Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2020.00003
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 7. Juli 2021
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann
Ruflisbergstrasse 46, Postfach 17, 6000 Luzern 6
gegen
Generali Personenversicherungen AG
Soodmattenstrasse 10, 8134 Adliswil
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Clemens von Zedtwitz
gbf Attorneys-at-law Ltd
Hegibachstrasse 47, Postfach 1661, 8032 Zürich
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladene
vertreten durch Rechtsanwalt I.___
Sachverhalt:
1. Z.___, geboren 1974, schloss mit der Generali Personenversicherungen AG (damals: Fortuna Lebens-Versicherungs-Gesellschaft) die gebundene Vorsorge-Police Nr. «…» vom 5. Januar 2000 mit Ablauf am 31. Dezember 2038 ab (Urk. 2/1, Urk. 9/3, Urk. 9/6, Urk. 22/22). In Abänderung der Begünstigungsordnung gemäss Ziff. 3 der ergänzenden Versicherungsbedingungen für die gebundene Vorsorge wurden für den Todesfall des Versicherungsnehmers seine Mutter, A.___, und bei deren Fehlen, seine Schwester, X.___, als Begünstigte in die Vorsorgepolice aufgenommen (Urk. 2/4-5, Urk. 9/6 S. 2). Am 5. Februar 2013 ging bei der Generali Personenversicherungen AG ein Antrag auf Änderung der Begünstigungsordnung ein (Urk. 9/7 S. 2). Beantragt wurde die Aufnahme von Y.___ als Lebenspartnerin des Versicherungsnehmers gemäss Ziff. 2 der Begünstigungsordnung (Urk. 9/7 S. 2). Die Generali Personenversicherungen AG änderte die Begünstigungsordnung und stellte dem Versicherungsnehmer am 5. Februar 2013 eine neue Vorsorge-Police aus (Urk. 9/8). In der neuen Vorsorge-Police wurde die Lebenspartnerin an erster Stelle der Begünstigten gemäss Ziff. 2 und Y.___ überdies als vom Versicherungsnehmer testamentarisch (oder erbvertraglich) eingesetzte Erbin in Ziff. 3 der Begünstigungsordnung genannt (Urk. 9/8 S. 2). Z.___ verstarb vor Ablauf der Police am 7. Dezember 2018 (Urk. 2/4). Als Erbin hinterliess er X.___ (vgl. die Erbenbescheinigung der Einwohnergemeinde B.___ vom 19. Dezember 2018, Urk. 2/5). Am 26. Juli 2019 zahlte die Generali Personenversicherungen AG die Versicherungsleistungen aus der Vorsorge-Police Nr. «…» des Verstorbenen an Y.___ aus (Urk. 8 S. 3).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht Klage gegen die Generali Personenversicherungen AG und beantragte (Urk. 1 S. 2-3):
«1.Es sei festzustellen, dass die Klägerin einziges Geschwister ihrer Bruders Z.___ sel., geb. «…» 1974, gest. 7. Dezember 2018, von B.___, ist und dementsprechend einzige Erbin in seiner Erbschaftssache.
2.Die Beklagte sei zu verpflichten, ihrer Informations- und Aufklärungspflicht aus dem Vertrag Nr. «…» gegenüber der Klägerin nachzukommen.
2.1.Insbesondere habe sie generell Akteneinsicht zu gewähren;
2.2.Überdies habe die Beklagte über eine allfällige Lebenspartnerin ihres verstorbenen Bruders als Berechtigte auf das Todesfallkapital Auskunft zu erteilen und mit entsprechenden Dokumenten zu belegen.
2.3.Die Beklagte habe mit der Klägerin aufgrund des Todesfalles von Z.___ sel., geb. «…» 1974, gest. 7. Dezember 2018, von B.___, über die Leistungen aus der gebundenen Vorsorgepolice Nr. «…» abzurechnen.
2.4.Im Hinblick auf den Unterlassungsfall seien der Beklagten die Straffolgen nach Art. 292 StGB anzudrohen sowie die Klägerin zu berechtigen, Zwangsmassnahmen anzuwenden und Dritte unter Beizug der Polizei auf ihre Kosten zu beauftragen, die Auskünfte und Informationen selber zu beschaffen.
3.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin nach Massgabe des Beweisergebnisses das ihr zustehende Guthaben auszuzahlen.
4.Der Klägerin sei das Nachklagerecht zu gewähren.
6.Eventuell habe die Beklagte der Klägerin den Betrag von Fr. 79’735.-- sowie 80 % der Differenz zwischen dem vorhandenen Altersguthaben und dem Deckungskapital einer identischen, nicht fondsgebundenen gemischten Versicherung nebst 5 % Zins seit 7. Dezember 2018 auszuzahlen.
7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»
2.2 Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 16. März 2020 die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 8 S. 2):
«1.Auf das klägerische Rechtsbegehren 1 sei nicht einzutreten.
2.Die klägerischen Rechtsbegehren 2, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3, 4 und 5 seien allesamt abzuweisen.
3.Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgenden zu Lasten der Klägerin»
In prozessualer Hinsicht beantragte sie, dass Y.___ zum vorliegenden Verfahren beizuladen sei (Urk. 8 S. 2).
2.3 Die Klägerin hielt mit ihrer Replik vom 20. August 2020 an ihren Anträgen laut Klage vom 9. Januar 2020 fest. Sie beantragte, dass die Anträge der Beklagten und deren prozessualer Antrag auf Beiladung von Y.___ abzuweisen seien (Urk. 14 S. 2).
2.4 Die Beklagte erneuerte mit Duplik vom 19. November 2020 die mit Klageantwort vom 16. März 2020 gestellten Rechtsbegehren. Zudem beantragte sie, dass sämtliche anlässlich der Replik gestellten Anträge abzuweisen seien (Urk. 21 S. 2).
2.5 Mit Gerichtsverfügung vom 12. Dezember 2020 wurde Y.___ zu Prozess beigeladen (Urk. 23).
2.6 Die Beigeladene reichte am 1. Februar 2021 eine Stellungnahme ein (Urk. 27). Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 27 S. 38):
«1.Auf Antrag 1 der Klägerin ist nicht einzutreten.
2.Die übrigen Anträge der Klägerin seien abzuweisen.
3.Die Klägerin bezahlt Frau Y.___ eine angemessene Parteientschädigung.
4.Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerin.»
2.7 Die Beklagte und die Klägerin liessen sich mit Eingaben vom 16. März 2021 (Urk. 32) beziehungsweise 27. April 2021 (Urk. 34) zur Stellungnahme der Beigeladenen vom 1. Februar 2021 (Urk. 27) vernehmen. Die Beklagte hielt an ihren in der Duplik vom 19. November 2020 gestellten Anträgen fest (Urk. 32 S. 2). Die Klägerin erklärte in ihrer Eingabe vom 27. April 2021, dass sie mit Ausnahme von Ziff. 2 ihrer Rechtsbegehren an ihren Anträgen laut Klage vom 9. Januar 2020 festhalte. Anderslautende und abweichende Anträge der Beigeladenen seien abzuweisen (Urk. 34 S. 2).
2.8 Am 3. Mai 2021 wurde je eine Kopie der Eingabe der Beklagten vom 16. März 2021 (Stellungnahme, Urk. 32) und der Eingabe der Klägerin vom 27. April 2021 (Stellungnahme, Urk. 34) den Parteien (je wechselseitig) sowie der Beigeladenen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 36).
2.9 Mit Eingabe vom 10./14. Mai 2021 liess sich die Klägerin zur Stellungnahme der Beklagten vom 16. März 2021 (Urk. 32) vernehmen (Urk. 37-39). Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhielten je eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 40).
3. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Streitigkeiten über die Leistungspflicht aus gebundenen Vorsorgeversicherungen der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) fallen in die sachliche Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG; BGE 141 V 439 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 773 Rz 2336).
1.1.2 Der Gerichtsstand bestimmt sich nach Art. 73 Abs. 3 BVG. Die Beklagte hat ihren Sitz in Adliswil (Urk. 9/5), was den hiesigen Gerichtsstand begründet. Im Kanton Zürich fällt die Beurteilung derartiger Streitigkeiten (gebundene Vorsorge) gemäss § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Sozialversicherungsgerichts (Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2012.00055 vom 9. August 2013 E. 1 und BV.2014.00024 vom 9. Juni 2016 E. 1.2).
1.2 Demgegenüber hat das Sozialversicherungsgericht kein Feststellungsurteil zur Frage, ob die Klägerin die einzige Erbin des Verstorbenen ist, zu fällen. Dafür ist das hiesige Gericht örtlich und sachlich nicht zuständig (vgl. Art. 28 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO, §§ 2 und 3 GSVGer e contrario). Auf das entsprechende Rechtsbegehren der Klägerin (Ziff. 1 des mit der Klage vom 9. Januar 2020 gestellten Rechtsbegehrens, Urk. 1 S. 2) ist daher nicht einzutreten.
1.3 Mit ihrer Eingabe vom 27. April 2021 zog die Klägerin ihre Anträge betreffend Informations- und Aufklärungspflicht der Beklagten aus der Vorsorge-Police Nr. «…» des Verstorbenen (Ziff. 2.1.-2.4. des mit der Klage vom 9. Januar 2020 gestellten Rechtsbegehrens, Urk. 1 S. 2) zurück (Urk. 34 S. 2). Davon wird Vormerk genommen.
2.
2.1 Bei der auf den Verstorbenen lautenden Versicherungspolice Nr. «…» bei der Beklagten (Urk. 9/8) handelt es sich um eine anerkannte Vorsorgeform im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BVV 3.
Art. 2 Abs. 1 BVV 3 regelt für die gebundene Vorsorge die Begünstigung in folgender Kaskadenfolge:
a.im Erlebensfall der Vorsorgenehmer;
b.nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:
1.der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner,
2.die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
3.die Eltern,
4.die Geschwister,
5.die übrigen Erben.
Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen (Art. 2 Abs. 2 BVV 3). Er hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 3-5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen (Art. 2 Abs. 3 BVV 3).
2.2 Die oben wiedergegebene Regelung ist in Ziff. 2 der ergänzenden Versicherungsbedingungen für die gebundene Vorsorge der Beklagten (Ausgabe 2011) enthalten. In ihren Versicherungsbedingungen regelte die Beklagte zudem, dass die unter Buchstabe b Ziff. 5 bezeichneten Personen gesetzlich oder durch Testament oder Erbvertrag eingesetzte Erben sein müssen. Den Versicherungsbedingungen ist überdies zu entnehmen, dass eine Änderung der Begünstigungsordnung in der Vorsorge-Police festgehalten wird (Urk. 9/4 S. 1).
2.3 In der auf den Verstorbenen lautenden Vorsorge-Police Nr. «…» vom 5. Februar 2013 (Urk. 9/8) findet sich die folgende Begünstigungsordnung:
Der Versicherungsnehmer bestimmt folgende Begünstigungen:
- Im Erlebensfall der Versicherungsnehmer.
- Im Todesfall die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:
1.der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner;
2.die Person, die mit dem Versicherungsnehmer in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Bei deren Fehlen die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
3.Y.___, «…» 1977, die vom Versicherungsnehmer testamentarisch (oder erbvertraglich) als Erbin eingesetzt worden ist;
4.die Eltern;
5.die Geschwister;
6.die übrigen Erben.
3. Wenn eine in Ziff. 2 der Begünstigungsordnung aufgeführte Personen vorhanden ist, ist eine Begünstigung der in Ziff. 3-5 genannten Personen nicht möglich, das heisst soweit die Beigelade zu dem in Ziff. 2 aufgeführten Personenkreis gehört, ist die Klägerin als Schwester des Verstorbenen nicht anspruchsberechtigt.
Die Beklagte hat die Todesfallleistungen aus der Vorsorge-Police Nr. «…» vom 5. Februar 2013 (Urk. 9/8) bereits an die Beigeladene ausbezahlt (Urk. 8 S. 3, Urk. 21 S. 16). Diesbezüglich bringen die Beklagte und die Beigeladene jeweils vor, dass Letztere gemäss Ziff. 2 der Begünstigungsordnung der Vorsorge-Police Nr. «…» vom 5. Februar 2013 (Urk. 9/8) Anspruch auf die Todesfallleistungen habe, weil sie mit dem Versicherungsnehmer in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod am 7. Dezember 2018 ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt habe (vgl. Urk. 8 S. 10-14, S. 20-22; Urk. 21 S. 12-15, S. 24-31; Urk. 27 S. 14-38; Urk. 32 S. 2-3). Die Klägerin bestreitet, dass der Versicherungsnehmer und die Beigeladene Lebenspartner gewesen seien. Daher bestehe keine Anspruchsberechtigung der Beigeladenen gemäss Ziff. 2 der erwähnten Begünstigungsordnung (Urk. 14 S. 4, S. 16-29, S. 34-40; Urk. 34 S. 7-87).
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beklagte und der Versicherungsnehmer in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod am 7. Dezember 2018 (Urk. 2/4) ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Ziff. 2 der Begünstigungsordnung der Vorsorge-Police Nr. «…» vom 5. Februar 2013 (Urk. 9/8) geführt haben und die Beklagte die Todesfallleistungen daher zu Recht der Beigeladenen ausbezahlt hat.
4.
4.1 Unbestritten geblieben ist, dass sich der Versicherungsnehmer und die Beigeladene im März 2010 über das Internet kennen gelernt haben (Urk. 27 S. 14, Urk. 28/2; Urk. 34 S. 8). Gemäss der Beigeladenen waren sie und der Versicherungsnehmer seit Sommer 2010 ein Liebespaar (Urk. 27 S. 1; s. a. die Fotos von einer gemeinsamen Ferienreise im Oktober 2010, auf welchen sie als Paar abgebildet sind, Urk. 28/3).
4.2 Die Beklagte hat die Begünstigungsordnung mit dem Ausstellen der neuen Police vom 5. Februar 2013 zugunsten der Beigeladenen als Lebenspartnerin des Versicherungsnehmers abgeändert. Am selben Tag war bei der Beklagten der Antrag auf Änderung der Begünstigungsordnung zur Vorsorge-Police Nr. «…» vom 3. Februar 2013 eingegangen (Urk. 9/7). Im Antrag wird die Beigeladene als «Lebenspartnerin» des Versicherungsnehmers bezeichnet, welche gemäss Ziff. 2 der Begünstigungsordnung zu 100 % begünstigt werden solle (Urk. 9/7 S. 2).
Unbestritten und aufgrund der Handschriften ohne Weiteres feststellbar ist, dass das Antragsformular mit dem Datum vom 3. Februar 2013 (Urk. 9/7) - bis auf die Unterschrift des Versicherungsnehmers - von einer anderen Person respektive von der Beigeladenen ausgefüllt worden ist (vgl. Urk. 8 S. 6-8; Urk. 14 S. 8-16; Urk. 21 S. 8-10, S. 18-24; Urk. 22/22; Urk. 27 S. 29). Die Klägerin hält zudem dafür, dass die Beigeladene den Antrag vom 3. Februar 2013 selber unterzeichnet, mithin die Unterschrift des Versicherungsnehmers gefälscht habe (Urk. 14 S. 9). Sie beruft sich dabei insbesondere auf eine E-Mail vom 2. April 2020 mit dem Titel «Zeugnis bezüglich unechter Unterschrift in der Begünstigungserklärung vom 03.02.2013», unterzeichnet von C.___, BSc in Psychology (D.___), wonach die Unterschrift auf der erwähnten Begünstigungserklärung nicht vom Versicherungsnehmer stamme. Begründet wird dies aufgrund eines Vergleichs der Unterschrift auf dem Dokument mit derjenigen im Reisepass. In der Begünstigungserklärung sei die Unterschrift nicht auf der Linie, obwohl der Versicherungsnehmer «immer» auf der Linie schreibe; zudem sei sie verzittert und es sei mehrmals angesetzt worden. Demgegenüber sei die Unterschrift im Reisepass flüssig und ohne Unterbrüche und ohne Zittern geschrieben (Urk. 15/29; Urk. 14 S. 9). Dagegen wendet die Beklagte mit eingehender Begründung ein, die Unterschrift des Versicherungsnehmers im Antrag vom 3. Februar 2013 weiche – mit Blick auf das typische Schriftbild – nicht von seinen übrigen Unterschriften ab; dies sei nach Eingang des Antrages von einem ihrer Mitarbeiter geprüft und die Richtigkeit auf dem Antrag bestätigt worden (Urk. 21 S. 6 f.).
Vorab ist festzuhalten, dass es beim von der Klägerin erhobenen Vorwurf um den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches geht, der grundsätzlich von den Strafverfolgungsbehörden zu ermitteln ist. Eine Strafanzeige wurde aber offenbar nicht eingereicht. Allein die von der Klägerin als Zeugenbescheinigung bezeichnete E-Mail von C.___ vermag – wie die Beklagte zutreffend ausführte – noch keine Zweifel an der Richtigkeit der Unterschrift zu erwecken. Gegen den von der Klägerin erhobenen Vorwurf spricht sodann Folgendes: Gemäss dem von der Klägerin eingereichten Schreiben der Beklagten an den Versicherungsnehmer vom 8. Februar 2013 (Urk. 2/3) wurde dieser darüber orientiert, dass die Begünstigungsordnung zugunsten seiner Lebenspartnerin abgeändert wurde. Wäre er damit nicht einverstanden gewesen, hätte er bei der Beklagten zweifellos verlangt, dass die Änderung der Begünstigungsordnung rückgängig gemacht wird. Die Änderung der Begünstigungsordnung zugunsten der Beigeladenen als seiner Lebenspartnerin entsprach somit dem Willen des Versicherungsnehmers.
Im Sinne einer Zwischenbilanz kann festgestellt werden, dass der Versicherungsnehmer die Beigeladene (mindestens) seit Februar 2013 als seine Lebenspartnerin betrachtete und sie im Sinne von Ziff. 2 der Begünstigungsordnung der Vorsorge-Police Nr. «…» begünstigen wollte. Daran hat sich nach Lage der Akten bis zu seinem Ableben am 7. Dezember 2018 (vgl. Urk. 2/4) nichts geändert. Allein damit ist indes die mindestens 5-jährige Lebensgemeinschaft noch nicht bewiesen.
4.3
4.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die vom Versicherungsnehmer angezeigte Lebenspartnerschaft mit der Beigeladenen in den tatsächlichen Verhältnissen ihre Bestätigung findet.
4.3.2 Dem Lebenslauf des Versicherten, welche die Klägerin bei seiner Beerdigung vorgelesen hat (Urk. 28/44), ist zu entnehmen, dass der Versicherungsnehmer in den letzten acht Jahren vor seinem Tod am 7. Dezember 2018 jedes Wochenende bei seiner Lebenspartnerin - der Beigeladenen - im Kanton E.___ verbracht habe. Sie hätten jede freie Minute zusammen verbracht und genossen, wozu auch die gemeinsamen Ferien gehört hätten. In der Beigeladenen, ihren Eltern und Schwestern sowie deren Ehemännern und Kindern habe der Versicherte eine zweite Familie und im Kanton E.___ eine zweite Heimat gefunden (Urk. 28/45).
4.3.3 Weitere Belege dafür, dass die Versicherungsnehmer gemeinsam mit der Beigeladenen Ferien machte und Freizeitaktivitäten unternahm, finden sich in den von der Beigeladen eingereichten Unterlagen. Die Beigelade hat dazu Fotos (Urk. 9/18, Urk. 28/14/3-9, Urk. 28/14/13-16, Urk. 28/18-19, Urk. 28/54) und Buchungs- und Zahlungsbestätigungen sowie ihre Korrespondenz mit dem Versicherungsnehmer zu gemeinsamen Ferien (Urk. 28/5, Urk. 28/15/1-3, Urk. 28/16-17, Urk. 28/26/1-26) eingereicht (Urk. 28/26). Der Versicherungsnehmer begleitete die Beigeladene auch zu den Feiern ihrer Familie und ihren Bekannten und verbrachte Zeit mit ihrer Familie, insbesondere ihren Eltern (Urk. 28/27). Die Beigeladene ihrerseits war bei Familienanlässen des Versicherungsnehmers zugegen. Dies ergibt sich ebenfalls aus den von der Beigeladenen eingereichten Fotos (Urk. 28/14/11-12, Urk. 28/18-19, Urk. 28/24/1-14, Urk. 28/25/1-2, Urk. 28/51), den schriftlichen Bestätigungen der Eltern und der Schwestern der Beigeladenen (Urk. 28/4, Urk. 28/27-28) sowie des Onkels des Versicherungsnehmers und den Eltern seines Patenkindes (Urk. 9/13-14, Urk. 27 S. 22), den Ansichts- und Glückwunschkarten an die Schwester der Beigeladenen und deren Familie (Urk. 27
S. 22, Urk. 28/29/1-19) sowie der E-Mail-Nachricht der Klägerin an die Beigeladene vom 3. April 2011 (Urk. 28/21). In den Todesanzeigen wurde die Beigeladene sodann als Lebensgefährtin des Versicherungsnehmers bezeichnet und an erster Stelle der Angehörigen angegeben. Ihre Adresse war die Traueradresse (Urk. 9/11-12). Bei der Beerdigung des Versicherten gab es Blumengrabschmuck der Beigeladenen und von deren Familie (Urk. 28/47/1-2).
4.3.4 Nach dem hiervor Gesagten waren der Versicherungsnehmer und die Beigeladene seit Sommer 2010 ein Paar, das - wenn möglich - die Wochenenden und die Ferien zusammen verbrachte. An Anlässen der Familien und von Bekannten nahmen sie ebenfalls zusammen teil. Zwar finden sich keine Belege dafür, dass sich die Partner auch in einem bedeutenden Umfang finanziell oder bei den unbezahlten Arbeiten im Haushalt unterstützten. Dies erklärt sich aber damit, dass sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Beigeladene jeweils über ein eigenes Einkommen und über eigene Wohnungen, welche sie unter der Woche alleine bewohnten, verfügten. Der Versicherungsnehmer bewohnte eine Wohnung in B.___ (Urk. 2/5, Urk. 28/36/1, Urk. 28/45). Nach einer Zweitlehre zum Informatiker arbeitete er zunächst im Kanton F.___ und danach bis zu seinem Tod im IT-Support eines Unternehmens in G.___ (Urk. 15/23, Urk. 28/45). Die Beigeladene wohnt in H.___ (Urk. 27 S. 2). Soweit ersichtlich war sie - abgesehen von der Zeit, die sie mit dem Versicherungsnehmer zusammen verbrachte (Urk. 28/45) - alleinstehend. Sie arbeitet als Anwaltssekretärin für Rechtsanwalt I.___, welchen sie mit ihrer Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren mandatiert hat (Urk. 41; «…»). Eine finanzielle Unterstützung in bedeutendem Umfang ist sodann nicht Voraussetzung, um eine Lebensgemeinschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 BVV 3 zu bejahen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts BV.2012.00020 vom 17. Juni 2013 E. 3.4). Die vorliegenden Akten lassen keine Zweifel daran aufkommen, dass sich der Versicherungsnehmer und die Beigelade auch die Treue hielten und sich gegenseitig Beistand leisteten. Dafür sprechen namentlich die vom Versicherungsnehmer per SMS versandten Botschaften an die Beigeladene (Urk. 28/33) sowie - entgegen den Vorbringen der Klägerin - die Karte der Beigeladenen zum 44. Geburtstag des Versicherten vom 14. März 2018 (vgl. Urk. 35/42). In diesem Zusammenhang darf schliesslich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beigeladene am Morgen des 7. Dezember 2018 mit dem Versicherungsnehmer telefonierte (Urk. 22/25 S. 3). Weil sie ihn später telefonisch nicht mehr erreichen konnte, bat sie seine Nachbarin zweimal, beim Versicherungsnehmer vorbeizuschauen (Urk. 28/37). Weil der Versicherungsnehmer um 19.00 Uhr noch nicht zurückgerufen hatte, meldete sie sich bei der J.___ Kantonspolizei (Urk. 9/9, Urk. 22/25 S. 3). Diese entsandte eine Patrouille zur Wohnung des Versicherungsnehmers, wo seine Leiche gefunden wurde (Urk. 22/25 S. 3-4, Urk. 28/36).
4.3.5 In ihrem Entwurf für den Lebenslauf des Versicherungsnehmers, der bei seiner Beerdigung vorgelesen werden sollte, hatte die Klägerin unter anderem Folgendes festgehalten (Urk. 28/41): «In den letzten acht Jahren verbrachte er jedes Wochenende bei seiner Lebenspartnerin Y.___ im E.___.». Diesen Entwurf sandte sie auch an die Beigeladene (Urk. 28/40). Dies zeigt, dass sie - auch aus Sicht der Klägerin - die Lebenspartnerin des Versicherungsnehmers gewesen sein muss. Im vorliegenden Verfahren, in welchem es um die Verteilung Todesfallleistungen aus der Vorsorge-Police Nr. «…» des Versicherungsnehmers geht, will die Klägerin davon und von ihren früheren, teils überschwänglichen Komplimenten für die Lebenspartnerin ihres verstorbenen Bruders (Urk. 28/20, Urk. 28/22) allerdings nichts mehr wissen. Mit ihrer Stellungnahme vom 27. April 2021 versucht die Klägerin auf rund 91 Seiten und mit 24 Beilagen darzulegen, dass die Beigeladene und der Versicherungsnehmer nur Bekannte, aber keine Lebenspartner gewesen seien (Urk. 34, Urk. 35/37-60). Es erübrigt sich, auf diese Vorbringen im Einzelnen einzugehen. Sie stehen allesamt in einem unlösbaren Widerspruch zur Tatsache, dass die Klägerin - wie andere Familienangehörige und Bekannte (E. 4.3.3) - vor dem Tod des Versicherungsnehmers die Beigeladene während Jahren als seine Lebenspartnerin wahrnahm und sie auch so behandelte.
4.4 Der Versicherungsnehmer und die Beigeladene waren seit dem Sommer 2010 ein Paar. Die Lebenspartner lebten, soweit möglich, zusammen am Wohnort der Beigeladenen und standen sich gegenseitig bei. Aufgrund der vorliegenden Akten ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 141 V 405 E. 4.4) erstellt, dass die Beigeladene mit dem Versicherungsnehmer in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Die Beigeladene hat somit gemäss Ziff. 2 der Begünstigungsordnung der Vorsorge-Police Nr. «…» vom 5. Februar 2013 (Urk. 9/8) Anspruch auf die Todesfallleistungen. Die Beklagte hat ihr die Todesfallleistungen zu Recht ausbezahlt.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage, soweit auf sie einzutreten ist.
6.
6.1
6.1.1 Das Klageverfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist bei Streitigkeiten betreffend Leistungspflicht aus gebundenen Vorsorgeversicherungen der Säule 3a grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG; § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG, § 33 Abs. 2 GSVGer).
6.1.2 Alsdann haben Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen). Bei mutwilligem Verhalten kann ihnen aber eine Prozessentschädigung zugesprochen werden (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2020.00053 vom 2. Dezember 2020 E. 5.2; BGE 128 V 323 E. 1a).
6.1.3 Die beigeladene Person, die anwaltlich vertreten ist und die mit ihrem Antrag durchdringt, steht eine Prozessentschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zu (Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 34 GSVGer). Der Anspruch der beigeladenen Person auf eine Prozessentschädigung ist nicht davon abhängig, ob sich die unterliegende Partei mutwillig verhalten hat.
6.2
6.2.1 Die Beklagte bringt vor, dass anhand der Beilagen der Beigeladenen erstellt sei, dass die Klägerin schon im Jahr 2010 um die Beziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beigeladenen gewusst habe (Urk. 32 S. 4). Die Klägerin habe den vorliegenden Prozess auf Tatsachenbehauptungen gestützt, von denen sie wusste, dass sie falsch sind. Ebenso habe die Klägerin Tatsachen bestritten, von den sie genau gewusst habe, dass sie richtig seien. Damit habe sie diesen Prozess mutwillig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geführt. Sie habe ihr die daraus entstandenen Aufwendungen zu ersetzen (Urk. 32 S. 5).
Die Klägerin hält dem entgegen, dass ihr kein leichtsinniges oder mutwilliges Prozessieren vorgeworfen werden könne. Ihre geltend gemachten Ansprüche und die damit verbundene Begründung würden sich als logisch, besonnen und ausgewogen erweisen (Urk. 37 S. 1). Zudem habe die Beklagte der Klägerin die Akteneinsicht verweigert, weswegen sie sowieso keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung habe (Urk. 37 S. 2).
6.2.2 Die Klägerin begründete das mit ihrer Klage vom 9. Januar 2020 geltend gemachte «Auskunfts- und Informationsrecht» damit, dass ihr ein Mitwirkungsrecht bei der Abklärung der Berechtigten auf das Todesfallkapital zukomme (Urk. 1 S. 15). Ihren Antrag auf Gewährung des «Auskunfts- und Informationsrechts» zog die Klägerin, nachdem die Beigeladene ihre Stellungnahme vom 1. Februar 2021 (Urk. 27) eingereicht hatte, wieder zurück (Urk. 34 S. 2). Ein solcher Antrag der Klägerin auf Durchsetzung ihres «Auskunfts- und Informationsrechts» in Bezug auf die Beigeladene vermag aufgrund der vorliegenden Akten nicht einzuleuchten. In ihrem Entwurf für einen Lebenslauf des Versicherungsnehmers erwähnte sie die Beigeladene selber als dessen Lebenspartnerin (E. 4.3.5). In den Akten finden sich sodann zahlreiche weitere Beispiele dafür, dass die Klägerin die Beigeladene als Lebenspartnerin des Versicherungsnehmers bezeichnete und mit dem Paar korrespondierte (Urk. 28/19-21, Urk. 28/23/1-2, Urk. 28/48-50, Urk. 35/55). Zudem verfügte sie über das Schreiben der Beklagten vom 8. Februar 2013, welchem sie entnehmen konnte, dass die Reihenfolge der Begünstigungsordnung zugunsten der Lebenspartnerin des Versicherungsnehmers abgeändert wurde (Urk. 2/3). Entgegen ihrer früheren Äusserungen behauptete die Klägerin im vorliegenden Verfahren, dass ihr Bruder und die Beigeladene nur Bekannte, aber keine Lebenspartner gewesen seien (Urk. 34 S. 7). Damit verbleibt nur die
Feststellung, dass die Klägerin ihre Vorbringen im vorliegenden Verfahren auf Tatsachenbehauptungen gestützt hat, von denen sie wusste, dass sie falsch sind. Sie handelte somit mutwillig (BGE 128 V 323 E. 1b).
6.3
6.3.1 Als Folge ihrer mutwilligen Prozessführung sind der Klägerin die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- aufzulegen.
6.3.2 Alsdann hat die Beklagte wegen der mutwilligen Prozessführung der Klägerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Beklagte macht einen Zeitaufwand von total 90 Stunden und 5 Minuten geltend (Urk. 33/26-29). Die Beklagte hat ihren Aufwand nicht substantiiert, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann. Für die Klageantwort vom 16. März 2020 mit rund 25 Seiten (Urk. 8) ist ein angemessener Aufwand von 10 Stunden einzusetzen. Für die Duplik mit rund 40 Seiten (Urk. 21) sind es 17 Stunden und für die 8-seitige Vernehmlassung vom 16. März 2021 zur Stellungnahme der Beigeladenen vom 1. Februar 2021 und deren Beilagen (Urk. 28/1-54) 3 Stunden. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Instruktion (1 Stunde) ergibt dies einen angemessenen Zeitaufwand von total 31 Stunden. Unter Berücksichtigung des vom Sozialversicherungsgericht praxisgemäss angewendeten Stundenansatz von Fr. 220.--, einer Pauschalentschädigung für die Barauslagen und der Mehrwertsteuer (7.7 %) ergibt dies eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.--.
Die Klägerin hat der Beklagten somit eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 9'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
6.3.3 Die vertretene Beigeladene hat ebenfalls Anspruch auf eine Prozessentschädigung, weil im vorliegenden Verfahren festgestellt wurde, dass sie Anspruch auf die Todesfallleistungen aus der Vorsorge-Police Nr. «…» vom 5. Februar 2013 (Urk. 9/8) hat (E. 4.2-4.3). Für ihre Stellungnahme vom 1. Februar 2021 und deren Beilagen (Urk. 28/1-54) konnte die Beigeladene im Wesentlichen auf ihre Stellungnahme vom 10. Juli 2020 im Verfahren BV.2020.00001 in Sachen der Klägerin gegen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur zurückgreifen. Es rechtfertigt sich, ihr deshalb im vorliegenden Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.-- werden der Klägerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
2. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 9’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann
- Rechtsanwalt Dr. Clemens von Zedtwitz
- Rechtsanwalt I.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher