Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2019.00051


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 10. August 2020

in Sachen

X.___


Klägerin


gegen


Vorsorgestiftung Y.___

c/o Y.___ AG


Beklagte


Zustelladresse: Y.___

Z.___, Geschäftsstelle










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 27. März 1965, arbeitete bei der Y.___ AG als Flugbegleiterin und war dadurch bei der Vorsorgestiftung Y.___ berufsvorsorgeversichert. Ab 13. November 2015 war sie arbeitsunfähig (Urk. 6/2). Per 30. November 2017 wurde sie vorzeitig pensioniert (Urk. 6/4). In diesem Zusammenhang leistete die Vorsorgestiftung Y.___ eine Arbeitgebereinlage in die Pensionskasse in der Höhe der vollen Pensionskassenbeiträge von Fr. 762.10 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters (Urk. 2/3). Auf das Ersuchen von X.___ hin wurde ihr im Februar 2018 das Altersguthaben (Fr. 36'803.10 resp. Fr. 35'634.75 nach Abzug der Quellensteuer) ausbezahlt (Urk. 2/6, 2/7, 6/5).

    Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland X.___ eine Viertelsrente ab 1. November 2016 zu (Urk. 6/6). Die Vorsorgestiftung Y.___ verweigerte X.___ zunächst die Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, da ihr das Alterskapital ausbezahlt worden sei (Urk. 2/8). Im Zuge der darauffolgenden Korrespondenz erklärte sich die Vorsorgestiftung Y.___ jedoch bereit, rückwirkend ab 1. November 2016 eine Viertelsrente auszubezahlen. Sie forderte X.___ aber auf, zur Finanzierung der Rente einen Viertel des bezogenen Alterskapitals sowie ferner einen Viertel des Arbeitgeberbeitrags infolge vorzeitiger Pensionierung zurückzuerstatten (Urk. 2/10, 2/11). Dies lehnte X.___ ab (Urk. 2/12). Mit Schreiben vom 25. September 2019 teilte die Vorsorgestiftung Y.___ mit, dass die Viertelsrente mit der (teilweisen) Rücküberweisung des Alterskapitals Fr. 48.25 monatlich / Fr. 579.-- jährlich betragen würde. Die unterbliebene Rücküberweisung führe zur Kürzung der Invalidenrente. Die Viertelsrente betrage in diesem Fall Fr. 9.40 monatlich / Fr. 112.80 jährlich. Aufgrund der Geringfügigkeit werde die Viertelsrente kapitalisiert. Nach Abzug der nicht zurücküberwiesenen Freizügigkeitsleistung werde ihr der entsprechende Differenzbetrag ausbezahlt (Urk. 2/15-16, 6/8). In der Folge überwies die Vorsorgestiftung Y.___ X.___ den Betrag von Fr. 2'700.25 (Urk. 2/17).


2.    Mit Eingabe vom 10. Juni 2019 erhob X.___ Klage gegen die Vorsorgestiftung Y.___ und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer ungekürzten Viertelsrente aus der beruflichen Vorsorge (Urk. 1/1-2). Die Vorsorgestiftung Y.___ schloss in der Klageantwort vom 13. August 2019 auf Abweisung der Klage (Urk. 5), was X.___ zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Der Vorsorgefall Invalidität tritt nicht mit der ihr zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung (Art. 26 Abs. 1 BVG) ein (BGE 142 V 419 E. 4.3.1, 134 V 28 E. 3.4.2).

1.1.2    Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Gegensatz zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (BGE 118 V 100; vgl. auch BGE 123 V 122 E. 3).

    Hingegen kann reglementarisch vorgesehen werden, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Falle muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung entsprechen, d.h. gleichwertig sein. Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei zu bestimmen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters besteht, beziehungsweise Altersleistungen zu erbringen, die geringer sind als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente (BGE 130 V 369).

1.1.3    Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben, haben Anspruch auf Altersleistungen (Art. 13 Abs. 1 lit. b BVG und lit. e der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision] in Verbindung mit Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sowie Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit lit. d Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG).

    Vorsorgeeinrichtungen ist es in den Mindestvorschriften erlaubt, das Rentenalter in den Reglementen abweichend von der gesetzlichen Lösung festzulegen, sofern die Mindestansprüche der Versicherten gewahrt bleiben (BGE 133 V 575 E. 5). Dies gilt sowohl für den Vorbezug wie auch für den Aufschub von Altersleistungen über das ordentliche Schlussalter im obligatorischen Bereich (SVR 2010 BVG Nr. 32 S. 120 [9C_808/2009 E. 4.2 mit Hinweis], Bundesgerichtsurteil 9C_1024/2010 vom 2. September 2011 E. 1.3)

1.1.4    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 35a BVG zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2).

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 3.1.2 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 6/7) wird das ordentliche Rücktrittsalter am Ersten des Monats erreicht, der auf die Vollendung des 60. Altersjahres (für Cabin Crew Members mit Eintritt ab 1. Juli 2014: 62. Altersjahr) folgt.

    Vom ordentlichen Rücktrittsalter kann gemäss Art. 3.1.3 des Vorsorgereglements unter anderem abgewichen werden, wenn die versicherte Person die Erwerbstätigkeit früher beendet, aber frühestens am Monatsersten der auf die Vollendung des 58. Altersjahres folgt.

    Bei Erreichen des Rücktrittsalters hat die versicherte Person Anspruch auf eine lebenslänglich zahlbare Altersrente (Art. 6.3.1 des Vorsorgereglements). Wird anstelle der Altersrente ein Alterskapital bezogen, entspricht die Höhe des Alterskapitals dem beim effektiven Altersrücktritt vorhandenen Altersguthaben (Art. 6.3.3 des Vorsorgereglements).

1.2.2    Laut Art. 7.1.1 des Vorsorgereglements hat Anspruch auf eine Invalidenrente eine gemäss Art. 3.3.1 des Vorsorgereglements invalide Person. In jener Bestimmung wird der Begriff der Invalidität definiert und festgehalten, dass der in diesem Reglement verwendete Begriff der Invalidität der gleiche ist wie bei der Eidg. Invalidenversicherung.

    Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt, wenn die Invalidität wegfällt oder wenn die versicherte Person stirbt (Art. 7.1.3 des Vorsorgereglements).

1.2.3    Das 5. Kapitel des Vorsorgereglements enthält allgemeine Bestimmungen zu den Leistungen. Darin wird in Art. 5.2.5 unter dem Titel «Kapitalisierung von Bagatellrenten» festgehalten, dass die Leistungen in Form eines einmaligen Kapitalbetrags ausgerichtet werden, wenn im Zeitpunkt des Rentenbeginns die jährliche Altersrente oder die bei voller Invalidität auszurichtende Invalidenrente weniger als 10 %, die Ehegattenrente weniger als 6 % und eine Waisen- beziehungsweise Kinderrente weniger als 2 % der Mindestaltersrente der AHV beträgt.

1.2.4    Gemäss Art. 8.1.1 besteht ein Anspruch auf Freizügigkeitsleistung, wenn das Arbeitsverhältnis mit einer erwerbsfähigen Person aufgelöst wird und ein Altersguthaben besteht, ohne dass die ausscheidende Person eine Altersrente gemäss Art. 3.1 und 6.3 beanspruchen kann.

    Sind nach der Erfüllung des Anspruchs auf die Freizügigkeitsleistung Invaliditäts- oder Todesfallleistungen zu erbringen, so ist die Freizügigkeitsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Erbringung laufender und anwartschaftlicher Leistungen erforderlich ist. Die Leistungen werden gekürzt, soweit eine Rückzahlung unterbleibt (Art. 8.3.2 des Vorsorgereglements).


2.

2.1    Die Klägerin führte in der Klage sinngemäss aus, das ausbezahlte Alterskapital habe sie für notwendige Auslagen verbraucht. Sie habe gegenüber der Beklagten nie auf eine Invalidenrente verzichtet. Sie habe Anspruch auf eine ungekürzte Invalidenrente. Die Bestimmung von Art. 8.3.2 des Vorsorgereglements, auf welche sich die Beklagte berufe, sei nicht einschlägig (Urk. 1/2, vgl. auch Urk. 2/12).

2.2    Die Beklagte hielt in der Klageantwort fest, es sei die Klägerin gewesen, die auf der Auszahlung der Altersleistung insistiert habe und den Entscheid der Invalidenversicherung nicht habe abwarten wollen. Die Beklagte zahle ihr nun eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge aus. Zu deren Finanzierung sei es erforderlich, dass die Klägerin einen Viertel der ausbezahlten Altersleistung zurückzahle. Auch habe sie einen Viertel des Arbeitgeberbeitrags infolge der vorzeitigen Pensionierung zurückzuerstatten. Da die Klägerin die Rückerstattung verweigere, sei die Invalidenrente in Anwendung von Art. 8.3.2 des Vorsorgereglements gekürzt worden. Aufgrund der Geringfügigkeit der Invalidenrente werde diese nicht monatlich ausbezahlt, sondern sei als Kapitalzahlung abgegolten worden, wobei die zurückzuerstattende Freizügigkeitsleistung mit dem Kapitalbetrag verrechnet und der Klägerin der Differenzbetrag ausbezahlt worden sei (Urk. 5).


3.

3.1    Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 wurde der Klägerin von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. November 2016 zugesprochen (Urk. 6/6). Auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns hin trat somit bei der Klägerin der Vorsorgefall Invalidität ein (BGE 142 V 419 E. 4.3.1, 134 V 28 E. 3.4.2; E. 1.1.1 hiervor). Damit hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge. Dies ist unbestritten.

3.2    Als der Klägerin das Alterskapital im Februar 2018 ausbezahlt wurde, stand die Pflicht der Beklagten zur Leistung einer Invalidenrente noch nicht fest. Dies war erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juli 2018 der Fall. Erst seit diesem Zeitpunkt sind die Leistungen der Beklagten, auch soweit sie rückwirkend auszurichten sind, geschuldet.

3.3    Die Beklagte erbringt die Invalidenrente bei bestehender Invalidität auf Lebenszeit. Bei Erreichen des Rücktrittsalters findet keine Überführung in eine Altersrente statt (Art. 7.1.3 des Vorsorgereglements; E. 1.2.2 hiervor). Da der Invaliditätsfall am 1. November 2016 eintrat, ist der Klägerin im Zuge der vorzeitigen Pension per 30. November 2017 das Altersguthaben soweit zu Unrecht ausbezahlt worden, als dieses zur Auszahlung der Invalidenleistungen notwendig ist. Insofern konnte der Vorsorgefall Alter gar nicht eintreten, was aber Voraussetzung für die Erbringung der Altersleistungen ist.


4.

4.1    Die Beklagte stützt sich für die Rückerstattungspflicht der Klägerin auf Art. 8.3.2 des Vorsorgereglements. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Auszahlung von Freizügigkeitsleistungen und ist Art. 3 Abs. 2 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) nachgebildet, welcher folgendermassen lautet: Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen notwendig ist (Art. 3 Abs. 2 FZG). Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG).

    Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung die Rückerstattung nicht erzwingen kann und auch nicht erzwingen muss. Vielmehr besteht für sie allein die Möglichkeit, die fehlende Rückerstattung mit einer Leistungskürzung zu sanktionieren (BGE 141 V 197 E. 5.3).

4.2    Der Rückerstattungstatbestand des Art. 3 Abs. 2 FZG steht hier allerdings nicht zur Diskussion. Es geht vielmehr um die Rückerstattungspflicht von zu Unrecht - d.h. ohne gesetzlichen oder bei nachträglich weggefallenem Grund ausgerichteten Altersleistungen im Sinne der Art. 13 ff. BVG. Gesetzliche Grundlage hierfür bildet Art. 35a BVG (BGE 142 V 358 E. 6.1; E. 1.1.4 hiervor). Für die verrechnungsweise Durchsetzung der Rückforderung sind die Verrechnungsregeln nach Art. 120 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar (Bundesgerichtsurteile 9C_79/2011 vom 24. August 2011 E. 3, 9C_566/2007 vom 3. Januar 2008 E. 3.2).

4.3    Die kapitalisierte Rente beträgt laut Berechnungen der Beklagten Fr. 11'028.--, der Rückforderungsanspruch Fr. 8'327.75 (Fr. 8'317.25 + Fr. 190.50; Urk. 2/17). Zum Zeitpunkt der Verrechnung am 19. März 2019 (Urk. 2/17) war der Rückforderungsanspruch nicht verjährt, wobei dies nicht geschadet hätte, da gemäss Art. 120 Abs. 3 OR auch eine verjährte Forderung zur Verrechnung gebracht werden kann. Eine Gutgläubigkeit, welcher einer Rückforderung entgegen stehen würde, ist zu verneinen, da die Beklagte der Klägerin stets klar kommuniziert hatte, dass die Auszahlung des gesamten Alterskapitals sowie gleichzeitig die Ausrichtung einer ungekürzten Rente nicht in Frage komme (vgl. Urk. 2/5). Dass die Rückforderung zu einer grossen Härte respektive die Verrechnung zu einer Beeinträchtigung des Existenzminimums führen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet.

    Damit erweist sich die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung als rechtens. Ansonsten blieb die berechnete Kapitalisierung der Rente von der Klägerin unbestritten (vgl. Urk. 1/2). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht diesbezüglich kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). Dies führt zur Abweisung der Klage.


5.    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Jedoch werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages (Urk. 1 S. 1) - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Vorsorgestiftung Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger