Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2019.00086
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 28. Juni 2021
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Peter
VIALEX Rechtsanwälte AG
Pfingstweidstrasse 31, 8005 Zürich
gegen
Personalvorsorgestiftung der Y.___
c/o Y.___ Gmbh
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. Z.___ sel., geboren am 15. Mai 1954, verstorben am 23. Juni 2019, war seit 1990 bei der Y.___ GmbH zuletzt als Head of Merchant Business tätig und in dieser Eigenschaft bei der Personalvorsorgestiftung der Y.___ berufsvorsorgeversichert. Beim Versicherten wurde im Frühjahr 2012 Darmkrebs diagnostiziert. In der Folge war er in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig (Urk. 2/5-6, Urk. 2/7-11, Urk. 2/25). Am 5. Juli 2015 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/13).
Per 1. Oktober 2015 liess sich Z.___ sel. vorzeitig im Umfang von 30 % teilpensionieren in Form eines Kapitalbezuges (vgl. Urk. 2/19).
Mit Verfügung vom 6. April 2016 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2/15). Am 20. Juni 2016 meldet sich Z.___ sel. erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/16).
Per 1. Dezember 2016 erfolgte die zweite Teilpensionierung im Umfang von 30 % mit Kapitalbezug und per 1. Juni 2017 der letzte Teilpensionierungsschritt im Umfang von 40 % ebenfalls mit Kapitalbezug (vgl. Urk. 2/19).
Mit Verfügungen vom 18. Dezember 2017 (Urk. 2/18) sprach die IV-Stelle Z.___ sel. eine Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2017 und eine ganze Rente ab 1. August 2017 zu.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 verneinte die Personalvorsorgestiftung der Y.___ einen Anspruch von Z.___ sel. auf eine Invalidenrente per 1. Mai 2017 mit der Begründung, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits teilpensioniert beziehungsweise per 1. August 2017 schon voll pensioniert gewesen sei (Urk. 2/19/1). Im Rahmen der folgenden Korrespondenz (Urk. 2/20-23) konnten sich die Parteien nicht einigen.
2. Am 17. Oktober 2019 erhob X.___, die Ehefrau des verstorbenen Z.___ sel., Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der Y.___ und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihr für Z.___, verstorben am 23. Juni 2019, eine Dreiviertelsrente für die Monate Mai bis Juli 2017 sowie eine volle Invalidenrente ab dem 1. August 2017 bis zum 31. Mai 2019 auszurichten, alle Invalidenrenten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageeinleitung und auf Basis eines massgebenden versicherten Jahreslohnes von Fr. 157'431.--, eventuell auf Basis eines massgebenden versicherten Jahreslohnes eines 40%-Pensums von Fr. 62'972.40. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2).
Mit Klageantwort vom 12. Februar 2020 beantragte die Beklagte die Klageabweisung (Urk. 8). Mit Replik vom 24. April 2020 (Urk. 13) und mit Duplik vom 31. August 2020 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).
1.2 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Klägerin machte in ihrer Klage geltend, dass die schrittweise Frühpensionierung von Z.___ sel. aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Im Zeitpunkt des letzten Frühpensionierungsschrittes per 31. Mai 2017 sei er bereits zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es sei nicht rechtens, dass sein Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten verweigert werde, obwohl der Anspruch auf eine Invalidenrente zeitlich vor dem letzten Teilpensionierungsschritt entstanden sei. Aufgrund einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit habe Z.___ sel. nach dem zweiten Teilpensionierungsschritt keine 40%ige Erwerbstätigkeit mehr ausüben können. Das Invaliditätsrisiko habe sich nicht im versicherten, teilpensionierten Umfang von 60 %, sondern im restlichen, noch erwerbstätigen Umfang verwirklicht. Er habe sich in Unkenntnis darüber, ob ihm seitens der IV-Stelle eine Invalidenrente zugesprochen werden würde, teilpensionieren lassen. Es wäre stossend, wenn er respektive die Klägerin nun eine finanzielle Einbusse tragen müssten. Da er im Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls Invalidität seine Erwerbstätigkeit gerade nicht im bisherigen Umfang habe weiterführen können, finde die Rechtsprechung zur Konstellation der Teilerwerbstätigkeit keine Anwendung. Es sei eine Konversion des dritten Teilpensionierungschrittes per 31. Mai 2017 in einen Rest-Kapitalbezug per 31. Mai 2019 vorzunehmen. Bei der Berechnung des Rentenanspruches sei ein versicherter Verdienst entsprechend einem Vollzeitpensum zu Grunde zu legen. Für die Höhe der Invalidenrente sei irrelevant, ob eine Teilpensionierung stattgefunden habe (Urk. 1).
In ihrer Replik hielt die Klägerin an ihren Standpunkten fest (Urk. 13).
2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass bei Eintritt der Teilinvalidität in der Invalidenversicherung per Mai 2017 (infolge Teilpensionierung) noch kein Vorsorgefall Invalidität der beruflichen Vorsorge eingetreten sei. Der verstorbene Ehemann der Klägerin sei nämlich zu diesem Zeitpunkt bereits im Umfang von 60 % alterspensioniert gewesen, was den Eintritt eines Vorsorgefalles Invalidität gegenüber der Beklagten im entsprechenden Umfange verhindert habe. Bei Eintritt der weiteren Invalidität per August 2017 gemäss der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung sei der verstorbene Ehemann der Klägerin bereits vollumfänglich alterspensioniert gewesen. Demnach sei zu keinem Zeitpunkt ein Vorsorgefall Invalidität eingetreten. Der verstorbene Ehemann der Klägerin sei infolge Teilpensionierung noch zu 40 % angestellt und in diesem Umfang aktiv versichert gewesen. Ob er dieses Pensum tatsächlich habe ausüben können oder ob er arbeitsunfähig gewesen sei, sei nicht massgebend. Die Klägerin verkenne, dass nicht auf die Arbeitsunfähigkeit abzustellen sei, sondern auf die Invalidität (Urk. 8).
In ihrer Duplik hielt die Beklagte an ihren Standpunkten fest (Urk. 18).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin trotz vorzeitiger Pensionierung in drei Teilschritten Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten hatte.
3.
3.1 Die IV-Stelle sprach dem verstorbenen Ehemann der Klägerin mit Verfügungen vom 18. Dezember 2017 (Urk. 2/18) erstmals ab 1. Mai 2017 eine Dreiviertelsrente und ab 1. August 2017 eine ganze Rente zu. Die Bindungswirkung der Beklagten an diesen Entscheid (vgl. vorstehend E. 1.2) blieb von den Parteien unbestritten und erweist sich als ausgewiesen.
Weiter unbestritten ist, dass sich der verstorbene Ehemann der Klägerin in drei Schritten vorzeitig pensionieren liess. So erfolgte per 1. Oktober 2015 die erste Teilpensionierung im Umfang von 30 %, per 1. Dezember 2016 die zweite Teilpensionierung im Umfang von 30 % auf insgesamt 60 % und per 1. Juni 2017 erfolgte mit der Pensionierung im Umfang von 40 % die Vollpensionierung (vgl. Urk. 2/19).
3.2 Zu den Ausführungen der Klägerin (vorstehend E. 2.1) ist vorab zu bemerken, dass die persönlichen Beweggründe ihres verstorbenen Ehemannes, die zu einer vorzeitigen Pensionierung geführt haben, aus BVG-rechtlicher Sicht nicht relevant sind.
So hat der verstorbene Ehemann der Klägerin gemäss Ausführungen der Parteien aus freien Stücken eine Frühpensionierung nach Art. 22 Abs. 2 des Vorsorgereglementes der Beklagten beantragt, welcher Umstand bei einem Alter von 58 zum Zeitpunkt der ersten Teilpensionierung per 1. Oktober 2015 zu einer Alterspensionierung in diesem Teilpensum führt, unabhängig davon, ob auch gesundheitliche Beweggründe hierfür eine Rolle gespielt haben. Im Falle einer vorzeitigen Teilpensionierung fällt eine Weiterversicherung gemäss Art. 8 des Vorsorgereglements ausser Betracht (vgl. auch Art. 26, Urk. 2/24). Demnach tritt bei einer vorzeitigen Pensionierung mit der Fortführung einer Erwerbstätigkeit für das Pensum der Teilpensionierung der Leistungsfall Alter ein.
Dagegen entsteht der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge, wie auch in Art. 27 Abs. 3 des Vorsorgereglements der Beklagten ausdrücklich festgehalten (Urk. 2/24), mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG und nicht mit dem Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 140 V 470). Daraus folgt auch, dass eine der Rentenzusprechung durch die Invalidenversicherung vorausgegangene Arbeitsunfähigkeit für die Beurteilung der Frage, ob der Vorsorgefall Invalidität und damit die Leistungspflicht der Beklagten für eine Invalidenrente eingetreten ist, nicht von Relevanz ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2020 vom 26. März 2021 E. 5).
Zur Frage der Abgrenzung des Vorsorgefall Alters vom Vorsorgefall Invalidität hat das Bundesgericht festgehalten, dass zur Beantwortung dieser Frage entscheidend ist, welcher Vorsorgefall zeitlich zuerst eingetreten ist (BGE 138 V 227 E. 5.2). Da sich beide Vorsorgefälle damit gegenseitig ausschliessen, erweist es sich als nicht relevant, ob beispielsweise die Entscheidung einer versicherten Person, sich vorzeitig pensionieren zu lassen, in Kenntnis des allenfalls bereits zuvor eingetretenen Vorsorgefalles Invalidität erfolgt ist oder nicht. In einem solchen Fall würde der bereits eingetretene Vorsorgefall Invalidität die Möglichkeit, eine vorzeitige Altersrente zu verlangen, automatisch ausschliessen, auch wenn die Invalidenrentenzusprache erst später erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2020 vom 26. März 2021 E. 6.5). Im gleichen Sinne schliesst der Eintritt des Vorsorgefalls Alter einen späteren Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität aus.
3.3 Mit Verfügungen vom 18. Dezember 2017 (Urk. 2/18) sprach die IV-Stelle dem verstorbenen Ehemann der Klägerin bei einem Invaliditätsgrad von 66 % (respektive einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 66 % während des Wartejahres, welche einen Rentenanspruch nur auf der Basis dieses Invaliditätsgrades zulässt) eine Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2017 und bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. August 2017 zu (Urk. 2/18).
Dies erschliesst sich sodann aus dem Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 24. August 2017, dass nämlich aufgrund der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit im Wartejahr für die ersten drei Monate ab Anspruchsbeginn per 1. Mai 2017 von einem Invaliditätsgrad von 66 % und damit von einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausgegangen worden ist (Urk. 2/12 S. 4 f.). Damit verbleibt in diesem Zeitpunkt ein anrechenbarer Erwerbsfähigkeitsgrad von 34 %.
Zu prüfen bleibt demnach zunächst, ob in dem per 1. Mai 2017 bei vorzeitiger Pensionierung per 1. Oktober 2015 und per 1. Dezember 2016 im Umfang insgesamt 60 % verbleibenden, bei der Beklagten aktiv versicherten Erwerbsanteil von 40 % (vgl. Urk. 2/19/2) der Vorsorgefall Invalidität eingetreten ist. Wie ausgeführt (vorstehend E. 3.2), verhindert der Eintritt des Vorsorgefalles Alter im 60 % Pensum den nachträglichen Eintritt einer Invalidität in diesem Pensum. Die Argumentation der Klägerin, dass die von der Invalidenversicherung festgestellte Invalidität trotz im Umfang von 60 % erfolgter Teilpensionierung gestützt auf ein Vollzeitpensum zu berücksichtigen wäre (vorstehend E. 2.1), ist mit der Rechtsprechung nicht vereinbar und verfängt nicht.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bemisst sich der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit (BGE 144 V 63 E. 6.2). Für den Fall, dass die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, bietet sich als klarster und einfachster Berechnungsvorgang an, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) einen neuerlichen Einkommensvergleich durchführt (E. 6.3.2).
3.4 Da der verstorbene Ehemann bei der Beklagten per 1. Mai 2017 für das den Beschäftigungsgrad von 40 % übersteigende Arbeitspensum nicht für eine Invalidität versichert war, wäre bei dem von der Invalidenversicherung zu diesem Zeitpunkt festgestellten Invaliditätsgrad von 66 % (vorstehend E. 3.3) von einem für die Beklagte massgeblichen Invaliditätsgrad von 15 % auszugehen (100 : 40 x 6 [40-34], Prozentvergleich) und damit von einem einen Rentenanspruch ausschliessenden Invaliditätsgrad (vgl. vorstehend E. 1.1).
Da zum Zeitpunkt des Eintritts der vollumfänglichen Invalidität gemäss Invalidenversicherung per August 2017 (Urk. 2/18) jedoch bereits per 1. Juni 2017 der letzte Schritt der Teilpensionierung auf eine Vollpensionierung erfolgt ist (Urk. 2/19/1) und somit kein Erwerbsanteil bei der Beklagten mehr gegen Invalidität versichert war, resultiert auch ab 1. August 2017 kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten.
Aufgrund des Gesagten ist die Klage abzuweisen.
4. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten – trotz ihres Antrags – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen).
Der Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Erich Peter
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchucan