Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2019.00096


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 5. November 2020

in Sachen

X.___


Klägerin


vertreten durch Dr. Y.___

Goy Blesi Beratungen

Oberdorfstrasse 21, Postfach, 8702 Zollikon


gegen


HOTELA Vorsorgestiftung

chez Caisse Hotela

Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux 1

Beklagte




Sachverhalt:

1.    

1.1    Z.___, geboren 19. Juni 1955, war bei A.___ angestellt und bei der Hotela Vorsorgestiftung berufsvorsorgeversichert (Urk. 8/5). Ab dem 18. Dezember 2014 war sie arbeitsunfähig (Urk. 2/5) und verstarb am 12. April 2016 (Urk. 8/3). Vom 1. Januar bis 30. April 2016 wurde ihr eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/15). Z.___ hinterliess eine Tochter, X.___ (geboren 1997), welche sowohl von der Invalidenversicherung (Urk. 8/15) als auch von der Hotela Vorsorgestiftung eine Waisenrente zugesprochen erhielt (Urk. 2/6).

1.2    Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 ersuchte X.___ die Hotela Vorsorgestiftung gestützt auf Art. 64 und 65 des Vorsorgereglements um Ausrichtung des Todesfallkapitals (Urk. 8/29), was diese mit Schreiben vom 17. Januar 2019 ablehnte (Urk. 8/30).


2.    Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erhob X.___ Klage gegen die Hotela Vorsorgestiftung mit dem Begehren, diese sei zu verpflichten, ihr das Todesfallkapital auszurichten (Urk. 1).

    Mit Klageantwort vom 20. Januar 2020 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 6). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E. 6.4 mit Hinweisen).

1.2    Die Begriffe des Todesfallkapitals beziehungsweise der Todesfallsumme kommen im BVG nicht vor. Im Obligatoriumsbereich besteht kein Anspruch der Hinterlassenen oder der Erben auf ein Todesfallkapital. Fehlen entsprechende reglementarische Bestimmungen, gelangt somit kein Todesfallkapital zur Auszahlung (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 318 f., Rz. 983 f.).

    Zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen haben aber reglementarisch einen Anspruch auf ein Todesfallkapital geschaffen, wobei die Höhe der Leistung, der Kreis der möglichen Begünstigten wie auch die Modalitäten der Ausrichtung unterschiedlich geregelt sein können. Seit der 1. BVG-Revision besteht zudem in Art. 20a BVG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Ausrichtung von Leistungen an einen weiteren Personenkreis (Stauffer, a.a.O., S. 319, Rz. 985 ff.).

1.3    Die Beklagte hat gestützt auf Art. 20a BVG in Art. 64 ihres ab 1. Januar 2015 gültigen Reglements (Urk. 7/A) folgende Regelung betreffend Voraussetzungen des Todesfallkapitals statuiert:

        Im Todesfall eines Versicherten ohne Partner wird ein Kapital ausgerichtet,     wenn der Versicherte keinen Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum     getätigt hat oder wenn ein solcher vollständig zurückbezahlt wurde. Falls     der Versicherte zum Zeitpunkt des Todes das ordentliche reglementarische     Rücktrittsalter erreicht hat, besteht kein Anspruch auf das Todesfallkapital.

    Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen wird in Art. 65 umschrieben und umfasst insbesondere Kinder mit Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 65 Abs. 1 lit. a).


2.    

2.1    Zur Begründung der Klage führte die Klägerin im Wesentlichen aus, das Arbeitsverhältnis ihrer Mutter mit A.___ habe bis zu deren Todeszeitpunkt fortbestanden. Gemäss Schreiben vom 9. August 2016 der Hotela Vorsorgestiftung an ihren Vater bestehe kein Anspruch ihrer Mutter auf Invalidenleistungen, weil sie bis zu ihrem Todestag Taggeldleistungen bezogen habe. Gemäss der im Reglement aufgeführten Definition des Begriffs «Versicherter» sei ihre Mutter als solche zu qualifizieren, weshalb sie Anspruch auf das Todesfallkapital habe (Urk. 1).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss Art. 64 ihres Vorsorgereglements stehe nur Versicherten ein Todesfallkapital zu. Versichert sei als Gegenstück zum Begriff Bezüger im Sinne von rentenbeziehender Person zu verstehen. Z.___ sei mit Beschluss vom 1. Februar 2016 eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 2016 zugesprochen worden. Ab Januar 2016 sei sie daher nicht mehr Versicherte, sondern Bezügerin gewesen. Dies ergebe sich auch aus Art. 6 Abs. 2 des Reglements, in welchem festgehalten werde, dass im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalide Mitarbeiter nicht versichert seien (Urk. 6).

2.3    In der Replik hielt die Klägerin fest, unter «beziehen» sei eine effektive Auszahlung der Leistung zu verstehen. Z.___ habe keine Invalidenleistungen der Hotela Vorsorgestiftung erhalten, weshalb sie nicht als Bezügerin gelten könne. Auch in Art. 10 des Reglements werde festgehalten, dass die Versicherung am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses ende. Nach dieser Bestimmung sei ihre Mutter am Todestag noch versichert gewesen (Urk. 12).

2.4    In ihrer Duplik führte die Beklagte aus, die Regelung, dass ein Todesfallkapital nur ausbezahlt werde, wenn eine versicherte Person, nicht aber eine rentenbeziehende Person, sterbe, sei weit verbreitet. In ihrem Vorsorgereglement werde der Begriff «Bezüger» statt des Begriffs «rentenbeziehende Person» verwendet. Beide Begriffe seien jedoch gleich zu verstehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entstehe der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge trotz Lohnfortzahlung bzw. Bezugs eines Krankentaggeldes mit Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Auszahlung eines Todesfallkapitals, weil ihre Mutter im Zeitpunkt ihres Todes Bezügerin und nicht Versicherte gewesen sei (Urk. 16).


3.     Da in Art. 64 des Vorsorgereglements (Anspruch auf Todesfallkapital) vom «Versicherten» die Rede ist, stellt sich vorliegend die Frage, ob Z.___ in ihrem Todeszeitpunkt Versicherte im Sinne dieser Regelung war.

    Bei der Auslegung von Normen ist vom Wortlaut auszugehen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Deutungen möglich, sind weitere Auslegungselemente heranzuziehen, neben der Entstehungsgeschichte der Norm deren Zweck sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Lediglich dann kann allein auf den Wortlaut abgestellt werden, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt. Sind mehrere Interpretationen denkbar, soll jene gewählt werden, welche die verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten berücksichtigt (BGE 138 II 107 E. 2).

    Im ab dem 1. Januar 2015 gültigen Reglement der Hotela Vorsorgestiftung wird unter dem Titel «Definitionen» Folgendes festgehalten (Urk. 7A S. 1):

        Der Begriff «Versicherter» bezeichnet im Folgenden eine nach dem     vorliegenden Reglement bei der VE versicherte Person, die weder ein     Bezüger noch ein in Wiedereingliederung befindlicher Rentenbezüger ist.

        

        Der Begriff «Bezüger» bezeichnet im Folgenden eine Person, die eine     Alters-, Invaliden- oder Todesfallleistung der VE bezieht.

    Z.___ wurde von der Invalidenversicherung vom 1. Januar bis 30. April 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Unbestrittenermassen zahlte ihr die Hotela Vorsorgestiftung keine Invalidenrente aus, da sie bis zu ihrem Todeszeitpunkt Taggelder bezog. Gemäss Art. 54 des Vorsorgereglements wird die Rente erst ab dem Tag nach Ende des Anspruchs auf Lohn oder Taggelder, die ihn ersetzen, frühestens jedoch am Wirkungsdatum der IV-Verfügung, ausgerichtet. Der Begriff «beziehen» impliziert, dass die Leistung effektiv erhältlich ist. Der Wortlaut der Bestimmung spricht demnach dafür, Z.___ als «Versicherte» zu qualifizieren.

    Wie bereits erwähnt, kann jedoch nicht alleine auf den Wortlaut abgestellt werden. Vielmehr ist nach dem Sinn und Zweck einer Norm zu fragen und zu berücksichtigen ist insbesondere der Kontext zu weiteren Bestimmungen. In Art. 6 Abs. 2 lit. d des Reglements wird festgehalten, im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalide Mitarbeiter sowie in Wiedereingliederung befindliche Bezüger einer externen Rente seien nicht versichert. Ab 1. Januar 2016 war Z.___ eine zu 70 % invalide Mitarbeiterin der A.___, weshalb sie gemäss Wortlaut dieser Bestimmung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr versichert war. Der Kontext mit Art. 6 Abs. 2 lit. d des Reglements spricht dafür, Z.___ nicht als Versicherte zu qualifizieren.

    Dies wird durch die Formulierung in Art. 52 des Vorsorgereglements gestützt, in welchem Beginn und Ende des Anspruchs auf eine Invalidenrente festgelegt wird. Die Bestimmung sieht vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen am Wirkungsdatum der IV-Verfügung beginnt und am Ende des Monats, in dem die Invalidität nicht mehr besteht oder der Bezüger verstirbt, endet. Z.___ wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2016 eine Invalidenrente zugesprochen, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt auch Anspruch auf eine Rente der Vorsorgeeinrichtung hatte. Dies unabhängig davon, ob ihr die Rente ausbezahlt wurde oder nicht.

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich das Bundesgericht bereits mit einem ähnlichen Fall zu befassen hatte. In diesem Fall war strittig, was unter dem Begriff «rentenbeziehend» zu verstehen sei, wobei sich der Fall insoweit ähnlich verhielt, als ebenfalls bis zum Todeszeitpunkt Lohnfortzahlungen ausgerichtet und deshalb keine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung ausbezahlt wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_767/2012 vom 22. Mai 2013 E. 2). Dabei kam das Gericht nach ausführlicher Interpretation der betreffenden Bestimmungen des Vorsorgereglements zum Schluss, für die Unterscheidung zwischen versicherten und rentenbeziehenden Personen sei nicht einzig darauf abzustellen, ob eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge fällig und allenfalls bereits ausbezahlt worden sei. Als rentenbeziehend sei vielmehr auch jene Person zu bezeichnen, die einen Anspruch auf Rentenleistungen habe, wegen Überentschädigung aber auf deren tatsächliche Ausrichtung verzichten müsse (E. 3.8). In Nachachtung dieser Rechtsprechung ist Z.___ als Bezügerin einer Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung zu qualifizieren, obwohl ihr effektiv keine Rente ausbezahlt wurde. Als Bezügerin stand ihr nach Wortlaut von Art. 64 des Vorsorgereglements jedoch kein Todesfallkapital zu, weshalb die Klage abzuweisen ist.


4.    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der (teilweise) obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. Y.___

- HOTELA Vorsorgestiftung

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti