Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2019.00063
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 13. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene X.___ war seit dem 1. September 2010 als Mitarbeiterin des Betreibungsamtes in einem 100%-Pensum bei der Gemeinde Y.___ angestellt (Urk. 2/2/3) und dadurch bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/9/2 und Urk. 2/9/3).
Im August 2014 meldete sich X.___ unter Hinweis auf ein duk-
tales Karzinom in situ (DCIS) und einen seit April 2014 bestehenden Erschöpfungszustand sowie psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/12/11). Am 29. März 2016 teilte die BVK der Versicherten mit, dass sie ab dem 1. April 2016 Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, das heisst Fr. 16'528.-- pro Jahr, und auf einen Überbrückungszuschuss in Höhe von Fr. 13'748.-- pro Jahr habe (Urk. 2/2/11). Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 setzte die BVK X.___ darüber in Kenntnis, dass sie die Invalidenleistungen per 30. Juni 2016 einstellen werde (Urk. 2/2/17).
2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 liess X.___ Klage gegen die BVK erheben (Urk. 2/1) und beantragen:
„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. Juli 2016 eine jährliche Berufsinvalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % gemäss anwendbaren reglementarischen Bestimmungen, demnach Fr. 16‘528. pro Jahr, zuzüglich 5 % Zins der verfallenen Leistungen, zu bezahlen.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Juli 2016 einen jährlichen Überbrückungszuschuss zur Invalidenrente von Fr. 13‘748. zuzüglich 5 % Zins der verfallenen Leistungen, zu bezahlen.
3. Es sei die Beklage zu verpflichten, das Sparguthaben der Klägerin rückwirkend ab 1. April 2016 auf der Basis des letzten versicherten Lohnes gemäss reglementarischer Bestimmung weiterzuführen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten der Beklagten.“
Mit Stellungnahme vom 5. November 2018 (Urk. 2/34) änderte die Klägerin ihre Klageanträge 1 und 2 insoweit ab, als sie neu Verzugszinsen für das Jahr 2016 in Höhe von 2,25 % und ab dem Jahr 2017 von 2 % beantragte. Ihren Klageantrag 3 führte sie nicht mehr an. Im Eventualstandpunkt beantragte die Klägerin neu, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr vom 1. Juli 2016 bis 1. März 2018 eine Berufsinvalidenrente sowie einen Überbrückungszuschuss zur Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % gemäss den anwendbaren reglementarischen Bestimmungen, zuzüglich Verzugszins von 2,25 % im Jahr 2016 sowie 2 % ab dem Jahr 2017 auf die verfallenen Leistungen zu bezahlen.
Mit Urteil vom 27. Februar 2019 (Urk. 2/36) verpflichtete das hiesige Gericht in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte, der Klägerin über den 30. Juni 2016 hinaus bis am 30. September 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine Berufsinvalidenrente und einen Überbrückungszuschuss zuzüglich Verzugszinsen von 2,25 % bis Ende Dezember 2016 und von 2 % ab dem 1. Januar 2017 für die bis zum 4. Oktober 2016 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
3. Dagegen liess die Klägerin am 10. April 2019 (Urk. 2/38) beim Bundesgericht Beschwerde erheben. Mit Urteil vom 16. Juli 2019 (Urk. 2/39 = Urk. 1) hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es hob das Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Februar 2019, soweit es die Weiterführung des Sparguthabens betrifft, auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung betreffend Weiterführung des Sparguthabens ans hiesige Gericht zurück.
4. Nachdem die Beklagte sich mit Stellungnahme vom 21. August 2019 (Urk. 3) unaufgefordert zur Fortführung des Sparguthabens der Klägerin hatte vernehmen lassen, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 2. September 2019 (Urk. 4) Frist angesetzt, um zur Höhe der fraglichen Spargutschriften Stellung zu nehmen und um sich darüber zu äussern, ob und bejahendenfalls mit welcher Begründung sie über die Dauer des bis 30. September 2017 befristen Rentenanspruchs hinaus die Weiterführung des Sparguthabens beantragt. Die Klägerin liess sich mit Stellungnahme vom 25. November 2019 vernehmen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Juli 2019 (Urk. 1) das Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Februar 2019 (Urk. 2/36) lediglich betreffend Weiterführung des Sparguthabens aufgehoben hat, steht rechtskräftig fest, dass die Klägerin über den 30. Juni 2016 hinaus bis am 30. September 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente und einen Überbrückungszuschuss hat.
2. Während die Beklagte die Fortführung des Sparguthabens im Invalidenrentenfall anerkennt und eine Leistungspflicht über den 30. September 2017 hinaus in Abrede stellt (Urk. 3), beantragt die Klägerin die Sistierung des Verfahrens bis über den invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch rechtskräftig entschieden ist (Urk. 9).
3. Da – wie dargelegt (E. 1) – aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht rechtskräftig feststeht, dass die Klägerin ab dem 1. Oktober 2017 keinen Rentenanspruch mehr hat, besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens zu sistieren (vgl. § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO).
4.
4.1 Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) verpflichtet die Vorsorgeeinrichtung dazu, das Alterskonto einer invaliden Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in des Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterzuführen.
4.2 Gemäss Art. 42 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 2/9/4) wird das Sparguthaben von Invalidenrentnerinnen und Invalidenrentnern auf der Grundlage des letzten versicherten Lohnes längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr weitergeführt. Laut Art. 27 Abs. 2 des Vorsorgereglements wird bei teilinvaliden Personen das Sparguthaben im Umfang der weiterhin ausgeübten Erwerbstätigkeit nach den Regeln für die erwerbstätigen Versicherten, im Umfang der Teilinvalidität nach den Regeln für die Invaliden weitergeführt.
5. Die Weiteräufnung des Alterskontos einer invaliden versicherten Person gemäss Art. 14 BVV 2 ist akzessorisch zum Invalidenrentenanspruch. Die Weiterführung des Alterskontos einer invaliden Person gemäss Art. 14 BVV 2 setzt mit anderen Worten die Zusprechung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge voraus (Hürzeler in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, 2. Auflage, N 31 zu Art. 34 BVG). Nichts anderes ergibt sich aus überobligatorischer Sicht aus Art. 42 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 2/9/4). Ein Anspruch auf Weiterführung des Sparguthabens besteht daher nur, aber immerhin solange auch ein Rentenanspruch besteht. Nachdem der berufsvorsorgerechtliche Rentenanspruch der Klägerin am 30. September 2017 endet, besteht ab 1. Oktober 2017 auch kein Anspruch auf Weiterführung des Sparguthabens.
Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung, dass die Weiterführung des Sparguthabens als akzessorische Leistung gemäss ständiger Praxis des hiesigen Gerichts grundsätzlich bereits mit der Geltendmachung des Rentenanspruchs als eingeklagt – und entsprechend im Falle einer Gutheissung als zugesprochen - gilt, ist die Beklagte zu verpflichten, das Sparguthaben der Klägerin über den 30. Juni 2016 hinaus bis am 30. September 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % weiterzuführen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
6. Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint für das vorliegende Verfahren betreffend Weiterführung des Sparguthabens die Zusprache einer reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 150.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, das Sparguthaben der Klägerin über den 30. Juni 2016 hinaus bis am 30. September 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % weiterzuführen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 150.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
- Rechtsanwältin Marta Mozar unter Beilage des Doppels von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler