Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2019.00078


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 28. November 2019

in Sachen

Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Klägerin


gegen


X.___

Beklagte





nach Einsicht in die Eingabe vom 13. September 2019, mit der die Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur, mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ erhob (Urk. 1 S. 1):

«1.    Die Beklagte sei zu verpflichten der Klägerin CHF 29'849.20, nebst Zins zu 5 % seit dem 6. August 2018 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren zu bezahlen;

 2.    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ vom 20. September 2018 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;

    unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.»


in Erwägung, dass

    gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

    die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) ausführte, die – ihr mit Anschlussvertrag vom 8. Februar /13. März 2017 rückwirkend ab 1. Dezember 2016 (Urk. 2/2) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene – Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge für die Jahre 2017 und 2018 zuzüglich Zins und ferner Mahnspesen, Zahlungsfristverlängerungs- sowie Vertragsauflösungskosten nicht (rechtzeitig) bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 29'849.20 schuldig geblieben, weshalb jene zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. August 2018 und Fr. 600.00 Bearbeitungsgebühren zu bezahlen,

    die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/17) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

    die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Kontoauszüge vom 21. August 2019 (Urk. 2/20/1-2) und den Zahlungsbefehl vom 20. September 2018 (Urk. 2/17) hinzuweisen ist,

    die von der Klägerin erhobenen Nebenkosten (Mahngebühren, Zahlungsfristverlängerungskosten und Vertragsauflösungskosten) auf den Ziffern 4 und 6 des Kostenreglements basieren (Urk. 2/4),

    die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlagen in Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags (Urk. 2/2) sowie in Art. 66 Abs. 2 BVG und Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts haben und seitens der Beklagten unbestritten geblieben sind,

    namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

    es sich bei der eingeklagten Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- um die gemäss Ziff. 4 des Kostenreglements geschuldete Summe für die Einleitung eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 50'000.-- handelt (Urk. 2/4 und Urk. 2/20/2),

    der eingeforderte Betrag damit nicht Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss bezüglich der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen – unabhängig davon, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten – grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323),

    demzufolge die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 29'849.20 nebst Zins zu 5 % seit 6. August 2018 sowie Fr. 600.-- (Bearbeitungsgebühren für die Einleitung der Betreibung) zu bezahlen,

    der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamts Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 20. September 2018 [Urk. 2/17]) aufzuheben ist,

in weiterer Erwägung, dass

    das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1’200.-- aufzuerlegen sind,

    nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 700.-- zu bezahlen;


erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 29'849.20 nebst Zins zu 5 % seit 6. August 2018 und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren für die Einleitung der Betreibung zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 20. September 2018) aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’200.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher