Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2020.00001
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 7. Juli 2021
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann
Ruflisbergstrasse 46, Postfach 17, 6000 Luzern 6
gegen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladene
vertreten durch Rechtsanwalt G.___
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geboren 1974, war bis zu seinem Tod am 7. Dezember 2018 (Urk. 2/3) für die A.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft ab dem 1. Februar 2008 bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: AXA) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/1, Urk. 10/21).
1.2 Die A.___ AG meldete der AXA am 10. Dezember 2018 den Tod des Versicherten. Sie teilte der AXA mit, dass der Verstorbene ledig und kinderlos gewesen sei und alleine gelebt habe. Als Kontaktperson gab sie seine Schwester X.___ an (Urk. 10/2; vgl. Urk. 2/6). Am Folgetag ersuchte die AXA X.___ um weitere Angaben zur Todesursache und zum Familienstand des Verstorbenen (Urk. 2/4-5). Nach der Zustellung dieser Unterlagen bat die AXA X.___ am 4. Januar 2019 um Bekanntgabe ihrer Kontoangaben, damit sie ihr die Leistungen aufgrund des Todesfalles des Versicherten erbringen könne (Urk. 2/7). Die AXA richtete ihr die Todesfallleistungen in der Folge aber nicht aus, weil Y.___ zwischenzeitlich am 14. Januar 2019 an die AXA gelangt war und ihr mitgeteilt hatte, dass sie über acht Jahre lang in einer Lebensgemeinschaft mit dem Verstorbenen gelebt habe. Sie erkundigte sich mit demselben Schreiben bei der AXA, ob sie vom Verstorbenen in der Vorsorgepolice als Begünstige eingesetzt worden sei (Urk. 10/5). Die AXA informierte Y.___ am 18. Januar 2019, dass sie bislang nicht als Lebenspartnerin gemeldet gewesen sei (Urk. 10/6). Als sie davon erfahren hatte, dass eine weitere Person bei der AXA Anspruch auf die Todesfallleistungen erhoben hatte, forderte X.___ die AXA am 24. Januar und 21. Februar 2019 auf, ihr Einsicht in die Akten zu gewähren und ihr die Todesfallleistungen auszuzahlen (Urk. 2/8-9). Die AXA lehnte diese Begehren mit der Begründung, dass ihre Abklärungen zur leistungsberechtigen Person noch nicht abgeschlossen seien, ab. Eine Einigung konnte trotz kontrovers geführtem Schriftenwechsel nichtgefunden werden (Urk. 2/10-19, Urk. 10/15). Am 10. Mai 2019 ersuchte die AXA Y.___, weitere Unterlagen zur geltend gemachten Lebenspartnerschaft einzureichen, damit sie bezüglich Todesfallleistungen den Leistungsanspruch feststellen könne (Urk. 10/8). Nach weiterer Korrespondenz (Urk. 10/8-16) teilte sie dem Rechtsvertreter von Y.___ am 21. November 2019 mit, dass mit den bis dato vorliegenden Unterlagen der Nachweis für das Bestehen einer Lebenspartnerschaft im Sinne ihres Reglements noch nicht erbracht sei. Sie ersuchte ihn noch einmal um Einreichung weiterer sachdienlicher Unterlagen sowie Ausführungen zur geltend gemachten Lebenspartnerschaft (Urk. 10/17). Gegenüber dem Rechtsvertreter von X.___ führte die AXA sodann am 12. Dezember 2019 aus, dass sie die Todesfallleistungen an die gemäss den reglementarischen Bestimmungen berechtigte Person auszahlen werde, sobald die diesbezüglichen Abklärungen abgeschlossen seien. Im selben Schreiben wies sie ihn auf die Möglichkeit der Klage beim zuständigen Gericht hin (Urk. 2/20).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht Klage gegen die AXA und beantragte (Urk. 1 S. 2-3):
«1.Es sei festzustellen, dass die Klägerin einziges Geschwister ihres Bruders Z.___ sel., geb. 14. März 1974, gest. 7. Dezember 2018, ist und dementsprechend einzige Erbin in seiner Erbschaftssache.
2.Die Beklagte sei zu verpflichten, ihrer Informations- und Aufklärungspflicht aus dem Vertrag Nr. … gegenüber der Klägerin nachzukommen.
2.1.Insbesondere habe sie generell Akteneinsicht zu gewähren;
2.2.Überdies habe die Beklagte über eine allfällige Lebenspartnerin ihres verstorbenen Bruders als Berechtigte auf das Todesfallkapital Auskunft zu erteilen und mit entsprechenden Dokumenten zu belegen.
2.3.Die Beklagte habe mit der Klägerin aufgrund des Todesfalles von Z.___ sel., geb. 14. März 1974, gest. 7. Dezember 2018, über die anfallenden Leistungen aus dem Vertrag Nr. … abzurechnen.
2.4.Im Hinblick auf den Unterlassungsfall seien der Beklagten die Straffolgen nach Art. 292 StGB anzudrohen sowie die Klägerin zu berechtigen, Zwangsmassnahmen anzuwenden und Dritte unter Beizug der Polizei auf ihre Kosten zu beauftragen, die Auskünfte und Informationen selber zu beschaffen.
3.Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beklagten unter Androhung von Straffolgen im Sinne von Art. 292 StGB zu verbieten, vor Rechts-
kraft des vorliegenden Verfahrens die Auszahlung aus dem Vertrag Nr. … an eine Drittperson vorzunehmen.
Die vorsorgliche Massnahme sei ohne Anhörung der Beklagten superprovisorisch zu verfügen.
4.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin nach Massgabe des Beweisergebnisses das ihr zustehende Guthaben auszuzahlen.
5.Der Klägerin sei das Nachklagerecht zu gewähren.
6.Eventuell habe die Beklagte der Klägerin den Betrag von Fr. 169'200.-- nebst 5 % Zins seit 7. Dezember 2018 auszuzahlen.
7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 15. Januar 2020 wurde der Antrag der Klägerin auf vorsorgliche Massnahme vom 8. Januar 2020 (Verbot der Auszahlung des Todesfallkapitals) abgewiesen. Der Beklagten wurde sodann Frist zur Einreichung einer Klageantwort sowie ihrer Akten angesetzt (Urk. 4).
2.3 Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 18. Mai 2020 die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 9 S. 2):
«1.Es sei das von der Beklagten reglementarisch geschuldete Todesfallkapital des am 7. Dezember 2018 verstorbenen Versicherten Z.___ (Vertrag Nr. …, Vers. Nr. …) der reglementarisch begünstigten Person zuzusprechen.
2.Es sei auf den Antrag Ziff. 1 der Klägerin nicht einzutreten.
3.Im Übrigen sei die Klage abzuweisen.»
Im Weiteren stellte sie die folgenden prozessualen Anträge (Urk. 9 S. 2):
«1.Es sei Frau Y.___ zum vorliegenden Verfahren beizuladen.
2.1Der Beklagten sei die Hinterlegung eines Todesfallkapitals im Betrag von CHF 108'639.-- bei der Gerichtskasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, Winterthur, mit schuldbefreiender Wirkung zu bewilligen.
2.2Es seien die für die Herausgabe des Todesfallkapitals notwendigen Verfügungen durch das angerufene Gericht zu erlassen.»
2.4 Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 wurde der Beklagten die Hinterlegung des Todesfallkapitals von Z.___ in Höhe von Fr. 108'639.-- bei der Gerichtskasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich bewilligt (Urk. 11). Die Zahlung erfolgte am 7. August 2020 (Urk. 20). Mit der Verfügung vom 10. Juni 2020 wurde zudem Y.___ zum vorliegenden Verfahren beigeladen (Urk. 11).
2.5 Die Beigeladene reichte am 10. Juli 2020 eine Stellungnahme ein (Urk. 16, Urk. 17/2-46). Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 16 S. 22):
«1.Die Anträge der Klägerin sind kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen.
2.Die Beklagte wird verpflichtet, Frau Y.___ das reglementarisch geschuldete Todesfallkapital des am 07.12.2018
verstorbenen Versicherten Z.___ (Vertrag Nr. …, Vers. Nr. …) im Betrag von CHF 169'200.-- zu bezahlen, unter Berücksichtigung, dass die Beklagte davon einen Betrag von CHF 108'639.-- bei der Gerichtskasse des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich hinterlegt hat, weshalb dieses der Beigeladenen Y.___ den genannten Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben hat. Somit hat die Beklagte die Differenz von CHF 60’561.-- zu bezahlen.
3.Die Klägerin bezahlt Frau Y.___ eine angemessene Parteientschädigung.
4.Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerin.»
2.6 Am 13. Oktober 2020 reichte die Klägerin - in zwei separaten Rechtsschriften - eine Replik zur Klageantwort der Beklagten (Urk. 24) und eine Vernehmlassung zur Stellungnahme der Beigeladenen (Urk. 26) ein. In ihrer Replik stellte die Klägerin die folgenden Anträge (Urk. 24 S. 2):
«1.Die Klägerin hält an Ziff. 1. ihrer Anträge laut Klage vom 8. Januar 2020 fest. Ziff. 2. - 5. Anträge laut Klage vom 8. Januar 2020 seien infolge Gegenstandslosigkeit vom Protokoll abzuschreiben.
2.Ziff. 6. Anträge laut Klage vom 8. Januar 2020 berichtigt die Klägerin wie folgt: Die Beklagte habe ihr den Betrag von Fr. 108'639.-- nebst 5 % Zins seit 11. Januar 2019 auszuzahlen.
3.Die Anträge der Beklagten seien wie folgt zu behandeln:
3.1.Entgegen Ziff. 1 der Rechtsbegehren der Beklagten sei das reglementarisch geschuldete Todesfallkapital des verstorbenen Versicherten der reglementarisch berechtigten Klägerin nebst 5 % Verzugszins seit 7. Dezember 2018 zu entrichten.
3.2.Auf Ziff. 1. Anträge der Klage vom 8. Januar 2020 sei einzutreten.
3.3.Die übrigen Anträge der Klage seien infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
3.4.Ziff. 1 und Ziff. 2.1 der prozessualen Anträge seien infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
3.5.Im Zusammenhang mit Ziff. 2.2. prozessuale Anträge keine Einwendungen.
4.Unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und der Beigeladenen.»
Mit ihrer Vernehmlassung zur Stellungnahme der Beigeladenen beantragte die Klägerin zudem, dass alle anderslautenden und abweichenden Anträge der Beigeladenen abzuweisen seien (Urk. 26 S. 2).
2.7 Mit Gerichtsverfügung vom 21. Oktober 2020 wurde der Beklagten Frist zur Duplik angesetzt und der Beigeladenen die Eingaben der Klägerin vom 13. Oktober 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 28).
2.8 Die Beklagte hielt mit ihrer Duplik vom 10. Februar 2021 an den mit Klageantwort vom 18. Mai 2020 gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 32 S. 1).
2.9 Den übrigen Verfahrensbeteiligten wurde die Duplik der Beklagten mit Verfügung vom 15. Februar 2021 (Urk. 33) zur Kenntnisnahme zugestellt.
3. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Mit ihrer Replik vom 13. Oktober 2020 (Urk. 24) änderte die Klägerin ihr Rechtsbegehren betreffend Auszahlung des Todesfallkapitals vom 8. Januar 2020 (Urk. 1 S. 3). Sie beantragte neu, dass ihr die Beklagte ihr den Betrag von Fr. 108'639.-- nebst 5 % Zins seit 11. Januar 2019 (gemeint ist: 7. Dezember 2018, vgl. das weitere Rechtsbegehren der Klägerin auf S. 2 der Replik, Urk. 24) auszuzahlen habe (Urk. 24 S. 2).
1.1.2 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen). Neben den versicherten Personen gehören auch ihre Hinterlassenen zu den anspruchsberechtigten Personen (Ulrich Meyer/Laurence Uttinger, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter (Hrsg.), BVG und FZG, Bern 2019, N 11 zu Art. 73 BVG).
1.1.3 Die Beklagte hat ihren Sitz in Winterthur (Urk. 10/1). Soweit die Klage die Todesfallleistungen aus beruflicher Vorsorge betrifft, ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auch sachlich zuständig.
1.2 Auf das Rechtsbegehren betreffend Feststellung der Erbenstellung der Klägerin (Ziff. 1 des mit der Klage vom 8. Januar 2020 und der Replik vom 13. Oktober 2020 gestellten Rechtsbegehrens, Urk. 1 S. 2, Urk. Urk. 24 S. 2) ist demgegenüber nicht einzutreten. Dafür ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weder örtlich noch sachlich zuständig (vgl. Art. 28 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO, §§ 2 und 3 GSVGer e contrario).
1.3 Mit ihrer Klage vom 8. Januar 2020 beantragte die Klägerin überdies, die Beklagte sei vom Gericht zu verpflichten, ihr Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte legte ihre Akten (Urk. 10/1-21) mit ihrer Klageantwort vom 18. Mai 2020 (Urk. 9) auf. Die Klägerin hatte im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit, um zu diesen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 21 S. 2). Mit ihrer Replik vom 13. Oktober 2020 zog die Klägerin ihre Anträge betreffend Gewährung des Akteneinsichtsrechts zurück, weil sie gegenstandslos geworden seien (Urk. 24 S. 2). Davon wird Vormerk genommen.
2.
2.1 Nach Art. 6 BVG enthält der zweite Teil dieses Gesetzes Mindestvorschriften. Dazu gehören die im 3. Kapitel (Art. 13 ff.) enthaltenen Bestimmungen über die Versicherungsleistungen. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber insbesondere auch die Leistungsarten und die hiefür geltenden Anspruchsvoraussetzungen geregelt, woran die Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Mindestvorschriften gebunden sind (BGE 121 V 104 E. 4a mit Hinweis).
2.2 Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen neben den überlebenden Ehegatten (Art. 19 BVG) beziehungsweise eingetragenen Partnerinnen und Partnern (Art. 19a BVG) und Kindern, für deren Unterhalt die verstorbene Person aufzukommen hatte, (Waisen, Art. 20 BVG) folgende begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht (Art. 20a Abs. 2 BVG).
2.3 Eine Vorsorgeeinrichtung muss nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben. Insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen. Denn die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB]). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher grundsätzlich erlaubt sein, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (BGE 144 V 327 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.4 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27
E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).
Das Reglement ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, namentlich die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51; 140 V 145 E. 3.3; 138 V 176 E. 6; 131 V 27 E. 2; SVR 2018 BVG Nr. 10 S. 33, 9C_193/2017 E. 5.1; Nr. 17 S. 59, 9C_290/2017 E. 4.2; Nr. 21 S. 73, 9C_951/2015 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 1.1).
2.5
2.5.1 Gemäss Ziff. 29.1 des vorliegend massgebenden, ab 1. Januar 2017 gültig gewesenen Vorsorgereglements für die BVG-Basisvorsorge der Beklagten (Urk. 10/19) entsteht der Anspruch auf das Todesfallkapital, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters gemäss Ziff. 7 des Vorsorgereglements stirbt. Nach Ziff. 7.1 des Vorsorgereglements richtet sich das Pensionsalter nach dem Vorsorgeplan. Laut Ziff. 1.5 des ab 1. Januar 2017 gültig gewesenen Vorsorgeplans der A.___ AG (Urk. 10/20) wird das Pensionsalter am Monatsersten nach der Vollendung des 65. Altersjahres bei Männern oder des 64. Altersjahres bei Frauen erreicht.
Die Höhe des Todesfallkapitals ist im Vorsorgeplan festgehalten (Ziff. 29.2 des Vorsorgereglements). Gemäss Ziff. 2.3.4 des Vorsorgeplans der A.___ AG entspricht das Todesfallkapital bei in Partnerschaft lebenden
versicherten Personen dem vorhandenen Altersguthaben am Ende des Versicherungsjahres, in welchem der Tod eintritt, vermindert um den Betrag zur Finanzierung der Lebenspartnerrente, mindestens aber 200 % des versicherten Lohnes. Die Regelung für verheiratete versicherte Personen ist vorliegend nicht einschlägig. Bei allen übrigen versicherten Personen entspricht das Todesfallkapital dem vorhandenen Altersguthaben am Ende des Versicherungsjahres, in welchem der Tod eintritt.
2.5.2 Nach Ziff. 29.3 des Vorsorgereglements haben Anspruch auf das Todesfallkapital:
a) der Ehegatte der versicherten Person;
bei dessen Fehlen:
b) die rentenberechtigten Kinder gemäss Ziff. 50 des Vorsorgereglements;
bei deren Fehlen:
c) natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, und die Person, die mit der versicherten Person eine Lebenspartnerschaft gemäss Ziff. 27.3 a) bis c) des Vorsorgereglements geführt hat; keinen Anspruch auf das Todesfallkapital haben Personen, die bereits eine Ehegattenrente oder eine Lebenspartnerrente aus einer in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung beziehen;
bei deren Fehlen:
d) die Kinder der versicherten Person, welche nicht gemäss Ziff. 50 des Vorsorgereglements rentenberechtigt sind;
bei deren Fehlen:
e) die Eltern der versicherten Person;
bei deren Fehlen:
f) die Geschwister der versicherten Person.
Sind keine der unter a) bis f) erwähnten Personen vorhanden, wird das halbe Todesfallkapital an die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, ausgerichtet.
Die Aufteilung unter mehreren Begünstigten derselben Kategorie erfolgt zu gleichen Teilen.
Das Todesfallkapital fällt nicht in den Nachlass der verstorbenen Person (Ziff. 27.4 des Vorsorgereglements).
2.5.3 Gemäss Ziff. 29.3 des Vorsorgereglements liegt eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft vor, wenn im Zeitpunkt des Todes
a) beide Lebenspartner unverheiratet und nicht miteinander verwandt sind und
b) sie nicht im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare eingetragen sind und
c) beide Lebenspartner in den letzten 5 Jahren bis zum Tod der versicherten Person ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt geführt haben oder der hinterbliebene Lebenspartner von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden ist oder der hinterbliebene Lebenspartner für den Unterhalt eines oder mehreren gemeinsamen Kinder aufkommen muss.
Das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Lebenspartnerschaft ist mittels einer schriftlichen, von beiden Lebenspartnern unterzeichneten Bestätigung festzuhalten und der Stiftung zu melden.
3. Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie das Todesfallkapital gemäss Ziff. 29 des Vorsorgereglements der berechtigten Person ausbezahlen muss (Urk. 9 S. 19). Sowohl die Klägerin (Urk. 24 S. 1) als auch die Beigeladene (Urk. 16 S. 22) beanspruchen das Todesfallkapital für sich. Ihr Anspruch richtet sich nach der Kaskadenordnung gemäss Ziff. 29.3 des Vorsorgereglements. Die Klägerin ist die Schwester des Versicherten (vgl. die Erbenbescheinigung der Einwohnergemeinde B.___ vom 19. Dezember 2018, Urk. 2/6). Die Beigeladene bringt vor, dass sie mit dem Versicherten seit Sommer 2010 eine ungeteilte Lebenspartnerschaft geführt habe (Urk. 16 S. 22). Zu prüfen ist, ob es sich bei dieser Beziehung der Beigeladenen zum Versicherten um eine Lebenspartnerschaft im Sinne von Ziff. 27.3 lit. c des Vorsorgereglements gehandelt hat. Liesse sich dies mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 150 E. 2.1) nachweisen, würde ihr Anspruch als Lebenspartnerin des Versicherten (Ziff. 29.3 lit. c des Vorsorgereglements) gemäss der reglementarischen Begünstigungsordnung demjenigen der Klägerin als Schwester des Versicherten (Ziff. 29.3 lit. f des Vorsorgereglements) vorgehen.
4.
4.1 Unbestritten geblieben ist, dass der Versicherte und die Beigeladene der Beklagten nicht mit einer schriftlichen, von beiden Lebenspartnern unterzeichneten Bestätigung gemeldet haben, dass sie Lebenspartner sind (vgl. den 2. Absatz von Ziff. 27.3 des Vorsorgereglements; Urk. 10/6, Urk. 24 S. 4, Urk. 26 S. 5, S. 23, S. 39).
4.2
4.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht zwangsläufig, die versicherte Person wolle den
Lebenspartner auch tatsächlich begünstigen. Im Gegensatz zu den obligatorischen Hinterlassenenansprüchen des überlebenden Ehegatten beziehungsweise des überlebenden eingetragenen Partners hat die versicherte Person bei einer Lebensgemeinschaft eine Wahlmöglichkeit (BGE 137 V 105 E. 8.2 am Ende). Diese Autonomie dürfte unter anderem ein wichtiger Grund dafür sein, dass manche Paare die (nichteheliche) Lebensgemeinschaft der Ehe vorziehen. Die Meldung ist demnach unmissverständlicher Ausdruck dafür, dass eine Begünstigung gewollt ist. Dabei kann es keinen Unterschied machen, in welcher Form die Willenserklärung abzugeben ist, ob in Gestalt einer expliziten Begünstigungserklärung oder eines schriftlichen Unterstützungsvertrages oder aber in der einfachen Meldung der Lebenspartnerschaft beziehungsweise des Lebenspartners. Auf die Abgabe einer verbalisierten Willenserklärung kommt es an. Darüber hinaus bleibt auch ihr Sinn und Zweck - unabhängig von der Form - der gleiche: Die Lebenspartnerrente stellt wie auch das Todesfallkapital eine neue Leistung dar. Sie wird ohne Beitragserhöhung finanziert. Die Vorsorgeeinrichtung hat daher ein schützenswertes Interesse zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können. Überdies möchte sie in beweisrechtlicher Hinsicht grösstmögliche Klarheit in Bezug auf die Person des Begünstigten (BGE 142 V 233 E. 2.2; 137 V 105 E. 9.4; 136 V 127 E. 4.5; 133 V 314 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3.3, in: SVR 2015 BVG Nr. 17 S. 66). Es ist ihr deshalb grundsätzlich erlaubt, die Erfüllung von reglementarischen (Zusatz-) Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 1.2, in: SVR 2018 BVG Nr. 44. S. 166, und 9C_85/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4.2 am Ende; Esther Amstutz, Die Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, 2014, S. 234 Rz. 629, S. 236 Rz. 635, S. 238 Rz. 640 und S. 239
Rz. 642; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_804/2019 vom 4. Mai 2020 E. 6.1).
4.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beide Formen reglementarisch vorgeschriebener Willenserklärungen zulässig, nämlich sowohl eine der Pensionskasse zu Lebzeiten einzureichende schriftliche Meldung über eine bestehende Lebenspartnerschaft und die Bezeichnung der anderen daran beteiligten Person (Variante 1), als auch eine schriftliche Begünstigungserklärung des Verstorbenen zugunsten des überlebenden Lebenspartners, welche auch noch während eines bestimmten Zeitraums nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden kann (Variante 2). Beide Varianten schriftlicher Begünstigungserklärung bilden nicht blosse Beweisvorschriften mit Ordnungscharakter, sondern mit Art. 20a BVG vereinbare formelle Anspruchserfordernisse mit konstitutiver Wirkung (BGE 142 V 233 E. 2.1; 140 V 50 E. 3.3.2; 137 V 105 E. 8; 136 V 127; Urteil 9C_345/2014 vom 11. Juli 2014 E. 3.3.2, in: SVR 2015 BVG Nr. 16 S. 63; Urteil des Bundesgerichts 9C_804/2019 vom 4. Mai 2020 E. 6.2).
4.3 Die Beklagte ist der Ansicht, dass für die Auszahlung des Todesfallkapitals
reglementarisch die schriftliche Bestätigung der Lebenspartnerschaft nicht vorausgesetzt sei (Urk. 32 S. 3). Ziff. 29.3 lit. c des Vorsorgereglements verweise nur auf Ziff. 27.3 lit. a bis lit. c des Vorsorgereglements, aber nicht auch auf den nachfolgenden Absatz dieser Reglementsbestimmung, in welchem die Bestätigung genannt werde (Urk. 9 S. 15). Die Klägerin hält dem entgegen, dass die Begünstigungsordnung unter Ziff. 29.3 Abs. 1 des Vorsorgereglements die Anspruchsbegründung unter Ziff. 27.3 - insbesondere Abs. 2 - des Vorsorgereglements nicht ausschliesse (Urk. 24 S. 16). Dazu ist festzuhalten, dass Ziff. 29 des Vorsorgereglements gemäss seinem Wortlaut für die Auszahlung des Todesfallkapitals an die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner weder eine zu Lebzeiten der versicherten Person abgegebene schriftliche Bestätigung der Lebenspartnerschaft noch eine Begünstigungserklärung der versicherten Person voraussetzt; Ziff. 29.3 lit. c verweist lediglich auf die Definition der anspruchsbegründenden Lebenspartnerschaft in Ziff. 27.3 lit. a bis lit. c und nicht auf den 2. Absatz von Ziff. 27.3 des Vorsorgereglements. Damit unterscheidet sich die Regelung betreffend Todesfallkapital von derjenigen für Lebenspartnerrente. Bei einer schriftlichen Bestätigung der Lebenspartnerschaft handelt es sich - wie eingangs festgehalten (E. 4.2.1 f.) - um ein zulässiges zusätzliches Formerfordernis, welches den Nachweis der Lebenspartnerschaft erleichtern soll. Vor diesem Hintergrund macht es eigentlich keinen Sinn, im Reglement die beiden Hinterlassenenleistungen bezüglich der Formvorschriften unterschiedlich zu behandeln. Das Vorliegen einer Lebenspartnerschaft kann, wie sich vorliegend zeigt, nicht nur umstritten sein, wenn Anspruch auf eine Lebenspartnerrente erhoben wird, sondern auch, bezüglich der Ausrichtung des Todesfallkapitals. Dieselben Beweisschwierigkeiten können sich somit sowohl bei der Prüfung von Ansprüchen auf eine Lebenspartnerrente als auch auf das Todesfallkapital ergeben. Anderseits handelt es sich bei der Zahlung des Todesfallkapitals an die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner um eine einmalige, reglementarisch definierte Kapitalleistung der Beklagten. Die Lebenspartnerrente muss sie aber
- wenn die reglementarischen Vorschriften (Ziff. 27 des Vorsorgereglements) erfüllt sind - erbringen, bis die anspruchsberechtigte Person stirbt (Ziff. 27.1 Abs. 2 des Vorsorgereglements). Dies rechtfertigt es, bezüglich der Lebenspartnerrente im Reglement strengere Formvorschriften aufzustellen. Es kommt hinzu, dass in der Praxis für die Lebenspartnerrente und das Todesfallkapital auch unterschiedliche Formvorschriften aufgestellt werden (vgl. BGE 142 V 233 E. 2.1). Entscheidend ist aber, dass der Versicherte sich aufgrund des Wortlautes von Ziff. 29.3 lit. c) des Vorsorgereglements darauf verlassen durfte, dass er seine Lebenspartnerschaft der Beklagten nicht melden muss, wenn seine Lebenspartnerin nur das Todesfallkapital erhalten soll. Zu ergänzen ist, dass die Beigeladene zu Lebzeiten des Versicherten die reglementarischen Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente nicht erfüllte, weil das Paar keine gemeinsamen Kinder hatte und die 1977 geborene Beigeladene (Urk. 12/2) bis zum Tod des Versicherten am 7. Dezember 2018 (Urk. 2/3) das 45. Altersjahr noch nicht vollendet hatte (Ziff. 27.1). Gemäss den genannten Reglementsbestimmungen durfte der Versicherte daher davon ausgehen, dass er mit der Meldung seiner Lebenspartnerschaft noch zuwarten kann, weil die Beigeladene das Todesfallkapital auch ohne eine solche Meldung erhalten würde. Seinen frühen Tod wegen Herzversagen (Urk. 2/5, Urk. 17/36) konnte er nach Lage der Akten nicht voraussehen. Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ergibt somit, dass die Meldung der Lebenspartnerschaft gemäss Ziff. 29.3 lit. c des Vorsorgereglements nicht Voraussetzung ist.
Die Tatsache, dass der Versicherte und die Beigeladene ihre Lebenspartnerschaft der Beklagten nicht gemeldet haben, schliesst den Anspruch der Beigeladenen auf das Todesfallkapital somit nicht aus.
5.
5.1 Damit gilt es abzuklären, ob die Beigeladene mit dem Versicherten eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Ziff. 27.3 a) bis c) des Vorsorgereglements geführt hat. Dabei müssen nur die Voraussetzungen gemäss Ziff. 27.3 c) des Vorsorgereglements geprüft werden, weil feststeht, dass die Voraussetzungen gemäss Ziff. 27.3 a) und b) des Vorsorgereglements (keine Ehe und keine Verwandtschaft sowie keine eingetragene Partnerschaft des Versicherten und der Beigeladenen) erfüllt sind.
5.2 Was die Voraussetzungen gemäss Ziff. 27.3 c) des Vorsorgereglements betrifft, so ist festzuhalten, dass der Versicherte und die Beigeladene nach Lage der Akten keine gemeinsamen Kinder hatten. Das schliesst die Annahme eine anspruchsbegründete Lebenspartnerschaft, weil die hinterbliebene Beigeladene für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, aus. Die Beigeladene machte sodann auch nicht geltend, dass sie vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sei. Eine solche Unterstützung geht aus den vorliegenden Akten auch nicht hervor (vgl. dazu E. 5.3.3 nachstehend).
5.3
5.3.1 Eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft kann vorliegend somit nur
dann bejaht werden, wenn die Beigelade und der Versicherte - entsprechend Ziff. 27.3 c) des Vorsorgereglements - in den letzten 5 Jahren bis zu seinem Tod am 7. Dezember 2018 (Urk. 2/3) ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt geführt haben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine solche Lebenspartnerschaft vorlag.
5.3.2 Die Beigeladene brachte vor, dass sie den Versicherten im März 2010 über das Internet kennen gelernt habe. Seit Sommer 2010 seien sie und der Versicherte ein Liebespaar gewesen (Urk. 16 S. 5; s. a. die Fotos von einer gemeinsamen Ferienreise im Oktober 2010, auf welchen der Versicherte und die Beigeladene als Paar abgebildet sind, Urk. 17/3). Nach Lage der Akten hat diese Beziehung bis zum Tod des Versicherten am 7. Dezember 2018 (Urk. 2/3) ununterbrochen bestanden. Dem Lebenslauf des Versicherten, welche die Klägerin bei seiner Beerdigung vorgelesen hat (Urk. 17/44), ist zu entnehmen, dass der Versicherte in den letzten acht Jahren vor seinem Tod am 7. Dezember 2018 (Urk. 2/4) jedes Wochenende bei seiner Lebenspartnerin - der Beigeladenen - im Kanton C.___ verbracht habe. Sie hätten jede freie Minute zusammen verbracht und genossen, wozu auch die gemeinsamen Ferien gehört hätten. In der Beigeladenen, ihren Eltern und Schwestern sowie deren Ehemännern und Kindern habe der Versicherte eine zweite Familie und im Kanton C.___ eine zweite Heimat gefunden (Urk. 17/45). Weitere Belege dafür, dass die Versicherte gemeinsam mit der Beigeladenen Ferien machte und Freizeitaktivitäten unternahm, finden sich in den von der
Beigeladen eingereichten Unterlagen. Die Beigeladene hat dazu Fotos (Urk. 17/14/3-9, Urk. 17/14/13-16, Urk. 17/18-19, Urk. 17/54), Buchungs- und Zahlungsbestätigungen sowie ihre Korrespondenz mit dem Versicherten zu gemeinsamen Ferien (Urk. 17/5, Urk. 17/15/1-3, Urk. 17/16-17, Urk. 17/26/1-26) eingereicht (Urk. 17/26). Der Versicherte begleitete die Beigeladene auch zu den Festen ihrer Familie sowie ihrer Bekannten und verbrachte Zeit mit ihrer Familie, insbesondere ihren Eltern (Urk. 17/27). Dies ergibt sich ebenfalls aus den von
der Beigeladenen eingereichten Fotos (Urk. 17/14/11-12, Urk. 17/18-19, Urk. 17/24/1-14, Urk. 17/25/1-2), den schriftlichen Bestätigungen der Eltern und der Schwestern der Beigeladenen (Urk. 17/4, Urk. 17/27-28) und den Ansichts- und Glückwunschkarten an die Schwester der Beigeladenen und deren Familie (Urk. 11 S. 22, Urk. 17/29/1-19). Der Onkel des Versicherten und die Eltern seines Patenkindes bestätigten, dass der Versicherte und die Beigeladene in einer Lebensgemeinschaft gelebt haben (Urk. 10/2, Urk. 10/4). In den Todesanzeigen wird die Beigeladene als Lebensgefährtin des Versichertes bezeichnet und an erster Stelle der Angehörigen angegeben. Ihre Adresse war die Traueradresse (Urk. 10/6). Auch mit der Klägerin hatte die Beklagte Kontakt. Sie bezeichnete die Beigeladene schon im Februar 2011 als «gute Lebenspartnerin» des Versicherten (Urk. 17/20). Die Zeile im Lebenslauf des Versicherten, wonach dieser in den letzten acht Jahren jedes Wochenende bei seiner Lebenspartnerin Y.___ im C.___ verbracht habe (Urk. 17/41), stammt von der Klägerin (Urk. 17/40). Diesen Entwurf sandte sie auch an die Beigeladene (Urk. 17/40), was zeigt, dass sie - auch aus Sicht der Klägerin - die Lebenspartnerin des Versicherten gewesen sein muss.
5.3.3 Zwar finden sich keine Belege dafür, dass sich die Partner in einem bedeutenden Umfang finanziell oder bei den unbezahlten Arbeiten im Haushalt unterstützten. Dies erklärt sich aber damit, dass sowohl der Versicherte als auch die Beigeladene jeweils über ein eigenes Einkommen und über eigene Wohnungen, welche sie unter der Woche alleine bewohnten (vgl. E. 5.3.2 und E. 5.3.4) verfügten. Die vorliegenden Akten lassen aber keine Zweifel daran aufkommen, dass sich der Versicherte und die Beigelade die Treue hielten und sich gegenseitig Beistand leisteten. Dafür sprechen namentlich die vom Versicherten per SMS versandten Botschaften an die Beigeladene (Urk. 17/33). In diesem Zusammenhang darf schliesslich nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beigelade, als sie den Versicherten am 7. Dezember 2018 telefonisch nicht erreichen konnte, seine Nachbarin zweimal bat, beim Versicherten vorbeizuschauen (Urk. 17/37). Danach meldete sie sich bei der Kantonspolizei (Urk. 16 S. 14). Am selben Tag wurde die Leiche des Versichertes in dessen Wohnung gefunden (Urk. 17/36).
Nach dem hiervor Gesagten (E. 5.3.2-5.3.3) waren der Versicherte und die Beigeladene seit dem Sommer 2010 Lebenspartner, die sich gegenseitig beistanden und unterstützten.
5.3.4 Gemäss Ziff. 27.3 lit. c des Vorsorgereglements muss die Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt geführt worden sein. Dabei handelt es sich um ein grundsätzlich zulässiges zusätzliches Erfordernis (vgl. E. 2.3). Indessen kann nicht eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft an einem festen Wohnort verlangt werden. Ein solches Verständnis trüge den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht Rechnung. Oft können Lebenspartner aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen schützenswerten Gründen nicht die ganze Zeit, beispielsweise nur während eines Teils der Woche, zusammenwohnen. Massgebend muss sein, dass die Lebenspartner den manifesten Willen haben, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichen, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben (BGE 137 V 383 E. 3.3). Sodann hat das Sozialversicherungsgericht in E. 5.4 des Urteils BV.2018.00024 vom 7. September 2018 festgehalten, dass das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts trotz fehlenden gemeinsamen Wohnsitzes nicht von vornherein verneint werden dürfe, wenn sachliche und nicht nur praktische Gründe vorliegen, welche einen gemeinsamen Wohnsitz erschweren oder verunmöglichen. Zum vorliegenden Fall ist diesbezüglich festzuhalten: Während der Zeit, als der Versicherte und die Beigeladene ein Paar waren, hatte der Versicherte seinen Wohnsitz in B.___ (Urk. 2/6, Urk. 17/45) und die Beigeladene in D.___ (Urk. 12/1, Urk. 16 S. 2). Ab dem Jahr 2011 suchte der Versicherte eine Stelle im Raum E.___ (Urk. 17/6-11), weil er - wie er in der Bewerbungskorrespondenz teils offen kundgab (Urk. 17/6/1, Urk. 17/7/1) - mit seiner Partnerin zusammenziehen wollte. Diese Stellensuche blieb aber ebenso erfolglos (Urk. 17/6-11) wie der vom Versicherten im Jahr 2014 unternommene Versuch, in D.___ eine 4.5-Zimmerwohung zu erwerben (Urk. 17/12). Von D.___ aus hätte der Versicherte für seinen Arbeitsweg an seinen Arbeitsort bei der A.___ AG in F.___ (Urk. 10/21) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rund 2 Stunden und 40 Minuten benötigt (vgl. www.sbb.ch). Die Beigeladene arbeitet als Anwaltssekretärin für die Kanzlei von Rechtsanwalt G.___ in D.___. Die Strecke von B.___ nach D.___ kann mit dem Zug in 2 Stunden 45 Minuten zurückgelegt werden (vgl. www.sbb.ch). Das Pendeln zwischen Wohn- und Arbeitsort wäre für beide Lebenspartner damit offensichtlich zu zeitaufwändig gewesen. Weil die Lebenspartner ihre bisherigen Arbeitsstellen behalten mussten beziehungsweise behalten wollten, wohnten sie weiterhin in B.___ respektive D.___. Es lag damit ein sachlicher Grund für die verschiedenen Wohnsitze der Lebenspartner während der Arbeitstage vor. Ein gemeinsamer Haushalt ist aber dennoch zu bejahen, weil der Versicherte gemäss dem bei seiner Beerdigung verlesenen Lebenslauf die Wochenenden jeweils bei der Beigeladenen in D.___ verbrachte (Urk. 17/45).
Demnach lag bis zum Tod des Versicherten am 7. Dezember 2018 (Urk. 2/3) eine während rund 8 Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebte Lebensgemeinschaft mit der Beigeladenen vor.
5.3.5 Aufgrund der vorliegenden Akten ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beigeladene mit dem Versicherte in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat.
6. Der Einbezug der Beigeladenen in das Verfahren bewirkt, dass sie das vorliegende Urteil, wenn es in Rechtskraft erwachsen ist, ebenfalls gegen sich geltend lassen muss. Weitergehende Wirkungen kommen der Beiladung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht zu (BGE 130 V 501 E. 1.2). Zwar ist die Gerichtskasse aufgrund der obigen Feststellungen (E. 5.3.5) anzuweisen, bei Rechtskraft des vorliegenden Urteils den bei ihr hinterlegten Betrag in der Höhe von Fr. 108'639.-- der Beigeladenen zu überweisen. Über allfällige weitere Ansprüche der Beigeladenen gegenüber der Beklagten ist aber nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden (BGE 130 V 501 E. 1.2).
7. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage, soweit auf sie einzutreten ist.
8.
8.1 Die Klägerin macht geltend, dass ihr die Beklagte selbst dann eine Parteientschädigung zu entrichten habe, wenn ihre Klage abgewiesen werden sollte. Zur
Begründung führte sie aus, dass ihr die Beklagte die Akteneinsicht im Sinne einer Informations- und Auskunftspflicht verweigert habe. Die Beklagte habe daher den vorliegenden Prozess verursacht (Urk. 1 S. 14). Ihren Antrag, dass die Beklagte ihrer Informations- und Auskunftspflicht nachkommen müsse, begründete die Klägerin wiederum damit, dass sie wissen müsse, ob allenfalls eine anspruchsberechtigte Person (in der Begünstigungsordnung der Beklagten) ihr vorgehe und ob diese Person überhaupt die reglementarischen Voraussetzungen erfülle (Urk. 1 S. 12). Des Weiteren gab sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Person der Beigeladenen zunächst unwissend. In ihrer Klageschrift vom 8. Januar 2020 führte sie aus, sie vermute, dass eine Frau aus dem Kanton C.___ versuche, sich als Lebenspartnerin des Versicherten auszugeben (Urk. 1 S. 13). Im Laufe des Verfahren hat sich dann aber gezeigt, dass die Klägerin die Beigeladene sehr wohl kannte und sie früher sogar selber als Lebenspartnerin des Versicherten bezeichnet hatte (Urk. 17/41). Die Klägerin musste somit wissen, dass es sich bei der anderen Person, welche ebenfalls Anspruch auf das Todesfallkapital erhoben hatte, um die Beigeladene handeln musste. Ihre Behauptung, diese Information seien ihr von Beklagten vorenthalten worden, kann anhand der vorliegenden Akten ohne weiteres widerlegt werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche anderen Auskünfte die Beklagte der Klägerin verweigert haben soll. Die Vorbringen der Klägerin rechtfertigen es somit nicht, ihr trotz ihres Unterliegens eine Prozessentschädigung zuzusprechen.
8.2 Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
8.3 Der beigeladenen Person, die anwaltlich vertreten ist und die mit ihrem Antrag durchdringt, steht eine Prozessentschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zu (Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 34 GSVGer).
Die Beigeladene hat Anspruch auf das im vorliegenden Verfahrenen strittige, bei der Gerichtskasse hinterlegte Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 108'639.-- (E. 6). Die Klägerin hat der Beigeladenen somit eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit auf die eingetreten wird.
2. Die Gerichtskasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich wird angewiesen, das bei der Gerichtskasse hinterlegte Todesfallkapital von Z.___ sel. in der Höhe von Fr. 108'639.-- (Vertrag Nr. …, Vers. Nr. …) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Beigeladenen herauszugeben.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
- Rechtsanwalt G.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher