Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2019.00085


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 30. September 2021

in Sachen

X.___

Kläger


Zustelladresse: Y.___


gegen


NEST Sammelstiftung

Molkenstrasse 21, 8004 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Schreiben vom 25. September 2018 wurde X.___ von der NEST Sammelstiftung mitgeteilt, dass die ihm bisher ausgerichtete Invalidenrente per 1. November 2018 in eine Altersrente umgewandelt werde. Das budgetierte Altersguthaben per 1. November 2018 betrage Fr. 631'799.85, was per 1. November 2018 bei einem Umwandlungssatz von 6.4 % zu einer jährlichen Altersrente von Fr. 40'435.20 beziehungsweise einer monatlichen Altersrente von Fr. 3'369.60 führe, welche auf das gewünschte Konto überwiesen werde. Die Rente sei gemäss Reglement (Art. 19/2 und Art. 35/5) korrekt berechnet worden. Im Übrigen werde auf den Rechtsweg verwiesen (Urk. 2/1).

1.2    Mit Klage vom 14. Oktober 2019 gelangte X.___ an das hiesige Gericht und beantragte Folgendes (Urk. 1 S. 2): Die NEST Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihren Entscheid vom 25. September 2018 zu begründen und ihm die unter Art. 86 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) fallenden Informationen vollumfänglich zu erteilen und die vorenthaltenen Unterlagen auszustellen beziehungsweise herauszugeben, insbesondere sei ihm Einblick in die spezifischen Verträge zwischen der Asylorganisation Zürich (angeschlossener Betrieb) und der NEST Sammelstiftung zu gewähren. Zudem sei ein Dialog mit einer Vertrauensperson des Stiftungsrates zuzulassen. In materieller Hinsicht seien die rechtlichen Eigenschaften der Invalidenrente im Sinne von Art. 19 und Art. 23 des Reglements vom 2. Juli 1996, Fassung 2001, bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters zu erhalten.

1.3    Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 13. November 2019, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen (Urk. 5 S. 2).

1.4    Replicando stellte der Kläger die Anträge, die Beklagte sei zu verpflichten, seine Anträge vom 14. Oktober 2019 vollumfänglich zu erfüllen. In Präzisierung seines materiellen Antrags beantragte er sodann, die Beklagte sei zu verpflichten, die Altersrente auf der Grundlage von Art. 19 und Art. 23 des Reglements vom 2. Juli 1996, Fassung 2001, rückwirkend auf den 4. Oktober 2018 (Pensionierungsdatum) auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 11 S. 2).

1.5    Duplicando hielt die Beklagte an ihrem Abweisungsantrag fest und verzichtete auf weitere Ausführungen (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Kläger machte in seiner Klage vom 14. Oktober 2019 im Wesentlichen geltend, er habe vom 1. Januar 2002 bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters am 4. Oktober 2018 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bezogen. Da sein Leistungsfall per 1. Januar 2002 beschlossen worden sei, seien seine Ansprüche ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Massgabe des Reglements der Beklagten aus dem Jahre 1996, Fassung September 2001, zu beurteilen. Die zentrale Streitfrage sei, weshalb in seinem Fall Art. 64 Ziff. 1 Satz 2 des Reglements vom 17. November 2017 nicht zur Anwendung gelange, welcher besage, dass bereits beschlossene Leistungsfälle sich nach dem bisherigen Reglement richteten. Die Beklagte setze sich über Art. 64 Ziff. 1 des Reglements vom 17. November 2017 hinweg. Die Höhe der Invalidenrente müsse erhalten bleiben, mithin müsse diese in gleicher Höhe in die Altersrente übergehen. Werde im Reglement der Anspruch auf eine periodische Rente nicht als Betrag, sondern als Grenzwert in Prozenten des mutmasslich entgangenen Verdienstes angegeben und der genaue Umfang der Leistung rechtsverbindlich im Vorsorgeausweis ausgewiesen, beziehe sich die Garantie sowohl auf den Anspruch an sich als auch auf den im Versicherungsausweis eingetragenen Betrag. Indem die Beklagte nicht begründet habe, weshalb sie sich auf Art. 19 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 5 des aktuellen Reglements vom 17. November 2017 stütze, habe sie sodann ihre Informationspflicht in grober Weise verletzt. Unterlasse die Vorsorgestiftung die geforderte Information, so zeitige dies gemäss Bundesgericht die gleichen Folgen wie eine zu Unrecht unterlassene behördliche Auskunft. Zur grundlegenden Informationspflicht gehöre auch die Information über die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Art. 51 BVG, damit den Versicherten bei Problemen ein Ansprechpartner bekannt sei. Die Beklagte habe ihm sodann die Vorsorgeausweise der Jahre 2001 bis 2018 vorenthalten. Dies habe sie damit begründet, dass die versicherten Leistungen per Beginn der Arbeitsunfähigkeit blockiert worden seien, weshalb es nicht mehr möglich sei, einen aktuellen Vorsorgeausweis mit der Invaliden- respektive Partnerrente zu erstellen. In dieser Mitteilung stecke eine vorsätzlich falsche Aussage, denn der Bundesrat gleiche die AHV-/IV-Renten periodisch der Preis- und Lohnentwicklung an und verpflichte die Vorsorgeeinrichtung, die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen und jährlich auszuweisen. Ohne Information könnten die versicherten Personen mit Anspruch auf eine Hinterlassenenrente mangels Vorsorgebescheinigung ihren Anspruch nicht geltend machen (Urk. 1).

1.2    Demgegenüber wandte die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 13. November 2019 im Wesentlichen ein, sämtliche Reglemente sähen vor, dass Invalidenrenten bei Erreichen des Rücktrittsalters enden und durch eine Altersrente abgelöst würden. Dem Kläger seien die reglementarischen Invalidenleistungen ausgerichtet worden. Diese hätten aus einer jährlichen Invalidenrente von Fr. 48'782.40 und der Weiteräufnung des Altersguthabens bestanden, was unbestritten sei. Die Höhe des Altersguthabens des Klägers per Rücktrittsalter (1. November 2018) sei nicht bestritten und betrage Fr. 631'799.85. Daraus ergebe sich eine reglementarische Altersrente von Fr. 40'435.20 (bei einem Umwandlungssatz von 6.4 %). Der Kläger fordere anstelle dieser Rente die lebenslängliche Weiterführung der überobligatorischen Invalidenrente. Die Beklagte biete keine Altersrente nach Leistungsprimat und auch keine lebenslangen Invalidenrenten an. Konkret bedeute dies, dass es zwar möglich sei – und im Falle des Klägers auch tatsächlich zutreffe –, dass Invalidenleistungen im Leistungsprimat versichert würden. Dagegen erfolge die Versicherung der Altersleistungen bei der Beklagten immer im Beitragsprimat. Erreiche ein Bezüger einer Invalidenrente das Rücktrittsalter, ende die Invalidenrente und werde durch eine neu berechnete Altersrente abgelöst. Die Berechnung der Altersrente erfolge auf der Basis des im Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls Alter vorhandenen Altersguthabens und des dann gültigen Umwandlungssatzes. Nur wenn die teuerungsangepasste BVG-Minimal-Invalidenrente höher sei als die planmässige Altersrente, trete diese an die Stelle der Altersrente. Das projizierte Altersguthaben des Klägers per Invaliditätsbeginn (1. Januar 2002) betrage Fr. 220’920.90 (AGH BVG per 1. Januar 2002: Fr. 83'436.90 plus unverzinste Altersgutschriften bis 31. Oktober 2018: Fr. 137'484.--). Daraus ergebe sich eine BVG-Invalidenrente von Fr. 15'906.30 (Fr. 220'920.90 multipliziert mit dem damaligen Umwandlungssatz von 7.2 %). Die minimale teuerungsangepasste BVG-Invalidenrente des Klägers betrage Fr. 17'099.30 (Fr. 15'906.30 multipliziert mit dem kumulierten Aufwertungssatz von 7.5 %). Da die reglementarische Altersrente mit Fr. 40'435.20 höher sei als die teuerungsangepasste BVG-Invalidenrente, komme die reglementarische Altersrente zur Auszahlung.

Sodann wies die Beklagte darauf hin, sowohl sie als auch die von ihr mit der Abwicklung der Invalidenleistungen beauftragte PKRück AG hätten in mehreren Telefongesprächen, per E-Mails und brieflicher Korrespondenz versucht, dem Kläger zu erklären, dass seine Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters durch eine Altersrente abgelöst werde. Auch die Berechnungsweise der Altersrente sei dem Kläger bei diesen Gelegenheiten mehrfach erklärt worden. Obwohl dies für die Berechnung der Altersleistung keine Rolle spiele, habe die Beklagte dem vom Kläger mandatierten ersten Anwalt gegenüber die Beschlussfassung des Reglements 2001 und später gegenüber dem zweiten Anwalt die Beschlussfassung des aktuell gültigen Reglements dokumentiert. In allen Vorsorgeausweisen des Klägers werde zudem ausdrücklich auf das «budgetierte» Altersguthaben und auf die «budgetierte» Altersrente hingewiesen. Das Wort «budgetiert» solle darauf hinweisen, dass die Altersrente in ihrer Höhe von verschiedenen Variablen (versicherter Lohn, Verzinsung des Altersguthabens, Umwandlungssatz etc.) abhänge und deshalb vor ihrem Beginn nicht im Voraus für einen zukünftigen Rentenbeginn garantiert werden könne (Urk. 5).

1.3    In seiner Replik vom 6. Januar 2020 brachte der Kläger erneut vor, für die Bestimmung der Altersrente sei entscheidend, welches Reglement anzuwenden sei. Sein Leistungsfall sei per 1. Januar 2002 beschlossen worden, weshalb das Reglement vom 2. Juli 1996 zur Anwendung gelange. Er fordere nicht die Weiterführung oder Erhaltung der Invalidenrente, sondern deren Umwandlung in eine korrespondierende Altersrente. Deshalb beantrage er anstelle der nicht-reglementarischen Rente gemäss Art. 14b des Reglements vom 2. Juli 1996 respektive Art. 40 des Reglements in der Fassung vom November 2017 die reglementarische Altersrente nach Art. 23 des Reglements vom 2. Juli 1996. Des Weiteren verwies der Kläger erneut auf eine Verletzung der Informationspflicht (Urk. 11).


2.

2.1    Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge legt Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG fest, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Art. 26a, mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Unterschied zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2019 vom 14. Februar 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 355 E. 3.4.1). Die Vorsorgeeinrichtungen können jedoch reglementarisch vorsehen, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Falle muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen (obligatorischen) Invalidenleistung entsprechen, d.h. gleichwertig sein (sogenannter «Besitzstand»; vgl. BGE 130 V 369 E. 2.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts B 2/00 vom 23. März 2001 E. 2b).

2.2    Den Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird beziehungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente sein muss (so im Urteil des Bundesgerichts B 2/00 vom 23. März 2001 E. 2b), hat das Bundesgericht mit BGE 127 V 259 auf den weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge ausgedehnt. Nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit der im Schrifttum geäusserten Kritik hat es in BGE 130 V 369 jedoch eine Praxisänderung vorgenommen. Danach gilt, dass die Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge bestimmen können, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters besteht, beziehungsweise dass sie Altersleistungen erbringen können, die geringer sind als die vor Erreichen des Pensionsalters ausgerichtete Invalidenrente (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2019 vom 14. Februar 2020 E. 2.2).

2.3    Die Ablösung einer (dem Leistungsprimat unterliegenden) Invalidenrente durch eine (dem Beitragsprimat unterstehende) Altersrente im Rücktrittsalter ist mit Blick auf die grundsätzliche Freiheit bei der Ausgestaltung der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 BVG) somit ohne weiteres zulässig (vgl. das Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 36/04 vom 21. April 2005 E. 4.2; vgl. auch BGE 130 V 369 E. 6.3).


3.

3.1    Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, die Asyl-Organisation für den Kanton Zürich, ist der Beklagten gemäss Anschlussvertrag vom 10. März 1994 beziehungsweise 28. März 1994 seit dem 1. März 1993 zur Versicherung ihrer Arbeitnehmenden im Rahmen der beruflichen Vorsorge angeschlossen (Urk. 5 S. 2 und Urk. 6/1). In Ziff. 6 dieses Anschlussvertrages wurde geregelt, dass derselbe bis am 31. Dezember 1995 provisorisch abgeschlossen sei und in dieser Zeit mit halbjähriger Frist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden könne. Mache die Arbeitgeberin von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, laufe ab dem 1. Januar 1996 eine Vertragsdauer von zehn Jahren, das heisse bis am 31. Dezember 2005. Anschliessend werde die Vertragsdauer jährlich verlängert, falls der Vertrag nicht mit halbjähriger Frist auf ein Jahresende gekündigt werde. Eine Kündigung seitens der Arbeitgeberin setze das Einverständnis der Personalvorsorgekommission voraus (Urk. 6/1 S. 2).

3.2    Die beiden Vorsorgepläne, gültig ab 1. Januar 2003 und ab 1. Januar 2005 (Urk. 6/2 und Urk. 6/3), sehen übereinstimmend vor, dass eine Invalidenrente 40 % des AHV-Jahreslohnes (bei einer Wartefrist von 720 Tagen) und eine Altersrente 7.2 % des budgetierten Altersguthabens entspreche. Das budgetierte Altersguthaben wird als das «Altersguthaben im Stichdatum zuzüglich der Altersgutschriften bis zur Pensionierung mit Zins» definiert. Sodann wird auf das ordentliche Rücktrittsalter bei Männern von 65 Jahren und bei Frauen von 62 Jahren (bei Fortsetzung der Erwerbsarbeit gelte das AHV-Rentenalter) beziehungsweise 64 Jahren verwiesen.

3.3    Dass die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, die Asyl-Organisation für den Kanton Zürich, den Anschlussvertrag mit der Beklagten in der Zwischenzeit gekündigt hätte, wurde vom Kläger nicht vorgebracht. Dementsprechend ist auf die Schilderung der Beklagten, wonach ihr diese seit dem 1. März 1993 und damit ununterbrochen angeschlossen sei, abzustellen.

3.4    Sowohl im Reglement der Beklagten vom 2. Juli 1996 (Reglement 1996), welches – vorbehältlich die Regelungen zur Freizügigkeit und zur Wohneigentumsförderung – auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt wurde, als auch im Reglement vom 6. März 2007, Fassung November 2017 (Reglement 2007), wird vorgesehen, dass bei Erreichen des Rücktrittsalters die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst wird (Reglement 1996 Art. 19 Ziff. 2 Abs. 2 Satz 1 [Urk. 2/4] und Reglement 2007 Art. 35 Abs. 5 Satz 2 [Urk. 6/4]). Des Weiteren wird in den Reglementen statuiert, dass die Altersrente am Monatsersten nach Erreichen des Rücktrittsalters fällig wird (Reglement 1996 Art. 14a Ziff. 1 Satz 1 [Urk. 2/4]) beziehungsweise dass die Pensionierung am Monatsersten nach Vollendung des ordentlichen Rücktrittalters oder nach erfolgtem vorzeitigem oder aufgeschobenem Altersrücktritt erfolgt und der Anspruch auf die Altersleistungen am ersten Tag des Monats entsteht, der dem Altersrücktritt folgt (Reglement 2007 Art. 19 Abs. 3 und 4 [Urk. 6/4]).

3.5    

3.5.1    Dass der Kläger ab 2002 ununterbrochen eine volle Rente (Invaliditätsgrad 100 %) der beruflichen Vorsorge bezogen hat, ist unbestritten (Urk. 1 S. 2 und Urk. 5 S. 2 Rz 5; vgl. auch Urk. 2/2). Fraglich ist aber, nach welchen reglementarischen Bestimmungen eine Überführung der Invalidenrente in eine Altersrente zu erfolgen hat.

3.5.2    Wie bereits erwähnt, sind die Vorsorgeeinrichtungen frei, eine Invalidenrente bei Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters in eine Altersrente zu überführen (vgl. vorstehende E. 2). Dies wurde vom Kläger in der Replik denn auch nicht mehr bestritten (Urk. 11 S. 6 Ziff. 5). Als Rücktrittsalter gilt in concreto das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren (vgl. vorstehende E. 3.2 sowie Art. 2 des Reglements 1996 sowie Art. 11 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 des Reglements 2007). Da der Beschwerdeführer, welcher am 4. Oktober 1953 geboren wurde, am 4. Oktober 2018 das 65. Altersjahr vollendete, ist der Stichtag somit der 1. November 2018 (vgl. vorstehende E. 3.4).

3.5.3    In Bezug auf den überobligatorischen Bereich stellt das Erreichen des reglementarischen Pensionsalters grundsätzlich einen neuen Versicherungsfall dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1024/2010 vom 2. September 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Am 1. November 2018 war das Reglement 2007 bereits in Kraft. Dieses sah in seinen Übergangsbestimmungen vor, dass das bisherige Reglement vom 2. Juli 1996 und die seitherigen Änderungen per 1. Januar 2007 ersetzt würden. Bereits beschlossene Leistungsfälle würden sich hingegen nach dem bisherigen Reglement richten (Reglement 2007 Art. 64 Abs. 1 [Urk. 6/4]). Daraus folgt, dass der Leistungsanspruch für den Vorsorgefall Alter, welcher einen neuen Versicherungsfall darstellt und sich hier per 1. November 2018 verwirklicht hat, nach dem Reglement 2007 abzuwickeln ist und entgegen der klägerischen Auffassung nicht nach dem Reglement 1996.

3.6    

3.6.1    Im Reglement 2007 (Urk. 6/4) wird Folgendes vorgesehen: Ist die Mindestrente gemäss BVG einschliesslich der obligatorischen Teuerungsanpassungen im Zeitpunkt des ordentlichen Rücktrittsalters höher, so tritt diese an die Stelle der Altersrente (Art. 35 Abs. 5 Satz 4 [Urk. 6/4]). Damit gewährleistet die Beklagte die Erhaltung des Besitzstands im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge (vgl. vorstehende E. 2.1).

3.6.2    Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der minimalen teuerungsangepassten BVG-Invalidenrente im Betrag von Fr. 17'099.30 (Urk. 5 S. 3 Ziff. 9 f.) wurde vom Kläger nicht bestritten. Es ist nicht ersichtlich, dass diese nicht korrekt wäre.

Dass die reglementarische Altersrente in Höhe von Fr. 40'435.20 pro Jahr respektive Fr. 3’369.60 pro Monat (Urk. 2/1 und Urk. 5 S. 2 f. Ziff. 7) von der Beklagten nicht korrekt berechnet worden wäre, wurde vom Kläger ebenfalls nicht substantiiert dargetan. Eine falsche Berechnung ist denn auch hier nicht ersichtlich.

Da die reglementarische Altersrente (Fr. 40'435.20) die minimale teuerungsangepasste BVG-Invalidenrente (Fr. 17'099.30) übersteigt, gelangt erstere zur Ausrichtung.

3.6.3    Nach dem Ausgeführten erweist sich die Ablösung der Invalidenrente durch eine (tiefere) Altersrente nach Vollendung des 65. Altersjahres des Klägers (4. Oktober 2018) – mithin per 1. November 2018 – als rechtens.

3.7    Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung bezüglich Koordination mit anderen Sozialversicherungsleistungen («Die rechtlichen Eigenschaften der Invalidenrente bleiben insbesondere bezüglich Koordination mit anderen Sozialversicherungen im Sinne von Art. 40 dieses Reglements erhalten»; Art. 35 Abs. 5 Satz 3 des Reglements 2007 [Urk. 6/4]) hier nicht einschlägig ist. In Art. 40 des Reglements 2007 geht es um das Verhältnis der Leistungen der Vorsorgestiftung zu anderen Versicherungen und damit einhergehend auch um allfällige Kürzungen. Dasselbe gilt in Bezug auf Art. 23 des Reglements vom 2. Juli 1996 (Urk. 2/4). Der Kläger bezieht jedoch eine ungekürzte Altersrente, so wie er bereits eine ungekürzte Invalidenrente bezog (Urk. 2/7 = Urk. 6/8).


4.    Soweit der Kläger die Herausgabe von Dokumenten beantragte, welche für die Beurteilung seines Rentenanspruchs erforderlich waren, wurde seinem Antrag durch die Beklagte entsprochen. Soweit er eine weitere Herausgabe von Informationen gemäss Art. 86b Abs. 1 BVG beantragte (vgl. Urk. 1 S. 2 beziehungsweise Urk. 11 S. 8 f.), ist das hiesige Gericht nicht zuständig. Ein entsprechendes Begehren ist bei der zuständigen Aufsichtsbehörde und nicht beim Sozialversicherungsgericht einzureichen (Stauffer Hans-Ulrich, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 86b S. 385 mit Hinweis auf SVR 2012 BVG Nr. 10 [9C_53/2011]; deutsch in BSV, MbV 127/2012, Rz 832). Anzufügen bleibt jedoch, dass die Argumente des Klägers, welcher aus einer allfälligen Verletzung der Informationspflicht in Bezug auf das vorliegende Verfahren etwas zu seinen Gunsten ableiten möchte, fehl gehen.


5.    Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.


6.    Das Verfahren ist kostenlos. Praxisgemäss werden den Trägern der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigungen zugesprochen. So ist auch hier zu verfahren. Die obsiegende Beklagte hat denn auch keinen entsprechenden Antrag gestellt (Urk. 5 S. 2). Zufolge Unterliegens ist dem Kläger ebenfalls keine Prozessentschädigung zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___, zu Handen des Klägers

- NEST Sammelstiftung

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro