Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2019.00072
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 6. November 2019
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
Pensionskasse Stadt Zürich
Geschäftsbereich Versicherung
Morgartenstrasse 30, Postfach, 8036 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. Der 1953 geborene X.___ trat per 1. Februar 2014 in die Pensionskasse Stadt Zürich ein (Urk. 6/1-6, insbesondere Urk. 6/5). Per 1. September 2018 verfügte er über ein Altersguthaben von Fr. 356'476.45 (Urk. 6/27). Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. November 2018, 3. Abtei-
lung – Einzelgericht, wurde die Pensionskasse Stadt Zürich angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto von X.___ einen Betrag von Fr. 134'128.-- zuzüglich Zins ab 1. September 2018 auf das Freizügigkeitskonto der geschiedenen Ehefrau zu überweisen (Urk. 6/29). Per 1. September 2018 wurde daher ein neuer Vorsorgeausweis ausgestellt mit einem Altersguthaben von Fr. 222'348.-- (Urk. 6/30).
X.___, geboren am 27. August 1953, vollendete am 27. August 2018 das 65. Altersjahr. Er führte seine Beschäftigung beim Stadtspital Y.___ allerdings fort und schob seine Alterspension um ein Jahr auf (Urk. 6/22 und Urk. 6/27). Der Altersrücktritt erfolgte per 1. September 2019 und die Pensionskasse Stadt Zürich errechnete eine monatliche Alterspension von Fr. 1'101.90 (Abrechnung vom 2. August 2019 [Urk. 2/1-2 beziehungsweise Urk. 6/35]).
2. Mit Eingabe vom 18. August 2019 erhob X.___ Klage gegen die Pensionskasse Stadt Zürich und stellte den Antrag, es sei ihm eine kostengerechte Pensionskassen-Rente zuzusprechen, welche dem durchschnittlichen Lebensstandard in der Stadt Zürich oder im Kanton Zürich entspreche (Urk. 1). Gleichzeitig refüsierte er die ihm ausbezahlte Rente (Urk. 6/38) und erklärte gegenüber der Beklagten, dass er ihre Zahlungen vorerst nicht annehmen wolle (Urk. 6/39). Mit Klageantwort vom 20. September 2019 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage (Urk. 5). Der Kläger hielt mit Replik vom 7. Oktober 2019 an seinem Antrag fest (Urk. 9). Die Beklagte verzichtete auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 12), was dem Kläger mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 angezeigt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Kläger machte in seiner Klage vom 18. August 2019 geltend, er könne mit der zugesprochenen Rente aus der beruflichen Vorsorge seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten, auch unter Berücksichtigung der AHV-Rente nicht. Er habe sein ganzes Leben lang gearbeitet, sei weder drogensüchtig noch krank gewesen. Er sehe sich durch die Einkommenseinbusse direkt mit Altersarmut konfrontiert (Urk. 1).
1.2 Die Beklagte brachte in der Klageantwort vom 20. September 2019 vor, zu Beginn der aufgeschobenen Alterspension habe der Kläger nach Abzug der Scheidungsauszahlung ein Altersguthaben von Fr. 222'348.-- gehabt. Die Altersguthaben seien in den Jahren 2018 und 2019 mit 2 % verzinst worden. Daraus resultiere ein Altersguthaben bei Pensionsbeginn am 1. September 2019 von Fr. 226'802.65. Der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt 66 Jahre alt gewesen. Gemäss Tabelle 3 des Vorsorgereglements sei der Umwandlungssatz in dem Alter 5,83 %. Daraus resultiere eine Altersleistung von Fr. 13'222.60 jährlich beziehungsweise eine Alterspension von Fr. 1'101.90 pro Monat. Der Kläger habe bei Eintritt im Jahr 2014 eine im Verhältnis zu seinem Einkommen sehr bescheidene Freizügigkeitsleistung mitgebracht. Diese Lücke habe sich zusätzlich durch die Scheidungsauszahlung im Jahr 2018 vergrössert. Von der Möglichkeit, die Lücke durch Einkäufe zu schliessen, habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Die Höhe der Altersleistungen sei reglementarisch festgelegt und korrekt berechnet worden. Obwohl Verständnis aufgebracht werde für die schwierige finanzielle Situation des Klägers, bestehe keine gesetzliche oder reglementarische Grundlage, die es ermöglichen würde, die Leistungen zu erhöhen (Urk. 5).
1.3 In der Replik vom 7. Oktober 2019 stellte der Kläger das Begehren, es sei ihm eine Pensionskassen-Rente zuzusprechen, die ihm zusammen mit der AHV-Rente ein kostendeckendes Leben in der Schweiz oder eventuell im Ausland ermöglichen solle. Sein Bedarf nach der Pensionierung betrage insgesamt Fr. 3'775.--. Die AHV-Rente sichere ihm den unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben nicht. Das Dreisäulenprinzip sei verletzt, da die Rente aus der Pensionskasse weder 60 % des zuletzt bezogenen Lohnes entspreche noch ihm die Fortsetzung der gewohnten Lebensführung ermögliche. Eine Ergänzungsleistung stehe ihm gemäss Abklärungen beim Sozialamt nicht zu, da er ein bescheidenes Vermögen besitze (Urk. 9).
2.
2.1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 132 V 278 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Von Gesetzes wegen haben Männer Anspruch auf Altersleistungen, wenn sie das 65. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14) entsprechend anzupassen (Art. 13 Abs. 2 BVG).
Die Beklagte hat in ihrem Vorsorgereglement 2018 (Urk. 6/40) abweichende Bestimmungen erlassen. Demgemäss haben Versicherte, deren Arbeitsverhältnis endet, bereits mit vollendetem 58. Altersjahr Anspruch auf eine Alterspension (Art. 29 Abs. 1 Satz 1), in jedem Fall aber mit vollendetem 65. Altersjahr (Art. 29 Abs. 2). Die Höhe der Alterspension entspricht gemäss Art. 29 Abs. 3 dem Altersguthaben zum Zeitpunkt des Pensionsbeginns, multipliziert mit einem altersabhängigen Umwandlungssatz (Tabelle 3 des Anhangs).
Gemäss dem Vorsorgereglement 2018 (Urk. 6/40) können Versicherte sodann verlangen, dass die Alterspension aufgeschoben wird, wenn der Altersrücktritt mit Zustimmung des Arbeitgebers nach vollendetem 65. Altersjahr erfolgt. Der Aufschub ist höchstens bis zum vollendeten 70. Altersjahr möglich (Art. 29a Abs. 1).
2.2.2 Der Kläger schob in Anwendung von Art. 29a Abs. 1 des Vorsorgereglements 2018 der Beklagten die Alterspension um ein Jahr auf (Urk. 6/22 und Urk. 6/27).
Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass der Kläger seit dem 1. Februar 2014 bei der Beklagten vorsorgeversichert ist. Aus seiner früheren Einrichtung, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur, brachte er eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 209'375.25 ein (Urk. 6/1-6). Im Jahr 2015 erfolgte eine zusätzliche Einlage von Fr. 3'819.25 aus der ASGA Pensionskasse (Urk. 6/12-14). Weitere Guthaben aus früheren Einrichtungen sind nicht aktenkundig; vom Kläger wurde im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht, er habe weitere Guthaben. Per 1. September 2018 (Beginn des Aufschubs) betrug das Altersguthaben des Klägers zunächst Fr. 356'476.45 (Urk. 6/27). Davon wurde in Nachachtung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 13. November 2018, 3. Abteilung – Einzelgericht, ein Betrag von Fr. 134'128.-- zuzüglich Zins ab 1. September 2018 auf ein Freizügigkeitskonto der geschiedenen Ehegattin überwiesen (Urk. 6/29), sodass dem Kläger per 1. September 2018 neu ein Altersguthaben von Fr. 222'348.-- verblieb (Urk. 6/30). Einkäufe des Klägers sind nicht dokumentiert. Dem Kläger wurde zwar am 14. Dezember 2018 eine Rechnung für einen Einkauf in die Pensionskasse im Betrag von Fr. 50'000.-- zugestellt (Urk. 6/31). Dass eine entsprechende Zahlung getätigt worden wäre, ist jedoch weder belegt noch wird dies vom Kläger geltend gemacht.
Anzufügen bleibt, dass die Beklagte das Altersguthaben jeweils über dem BVG-Mindestzinssatz verzinst hat und bis zur Vollendung des 65. Altersjahres des Beklagten Altersgutschriften berücksichtigt hat (vgl. Urk. 6/8, Urk. 6/11, Urk. 6/15, Urk. 6/17, Urk. 6/24). Der BVG-Mindestzinssatz betrug in den Jahren 2014-2015 1.75 % (vgl. die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 134 vom 28. November 2013 Rz. 873 und Nr. 137 vom 20. November 2014 Rz. 900), im Jahr 2016 1.25 % (vgl. die Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 140 vom 12. November 2015 Rz. 923) und in den Jahren 2017-2019 1 % (vgl. die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143 vom 15. November 2016 Rz. 947, Nr. 146 vom 23. November 2017 Rz. 976, Nr. 149 vom 27. November 2018 Rz. 996).
2.2.3 Das Altersguthaben von Fr. 226'802.65 bei Pensionsbeginn am 1. September 2019 ist somit ausgewiesen und wurde vom Kläger in masslicher Hinsicht auch nicht bestritten.
2.3
2.3.1 Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat (Art. 14 Abs. 1 BVG). Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 Prozent für das ordentliche Rentenalter 65 von Frau und Mann (Art. 14 Abs. 2 BVG). Der Bundesrat unterbreitet ab 2011 mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren (Art. 14 Abs. 3 BVG).
2.3.2 Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung hat die gesetzlichen Leistungen auszurichten, falls diese höher sind als der aufgrund des Reglementes berechnete Anspruch. Andernfalls bleibt es bei der reglementarisch vorgesehenen Leistung (Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip). Die Anspruchsberechnung hat dabei nicht in der Weise zu erfolgen, dass für den Obligatoriumsbereich und die weitergehende Vorsorge je isolierte Berechnungen angestellt und die Ergebnisse anschliessend addiert werden (Splitting- oder Kumulationsprinzip). Vielmehr sind den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen auf zeitlich identischer Grundlage beruhende und gleichartige, nach Massgabe des Reglements berechnete Leistungen gegenüberzustellen (sogenannte Schattenrechnung; vgl. BGE 136 V 65 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen). Das Ergebnis entspricht dem gesetzlichen Konzept der überobligatorischen Vorsorge, welches eine weitgehende Gestaltungsfreiheit entsprechender Einrichtungen nicht nur in Bezug auf Invaliditätsbegriff und versichertes Risiko, sondern auch hinsichtlich weiterer Tatbestände wie Rentenabstufung, versicherte Lohnbestandteile, Teuerungsausgleich oder Umwandlungssatz vorsieht (BGE 136 V 65 E. 3.8).
Konkret bedeutet dies, dass neben der Leistungsberechnung nach den reglementarischen Grundlagen die Leistung nach BVG berechnet wird. Fällt die Leistung nach BVG höher aus als die reglementarische Leistung, ist die höhere BVG-Leistung geschuldet (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012 Rz. 387 und 498).
2.3.3 Zum Zeitpunkt des Pensionsbeginns des Klägers betrug der Umwandlungssatz gemäss Tabelle 3 des Anhangs des Vorsorgereglements 2018 (Urk. 6/40) 5.83 % (vollendetes 66. Altersjahr und 0 Monate). Bei einem Altersguthaben von Fr. 226'802.65 bei Pensionsbeginn (1. September 2019) resultiert daher eine reglementarische Altersleistung von jährlich Fr. 13’222.60 (Fr. 226'802.65 x 5.83 %) beziehungsweise von monatlich Fr. 1'101.90, so wie dies die Beklagte berechnet hat.
2.3.4 Zum Vergleich ist die Leistung nach BVG zu ermitteln.
Aufgrund der Umschreibung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) stellen nur die Altersgutschriften gemäss Art. 16 BVG und die darauf gutgeschriebenen Zinsen das Altersguthaben nach BVG dar. Ebenfalls als Bestandteil des obligatorischen Altersguthabens gelten Zinsgutschriften aus der Anwendung eines über dem Mindestzinssatz liegenden Zinssatzes (Art. 16 Abs. 2 BVV 2). Darüber hinaus kann der Versicherte durch die Bildung von Altersguthaben in der überobligatorischen Vorsorge (mittels überobligatorischen Altersgutschriften, Einkäufen etc.) "zusätzliche Vorteile" resp. weitergehende Leistungen erlangen (vgl. Art. 49 BVG). Im Wesentlichen geht es darum, sich einen "zusätzlichen Schutz" aufzubauen, sei es, indem für einen Fall eine Leistung erhältlich gemacht werden kann, der nach dem blossen Obligatorium nicht versichert ist (z.B. Invalidenrentenanspruch bei Invaliditätsgrad von 25 %), oder um für eine bestimmte Leistung rein quantitativ über die zahlenmässige Grenze des Obligatoriums (z.B. höhere Altersrente) zu gelangen (BGE 140 V 169 E. 6.1 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats vom 19. Dezember 1975 zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BBl 1976 I 149, 160 Ziff. 314, 219 oben zu Art. 1 Abs. 2 E-BVG und 254 Ziff. 531 zu Art. 47 E-BVG).
Am 1. September 2018 betrug das Altersguthaben des Klägers nach BVG (also der Bestandteil des obligatorischen Altersguthabens) Fr. 144'387.-- (Urk. 6/30). Bei fehlenden Einkäufen und fehlenden Beiträgen beziehungsweise Altersgutschriften während des Aufschubs (vgl. Urk. 6/22 und Urk. 6/27) betrug das Altersguthaben nach BVG bei Pensionsbeginn am 1. September 2019 somit Fr. 147’279.45 (Fr. 144'387.-- zuzüglich 2 % Zins von Fr. 954.55 bis 31. Dezember 2018 und von Fr. 1'937.90 bis 1. September 2019). Beim gesetzlichen Umwandlungssatz von 6.8 % im Jahr 2019 würde gemäss BVG eine Altersleistung von jährlich Fr. 10'015.-- (6.8 % von Fr. 147’279.45) beziehungsweise von monatlich Fr. 834.60 resultieren. Damit fällt die Leistung nach BVG nicht höher aus als die reglementarische Leistung. Geschuldet ist somit die reglementarische Leistung.
2.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beklagte eine falsche Berechnung vorgenommen oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit verletzt haben sollte. Entgegen der vom Kläger wohl vertretenen Auffassung vermitteln weder das Dreisäulenprinzip der Altersvorsorge noch die in der Verfassung beschriebenen Ziele der beruflichen Vorsorge (Art. 113 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV) konkrete individuelle Rentenansprüche. Dasselbe gilt für den Zweckartikel des BVG (Art. 1 BVG). Entsprechend besteht nur - aber immerhin - Anspruch auf die reglementarische Rente. Die Klage, welche auf höhere Rentenleistungen abzielt, ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Pensionskasse Stadt Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro