Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2019.00066
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 17. August 2020
in Sachen
X.___
Klägerin
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, und Y.___ sel., geboren 1949, gestorben 2015, heirateten am 13. November 1981 (vgl. Urk. 1). Mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Januar 1996 wurde die Ehe geschieden und Y.___ sel. unter anderem verpflichtet, X.___ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. April 1998 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- zu bezahlen (Urk. 7/2).
Y.___ sel. war bei der Z.___ angestellt und dadurch bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert. Er bezog von der BVG-Sammelstiftung Swiss Life zunächst eine Invalidenrente und nach seiner Pensionierung per 28. Februar 2014 eine Altersrente (Urk. 6 S. 3).
2. Am 22. Juli 2019 erhob X.___ Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine lebenslange Rente zu bezahlen (Urk. 1). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 19. September 2019 die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (Urk. 6). Dies wurde der Klägerin am 23. September 2019 angezeigt (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ab dem 1. Januar 2016 sind diverse geänderte Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Y.___ sel. ist am 26. November 2015 verstorben (Urk. 2/5), weshalb der Anspruch der Klägerin auf Hinterlassenenleistungen nach den in diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Normen zu beurteilen ist.
1.2 Nach Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b; in Kraft seit dem 1. Januar 2005).
Gemäss Art. 19 Abs. 3 BVG regelt der Bundesrat den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen (in Kraft seit dem 1. Januar 2005).
Nach aArt. 20 Abs. 1 BVV 2 ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (lit. b; in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung).
1.3
1.3.1 Werden durch die Scheidung die Vermögensrechte oder die Anwartschaften für den schuldlosen Ehegatten beeinträchtigt, so hat ihm der schuldige Ehegatte eine angemessene Entschädigung zu entrichten (aArt. 151 Abs. 1 ZGB, in der bis zum 31. Dezember 1999 gültigen gewesenen Fassung).
Gerät ein schuldloser Ehegatte durch die Scheidung in grosse Bedürftigkeit, so kann der andere Ehegatte, auch wenn er an der Scheidung nicht schuld ist, zu einem seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden Beitrag an dessen Unterhalt verpflichtet werden (aArt. 152 ZGB, in der bis zum 31. Dezember 1999 gültigen gewesenen Fassung).
1.3.2 Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (aArt. 124 Abs. 1 ZGB, in der vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2016 gültigen gewesenen Fassung).
1.3.3 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten (Art. 124a Abs. 1 ZGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2017).
Der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird in eine lebenslange Rente umgerechnet. Diese wird ihm von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen (Art. 124a Abs. 2 ZGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2017).
Hat das Gericht unter bisherigem Recht bei Scheidung nach Eintritt eines Vorsorgefalls dem berechtigten Ehegatten eine Entschädigung in Form einer Rente zugesprochen, die erst mit dem Tod des verpflichteten oder des berechtigten Ehegatten erlischt, so kann der berechtigte Ehegatte innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 beim Gericht verlangen, dass ihm stattdessen eine lebenslange Rente nach Artikel 124a zugesprochen wird, wenn der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente bezieht (Art. 7e Abs. 1 des Schlusstitels [SchlT] des ZGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2017).
2.
2.1 Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass sie gestützt auf das BVG, die BVV2 und die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Änderung des ZGB Anspruch auf eine lebenslange Rente der Beklagten habe. Aufgrund der Änderung des ZGB habe sie beim Scheidungsgericht in Basel termingerecht die Aufteilung des Guthabens der beruflichen Vorsorge verlangt, sei dann aber ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verwiesen worden (Urk. 1).
2.2 Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass die Voraussetzungen von Art. 7e SchlT ZGB für die Umwandlung der im Scheidungsurteil festgesetzten Rente nicht erfüllt seien (Urk. 6 S. 4 f.).
3.
3.1 Fest steht, dass die zwischen der Klägerin und Y.___ sel. am 13. November 1981 geschlossene Ehe mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Januar 1996 geschieden wurde. Die Verpflichtung von Y.___ sel. zur Bezahlung einer Rente an die Klägerin gestützt auf den bis zum 31. Dezember 1999 geltenden aArt. 152 ZGB in der Höhe von Fr. 300.-- pro Monat wurde dabei bis Ende April 1998 befristet (Urk. 7/2). Zum Zeitpunkt des Todes von Y.___ sel. am 26. November 2015 (Urk. 2/5) erhielt die Klägerin somit bereits seit längerem keine Rentenleistungen mehr.
3.2 Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der Beklagten nach aArt. 20 Abs. 1 BVV 2 (mindestens zehnjährige Ehe und im Todeszeitpunkt des ehemaligen Ehegatten nach wie vor laufende Rentenzahlungen; vgl. E. 1.1) sind vorliegend somit nicht erfüllt. Ein Anspruch nach aArt. 20 Abs. 1 BVV 2 besteht nur, soweit ein Versorgerschaden eingetreten ist. Das heisst, dass die Klägerin eine finanzielle Einbusse erlitten haben müsste, die auf den Tod des Ex-Gatten zurückzuführen ist (vgl. Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 46 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall.
Im Weiteren hat die Klägerin auch gestützt auf Art. 22 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 2/12), dessen Wortlaut exakt jenem von aArt. 20 Abs. 1 BVV 2 (in der bis zum 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung) entspricht, keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen.
Ein Anspruch der Klägerin auf eine Hinterlassenenrente aus der beruflichen Vorsorge ist demnach zu verneinen.
3.3 Zur Beurteilung der Frage, ob die mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Januar 1996 (Urk. 7/2) zugesprochene Rente gestützt auf Art. 7e Abs. 1 SchlT ZGB in eine lebenslange Rente der Beklagten (sogenannte Vorsorgerente) umgewandelt werden kann, ist das Zivilgericht, das das Scheidungsurteil ausgesprochen hat, sachlich zuständig (vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142 S. 2, Urk. 2/11; Bundesblatt [BBl] 2013 4924). Auf diesen Antrag der Klägerin ist somit nicht einzutreten.
Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass Art. 7e Abs. 1 SchlT ZGB - wie sich schon aus der darin enthaltenen Formulierung «unter bisherigem Recht» ergibt (vgl. E. 1.3.3) – auf Fälle zugeschnitten ist, in denen einem geschiedenen Ehegatten gestützt auf aArt. 124 Abs. 1 ZGB (in der vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 1.3.2) zwecks Vorsorgeausgleichs eine unbefristete Rente zugesprochen wurde. Bei der bis Ende April 1998 befristeten, sogenannten Bedürftigkeitsrente nach aArt. 152 ZGB (in der bis zum 31. Dezember 1999 gültigen gewesenen Fassung), welche der Klägerin mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Januar 1996 zugesprochen wurde (Urk. 7/2), handelt es sich nicht um eine Rente, welche – wie Art. 7e Abs. 1 SchlT ZGB dies voraussetzt - erst mit dem Tod des verpflichteten oder des berechtigten Ehegatten erlosch. Überdies diente die Rente der Klägerin - anders als eine allfällige Unterhaltsrente für eine Anwartschaft nach aArt. 151 ZGB (in der bis zum 31. Dezember 1999 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 1.3.1) - auch nicht dem Vorsorgeausgleich. Schliesslich bemerkte die Beklagte zu Recht (Urk. 6 S. 4 f.), dass gemäss der Botschaft zur Änderung des ZGB (BBl 2013 4923-4924) eine allfällige Umwandlung nicht mehr möglich ist, wenn die ausgleichsverpflichtete Person bei Einreichung des entsprechenden Gesuchs – die Klägerin hat ihr Gesuch um Umwandlung der Rente am 28. Dezember 2017 beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eingereicht (Urk. 2/10) - bereits verstorben ist.
4.
4.1 Die Klage erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten der Klägerin zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl