Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2019.00053
damit vereinigt
BV.2019.00059


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 30. April 2020

in Sachen

1.    X.___



2.    Y.___



Kläger


Kläger 1 vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

arbeitundversicherung.ch

Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Pensionskasse der Z.___

c/o Aktiengesellschaft Z.___


Beklagte


vertreten durch Libera AG

Stockerstrasse 34, Postfach, 8022 Zürich



weitere Verfahrensbeteiligte:


A.___


Beigeladene






Sachverhalt:

1.    B.___, geboren 1954, bezog mit Wirkung ab dem 20. August 2014 eine ganze Invalidenrente der Pensionskasse der Z.___ (Urk. 2/2). Er verstarb am 5. Oktober 2018 (Urk. 2/3). Seine Erben sind seine Geschwister, A.___, geboren 1942, X.___, geboren 1944, und Y.___, geboren 1950 (vgl. die Erbenbescheinigung des Amtsnotariats St. Gallen vom 8. Januar 2019, Urk. 2/2).

    X.___ gelangte mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 an die Pensionskasse der Z.___ und ersuchte sie um Auszahlung des Todesfallkapitals von B.___ an dessen Erben (Urk. 11/3). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 teilte die Pensionskasse der Z.___ ihm mit, dass kein Anspruch der Erben von B.___ auf das Todesfallkapital aus dem Vorsorgeverhältnis bestehe, weil der Verstorbene Invalidenrentner gewesen sei und eine ganze Rente bezogen habe (Urk. 2/7). Der folgende kontrovers geführte Schriftenwechsel zwischen der Pensionskasse und X.___ sowie seiner Rechtsvertreterin führte zu keiner Einigung (Urk. 2/8-12).


2.    

2.1    X.___ erhob mit Eingabe vom 17. Juni 2019 beim Sozialversicherungsgericht Klage gegen die Pensionskasse der Z.___ und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ein Todesfallkapital auszurichten (Urk. 1 S. 2).

2.2    Am 15. Juli 2019 erhob Y.___ ebenfalls Klage gegen die Pensionskasse der Z.___ und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ein Todesfallkapital auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Klagedatum (Urk. 7/1 S. 2).

2.3    Mit Gerichtsverfügung vom 7. August 2019 wurden die beiden Klageverfahren vereinigt (Urk. 6).

2.4    Die Beklagte beantragte mit ihren Klageantworten vom 19. August und 13. September 2019 Abweisung der Klagen, soweit auf sie einzutreten sei (Urk. 10 S. 2, Urk. 12 S. 2).

2.5    Mit Verfügung vom 16. September 2019 wurde A.___ zum vorliegenden Prozess beigeladen und den Klägern die Klageantworten der Beklagten vom 19. August und 13. September 2019 (Urk. 10, Urk. 12) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). Die Beigeladene liess sich innert der mit dieser Verfügung angesetzten Frist nicht vernehmen.

2.6    Daraufhin wurde mit Verfügung vom 4. November 2019 (Urk. 16) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Der Kläger 1 ergänzte sein Rechtsbegehren mit Replik vom 21. Januar 2020 und beantragte nunmehr, dass das Gericht das Todesfallkapital feststelle und die Beklagte verpflichte, ihm das Todesfallkapital zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Klagedatum auszurichten (Urk. 21 S. 2). Der Kläger 2 liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Beklagte erklärte mit ihrer Duplik vom 24. Februar 2020, dass sie an ihren Rechtsbegehren festhalte (Urk. 24 S. 2). Diese Eingabe der Beklagten wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 25. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Kläger 2 und die Beigeladene erhielten sodann je eine Kopie der Replik des Klägers 1 (Urk. 26).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte zur Auszahlung eines Todesfallkapitals an die Kläger verpflichtet ist.

1.2    Die Kläger bringen im Wesentlichen vor, die Beklagte berufe sich zu Unrecht darauf, dass kein Todesfallkapital auszurichten sei, weil der Verstorbene vor seinem Tod als Invalidenrentner kein «Versicherter» im Sinne des Reglements mehr gewesen sei. Gemäss ihrem Reglement seien die Hinterbliebenen von Invalidenrentnern nicht vom Anspruch auf ein Todesfallkapital ausgeschlossen worden (Urk. 21 S. 5, S. 8). Die Auslegung dieses Vorsorgereglement ergebe, dass die Verwendung der Begriffe «Versicherter» und «Invalidenrentner» über das ganze Reglement hinweg inkonsistent verwendet würden und äusserst unklar seien (Urk. 1 S. 6-7, Urk. 7/1 S. 6-7, Urk. 21 S. 3, S. 5). Die Beklagte könne sich deshalb nicht allein auf die einleitende Definition im Reglement berufen. Es könne sodann nicht angehen, dass die Beklagte sich aus der Unklarheit, die sie selbst zu verantworten habe, auf eine Auslegung berufen könne, welche für sie am günstigsten sei (Urk. 1 S. 7, Urk. 7/1 S. 7). Alsdann werde in Art. 13 des Reglements unterschieden zwischen einem «Versicherten vor Erreichen des Rücktrittsalters» und einem «Versicherten nach Erreichen des Rücktrittsalters». Diese Abgrenzung mache technisch Sinn, denn mit Erreichen des Rücktrittsalters werde das vorhandene Altersguthaben für die Auszahlung der Rente verwendet. Das Altersguthaben nach Erreichen des Rücktrittsalters sei somit verplant. Anders sehe es vor Erreichen des Rücktrittsalters aus. Das Altersguthaben müsse diesfalls sowohl für aktiv Versicherte wie auch für Invalidenrentner jederzeit für die Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung zur Verfügung stehen. Bei Eintritt eines Todesfalls sei es nicht schon anderweitig verplant oder aufgebraucht. Es könne deshalb für die Ausrichtung eines Todesfallkapitals verwendet werden (Urk. 1 S. 8, Urk. 7/1 S. 8). B.___ habe im Zeitpunkt seines Todes am 5. Oktober 2018 das Rücktrittsalter gemäss einleitendem Definitionsverzeichnis des Reglements von 65 Jahren noch nicht erreicht gehabt. Es sei daher ein Versicherter vor Erreichen des Rücktrittsalters gewesen und habe gemäss Art. 13 Abs. 1 des Reglements den Anspruch auf ein Todesfallkapital auslösen können. Sollte das Gericht wider Erwarten dieser Argumentation nicht folgen, müsse die Unklarheitsregel herangezogen werden. Aufgrund der unterschiedlichen Verwendung des Begriffs «Versicherter» im Reglement müsse dieses so ausgelegt werden, wie dies der Versicherte und seine Hinterlassenen verstehen konnten. Sowohl die technische Auslegung wie auch die reglementarische Auslegung würden klar zeigen, dass der Versicherte und seine Hinterlassenen vom Anspruch auf ein Todesfallkapital hätten ausgehen können (Urk. 1 S. 9, Urk. 7/1 S. 9). Da im Zeitpunkt des Todes von B.___ das Rücktrittsalter gemäss Reglement noch nicht erreicht gewesen sei, bestehe ein Anspruch der Kläger auf ein Todesfallkapital (Urk. 7/1 S. 9).

1.3    Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass ein Todesfallkapital gemäss Art. 13 ihres Vorsorgereglements beim Tod eines «Versicherten» ausbezahlt werde. Beim Todesfall eines Rentenbezügers (Alter und Invalidität) werde kein Todesfallkapital ausgerichtet (Urk. 10 S. 6, Urk. 24 S. 5-6). Die Definition des «Versicherten» im Vorsorgereglement sei eindeutig. Gemäss Vorsorgereglement seien «Versicherte» die in die Pensionskasse aufgenommenen Mitarbeiter. Ein «Mitarbeiter» sei ein in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma stehender Mitarbeiter (Urk. 10 S. 7). Ein Invalidenrentner sei kein «Versicherter» gemäss dieser Definition (Urk. 24 S. 6). Etwas Anderes könne auch nicht aus den übrigen Reglementsbestimmungen abgeleitet werden. Hinsichtlich des nicht bestehenden Anspruchs auf ein Todesfallkapital für die Hinterbliebenen eines Invalidenrentners sei das Reglement vielmehr konsistent und enthalte keine Widersprüche (Urk. 10 S. 10). Bei einem Invalidenrentner sei bereits das in der beruflichen Vorsorge versicherte Risiko «Invalidität» eingetreten. Aus diesem Grund würden die reglementarischen Leistungen für einen Invalidenrentner von denjenigen eines «Versicherten» unterschieden (Urk. 24 S. 8).


2.

2.1    

2.1.1    Die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung werden im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen von der Lehre und Rechtsprechung den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Bei der Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG; wobei Abs. 2 die für die weitergehende Vorsorge zwingenden Minimalvorschriften aufführt). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Rechte der Versicherten dürfen nur soweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist (BGE 138 V 366 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

2.1.2    Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 144 V 376 E. 2.2; 140 V 50 E. 2.2, je mit Hinweisen).

2.2    Laut Art. 13 Abs. 1 des hier massgebenden Reglements der Beklagten in der ab 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassung (Urk. 11/4) wird den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt, wenn ein Versicherter vor Erreichen des Rücktrittsalters stirbt.

    Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Reglements entspricht das Todesfallkapital dem Altersguthaben im Zeitpunkt des Todes abzüglich des nach den Grundlagen der Pensionskasse berechneten Barwertes allfälliger Hinterlassenenleistungen (inkl. einer allfälligen Abfindung).

    Das Todesfallkapital entspricht gemäss Art. 13 Abs. 3 des Reglements mindestens den seit 1. Januar 2005 eingebrachten zusätzlichen Einkaufssummen gemäss Art. 7 Abs. 5 und 6 des Reglements, ohne Zinsen abzüglich eines allfälligen Vorbezugs im Rahmen der Wohneigentumsförderung (Art. 24 des Reglements) und/oder einer allfälligen Entnahme aus Anlass einer Ehescheidung (Art. 25 des Reglements).

    Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender Ordnung (Art. 13 Abs. 4 des Reglements):

a) der Ehegatte bzw. eingetragene Partner und die Kinder des Verstorbenen, die Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse haben,

b) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit. a) die vom Verstorbenen in erheblichen Masse unterstützten Personen oder die Person, welche mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochenen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder welche für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, vorausgesetzt sie beziehen keine Witwer- oder Witwenrente (Art. 20a Abs. 2 BVG),

c) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit. a) und b) die übrigen Kinder, die Eltern oder die Geschwister des Verstorbenen

d) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit. a), b) und c) die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens im Umfang von der Hälfte des Todesfallkapitals.

Personen gemäss lit. b) sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie der Pensionskasse vom Versicherten schriftlich gemeldet wurden. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bei der Pensionskasse vorliegen (Art. 13 Abs. 5 des Reglements).

Gemäss Art. 13 Abs. 6 des Reglements kann der Versicherte die in Abs. 4 vorgegebenen Begünstigtengruppen jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die Pensionskasse in folgendem Ausmass verändern:

a) Falls Personen gemäss Art. 4 lit. b) existieren, darf der Versicherte die begünstigten Personen gemäss Abs. 4 lit. a) und b) zusammenfassen.

b) Falls keine Personen gemäss Abs. 4 lit. b) existieren, darf der Versicherte die begünstigten Personen gemäss Abs. 4 lit. a) und c) zusammenfassen.

Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bei der Pensionskasse vorliegen.

Der Versicherte kann durch schriftliche Mitteilung an die Pensionskasse die Ansprüche der begünstigten Personen innerhalb einer Begünstigtengruppe (Abs. 4 und 6) beliebig festlegen. Falls keine Mitteilung des Versicherten vorliegt, steht das Todesfallkapital allen Begünstigten innerhalb einer Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bei der Pensionskasse vorliegen (Art. 13 Abs. 7 des Reglements).

Fehlen Personen gemäss Abs. 4, fällt das Todesfallkapital an die Pensionskasse (Art. 13 Abs. 8 des Reglements).


3.

3.1    Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegend strittigen Ausrichtung eines Todesfallkapitals nicht um eine im BVG geregelte gesetzliche Leistung, sondern um eine reglementarische Leistung der weitergehenden (überobligatorischen) Vorsorge handelt. Deswegen konnte die Beklagte diese Leistung - unter Berücksichtigung der Vorschriften zur Begünstigtenordnung nach Art. 20a BVG (vgl. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG) - auch selbständig regeln und insbesondere bestimmen, wann ein Todesfallkapital geleistet wird.

3.2    Sie hat in ihrem Reglement in Art. 13 Abs. 1 festgehalten, dass den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt wird, wenn ein Versicherter vor Erreichen des Rücktrittsalters stirbt. Alsdann hat die Beklagte in ihrem Reglement vor dieser Bestimmung die Ehegatten- und Lebenspartnerrente (Art. 11) und die Waisenrente (Art. 12) geregelt. Diese beiden Hinterlassenenleistungen sind gemäss Reglement beim Tod eines Versicherten, eines Altersrentners oder eines Invalidenrentners vorgesehen (Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1). Demnach wird bezüglich Hinterlassenenleistungen im Reglement der Beklagten zwischen drei verschiedenen Personenkategorien unterschieden und das Todesfallkapital nur beim Tod eines Versicherten ausgerichtet. Was unter einem «Versicherten» zu verstehen ist, kann dem Reglement ebenfalls entnommen werden. Die «Versicherten» sind gemäss der Definition im Kapitel «Verwendete Abkürzungen und Bezeichnungen» des Reglements «die in die Pensionskasse aufgenommenen Mitarbeiter». Unter einem «Mitarbeiter» wird gemäss den Definitionen in jenem Kapitel eine Person verstanden, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer zur Z.___-Mediengruppe gehörenden Firma steht, welche über einen Anschlussvertrag mit der Pensionskasse verfügt.

    Für den Verstorbenen traf dies im Zeitpunkt seines Todes am 5. Oktober 2018 (Urk. 2/3) nicht (mehr) zu, denn sein Arbeitsverhältnis war damals bereits aufgelöst (Urk. 1 S. 6) und er bezog mit Wirkung ab dem 20. August 2014 eine ganze Invalidenrente der Beklagten (Urk. 2/2). Weil der Verstorbene bei seinem Tod kein «Versicherter» im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Reglements war, muss die Beklagte kein Todesfallkapital ausbezahlen.

3.3    Diesbezüglich besteht keine Mehrdeutigkeit, weshalb die Unklarheitsregel von vornherein nicht zur Anwendung gelangt. Daran vermögen auch die Vorbringen der Kläger, wonach die Begriffe «Versicherter» und «Invalidenrentner» im Reglement uneinheitlich verwendet würden (Urk. 1, Urk. 7/1, jeweils S. 7, Urk. 21 S. 8), nichts zu ändern. Die von den Klägern zur Stützung ihres Standpunktes angeführten Reglementsbestimmungen betreffen namentlich die Äufnung des Altersguthabens bei Voll- und Teilinvalidität (Art. 5 Abs. 4 und 5), die Beiträge im Allgemeinen (Art. 6) und die Beitragsbefreiung bei Invalidität im Speziellen (Art. 6 Abs. 6) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 10 Abs. 2). Soweit in diesen Bestimmungen der Begriff «Versicherter» verwendet wird, kann daraus nicht abgeleitet werden, es seien darunter auch Invalidenrentner zu verstehen oder der Begriff werde uneinheitlich verwendet. Die Kläger scheinen bei ihrer Argumentation zu übersehen, dass eine Invalidität nicht nur eingetreten, sondern deren Eintritt auch rechtsgenüglich festgestellt worden sein muss, bevor Leistungen infolge Invalidität gesprochen werden. Dass auch der Begriff «vollinvalider Versicherter» (vgl. Art. 5 Abs. 5 des Reglements) nicht inkonsistent ist, zeigt sich im Übrigen auch im vorliegenden Fall. Dem Verstorbenen wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 19. Juni 2015 bestätigt, dass er mit Wirkung ab dem 20. August 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und Beitragsbefreiung (Weiterführung Sparguthaben) habe. Gemäss Feststellung der Invalidenversicherung war er seit dem 1. Oktober 2013 in rentanspruchserheblichem Ausmass invalid, zufolge weiterhin bestehendem Arbeitsverhältnis mit Lohnfortzahlung (zum Aufschub des Anspruchs vgl. Art. 10 Abs. 6 des Reglements) jedoch nach wie vor versichert und daher noch nicht Invalidenrentner im Sinne des Reglements. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Reglement der Beklagten und insbesondere bei den Bestimmungen zu den Hinterlassenenleistungen (Art. 11 bis Art. 13 des Reglements) begrifflich eindeutig zwischen Versicherten, Altersrentnern und Invalidenrentner unterschieden wird und gemäss Art. 13 des Reglements ein Todesfallkapital nur ausgerichtet wird, wenn ein Versicherter stirbt.

    Alsdann können die Kläger aus ihrer Auslegung von Art. 13 des Reglements der Beklagten mit der Unterscheidung von Versicherten vor und nach Erreichen des Rücktrittsalters (Urk. 1, Urk. 7/1, jeweils S. 8) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entscheidend ist auch diesbezüglich, dass der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr Versicherter im Sinne des Reglements war.

3.4    Aufgrund dessen sind die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 des Reglements der Beklagten nicht erfüllt und sie hat die Auszahlung eines Todesfallkapitals zu Recht abgelehnt.

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klagen.


4.    

4.1    Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).

4.2    Soweit der Kläger 1 geltend macht, es sei ihm auch bei Unterliegen eine Entschädigung zuzusprechen, weil die Beklagte sich mit seinen im Schreiben vom 20. März 2019 neu vorgebrachten Argumenten nicht auseinandergesetzt und daher das rechtliche Gehör verletzt habe (Urk. 1 S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Vorsorgeeinrichtungen nicht Verwaltungsbehörden sind, die (hoheitlich) Verfügungen erlassen können, weshalb dem rechtlichen Gehör im vorprozessualen Verfahren nicht dieselbe Bedeutung zukommen kann wie in einem Verwaltungsverfahren. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Pflicht zur Entscheidbegründung (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1919 f.). Zudem ist eine Behörde nicht verpflichtet, in ihrer Verfügung auf jeden Einwand einzugehen und diesen zu widerlegen (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/dd; 142 II 49 E. 9.2).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klagen werden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

- Y.___

- Libera AG

- A.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher