Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2019.00047
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 16. September 2020
in Sachen
Erbin des X.___, gestorben am 20. Januar 2019
nämlich:
Y.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio
rabaglio schär ag
Seefeldstrasse 45, Postfach 347, 8032 Zürich
gegen
Z.___-Pensionskasse
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1942, bezog eine Altersrente der Z.___-Pensionskasse. Am 20. Oktober 2018 verstarb die Versicherte. Mit Schreiben vom 14. November 2018 teilte die Z.___-Pensionskasse X.___, geboren 1942, Ehemann von A.___ sel., mit, dass er die Wahl zwischen einer Ehegattenrente von Fr. 920.-- pro Monat und einer einmaligen Kapitalleistung in der Höhe von Fr. 101'051.-- habe (Urk. 2/3). Am 20. Januar 2019 verstarb X.___. Mit E-Mail vom 22. Januar 2019 (Urk. 2/5) stellte Y.___, Tochter und Alleinerbin von X.___ sel. (vgl. Erbschein des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. April 2019, Urk. 4), bei der Z.___-Pensionskasse ein Gesuch um Auszahlung der einmaligen Kapitalleistung. Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 teilte die Z.___-Pensionskasse Y.___ mit, dass das Gesuch nicht innerhalb der Frist von drei Monaten seit dem Tod von A.___ sel. eingereicht worden sei. Infolgedessen habe X.___ sel. Anspruch auf eine Ehegattenrente der Z.___-Pensionskasse (Urk. 11). Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 ersuchte Y.___ die Z.___-Pensionskasse um nochmalige Prüfung des Gesuchs (Urk. 2/6). Mit Schreiben vom 1. März 2019 beantwortete die Z.___-Pensionskasse das Gesuch abschlägig (Urk. 2/7).
2. Am 4. Juni 2019 erhob Y.___ Klage gegen die Z.___-Pensionskasse und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 101'051.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. Januar 2019 zu bezahlen (Urk. 1 S. 1). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 8. Oktober 2019 die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 10 S. 2). Mit Replik vom 11. November 2019 und Duplik vom 2. März 2020 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest (Urk. 14 und Urk. 19). Am 3. März 2020 wurde der Klägerin die Duplik zugestellt (Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Stirbt eine aktive, invalide oder pensionierte versicherte Person, so hat ihr Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenleistung, sofern er für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 35 Abs. 1 des Vorsorgereglements 2012 der Beklagten). Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt am Ersten des Monats nach dem Todestag der versicherten Person. Sie ist lebenslänglich bis zum Ende des Todesmonats der anspruchsberechtigten Person zahlbar (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Vorsorgereglements). Anstelle einer Ehegattenrente kann eine Kapitalleistung verlangt werden. Das entsprechende Gesuch muss innert drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden (Art. 35 Abs. 3 des Vorsorgereglements).
1.2 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung).
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts).
Dass eine nicht gewahrte Frist unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt werden kann, entspricht einem allgemeinen Grundsatz, weshalb die Fristwiederherstellung auch zulässig ist, wenn das Gesetz sie nicht vorsieht (vgl. BGE 108 V 109).
Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Demzufolge dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann, wobei im zweiten Fall erforderlich ist, dass der Betroffene trotz seiner Beeinträchtigung die Notwendigkeit einer Vertretung überhaupt wahrnehmen kann. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, unverschuldet zu sein (BGE 119 II 86 E. 2).
2.
2.1 Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Klage vor, dass es sich bei der Dreimonatsfrist von Art. 35 Abs. 3 des Vorsorgereglements der Beklagten nicht um eine Verwirkungsfrist, sondern um eine Ordnungsfrist handle. Die geringfügige Verspätung, mit welcher sie den Anspruch auf eine Kapitalleistung geltend gemacht habe, sei unbeachtlich. Die Verspätung des Gesuchs sei durch die besonderen krankheitsbedingten Umstände von X.___ sel. (kräftezehrende Behandlungen, Dauermedikation mit schmerzstillenden Mitteln mit Beeinträchtigung der freien Entscheidungsfähigkeit) bedingt gewesen. Im öffentlichen Recht würde dies einen Grund für eine Wiederherstellung der Frist darstellen. Indem die Beklagte, die bis zum Eingang des Gesuchs noch keine Anstalten zur Bezahlung der Rente gemacht habe, die Ausrichtung der Kapitalleistung abgelehnt habe, habe sie überspitzt formalistisch und rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Klägerin sei legitimiert, das Wahl- bzw. Gestaltungsrecht auszuüben, welches ihr Vater nicht mehr ausgeübt habe und welches im Rahmen der Universalsukzession mit der Gesamtheit der Rechte und Pflichten auf sie übergegangen sei (Urk. 1 S. 4 ff. und Urk. 14 S. 3).
2.2 Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass der Anspruch auf Kapitalleistung nie entstanden sei. X.___ sel. habe kein Gesuch um Kapitalleistung gestellt, obwohl er Kenntnis von den formalen Anforderungen (Regelung im Vorsorgereglement und Schreiben vom 14. November 2018) gehabt habe und das Gesuch selbst oder mit Hilfe seiner Tochter hätte stellen können. Ein Anspruch auf Kapitalleistung habe daher nicht mittels Universalsukzession auf die Klägerin übergehen können. Sollte das Gericht wider Erwarten davon ausgehen, dass die Klägerin als Erbin des hinterbliebenen Ehegatten zwischen Kapitalleistung und Rente wählen könnte, wäre ein entsprechendes Gesuch verspätet eingegangen. Nach dem klaren Wortlaut sei eine Kapitalleistung innert drei Monaten seit dem Tod der versicherten Person zu verlangen. Ansonsten bestehe Anspruch auf eine Rente (Urk. 10 Rz. 24; vgl. auch Urk. 19).
3.
3.1 Mit Schreiben der Beklagten vom 14. November 2018 wurde X.___ sel. aufgefordert, zwecks Abklärung eines allfälligen Anspruchs auf eine Ehegattenleistung seine AHV-Nummer, das Geburtsdatum und eine persönliche Zahladresse mitzuteilen. Im Weiteren erklärte die Beklagte, dass anstelle einer Ehegattenrente eine Kapitalleistung verlangt werden könne. Er werde deshalb gebeten, das Doppel dieses Schreibens ergänzt an die Beklagte zu retournieren. Die Detailinformationen seien dem beigelegten Informationsblatt zu entnehmen. X.___ sel. konnte auf dem Schreiben vom 14. November 2018 anzukreuzen, ob er eine Ehegattenrente (Fr. 920.-- pro Monat) oder eine einmalige Kapitalleistung (Fr. 101'051.--) wünsche. Dies unter Hinweis darauf, dass das Gesuch für eine Kapitalleistung innert drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden müsse (Urk. 2/3). Diesem Schreiben lag Art. 35 Abs. 3 des Vorsorgereglements zugrunde (vgl. E. 1.1).
Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 35 Abs. 3 des Vorsorgereglements, wonach das Gesuch um Kapitalleistung innert drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden muss, und des Umstandes, dass eine Vorsorgeeinrichtung ein berechtigtes Interesse daran hat, innert nützlicher Frist zu wissen, welche Vorsorgeleistung sie auszurichten hat und ob ein Ehegatte neu Rentenbezüger ist, ist hier von einer Verwirkungsfrist auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 2.1). Dass es sich um eine Ordnungsfrist handeln soll, deren knappes Verpassen keine Folgen zeitigt, vermag nicht zu überzeugen. Bei Ordnungsfristen handelt es sich in der Regel um Fristen, welche die Behörden zu beachten haben. Dass im Vorsorgereglement ausdrücklich erwähnt sein müsste, dass es sich um eine Verwirkungsfrist handelt bzw. dass nach Ablauf dieser Frist nur noch eine Rente ausgerichtet wird (Urk. 1 S. 4), ist unzutreffend. Der entsprechende Hinweis auf die Dreimonatsfrist wurde im Schreiben vom 14. November 2018 sodann zwar tatsächlich in einer etwas kleineren Schriftgrösse verfasst als der übrige Teil des Schreibens. Auch die betreffende Passage ist jedoch noch gut leserlich und findet sich zudem direkt unter dem Feld, das anzukreuzen ist, wenn die Kapitalleistung gewünscht wird. Unter diesen Umständen konnte dieses Schreiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass ein allfälliges Gesuch um Kapitalleistung zwingend innert drei Monaten seit dem Tod der versicherten Person einzureichen war.
3.2 Die mit Schreiben vom 14. November 2018 (Urk. 2/3) gesetzte Frist, innert derer X.___ sel. der Beklagten das Gesuch um Kapitalleistung hätte einreichen müssen, lief am 21. Januar 2019 ab (drei Monate nach dem Tod von A.___ sel. am 20. Oktober 2019; der 20. Januar 2019 war ein Sonntag, weshalb die Frist am nächstfolgenden Werktag ablief; vgl. Art. 78 Abs. 1 des Obligationenrechts). Da die Klägerin das betreffende Gesuch erst mit E-Mail vom 22. Januar 2019 (Urk. 2/5) stellte, hat sie diese Frist – wenn auch knapp - nicht gewahrt.
3.3 Aus den Berichten des B.___ vom 28. November 2018 (Urk. 2/4a) und der C.___ vom 29. November 2018 (Urk. 2/4b) sowie der Rechnung des Pflegezentrums des D.___ vom 5. Februar 2019 (Urk. 2/4c) geht hervor, dass X.___ sel. unter einer Krebserkrankung (Erstdiagnose März 2018) im Endstadium litt, welcher er am 20. Januar 2019 erlag. Vom 5. November 2018 bis zum 20. Januar 2019 war er durchgehend hospitalisiert.
Im an die Beklagte gerichteten E-Mail vom 22. Januar 2019 erklärte die Klägerin, dass sie sich auf das Schreiben vom 14. November 2018 beziehe, welches an ihren Vater adressiert gewesen sei. Ihr Vater habe sie damals über dieses Schreiben informiert und auch erwähnt, dass er das Gesuch um eine einmalige Kapitalleistung stellen wolle (anstelle der Ehegattenrente). Seine Wahl für die Kapitalauszahlung habe er ihr gegenüber damit begründet, dass dies für ihn aufgrund des länger andauernden Krankheitsverlaufs (Krebs im Endstadium) und den dadurch entstandenen Kosten (unter anderem mehrwöchiger Spitalaufenthalt und Pflegeheim mit Intensivpflege) eine grosse Unterstützung und Erleichterung bedeuten würde. Ihr Vater sei leider am 20. Januar 2019 im Pflegeheim D.___ gestorben. In seinen persönlichen Unterlagen habe sie nun das Schreiben vom 14. November 2018 gefunden und festgestellt, dass ihr Vater das Gesuch noch nicht ausgefüllt und auch noch nicht an die Beklagte retourniert habe (Urk. 2/5).
3.4 Aufgrund dieser Ausführungen der Klägerin im E-Mail vom 22. Januar 2019 ergibt sich, dass X.___ sel. das Schreiben der Beklagten vom 14. November 2018 erhalten, verstanden und gegenüber der Klägerin erklärt hat, dass er sich für die Kapitalleistung entschieden habe.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass X.___ sel. die Klägerin zudem am 18. Dezember 2018 schriftlich zur Vertretung im Zusammenhang mit dem Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV bei der Gemeinde E.___ ermächtigte (Urk. 2/5), muss davon ausgegangen werden, dass es ihm trotz seiner schweren Krankheit und den Klinik- und Heimaufenthalten auch möglich und zumutbar gewesen wäre, die Klägerin zu beauftragen, bei der Beklagten innert der mit Schreiben vom 14. November 2018 gesetzten Frist bis zum 21. Januar 2019 die Kapitalleistung zu verlangen. Eine schriftliche Vollmacht wäre zur Fristwahrung im Übrigen nicht erforderlich gewesen. Die Voraussetzungen für eine allfällige Fristwiederherstellung sind nicht erfüllt (vgl. E. 1.2). Das Gesuch der Klägerin um Kapitalleistung hat demnach als verspätet zu gelten. Inwiefern die Beklagte mit der Ablehnung dieses Gesuchs überspitzt formalistisch und rechtsmissbräuchlich gehandelt haben soll, ist nicht ersichtlich.
3.5 Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob ein nicht ausgeübtes Wahlrecht betreffend Kapitalleistung einer Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der Universalsukzession auf einen Erben übergeht.
Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Orlando Rabaglio
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl