Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2019.00042
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 11. Juni 2020
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Pensionskasse Y.___
Geschäftsbereich Versicherung
Beklagte
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene X.___ schloss im Jahr 1986 eine Berufslehre als Schreinerin ab (Urk. 10/85) und war nach der Geburt ihrer drei Kinder mit Jahrgang 1989, 1991 und 1993 überwiegend im Haushalt und sporadisch in verschiedenen Bereichen unter anderem als Verkäuferin von Baubedarfsartikeln tätig (vgl. Lebenslauf, Urk. 10/26 und Urk. 10/167). Unter Angabe von Einschränkungen nach einer Tumorentfernung (Liposarkom) am rechten Oberschenkel im März 2006 meldete sie sich am 11. Juni 2007 erstmals zum Bezug von Leistungen (Rente / Medizinische Eingliederungsmassnahmen) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 10/1 Ziff. 7). Die IV-Stelle des Kantons Bern qualifizierte die Versicherte als zu 80 % im Erwerbsbereich und 20 % im Haushaltsbereich tätig und wies das Begehren gestützt auf einen errechneten (Gesamt-) Invaliditätsgrad von 16 % mit Verfügung vom 18. Mai 2011 (Urk. 10/77) ab. In der Folge arbeitete sie weiterhin als Verkäuferin an der bisherigen Stelle, bis sie als Nanny und später als Verkaufsfahrerin tätig war (Urk. 10/167/2).
Ab 14. September 2015 war die Versicherte in einem Arbeitspensum von 40 % befristet bis 13. September 2017 als Waagmeisterin bei der Z.___ angestellt (Urk. 10/164/1) und in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversichert.
Am 30. November 2016, eingegangen am 6. Dezember 2016 (Urk. 10/86 sowie Aktenverzeichnis zu Urk. 10), meldete sie sich unter Angabe eines Rezidivs des Liposarkoms im rechten Oberschenkel, einer Versteifung des linken Fusses im März 2015 und eines seit dem Jahr 2014 aufgetretenen Bandscheibenvorfalls erneut zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Die zufolge eines Wohnsitzwechsels neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Dabei zog sie unter anderem das von der Pensionskasse Y.___ veranlasste onkologische Gutachten vom 14. September 2016 bei (Urk. 10/104) und veranlasste eine interdisziplinäre Abklärung in der A.___ (Gutachten vom 29. November 2018 [Urk. 10/188]). Die IV-Stelle qualifizierte die Versicherte als zu 100 % im Erwerbsbereich tätig (vgl. Urk. 10/190/2) und sprach ihr nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/193) mit Verfügungen vom 8. April 2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2018 zu (Urk. 10/214-221 und Urk. 10/204).
Mit Schreiben vom 24. Februar 2019 (Urk. 7/34) lehnte die Pensionskasse Y.___ einen Anspruch auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge mit der Begründung ab, dass die invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkei bereits bei Eintritt in die Pensionskasse am 14. September 2015 bestanden habe. Daran hielt sie nach Einwendungen der Versicherten (Urk. 7/35) mit dem als Einspracheentscheid bezeichneten Schreiben vom 29. März 2019 (Urk. 7/37) fest.
2. Am 17. Mai 2019 (Urk. 1) erhob die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab l. Juni 2018 eine ganze reglementarische Invalidenrente auszurichten. Die Pensionskasse Y.___ ersuchte am 28. Juni 2019 um Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Klageantwort, Urk. 6). Nachdem mit Verfügung vom 2. Juli 2019 (Urk. 8) die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren (Urk. 10), hielten die Parteien replicando (Urk. 12) und duplicando (Urk. 15) an den gestellten Anträgen fest; letzteres wurde der Klägerin am 7. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu.
Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.4 Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler, BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S. 202 f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: «Ruhekissen» oder «Prokrustesbett»?, in: AJP 2002 S. 927).
2.
2.1 Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus (Urk. 1 S. 3 f.), sie habe am 14. September 2015 bei der Z.___ eine Stelle als Waagmeisterin in einem Pensum von 40 % befristet auf zwei Jahre angetreten und sei dadurch bei der Beklagten für die berufliche Vorsorge versichert gewesen. Seit dem 6. Juli 2016 sei sie vollständig arbeitsunfähig gewesen. Im Frühjahr 2017 habe sie ihre Tätigkeit wieder aufgenommen und ab dem 10. Juni 2017 sei sie wiederum 100 % arbeitsunfähig geworden. Bei der Invalidenversicherung habe sie sich am 30. November 2016 angemeldet und diese habe ein Gutachten bei der A.___ erstatten lassen. In diesem sei man zum Schluss gekommen, dass sie zu 100 % als Waagmeisterin und für eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsunfähigkeit habe am 10. Juni 2017 begonnen. Die Einschränkungen seien dabei neurologisch-orthopädisch begründet und auf das neuropathische Schmerzsyndrom sowie die akute Peronäusparese rechts zurückgeführt worden. Die IV-Stelle habe darauf nach durchgeführtem Vorbescheid mit Verfügung vom 8. April 2019 mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine ganze Rente zugesprochen. Der Vorbescheid und die Verfügung seien der Beklagten zugestellt worden. Der Entscheid der IV-Stelle sei damit für die Beklagte bindend. Es treffe auch nicht zu, dass seit dem Jahr 2006 eine durchgehend über 20 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
In ihrer Replik hielt sie fest (Urk. 12 S. 5 ff.), nach der Anmeldung vom 30. November 2016 habe die Invalidenversicherung entschieden, dass die Wartefrist am 10. Juni 2017 beginne und ihr deshalb ab dem 1. Juni 2018 eine ganze Rente zugesprochen. Damit habe die IV-Stelle gleichzeitig entschieden, dass sie vor dem 10. Juni 2017 nicht mehr als 20 % arbeitsunfähig gewesen sei beziehungsweise, dass eine früher bestehende Arbeitsunfähigkeit vor dem 10. Juni 2017 unterbrochen und sie während mindestens 30 Tagen voll arbeitsfähig gewesen sei. Hätte vor dem 10. Juni 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestanden, hätte der Rentenanspruch früher begonnen. Da der Rentenanspruch der Klägerin schon im Mai 2017 hätte beginnen können, sei die konkrete Fragestellung, ob sie schon vor dem 10. Juni 2017 in relevantem Mass arbeitsunfähig gewesen sei, was für den Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung erheblich gewesen sei. Die Beklagte hätte den Entscheid diesfalls anfechten und vorbringen müssen, dass der Rentenanspruch am 1. September 2017 mit einer Viertelsrente beginne, wenn sie der Meinung gewesen wäre, dass vor dem 10. Juni 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden hätte.
2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 6 S. 2 f.), ihre reglementarischen Leistungen bei Invalidität knüpften gleich wie in der obligatorischen beruflichen Vorsorge daran an, dass bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, das Vorsorgeverhältnis bestanden habe. Von einer vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit sei auszugehen, wenn diese mindestens 20 % betrage und die Arbeitsfähigkeit in der Folge nicht wiedererlangt werde. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die bei der Klägerin zur Invalidität geführt hätten, gingen auf das Jahr 2006 zurück. Die Einschränkungen hätten schon damals einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von über 30 % ergeben und eine Verbesserung habe seither nicht mehr erreicht werden können. Eine Bindungswirkung an die IV-Verfügung in Bezug auf den Beginn der Wartefrist bestehe nicht, da in der beruflichen Vorsorge eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und bei der IV die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres von mindestens 40 % massgebend sei um festzulegen, seit wann eine invaliditätsrelevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Die IV halte in ihrer Verfügung denn auch ausdrücklich fest, dass es ab Juni 2017 zu einer Verschlechterung gekommen sei, sodass auch sie von einer vorbestehenden Einschränkung ausgehe.
In ihrer Duplik führte sie aus (Urk. 15), nach der Anmeldung vom 6. Dezember 2016 bei der Invalidenversicherung habe ein Rentenanspruch frühestens im Juni 2017 entstehen können. Für die IV-Stelle sei damit lediglich der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2016, nicht aber der Verlauf der gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit davor, von Interesse gewesen. Die Frage, ob schon bei Eintritt im September 2015 und bis zur Verschlechterung im Juni 2016 eine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % vorgelegen habe, wäre somit, selbst wenn sie die Verfügung angefochten hätte, nicht beantwortet worden.
3.
3.1 Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, stellt sich vorab die Frage der Bindungswirkung (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1 f.) an die von der IV-Stelle im Rahmen ihres Rentenentscheids getroffenen Feststellungen.
Dabei richten sich gemäss Art. 40 des Vorsorgereglements der Beklagten (Ausgabe 2018), in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, einer Erwerbsunfähigkeit und einer Invalidität sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades nach den Regeln der IV (vgl. Urk. 7/40 S. 21).
3.2 Der Beklagten, über welche die Klägerin zuletzt aufgrund ihrer Anstellung vom 14. September 2015 bis 13. September 2017 bei der Z.___ im Rahmen eines Beschäftigungsgrades von 40 % unter anderem für das Invaliditätsrisiko vorsorgeversichert war (vgl. Urk. 7/8 und Urk. 7/18), wurden die Verfügungen der IV-Stelle vom 8. April 2019 (Urk. 10/214-221), mit welcher der Klägerin mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, zugestellt. Der Beklagten war zuvor auch der Vorbescheid zugestellt worden (Urk. 10/193) und sie brachte sich aktiv ins Verwaltungsfahren ein, indem sie etwa die Akten der Invalidenversicherung einforderte (Urk. 10/195). Die formellen Voraussetzungen für eine Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung für die Beklagte sind somit erfüllt.
3.3
3.3.1 Eine verspätete Anmeldung der Klägerin zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung liegt nicht vor, sprach die IV-Stelle nach der bereits im Dezember 2016 erfolgten Anmeldung, womit ein frühestmöglicher Rentenanspruch bereits ab Juni 2017 in Betracht fiel (vgl. Art. 29 IVG), doch erst mit Wirkung ab 1. Juni 2018 Rentenleistungen zu (Urk. 10/214-221). Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf Juni 2017 fest (vgl. Urk. 10/204 und Urk. 10/191/8).
Mit Blick auf die Anmeldung der Klägerin für IV-Leistungen im Dezember 2016 hätte damit bereits ein früherer Rentenanspruch zum Gegenstand einer prozessualen Beurteilung gemacht werden können, nämlich per 1. Juni 2017, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war. Folglich interessierte die IV-Stelle der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2016. In der Rentenverfügung vom 8. April 2019 hielt die IV-Stelle fest, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Waagmeisterin ab Juni 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, weshalb sie die einjährige Wartezeit im Juni 2017 eröffnete. Diese Festlegungen betrafen die Beklagte insofern unmittelbar, als die Klägerin seit 14. September 2015 bei ihr vorsorgeversichert war (Urk. 7/18).
3.3.2 Dass dabei für den Entscheid der IV-Stelle unerheblich war, ob bereits im Zeitraum vor Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung vom 14. September 2015 bis im Juni 2016 eine ununterbrochene gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % bestanden hat (zum Vorbringen der Beklagten vgl. Urk. 15), ist nicht massgeblich. Denn entscheidend ist, dass die Beklagte mit ihrer Ansicht, dass bereits vor Eintritt in ihre Vorsorgeeinrichtung eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden habe, die IV-rechtliche Leistungszusprechung an sich beanstandete, was Voraussetzung für die Rechtsmittelbefugnis der Vorsorgeeinrichtung ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2018 vom 4. Juni 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine frühere ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, wie die Beklagte geltend macht, hätte vorliegend hinsichtlich Eröffnung und Ablauf der Wartezeit sowie bezüglich Beginn und Umfang des Rentenanspruchs (abgestufte Rente) zu einem anderen Entscheid geführt, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Urk. 12 Ziff. 6 ff.).
Diesfalls hätte die Klägerin das Wartejahr mit einer durchschnittlich 40%igen Arbeitsunfähigkeit bereits im September 2017 absolviert gehabt (Mitte September 2016 bis Mitte Juni 2017 [neun Monate] à 20 % und ab Verschlechterung Mitte Juni bis Mitte September 2017 [drei Monate] à 100 %, was 480 % respektive 40 % pro Monat ergibt. Damit wäre die Beklagte berechtigt gewesen, den IV-Entscheid anzufechten mit dem Antrag, es sei der Beschwerdeführerin ab 1. September 2017 eine Viertels- und ab 1. Dezember 2017 eine ganze Rente zuzusprechen (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.3.3 Da die Beklagte die Verfügung vom 8. April 2019 nicht angefochten hat, obschon sie hierzu berechtigt gewesen wäre, ist der Entscheid der IV-Stelle und dabei insbesondere die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beklagten nicht frei, sondern im Lichte offensichtlich unhaltbarer, geradezu willkürlicher Feststellungen der IV-Organe und einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides zu prüfen (E. 1.4 hiervor).
4.
4.1 Im interdisziplinären Gutachten der A.___ vom 29. November 2018 (Urk. 10/188) nannten die Ärzte basierend auf ihren orthopädischen, neurologischen, psychiatrischen und internistischen Untersuchungen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 f.):
- Chronisch neuropathisches Schmerzsyndrom am rechten Oberschenkel (ICD 10 G57.0) mit/bei:
- Status nach Resektion eines Low-grade Liposarkoms Grad I des rechten dorsalen Oberschenkels
- Status nach Inzisionsbiopsie am 9. März 2006
- Status nach intraläsionaler partieller Resektion am 21. März 2006
- Status nach Nachresektion marginal partiell intraläsional am 30. Mai 2006
- Lokalrezidiv, Erstdiagnose Mai 2016
- Weitere Tumorresektion dorsolateraler Oberschenkel rechts, Neurolyse Nervus ischiadicus, Neurorrhaphie einzelner Faszikel Nervus ischiadicus rechts am 8. Juli 2016
- postoperativ inkompletter sensibler Ausfall des Nervus peroneus rechts
- Radiatio vom 14. September bis 19. Oktober 2016
- Akute Peroneusparese rechts am 10. Juni 2017 (ICD 10 G57.3)
- Ätiologie: DD postaktinisch im Rahmen Diagnose 1, DD: kompressionsbedingt, bislang kein Hinweis auf ein lokales Tumorrezidiv
- Zustand nach 3-maliger operativer Entfernung eines bösartigen Tumors (Liposarkom) an der Hinterseite des Oberschenkels rechts mit einer strahleninduzierten Nervenschädigung (chronisch lokales und neuropathisches Schmerzsyndrom mit peripherer peronaealer Lähmung; ICD 10 C49.2 und G57.3)
- 9. März 2006: Gewebeprobe mittels Biopsie: geringe Zell- und Kernatypien ohne Hinweis auf ein Liposarkom
- 20. März 2006: Intraläsion alle Resektion ->Histologie: Liposarkom
- 30. Mai 2006: Intraläsion alle marginale Teilresektion
- 8. Juli 2016: Weite Tumorresektion und Neurolyse des Nervus ischiadicus inklusive adjuvanter Strahlentherapie
- 11. Juni 2017: Zustand bei postaktinischer Neuropathie
- Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11)
Aus gesamtmedizinischer Sicht hielten die Experten fest, im Vordergrund stünden die Einschränkungen und chronischen Schmerzen nach einem dreimalig operativ entfernten bösartigen Tumor (Liposarkom und postoperatives Rezidiv) am Oberschenkel rechts. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe neben der strahlen- (differentialdiagnostisch kompressions-) bedingten Nervenlähmung eine ausgeprägte neuropathische und lokale Schmerzsymptomatik. Trotz der ausgeschöpften medikamentösen Therapie (WHO Stufe 3) könne keine ausreichende Schmerzcoupierung erreicht werden. Neben den Schmerzen seien aus neurologischer Sicht auch die Paresen bei klinisch komplettem Ausfall des rechten Nervus ischiadicus mit Sensibilitätsstörung des gesamten rechten Unterschenkels und Fusses und Paresen der dorsalen Oberschenkelmuskulatur und gesamten Unterschenkelmuskulatur für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit relevant. Bei der jetzigen Situation müsse von einem Dauerzustand ausgegangen werden und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei eine zukünftige «kalkülsrelevante» Verbesserung nicht mehr zu erwarten. Zusätzlich bestehe von psychiatrischer Seite her noch eine rezidivierende Depression, welche bereits seit 2009 aktenkundig sei. Im Längsschnitt zeige sich die Ausprägung wie auch aktuell zumeist leicht- bis mittelgradig (S. 5).
Zur Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht führten die Experten aus, es bestehe eine erhebliche Einschränkung der gesamten Leistungsfähigkeit und jegliche schweren und mittelschweren körperlichen Arbeiten seien nicht mehr zumutbar und bei einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine erhebliche Minderung der Arbeitsfähigkeit. Dies könne schlüssig mit der chronischen Schmerzsymptomatik mit einer begleitenden Nervenschädigung und der vorhandenen Leistungsreduktion durch die rezidivierende Depression begründet werden (S. 5 f. Ziff. 4.1 und Ziff. 4.3). In der angestammten Tätigkeit als Schreinerin EFZ beziehungsweise als Waagmeisterin bei Z.___ bestehe seit Juni 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und in einer leidensadaptierten Tätigkeit ebenfalls seit Juni 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 6 Ziff. 4.7 f.).
4.2
4.2.1 Nach der Rechtsprechung ist eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58).
4.2.2 Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der im Vordergrund stehenden Schmerzsymptomatik bei Nervenschädigung bereits vor Eintritt in die Beklagte auch in angepasster Tätigkeit zu mindestens 20 % in der Arbeitsfähigkeit einschränkt war, ergibt sich nicht aus den Akten. Die anspruchsverneinende Verfügung der Invalidenversicherung vom 18. Mai 2011 (Urk. 10/77) basierte auf der Einschätzung der Dres. med. B.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Oktober 2010 (Urk. 10/64-65). Diese diagnostizierten einen hochgradigen Verdacht auf neurogene Schmerzen im rechten Oberschenkel nach zweimaliger subtotaler Operation eines Liposarkoms mit Teilresektion der Musculi semitendinosus und semimembranosus 2009 sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Aus somatischer Sicht erachteten sie eine angepasste leichte Tätigkeit (mit regelmässigen Positionswechseln, nur gelegentliche Arbeiten über Schulterhöhe und in inklinierter Haltung sowie beinbelastende Tätigkeiten) als vollumfänglich zumutbar. Aufgrund der psychischen Beeinträchtigung attestierten sie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/65/14-15). Die Invalidenversicherung mass der depressiven Symptomatik keine versicherungsrechtlich relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu und gewährte - aufgrund der Einschränkungen im Leistungsprofil - einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 %. Dies führte - bei Anwendung der gemischten Methode und einer Einschränkung von 19.5 % im mit 20 % gewichteten Haushaltsanteil - zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 %.
Damit ist von einer - bei Eintritt in die Beklagte - versicherungsrechtlich intakten Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen. Im Gutachten der A.___ wurde aufgrund der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert (Urk. 10/188/30). Dies indes nach dem neuerlichen Auftreten eines Tumors samt Resektion im Jahr 2016 mit in der Folge aufgetretenem inkomplettem sensiblem Ausfall des Nervus peroneus rechts. Dass die Klägerin aus psychischen Gründen durchgehend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, ergibt sich nicht aus den Akten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie aufgrund der neuerlichen Tumorerkrankung und den anschliessend verbleibenden massiven körperlichen Einschränkungen mit einer psychischen Verschlechterung reagierte.
4.2.3 Damit ergibt sich, dass - bei ausgewiesener vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus somatischer Sicht - die Feststellungen der Invalidenversicherung nicht offensichtlich unhaltbar sind. Vielmehr ergibt sich, dass der Klägerin, nachdem sie die Anstellung bei der Z.___ am 14. September 2015 aufgenommen hatte, bis zum Arbeitsausfall zwischen dem 6. Juli und 30. November 2016 (Urk. 10/93/19-22) zufolge der am 8. Juli 2016 erfolgten Tumorresektion rund zehn Monate und nach erfolgter Wiederaufnahme der Tätigkeit von Januar bis zur neu aufgetretenen Fussheberschwäche mit notfallmässiger Vorstellung im Spital D.___ am 11. Juni 2017 (Urk. 10/132/47-48; vgl. Urk. 10/188/92) während rund sechs Monaten die geforderte Leistung als Waagmeisterin in ihrem 40 % Erwerbspensum erbracht hatte, wobei sie zeitweise Überstunden bis zu einem 100 %-Pensum leistete (Urk. 10/104/5). Bei dieser Sachlage kann die Feststellung der Invalidenversicherung, dass das Wartejahr im Juni 2017 zu laufen begonnen hat, jedenfalls nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Anzumerken ist, dass es für die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit nicht genügt, wenn eine andere Lösung – so namentlich der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt - ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen vor dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten am 14. September 2015 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeiten und der ab Juni 2017 zur Invalidität führenden ist durch die rund 16-monatige Tätigkeit jedenfalls unterbrochen worden und ist damit in einem Zeitpunkt eingetreten, in dem bei der Beklagten für das Risiko Invalidität Versicherungsdeckung bestanden hat.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 40 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 7/40) richten sich die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, einer Erwerbsunfähigkeit und einer Invalidität sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades nach den Regeln der IV. Bei Erwerbsinvalidität entscheidet die Pensionskasse laut Art. 45 Abs. 1 des Vorsorgereglements in Übereinstimmung mit der IV. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität ermittelt sich immer in Bezug auf ein Vollpensum (Art. 39 Abs. 3 Vorsorgereglement).
4.3.2 Mit dieser Regelung weicht die Beklagte von der Rechtsprechung ab, wonach bei einem ausgeübten Teilzeiterwerbspensum die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) eine neuerliche Einkommensvergleichsrechnung durchführt (BGE 144 V 63 E. 6.3.2).
Die Invalidenversicherung ging im Erwerbsbereich von einem Valideneinkommen von Fr. 62'395.67 und einem Invalideneinkommen von Fr. 18'279.86 aus. Das Valideneinkommen ist - bei Anwendung der reglementarischen Bestimmungen - nicht auf das ausgeübte Pensum von 40 % herunterzurechnen, sondern der Invaliditätsgrad in Bezug auf ein Vollpensum zu errechnen. Damit resultiert der von der Invalidenversicherung im Erwerbsbereich errechnete Invaliditätsgrad von 71 %, welcher Anspruch auf eine volle Pension begründet (Art. 42a Abs. 2 des Vorsorgereglements).
4.4 Demzufolge ist die Beklagte in Bindung an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten. Mit Blick darauf, dass sich die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren eines (ziffernmässig) konkreten Antrags betreffend Leistungsumfang enthielt – die Klägerin beantragte darin lediglich ab 1. Juni 2018 eine ganze reglementarische Invalidenrente (Urk. 1 S. 2) – bleibt die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde der Klägerin erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450). In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen.
5. Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine volle reglementarische Invalidenrente auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Pensionskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef