Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2020.00008


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 1. Juli 2020

in Sachen

1. X.___



Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder

Walder Häusermann Rechtsanwälte AG

Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich


Gegen


1.1 Y.___



Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Ina Ragaller

Advokaturbüro Kernstrasse

Kernstrasse 8/10, Postfach, 8021 Zürich 1


sowie


2.    Y.___



        Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Ina Ragaller

Advokaturbüro Kernstrasse

Kernstrasse 8/10, Postfach, 8021 Zürich 1


        gegen


2.1 X.___



2.2 Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge

c/o Basler Leben AG

Aeschengraben 21, 4051 Basel


Beklagte


Beklagter 2.1 vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder

Walder Häusermann Rechtsanwälte AG

Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich



1.    

1.1    Das Obergericht des Kantons Zürich überwies dem hiesigen Gericht am 26. Februar 2020 die zwischen X.___ und Y.___ hängige Streitsache zur Durchführung der hälftigen Teilung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge per 15. Dezember 2015 zuzüglich Zins (Dispositiv-Ziff. 11.1-3 des Urteils vom 8. Januar 2020 [Urk. 1]). Grund hierfür war, dass für den Kläger 1/Beklagten 2.1 für den Heiratszeitpunkt vom 25. März 1997 zwei sich wesentlich voneinander unterscheidende Vorsorgeguthaben gemeldet wurden.

1.2    Im Beweisverfahren zogen die Parteien die Richtigkeit einer Transferleistung zu Gunsten der Klägerin 2/Beklagten 1.1 und zu Lasten des Klägers 1/Beklagten 2.1 in der Höhe von Fr. 206'960.80 nicht in Zweifel. Gemäss Meldung der Basler Leben AG ist die Teilung durchführbar (vgl. insbesondere Urk. 7).


2.    Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 17/06 vom 6. Juni 2006) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2017 mindestens 1 % p.a. [Art. 12 lit. j BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit die Vorsorgeeinrichtung die für die Überweisung notwendigen Angaben erhalten hat) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVGMindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge FZV).

    Demzufolge ist der Klägerin 2/Beklagten 1.1 die geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar ab Einleitung des Scheidungsverfahrens am 15. Dezember 2018 (Urk. 1 S. 8) zu mindestens 1 % beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.


3.    Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen gesprochen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistungen beschränkt.

    Dementsprechend rechtfertigt es sich nicht, Prozessentschädigungen zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 206'960.80 zu Lasten von X.___ auf ein von Y.___ zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 5. April 2019 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein und unter Beilage des Beiblattes zu unbegründeten Entscheiden an:

- Rechtsanwalt Daniel U. Walder

- Rechtsanwältin Ina Ragaller

- Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge

- Bundesamt für Sozialversicherungen unter weiterer Beilage einer Kopie der Klageschrift

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG)


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef