Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2019.00048


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 13. August 2019

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich

Beklagte



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, war vom 21. Oktober 2013 bis zum 31. Januar 2016 bei der Y.___ als Sicherheitsbeauftragter der Abteilung Passagierkontrolle am Z.___ angestellt und dadurch bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/6 S. 2).

1.2    Zuvor war der ausgebildete Maurer/Vorarbeiter von der Invalidenversicherung in den Jahren 2000 bis 2002 wegen Rückenbeschwerden zum technischen Kaufmann umgeschult worden (Urk. 2/10/1-24). Vom 1. August 2003 bis zum 31. August 2011 war der Versicherte beim A.___ des Kantons B.___ angestellt, zuletzt als Fachmann Justizvollzug, und dadurch bei der Pensionskasse B.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2/13 und Urk. 2/10/43). Am 9. Februar 2011 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen zweimaligen Herzinfarkt, eine schwere Depression und Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 2/10/27). Mit Verfügung vom 25. Juli 2011 verneinte die IV-Stelle St. Gallen einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen (Urk. 2/10/52).

1.3    Am 21. Oktober 2013 trat der Versicherte die eingangs erwähnte Stelle als Sicherheitsbeauftragter bei der Y.___ an. Nach dem Umzug in den Kanton Schwyz meldete er sich am 28. Juli 2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Herzleiden (eingeschränkte Herzfunktion; Pumpleistung 31 %) und eine Depression/ADS bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an (Urk. 2/10/56). Am 10. November 2014 teilte die IV-Stelle Schwyz dem Versicherten mit, dass ihm Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes gewährt werde (Urk. 2/10/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. März 2016, Urk. 2/10/111, und Einwand der BVK vom 2. Mai 2016, Urk. 2/10/119) sprach die IV-Stelle Schwyz dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Juni 2016 (Urk. 2/10/125) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 97,14 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 eine ganze Invalidenrente zu.

1.4    Während des Anstellungsverhältnisses bei der Y.___ hatte die BVK bei Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, spez. Herz- und Kreislaufkrankheiten, eine vertrauensärztliche Abklärung in Auftrag gegeben (Gutachten vom 27. November 2015, Urk. 2/2/6). Mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 hielt die BVK fest, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bereits vor ihrer Versicherungszeit eingetreten sei, womit Invalidenleistungen von ihrer Seite entfallen würden (Urk. 2/7/6). Die dagegen vom Versicherten am 3. Mai 2016 erhobene Einsprache (Urk. 2/7/7) hiess die BVK mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2016 (Urk. 2/2/8) in dem Sinne gut, dass sie den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an ihren Leistungsdienst überwies, damit dieser weitere Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch bzw. die Zuständigkeit der BVK neu befinde. Am 17. Juni 2016 nahm Dr. C.___ eine ergänzende Beurteilung vor (Urk. 2/2/9). Mit Entscheid vom 22. August 2016 verneinte die BVK einen Anspruch des Versicherten auf Invalidenleistungen erneut (Urk. 2/2/10). Die dagegen vom Versicherten am 26. August 2016 erhobene Einsprache wies die BVK mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2016 ab (Urk. 2/2/1).

    

2.    

2.1    Dagegen erhob der Versicherte am 9. Dezember 2016 (Poststempel) Klage gegen die BVK mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 2/1 S. 2):    

1. Der angefochtene «Einspracheentscheid» vom 25. Oktober 2016 sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die versicherten Leistungen (Rente und Prämienbefreiung) ab Juni 2014 gemäss dem 100%igen Invaliditätsgrad zu entrichten.

2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Vorleistungen im Sinne von Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu leisten.

3. Die Pensionskasse B.___ sei in diesem Verfahren beizuladen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MWSt zu Lasten der Beklagten.

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 1. März 2017 die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 2/6). Nachdem mit Verfügung vom 3. März 2017 die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen worden waren (Urk. 2/8), hielten der Kläger mit Replik vom 2. Mai 2017 (Urk. 2/15) und die Beklagte mit Duplik vom 6. Juni 2017 (Urk. 2/17) je an ihren Anträgen fest. Mit Urteil BV.2016.00105 vom 4. Dezember 2018 hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 97,14 % eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 2,25 % bis Ende Dezember 2016 und von 2 % ab dem 1. Januar 2017 für die bis zum 9. Dezember 2016 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum, für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Im Weiteren wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Lohnfortzahlung die Beitragsbefreiung zu gewähren (Urk. 2/20).

2.2Dagegen erhob die Beklagte am 21. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 2/22), welche das Bundesgericht mit Urteil 9C_47/2019 vom 29. Mai 2019 (Urk. 1) teilweise guthiess, den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 4. Dezember 2018 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). Die Leistungspflicht besteht jedoch nur, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1).

1.2    Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 Prozent), deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen). Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast (Art. 8 ZGB; Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass sich im Nachgang zur Tätigkeit als Vollzugsangestellter im Kanton B.___ gezeigt habe, dass er wieder im Sicherheitsbereich habe arbeiten können. Nachdem er sich bei der Y.___ beworben und deren Mediziner seine Tauglichkeit bestätigt hätten, hätten weder er noch der behandelnde Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, noch die Y.___ daran gezweifelt, dass er diese Tätigkeit werde ausüben können. Es habe sich dabei keineswegs um einen Arbeitsversuch gehandelt. Im Zeitpunkt des Stellenantritts am 21. Oktober 2013 sei er ganz arbeitsfähig gewesen und die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, sei während des Zeitraumes der Versichertenunterstellung bei der Beklagten entstanden. Somit könne weder das Vorhandensein des engen sachlichen noch des zeitlichen Zusammenhangs bestritten werden (Urk. 2/1 S. 6; vgl. auch Urk. 2/15).

2.2    Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass die medizinischen Unterlagen im Kontext der übrigen zur Verfügung stehenden Beurteilungsgrundlagen auf eine bereits vor dem Versicherungseintritt des Klägers bestandene und auch während der Versicherungszeit bei der Beklagten nicht unterbrochene Beeinträchtigung im funktionellen Leistungsvermögen von mindestens 20 % schliessen lassen würden. Ein anspruchsbegründender enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Vorsorgeverhältnis der Beklagten sei folglich zu verneinen (Urk. 2/6 S. 6 ff.; vgl. auch Urk. 2/17).

2.3    Das Bundesgericht hielt im Urteil 9C_47/2019 vom 29. Mai 2019 E. 4.3 fest, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Juni 2016 für die Beklagte nicht verbindlich sei und das kantonale Gericht die Frage nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe (Art. 23 BVG), zu Unrecht einzig unter dem Blickwinkel der offensichtlichen Unhaltbarkeit des invalidenversicherungsrechtlich festgesetzten Beginns des Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG geprüft habe. Erforderlich gewesen wäre eine umfassende, freie Beurteilung der berufsvorsorgerechtlich entscheidrelevanten Gesichtspunkte. Die Sache sei somit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in diesem Sinne verfahre (Urk. 1).

2.4    Fest steht und unbestritten ist, dass zwischen der ab dem 30. Juni 2014 attestierten dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Klägers und der ab dem 1. Juni 2015 eingetretenen vollen Invalidität (Urk. 2/10/125) ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Umstritten ist hingegen der zeitliche Zusammenhang.


3.

3.1    Dr. med. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz nannte im Bericht vom 21. März 2011 folgende Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden (Urk. 2/10/40/1):

(1) rezidivierende depressive Störung

- bei Wiedereintritt in die Klinik schwere Episode, jetzt deutlich gebessert

(2) Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch

(3) Status nach Myokardinfarkt

    Dr. E.___ erklärte, dass hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit ein Rezidivrisiko bestehe. Gemäss Angaben des Klägers sei ihm diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer adaptierten Tätigkeit ohne grosses Konfliktpotential sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2/10/44/2).

3.2    Dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 11. August 2014 ist zu entnehmen, dass der Kläger wie folgt arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2/10/67/34):

        13.12. bis 16.12.2013    100 %

        05.03. bis 18.03.2014    100 %

        25.03. bis 31.03.2014    100 %

        28.04. bis 09.05.2014    100 %

        14.05. bis 21.05.2014     100 %

        30.06. bis 27.07.2014    100 %

        28.07.2014            50 %

        29.07.2014            100 %

3.3    Dr. D.___ stellte im an die IV-Stelle Schwyz gerichteten Bericht vom 31. Oktober 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/10/72/1):

(1) rezidivierend teils schwere depressive Episoden mit Status nach Suizidversuchen (ICD-10 F33.0; seit 2010)

(2) zunehmende Cardiophobie (ICD-10 F40.2, seit Sommer 2014)

(3) kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3, seit Kindheit)

(4) koronare Zweigefässerkrankung (ICD-10 I25.2)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 2/10/72/1):

(1) Dyslipidämie

(2) leichte Schlafapnoe

(3) Status nach Athyl 2010

Dr. D.___ gab an, dass der Kläger in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Polizist, Zöllner, Securitasmitarbeiter, Gefängniswärter, Bauarbeiter oder auch in kaufmännischer Tätigkeit (in problematischer Exposition im Teamumfeld) seit ca. Juni 2014 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 2/10/72/2).

3.4    Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, führte im Bericht vom 2. Februar 2015 zuhanden der IV-Stelle Schwyz folgende Diagnosen an (Urk. 2/10/78/1):

(1) koronare Zweigefässerkrankung

- gutes Stentergebnis in der distalen RCA/RIVP

- 80%ige In-Stent-Restnose in der RCX, 75 % Intermediäraststenose

- RIVA mit diffusen Wandunregelmässigkeiten

- schwer eingeschränkte linksventrikuläre systolische Funktion EF = 30 % bei diffuser Hypokinesie (LVEDP = 19 mmHg)

- Status nach inferoposteriorer STEMI (CKmb 1362IUI), Thrombusaspiration/2 x Stenting (DES) einer very very late Stenthrombose in der distalen RC, gutes Stentergebnis im RCX (09.2013)

-Status nach PTCA/2 x DES des RIVP, PCTA/3 x DES des chronisch verschlossenen mittleren RCX (27.02.2010, G.___)

- Status nach Re-PTCA/Stenting einer 50 - 70%igen Stenose der RCA und erfolgloser Rekanalisationsversuch des Verschlusses des 2. PLA/RCX (30.01.2009, H.___)

(2) Nikotinabusus

-15 Zigaretten/d, tot 25 py

(3) Adipositas

- BMI 30.9 kg/m2

(4) leichtes obstruktives Schlafapnoe Syndrom

- leicht erhöhter Desaturationsindex

(5) rezidivierende schwere depressive Episoden

- aktuell unter Quilonorm

- Status nach Suizidversuch 02/2014

- Status nach stationärer psychiatrischer Therapie (06-12/2011)

Dr. F.___ erklärte, dass beim Kläger aufgrund der stattgehabten Myokardinfarkte und des ungenügenden Herzvolumens für körperliche Arbeit eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe. Zusätzlich sei er durch die psychische Erkrankung eingeschränkt. Die körperliche Erkrankung führe zu Angstzuständen, welche manchmal schwierig zu beherrschen seien und möglicherweise auch zu Symptomen im kardialen Bereich führen könnten. Bei der Arbeit als Sicherheitskontrolleur am Z.___ könne sich der Kläger manchmal nur schlecht konzentrieren. Des Weiteren komme es auch zu vegetativen Symptomen mit Schweissausbrüchen, Atemnot und Schwächegefühl (Urk. 2/10/78/2).

3.5    Dr. C.___ gab im Gutachten vom 27. November 2015 an, dass die koronare Herzkrankheit mit Status nach Herzinfarkt und repetitiv durchgeführten kathetertechnischen Eingriffen am Herz seit 2009 bestehe. Bei Eintritt am 21. Oktober 2013 habe beim Kläger eine schwer eingeschränkte linksventrikuläre systolische Globalfunktion (31 %) bei Status nach Myokardinfarkt am 29. September 2013 vorgelegen. Die psychische Erkrankung sei seit 2011 manifest. Bereits damals habe der Kläger stationär in eine psychiatrische Klinik aufgenommen werden müssen. Aufgrund dieser Erkrankungen hätten sich bereits vor dem 21. Oktober 2013 Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben (Urk. 2/10/A/2/11-13).

3.6    Dr. D.___ führte im Verlaufsbericht vom 17. Februar 2016 (Eingangsdatum) zuhanden der IV-Stelle Schwyz aus, dass mehrere stationäre und ambulante Therapieansätze nicht gegriffen hätten. Die Problematik sei vielschichtig somatisch, sozial und auf mehreren Achsen psychiatrisch. Aus seiner Sicht bestehe definitiv keine Restarbeitsfähigkeit mehr (Urk. 2/10/103).

3.7    Dr. C.___ erklärte in der ergänzenden Beurteilung vom 17. Juni 2016, Dr. D.___ habe auf Befragung angegeben, dass der Kläger von 2012 bis Oktober 2013 in belastendem Umfeld zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. In behinderungsadaptierter/leidensangepasster Tätigkeit sei er zu 60 % arbeitsunfähig gewesen. 2013 habe es eine Phase gegeben, in der es dem Kläger deutlich besser gegangen und der Eindruck entstanden sei, dass er aufgrund einer anhaltenden psychischen Verbesserung/Stabilisierung wieder arbeitsfähig werden könnte. Daher sei auf den 21. Oktober 2013 die Anstellung als Sicherheitsbeauftragter Passagierkontrolle bei der Y.___ geplant worden. Der weitere Verlauf habe gezeigt, dass eine Stabilisierung nur über einen kurzen Zeitraum möglich gewesen sei, sich wieder das gleiche vorbekannte Krankheitsmuster eingestellt und der Kläger erneut Suizidversuche unternommen habe. Aufgrund der bereits im Jahr 2009 schweren Herzerkrankung sei der Kläger im Zeitraum bis 2013 aus somatischer Sicht medizinisch-theoretisch sodann als mindestens 50 % arbeitsunfähig einzustufen gewesen (Urk. 2/2/9 S. 4 f.).


4.

4.1    Aktenmässig erstellt ist, dass der Kläger seit Januar 2009 drei Herzinfarkte erlitten hat und an seinem Herzen zwischenzeitlich mehrere kathetertechnische Eingriffe durchgeführt wurden (Urk. 2/10/A/2/9-10). Zudem litt er seit Ende 2010 unter einer schweren depressiven Symptomatik, weshalb er zwischen Dezember 2010 und Dezember 2011 mehrfach stationär psychiatrisch behandelt wurde (Urk. 2/2/9 S. 2 und Urk. 2/10/78/1). In der Folge hat sich der psychische Gesundheitszustand des Klägers aber offenbar erheblich gebessert. Im Jahr 2012 arbeitete er nämlich (wieder) als Fischereiaufseher im I.___, von Februar 2012 bis im Jahr 2013 als Sicherheitsassistent (Begleiter für Nachtzüge) bei der J.___ und ab Januar 2013 als Bürohilfe bei der K.___. Diese Tätigkeiten übte er je in Teilzeitpensen aus (Urk. 2/2/3 und Urk. 2/10/120/1). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 30. Juli 2015 erzielte der Kläger im Jahr 2012 dabei ein Einkommen von insgesamt Fr. 61‘236.-- (ohne Berücksichtigung der Arbeitslosenentschädigung von Fr. 17‘814.--) und in den Monaten Januar bis September 2013 ein solches von Fr. 19‘700.-- (Urk. 2/10/92/1). Angesichts dieser Einkommenszahlen ist im Zeitraum von Anfang 2012 bis September 2013 daher von einer wesentlich höheren Arbeitsfähigkeit des Klägers auszugehen, als von Dr. D.___ auf Anfrage von Dr. C.___ im Juni 2016 retrospektiv angenommen (Urk. 2/2/9 S. 4).

4.2    Am 21. Oktober 2013 trat der Kläger die Stelle als Sicherheitsbeauftragter der Abteilung Passagierkontrolle am Z.___ bei der Y.___ an, die er in einem Pensum von durchschnittlich 93 % respektive also fast 100 % ausübte (Urk. 2/2/6 S. 1). Frau L.___ von der Y.___ gab anlässlich des Telefongesprächs mit der IV-Beraterin der IV-Stelle Schwyz vom 9. September 2014 an, dass er ein guter Mitarbeiter gewesen und bis im Juni 2014 keine Einschränkungen aufgefallen seien. Die Beurteilung während der Probezeit, auch zur Leistung, sei positiv ausgefallen (Urk. 2/10/70/5). Im Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 11. August 2014 wurde denn auch nicht angegeben, dass der mit dem Kläger vereinbarte Lohn von Fr. 29.29 pro Stunde nicht seiner Arbeitsleistung entsprochen hätte. Im Weiteren verzeichnete er im Rahmen dieser Tätigkeit zwar einige krankheitsbedingte Abwesenheiten. Eine etwas längere Arbeitsunfähigkeit (14 Tage) wurde ihm aber erst ab dem 5. März 2014 erstmals attestiert (Urk. 2/10/67/2-4). Unter diesen Umständen kann somit - entgegen den Darlegungen der Beklagten (Urk. 2/6 S. 9) nicht davon gesprochen werden, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers bei der Y.___ lediglich um einen Arbeitsversuch gehandelt hätte. Der Kläger hat während seiner mehr als achtmonatigen Tätigkeit für die Y.___ vielmehr über einen längeren Zeitraum eine volle Leistung erbracht und die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit erschien damals – auch mit Blick darauf, dass er bereits seit Anfang des Jahres 2012 wieder in einem höhergradigen Pensum und zuweilen zeitgleich verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen war und damit ein beträchtliches Einkommen erzielt hatte - als objektiv wahrscheinlich (vgl. BGE 120 V 112).

4.3    Im Weiteren trifft es zu, dass die IV-Stelle St. Gallen einen Anspruch des Klägers auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen mit Verfügung vom 25. Juli 2011 mit der Begründung verneinte, dass lediglich noch für adaptierte Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (und damit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fachmann für Justizvollzug resp. Gefangenenbetreuer mit erhöhtem Konfliktpotential nicht mehr; Urk. 2/10/52). Wie die IV-Stelle Schwyz in der Verfügung vom 17. Juni 2016 (Urk. 2/10/125/4) zu Recht bemerkte, war der RAD Ostschweiz in seiner Beurteilung vom 21. März 2011 zuvor indes eigentlich zum Schluss gekommen, dass selbst in der bisherigen Tätigkeit als Gefangenenbetreuer aus rein medizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Diese Tätigkeit war dem Kläger lediglich subjektiv, aufgrund des nicht mehr vorhandenen Vertrauensverhältnisses zur Arbeitgeberin nicht mehr zumutbar (Urk. 2/10/40/1, Urk. 2/10/44/2 und Urk. 2/10/45/2). Zudem kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Konfliktpotential bei der Stelle als Sicherheitsbeauftragter in der Abteilung Passagierkontrolle am Z.___ identisch war mit jenem bei der Stelle des Klägers als Gefangenenbetreuer resp. Fachmann für Justizvollzug.

    Was eine allfällige Arbeitsunfähigkeit aus kardiologischer Sicht betrifft, ist zu bemerken, dass der behandelnde Dr. F.___ im Bericht vom 2. Februar 2015 (Urk. 2/10/78/2) – anders als Dr. C.___, der von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2009 ausging (Urk. 2/2/9 S. 5) - der Auffassung war, dass wegen der stattgehabten Myokardinfarkte und des ungenügenden Herzvolumens nur für körperliche Arbeit eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit gegeben sei. Da der Kläger den Anforderungen seiner Arbeitsstelle als Sicherheitsbeauftragter, bei der er sich nicht um eine körperlich schwere Arbeit handelte, bis Ende Juni 2014 grundsätzlich gerecht wurde, ist diese Einschätzung nachvollziehbar. Dr. C.___s Beurteilung steht im Übrigen auch im Widerspruch zur Beurteilung des RAD Ostschweiz vom 21. März 2011 (Urk. 2/10/40/1), welche der rentenverneinenden Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 25. Juli 2011 (Urk. 2/10/52) zugrunde lag.

4.4    In Übereinstimmung mit der IV-Stelle Schwyz (Urk. 2/10/125/4) kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität des Klägers geführt hat, am 30. Juni 2014 eingetreten ist. Damals war der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Der zeitliche Konnex zwischen der ab Ende Dezember 2010 bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der Ende Juni 2014 erneut eingetretenen Arbeitsunfähigkeit wurde zwischenzeitlich unterbrochen.

    Die Beklagte ist somit leistungspflichtig.


5.

5.1    Der Kläger beantragte die Zusprache einer Rente ab Juni 2014 (Urk. 2/1 S. 2). Da ihm mit Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 17. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 2/10/125), hat er jedoch auch erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2014 vom 28. September 2014 E. 5.2).

    Ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Pensionskasse B.___ fällt damit ausser Betracht. Eine Beiladung der Pensionskasse B.___ zum Verfahren ist nicht erforderlich.

5.2     Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).

    Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 9. Dezember 2016 (Poststempel, Urk. 2/1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen zuzusprechen. Gemäss Anhang II lit. C des Vorsorgereglements der Beklagten werden sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten im Verzugsfall zum jeweiligen Mindestzinssatz plus 1 % verzinst (vgl. Urk. 2/7/10). Damit ist für den Zeitraum ab Klageerhebung bis zum 31. Dezember 2016 ein Verzugszins von 2,25 % und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 ein Verzugszins von 2 % geschuldet (vgl. Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).

    Die Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 97,14 % eine volle Invalidenrente (vgl. auch Art. 38 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 2 des Vorsorgereglements) zuzüglich Verzugszinsen von 2,25 % bis Ende Dezember 2016 und von 2 % ab dem 1. Januar 2017 für die bis zum 9. Dezember 2016 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum, für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

5.3    Im Weiteren wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Lohnfortzahlung (Art. 77 Abs. 2 lit. d des Vorsorgereglements) die Beitragsbefreiung zu gewähren.

    In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen.


6.    Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung für den anwaltlich vertretenen Kläger von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.




Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 97,14 % eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 2,25 % bis Ende Dezember 2016 und von 2 % ab dem 1. Januar 2017 für die bis zum 9. Dezember 2016 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum, für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

    Im Weiteren wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Lohnfortzahlung die Beitragsbefreiung zu gewähren.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl