Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2019.00084
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 24. Juni 2021
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Pensionskasse Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft (Swiss Re)
Mythenquai 50/60, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
vertreten durch Advokatin Franziska Bur Bürgin
BaselLegal GmbH
Aeschengraben 29, 4015 Basel
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, arbeitete seit dem 1. September 1997 bei der Swiss Re, Y.___ als Technical Accountant und war damit bei der Pensionskasse Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft (Swiss Re) (nachfolgend: Pensionskasse) für die berufliche Vorsorge versichert. Mit Schreiben vom 8. November 2002 teilte die Pensionskasse X.___ mit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass eine Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen medizinisch angezeigt sei und die Versicherte somit ab dem 1. November 2002 Anspruch auf eine Lohnersatzpension von Fr. 3'350.-- pro Monat sowie eine Ergänzungspension bis zum Beginn der IV-Leistungen von Fr. 2'060.-- pro Monat habe (Urk. 2/3). Mit Verfügung vom 13. Juni 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich X.___ mit Wirkung ab dem 1. März 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. Da die Versicherte Beitragslücken aufwies, erhielt sie von der Invalidenversicherung nicht die Maximalrente, sondern lediglich eine nach der Rentenskala 20 festgelegte Invalidenrente im Umfang von 45,45 % der Vollrente (Urk. 2/4). Die Pensionskasse teilte X.___ am 20. Oktober 2003 mit, sie richte gestützt auf Art. 713 Ziff. 1 ihres Statuts rückwirkend ab dem 1. November 2002 eine Teil-Ergänzungspension über Fr. 939.-- pro Monat aus. Diese entspreche der Differenz zwischen der tatsächlich ausgerichteten IV-Rente von Fr. 783.-- und der derzeit möglichen Vollrente von Fr. 1'722.-- (Urk. 2/5). In der Folge passte die Pensionskasse die Ergänzungspension regelmässig analog der Leistungen der ersten Säule der Teuerung an, letztmals erhöhte sie die Ergänzungspension per 1. Januar 2015 auf Fr. 12’576.-- pro Jahr bzw. Fr. 1'048.-- pro Monat (Urk. 2/6). Am 16. Januar 2019 bestätigte die Pensionskasse X.___, dass sie seit dem 1. November 2002 eine befristete Lohnersatzpension sowie eine Ergänzungspension bis zum 64. Altersjahr erhalte, welche im Jahr 2018 Fr. 41'004.-- (Invalidenpension) und Fr. 12'576.-- (Ergänzungspension) betragen habe (Urk. 2/7). Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 teilte die Pensionskasse der Versicherten mit, sie habe im Jahr 2003 das Gesuch um Gewährung einer Ergänzungspension gutgeheissen, dieses jedoch nie dem Stiftungsrat zur Genehmigung vorgelegt. Da die Versicherte keinen reglementarischen Anspruch auf die Ergänzungspension habe, wäre die Genehmigung durch den Stiftungsrat zwingend gewesen. Das Gesuch sei nun dem Stiftungsrat nachträglich zur Genehmigung vorgelegt worden. Es sei der Entscheid gefasst worden, dass X.___ ab Alter 60 bzw. ab dem 1. Mai 2019 keinen Anspruch mehr auf die Ausrichtung der freiwilligen Ergänzungspension habe. Die Lohnersatzpension werde in gleicher Höhe als Alterspension weiter ausgerichtet. Eine Rückforderung werde nicht vorgenommen (Urk. 2/8). X.___ ersuchte in der Folge die Pensionskasse mit Schreiben vom 12. März 2019 darum, ihr die Ergänzungspension weiterhin auszurichten (Urk. 2/9). Dies lehnte die Pensionskasse mit Schreiben vom 21. Mai 2019 ab (Urk. 2/10).
2. Am 11. Oktober 2019 erhob X.___ durch Rechtsanwältin Lotti Sigg gegen die Pensionskasse Klage mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auch nach dem 1. Mai 2019 weiterhin eine Ergänzungspension gemäss dem Statut der Pensionskasse Swiss Re vom 1. Januar 2002 auszurichten, zuzüglich 5 % ab Klageerhebung.
2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Beklagten.»
Die Beklagte ersuchte durch Advokatin Franziska Bur Bürgin mit Klageantwort vom 21. November 2019 um Nichteintreten auf die Klage, eventualiter um deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 9). Mit Replik vom 10. März 2020 (Urk. 18) bzw. Duplik vom 10. Juni 2020 (Urk. 24) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) genannten Gerichte ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:
Zunächst ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt.
In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten, welche Partei eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG sein können, auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Gemeint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nicht registrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 ZGB, welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 130 V 103 E. 1.1, 112 E. 3.1.2, 128 II 386 E. 2.1.1, 128 V 41 E. 1b, 258 E. 2a).
1.2 Die Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte ist zu bejahen, sofern es um die Ausrichtung von Ermessensleistungen geht, die mit einer vorsorgerechtlichen Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht und welche im Streitfall dem Klageweg nach Art. 73 BVG unterliegt, ein untrennbares Ganzes bildet (BGE 130 V 80 E. 3.3).
1.3 Die Klägerin hat die Beklagte auf Seite 1 der Klageschrift als «Swiss Re Pensionskasse» bezeichnet. Im Weiteren verwendet sie in der Klageschrift für die Beklagte die Ausdrücke «Pensionskasse Swiss Re» oder lediglich «Swiss Re» (Urk. 1). Die Beklagte macht geltend, es existiere keine «Swiss Re», keine «Swiss Re Pensionskasse» und auch keine «Swiss Re Pensionskasse Rückversicherungs-Gesellschaft». Auf die vorliegende Klage sei deshalb nicht einzutreten, da die Klägerin zum einen widersprüchliche Angaben zur beklagten Partei mache und zum anderen keine existierende juristische oder natürliche Person als Beklagte bezeichne (Urk. 9 S. 4).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist ohne Weiteres davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen die Pensionskasse Swiss Re Klage erheben will und hat sie nach Klageeingang mit deren im Handelsregister eingetragenen Bezeichnung «Pensionskasse Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft (Swiss Re)» ins Rubrum aufgenommen. Die Klägerin verwendet zwar für die Beklagte in der Klageschrift keine einheitliche Bezeichnung, es geht aber mit der nötigen Klarheit daraus hervor, gegen wen sie Klage erheben will, nämlich gegen die Beklagte als zuständige Vorsorgeeinrichtung für die Arbeitnehmenden der Swiss Re. Dass sie die Beklagte als «Swiss Re Pensionskasse» statt als «Pensionskasse Swiss Re» bezeichnet, kann nicht als ungenügend genaue Bezeichnung qualifiziert werden. Ebenso schadet es nicht, dass die Klägerin die Beklagte teilweise nur als «Swiss Re» bezeichnet hat. Die Worte «Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft» verwendet im Übrigen auch die Beklagte selber nicht, sie tritt nach aussen unter den Namen «Pensionskasse Swiss Re» auf. Der Antrag der Beklagten, es sei auf die Klage wegen Fehlens einer passivlegitimierten Partei nicht einzutreten, ist damit abzuweisen.
1.5 Die Beklagte macht sodann geltend, es seien vorliegend reine Ermessensleistungen strittig, weshalb der Anspruch der Klägerin nicht auf dem Klageweg gemäss Art. 73 BVG geltend gemacht werden könne und das Sozialversicherungsgericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage einzutreten habe.
Hierzu ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht um die Frage geht, ob die Beklagte der Klägerin Ermessensleistungen zu gewähren hat, sondern darum, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt ermessensweise zugesprochene Leistungen aufheben darf. Bereits zugesprochene bzw. für die Zukunft versprochene Leistungen dürfen nicht ohne Rechtsgrundlage aufgehoben werden, auch wenn es sich dabei ursprünglich um ermessensweise gewährte Leistungen handelt. Die Klägerin macht einen ihr von der Beklagten individuell zugesprochenen Anspruch geltend, bei welchem es sich zwar um eine ermessensweise zugesprochene Leistung handelt, welcher aber vorsorgerechtlicher Natur und auf der Grundlage des Reglements der Beklagten zugesprochen worden ist. Bei den strittigen Leistungen handelt es sich ausserdem um eine Ergänzungspension, welche zusätzlich zu den reglementarischen Invalidenleistungen, auf welche ein Rechtsanspruch besteht, ausgerichtet werden. Die Ergänzungspension bildet mit den reglementarischen Invalidenleistungen ein untrennbares Ganzes. Die Ausrichtung der Ergänzungspension setzt den Bezug einer Alters- oder Lohnersatzpension voraus (Art. 713 Ziff. 1 Abs. 1 des Reglements 2002, Urk. 2/11). Der Klägerin steht damit für den geltend gemachten Anspruch der Rechtsweg nach Art. 73 BVG offen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist damit sachlich und örtlich zuständig, es ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1 Die Vorsorgeeinrichtungen können sich im Überobligatoriumsbereich weitgehend frei einrichten (Art. 6 und 49 Abs. 1 BVG); sie haben dabei aber den verfassungsmässigen Minimalstandard (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben; BGE 132 V 149 E. 5.2.4 S. 154 und 278 E. 4.2 S. 281) zu wahren.
2.2 Gemäss Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG, in Kraft seit 1. Januar 2005, kann die Vorsorgeeinrichtung, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, während der Dauer einer Unterdeckung von Rentnerinnen und Rentnern einen Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Die Erhebung dieses Beitrags erfolgt durch Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Beitrag darf nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungsleistungen bei Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Auf Versicherungsleistungen, welche über die Leistungen der obligatorischen Vorsorge hinausgehen, darf er nur dann erhoben werden, wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist. Die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs bleibt jedenfalls gewährleistet.
2.3 Der Wortlaut von Art. 65d BVG ist klar. Er handelt von Massnahmen bei Unterdeckung (Überschrift). Entsprechend ist auch die Kürzung laufender Renten, welche Wirkung fraglos von Anfang an Abs. 3 lit. b zugeschrieben wurde (Botschaft vom 19. September 2003 über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge, BBl 2003 6399 ff., 6411 Ziff. 1.3.6.2 und 6420 f. [zu Ziff. 2.1.4]; BGE 135 V 382 E. 6.2), nur "während der Dauer einer Unterdeckung" möglich, wie es im Gesetz ausdrücklich geschrieben steht (BGE 143 V 440 E. 3.3.1).
2.4 Das Bundesgericht hatte bereits in BGE 135 V 382 E. 11.4.2 Gelegenheit, sich mit der Entstehungsgeschichte von Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG, insbesondere auch mit den Protokollen der Sitzungen der stände- bzw. nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, auseinanderzusetzen. Dabei vermochte es insoweit eine eindeutige und einheitliche Vorstellung des Gesetzgebers auszumachen, als die reglementarische, das heisst die obligatorische wie auch überobligatorische Anfangsrente, die auf der Grundlage der einbezahlten Beiträge und Einkaufsleistungen sowie der kalkulierten Verzinsung berechnet ist, betragsmässig absoluten Schutz geniesst (BGE 135 V 382 E. 11.4.3). Wenn auch einzig die Massnahmen bei Unterdeckung Regelungsgegenstand waren, so darf nicht übersehen werden, dass im Zusammenhang mit den Rentnerbeiträgen auch andere Aspekte wie die Veränderung der Lebenserwartungen erörtert wurden (BGE 135 V 382 E. 11.4.4 in fine). Hätte der Gesetzgeber den Hebel in diesem Punkt ansetzen und die Rente nur in der Höhe der (ursprünglich) errechneten Lebenserwartung garantieren wollen, hätte nicht über Sanierungsbeiträge der Rentner gesprochen, geschweige denn eine entsprechende Handhabung verabschiedet werden müssen. Indem der Gesetzgeber somit die Zulässigkeit, eine laufende Rente zu kürzen, von der finanziellen Gesamtsituation der Vorsorgeeinrichtung abhängig machte, schloss er eine darüber hinausgehende Rentenkürzung bewusst aus. Anders gesagt: Wenn die Kürzung einer laufenden Rente selbst bei finanzieller Schieflage der Vorsorgeeinrichtung lediglich subsidiär (vgl. dazu BGE 135 V 382 E. 7.3 in fine) und auch dannzumal nur unter restriktiven Bedingungen möglich ist, vor allem die reglementarische Rentenhöhe, auf die im Zeitpunkt des Rentenbeginns Anspruch besteht, nicht angetastet werden darf, so verbleibt - e contrario - für eine Kürzung der Anfangsrente bei Vorliegen eines weit weniger gewichtigen Sachverhalts (keine Unterdeckung) von vornherein kein Raum. Eine Gesetzeslücke ist daher zu verneinen. Rentenkürzungen sind einzig bei Unterdeckung zulässig (BGE 143 V 440 E. 3.3.3).
3.
3.1 Die Klägerin machte geltend, sie sei ab dem Jahr 2000 an ihrem damaligen Arbeitsplatz bei der Y.___ massiv gemobbt und im Februar 2001 aufgrund einer durch das Mobbing verursachten schweren Depression arbeitsunfähig geworden. Das Arbeitsverhältnis sei von der Y.___ per 31. Oktober 2002 gekündigt worden. Nachdem die Klägerin dagegen interveniert habe, sei die Kündigung rückgängig gemacht worden. Die Klägerin sei vorzeitig pensioniert und es sei ihr (von der Beklagten) eine Lohnersatzpension und eine Ergänzungspension zugesprochen worden. Leider habe sich die Klägerin nie mehr erholt und sei arbeits- und erwerbsunfähig geblieben. Es sei ihr von der Invalidenversicherung eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden, welche jedoch stark gekürzt worden sei, weil der Klägerin fast 12 Beitragsjahre gefehlt hätten. Sie habe die Beklagte um Weiterausrichtung der Ergänzungspension ersucht. Die Beklagte sei diesem Gesuch nachgekommen. Im Januar 2019 habe die Beklagte der Klägerin aber plötzlich mitgeteilt, dass die Ergänzungspension bis zum 64. Altersjahr befristet werde und danach in einem weiteren Schreiben, dass sie gar keinen Anspruch auf die Ergänzungspension gehabt hätte. Die Beklagte berufe sich darauf, dass der Stiftungsrat die Ergänzungspension nie genehmigt habe. Der Brief, mit welchem der Klägerin die Ergänzungspension zugesprochen worden sei, sei jedoch von der damaligen Geschäftsführerin unterzeichnet worden, welche an den Sitzungen des Stiftungsrates teilgenommen habe. Es sei nicht anzunehmen, dass die Geschäftsführerin ihre Kompetenzen überschritten und eigenmächtig über die Ergänzungspension entschieden habe. Jedenfalls könne nicht die Klägerin die Leidtragende wegen eines allfälligen Fehlers der Geschäftsführerin sein. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Invalidität der Klägerin durch die massive Mobbingsituation verursacht worden und ihr auch deshalb die Ergänzungspension zugesprochen worden sei. Umso mehr sei deren Aufhebung störend und rechtsmissbräuchlich. In laufende Rentenansprüche dürfe nicht eingegriffen werden. Die Ergänzungspension sei bei der Zusprache lebenslänglich gewesen. Die Klägerin werde auch eine gekürzte AHV-Rente erhalten, weshalb die Aufhebung der Ergänzungspension sich nicht auf sachliche bzw. nachvollziehbare Gründe stützen könne. Der Eingriff der Beklagten in die Rechte der Klägerin sei willkürlich. Die Rente dürfe nachträglich nur entzogen oder herabgesetzt werden, wenn eine Unterdeckung vorliege. Dies sei bei der Beklagten nicht der Fall (Urk. 1).
3.2 Demgegenüber führte die Beklagte aus, sie habe anlässlich einer Überprüfung sämtlicher laufender Leistungen im Jahr 2019 festgestellt, dass die Klägerin keinen reglementarischen Anspruch auf die ihr ausgerichtete Ergänzungspension habe und kein anderer Versicherter entsprechende Leistungen erhalte. Des Weiteren habe sie festgestellt, dass der Stiftungsrat nie beschlossen habe, der Klägerin dauerhaft eine Ergänzungspension zu bezahlen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die damalige Geschäftsführerin davon ausgegangen sei, dass die Ergänzungspension nur während einer kurzen Zeit weiter ausgerichtet werde, um die Klägerin vor einer Notlage zu bewahren. So habe sie die Klägerin aufgefordert, Ergänzungsleistungen zu beantragen und der Beklagten den diesbezüglichen Entscheid zukommen zu lassen sowie ihren Lebensunterhalt auch durch Kapitalverzehr zu finanzieren. Wie es scheine, sei die Klägerin diesen Aufforderungen nicht nachgekommen, sondern habe stattdessen weiterhin die Ergänzungspension der Beklagten vereinnahmt. Da die Besserstellung der Klägerin gegenüber anderen Versicherten objektiv nicht gerechtfertigt sei, habe der Stiftungsrat der Beklagten beschlossen, die Ergänzungspension per 1. Mai 2019 einzustellen, zumal die Klägerin nach dem massgeblichen Reglement der Beklagten das ordentliche Rentenalter erreicht habe. Die Klägerin habe bis zu diesem Zeitpunkt von einer ausserordentlich grosszügigen Regelung profitiert und es müsse der Beklagten nun unbenommen sein, diese Rente einzustellen. Die Gründe, welche zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin geführt hätten, seien im Verfahren um vorsorgerechtliche Ansprüche irrelevant. Dass der Klägerin Beitragsjahre in der Schweizer Sozialversicherung fehlten, sei nicht von der Beklagten zu verantworten. Sodann handle es sich auf keinen Fall um eine lebenslänglich geschuldete Leistung, sondern nur um eine kurzfristige Überbrückung, damit die Klägerin Ergänzungsleistungen habe beantragen und sich auf die neue Situation einstellen können (Urk. 9).
4.
4.1 Gemäss Art. 713 Ziff. 1 Abs. 2 des ab dem 1. Januar 2002 gültigen Reglements der Beklagten (Urk. 2/11) entscheidet der Stiftungsrat von Fall zu Fall über Anspruch und Höhe einer Ergänzungspension für Versicherte, die von der AHV bzw. der IV keine oder eine stark gekürzte Rente erhalten. Das Reglement der Beklagten sah mithin ausdrücklich vor, dass die Beklagte eine Ergänzungspension ausrichten konnte, wenn eine versicherte Person in der ersten Säule nur eine gekürzte Rente erhielt. Der im Reglement festgehaltene Grund für den Anspruch auf eine Ergänzungspension war bei der Klägerin unstrittig gegeben. Es wurde ihr von der Invalidenversicherung zwar basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen, wegen Beitragslücken belief sich diese aber mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 nur auf Fr. 783.-- pro Monat und somit auf deutlich weniger als die Hälfte der Maximalrente (Urk. 2/3). Das Reglement hielt fest, dass der Stiftungsrat der Beklagten von Fall zu Fall über Anspruch und Höhe der Ergänzungspension entscheiden sollte und räumte damit dem Stiftungsrat ein Ermessen bei der Beurteilung des Anspruchs ein. Zumal sich Beitragslücken in der ersten Säule nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft auf die Rentenhöhe auswirken, ist nicht ersichtlich, weshalb grundsätzlich eine Ergänzungspension nur als kurzfristige Überbrückung hätte eingeräumt werden sollen. Die Reglementsbestimmung kann nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Der Anspruch gemäss Art. 713 Ziff. 1 Abs. 1 des Reglements wurde ausdrücklich befristet bis zum Einsetzen der AHV- bzw. IV-Leistungen, beim Anspruch nach Art. 713 Ziff. 1 Abs. 2 sah das Reglement keine Befristung vor. Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe ausser bei der Klägerin in keinem anderen Fall Leistungen nach Art. 713 Ziff. 1 Abs. 2 des Reglements zugesprochen, ist festzuhalten, dass daraus nicht geschlossen werden kann, dass der Klägerin Leistungen zugesprochen worden sind, auf welchen sie keinen Anspruch gehabt hätte. Das Reglement räumt dem Stiftungsrat zwar Ermessen ein, ob und in welcher Höhe er im Einzelfall eine Ergänzungspension gewähren will. Wenn er dieses Ermessen aber in dem Sinne ausgeübt hat, dass er trotz Erfüllung der grundsätzlichen Voraussetzung des Anspruchs (kein Anspruch oder Anspruch nur auf eine stark gekürzte AHV- bzw. IV-Rente) in keinem anderen Fall eine Ergänzungspension gemäss Art. 713 Ziff. 1 Abs. 2 des Reglements zugesprochen hat, hat er nicht im Sinne dieser Bestimmung gehandelt, sondern sein Ermessen willkürlich zu Ungunsten der Versicherten ausgeübt. Selbst wenn die Beklagte keiner anderen Person solche Leistungen zugesprochen haben sollte, was im Übrigen eine nicht belegte Behauptung der Beklagten ist, führt dies nicht dazu, dass die der Klägerin zugesprochenen Leistungen nunmehr aufzuheben wären, weil die Beklagte im Falle der Klägerin ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte.
4.2 Die Klägerin ist der Aufforderung der Beklagten im Schreiben vom 20. Oktober 2003 (Urk. 2/5), sich um Ergänzungsleistungen zu bemühen, nachgekommen bzw. sie hat sich zumindest nach einem allfälligen Anspruch auf Ergänzungsleistungen erkundigt (Urk. 19/13). Zumal die Klägerin im Jahr 2003 von der Beklagten eine Lohnersatzpension von Fr. 3'350.-- (Urk. 2/3) pro Monat und von der Invalidenversicherung eine Invalidenrente von Fr. 783. (Urk. 2/4), insgesamt somit Fr. 4'133.-- pro Monat erhielt, war die Aussicht auf Gewährung von Ergänzungsleistungen zum Vorneherein gering, deckt ein Einkommen in dieser Höhe doch in den meisten Fällen den Existenzbedarf ab. Zu beachten ist sodann, dass die Ergänzungspension der Beklagten auch zu den anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) zu zählen ist, womit sich das anrechenbare Einkommen der Klägerin insgesamt auf Fr. 5'072.-- pro Monat belief. Der Verweis der Beklagten auf den Bezug von Ergänzungsleistungen war mithin insoweit ohnehin unbehelflich, als ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst dann besteht, wenn der Existenzbedarf nicht gedeckt ist. Die Leistungen der beruflichen Vorsorge sollten dagegen – zusammen mit den Leistungen der ersten Säule – die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Der Umstand, dass die Beklagte in Art. 713 Ziffer 2 Abs. 2 des im Jahr 2002 gültigen Reglements festgehalten hat, dass eine Ergänzungspension für Versicherte ausgerichtet werden kann, die von der AHV bzw. der IV eine stark gekürzte Rente erhalten, spricht dafür, dass die Beklagte damit sicher stellen wollte, dass die bei ihr versicherten Personen nach dem Eintreten eines anspruchsbegründenden Ereignisses ihre gewohnte Lebenshaltung fortsetzen konnten, indem einerseits die Beklagte die vollen Leistungen der zweiten Säule erbrachte und allfällige Lücken der ersten Säule mindestens zu einem Teil füllte. Dieser Anspruch wird durch die Ergänzungsleistungen nicht gedeckt. Es ist damit unklar, was die Beklagte mit ihrem Hinweis auf den Bezug von Ergänzungsleistungen im Schreiben vom 20. Oktober 2003 (Urk. 2/5) bezwecken wollte und es ist festzuhalten, dass die Beklagte ihre Leistungen während rund 15 Jahren ausrichtete, ohne dass sie bei der Klägerin wegen des Entscheides über die Ergänzungsleistungen ein weiteres Mal insistierte.
4.3 Das Risikokapital hat die Beklagte ausdrücklich nicht berücksichtigt. Sie hat die Klägerin lediglich dazu aufgefordert, dieses für ihren Lebensunterhalt einzusetzen (Urk. 2/5). Es lässt sich damit nicht feststellen, dass die Beklagte sich dahingehend geäussert hat, dass sie die Ergänzungspension nur vorübergehend erbringen wolle, da die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt das Risikokapital für ihren Lebensunterhalt einzusetzen habe. Hätte die Beklagte bei der Festsetzung der Ergänzungspension der Klägerin das Risikokapital berücksichtigen wollen, hätte sie das ohne Weiteres schon am 20. Oktober 2003 tun können.
4.4 Die Beklagte bringt sodann vor, sie habe gar nie einen gültigen Entscheid über die Ausrichtung einer Ergänzungspension gefällt, da der Stiftungsrat dies nicht genehmigt habe. Wie die Klägerin zu Recht einwendet, wurde der damalige Entscheid von der Geschäftsführerin der Beklagten unterzeichnet, welche auch an den Sitzungen des Stiftungsrates teilnahm (Urk. 2/5, Urk. 14/1). Die Geschäftsführerin war berechtigt, die Beklagte nach aussen zu vertreten und den Versicherten Entscheide mitzuteilen. Die Ergänzungspension wurde der Klägerin während 15 Jahren ausgerichtet, ohne dass der Stiftungsrat als oberstes Kontrollorgan der Beklagten dies jemals beanstandet hätte. Zumindest nach so langer Zeit durfte sich die Klägerin darauf verlassen, dass die Anspruchsprüfung der Beklagten reglementskonform erfolgt ist. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie die Ergänzungspension nicht mehr ausrichten müsse, weil der Stiftungsrat diese nicht genehmigt habe. Anzumerken gilt es in diesem Zusammenhang, dass im Übrigen nicht erstellt ist, ob effektiv keine Genehmigung durch den Stiftungsrat erfolgt ist, sondern es sich dabei um eine Behauptung der Beklagten handelt, welche nach Ablauf einer solch langen Zeitdauer kaum mehr überprüfbar erscheint.
4.5 Es ist damit festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 eine Ergänzungspension von damals Fr. 939.-- pro Monat verbindlich und unbefristet zugesprochen hat. Es ist in der Zwischenzeit weder der Anspruch auf die Grundleistung (Lohnersatzpension) noch der Grund für die Ausrichtung der Ergänzungspension (Anspruch der Klägerin nur auf eine gekürzte IV-Rente) entfallen. Es handelt sich damit um eine laufende Rentenleistung der Beklagten, welche nur im Falle einer Unterdeckung aufgehoben oder reduziert werden kann. Bei der Beklagten liegt keine Unterdeckung vor, die Aufhebung der Rente ist deshalb unzulässig (vgl. E. 2).
4.6 Es ist der Beklagten zwar darin zuzustimmen, dass sie nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass die Klägerin wegen Beitragslücken bei den Leistungen der ersten Säule eine Einbusse in Kauf nehmen muss. Sie trägt keine Schuld an der allfälligen Mobbingsituation am früheren Arbeitsplatz der Klägerin, bei der ehemaligen Arbeitgeberin handelt es sich um eine von der Beklagten zu unterscheidende juristische Person. Ohnehin sind die Beitragslücken ausserdem auf den Umstand zurückzuführen, dass die Klägerin nicht während der gesamten Dauer ihres Erwerblebens bei der AHV/IV versichert war und stehen auch in keinen Zusammenhang mit dem Verhalten der ehemaligen Arbeitgeberin. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin bei der ersten Säule Einbussen erleidet. Die Beklagte hatte in ihrem zum damaligen Zeitpunkt gültigen Reglement die Möglichkeit vorgesehen, den Ausfall bei den Leistungen der ersten Säule mit einer Ergänzungspension zu kompensieren. In Anwendung dieser reglementarischen Bestimmung hat sie der Klägerin eine Ergänzungspension zugesprochen. Die Klägerin hat sich während 15 Jahren darauf verlassen, dass die aufgrund der Beitragslücken bestehende Rentenkürzung in der ersten Säule durch die Beklagte kompensiert wird. Sie hatte keinen Anlass, sich anderweitig um die Füllung dieser Lücke zu bemühen. Sie ist im Gegenteil von der Beklagten dazu aufgefordert worden, das zur Auszahlung gelangte Risikokapital nicht für spätere Zeiten zurückzubehalten, sondern für den Lebensunterhalt einzusetzen (Urk. 2/5). Ohne dass irgendeine Veränderung in den Verhältnissen der Klägerin stattgefunden hätte, stellte die Beklagten die Ausrichtung der Ergänzungspension ein. Dies stellt ein Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Die Beklagte wäre daher auch aus diesem Grunde in diesem Verhalten nicht zu schützen.
5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin auch nach dem 1. Mai 2019 weiterhin eine Ergänzungspension gemäss ihrem Statut vom 1. Januar 2002 auszurichten.
6. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 11. Oktober 2019 Klage erheben (Urk. 1). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 5 % auf den bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab 11. Oktober 2019 und auf den seither fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
7.
7.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
7.2 Mit Honorarnote vom 19. Juni 2020 (Urk. 27) machte Rechtsanwältin Sigg einen Aufwand von 19 Stunden und 35 Minuten (zu einem Stundenansatz von Fr. 250.) sowie Barauslagen von Fr. 160.90 (3 % des Zeitaufwandes), mithin insgesamt Fr. 5'431.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7,7 %) geltend. Der Zeitaufwand erscheint als angemessen. Jedoch besteht vorliegend kein Anlass, vom gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) pro Stunde abzuweichen.
Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, der obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'779.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin auch nach dem 1. Mai 2019 weiterhin eine Ergänzungspension gemäss ihrem Statut vom 1. Januar 2002 auszurichten, zuzüglich Zins in Höhe von 5 % auf den bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab 11. Oktober 2019 und auf den seither fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4’779.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Advokatin Franziska Bur Bürgin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger