Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2020.00002


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Stocker

Beschluss vom 21. Januar 2020

in Sachen

    X.___

Gesuchsteller


gegen


1.    Y.___


und


2.    Vorsorgestiftung VSAO

Kollerweg 32, Postfach 389, 3000 Bern 6


Gesuchsgegnerinnen


sowie


3.    Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich


und


4.    Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

P LH RD

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen



4 Zustelladresse: Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

P LH RD

Postfach, 8010 Zürich






Sachverhalt:

1.    Mit Urteil vom 19. September 2013 (Prozess Nr. BV.2012.00077) verpflichtete das Sozialversicherungsgericht die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, den Betrag von Fr. 79‘075.05 zu Lasten von X.___ auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der Vorsorgestiftung VSAO zu überweisen (zuzüglich Zins im Sinne der Erwägungen). Das Gericht hielt im genannten Urteil unter anderem fest, dass - entgegen den Ausführungen von X.___ - kein objektiver Grund ersichtlich sei, weshalb an der Erklärung von Y.___, dass sie über kein weiteres (zu teilendes) Vorsorgeguthaben verfüge als das bereits bekannte, zu zweifeln sein sollte.

    Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.


2.    Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 (Urk. 1) wandte sich X.___ an das Sozialversicherungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei das Urteil vom 19. September 2013 in Revision zu ziehen, und bei der Teilung der relevanten Austrittsleistungen zu berücksichtigen, dass seine ehemalige Ehefrau, Y.___, offensichtlich über höhere Vorsorgeguthaben verfüge als damals bekannt gewesen sei.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann gemäss § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden:

-    wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a),

-    wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b),

-    wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c).

1.2    Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (§ 30 Abs. 1 GSVGer). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 litb und c genannten Gründen zulässig (§ 30 Abs. 2 GSVGer).

1.3    Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 eingehalten wurde (§ 31 Abs. 1 GSVGer).


2.    Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch im Wesentlichen damit (Urk. 1), dass sich aus den Unterlagen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen ergeben habe, dass die AHV-Bruttolöhne der Gesuchsgegnerin 1 in den Jahren 2008 bis 2011 höher als seinerzeit bei der Teilung der 2. Säule ausgewiesen gewesen seien. Davon habe er erst im Dezember 2019 erfahren (Durchführung der Teilung der 1. Säule). Exemplarisch sei das Jahr 2009 genannt: Der tatsächliche AHV-Bruttolohn habe Fr. 134'516. betragen und nicht nur Fr. 82'900., wie im Versicherungsausweis der VSAO (Urk. 2/3) angegeben. Zudem habe er Hinweise darauf, dass im Jahr 2017 erhebliche Summen nachgezahlt worden seien. Aus Datenschutzgründen habe ihm die Z.___ aber weder Beträge nennen noch die Nachzahlungen schriftlich bestätigen dürfen. Diese Informationen stellten «echte Noven» dar, da sie ihm erst im Dezember 2019 bekannt geworden seien.

3.

3.1    Gestützt auf das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2019 betreffend Splitting (Urk. 2/1) ist vorliegend davon auszugehen, dass die neunzigtägige Frist von § 30 Abs. 1 GSVGer eingehalten wurde.

3.2    Das Revisionsgesuch erweist sich allerdings, soweit sich der Gesuchsteller auf einen Vergleich der in Urk. 2/1 (IK-Auszug) und Urk. 2/3 (Versicherungsausweis der Beklagten 1 für das Jahr 2009) genannten Zahlen stützt, als offensichtlich unbegründet. Der Gesuchsteller verkennt nämlich, dass es sich bei Urk. 2/3 um einen Versicherungsausweis der Vorsorgestiftung VSAO handelt und nicht um einen Lohnausweis oder eine Lohnbestätigung. Aus dem Versicherungsausweis vom 1. April 2009 (Urk. 2/3) geht hervor, dass der versicherte Verdienst (nach einer Lohnerhöhung) Fr. 82'900. betragen hat (Versicherungsausweis per 1. Januar 2009). Aus diesem Ausweis, der am 1. April 2009 ausgestellt wurde, geht jedoch - entgegen der offenbaren Ansicht des Gesuchstellers - nicht hervor, welchen Lohn die Gesuchsgegnerin 1 tatsächlich im (gesamten) Jahr 2009 verdient und abgerechnet hat. Das wäre schon in zeitlicher Hinsicht nicht möglich, weil der Ausweis ja bereits am 1. April 2009 ausgestellt wurde.

    Urk. 2/1 und Urk. 2/3 sind jedenfalls keine Urkunden, mit denen sich eine Revision gestützt auf § 29 lit. a GSVGer begründen liesse.

3.3    Auch die weiteren Mutmassungen des Gesuchstellers sind nicht geeignet, die Voraussetzungen für ein Revisionsverfahren zu erfüllen. § 29 lit. a GSVGer verlangt «erhebliche Tatsachen» oder «Beweismittel». Spekulationen und Vermutungen reichen nicht. Anzufügen bleibt, dass Lohnnachzahlungen im Jahre 2017 samt Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen keinen Revisionsgrund darstellen, ist doch das Vorsorgekapital im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu teilen und fallen nachträgliche Zahlungen ausser Betracht.

3.4    Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb es ohne Weiterungen (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer) abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Vorsorgestiftung VSAO

- Swiss Life AG

- Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Stocker