Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2020.00009
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 14. April 2021
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Pensionskasse Y.___
Beklagte
vertreten durch Advokatin Franziska Bur Bürgin
BaselLegal GmbH
Aeschengraben 29, 4015 Basel
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene X.___ war ab dem 1. Oktober 2007 bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversichert. Per 30. September 2019 wurde er auf Verlangen seiner Arbeitgeberin vorzeitig pensioniert. Anlässlich seiner Pensionierung wählte er eine gekürzte Alterspension infolge Teilkapitalabfindung und zusätzlich eine Ergänzungspension zahlbar bis zur Ausrichtung der ordentlichen AHV-Leistungen (Urk. 2/2 und Urk. 8 S. 5). Die Pensionskasse Y.___ richtete ihm in der Folge eine Ergänzungspension in der Höhe der Altersrente der AHV zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung, mithin eine solche von Fr. 753.-- pro Monat aus. Eine Mitberücksichtigung der künftigen ausländischen Rentenansprüche von monatlich (umgerechnet) Fr. 1'577.-- (1’451.90 Euro) bei der Festsetzung der Ergänzungspension lehnte sie ab (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 2/5 und Urk. 2/7).
2. Mit Eingabe vom 2. März 2020 erhob der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Überbrückungspension von mindestens Fr. 2'330.00 auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % auf der Differenz zur bereits ausbezahlten Überbrückungspension von Fr. 753.00 (mithin auf denjenigen Anteil, der der ausländischen Rente entspricht) ab heutigem Datum.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»
Am 16. Juni 2020 beantragte die Pensionskasse Y.___, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8). Mit Replik vom 22. Oktober 2020 beantragte der Kläger die Gutheissung der Klage (Urk. 14). Die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 14. Januar 2021 an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 19). Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 (Urk. 21) reichte der Kläger weitere Unterlagen ein, was der Beklagten mit Verfügung vom 10. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie auch an die verfassungsmässigen Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E. 6.4 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 1f der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 BVG ist der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten.
1.3 Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschiedener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzierung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
1.4 Gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV) verstösst eine Regelung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (vgl. etwa BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Art. 67 des ab 1. Januar 2019 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 4 S. 43, nachfolgend Reglement) lautet folgendermassen: «Aktive oder teilinvalide Versicherte, die auf Verlangen eines angeschlossenen Unternehmens vorzeitig pensioniert werden und die von der AHV noch keine Rente erhalten, erhalten bis zum Einsetzen der AHV-Leistungen beim gesetzlichen Rentenalter zusätzlich eine Ergänzungspension in der Höhe der voraussichtlichen AHV-Altersrente» (Abs. 1). «Die effektive Höhe der Ergänzungspension richtet sich nach der individuellen vorausberechneten Altersrente der AHV. Die versicherte Person ist verpflichtet, bei der zuständigen Ausgleichskasse einen Antrag für eine Rentenvorausberechnung zu stellen und die Vorausberechnung der Pensionskasse Y.___ einzureichen. Erfüllen Versicherte ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht, wird der Anspruch auf Ergänzungspension sistiert bis sämtliche Pflichten erfüllt sind. Es erfolgt keine Nachzahlung von sistierten Zahlungen» (Abs. 3).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, die Beklagte verletze mit ihrem Reglement Bundesrecht, indem sie ausländische Rentenansprüche bei der Festsetzung der Ergänzungspension nicht berücksichtige. Letztere richte sich einzig nach der Höhe der AHV-Rente zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung. Personen, welche einen Grossteil ihrer Erwerbskarriere im Ausland durchlaufen hätten, würden deshalb eine tiefere Ergänzungsrente erhalten, da auch ihre AHV-Rente tiefer sei. Dies verletze das Gleichbehandlungsgebot. Die Ungleichbehandlung der Destinatäre sei sachlich nicht gerechtfertigt, erhalte doch beispielsweise eine Person, die ihre Erwerbsbiographie ausschliesslich in der Schweiz durchlaufen habe, die volle Ergänzungspension, auch wenn sie der Beklagten erst kurz vor der vorzeitigen Pensionierung beigetreten sei (Urk. 1 S. 2-6). Sollten die Destinatäre finanziell so gestellt werden, wie sie später auch mit der AHV gestellt sein würden, seien die ausländischen Renten zwingend mit zu berücksichtigen, dies zumindest bis zur Höhe der maximalen Rente der AHV. Dem Kläger sei deshalb bis zur ordentlichen Pensionierung eine Ergänzungspension von monatlich Fr. 2'330.-- auszurichten, zusammengesetzt aus der voraussichtlichen Altersrente der AHV von Fr. 754.-- und der ausländischen Rente von Fr. 1'577.-- (S. 6-7).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Kläger fest, es finde eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung statt zwischen Frühpensionierten, die ihre gesamte Erwerbsbiografie in der Schweiz zurückgelegt hätten und solchen, die während eines Teils davon im Ausland gearbeitet hätten. Dadurch liege eine Rechtsverletzung vor (Urk. 14 S. 4). Unter dem Aspekt der Angemessenheit gehe es darum, den gesamten Destinatärskreis der Frühpensionierten gleich zu behandeln, da Sinn und Zweck des Reglements darin liege, diese Gruppe mit der Ergänzungsrente so zu stellen, wie sie es später mit der zu erwartenden Altersrente sein werde (S. 7).
2.2 Die Beklagte begründete die Verweigerung einer höheren Ergänzungspension damit, dass sie im Entscheid frei sei, ob überhaupt und gegebenenfalls wie sie eine solche ausrichten wolle, zumal die fraglichen Leistungen rein arbeitgeberseitig finanziert würden. Die Höhe der Ergänzungsrente sei in ihrem Reglement geregelt. Eine rechtsgleiche Anwendung sei somit gewährleistet. Die Ergänzungsrente sei funktional ein Surrogat für die spätere AHV-Rente, weshalb es unter dem Aspekt der Angemessenheit geradezu geboten sei, dass sie nicht höher ausfalle als die effektive spätere AHV-Rente. Eine Rechtsverletzung sei demnach nicht ersichtlich (Urk. 8 S. 7-8). Bei der Beklagten handle es sich um eine Schweizer Pensionskasse. Demgemäss würden sich ihre Altersleistungen nach der Beitragszeit in der Schweiz richten. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei nicht auszumachen. Insbesondere erfolge keine Diskriminierung aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit des Klägers, werde doch auch einem Schweizer Staatsangehörigen, welcher Versicherungszeiten im Ausland aufweise und daher eine tiefere AHV-Rente erhalte, eine tiefere Ergänzungspension der Beklagten ausgerichtet. Wenn das ausländische Recht keine Ergänzung bis zum Einsetzen der ausländischen Rentenansprüche kenne, könne es nicht Aufgabe der Schweizer Pensionskasse sein, diese Lücke zu kompensieren (S. 9-11).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte (Urk. 19 S. 6), die Bestimmungen zur internationalen Koordination der Sozialversicherungssysteme sähen vor, dass Versicherte, die in mehreren Ländern Versicherungszeiten zurückgelegt hätten, aus diesen Ländern Teil-Rentenansprüche erwerben würden. Dass diese Teil-Rentenansprüche unterschiedlich hoch seien, je nachdem wie gut das Sozialversicherungssystem eines Landes ausgebaut sei, bedeute keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Demgemäss sei es nur sachgerecht, wenn die Schweizer Pensionskasse des Klägers ihre Leistungen nur nach den in der Schweiz verbrachten Versicherungszeiten respektive den daraus erworbenen Ansprüchen bemesse.
3.
3.1 Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass die Beklagte zur Änderung ihres Reglements berechtigt war und dass der Kläger unter den Anwendungsbereich des ab 1. Januar 2019 gültigen Reglements fällt. Ebenso ist unbestritten, dass es sich vorliegend nicht um obligatorische Leistungen handelt und dass der Kläger seine Ansprüche nicht gestützt auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) geltend machen kann (Urk. 14 S. 3-4 und S. 6). Auch bedarf es keiner weiteren Auslegung von Art. 67 Abs. 3 des Reglements, ist dieser doch eindeutig formuliert. Strittig und zu prüfen ist einzig, ob der genannte Absatz aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstösst und damit bundesrechtswidrig ist.
3.2
3.2.1 Der Umfang der reglementarischen Ergänzungspension der Beklagten richtet sich nach der individuellen voraussichtlichen Altersrente der AHV. Die Ergänzungspension ist entsprechend höher bei Versicherten, die stets ein hohes Einkommen erzielten, und tiefer bei Versicherten, die geringere Beiträge an die AHV entrichtet hatten, sei es, dass sie über ein tieferes Einkommen verfügten oder sei es, dass sie teilweise im Ausland erwerbstätig und dabei einer ausländischen Rentenversicherung unterstellt waren. Inwiefern diese Regelung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der unfreiwillig frühpensionierten Versicherten führt, ist nicht auszumachen. Denn unbestritten ist ein direkter Zusammenhang zwischen dem Umfang der ordentlichen Altersleistungen und den während der Erwerbstätigkeit entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen bundesrechtskonform. Weshalb demgegenüber im Falle einer Frühpensionierung ein solcher Zusammenhang gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstossen sollte, ist nicht nachvollziehbar.
3.2.2 Fühlen sich frühpensionierte Versicherte aus finanziellen Gründen gezwungen, ihre AHV-Altersrente vorzeitig zu beziehen und dafür eine lebenslang gekürzte Rente in Kauf zu nehmen, so richtet sich die Höhe der vorzeitig bezogenen AHV-Rente einzig nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Das (vorübergehend) fehlende Einkommen aufgrund einer allfälligen erst ab dem ordentlichen Pensionsalter zusätzlich ausbezahlten ausländischen Altersrente wird von der AHV nicht gedeckt. Weshalb es sich bei der Ergänzungsrente der Beklagten, welche anstelle der vorzeitigen AHV-Rente ausgerichtet wird, anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Sinn und Zweck der Regelung der Beklagten ist ein vorübergehender Ersatz der Schweizer Rente und nicht ein Ersatz aller bei einer versicherten Person allfällig bestehenden weltweiten Rentenansprüche. Ausländische Altersrenten richten sich nach den entsprechenden ausländischen Gesetzesbestimmungen, entsprechend hat für einen allfälligen Anspruch auf eine Ergänzungsrente auch die ausländische Sozialversicherung zuständig zu sein. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beklagte statt oder zusätzlich zur ausländischen Sozialversicherung die finanzielle Überbrückung zu übernehmen hätte. Dass alle bei der Beklagten versicherten und stets in der Schweiz erwerbstätigen Personen gleich behandelt werden, unabhängig davon, ob sie erst seit kurzer Zeit oder jahrelang für die Y.___ tätig waren, ändert am soeben Dargelegten nichts. Entsprechend kann daraus auch nicht auf eine Bundesrechtswidrigkeit des Reglements der Beklagten geschlossen werden.
3.2.3 Die Unterscheidung zwischen auch im Ausland und lediglich in der Schweiz tätigen Frühpensionierten lässt sich nach dem Gesagten auf ernsthafte, vernünftige Gründe stützen und ist sinn- und zweckmässig. Ein Verstoss gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist demnach nicht auszumachen. Der Kläger kann auch aus Art. 1f BVV 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 BVG nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung doch eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten. Dies ist vorliegend der Fall, denn es werden bei allen Versicherten mit einer teilweise im Ausland verbrachten Erwerbskarriere für die Berechnung der Ergänzungspension lediglich die Rentenansprüche nach dem AHVG berücksichtigt. Im Weiteren liegt keine vom Richter auszufüllende Lücke vor (vgl. BGE 146 V 121 E. 2.5). Schliesslich kann sich der Kläger auch nicht auf eine Verletzung von Art. 89b BVG (Gleichbehandlung) berufen, behandelt doch das Reglement Schweizer Bürger, die einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit im Ausland ausgeübt haben, gleich wie ausländische Staatsangehörige, welche nicht während ihres gesamten Erwerbslebens in der Schweiz gearbeitet haben. Eine Ungleichbehandlung zwischen Schweizer Bürgern und Bürgern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA liegt daher nicht vor.
3.2.4 Zusammenfassend ist es zulässig, dass das Reglement der Beklagten eine Unterscheidung in der Destinatärsgruppe der unfreiwillig Frühpensionierten trifft zwischen solchen, die ihre Erwerbsbiografie in der Schweiz absolviert haben und solchen, die einen Teil davon im Ausland verbrachten. Die Klage ist damit abzuweisen.
4. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten – trotz ihres entsprechenden Antrags (Urk. 8 S. 2) – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Advokatin Franziska Bur Bürgin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher