Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2020.00011

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 6. Juni 2023

in Sac hen

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich

Klägerin

gegen

X.___ AG

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Modl

Kloter Modl Rechtsanwälte AG

Schwalmenackerstrasse 4, Postfach 1891, 8401 Winterthur


Sachverhalt:

1.

1.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR ), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR ) betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR erstmals teilweise allgemeinverbindlich erklärt.

1.2 Die X.___ AG ist nicht Mitglied des SBV (Urk. 7 Ziff. 134). Laut Auszug aus dem Handelsregister (Urk. 2/4) bezweckt sie insbesondere die Ausführung von Bodenbelags- und Bautenschutzarbeiten und von anderen Kunststoffapplikationen.

1.3 Per 1. Januar 2014 beschlossen die Vertragsparteien eine Anpassung des GAV FAR und hoben Art. 2 Abs. 2 lit. e auf, wonach vom betrieblichen Geltungsbereich unter anderem die Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) ausgenommen waren (Urk. 8/6 und Urk. 2/1). Im gleichen Sinne hob der Bundesrat mit Beschluss (BRB) vom 10. November 2015 (Urk. 2/15) per 1. Dezember 2015 Art. 2 Abs. 2 lit. e der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des GAV FAR auf, wonach von der Allgemeinverbindlicherklärung die Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) ausgenommen waren.

1.4 In der Folge trat die Stiftung FAR mit der X.___ AG erneut in Kontakt (Urk. 2/16), nachdem ein solcher bereits vorgängig stattgefunden hatte (Urk. 2/6-12) im Rahmen einer identischen Anpassung der Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages (LMV) für das Bauhauptgewerbe mit BRB vom 19. August 2014 (Urk. 2/13-14), mit welchem die Nichtunterstellung der Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e per 1. Oktober 2014 aufgehoben worden war.

Mit Geschäftsstellenentscheid vom 24. November 2016 (Urk. 2/19) teilte die Stiftung FAR der X.___ AG mit, dass diese bis zum 30. November 2015 nicht unter den räumlichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR falle; seit dem 1. Dezember 2015 falle sie darunter (Ziff. 3.1). Sodann stellte die Stiftung FAR fest, dass die X.___ AG teilweise, d.h. mit ihren Betriebsteilen « Unterlagsböden » und « Industrieböden Zement » unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR falle. Daraus folge, dass die X.___ AG für Mitarbeiter der Betriebsteile « Unterlagsböden » und « Industrieböden Zement » , die unter den persönlichen Geltungsbereich fallen, seit dem 1. Dezember 2015 FAR-beitragspflichtig sei (Ziff. 3.2). In der Folge konnte keine Einigkeit über die (teilweise) Unterstellung gefunden werden (Urk. 2/20-26 und Urk. 2/28-32).

2. Mit Eingabe vom 9. März 2020 erhob die Stiftung FAR Klage gegen die X.___ AG mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

«1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beiträge zu bezahlen:

- 5 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2015 und vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 der Mitarbeiter des Betriebsteils «Mineralische Böden», soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Anwendungsbereich des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 % Zins ab dem auf den Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres folgenden 1. Januars.

- 7 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2018 der Mitarbeiter des Betriebsteils «Mineralische Böden», soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Anwendungsbereich des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 % Zins ab dem auf den Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres folgenden 1. Januars.

2. Der Klägerin sei Gelegenheit zu geben, nach Abschluss des Beweisverfahrens die unter Ziffer 1 gestellten Begehren innert angemessener Frist definitiv zu beziffern.

3. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Jahre 2015 bis 2018 insgesamt CHF 555'333.35 zu bezahlen, nebst 5 % Zins auf dem Betrag von CHF 11'333.35 ab 1. Januar 2016, auf CHF 163'200.-- für das Jahr 2016 ab 1. Januar 2017, auf CHF 190'400.-- für das Jahr 2017 ab 1. Januar 2018 und auf CHF 190'400.-- für das Jahr 2018 ab 1. Januar 2019.

4. Es seien die AHV-Lohnsummen aller Mitarbeiter der Beklagten, unter Angabe von Versichertennummer, Funktion und Betriebsteilzugehörigkeit, für die Jahre 2003 bis 2018 bei der Beklagten, eventualiter bei der zuständigen Behörde, zu edieren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.»

Die X.___ AG ersuchte mit Klageantwort vom 20. August 2020 (Urk. 7) um Abweisung der Klage.

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 14 und Urk. 21). Mit Gerichtsverfügung vom 21. März 2022 (Urk. 24) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu spezifischen Fragen vernehmen zu lassen und es wurden ergänzende Akten bei der Beklagten eingeholt. Die Stellungnahmen der Parteien respektive die Aktenauflage erfolgten am 7. Juli 2022 (Urk. 34-36). Die Vernehmlassungen hierzu datieren vom 22. November und 2. Dezember 2022 (Urk. 45-46), welche den Parteien am 8. Mai 2023 (Urk. 47) wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurden.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR (AVE GAV FAR [BBl 2003 4039]) wurde durch Beschlüsse vom 8. August und 26. Oktober 2006, 1. November 2007, 6. Dezember 2012, 10. November 2015, 14. Juni 2016, 7. August 2017 und 29. Januar 2019 verlängert respektive angepasst (BBl 2006 6751, 8865; 2007 7881; 2012 9763; 2015 8307; 2016 5033; 2017 5823; 2019 1891).

1.2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang des BRB wiedergegebenen GAV FAR gelten für die Betriebe, Betriebsteile und selbständige Akkordanten unter anderem des Bereichs Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen (Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR).

Massgebliches Kriterium für den betrieblichen Geltungsbereich ist die Branche, der ein Betrieb zuzuordnen ist. Dafür ausschlaggebend sind die Tätigkeiten, die ihm das Gepräge geben, nicht hingegen der Handelsregistereintrag oder die Art und Weise, wie die Tätigkeiten ausgeführt respektive welche Hilfsmittel dabei eingesetzt werden (BGE 142 III 758 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

1.3 Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gilt ein Gesamtarbeitsvertrag für den ganzen Betrieb und somit auch für berufsfremde Arbeitnehmer, wobei regelmässig gewisse Funktionsstufen und besondere Anstellungsverhältnisse ausgenommen werden. Allerdings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen, welche unterschiedlichen Branchen angehören, oder es können innerhalb ein und desselben Betriebes mehrere Teile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen, weil sie eine genügende, auch nach aussen erkennbare Selbständigkeit aufweisen. In diesen Fällen können auf die einzelnen Teile des Unternehmens unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung gelangen. Massgebliches Zuordnungskriterium ist somit die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem selbständigen Betriebsteil - und nicht dem Unternehmen als wirtschaftlichem Träger allenfalls mehrerer Betriebe - das Gepräge gibt (BGE 134 III 11 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

1.4 Von einem selbständigen Betrieb oder einem selbständigen Betriebsteil innerhalb eines Mischunternehmens kann nur gesprochen werden, wenn dieser eine eigene organisatorische Einheit bildet. Das setzt voraus, dass die einzelnen Arbeitnehmer klar zugeordnet werden können und die entsprechenden Arbeiten im Rahmen der übrigen Tätigkeiten des Unternehmens nicht nur hilfsweise erbracht werden. Im Interesse der Rechtssicherheit ist zudem zu fordern, dass der Betriebsteil mit seinen besonderen Produkten oder Dienstleistungen insofern auch nach aussen als entsprechender Anbieter gegenüber den Kunden in Erscheinung tritt. Demgegenüber bedarf der Betriebsteil keiner eigenen Verwaltung oder gar einer separaten Rechnungsführung, um als solcher gelten zu können (BGE 141 V 657 E. 4.5.2.2).

1.5 Die Allgemeinverbindlicherklärung will einheitliche Mindestarbeitsbedingungen für die auf dem gleichen Markt tätigen Unternehmen schaffen und damit verhindern, dass ein Unternehmen durch schlechtere Arbeitsbedingungen einen Wettbewerbsvorteil erlangen kann, der als unlauter gilt. Zum selben Wirtschaftszweig gehören Betriebe, die zueinander insofern in einem direkten Konkurrenzverhältnis stehen, als sie Erzeugnisse oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten (BGE 134 III 11 E. 2.2). Der Zweck der Allgemeinverbindlicherklärung, unlautere Wettbewerbsvorteile zu verhindern, kann nur erreicht werden, wenn die Regeln des entsprechenden GAV grundsätzlich von sämtlichen Anbietern auf einem bestimmten Markt eingehalten werden müssen. Sobald ein Betrieb in nicht offensichtlich untergeordnetem Umfang in einem Markt auftritt, für den ein allgemeinverbindlich erklärter GAV gilt, kommen die allgemeinen Grundsätze für die Unterstellung (vgl. BGE 141 V 657 E. 4.5.2.1) zur Anwendung (BGE 134 III 11 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E. 3.1).

2.

2.1

2.1.1 Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus (Urk. 1), aufgrund des Wortlauts der bis am 30. November 2015 geltenden Ausnahmeregelung von «Industrie- und Unterlagsböden-Betrieben des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG)» stehe fest, dass die Vertragsparteien zum Zeitpunkt deren Aufhebung am 10. November 2015 (richtig: BRB von diesem Tag mit Wirkung per 1. Dezember 2015) alle Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden vom räumlichen beziehungsweise betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR erfasst sehen wollten. Diese Absicht werde in Art. 28 Abs. 4 GAV FAR weiter verdeutlicht, indem in dieser Bestimmung festgehalten werde, dass die Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden aufgrund der Unterstellung unter diesen Vertrag einen angemessenen Beitrag zu bezahlen haben und sie im Rahmen der Prüfung der Rentenberechtigung eines Gesuchstellers seit ihrer Gründung als dem GAV FAR unterstellt gelten. Der Bundesrat habe alle diese Bestimmungen des GAV FAR allgemeinverbindlich erklärt. Letztere Bestimmung besage explizit, dass die Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden dem AVE GAV FAR unterstellt seien (Ziff. 26).

Bei den Unterlagsböden gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV handle es sich um einen weit zu fassenden Oberbegriff (Ziff. 27). Gemäss SIA Norm 251 und Wikipedia werde ein Unterlagsboden (auch Estrich genannt) definiert als Schicht oder Schichten aus Estrichmörtel, die auf der Baustelle direkt auf den Untergrund, mit oder ohne Verbund, oder auf eine zwischenliegende Trenn- oder Dämmschicht aufgebracht würden, um eine vorgegebene Höhenlage zu erreichen, einen gleichmässigen Untergrund für einen Bodenbelag zu gewinnen, den Druck gleichmässig auf die darunterliegende Dämmung zu verteilen oder unmittelbar genutzt zu werden. Es sei nicht von Bedeutung, zu welchem Zweck der Unterlagsboden - lediglich nivelliert als Unterlage für einen Bodenbelag oder nachbehandelt als Sichtestrich - letztlich diene (Ziff. 31). In konstanter Praxis zähle sie - die Klägerin - die Erstellung von Industrie- und Unterlagsböden zum betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR. Dies gelte insbesondere für Böden, die mit mineralischen Bindemitteln wie z.B. Zement erstellt würden. Im Sinne einer Ausnahme seien gemäss ihrer Praxis Böden und Beläge, die mit dem Bindemittel Kunstharz erstellt würden, nicht dem GAV FAR unterstellt (Ziff. 34).

2.1.2 Replicando ergänzte die Klägerin (Urk. 14), der Verband (PAVIDENSA), welcher unter anderem die Interessen der Industrie- und Unterlagsbödenfirmen vertrete, habe im Jahr 2013 mitgeteilt, dass sie keine Einsprache gegen eine Allgemeinverbindlicherklärung betreffend Unterstellung aller Industrie- und Unterlagsbödenfirmen erheben werde (Ziff. 2 S. 4 f. und Ziff. 4).

Die Böden könnten sowohl unter die Industrieböden als auch die Unterlagsböden subsumiert werden (S. 10), als Industrieböden, weil auf diese die SIA Norm 252 (Fugenlose Industriebodenbeläge) anwendbar sei (Ziff. 6). Die Beklagte verwende für ihre mineralischen Böden sodann Estrichmörtel, was im Prinzip Unterlagsbodenmörtel sei. Die Erstellung der Böden durch die Beklagte entspreche der Erstellung von Unterlagsböden: Es werde eine flüssige, meist zementartige Masse (Estrichmörtel) eingegossen, diese werde bearbeitet und gleichmässig verteilt und am Ende müsse der Boden aushärten. Der Ablauf der Herstellung bei der Beklagten sei somit derselbe wie bei der Erstellung eines Unterlagsbodens (Ziff. 16 und 18).

2.2

2.2.1 Die Beklagte hielt dagegen (Urk. 7), es stünden die im LMV, GAV FAR und insbesondere in der AVE GAV FAR als Unterstellungsmerkmal aufgeführten «Unterlagsböden» im Zentrum des vorliegenden Verfahrens, da diese für die Frage des betrieblichen Geltungsbereichs und damit der Unterstellung unter die AVE GAV FAR massgebend seien (Ziff. 21).

Den Kundenwünschen entsprechend biete sie zwei verschiedene Produktegruppen an: Kunstharzbeläge und mineralische Beläge. Bei beiden Produkten handle es sich um fugenlose Bodenbeläge als Endprodukt (Ziff. 19). Diese könnten nicht als Unterlagsböden bezeichnet werden, sondern würden technisch als «Bodenbeläge aus Zement, Magnesia, Kunstharz und Bitumen» gemäss SIA Norm 252 definiert, womit sie sich von Estrichen/Unterlagsböden (SIA Norm 251) unterschieden. Würden konstruktiv benötigte Unterlagsböden als Unterlage zum Bodenbelag nicht gleich durch den Baumeister erstellt, so könne ein Unterlagsboden auf Wunsch des Kunden auch bei ihr mitbestellt werden (Ziff. 41). Das Erstellen von Unterlagsböden mit durchschnittlich 600 % Stellen (6.9 % von durchschnittlich 87 Mitarbeitenden) respektive mit einem Umsatzanteil von 5.9 % erfolge als reine Hilfstätigkeit auf ihren Baustellen, wenn es vom Kunden ausdrücklich gewünscht werde oder keine Subunternehmer zur Verfügung stünden (Ziff. 51). Sie bewerbe sich nie für das ausschliessliche Erstellen von Unterlagsböden (Ziff. 193).

Der Begriff des Unterlagsbodens sei so auszulegen, dass es nur auf die Funktion eines Bodens und nicht auf das verwendete Material ankommen könne (Ziff. 155). Bauherren bestimmten regelmässig selber, was sie weshalb verbauen wollten. Dafür würden in der Praxis zumeist die von der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung geschaffenen standardisierten Leistungsbeschreibungen, der sogenannte Normpositionenkatalog (NPK) verwendet. Im hier interessierenden Zusammenhang würden entweder «Estriche schwimmend oder im Verbund» (Kapitel 661) oder (Boden)-Beläge aus verschiedenen Materialien (Kapitel 662-664) ausgeschrieben (Ziff. 156 f.). Auch das Bundesgericht habe im Urteil 4A_68/2018 vom 13. November 2018 dafürgehalten, dass das «Erstellen» und das «Bearbeiten» eines Unterlagsbodens nicht das Gleiche sei respektive das «Beschichten» eines Unterlagsbodens nicht zu den baulichen Leistungen gehöre, die von der AVE des LMV erfasst würden (Ziff. 161).

Ausser dem Hartbetonbelag, welcher direkt auf den Rohbeton appliziert werde, könnten einige Beläge entweder auf den Rohbeton oder auch schwimmend auf Dämmschichten respektive einen Unterlagsboden appliziert werden; zwei Beläge bräuchten immer eine Unterkonstruktion (Ziff. 204).

Bei der Beklagten gebe es sodann keine verschiedenen Anbieter, die von aussen als solche erkennbar seien und eigenständig auf dem Absatzmarkt aufträten. Zudem seien die Mitarbeitenden den vorgesetzten Personen nicht fest zugeteilt und würden flexibel für alle Verlegearbeiten eingesetzt (Ziff. 101). Das ausnahmsweise Erstellen von Unterlagsböden werde jeweils von derjenigen Arbeitsgruppe übernommen, die dafür aufgrund der jeweiligen Auftragslage am einfachsten abgestellt werden könne (Ziff. 208). Sie sei mithin als einziger Betrieb zu qualifizieren und verfüge über keine (eigenständigen) Betriebsteile. Allenfalls sei sie mit Blick auf die wenigen Aufträge, bei denen sie mit eigenem Personal selbst Unterlagsböden erstelle, als unechter Mischbetrieb zu qualifizieren, dessen Gepräge klar ausserhalb des Bauhauptgewerbes liege (Ziff. 201).

2.2.2 In ihrer Duplik (Urk. 21) bestritt die Beklagte eine Unterstellung der «Industriebödenfirmen» unter Verweis auf den Wortlaut des AVE GAV FAR (Ziff. 5 ff.). Sodann hielt sie fest, dass sie einzig zwei in der Materialisierung unterschiedliche Produkte verbaue; dies erfolge in einem einzigen Unternehmen, unter einheitlicher Führung, einheitlichem Marketing und Verkauf, mit Mitarbeitenden, die mit gleichen Fähigkeiten beide Produkte einbauten, mit einer gleichen Lohnstruktur, in einem einheitlichen Geschäftsgebäude, mit nur einem Maschinen- und Fahrzeugpark, mit einem einzigen Lager für die Materialien und einer einheitlichen Forschungsabteilung. Einen selbständigen Betriebsteil gebe es nicht. Insbesondere würden keine Unternehmen, die Unterlagsböden erstellten, konkurrenziert, sondern vielmehr Teppichleger, Holzbodenleger, Plattenleger usw., mithin alles Unternehmen, die dem Ausbaugewerbe zuzuordnen seien (Ziff. 41).

3.

3.1 Vorweg zu prüfen ist, ob der betriebliche Geltungsbereich der AVE GAV FAR durch Art. 28 Abs. 4 erweitert wurde oder ob er durch Art. 2 Abs. 4 lit. g abschliessend geregelt ist.


3.2

3.2.1 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR nennen unter dem Titel «Betrieblicher Geltungsbereich» insbesondere Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen (Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR).

Die Nichtunterstellung der Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) wurde per 1. Dezember 2015 aufgehoben (Sachverhalt 1.3; BRB vom 10. November 2015, BBl 2015 8307 ). Gleichzeitig wurde unter dem Titel «Übergangsbestimmungen» unter Art. 28 Abs. 4 Folgendes eingefügt: Die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirkes Baden haben aufgrund der Unterstellung unter diesen Vertrag einen einmaligen angemessenen Beitrag für Arbeitnehmer, welche FAR-Leistungen beanspruchen und noch keine fünf Beitragsjahre aufweisen, zu bezahlen (mit Beteiligung der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GAV FAR). Die Betriebe gelten im Rahmen der Prüfung der Rentenberechtigung (Art. 14 GAV FAR) eines Gesuchstellers seit ihrer Gründung als GAV FAR unterstellt. Der einmalige angemessene Beitrag berechnet sich wie folgt: 5 mal 5 % des Rentenbasislohnes (Art. 16 GAV FAR) des Arbeitnehmers abzüglich für diesen bereits geleistete ordentliche Beiträge gemäss Art. 8 GAV FAR.

3.2.2 Für die Auslegung von Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung. Es besteht weder ein Grund für eine besonders restriktive noch für eine besonders weite Auslegung. Besondere Bedeutung kommt jedoch dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit zu. Wenn der Gesamtarbeitsvertrag seine Schutzfunktion erfüllen soll, muss es für die Parteien leicht erkennbar sein, ob sie ihm unterstehen oder nicht. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung sollen die Arbeitsbedingungen der bei Aussenseitern angestellten Arbeitnehmer gesichert, die Sozial- und Arbeitsbedingungen als Faktor des Konkurrenzkampfes ausgeschlossen und soll dem Gesamtarbeitsvertrag zu grösserer Durchsetzungskraft verholfen werden.

Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 141 V 657 E. 4.4 mit Hinweisen).

3.3 Der Wortlaut und die systematische Einbettung von Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR sind für die vorliegende Fragestellung eindeutig. Die Titelsetzung «Betrieblicher Geltungsbereich» kombiniert mit der Umschreibung von Betrieben, die Unterlagsböden erstellen, lässt nur den Schluss zu, dass ebendiese Betriebe unterstellt sind. Eine Ausdehnung auf irgendwelche weitere Betriebe ist unter dieser Norm nicht statthaft.

3.4

3.4.1 Die Ergänzung von Art. 28 Abs. 4 betreffend Beitragszahlung von Industrie- und Unterlagsbödenbetrieben des Kantons Zürich und des Bezirkes Baden für FAR-Leistungen beanspruchende Arbeitnehmer findet sich unter dem Titel «Übergangsbestimmungen». Eine Ausdehnung des Titels «Betrieblicher Geltungsbereich» durch eine Übergangsbestimmung ist nach systematischer Auslegung ausgeschlossen. Auch der Wortlaut spricht nicht für eine Ausdehnung des betrieblichen Geltungsbereichs. Denn die Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden werden damit nicht als unterstellt, sondern lediglich als beitragspflichtig beschrieben. Und auch das nur insoweit, als ein konkreter Arbeitnehmer einen entsprechenden Anspruch überhaupt hat. Der Sinn der Bestimmung ist eindeutig: Neu anspruchsberechtigte Arbeitnehmer sollen von Beginn weg in den Genuss der GAV-FAR-Leistungen kommen und an der Finanzierung der entsprechenden Kosten müssen sich die betroffenen Arbeitgeber beteiligen. Es wird damit nichts mehr und nichts weniger geregelt.

3.4.2 Das zu vermutende Paradoxon in den Formulierungen von Art. 2 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 4 im Zusammenhang mit der Streichung der Ausnahmepassus ist tatsächlich kein solches. Wohl mag irritieren, dass der Bundesrat einerseits die Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden als von der Unterstellung nicht mehr ausgenommen fasste (Art. 2 Abs. 2 lit. e), gleichzeitig aber Industrieböden-Betriebe in Art. 2 Abs. 4 gar nicht unterstellte. Was auf den ersten Blick wie eine Unterstellung von etwas Nichtunterstelltem erscheint, hat einen einfachen Hintergrund.

In Art. 2 Abs. 2 werden verschiedene grundsätzliche Ausnahmen von der Unterstellung gemacht in Bezug auf gewisse Betriebe in bestimmten Kantonen. Die Folge davon ist, dass sich bei diesen Betrieben die Frage der Unterstellung gemäss Art. 2 Abs. 4 gar nicht mehr stellt. Dass diese aber unbesehen der Unterstellungsumschreibung von Art. 2 Abs. 4 automatisch unterstellt wären, ist zweifellos nicht zutreffend. In Bezug auf die vorliegend strittigen Industrieböden-Betriebe heisst das, dass sie durchaus zu unterstellen sind, aber lediglich dann, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 4 erfüllen. Dies ist etwa der Fall, wenn Betriebsteile eines Industrieböden-Betriebs schwergewichtig Unterlagsböden herstellen. Dies war früher nicht der Fall.

Sodann ist vor Augen zu halten, dass die Ausnahmeregelung der Nichtunterstellung von Industrie- und Unterlagsböden-Betrieben des Kantons Zürich und des Bezirks Baden bei der erstmaligen Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Juli 2003 mit dem bis 31. Dezember 2004 allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (Urk. 8/22) im Zusammenhang gestanden haben mag (Urk. 7 Ziff. 173). Mit dem Hinfall dieser Vereinbarung ist der Wunsch nach einer Integration von einschlägigen Tätigkeiten gemäss Art. 2 Abs. 4 auch dieser Betriebe nachvollziehbar.

3.4.3 Dass darüber hinaus eine Ausdehnung des betrieblichen Geltungsbereichs vereinbart werden sollte, liegt indessen nicht auf der Hand. Wenn bei der Antragstellung zur Änderung und Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR vom 3. Februar 2014 (Urk. 15/46) vorausgeschickt wurde, dass Industrie- und Unterlagsbödenfirmen dem AVE GAV FAR grundsätzlich unterstellt seien
(S. 2 und S. 10), so ist dies mit dem Wortlaut der Unterstellungsnorm nicht vereinbar (Asphaltierungen und Unterlagsböden). Durch dieses einseitige Vorbringen kann sicherlich nicht auf einen entsprechenden Willen der GAV-Parteien geschlossen werden. Auch konnte die Klägerin nicht aufzeigen, dass die Unterstellungsnorm von Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR irrtümlich falsch formuliert worden war und die Meinung eine andere war, nämlich dass auch Industriebödenbetriebe unterstellt sind, die weder Asphaltierungen vornehmen noch Unterlagsböden erstellen. Dass die PAVIDENSA (Verband mit dem Zweck, die Interessen der Mitgliederfirmen zu wahren, welche im Baugewerbe in den Bereichen Abdichtungen, Bodenbeläge aus Zement, Magnesia, Kunstharz und Bitumen, schwimmende Estriche, Fugen, Gussasphalt und/oder Untergrundvorbereitungstechnik tätig sind) am 23. August 2013 (Urk. 15/49) keine Einwendungen gegen die Änderungen in Aussicht stellte, ändert hieran ebenfalls nichts.

3.4.4 Damit ergibt sich, dass mit der Anpassung der AVE GAV FAR keine Ausdehnung des vorliegend relevanten betrieblichen Geltungsbereichs einherging. Hätten die GAV-Parteien eine Ausdehnung gewünscht oder die Meinung zementieren wollen, dass auch Industriebödenbetriebe ausnahmslos unter die AVE GAV FAR fallen, hätte dies eine andere Formulierung von Art. 4 Abs. 2 lit. g AVE GAV FAR bedingt.

3.5 Bei diesem Ergebnis steht fest, dass sich der betriebliche Geltungsbereich der AVE GAV FAR einzig nach Art. 4 Abs. 1 lit. g richtet und demgemäss Industriebödenbetriebe nicht unbesehen unter die AVE GAV FAR fallen. Es sind nur Betriebe unterstellt, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen.

Anzufügen bleibt, dass die Klägerin keine Definition eines Industriebodens angab. Währenddem in der SIA Norm 252 Ausgabe 1988 der Begriff «Industrieboden» definiert wurde (Urk. 35/40 S. 7), fehlt in der Ausgabe 2012 jede Bezugnahme auf Industrieböden und wurde auch der Titel der Norm abgeändert von «Fugenlose Industriebodenbeläge» auf «Bodenbeläge aus Zement, Magnesia, Kunstharz und Bitumen» (Urk. 35/41). Es stellte sich demgemäss bei einer grundsätzlichen Unterstellung aller Industrieböden-Betriebe vorweg die Frage, ob die Beklagte überhaupt betroffen wäre. Denn die 1988 gültige Definition (Zu den Industriebodenbelägen zählen alle mit dem Untergrund verbundenen Beläge ausserhalb des Wohnbereiches. Dazu zählen Verladerampen und Beläge von Zufahrten im Freien zu den Geschossen von Hochbauten) beschlägt einen grossen Teil der Produktepalette der Beklagten gar nicht.

4.

4.1 Damit ist der Begriff «Unterlagsboden» auszulegen und die Frage zu beantworten, ob die Beklagte mit ihren Tätigkeiten Unterlagsböden erstellt und dem AVE GAV FAR teilweise oder gesamthaft unterstellt ist.

In der SIA Norm 251 (Ausgabe 1988) wird der Begriff «Estrich (Unterlagsboden)» wie folgt definiert (Urk. 8/2 S. 8): Schicht oder Schichten aus Estrichmörtel, die auf der Baustelle direkt auf den Untergrund, mit oder ohne Verbund, oder auf eine zwischenliegende Trenn- oder Dämmschicht aufgebracht werden, um eine oder mehrere der nachstehenden Funktionen zu erfüllen: eine vorgegebene Höhenlage zu erreichen; einen Bodenbelag aufzunehmen; unmittelbar genutzt zu werden. Als «Estrichmörtel» wird gefasst eine Ausgangsmischung, die aus Bindemittel, Zuschlägen und gegebenenfalls aus Flüssigkeiten besteht, die das Erhärten des Bindemittels ermöglichen, auch mit Zusatzmitteln und/oder Zusatzstoffen.

4.2

4.2.1 Die Klägerin schickte zum Thema des Begriffs «Estrich (Unterlagsboden)» vorweg, sie zähle in konstanter Praxis diejenigen Böden, die mit mineralischen Bindemitteln wie z.B. Zement erstellt würden, zum betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Im Sinne einer Ausnahme seien gemäss ihrer Praxis Böden und Beläge, die mit dem Bindemittel Kunstharz erstellt würden, nicht dem GAV FAR unterstellt (Urk. 36 Ziff. 4). Sie sei für den gesamten Vollzug des GAV FAR zuständig, was sie berechtige, den GAV FAR auszulegen und Detailregelungen zu erstellen (Ziff. 9). Der Wortlaut auf S. 8 der SIA Norm 251 sei klar, zudem würden auch kunstharzgebundene Böden unter den Begriff der Unterlagsböden fallen und seien dem GAV FAR unterstellt (Ziff. 20). Ein Estrich werde durch seine Funktion definiert, und eine seiner Funktionen sei es, unmittelbar genutzt zu werden; es liege ein Unterlagsboden im Sinne des GAV FAR vor, wenn eine Schicht aus Estrichmörtel der Endbelag sei. Die Erstellung der Böden durch die Beklagte entspreche der Erstellung von Unterlagsböden: Es werde eine flüssige, meist zementartige Masse (Estrichmörtel) eingegossen, diese werde bearbeitet und gleichmässig verteilt und am Ende müsse der Boden aushärten. Der Ablauf der Herstellung bei der Beklagten sei somit derselbe wie bei der Erstellung eines Unterlagsbodens. Diese seit 2003 einheitliche Praxis werde vom Fachverband der Branche (PAVIDENSA) akzeptiert (Ziff. 21).

4.2.2 Die Beklagte führte am 7. Juli 2022 (Urk. 34) zur Definition «Estrich (Unterlagsboden)» in der SIA Norm 251 unter Bezugnahme auf den Passus «Schicht … aus Estrichmörtel … um … unmittelbar genutzt zu werden» aus, die Definition entspreche wortwörtlich derjenigen in der europäischen Norm SN EN 13318 (Estrichmörtel und Estriche - Begriffe). Der Erlass von europäischen Normen habe im Zusammenhang mit den von der Schweiz übernommenen internationalen Verpflichtungen dazu geführt, dass die vormalige Empfehlung SIA V 251/1 Ausgabe 1998 (Unterlagsboden = Über einer Trennlage oder Dämmschicht eingebrachte Schicht, die in der Regel zur Aufnahme eines Bodenbelages bestimmt ist. …, Urk. 8/15) angepasst und zur SIA-Norm 251 umgearbeitet worden sei (Ziff. 6). Die Definition Estrich (Unterlagsboden) in der SIA Norm 251 spiegle damit nicht das schweizerische, sondern vielmehr das europäische Verständnis von Estrichen (Ziff. 8).

Die Definition in der SIA Norm 251 sei für die Auslegung des Begriffs «Unterlagsboden» irrelevant, jedenfalls aber nicht allein entscheidend (Ziff. 18). Dies deshalb, wie die SIA Norm 251 beim Erlass des GAV FAR wie auch bei dessen erstmaliger Allgemeinverbindlicherklärung gar noch nicht existiert habe (Ziff. 19). Für die Auslegung des Begriffes sei dessen Wortsinn respektive der Sprachgebrauch entscheidend. Damit könne ein Unterlagsboden nur ein Boden sein, der zur Aufnahme einer weiteren Schicht bestimmt sei (Ziff. 21).

4.3

4.3.1 Gemäss der dargelegten Begriffsumschreibung liegt der Schluss nahe, dass als Unterlagsböden sämtliche Böden gelten, welche aus Estrichmörtel bestehen und direkt auf den Untergrund aufgetragen werden. Damit würde ein beträchtlicher Teil der Arbeiten der Beklagten unter die AVE GAV FAR fallen, nämlich jene Böden, die direkt auf den Untergrund gegossen und ohne weiteren Aufbau direkt genutzt werden. Auch das Bundesgericht stellte in seiner Praxis unter Verweis auf die Protokollvereinbarung zum betrieblichen Geltungsbereich des LMV Bauhauptgewerbe darauf ab, ob lediglich eine Bearbeitung des Bodens erfolgt oder aber ob Bodenbeläge in Verbindungen mit anderen baulichen Leistungen verlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_68/2018 vom 13. November 2018 E. 7.2.2.1). In jenem Prozess ging es allerdings um die Unterstellung eines Betriebes unter den LMV, welcher Abdichtungen erstellte. Sodann stimmt der betriebliche Geltungsbereich des GAV FAR nicht mit jenem des LMV überein (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2016 vom 21. November 2016 E. 4.4.3.1).

4.3.2 Zu berücksichtigen ist indes, dass sich die Definitionen in den SIA Normen unabhängig von den Absprachen der Parteien des GAV FAR entwickelt haben. In der Ausgabe 1988 der SIA Norm 252 (Fugenlose Industriebodenbeläge) wurde der Begriff «Estrich» wie folgt umschrieben: «Schicht oder Schichten aus Estrichmörtel, die direkt auf den Untergrund, mit oder ohne Verbund verlegt werden (deutscher Oberbegriff für Beläge und Unterlagsböden).» In der Ausgabe 2012 findet sich der Begriff «Estrich» gleich definiert wie in der SIA Norm 251 (Urk. 35/41 S. 8). Nur in der SIA Norm 251 wird aber der Begriff «Estrich» in Klammer mit demjenigen des Unterlagsbodens gleichgesetzt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass Estriche in der SIA Norm 251 als Bauteil behandelt werden, nicht jedoch als Fertigbelag (PAVIDENSA, Fachzeitschrift für Abdichtungen und Estriche, 1/10 S. 5). Hieraus könnte geschlossen werden, dass sich die Definitionen neben dem gültigen GAV FAR entwickelt haben. Was genau der Wille der Vertragspartner des GAV FAR war, ist so nicht ohne Weiteres zu erkennen. Nicht abwegig wäre jedenfalls die Ansicht, dass die Gleichstellung von Estrich und Unterlagsboden nicht einer einheitlichen SIA-Definition entspricht und der Verzicht auf den Überbegriff Estrich in Art. 2 GAV FAR darauf schliessen lässt, dass damit nur eigentliche, mithin funktionelle Unterlagsböden gemeint sind. Dies stünde im Einklang mit dem üblichen Begriffsverständnis, nämlich dass ein Unterlagsboden eine Unterlage bildet, auf die etwas Weiteres aufgetragen wird.

5.

5.1 Ausschlaggebend im vorliegenden Zusammenhang sind die Produkteerstellung durch die Beklagte und die Grössenverhältnisse der Anzahl respektive der Umsätze der verschiedenen gefertigten Produkte. Vorweg ist das Augenmerk auf die erstellten Unterlagsböden im engeren Sinne (zur Aufnahme einer weiteren Schicht) zu richten.

5.2 Mit eigenen Mitarbeitern generierte die Beklagte mit dem Erstellen von Unterlagsböden einen Umsatz im Jahr 2015 von Fr. 1'279’129.09, im Jahr 2016 von Fr. 1'304’303.10, im Jahr 2017 von 2'756’060.40 und im Jahr 2018 von Fr. 2'267'318.70 (Urk. 7 Ziff. 46 ff.). Bei Gesamtumsätzen von Fr. 27'254'363.-- bis Fr. 29'369'663.-- resultiert hieraus ein Anteil von 4.7 % bis 9.5 % an der Gesamtproduktion. Die Beklagte nannte einen Personalaufwand zwischen 4.41 und 9.95 Mitarbeitern für die Tätigkeit bei einem Personalbestand von 78 bis 93 und einen prozentualen Anteil von 5.6 % bis 10.7 % der Beschäftigten.

Die Beklagte belegte diese Zahlen mit einer Übersicht (Urk. 8/3), in welcher für die Jahre 2015 bis 2019 sämtliche Aufträge mit einer Auftragsnummer aufgelistet und jene betreffend Unterlagsböden mit dem Umsatz sowie den Kosten für Subunternehmer versehen wurden. Auf pauschale Bestreitung dieser Zahlen mit Nichtwissen durch die Klägerin hin (Urk. 14 Ziff. 61) legte die Klägerin nach gerichtlicher Aufforderung vom 21. März 2022 (Urk. 24) zur stichprobenartigen Kontrolle vier Werkverträge (Urk. 35/47-50) auf, welche sie nicht in Zusammenhang mit Unterlagsböden gebracht hatte. Sämtliche eingereichten Werkverträge hatten keine Unterlagsböden im von der Beklagten proklamierten Sinn (Unterlage zur Aufnahme einer weiteren Schicht gemäss SIA Norm 251) zum Gegenstand, indessen in drei Fällen solche, welche direkt auf dem Untergrund aufgebracht wurden.

Bei dieser Ausgangslage besteht keine Veranlassung, an den Zahlen der Klägerin zu zweifeln.

5.3 Die Haupttätigkeit der Beklagten ist denn auch unbestrittenermassen nicht die Erstellung von reinen Unterlagsböden. Die Beklagte ist bekannt für die Erstellung qualitativ hochwertiger fugenloser Bodenbeläge (Urk. 7 Ziff. 2) und wird von den Kunden deswegen ausgesucht. Die Bodenbeläge werden als mineralische Beläge und Kunstharzbeläge angeboten (Urk. 7 Ziff. 19). Das Erstellen von reinen Unterlagsböden im engeren Sinne (zur Aufnahme eines weiteren Bodenbelags) bietet die Beklagte gar nicht an. Sie erstellt ausschliesslich Bodenbeläge, Unterlagsböden hingegen einzig im Verbund mit einem selber erstellten Bodenbelag (Urk. 7 Ziff. 268). Reine Estriche werden von Subunternehmern erstellt (Urk. 45 Ziff. 5).

5.4 Von einem selbständigen Betriebsteil für den Teil «Unterlagsböden» im engeren Sinne (auf welche eine weitere Schicht aufgetragen wird) innerhalb der Beklagten kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Eine organisatorische Einheit liegt nicht vor, die Mitarbeiter werden für sämtliche anfallenden Tätigkeiten eingesetzt. Es gibt keine Mitarbeiter, die dem Betriebsteil «Unterlagsböden» zugewiesen sind (Urk. 7 Ziff. 77). Die Klägerin machte denn auch lediglich geltend, die Mitarbeiter könnten den beiden Betreibsteilen «Mineralische Böden» und «Kunstharz» zugeordnet werden (Urk. 14 Ziff. 50), nicht jedoch dem vorweg zu prüfenden Betriebsteil (reine) «Unterlagsböden». Angesichts der geringen Auslastung wäre Solches auch betriebswirtschaftlich unsinnig, dürften doch nicht regelmässig reine Unterlagsböden erstellt werden, sondern vollständige Bodenbeläge.

Erstellt ist sodann, dass die Beklagte reine Unterlagsböden lediglich hilfsweise erstellt, wenn der Bodenbelag einen solchen verlangt oder der Auftraggeber dies wünscht. Die Beklagte bewirbt das Erstellen von Unterlagsböden denn auch nicht und führt solche (Einzel-)Aufträge auch nicht aus. Eine eigene Rechnung wird offenkundig nicht geführt (Urk. 35/42-46). Ihr Geschäftsmodell ist das Erstellen von Bodenbelägen. Damit ist die Beklagte kein echter Mischbetrieb.

5.5 Da die Beklagte im Zusammenhang mit ihren Bodenbelägen unbestrittenermassen auch Unterlagsböden erstellt, ist sie somit als unechter Mischbetrieb zu fassen, auch wenn diese Tätigkeit nur hilfsweise respektive als Zusatzleistung zum Hauptangebot ausgeführt wird (BGE 141 V 657 E. 4.6.2). Denn die Tätigkeit des Erstellens der eigentlichen Unterlagsböden könnte auch durch eine Drittfirma ausgeführt werden, wozu die Beklagte auch häufig greift.

Indessen sind die Umsatzzahlen zwischen Fr. 1.28 Mio. und Fr. 2.76 Mio. derart tief, dass das Auftreten im Markt der Unterlagsböden-Erstellung offensichtlich untergeordnet ist. Eine massgebliche Konkurrenzsituation mit anderen Unterlagsböden-Betrieben ist damit nicht zu ersehen.

5.6 Damit ergibt sich, dass die Beklagte für die Erstellung der reinen Unterlagsböden nicht der AVE GAV FAR unterstellt ist.

6.

6.1 Für die Haupttätigkeit des Erstellens von fugenlosen Bodenbelägen ergibt sich, dass jene, die auf bestehende Unterlagsböden aufgetragen werden, nicht unter die Umschreibung des Unterlagsbodens nach SIA Norm 251 fallen. Damit fällt eine Unterstellung unter die AVE GAV FAR ausser Betracht.

6.2

6.2.1 Eine Vielzahl der Böden trägt die Beklagte indes nicht auf einen bestehenden Unterlagsboden, sondern direkt auf den Untergrund auf. Damit fallen diese grundsätzlich unter die Definition der Unterlagsböden gemäss SIA Norm 251, werden doch Schichten aus Estrichmörtel auf der Baustelle direkt auf den Untergrund aufgebracht, um unmittelbar genutzt zu werden. Die Beklagte bestritt zwar, «Estrichmörtel» für die Erstellung ihrer Bodenbeläge zu verwenden (Urk. 34 Ziff. 28). Allerdings legt die Definition dieses Begriffs in der SIA Norm 251 Ausgabe 1998 (Urk. 8/2 S. 8: Ausgangsmischung, die aus Bindemittel, Zuschlägen und gegebenenfalls aus Flüssigkeiten besteht, die das Erhärten des Bindemittels ermöglichen, auch mit Zusatzmitteln und/oder Zusatzstoffen) nahe, dass zumindest ein erheblicher Teil der Böden mit Estrichmörtel in diesem Sinne erstellt wird.

6.2.2 Relevant ist im vorliegenden Zusammenhang indes vor allem die Konkurrenzsituation der Beklagten mit Unterlagsböden-Betrieben. Vorwegzuschicken ist, dass sich die Beklagte nicht auf dem Unterlagsboden-Markt bewegt und Aufträge für reine Unterlagsböden gar nicht annimmt respektive diese weitergibt (Urk. 7 Ziff. 51 und Ziff. 268, Urk. 45 Ziff. 5). Kundinnen und Kunden der Beklagten wollen einen hochwertigen fugenlosen Bodenbelag. Es dürfte ihnen einerlei sein, ob es dazu eines Unterlagsbodens bedarf oder nicht. Sie sind jedenfalls nicht an einem Unterlagsboden interessiert, sondern daran, dass sie einen ästhetisch und qualitativ hochstehenden Boden bekommen. Es wäre also unsinnig, einen separaten Unterlagsboden einbauen zu lassen, wenn der Endbelag direkt auf den Untergrund gegossen werden kann.

Damit aber ergibt sich, dass die Beklagte in allen Fällen eines direkt auf den Untergrund aufgetragenen Bodens keine Unterlagsbödenbetriebe konkurrenziert, weil es gar keinen Unterlagsboden gibt, den irgendjemand erstellen könnte; abgesehen vom fertigen Belag, der als Unterlagsboden gefasst werden könnte. Hierzu fehlt aber einem klassischen Unterlagsbodenbetrieb das Know How, es ist ein gänzlich anderes Produkt, das durch Unterlagsbodenbetriebe verkauft wird. Dies zeigt sich denn auch an der Preisklasse. Ein Unterlagsboden kostet einen Bruchteil der von der Beklagten erstellten Böden (Urk. 35/47-50).

6.2.3 Damit steht bei den Böden der Beklagten der Fertig-Bodenbelag mit regelhaft aufwendiger und sorgfältig auszuführender Oberflächenbehandlung derart im Vordergrund, dass die Tätigkeiten rund um das Giessen des Bodens auf den Untergrund in den Hintergrund rücken.

Schliesslich brachte die Klägerin auch nicht vor, die Arbeitstätigkeiten seien von besonderer körperlicher Strenge, so dass sich eine Zuordnung zum Bauhauptgewerbe rechtfertigen würde. Die Kernkompetenz der Beklagten ist die Veredelung der Böden, welche zuweilen in Feinarbeit erfolgt. Die körperlich anstrengende Bautätigkeit rückt damit in den Hintergrund.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass bei der Beklagten die Erstellung hochwertiger Bodenbeläge als Fertigbelag im Vordergrund steht und sie ihre Marktstellung hierdurch erarbeitet hat. Auch wenn ihre Bodenbeläge teilweise direkt auf den Untergrund gegossen werden und dies mit den gängigen Definitionen eines Unterlagsbodens vereinbar wäre, steht nicht der Unterlagsboden im Zentrum, sondern der Endausbau. Eine Konkurrenzsituation zu Unterlagsböden-Firmen ist nicht erkennbar, bieten diese doch ein gänzlich anderes Produkt an. Damit ist die Zuordnung zum Bauhauptgewerbe nicht gegeben und untersteht die Beklagte nicht der AVE GAV FAR. Sie hat demnach keine Prämien an die Klägerin zu bezahlen. Die Klage ist abzuweisen.

8. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beklagte Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 5‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von
Fr.  5’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

- Rechtsanwalt Christian Modl

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Gräub Fonti