Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2019.00043
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 18. August 2020
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag
Häfliger Haag Häfliger AG, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 7, Postfach, 6002 Luzern
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 †Y.___, geboren 1955, arbeitete vom 1. Juni 2002 bis zum 30. Juni 2007 als Mitglied der Geschäftsleitung bei der Z.___ und war damit bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Sammelstiftung) vorsorgeversichert (Urk. 2/2/11, Urk. 2/15/11/2). Vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. September 2011 (letzter effektiver Arbeitstag: 9. März 2011) arbeitete er als Pflegefachmann beim A.___ in B.___ (Urk. 2/15/22). Am 12. Mai 2011 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 2/15/6). Die IV-Stelle Luzern sprach ihm mit Verfügung vom 14. November 2012 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2012 zu (Urk. 2/15/43). In Gutheissung der Beschwerde von †Y.___ hob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) diesen Entscheid mit Urteil vom 5. März 2013 auf und sprach ihm die ganze Invalidenrente bereits mit Wirkung ab dem 1. November 2011 zu (Urk. 2/15/47). Am 29. Juli 2013 verstarb †Y.___ (Urk. 2/15/52).
1.2 Am 21. Juli 2014 erhob X.___, Witwe von †Y.___, durch Rechtsanwalt Christian Haag gegen die Sammelstiftung Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Prozess BV.2014.00060, Urk. 1 S. 2):
„Die Beklagte habe der Klägerin für den Tod von Y.___, verstorben am 29.7.2013, BVG-Leistungen (Witwenrente) auszurichten.“
Mit Eingabe vom 17. November 2014 stellte die Beklagte den Antrag, es sei die Klage als durch Klageanerkennung erledigt abzuschreiben (BV.2014.00060, Urk. 9 S. 2), wobei sie konkret folgende Ansprüche der Klägerin bzw. ihres verstorbenen Ehemannes anerkannte (BV.2014.00060, Urk. 9 S. 4 f.):
• Weiterführung der Beitragsbefreiung für †Y.___ per 1. September 2007
• reglementarische Invalidenrente für †Y.___ in der Höhe von Fr. 41‘048.-- pro Jahr vom 1. März 2008 bis zum 30. September 2013 für einen Invaliditätsgrad von 50 %
• obligatorische Invalidenrente für †Y.___ gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Höhe von Fr. 8‘254.-- pro Jahr (bei Wiedereinbringung der Freizügigkeitsleistung) bzw. Fr. 2‘874.-- pro Jahr (ohne Wiedereinbringung der Freizügigkeitsleistung) für einen Invaliditätsgrad von 50 % vom 1. November 2011 bis zum 30. September 2013 (Invaliditätsgrad 100 %; die anderen 50 % sind durch die ab dem 1. März 2008 erbrachte reglementarische Invalidenrente gedeckt)
• reglementarische Witwenrente in der Höhe von 50 %, entsprechend dem Betrag von Fr. 27‘365.-- pro Jahr, ab 1. Oktober 2013
• obligatorische Witwenrente gemäss BVG in der Höhe von 50 %, entsprechend dem Betrag von Fr. 4‘952.-- pro Jahr (bei Wiedereinbringung der Freizügigkeitsleistung) bzw. Fr. 1‘724.-- pro Jahr (ohne Wiedereinbringung der Freizügigkeitsleistung) ab 1. Oktober 2013 (gesamter obligatorischer Anspruch 100 %; 50 % durch die reglementarischen Leistungen gedeckt)
In der Folge wurde der Prozess BV.2014.00060 mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 als durch Klageanerkennung erledigt abgeschrieben (BV.2014.00060).
2.
2.1 Am 17. November 2015 erhob X.___ erneut Klage gegen die Sammelstiftung mit folgendem Rechtsbegehren (Prozess BV.2015.00071, Urk. 2/1 S. 2):
„1. Die Beklagte habe der Klägerin für Y.___, verstorben am 29.7.2013, ab 1.3.2008 bis Ende September 2013 eine volle BVG-Invalidenrente zu bezahlen.
2.Die Beklagte habe der Klägerin für Y.___, verstorben am 29.7.2013, ab 1.3.2008 bis Ende September 2013 eine volle reglementarische Invalidenrente zu bezahlen.
3.Die Beklagte habe der Klägerin ab 1. Oktober 2013 eine volle reglementarische Witwenrente zu bezahlen.
4.Es sei gestützt auf Art. 6 EMRK eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen.
5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“
Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 11. März 2016 folgende Anträge (Urk. 2/8 S. 2):
„1.Auf die Klage sei wegen bereits abgeurteilter Sache nicht einzutreten.
2.Eventualiter (bei Eintreten auf die Klage): Die Klage sei abzuweisen, soweit sie über die von der Beklagten im Verfahren BV.2014.00060 vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anerkannten Leistungen hinausgeht.
3.Subeventualiter (falls Y.___ sel. und der Klägerin volle reglementarische Leistungen zugesprochen werden):
a) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für Y.___, verstorben am 29. Juli 2013, eine ganze reglementarische Invalidenrente auszuzahlen.
b) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine reglementarische Witwenrente auszuzahlen.
c) Im Übrigen sei die Klage abzuweisen.
4.Für den Fall des Eintretens auf die Klage sei die Klägerin aufzufordern, zur Durchführung einer Überentschädigungsberechnung sämtliche Einkünfte (insbesondere von Y.___) bekanntzugeben.
5.Unter entsprechender Entschädigungsfolge.“
Mit Replik vom 27. Juli 2016 (Urk. 2/19) bzw. Duplik vom 7. September 2016 (Urk. 2/22) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 16. September 2016 reichte Rechtsanwalt Haag seine Honorarnote ein (Urk. 2/24 + Urk. 2/25).
Am 14. Juni 2017 holte das Sozialversicherungsgericht beim Teilungsamt der Gemeinde C.___ Auskünfte über die Frage ein, ob die Nachkommen von †Y.___ die Erbschaft im Sinne von Art. 566 Zivilgesetzbuch (ZGB) ausgeschlagen haben (Urk. 2/26). Diese Auskünfte erteilte die Gemeinde C.___ am 16. Juni 2017 (Urk. 2/27, Urk. 2/28/1-6). Die Beklagte verzichtete am 25. August 2017 auf Stellungnahme zu den Unterlagen (Urk. 2/31). Die Klägerin nahm am 1. September 2017 Stellung (Urk. 2/34, Urk. 2/35/1-3).
2.2 Mit Urteil vom 15. September 2017 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 2/36). Es gelangte bezüglich der Hinterlassenenleistungen zum Ergebnis, dass im Verfahren BV.2014.00060 sowohl der Zeitraum, für welchen die Witwenrente auszurichten sei, als auch deren betragsmässige Höhe klar definiert worden sei, weshalb kein Raum bleibe für eine erneute Klage. Es liege eine rechtskräftig abgeurteilte Sache (res iudicata) vor, und eine erneute Klage sei ausgeschlossen. Soweit die Klägerin von der Beklagten erneut die Erbringung von Hinterlassenenleistungen fordere, sei demnach auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 2/36 E. 1.4).
Bezüglich der Invalidenleistungen gelangte das Sozialversicherungsgericht zum Ergebnis, der Klägerin stehe nicht das alleinige Recht an der Forderung gegenüber der Beklagten zu, sondern es seien nur alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinsam zur Geltendmachung des Anspruches legitimiert (notwendige Streitgenossenschaft). Soweit die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung der †Y.___ zustehenden Invalidenleistungen verlange, sei somit die Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen (Urk. 2/36 E. 2.6).
2.3 Mit Urteil vom 14. Mai 2019 hob das Bundesgericht das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2017 auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit es über die Klage vom 17. November 2015 im Sinne der Erwägungen materiell entscheide. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde der Klägerin ab (Urk. 1 Dispositiv Ziffer 1). Es führte in den Erwägungen aus, der von der Klägerin im Verfahren BV.2015.00071 eingeklagte Streitgegenstand sei hinsichtlich der Witwenrente nicht identisch mit dem Streitgegenstand, der im Verfahren BV.2014.00060 rechtskräftig beurteilt worden sei. Indem das Sozialversicherungsgericht mit der Begründung der res iudicata auf den Antrag der Klägerin, die Beklagte habe ihr ab 1. Oktober 2013 eine volle reglementarische Witwenrente zu bezahlen, nicht eingetreten sei, habe es Bundesrecht verletzt. Die Sache gehe deshalb an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit es materiell entscheide (Urk. 1 E. 3.6). Sodann hielt das Bundesgericht fest, das Sozialversicherungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine schriftliche Schuldabtretung der Erbansprüche durch die Kinder an die Klägerin vorliege und habe ebenfalls Bundesrecht verletzt, indem es die Klage bezüglich der Invalidenleistungen mangels Aktivlegitimation abgewiesen habe (Urk. 1 E. 5.3).
3. Am 7. Juli 2020 teilte Rechtsanwalt Haag dem Gericht mit, dass er den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zurückziehe (Urk. 3 und Urk. 4).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Es ist festzuhalten, dass laut dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2019 bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche keine res iudicata vorliegt und die Klägerin aktivlegitimiert ist. In Umsetzung des Urteils des Bundesgerichts ist materiell über die Anträge der Klägerin zu entscheiden.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
2.4 Gemäss Art. 5 Abs. 1 des ab dem 1. Januar 2005 gültigen Reglements der Beklagten (Urk. 2/9/2) liegt Invalidität vor, wenn die versicherte Person im Sinne der IV invalid ist oder durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann. Ist die versicherte Person teilinvalid, so wird die Höhe der Invaliditätsleistungen unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrades bestimmt. Eine Teilinvalidität von weniger als 25 % gibt keinen Anspruch auf Leistungen, 25 % bis 59 % gibt entsprechend dem Invaliditätsgrad Anspruch auf die für Vollinvalidität festgesetzten Leistungen, mindestens 60 %, aber weniger als 70 %, gibt Anspruch auf 75 % der für Invalidität festgesetzten Leistungen, 70 % und mehr gibt Anspruch auf die für Vollinvalidität festgesetzten Leistungen. Besteht im Invaliditätsfall ein Anspruch auf Leistungen gemäss BVG, so entspricht der Invaliditätsgrad mindestens dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad.
Anspruch auf eine Invalidenrente hat eine im Sinne von Art. 5 invalide Person. Der Anspruch beginnt, sobald die Leistungen aus der bestehenden gesetzeskonformen Krankengeldversicherung (Art. 27 BVV 2) erschöpft sind, für die Mindestleistung gemäss BVG jedoch spätestens, für die überobligatorische Leistung frühestens nach Ablauf von 24 Monaten (= Wartefrist) (Art. 15 Abs. 1 des Reglements).
Die jährliche Invalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des anrechenbaren Lohnes. Sie entspricht jedoch mindestens einer Rente in Prozenten des Endaltersguthabens ohne Zins gemäss BVG (Art. 11 Abs. 4), wobei der Prozentsatz dem gemäss BVG für die Altersrente massgebenden Umwandlungssatz entspricht (Art. 15 Abs. 2 des Reglements).
2.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Reglements hat Anspruch auf eine Witwenrente der überlebende Ehegatte, wenn eine versicherte Person vor oder nach dem Altersrentenbeginn stirbt. Beim Tod einer versicherten Person vor dem Altersrentenbeginn beträgt die jährliche Witwenrente 40 % des anrechenbaren Lohnes. Sie entspricht jedoch mindestens einer Rente in Prozenten des Endaltersguthabens ohne Zins gemäss BVG (Art. 11 Abs. 4), wobei der Prozentsatz 60 % des gemäss BVG für die Altersrente massgebenden Umwandlungssatzes entspricht (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 des Reglements). Beim Tod einer versicherten Person nach dem Altersrentenbeginn beträgt die jährliche Witwenrente 60 % der zuletzt ausgerichteten Altersrente (Art. 17 Abs. 2 Satz 5 des Reglements).
2.6 Die im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses versicherten Leistungen bei Tod und Invalidität bleiben bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens jedoch während eines Monats, unverändert versichert (Nachdeckungsfrist) (Art. 26 Abs. 1 des Reglements). Ist eine versicherte Person im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bzw. bei Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht voll arbeitsfähig und wird in der Folge innerhalb von 360 Tagen im Sinne von Art. 5 invalid erklärt, so besteht Anspruch auf Invaliditätsleistungen nach diesem Reglement. Erhöht sich der Invaliditätsgrad aus gleicher Ursache innert weiterer 90 Tage, oder erhöht sich der Invaliditätsgrad einer bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bzw. bei Ablauf der Nachdeckungsfrist invaliden Person aus gleicher Ursache innert 90 Tagen, so werden auch für die Erhöhung die Invaliditätsleistungen nach diesem Reglement erbracht. Tritt die Invalidität oder die Erhöhung des Invaliditätsgrades nicht innerhalb der genannten Fristen ein, so richtet sich ein allfälliger Anspruch auf Invaliditätsleistungen oder höhere Invaliditätsleistungen ausschliesslich nach den Bestimmungen des BVG. Es werden höchstens die Mindestleistungen gemäss BVG erbracht (Art. 26 Abs. 2 des Reglements).
3.
3.1 Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage geltend, das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) habe ihrem verstorbenen Ehemann †Y.___ ab dem 1. November 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Dabei habe es die Frage offen gelassen, ob die Arbeitsfähigkeit bereits im Jahr 2006 eingeschränkt gewesen sei, da diese Frage wegen der erst am 12. Mai 2011 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung nicht relevant gewesen sei. Es bestehe damit keine Bindungswirkung des IV-Entscheides und der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit könne im vorliegenden Verfahren frei überprüft werden. Das Reglement der Beklagten enthalte einen eigenen Invaliditätsbegriff. Für reglementarische Leistungen sei nicht die Erwerbseinbusse entscheidend, sondern die Unfähigkeit den Beruf oder eine andere der sozialen Stellung, Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit ausüben zu können. †Y.___ sei ab dem 29. April 2006 nur noch zu 40 % arbeitsfähig gewesen und die Krankengeschichte weise ab dem 8. Januar 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus. Er habe sich über die ärztliche Empfehlung, nicht mehr zu arbeiten, hinweg gesetzt und stattdessen Arbeitslosentaggelder bezogen und wieder als Krankenpfleger gearbeitet, wobei es sich um eine weniger anspruchsvolle, weniger verantwortungsvolle und weniger belastende Arbeit gehandelt habe. Obwohl †Y.___ eine krankheitsbedingte Lohneinbusse von 46 % habe hinnehmen müssen, habe er sich davor gescheut, sich bei der Invalidenversicherung anzumelden. Erst nach einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Jahre 2011 und nachdem er auch die Arbeit als Pflegefachmann nicht mehr habe ausüben können, habe er sich am 12. Mai 2011 bei der Invalidenversicherung angemeldet. Es stehe fest, dass †Y.___ im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ in seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsleitungsmitglied arbeitsunfähig gewesen sei. Nach seiner Erkrankung sei er nicht mehr in der Lage gewesen, eine seiner sozialen Stellung, Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Bei der Arbeit als Krankenpfleger habe es sich um eine Sozialstelle gehandelt. Die gesundheitlichen Einschränkungen hätten bereits während der Tätigkeit bei der Z.___ zur vollen Invalidität im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Reglements geführt. Es bestehe ausserdem gemäss Art. 26 des Reglements eine Nachdeckungsfrist bis zum 26. Juli 2008 bzw. gar bis zum 14. Oktober 2008. Spätestens bis dahin sei eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % in der angestammten Tätigkeit eingetreten und sie sei in der Folge nie mehr tiefer gewesen. Spätere Erwerbstätigkeiten hätten nicht dem Beruf und der sozialen Stellung, den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprochen. Dementsprechend habe die Beklagte ab Ablauf der reglementarischen Wartefrist von 24 Monaten ab dem 1. März 2008 bis Ende September 2013 eine volle BVG-Invalidenrente und eine volle reglementarische Invalidenrente zu bezahlen. Weiter habe sie ab dem 1. Oktober 2013 eine volle reglementarische Witwenrente zu entrichten. Zu beachten sei schliesslich, dass die Einschränkung bei der Nachdeckung nur für Invalidenleistungen gelte. Bei Witwenrenten bestehe dagegen die Kürzungsmöglichkeit nicht (Urk. 2/1, Urk. 2/19).
3.2 Demgegenüber führte die Beklagte aus, der klägerische Antrag, mit welchem zusätzlich zur vollen reglementarischen Invalidenrente eine volle BVG-Invalidenrente verlangt werde, sei zum vorneherein abzuweisen, da es sich bei der Beklagten um eine umhüllende Kasse handle, wo die obligatorischen in den reglementarischen Leistungen enthalten seien. Entgegen der Ansicht der Klägerin definiere die Beklagte den Invaliditätsgrad sodann auch nicht abweichend vom IVG, womit die Klägerin aus dem reglementarischen Invaliditätsbegriff nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Die Beklagte verwende den gleichen Invaliditätsbegriff, gewähre aber abweichend von der gesetzlichen Regelung bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25 % einen Rentenanspruch. Bestritten werde, dass der Invaliditätsgrad von †Y.___ im Zeitpunkt des Austritts bei der Firma Z.___ mehr als 50 % betragen habe. Auch die Krankentaggeldversicherung habe lediglich Leistungen für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Bezüglich des Vorhandenseins einer Demenz im damaligen Zeitpunkt gingen die vorhandenen Beurteilungen weit auseinander, was zeige, dass eine retrospektive Beurteilung nicht mit der notwendigen Klarheit möglich sei. Das Vorhandensein einer beginnenden Demenz zum damaligen Zeitpunkt sei als eher unwahrscheinlich einzustufen. Wenn die Situation schlimm bzw. die Arbeitsunfähigkeit so hoch wie von der Klägerin behauptet gewesen wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass weitere Abklärungen vorgenommen worden wären. Die Beklagte habe zugunsten des Versicherten eine - zur heutigen Invalidität führende - Arbeitsunfähigkeit von 50 % anerkannt, vor allem aufgrund des unklaren Sachverhaltes und der zum Teil widersprüchlichen Angaben in den IV-Akten. Eine Arbeitsunfähigkeit von über 50 % sei aber keinesfalls erwiesen. Es bestehe deshalb keine Grundlage, die reglementarischen Leistungen zu erhöhen, weshalb die Beklagte daran festhalte, dass sowohl die Invalidenrente als auch die Witwenrente je zu 50 % auf reglementarischer Basis und zu 50 % gemäss BVG-Minium zu bezahlen seien (Urk. 8, Urk. 22).
4.
4.1 Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung hat die gesetzlichen Leistungen auszurichten, falls diese höher sind als der auf Grund des Reglements berechnete Anspruch. Andernfalls bleibt es bei der reglementarisch vorgesehenen Leistung (Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip; vgl. BGE 127 V 264 E. 4 S. 267; 114 V 239 E. 7 und 8 S. 248 ff. mit Hinweisen; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] B 74/03 vom 29. März 2004 E. 3.3.3). Die Anspruchsberechnung hat dabei nicht in der Weise zu erfolgen, dass für den Obligatoriumsbereich und die weitergehende Vorsorge je isolierte Berechnungen angestellt und die Ergebnisse anschliessend addiert werden (Splittings- oder Kumulationsprinzip). Vielmehr sind den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen auf zeitlich identischer Grundlage beruhende (BGE 114 V 239 E. 9b S. 254) und gleichartige (BGE 133 V 575 E. 4.2 S. 577; 121 V 104 E. 4 S. 106 f.), nach Massgabe des Reglements berechnete Leistungen gegenüberzustellen (Schattenrechnung; BGE 136 V 65 E. 3.7 S. 71 mit Hinweis).
4.2 Soweit die Klägerin kumulativ die Ausrichtung der BVG-Mindestleistungen und einer vollen reglementarischen Rente verlangt, ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass darauf kein Anspruch besteht, sondern die obligatorischen in den (höheren) reglementarischen Leistungen enthalten sind. Der Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge beginnt im Übrigen erst mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 140 V 470). Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss BVG besteht somit vorliegend erst ab dem 1. November 2011 und nicht wie von der Klägerin geltend gemacht bereits ab dem 1. März 2008.
5.
5.1 Strittig ist die Frage, ob für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 30. September 2013 Anspruch auf eine volle reglementarische Invalidenrente und ab dem 1. Oktober 2013 auf eine volle reglementarische Witwenrente besteht.
5.2 Art. 5 Abs. 1 des Reglements der Beklagten fasst den Invaliditätsbegriff zwar weiter als die Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2007, B 130/06, E. 4.3.2). Es verhält sich aber nicht so, dass bei der Beklagten eine Berufsinvalidität versichert ist, sondern eine Invalidität liegt nur vor, soweit die versicherte Person neben ihrem Beruf auch eine andere ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann. Sowohl im Reglement der Beklagten als auch in der Invalidenversicherung (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist mithin die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit massgebend und auch in der Invalidenversicherung muss die Einschränkung - analog „Zerfall der geistigen oder körperlichen Kräfte“ - durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht (Art. 7 Abs. 1 ATSG) sowie - analog „durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar“ - aus objektiver Sicht nicht überwindbar sein (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Weiter stellt der in der Invalidenversicherung verwendete Zumutbarkeitsbegriff (vgl. Art. 6 ATSG) sicher, dass bei der Festlegung der für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgeblichen Verweistätigkeiten einer versicherten Person deren Lebensstellung sowie Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden.
5.3 †Y.___ absolvierte eine dreijährige Lehre als Krankenpfleger und schloss diese am 5. April 1984 erfolgreich mit Diplom ab (Urk. 2/15/7). In der Folge absolvierte er in den USA ein Studium in Elektrophysiologie und arbeitete eine Zeit lang weiterhin im Gesundheitswesen (Protokolleintrag der IV-Stelle Luzern vom 28. Juli 2011, Urk. 2/15 S. 2). Vom 1. Juni 2002 bis zum 30. Juni 2007 arbeitete er als Mitglied der Geschäftsleitung Vollzeit bei der Z.___ und war dadurch bei der Beklagten beruflich vorsorgeversichert, wobei er die letzten Monate vom 1. März bis 30. Juni 2007 wegen Krankheit zu 50 % arbeitsunfähig war (Urk. 2/15/11). Anschliessend war er bei der Arbeitslosenversicherung zum Taggeldbezug ab dem 1. September 2007 angemeldet und erklärte sich dabei bereit und in der Lage, Vollzeit zu arbeiten (Urk. 2/15/11). Vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2011 war er Vollzeit als diplomierter Pflegefachmann beim A.___ angestellt, wobei letzter effektiver Arbeitstag der 9. März 2011 war (Urk. 2/15/22). †Y.___ konnte als Pflegefachmann zwar nur noch eine vor allem bezüglich der Entlöhnung tiefer eingestufte Tätigkeit ausüben, welche keine Führungsaufgaben beinhaltete, er hatte aber eine Stelle inne, bei welcher er seine vorhandene berufliche Ausbildung und Erfahrung weiterhin einsetzen konnte. Der Beruf als Pflegefachmann erweist sich als anspruchsvoll und erfordert eine hohe fachliche und soziale Kompetenz. Bei der Stelle als Pflegefachmann im A.___ handelte es sich mithin durchaus um eine Stelle, welche seiner sozialen Stellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen war und er erzielte mit dieser Tätigkeit ein Einkommen, welches rund 50 % (die Klägerin beziffert dieses selber auf 54 %, vgl. Urk. 2/2/2 S. 6, S. 15, S. 16) seines früheren Einkommens bei der Z.___ entsprach. Dieser Lohn entsprach sodann seiner Arbeitsleistung. Laut Arbeitgeberbestätigung des A.___ vom 28. Juli 2011 (Urk. 2/15/22) wurde dem Versicherten erst ab dem 8. November 2010 Soziallohn von rund 27 % ausgerichtet. Es ist denn auch festzuhalten, dass †Y.___ bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ per 30. Juni 2007 im Umfang von 50 % erwerbstätig gewesen ist (Urk. 2/15/11/2). Laut Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 15. April 2011 (Urk. 2/15/5) bestanden beim Versicherten ein demenzieller Prozess sowie ein Verdacht auf posteriore corticale Artrophie, seit mindestens Februar 2009. Der Versicherte selber bezeichnete sich gegenüber der Arbeitslosenversicherung in seiner Anmeldung vom 22. November 2007 als voll vermittlungsfähig (Urk. 2/15/11).
5.4 Es kann damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten eine gesundheitsbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von †Y.___ von mehr als 50 % in Bezug auf die Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsleitung bei der Z.___ eingetreten ist. Der Annahme eines 50 % übersteigenden Invaliditätsgrades steht der Umstand entgegen, dass der Versicherte in der Folge weiterhin erwerbstätig war und ein Erwerbseinkommen von rund 50 % seines bisherigen Einkommens erzielte. Es muss aufgrund seiner Demenzerkrankung zwar davon ausgegangen werden, dass sich sein Gesundheitszustand schleichend verschlechterte, die Verschlechterung manifestierte sich aber erst im November 2010 derart, dass ihm die Ausübung der Tätigkeit als Pflegefachmann nicht mehr vollumfänglich möglich war. Da diese Verschlechterung nach Ablauf der Nachdeckungsfrist eingetreten ist, schuldet die Beklagte dem Versicherten für diese Verschlechterung ausschliesslich die Invaliditätsleistungen gemäss BVG. Es ist somit festzuhalten, dass die Beklagte - wie von ihr im Verfahren BV.2014.00060 anerkannt (vgl. Akten BV.2014.00060, Urk. 9), dem Versicherten bzw. der Klägerin als seiner Erbin ab dem 1. März 2008 - nach Ablauf der reglementarischen Wartefrist von 24 Monaten ab Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit im März 2006 - eine reglementarische Invalidenrente in der Höhe von 50 % zu bezahlen hat. Ab dem 1. November 2011 hatte der Versicherte sodann gemäss Entscheid der Invalidenversicherung Anspruch auf Leistungen für eine Invalidität von 100 %. Im obligatorischen Bereich wird die Beklagte dafür leistungspflichtig, weshalb sie der Klägerin ab diesem Zeitpunkt (vgl. BGE 140 V 470) neben der reglementarischen Invalidenrente von 50 % (worin die obligatorischen Leistungen im Umfang von 50 % enthalten sind) eine obligatorische Invalidenrente von 50 % zu erbringen hat. Die Leistungspflicht für die Invalidenrente endet infolge des Todes des Versicherten per Ende September 2013.
5.5 Ab dem 1. Oktober 2013 hat die Beklagte der Klägerin eine Witwenrente auszurichten. Während sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, sie habe auch für die Witwenrente nur im Umfang von 50 % die reglementarischen Leistungen und im Übrigen eine obligatorische Witwenrente von 50 % zu erbringen, macht die Klägerin geltend, für Witwenrenten sehe das Reglement der Beklagten gar keine Kürzungsmöglichkeiten vor, insbesondere sei Art. 26 Abs. 2 Satz 2 nicht anwendbar. Dazu ist festzuhalten, dass sich die reglementarische Witwenrente vor dem Altersrentenbeginn nach dem anrechenbaren Lohn des Versicherten bestimmt (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 des Reglements). Gemäss Art. 6 Abs. 6 Satz 2 des Reglements wird bei Teilinvalidität die Versicherung aufgeteilt in einen dem Rentenanspruch entsprechenden passiven Teil (Teilrente in Prozenten der für Vollinvalidität festgesetzten Leistungen) und einen aktiven Teil (= Ergänzung auf 100 %). Für den passiven Teil der Versicherung bleibt der anrechenbare Lohn konstant. Für den aktiven Teil wird der anrechenbare Lohn aufgrund des der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Jahreslohnes festgesetzt. Für den passiven Teil berechnet sich die Witwenrente damit aufgrund des gleichen anrechenbaren Lohnes wie die Invalidenrente. Da die Invalidenrente 60 % und die Witwenrente 40 % des anrechenbaren Lohnes beträgt, beläuft sich die reglementarische Witwenrente der Klägerin damit auf 2/3 der reglementarischen Invalidenrente ihres verstorbenen Ehemannes. Dieser Anspruch wurde von der Beklagten anerkannt. Für den aktiven Teil war der Versicherte nicht mehr bei der Beklagten angeschlossen. Das versicherte Arbeitsverhältnis wurde beendet und der Versicherte war bei einer anderen Arbeitgeberin erwerbstätig und bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Dementsprechend besteht für diesen Teil kein Anspruch auf eine reglementarische Witwenrente, sondern der Klägerin steht der gesetzliche Anspruch auf 60 % der dem Versicherten zuletzt vor dem Tod ausgerichteten (gesetzlichen) Invalidenrente zu (Art. 21 Abs. 2 BVG).
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin gemäss der von der Beklagten bereits im Verfahren BV.2014.00060 erfolgten Klageanerkennung folgende Leistungen zustehen:
• reglementarische Invalidenrente für †Y.___ vom 1. März 2008 bis zum 30. September 2013 von 50 % (inkl. Weiterführung der Beitragsbefreiung per 1. September 2007)
• obligatorische Invalidenrente gemäss BVG von 100 % vom 1. November 2011 bis zum 30. September 2013 (wovon 50 % durch die ab dem 1. März 2008 erbrachte reglementarische Invalidenrente gedeckt sind)
• reglementarische Witwenrente von 50 % ab 1. Oktober 2013
• obligatorische Witwenrente gemäss BVG von 100 % ab 1. Oktober 2013 (wovon 50 % durch die reglementarische Witwenrente gedeckt sind)
Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
6.2 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin der Beklagten sämtliche Unterlagen über die Einkünfte, insbesondere jene von †Y.___, ab dem 1. März 2008 einzureichen hat, damit diese die Überentschädigungsberechnung durchführen kann.
7. Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren mehr als die von der Beklagten im Verfahren BV.2014.00060 anerkannten Leistungen fordert, unterliegt sie vollständig. Dies führt dazu, dass sie keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung von der Beklagten hat.
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Es wird festgestellt, dass der Klägerin gemäss der von der Beklagten bereits im Verfahren BV.2014.00060 erfolgten Klageanerkennung folgende Leistungen zustehen:
a) reglementarische Invalidenrente für †Y.___ vom 1. März 2008 bis zum 30. September 2013 von 50 % (inkl. Weiterführung der Beitragsbefreiung per 1. September 2007)
b) obligatorische Invalidenrente gemäss BVG von 100 % vom 1. November 2011 bis zum 30. September 2013 (wovon 50 % durch die ab dem 1. März 2008 erbrachte reglementarische Invalidenrente gedeckt sind)
c) reglementarische Witwenrente von 50 % ab 1. Oktober 2013
d) obligatorische Witwenrente gemäss BVG von 100 % ab 1. Oktober 2013 (wovon 50 % durch die reglementarische Witwenrente gedeckt sind)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christian Haag
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger