Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2019.00090


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Referentin
Gerichtsschreiberin Locher

Verfügung vom 11. Februar 2020

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel

Beklagte







1.

1.1    Mit Eingabe vom 12. November 2019 erhob X.___ Klage gegen die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG (fortan: Helvetia) mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

«1.Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 103'302.25 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1. Juli 2018 zu bezahlen.

2.Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 6. Juni 2015 Befreiung von der jährlichen Prämie für die Erwerbsausfallversicherung (Police Nr. «…») im Betrage von Fr. 1'450.00 zu gewähren.

    3.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 6. Juni 2015 Befreiung von der jährlichen Prämie für die Erlebens- und Todesfallkapitalversicherung (Police Nr. «…») im Betrag von Fr. 3'600.00 zu gewähren.

    4.    Unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.»

    Mit Gerichtsverfügung vom 19. November 2019 wurde der Helvetia Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (Urk. 4). Nachdem sie mit Schreiben vom 26. November 2019 (Urk. 6) und 28. Januar 2020 (Urk. 8) um Fristerstreckung ersucht hatte, reichte der Kläger am 7. Februar 2020 (Urk. 9) eine von den Parteien am 27./31. Januar 2020 aussergerichtlich abgeschlossene Vergleichsvereinbarung ein (Urk. 10) und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens.

1.2    Infolge Vergleichs ist der Prozess antragsgemäss unter vereinbarungsgemässer Regelung der Entschädigungsfolge (Urk. 10 S. 2 Ziff. 5) als erledigt abzuschreiben.



Die Referentin verfügt:

1.    Der Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Locher