Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2019.00068


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 29. Oktober 2019

in Sachen

Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge

c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel

Klägerin


gegen


X.___ ag

Beklagte













Nach Einsicht in die Eingabe vom 5. August 2019, mit der die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ ag erhob (Urk. 1 S. 2):

«1.    Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 25'761.10, den Zins von CHF 435.35 plus Zins zu 5.00 % seit 13.05.2019 auf die Kapitalforderung und eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.

 2.    Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. "...") des Betreibungsamts Y.___ sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

 3.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.»

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 12. August 2019 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort eingereicht hat, sodass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist;


in Erwägung, dass

    gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

    die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die – ihr mit Anschlussvertrag vom 5. September/6. November 2017 rückwirkend ab 1. September 2017 (Urk. 2/2) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene – Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge samt Nebenkosten zuzüglich Zinsen nicht (rechtzeitig) bezahlt und sei ihr somit die eingeklagte Forderung schuldig geblieben,

    die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Ur. 2/8) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

    die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Kontoauszug vom 22. Juli 2019 (Urk. 2/6) und den Zahlungsbefehl vom 14. Mai 2019 (Urk. 2/8) hinzuweisen ist,

    die von der Klägerin erhobenen Nebenkosten (Mahngebühren und Umtriebsentschädigung) auf Ziff. 2.1 des Kostenreglements basieren (Urk. 2/2),

    die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrags (Urk. 2/2 vgl. auch Urk. 2/3) sowie in Art. 66 Abs. 2 BVG haben und seitens der Beklagten unbestritten geblieben sind,

    namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

    die Kosten für den Zahlungsbefehl vom 14. Mai 2019 (Urk. 2/8) – wie die Klägerin zu Recht ausführt (Urk. 1 S. 2) – rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2991 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

    die zusätzlich eingeklagte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss bezüglich der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen – unabhängig davon, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten – grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323),

    zudem sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der einer obsiegenden Partei zustehenden Parteientschädigung letztlich dem kantonalen Prozessrecht überlassen sind (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), womit für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungspauschalen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) kein Raum bleibt,

    demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 25'761.10 nebst Zins zu 5 % seit 13. Mai 2019 zuzüglich Fr. 435.35 aufgelaufene Zinskosten zu bezahlen,

    der in der Betreibung Nr. "..." des Betreibungsamts Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 14. Mai 2019 [Urk. 2/8]) in diesem Umfang aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

    das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1’000.-- aufzuerlegen sind,

    nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene, zufolge des lediglich geringen Unterliegens ungekürzte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen;



erkennt das Gericht:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 25'761.10 nebst Zins zu 5 % seit 13. Mai 2019 zuzüglich Fr. 435.35 aufgelaufene Zinskosten zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. "..." des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 14. Mai 2019) in diesem Umfang aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge

- X.___ ag unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9/1-4

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher