Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2019.00062
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 28. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel
Raewel Advokatur
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
gegen
Pensionskasse Y.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Laurence Uttinger
Advokatur für Vorsorge- und Sozialversicherungsrecht
Alpenstrasse 4, 6300 Zug
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geboren 1927, arbeitete von 1971 bis 1993 als Prokurist bei der damaligen A.___ (heute: B.___ beziehungsweise C.___) und war bei der Pensionskasse D.___ (heute: Pensionskasse Y.___) versichert. Im Jahr 1982 kaufte Z.___ vierzehn fehlende Beitragsjahre bei der Pensionskasse Y.___ (damaliger Name: Pensionskasse E.___) ein.
Der Versicherte wurde 1993 pensioniert; im selben Jahr starb seine erste Ehefrau. Im Jahr 1997 wurde die Ehe zwischen dem Versicherten und X.___ geschlossen. In der Folge entwickelte sich zwischen dem Versicherten und der Pensionskasse Y.___ eine Kontroverse über die Frage, welche Leistungen seiner zweiten Ehefrau im Falle seines Ablebens dereinst zustehen würden. Die entsprechenden Fragen konnten offensichtlich keiner einvernehmlichen Lösung zugeführt werden (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 3 ff. und Urk. 12 S. 4 ff.).
1.2 Im August 2016 verstarb der Versicherte. Seine zweite Ehefrau erhält – gemäss Vortrag in der Klageschrift (Urk. 1 S. 4) - eine monatliche Witwenrente von insgesamt Fr. 620. ausbezahlt. Dabei handelt es sich um monatliche Rentenleistungen von zwei Vorsorgeeinrichtungen, und zwar um eine monatliche Rentenleistung von Fr. 229., die von der Pensionskasse Y.___ ausgerichtet wird (Urk. 13/18), sowie um eine monatliche Rentenleistung von Fr. 391. der Ergänzungskasse F.___ (Urk. 13/19).
2. Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Pensionskasse Y.___ erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin seit dem Todestag ihres Ehemannes, d.h. dem ... August 2016, auf Lebzeiten 60 % des gesamten Altersrentenbetrages ihres verstorbenen Ehemannes zu entrichten.
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, in Abweichung von den übrigen reglementarischen Vorschriften gemäss Art. 33 Abs. 1 des geltenden Reglements der Beklagten (Härtefallklausel) der Klägerin eine Witwenrente von mindestens CHF 3'000 auszurichten.
3. Der Klägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und […] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die Pensionskasse Y.___ liess in ihrer Klageantwort vom 6. November 2019 (Urk. 12) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 23 und 28), was ihnen wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. etwa Urk. 29).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so finden gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG für die weitergehende Vorsorge lediglich gewisse - vorliegend nicht relevante - Gesetzesbestimmungen Anwendung.
1.2 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 142 E. 4b mit Hinweisen). Innominatverträge sind Verträge, die gesetzlich nicht besonders geregelt und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Innominatverträgen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Verträge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverhältnisse auf den Vorsorgevertrag aus.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchführung der überobligatorischen Versicherungen nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften zu beachten hätten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchführung der überobligatorischen Versicherung von Verfassungs wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, der Verhältnismässigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: SBVR/ Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2081 ff., N 12 mit Hinweisen).
1.3 Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschiedener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzierung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
1.4 Die Auslegung des Reglements einer Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 142 E. 4c). Dabei sind auch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c, 116 V 218 E. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 E. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Bern 1996, Nr. 1580 ff., 1605 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzem steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 122 V 142 E. 4c mit Hinweisen, 120 V 445 E. 5a, 119 II 368 E. 4b mit Hinweisen; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 1886; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N 451 ff. zu Art. 18 OR).
1.5
1.5.1 Art. 12 des Reglements der Beklagten in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung (Urk. 13/20) lautet folgendermassen:
1 Stirbt ein verheirateter Versicherter, Altersrentner oder Invalidenrentner, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er bei dessen Tod
a) für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen hat oder
b) das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser beiden Voraussetzungen, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Ehegattenrente. Die Dauer einer Lebenspartnerschaft (vgl. Abs. 6) wird bei der Ehedauer angerechnet.
2 Die Ehegattenrente beträgt 60 % der im Zeitpunkt des Todes versicherten Altersrente oder 60 % der laufenden Invaliden- bzw. Altersrente.
3 Ist der Ehegatte mehr als 10 Jahre jünger als der verstorbene Versicherte, Altersrentner oder Invalidenrentner, wird die Ehegattenrente für jedes darüber hinaus gehende volle Jahr um 3 % ihres vollen Betrags gekürzt.
4 Erfolgt die Eheschliessung nach dem Rentenbeginn, so ist eine Ehegattenrente nur im Umfang der gesetzlichen Mindestrente für Ehegatten gemäss BVG versichert.
5 […]
6 […]
7 Der Anspruch auf eine Ehegattenrente bzw. Lebenspartnerrente beginnt mit dem auf den Tod folgenden Monat, frühestens aber nach Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. Er erlischt, wenn der Ehegatte bzw. der Lebenspartner heiratet. Mit der Wiederverheiratung hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Ehegattenrente.
8 […]
1.5.2 In Art. 33 des Reglements der Beklagten werden ihrem Stiftungsrat unter dem Titel «Anwendung und Änderung des Reglements» besondere Kompetenzen übertragen:
1 Über Fragen, die durch dieses Reglement nicht oder nicht vollständig geregelt sind, entscheidet der Stiftungsrat im Sinne der Stiftungsurkunde. Er kann in besonderen Fällen von den Bestimmungen dieses Reglements abweichen, wenn deren Anwendung eine Härte für den bzw. die Betroffenen bedeuten würde und die Abweichung dem Sinn und Zweck der Pensionskasse entspricht.
2 […]
3 […]
2.
2.1 Die Klägerin liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen (Urk. 1), dass gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 lit. d BVG der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente habe, wenn er beim Tode des Ehegatten älter als 45 Jahre sei und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert habe. Die Höhe der Witwenrente betrage gemäss Art. 21 Abs. 2 BVG 60 % der zuletzt ausgerichteten Alters- und Invalidenrente. Nach der Gesetzeslage sei es unerheblich, ob die Ehe vor oder nach der Pensionierung des verstorbenen Ehegatten geschlossen worden sei. Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Reglements der Beklagten sei die Ehegattenrente aber nur im Umfang der gesetzlichen Mindestrente für Ehegatten gemäss BVG versichert, wenn eine Eheschliessung nach dem Rentenbeginn erfolge. Die Beklagte sei eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung, weshalb die Aufteilung in Rente und Rente nach BVG konstruiert wirke. Zum anderen sei Art. 21 Abs. 2 BVG klar: Die Witwenrente betrage 60 % der zuletzt ausgerichteten Alters- und Invalidenrente. Der Gesetzgeber habe hier bewusst nicht zwischen obligatorischer und überobligatorischer Rente unterschieden (S. 5 f.). Hinzu komme, dass Art. 12 Abs. 4 des Reglements weder verfassungs- noch konventionskonform sei. Mit solch einer Bestimmung würden Personen allein aufgrund ihres Alters diskriminiert (S. 7). Derartige Diskriminierungen würden auch durch die deutsche Gerichtspraxis als Verstösse gegen das Gleichbehandlungsgebot angesehen, und demzufolge würden entsprechende «Spätehenklauseln» als unzulässig qualifiziert (S. 9 f.) Eventualiter beantrage die Klägerin, es sei ihr härtefallmässig eine Witwenrente auszurichten. Sie bekomme von der Beklagten monatlich lediglich Fr. 229.. Das seien nur 5,3 % der Rente, die sie bekommen würde, wenn sie ihren verstorbenen Ehegatten vor dessen Pensionierung geheiratet hätte. Das sei stossend (S. 10 f.).
In der Replik vom 4. Mai 2020 (Urk. 23) liess die Klägerin an ihrer Sichtweise festhalten. Sie erinnerte zudem daran, dass der Gesetzgeber im Rahmen der BVG-Revision Art. 21 Abs. 2 BVG neu formuliert habe. So sei klar, dass die Witwenrente nicht mehr einfach «60 % der Altersrente», sondern «60 % der zuletzt ausgerichteten Altersrente» betrage. Der Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 BVG sei dahingehend konkretisiert worden, dass auf die zuletzt ausgerichtete Altersrente und eben nicht auf die nach den Art. 14 ff. BVG berechnete Altersrente, mithin auf das Obligatorium, Bezug genommen werde. Der Wortlaut sei klar und lasse keine abweichende Interpretation zu. Die frühere Rechtsprechung sei somit überholt und habe keine Geltung für den vorliegenden Fall (S. 5).
2.2 Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen vortragen (Urk. 12), dass der verstorbene Versicherte stets korrekt über seine Versicherungssituation aufgeklärt worden sei. So sei ihm mit Schreiben vom 4. und 10. Juni 2002 mitgeteilt worden, dass von der Beklagten eine Witwenrente gemäss BVG von monatlich Fr. 229. zu erwarten sei und von der Ergänzungskasse F.___ eine monatliche - und nach einem entsprechenden Einkauf nunmehr ungekürzte - Witwenrente von Fr. 391.. Es sei auch mitgeteilt worden, dass die von der Beklagten an den Versicherten geleistete Altersrente von monatlich Fr. 7'149. einen obligatorischen BVG-Anteil von Fr. 381. enthalten habe. Der anwartschaftliche Witwenanteil betrage 60 % des auf das BVG entfallenden Teils (S. 7). Der Stiftungsrat der Beklagten habe dem Versicherten - obwohl dafür eigentlich keine statutarische Möglichkeit bestanden habe - das Angebot unterbreitet, sich in eine anwartschaftliche Witwenrente einzukaufen. Die Einkaufssumme hätte Fr. 365'205. betragen. Der Versicherte habe diesen Einkauf jedoch nicht geleistet (S. 8 f.). Für eine Erhöhung der an die Klägerin ausgerichteten Witwenrente bestehe kein Raum. Art. 12 Abs. 4 des Reglements sei diesbezüglich klar. Da vorliegend die Eheschliessung zwischen dem verstorbenen Versicherten und der Klägerin nach dem Rentenbeginn stattgefunden habe, habe die Klägerin lediglich Anspruch auf die gesetzliche Minimalrente, nämlich auf eine Witwenrente, die sich nach dem BVG-Obligatorium und somit nach dem vorhandenen obligatorischen Altersguthaben richte. Dies stehe im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (S. 11 ff.). Ein Anspruch auf Härtefallleistungen bestehe nicht. Es liege im alleinigen Ermessen des Stiftungsrates zu entscheiden, ob der Klägerin Härtefallleistungen erbracht werden sollten oder nicht. Eine gerichtliche Zusprache von Ermessensleistungen sei gemäss höchstrichterlicher Praxis nicht zulässig, da das Gericht sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Stiftungsrates setzen dürfe. Im vorliegenden Fall habe der Stiftungsrat das in der Klage enthaltene Gesuch geprüft und unter Berücksichtigung des Stiftungsinteresses abgelehnt (S. 19).
In der Duplik vom 6. Juli 2020 (Urk. 28) liess die Beklagte an ihren Standpunkten festhalten. Nochmals liess sie vortragen, dass ein im Jahr 1982 vom verstorbenen Versicherten getätigter Einkauf aus vorsorgerechtlicher Sicht gar nicht «Teilsubstrat des obligatorischen BVG-Altersguthabens» sein könne, weil erstens das obligatorische BVG-Guthaben erst mit dem Inkrafttreten des BVG (1. Januar 1985) habe geäufnet werden können und zweitens Einkäufe zur Erhöhung der reglementarischen Leistungen (auch wenn sie nach dem 1. Januar 1985 vorgenommen worden wären) nicht dem obligatorischen Altersguthaben zuzurechnen seien (S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Klägerin eine höhere Witwenrente zusteht als die ihr von der Beklagten im Rahmen des BVG-Obligatoriums ausgerichtete Rente von monatlich Fr. 229..
Festzuhalten ist, dass vorliegend lediglich Leistungen der Beklagten, der Pensionskasse Y.___, zur Diskussion stehen. Die Ergänzungskasse F.___, von welcher die Klägerin ebenfalls Rentenleistungen bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt; ihre Leistungen gehören nicht zum vorliegenden Streitgegenstand.
3.
3.1 Vorauszuschicken ist, dass keine konkreten Anzeichen ersichtlich sind, dass der verstorbene Versicherte in Bezug auf den vorliegend relevanten Fragenkomplex (etwa Höhe der Witwenrente; Existenz von zwei Vorsorgeeinrichtungen, nämlich der Beklagten und der Ergänzungskasse F.___; Abgrenzung der beiden Vorsorgeeinrichtungen; Möglichkeiten eines Einkaufs beziehungsweise Unmöglichkeit eines solchen) unzutreffend informiert worden wäre (vgl. dazu etwa die Schreiben vom 4. Juni 2002 [Urk. 13/11] und vom 10. Juni 2002 [Urk. 2/6]). Der Umstand, dass der verstorbene Versicherte mit den Auskünften und der Rechtsauffassung der Beklagten nicht einverstanden war, ändert daran nichts. Die ihm erteilten Auskünfte waren, soweit ersichtlich und soweit - theoretisch betrachtet - jede Auskunft missverstanden werden kann, stets klar und korrekt.
3.2 Soweit die Klägerin die Ansicht vertreten liess, Art. 21 Abs. 1 BVG habe zur Konsequenz, dass sie von Gesetzes wegen Anspruch auf eine Witwenrente habe, die sich auf 60 % der ihrem verstorbenen Ehegatten ausgerichteten Rente der überobligatorischen beruflichen Vorsorge belaufe, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss konsolidierter höchstrichterlicher Praxis ist vielmehr eine reglementarische Kürzung der Witwenrente bei einer Verheiratung nach erfolgtem Altersrücktritt zulässig; es müssen lediglich die Mindestleistungen gemäss Art. 19 BVG erbracht werden (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 68 unter Hinweis auf SVR 2006 BVG Nr. 20 E. 2 [B 9/04]).
Daraus folgt ohne Weiteres, dass die Bestimmung von Art. 12 Abs. 4 des Reglements der Beklagten (vgl. oben E. 1.5.1), wonach eine Ehegattenrente nur im Umfang der gesetzlichen Mindestrente für Ehegatten gemäss BVG versichert ist, wenn die Eheschliessung nach dem Rentenbeginn erfolgt, im Einklang mit der konstanten Rechtsprechung steht und insoweit nicht zu bemängeln ist.
Anzufügen bleibt, dass mit der Neufassung des Wortlautes von Art. 21 Abs. 2 BVG (Bezugnahme auf die zuletzt ausgerichtete Rente) lediglich die Administration vereinfacht und keine neue Leistung geschaffen werden sollte (Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision] vom 1. März 2000 S. 2691). Das BVG nimmt in diesem Punkt Bezug auf die im Gesetz vorgesehenen Leistungen und nicht auf statutarische, welche nach ganz anderen Grundsätzen berechnet werden (vgl. auch nachfolgende E. 3.3).
3.3 Soweit die Klägerin diese Praxis unter Berufung auf ein deutsches Präjudiz (vgl. Urk. 1 S. 9) als verfassungs- und konventionswidrig kritisieren liess, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass offenbleiben kann, ob die (versicherungs) rechtlichen Voraussetzungen in Deutschland und der Schweiz tatsächlich gleich sind, weil eine ausländische Praxis für das hiesige Gericht ohnehin nicht bindend sein kann. Ebenso unklar ist, inwieweit die beiden Fälle sachverhaltsmässig übereinstimmen.
Zurückzuweisen ist auch die Auffassung der Klägerin, dass die oben wiedergegebene Praxis, die in Art. 12 Abs. 4 des beklagtischen Reglements ihren Niederschlag gefunden hat, eine unzulässige Ungleichbehandlung und eine reine Altersdiskriminierung sei, welche in unverhältnismässiger Weise Unterschiede mache, die sachlich nicht zu rechtfertigen seien (Urk. 1 S. 8). Es ist vielmehr offensichtlich, welchen Zweck die Beklagte mit der streitgegenständlichen Reglementsbestimmung, die im Übrigen in der einen oder anderen Form beziehungsweise Ausgestaltung in sehr vielen Vorsorgereglementen enthalten ist, verfolgt. Es ist allgemein bekannt, dass Vorsorgeeinrichtungen (wie auch andere Versicherungen) zur Abschätzung ihres Finanzierungsbedarfs (Prämien) auf versicherungsmathematische Modelle und Berechnungen angewiesen sind. Diese Modelle klammern meist das «Wiederverheiratungs»-Risiko von Rentenbezügern möglichst weitgehend beziehungsweise im vorliegenden Kontext für die weitergehende Vorsorge vollständig aus. Es versteht sich von selbst, dass - wäre dies nicht der Fall - die Versicherungsprämien zu Lasten aller Beteiligten erhöht oder die Leistungen allgemein vermindert werden müssten. Hinzu kommt, dass Art. 12 Abs. 4 des beklagtischen Reglements beziehungsweise entsprechende Bestimmungen bei anderen Vorsorgeeinrichtungen - wie die Beklagte zu Recht ausführen liess (vgl. Urk. 12 S. 17) - der Verhinderung einer Antiselektion von Versicherungsrisiken dienen. Mit anderen Worten soll damit verhindert werden, dass eine Ehe nach dem Pensionierungszeitpunkt nur mit Blick auf die überobligatorischen Ansprüche geschlossen wird. Der Beklagten ist vollumfänglich zuzustimmen, dass dies ein sachlicher, versicherungstechnisch motivierter Grund ist.
Schliesslich stellt ganz allgemein betrachtet weder die Festlegung eines Mindest- oder Maximalalters noch die Definition eines bestimmten Schwellenwertes für sich allein genommen eine verpönte Diskriminierung dar. Vielmehr sind altersmässig definierte Anspruchsvoraussetzungen jeder Altersversicherung zwingend immanent.
Im Ergebnis erweist sich die von der Klägerin kritisierte Bestimmung von Art. 12 Abs. 4 des beklagtischen Reglements als sachlich gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, wie dadurch die in der Schweizerischen Bundesverfassung oder der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Rechte tangiert oder gar verletzt worden sein könnten.
3.4 Die Klägerin liess weiter kritisieren, dass die Aufteilung des Rentenbetrages, der dem verstorbenen Versicherten ausbezahlt wurde, in «Rente und Rente nach BVG» konstruiert wirke, um die Ansprüche der Klägerin zu vereiteln (Urk. 1 S. 5 f.). Dem ist nicht so. Die Unterscheidung von Rentenleistungen gemäss BVG-Obligatorium und von Leistungen der weiterführenden Vorsorge ergibt sich aus der Grundkonzeption des BVG, sie wurde keineswegs von der Beklagten «konstruiert». Sie entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu oben E. 1.1-1.4).
Aus dem Schreiben der Beklagten an den verstorbenen Versicherten vom 10. Juni 2002 (Urk. 2/6) geht hervor, dass ihm von der Beklagten eine monatliche Altersrente von Fr. 7'149. ausgerichtet wurde. Beim weit überwiegenden Teil davon handelte es sich um eine überobligatorische Leistung; lediglich im Betrag von monatlich Fr. 381. wurde die Rentenzahlung im Rahmen des BVG-Obligatoriums geleistet. In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass die Auffassung der Beklagten, wonach der im Jahr 1982 erfolgte Einkauf des Versicherten nicht ins obligatorische, sondern ins überobligatorische Altersguthaben geflossen sei (vgl. Urk. 11 S. 12 ff.; vgl. auch Urk. 13/1), zutreffend ist. Das ergibt sich allein schon aus dem Umstand, dass im Jahr 1982 noch gar kein BVG-Obligatorium bestand (vgl. Stauffer, a.a.O., Rz. 821).
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rentenzusprache der Beklagten gesetzes- und reglementskonform erfolgte. Ausgehend von der Altersrente des verstorbenen Versicherten gemäss BVG-Obligatorium von Fr. 381. ergibt sich in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 BVG eine Witwenrente von monatlich Fr. 229. (= 60 % von Fr. 381.; vgl. Urk. 13/18).
3.6 Im Eventualstandpunkt liess die Klägerin die Zusprechung einer Rente gestützt auf die allgemeine Härtefallklausel gemäss Art. 33 Abs. 1 des beklagtischen Reglements (vgl. oben E. 1.5.2) beantragen. Die Beklagte liess dazu ausführen, dass sich ihr Stiftungsrat dagegen entschieden habe. Da es sich um einen Ermessensentscheid handle, könne er nicht zur Ausrichtung derartiger Leistungen verpflichtet werden. Das Gericht dürfe sein Ermessen gemäss BGE 138 V 346 E. 5.5.2 nicht an die Stelle desjenigen des Stiftungsrates setzen (Urk. 12 S. 19).
Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Hinzu kommt, dass mit der Zusprechung von erheblichen Rentenleistungen an die Klägerin nicht nur gegen den klaren Wortlaut und Sinn des Reglements verstossen würde, sondern gleichzeitig auch in offensichtlicher Weise der Gleichheitsgrundsatz verletzt würde. Wie aus den Akten ersichtlich ist, hätte der Einkauf einer reglementarischen Witwenrente Fr. 365'205. gekostet (Urk. 2/8). Es ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit nicht zu rechtfertigen, der Klägerin, deren verstorbener Ehegatten den genannten Einkaufsbetrag nicht leistete, nachträglich diesen geldwerten Vorteil zu Lasten der übrigen Versicherten der Beklagten einzuräumen.
3.7 Aus dem Gesagten folgt, dass der Klägerin über die bereits ausgerichtete Witwenrente gemäss BVG-Obligatorium in der Höhe von monatlich Fr. 229. keine weiteren Rentenansprüche der überobligatorischen beruflichen Vorsorge gegenüber der Beklagten zustehen. Demzufolge ist die Klage abzuweisen.
4. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Der Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.
5.
5.1 Mit Gesuch vom 23. Juli 2019 liess die Klägerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ersuchen (Urk. 1 Rechtsbegehren Ziff. 3). Am 13. September 2019 liess sie das (teilweise) ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen einreichen (Urk. 8, 9 und 10/2-12).
5.2
5.2.1 Die Klägerin hat gemäss eigenen Angaben Einkünfte in der Höhe von monatlich Fr. 5'623.. Diese Einkünfte setzen sich folgendermassen zusammen: Fr. 2'297.-- (AHV); Fr. 2’072. (Pensionskasse G.___); Fr. 634. (Rente Z.___); Fr. 620. (Leistungen der Beklagten und der Ergänzungskasse F.___).
5.2.2 Das Existenzminimum der Klägerin ist praxisgemäss gestützt auf das entsprechende Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) zu berechnen, wobei zusätzliche Freibeträge Berücksichtigung finden. Auszugehen ist von einem Grundbetrag von Fr. 1'200. (alleinstehende Person ohne Haushaltsgemeinschaft). Hinzu kommen folgende Positionen: Fr. 1'680. (Mietkosten inklusive Heizkosten und andere Nebenkosten akonto [Urk. 10/6]); Fr. 432. (Krankenkassenkosten, wobei lediglich die Raten für die obligatorische Krankenversicherung in Betracht kommen [Urk. 10/7]); Fr. 127.—(Fr. 1520.60 / 12 = Fr. 126.72; nicht von der Krankenversicherung gedeckte Gesundheitskosten; anteilsmässig [Urk. 10/8]). Insgesamt können somit Fr. 3'439. als monatlicher Bedarf anerkannt werden.
Nicht zu berücksichtigen sind praxisgemäss die VVG-Zusatzversicherungen und die von der Klägerin geltend gemachten Fahrkosten, die lediglich zu berücksichtigen wären, wenn sie zur Erzielung eines Einkommens notwendig wären. Die Kosten für andere Fahrten sowie allgemeine Lebenshaltungskosten (etwa Nahrungsmittel, Kleider, Schuhe, Kulturelles, Energiekosten und dergleichen) werden pauschal im Grundbetrag berücksichtigt.
5.2.3 Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind Steuern nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Kontext wird davon praxisgemäss zu Gunsten der gesuchstellenden Personen abgewichen. Wenn man vom Einkommen der Klägerin von Fr. 5'623. noch die laufenden Steuerraten (monatlich) von Fr. 37. (Bund; Urk. 9 S. 4) und Fr. 170. (Staat und Gemeinde; geschätzt [vgl. auch Urk. 10/11]) abzieht, resultiert daraus ein Einkommen (nach Abzug der laufenden monatlichen Steuerrate) von Fr. 5'416..
Steuerschulden für vergangene Steuerperioden sind hingegen wie andere Schulden bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zur berücksichtigen, sondern lediglich bei der (vorliegend nicht entscheidenden) Frage, ob die gesuchstellende Person über ein Nettovermögen verfügt (was vorliegend nicht der Fall ist).
5.2.4 Angesichts eines Existenzminimums von monatlich Fr. 3'439. (vgl. E. 5.2.2) und eines monatlichen Einkommens (nach Steuern) von Fr. 5'416. ergibt sich ein Überschuss von Fr. 1'977.. Auch nach Abzug des gerichtsüblichen Freibetrages von Fr. 400. verbleiben Fr. 1'577. pro Monat.
Daraus folgt, dass es der Klägerin zumutbar ist, die Kosten für ihre Rechtsvertretung selbst zu bezahlen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin verschuldet ist (vgl. Urk. 10/9) und (zumindest in gewissen Umfang) auch Schuldzinsen bezahlen muss (im Quantitativ nicht belegt).
Demzufolge ist das Gesuch der Klägerin vom 23. Juli 2019 um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Klägerin vom 23. Juli 2019 um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird abgewiesen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dina Raewel
- Rechtsanwältin Laurence Uttinger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker