Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2019.00081
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Referent
Gerichtsschreiber Brügger
Verfügung vom 16. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
Personalstiftung der Y.___ AG
c/o Y.___ AG
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Mit vom 17. November 2019 datierten, am 12. Dezember 2019 zur Post gegebenen Schreiben zog X.___ die Klage vom 22. September 2019 gegen die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG betreffend Kapitalauszahlung des Altersguthabens zurück (Urk. 13).
Ausgangsgemäss gilt der Kläger infolge Rückzugs der Klage als unterliegend (§ 28 GSVGer i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und dem unterliegenden Kläger keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer), sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behör-
den oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen.
Der Referent verfügt:
1. Der Prozess wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Brügger