Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2020.00013


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 10. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt

Schweizerhofstrasse 14, Postfach 1576, 8750 Glarus


gegen


Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

P LH RD

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beklagte


Zustelladresse: Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

P LH RD

Postfach, 8010 Zürich




Sachverhalt:

1.    Am 5. Februar 1991 wurde von der ELVIA Leben Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft Genf (kurz: ELVIA Leben) die Lebensversicherungspolice Nr. ... für den 1954 geborenen Versicherungsnehmer X.___ ausgestellt (Urk. 2/7). Die Police trug den Titel «Gebundene Vorsorgepolice» und den Untertitel «Gemischte Versicherung mit Überschussbeteiligung» und wurde für eine Laufzeit von 28 Jahren mit Beginn am 1. Januar 1991 und Ablauf am 1. Januar 2019 abgeschlossen. Versichert wurden im Rahmen der Hauptversicherung ein Todesfallkapital (vor Ablauf der Versicherung) oder ein Erlebensfallkapital (bei Ablauf der Versicherung) von je Fr. 500'000.-- sowie im Rahmen von Zusatzversicherungen ein weiteres Todesfallkapital (vor Ablauf der Versicherung) von Fr. 500'000.-- und eine vierteljährliche Rente von Fr. 21'000.-- im Falle der Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall bis längstens zum 1. Januar 2019, bei einer Prämienbefreiung ab dem 181. Tag und einem Rentenanspruch ab dem 721. Tag (Urk. 2/7).


2.    Mit Eingabe vom 19. März 2020 erhob X.___ Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG sei zu verpflichten, ihm im Zusammenhang mit der Lebensversicherung Police-Nr. … (ehemals ELVIA Leben, Y.___) den Betrag von Fr. 435'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 15. Mai 2020 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers (Urk. 5 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 24. Juni 2020 [Urk. 9 S. 2] und Duplik vom 13. August 2020 [Urk. 13 S. 2]).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Kläger machte in seiner Eingabe vom 19. März 2020 geltend (Urk. 1), der Gegenstand der Klage betreffe einzig die Frage, in welcher Höhe ihm gestützt auf die Lebensversicherungspolice Nr. ... eine Überschussbeteiligung zustehe; diesbezüglich bestehe zwischen den Parteien Uneinigkeit. Die Beklagte habe mit Bezug auf sämtliche (bestrittenen) Ansprüche des Klägers eine Verjährungseinredeverzichtserklärung bis zum 31. Dezember 2020 abgegeben (Urk. 1 Rz 2). Der Kläger habe sich im Jahr 1990 als faktisch selbständig erwerbende Person Gedanken über die berufliche Vorsorge beziehungsweise die Altersvorsorge gemacht und sei in diesem Zusammenhang an die ELVIA, welche zwischenzeitlich von der Beklagten mit Aktiven und Passiven übernommen worden sei, gelangt. Die ELVIA sei damals von der Generalagentur Z.___ vertreten worden (Urk. 1 Rz 7 f.). In der Lebensversicherungspolice Nr. ... vom 5. Februar 1991, unterzeichnet von der Agentur ELVIA Leben, Y.___, seien ein Kapital von Fr. 500'000.-- im Todesfall vor Ablauf beziehungsweise im Erlebensfall bei Ablauf sowie eine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge Krankheit oder Unfall von Fr. 21'000.--, je quartalsweise zahlbar, zugesichert worden. Zur vorliegend umstrittenen Überschussbeteiligung äussere sich die Police jedoch nicht. Im Anhang sei auf die damals gültigen allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen worden, welche einen integrierenden Bestandteil des Vertrags gebildet hätten (Urk. 1 Rz 10 f.). Nach Erhalt der Versicherungspolice habe sich der Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 1991 an den zuständigen Sachbearbeiter gewandt und festgehalten, dass die mündlich zugesicherte Überschussbeteiligung im Erlebensfall von mindestens Fr. 500'000.-- nicht erwähnt sei. Explizit habe der Kläger im fraglichen Schreiben den Wunsch geäussert, genau zu erfahren, welche Versicherungsleistungen versichert seien. Mit dem fraglichen Schreiben habe er bezweckt, Transparenz herzustellen, damit zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit konkrete Deckungslücken zusätzlich abgesichert werden könnten. Nach Auffassung des Klägers habe es sich beim fraglichen Schreiben um ein Berichtigungsgesuch im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) gehandelt (Urk. 1 Rz 12). Der zuständige Sachbearbeiter A.___ habe das fragliche Schreiben jedenfalls als Berichtigungsgesuch entgegengenommen und sich mit dem Kläger in Verbindung gesetzt und hinsichtlich der betraglich im Schreiben vom 19. Februar 1991 nicht bezifferten Überschussbeteiligung nachgefragt, welche Bestätigung gewünscht werde. Der Kläger habe sich dahingehend geäussert, er wolle von einer zeichnungsberechtigten Person eine schriftliche Zusicherung der mündlich vereinbarten Versicherungssummen erhalten. Der Generalagent, Herr Y.___, habe als Vertreter der ELVIA Leben mit Schreiben vom 14. März 1991 gegenüber dem Sachbearbeiter A.___ schriftlich bestätigt, dass der Kläger am 1. Januar 2019 zusätzlich zur vereinbarten Versicherungssumme von Fr. 500'000.-- eine Überschussbeteiligung von Fr. 485'000.--, insgesamt also Fr. 985'000.--, erhalten werde. Im fraglichen Schreiben vom 14. März 1991 sei kein Vorbehalt angebracht worden. Es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass die genaue Formulierung der Überschussbeteiligung sich nach dem Nachtrag H.102.2 01.91 richte; ergänzt worden sei der Hinweis mit der Feststellung, dass dies vom Bundesamt vorgeschrieben sei. Das Schreiben vom 14. März 1991 sei dem Kläger übergeben worden und er habe sich mit der schriftlichen Zusicherung einer Überschussbeteiligung von Fr. 485'000.-- abgefunden, obwohl im Rahmen der vorvertraglichen Verhandlungen klar darauf hingewiesen worden sei, dass bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters beziehungsweise am 1. Januar 2019 ein Betrag von einer Million Franken ausbezahlt werden sollte (Urk. 1 Rz 13-16 und Rz 20-24).

Der Kläger brachte sodann vor, am 1. Januar 2019 habe ihm die Beklagte lediglich die vereinbarte Versicherungssumme von Fr. 500'000.-- und eine Überschussbeteiligung von Fr. 50'694.20 bezahlt. Die Beklagte vertrete den Standpunkt, Überschussbeteiligungen würden vertraglich nicht zugesichert und die Anlagerichtlinien gemäss den jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben seien eingehalten worden (Urk. 1 Rz 17). Es sei jedoch nie explizit darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Überschussbeteiligung lediglich um eine vertraglich nicht zugesicherte Anwartschaft handle (Urk. 1 Rz 25). Im Nachtrag H.102.2.01 91 sei auch nicht erwähnt worden, dass eine allfällig schriftlich zugesicherte Überschussbeteiligung nicht verbindlich sein sollte. Zudem erwecke der Hinweis auf die vom Bundesamt für Privatversicherungswesen genehmigten Überschussbeteiligungspläne den Eindruck, dass die Überschussbeteiligung gemäss Gesetz geregelt sei und ein entsprechender Anspruch auf eine solche bestehe. In den ursprünglichen Bedingungen H 111.2 01.89 sei in Ziffer 2 ebenfalls nicht konkret dargelegt worden, wie die Überschussbeteiligung berechnet werde. Es sei aber zu lesen, die Höhe des Bonus sowie der jeweilige zur Bestimmung seines Barwertes anzuwendende Diskontsatz würden in speziellen Nachträgen zur Police festgehalten. Diese speziellen Nachträge seien dem Kläger nie mitgeteilt worden (Urk. 1 Rz 27 f.).

Im Sinne einer Eventualbegründung trug der Kläger vor, die Beklagte sei gestützt auf den Grundsatz der Vertrauenshaftung für das positive Interesse ersatzpflichtig und gestützt darauf zu verpflichten, den Differenzbetrag von Fr. 435'000.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. Die Beklagte habe ausserdem während der gesamten Vertragslaufzeit nie darauf hingewiesen, dass eine Überschussbeteiligung von Fr. 485'000.-- nicht angespart werden könne (Urk. 1 Rz 29 f.). Die Beklagte habe dem Kläger im August 2008 aufgrund neuer aufsichtsrechtlicher Vorgaben Informationen zur Überschussbeteiligung zugestellt; darin sei explizit festgehalten worden, dass die beigelegten ergänzenden Bedingungen inhaltlich keine Neuerungen beinhalten würden. Dabei habe es sich um eine erneute Zusicherung gehandelt und der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass er bei Vertragsablauf eine Überschussbeteiligung von Fr. 485'000.-- erhalten würde (Urk. 1 Rz 32; vgl. auch Urk. 1 Rz 35). Es treffe zwar zu, dass er sich bei der ELVIA im Verlauf der 28-jährigen Vertragsdauer einmal nach der Höhe der Überschussbeteiligung erkundigt habe und die ELVIA ihm mit Schreiben vom 18. März 1997 mitgeteilt habe, dass sich diese auf Fr. 149'927.-- belaufe. Er habe dieser Feststellung jedoch keine grössere Bedeutung beigemessen, da er von der Rechtsgültigkeit der Zusicherung einer Mindestüberschussbeteiligung von Fr. 485'000.-- ausgegangen sei. Sollte dieser Feststellung der ELVIA eine vertragsrelevante Bedeutung zugemessen werden, sei die Beklagte im Eventualfall zu verpflichten, dem Kläger eine Überschussbeteiligung von mindestens Fr. 149'927.-- auszurichten (Urk. 1 Rz 33 f.).

Schliesslich bemängelte der Kläger die Intransparenz bei der Ermittlung der Überschussbeteiligung (Urk. 1 Rz 39 ff.) und beantragte, die von der Beklagten in ihrer Vertragsaufstellung vom 12. Dezember 2018 gemachte Berechnung zur Überschussbeteiligung sei gutachterlich zu überprüfen und es sei gutachterlich festzustellen, welche Überschussbeteiligung mit einer zulässigen Anlagestrategie in den Jahren 1991 bis 2019 hätte erzielt werden können (Urk. 1 Rz 49).

1.2    Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels führte der Kläger präzisierend aus, er mache einen vertraglichen Erfüllungsanspruch im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Lebensversicherung geltend, eventualiter einen Schadenersatzanspruch aus Vertrauenshaftung, sofern und soweit das hiesige Gericht zur Beurteilung eines solchen Schadenersatzanspruches sachlich zuständig sei (Urk. 9 Rz 5 f.). Die Beklagte warf in der Folge die Frage auf, ob das hiesige Gericht überhaupt zur Beurteilung der eingeklagten Streitigkeit zuständig sei. Aus Sicht des Klägers resultiere der eingeklagte vertragliche Erfüllungsanspruch nicht aus dem «streitgegenständlichen» Lebensversicherungsvertrag selber, sondern lediglich aus dem Zusammenhang mit der «streitgegenständlichen» Lebensversicherung. Der Kläger gehe somit davon aus, dass ausserhalb beziehungsweise neben der «streitgegenständlichen» Lebensversicherung zwischen ihm und der Generalagentur eine (separate) Vereinbarung über die per Ablauf der «streitgegenständlichen» Lebensversicherung fällige Überschussbeteiligung in der Höhe von Fr. 485'000.-- abgeschlossen worden sei (Urk. 13 Rz 6). Die Überschussbeteiligung bei gebundenen Vorsorgeversicherungen mit einem der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungsunternehmen bilde nicht explizit Gegenstand der Regelungen in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Es stelle sich daher die Frage, ob der Anspruch auf Überschussbeteiligung aus einem gebundenen Versicherungsvertrag überhaupt unter den Anwendungsbereich von Art. 73 Abs. 2 lit. b BVG falle, insbesondere, wenn der vertragliche Erfüllungsanspruch nicht aus dem gebundenen Vorsorgeversicherungsvetrag selber abgeleitet werde, sondern aus einer nachträglich von einer Generalagentur erstellten Aufstellung, die inhaltlich vom policierten Vertragsinhalt des gebundenen Versicherungsvertrags abweiche. In einem solchen Fall sei der Konnex mit Art. 82 Abs. 2 BVG zumindest formell nicht offensichtlich gegeben (Urk. 13 Rz 8).


2.

2.1    Der ins Recht gelegte «Antrag für eine gebundene Vorsorgepolice» (Formular der ELVIA Genf; Urk. 2/4) wurde am 18. Dezember 1990 sowohl vom Kläger als auch vom Agenten A.___, ELVIA Versicherungen, Generalagentur Z.___ (vgl. Urk. 2/4 S. 4), unterzeichnet. Bei den vorgeschlagenen Versicherungsleistungen handelte es sich um eine Hauptversicherung mit Überschussbeteiligung mit Beginn am 1. Januar 1991 und einer Laufzeit von 28 Jahren; im Rahmen der Hauptversicherung wurde ein Erlebensfallkapital beziehungsweise ein Todesfallkapital von jeweils Fr. 500'000.-- vorgesehen. Darüber hinaus wurden Zusatzversicherungen mit Überschussbeteiligung, ebenfalls mit einer Laufzeit von 28 Jahren, vorgesehen; für den Todesfall wurde ein konstantes Kapital von Fr. 500'000.-- und im Falle der Erwerbsunfähigkeit (bei einer Prämienbefreiung nach 180 Tagen und einem Rentenanspruch nach 720 Tagen) eine jährliche Rente von Fr. 84'000.-- vorgesehen. Als Begünstigter im Erlebensfall oder bei Erwerbsunfähigkeit wurde der Vorsorgenehmer (Versicherungsnehmer) vorgesehen.

2.2    Gemäss vertraulichem Bericht des Abschlussagenten A.___ vom 11. Januar 1991 (Urk. 2/6; der vertrauliche Bericht diente der Information der ELVIA Leben [vgl. den Vermerk auf dem «Begleitformular des Antrages» der Agentur 25 vom 10. Januar 1991; Urk. 2/4 letzte Seite]), sollte die Versicherung dem Zwecke der Absicherung der Familie dienen. Da der Kläger «im BVG nicht versichert» sei, solle damit ein Einkommen von mindestens circa Fr. 80'000.-- für die Familie im Todesfall des Versicherungsnehmers und für ihn eine ebensolche Einkommensgarantie im Invaliditätsfall sichergestellt werden.

2.3    

a)    In der Folge wurde der Antrag genehmigt und von der ELVIA Genf am 5. Februar 1991 die Lebensversicherungspolice Nr. ... mit dem Titel «Gebundene Vorsorgepolice» und dem Untertitel «Gemischte Versicherung mit Überschussbeteiligung» ausgestellt (Urk. 2/7). Als Versicherungsnehmer wurde der Kläger aufgeführt. Sodann wurde eine Versicherungsdauer von 28 Jahren fixiert, mit Beginn am 1. Januar 1991 und Ablauf am 1. Januar 2019. Wie bereits im Versicherungsantrag wurde betreffend die hier interessierende Hauptversicherungsleistung im Erlebensfall bei Ablauf der Versicherung ein Kapital von Fr. 500'000.-- angegeben. Es wurde vermerkt, die Police unterstehe den Bestimmungen der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Zuletzt erfolgte der Hinweis, dass darum gebeten werde, binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, sollte der Inhalt der Police oder der Nachträge zu derselben mit den getroffenen Vereinbarungen nicht übereinstimmen. Die Dokumente H.189.2 04.90, H 111.2 01.89, H 153.2 01.89, H 151.2 01.89 und H.102.2 01.91 wurden als integrierende Bestandteile des Vertrages erklärt.

b)    In den allgemeinen Versicherungsbedingungen (H.189.2 03.90 [Urk. 6/1], identisch mit H.189.2 04.90 [vgl. Urk. 2/9, Bemerkung zu lit. a]) wurde unter anderem festgehalten, Vertragsgrundlagen bildeten die Erklärungen im Antrag und gegebenenfalls im ärztlichen Untersuchungsbericht. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart werde, unterstehe der Vertrag den vorliegenden, der Police beigelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie der schweizerischen Gesetzgebung, insbesondere dem VVG, dem BVG sowie der BVV 3. Der Vertrag sei abgeschlossen, sobald der Versicherte von der Gesellschaft die Annahme-Erklärung des Antrages erhalten habe.

c)    Im Dokument H 111.2 01.89 (Bedingungen der gemischten Versicherung) wurde unter der Ziffer 2 («Wie sind Sie am Überschuss beteiligt?») Folgendes festgehalten: «Die Überschüsse werden in Form von jährlichen Boni zugeteilt, welche bei Vertragsablauf zahlbar sind. Auf Ihr Begehren wird der Barwert der zugeteilten Boni alle fünf Jahre ausgerichtet, erstmals jedoch frühestens am Ende des zehnten Versicherungsjahres. Bei Tod des Versicherten vor Vertragsablauf wird der zu diesem Zeitpunkt geltende Barwert der bereits zugeteilten aber noch nicht bezogenen Boni zusammen mit der Versicherungssumme ausbezahlt. Der Bonus wird erstmals am Ende des zweiten Versicherungsjahres und letztmals bei Vertragsablauf zugeteilt. Die Höhe des Bonus sowie der jeweilige zur Bestimmung seines Barwertes anzuwendende Diskontsatz werden in speziellen Nachträgen zur Police festgehalten. Der Rückkaufswert der zugeteilten, aber noch nicht bezogenen Boni entspricht deren Barwert im Zeitpunkt des Rückkaufs. Bei prämienfreier Umwandlung der Versicherung mit Herabsetzung der Versicherungssumme erlischt jeglicher Anspruch auf weitere Bonuszuteilung» (Urk. 6/2).

d)    Im Dokument H 102.2 01.91 (Nachtrag zu den Versicherungsbedingungen) wurde festgehalten, der Artikel «Überschussbeteiligung» weiche ab dem 1. Januar 1991 von den Versicherungsbedingungen wie folgt ab (Urk. 6/5):

Wie sind Sie am Überschuss beteiligt?

Die Berechnung der Überschussbeteiligung basiert auf den Ergebnissen, die auf den effektiven Kosten der versicherten Risiken erzielt worden sind, sowie auf den finanziellen Ergebnissen der ELVIA Leben und erfolgt gemäss den vom Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV) genehmigten Überschussbeteiligungsplänen.

Die Überschussbeteiligung wird jährlich zugeteilt, das erste Mal spätestens bei Ablauf des zweiten Versicherungsjahres.

Im Rahmen der Hauptversicherungen entrichten wir die geäufneten Beteiligungen bei Ablauf des Vertrages. Bei den Zusatzversicherungen wird der Anspruch auf Überschussbeteiligung im Erlebensfall des Versicherten am Ende dieser Versicherungen erworben, wobei allfällig schon ausgerichtete Leistungen abgezogen werden.

Wird die Versicherung aufgehoben oder in eine prämienfreie Versicherung mit herabgesetzten Leistungen umgewandelt, erlischt jeglicher Anspruch auf eine weitere Überschussbeteiligung.

2.4    Mit Schreiben vom 19. Februar 1991 (Urk. 2/8) wandte sich der Kläger an den Agenten A.___, da ihm einige Punkte der Lebensversicherungspolice Nr. ... noch nicht ganz klar seien. Unter anderem referenzierte der Kläger auf den Nachtrag H 102.2 01.91 und fragte nach, was damit gemeint sei. Er bitte um einige Vorschläge, wie die Überschussbeteiligung nun genau funktioniere. Es sehe jetzt so aus, als wenn die ELVIA keinen guten Geschäftsgang mache respektive sich verschulde, keine Überschüsse ausbezahlt würden (Urk. 2/8). Er erklärte, er wäre froh, wenn der Agent, wie im folgenden Beispiel, auf 1-2 Seiten etwa Folgendes der Einfachheit halber schreiben könnte:

Herr X.___ ist bei der ELVIA gegen folgendes versichert:

Leben:

Bei Tod erhält seine Frau Fr. 1'000'000.--


Bei Erlebensfall erhält X.___ Fr. 500'000.--


zusätzlich der Überschussbeteiligung von ca. Fr. xxx.-- im Jahr, d.h. erstmals ab 1993 ca. Fr. xxx.--


Total bis ins Jahr 2019 sollte der Überschuss ca. Fr. xxx.-- betragen.»

2.5    Mit Schreiben vom 14. März 1991 (Urk. 2/9) wandte sich der Generalagent Y.___ an den Agenten A.___ und nahm zu den vom Kläger gestellten Fragen Stellung. Zum Nachtrag H 102.2 01.91 wurde festgehalten, dass es sich dabei um die genaue Formulierung der Überschussbeteiligung handle. Dies sei vom Bundesamt vorgeschrieben worden. Für den Erlebensfall wurden per 1. Januar 2019 eine Versicherungssumme von Fr. 500'000.-- und eine Überschussbeteiligung von Fr. 485'000.--, unter Angabe eines Totals von Fr. 985'000.--, aufgeführt. Dieses Schreiben wurde dem Kläger gemäss seinen eigenen Angaben von A.___ übergeben (Urk. 1 Rz 15).

2.6    Gemäss Memo der Elvia Versicherung, Generalagentur B.___, vom 13. März 1997, erfolgte eine interne Anfrage, da der Aussendienstmitarbeiter am 17. März 1997 einen Termin mit dem Kläger habe und deshalb den Wert bei Ablauf plus Überschüsse wissen wolle (Urk. 2/10). Am 17. März 1997 erfolgte die interne Antwort, der voraussichtliche Überschuss bei Ablauf der Versicherung per 1. Januar 2019 belaufe sich auf Fr. 149'927.--. Die Leistung betrage Fr. 500'000.-- (Memo vom 18. März 1997 [Urk. 2/11]).


3.    

3.1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG). Dieses Gericht entscheidet auch über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 BVG ergeben (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 lit. b BVG). Damit sind auch Einrichtungen der Säule 3a in den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten einbezogen (vgl. Hürzeler/Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsoge, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz 254).

3.2    Gemäss der Lebensversicherungspolice Nr. ... schloss der Kläger mit der ELVIA Leben eine gemischte Versicherung mit Überschussbeteiligung ab (Urk. 2/7). Diese Police unterstand (gemäss Hinweis in der Police) den Bestimmungen der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Der Kläger leitet seinen Anspruch aus dieser Police beziehungsweise aus einer in der Folge gemäss Darstellung des Klägers vorgenommenen Berichtigung oder Abänderung der Police ab, womit er einen direkten vertraglichen Anspruch geltend macht (Urk. 1 Rz 5 und Rz 12 ff.). Damit ist eine vertragliche Leistungspflicht der Beklagten aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 lita der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3) strittig. Solche Streitigkeiten fallen in die sachliche Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 litb BVG; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_172/2019 vom 22. Juli 2019 E. 1.2, 9C_63/2018 vom 9. November 2018 E. 1.1 und 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 1).

3.3    Die Säule 3a, die in der bundesrätlichen Botschaft vom 19. Dezember 1975 als «freiwillige berufliche Vorsorge» bezeichnet und so von der «Selbstvorsorge» der Säule 3b abgegrenzt wird, ergänzt die zweite Säule. Sie ist der zweiten Säule («zweite Säule im engeren Sinne») gleichgestellt und unterscheidet sich von dieser im Wesentlichen durch ihre Freiwilligkeit. Namhafte Bereiche der Säule 3a wie die vorzeitige Ausrichtung von Leistungen, der Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum oder die Abtretung, Verpfändung und Verrechnung sind in der Säule 3a praktisch gleich geregelt wie in der zweiten Säule bzw. durch Verweis denselben Normen unterstellt. Zudem hat die Säule 3a in Bezug auf die zweite Säule nicht nur ergänzende Funktion, sondern ersetzt diese in gewissen Fällen (beispielsweise bei Selbständigerwerbenden, die keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören). Da sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet, hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen enthält, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405 E. 3.2 mit Hinweisen und Beispielen).

Darüber hinaus findet auf die im Rahmen der gebundenen Vorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen ergänzend das VVG Anwendung (BGE 141 V 405 E. 3.3).


4.

4.1    Die Abschlüsse der Versicherungsverträge erfolgen in der Regel dadurch, dass der Versicherungsinteressent – alleine oder zusammen mit dem Agenten – ein Antragsformular ausfüllt und der Versicherer den Antrag annimmt. Der Versicherungsvertrag kommt durch die Annahmeerklärung zustande. Die Ausstellung und Aushändigung der Police, wozu der Versicherer gehalten ist (Art. 11 Abs. 1 VVG), ist allerdings nicht Gültigkeitserfordernis für das Zustandekommen oder den Fortbestand des Vertrages (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1986 S. 194 ff. und S. 201 f.; Michael Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg, 1999, S. 33 f. Rz 99-101; vgl. auch Hasenböhler, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, VVG, [Hrsg. Honsell/Vogt/Schnyder], Basel 2001, Art. 11 N 68 ff.).

Aufgrund der Vorbringen der Parteien und ausweislich der aufgelegten Akten besteht das streitgegenständliche Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien (vgl. Urk. 9 Rz 42 und Urk. 5 Rz 8 f.). Bei der Beklagten handelt es sich um dieselbe juristische Person, welche die ursprüngliche Police ausstellte (ELVIA Vie Société Suisse d'Assurances sur la Vie); nach der Sitzverlegung von Genf nach Zürich im Jahr 1999 wurde sie im Jahr 2001 in «Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft» umfirmiert und übernahm im Jahr 2002 auf dem Weg der Fusion Aktiven und Passiven der Allianz Lebensversicherung (Schweiz) AG, der Berner Lebensversicherungs-Gesellschaft und der Allianz Suisse Personal Financial AG durch Universalsukzession. Im Jahr 2009 wurde die Firma der Beklagten mit der Rechtsformbezeichnung «AG» ergänzt (Urk. 2/2). Unbestritten und ausgewiesen ist darüber hinaus, dass die Lebensversicherungspolice Nr. ... dem Kläger im Erlebensfall einen Anspruch auf ein Kapital von Fr. 500'000.-- sowie auf eine Überschussbeteiligung vermittelt (E. 2.3 a).

4.2

4.2.1    Überschussbeteiligungen resultieren grundsätzlich aus Überschüssen infolge vorsichtiger Prämienkalkulation. Kapital bildende Lebensversicherungsverträge haben typischerweise eine lange Vertragsdauer, wobei sowohl die Versicherungsleistungen als auch die Höhe der Prämien bereits bei Vertragsschluss festgelegt werden. Mit der Berechnung der Prämienhöhe legt das Versicherungsunternehmen zum Voraus einen garantierten Höchstpreis für das Versicherungsprodukt fest. Die Modellbetrachtungen hängen aber von zahlreichen Parametern ab, deren Höhe während der für Lebensversicherungen meist langen Vertragsdauer nur mit grossen Unsicherheiten abschätzbar ist. Die Versicherungsunternehmen errechnen daher eine während der Vertragsdauer gleichbleibende Durchschnittsprämie. Zudem werden auch die zugesicherten Leistungen bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer garantiert. Weder eine nachträgliche einseitige Abänderung noch eine einseitige Anpassung dieser Vertragsbestandteile ist möglich. Um den zahlreichen Risiken angemessen Rechnung zu tragen, nehmen die Versicherungsunternehmen nicht zuletzt auch aus Solvenzgründen mittels Einbezug von Sicherheitszuschlägen eine möglichst vorsichtige Prämienkalkulation vor; eine derartige vorsichtige Kalkulation ist auch versicherungsaufsichtsrechtlich geboten. Werden die Prämien vorsorglich in der Weise ausgestaltet, dass sie den tatsächlichen Risiko- und Kostenbedarf übersteigen und ergibt sich daraus ein Gewinn des Versicherungsunternehmens, soll der Versicherungsnehmer an diesem Gewinn beteiligt werden. Bei Überschüssen handelt es sich somit um Erträge, welche mit der Besonderheit der Kapitallebensversicherung zusammenhängen, sodass eigentlich vielmehr von einer Rückvergütung von aus Sicherheitsgründen überhöhten Prämienbeiträgen gesprochen werden kann (BGE 140 II 16 E. 2.2; vgl. auch Andrea Pfleiderer, Die Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Band 76, S. 11-13; Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1986 S. 415 f. sowie 3. Aufl., Bern 1995 S. 437 f.; BSK VAG-Schudel Trüb, Basel 2013, Art. 36 N 2). Entstehung und Höhe des Überschussanspruchs hängen vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses ab, das heisst vom Erzielen eines Überschusses; es handelt sich demnach um eine bedingte Forderung (Pfleiderer, a.a.O., S. 107).

4.2.2    Eine Überschussbeteiligung wird dem Versicherungsinteressenten im Rahmen eines persönlichen Vorschlags bereits vor Vertragsschluss in Aussicht gestellt. Dieser persönliche Vorschlag mit Beispielrechnungen dient dem Versicherungsinteressenten dazu, sich über das ihm angebotene Versicherungsprodukt ein Bild zu machen und eine Vorstellung dafür zu bekommen, wie hoch seine Überschussbeiträge ausfallen könnten. Die von der Versicherungsgesellschaft zu leistenden Überschussbeiträge werden dem Interessenten zwar vor Vertragsschluss vorgerechnet, anschliessend aber weder im Antragsformular, das der Versicherungsinteressent seinerseits ausfüllt, noch in der daraufhin von der Versicherungsgesellschaft ausgestellten Versicherungspolice wieder aufgenommen. Selbst die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer ebenfalls ausgehändigt werden, nehmen keinen Bezug darauf. Vielmehr gilt für die Überschussbeteiligung die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen formulierte (allgemein gehaltene) Bestimmung, die auf den vom Bundesamt für Privatversicherung (BPV; heute: Eidgenössische Finanzmarkaufsicht [FINMA]) zu genehmigenden Überschussplan verweist. Die Beispielrechnungen sollen den Interessenten daher zum Vertragsschluss motivieren, werden aber dennoch nicht Bestandteil des Versicherungsvertrages. Der persönliche Vorschlag oder die sogenannte Offerte der Versicherungsgesellschaft mit den Beispielrechnungen stellt daher lediglich eine «invitatio ad offerendum», also eine blosse Aufforderung zur Offertstellung, dar. Der Versicherte kann demnach auch nicht auf Erfüllung der Beispielrechnungen klagen, wenn die Gesellschaft ihre prognostizierten Angaben nicht erreicht (Pfleiderer, a.a.O., S. 102 f.).

4.2.3    Entsprechend den vorstehenden Ausführungen enthielt die Lebensversicherungspolice Nr. ... keine Angabe über die Höhe der Überschussbeteiligung, was der Kläger auch selbst einräumt. Er vertritt jedoch die Auffassung, er habe eine Berichtigung der Police verlangt und der Generalagent Y.___ habe ihm in der Folge eine Überschussbeteiligung in der Höhe von Fr. 485'000.-- zugesichert (Urk. 1 Rz 20 ff.).

4.3    Gemäss Art. 12 VVG (in der bereits im Jahr 1990 gültig gewesenen Fassung) hat der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen nach Empfang der Police deren Berichtigung zu verlangen, sofern der Inhalt derselben oder der Nachträge zu derselben nicht mit den getroffenen Vereinbarungen übereinstimmt. Andernfalls gilt der Inhalt der Police als von ihm genehmigt (Abs. 1). Diese Bestimmung ist in ihrem Wortlaut in jede Police aufzunehmen (Abs. 2).

Wird die Frist zur Berichtigung versäumt, gilt nicht mehr das, was vereinbart worden ist, sondern was in der Police steht. Es handelt sich um eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung (praesumptio iuris et de iure). Wird die Hinweispflicht vom Versicherer missachtet, beginnt die gesetzliche Frist von vier Wochen gar nicht zu laufen (Alfred Maurer, a.a.O., 2. Aufl., Bern 1986 S. 202 f. sowie 3. Aufl., Bern 1995 S. 220 f.; Hasenböhler, a.a.O., Art. 12 N 39 f. und N 44).

Die Lebensversicherungspolice Nr. ... enthielt den Hinweis auf das vorgenannte Berichtigungsrecht, womit die gesetzliche Frist von vier Wochen nach Erhalt der Police zu laufen begann.

4.4    

4.4.1    Der Kläger wandte sich zwar mit Schreiben vom 19. Februar 1991 (Urk. 2/8) innert der gesetzlichen Frist von vier Wochen an A.___. Dieses Schreiben ist jedoch nicht als Berichtigungsgesuch zu qualifizieren, fehlt ihm doch das erforderliche Berichtigungsbegehren (vgl. Hasenböhler, a.a.O., Art. 12 N 18), worauf in E. 4.4.3 zurückzukommen ist. Des Weiteren setzt die Vornahme einer Korrektur der Police durch den Versicherer voraus, dass beide Vertragspartner Abmachungen gewollt haben, die nicht oder nicht richtig in der Police verurkundet wurden (Hasenböhler, a.a.O., Art. 12 N 27). Was die Parteien bei Vertragsabschluss wollten, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Für die Ermittlung des tatsächlichen Willens ist nicht allein der Wortlaut einer Erklärung massgebend. Vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, den inneren Willen der erklärenden Parteien. Indizien sind aber auch spätere Tatsachen, namentlich das nachträgliche Verhalten der Parteien (Urteil des Bundesgerichts 4A_535/2019 vom 27. April 2020 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Lässt sich eine tatsächliche Willensübereinstimmung nicht feststellen, ist zu prüfen, ob aufgrund des Vertrauensprinzips ein normativer Konsens zustande gekommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_204/2018 vom 31. August 2018 E. 4.1).

4.4.2    Der Kläger erhielt unbestrittenermassen nebst der Lebensversicherungspolice Nr. ... weitere Dokumente, welche als integrierende Bestandteile derselben erklärt wurden.

Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind, wenn sie in Verträge übernommen werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen. Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste. Mehrdeutige Klauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nach der Unklarheitenregel gegen den Versicherer als deren Verfasser auszulegen. Sie gelangt jedoch nur zur Anwendung, wenn sämtliche übrigen Auslegungsmittel versagen (Urteil des Bundesgerichts 4A_166/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3 mit Hinweisen).

Aus dem Dokument H 102.2 01.91 «Nachtrag zu den Versicherungsbedingungen» (Urk. 6/5 respektive vorstehende E. 2.d) ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Überschussbeteiligung um eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestimmbare Grösse und somit um eine Anwartschaft handelt: Es wurde explizit darauf hingewiesen, die Berechnung der Überschussbeteiligung basiere auf den Ergebnissen, die auf den effektiven Kosten der versicherten Risiken erzielt würden, sowie auf den finanziellen Ergebnissen der ELVIA Leben; die Berechnung erfolge gemäss den vom Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV; heute FINMA) genehmigten Überschussbeteiligungsplänen. Im Rahmen der Hauptversicherungen würden die geäufneten Beteiligungen bei Ablauf des Vertrages entrichtet.

4.4.3    In seinem Schreiben vom 19. Februar 1991 an A.___ hielt der Kläger einleitend fest: «Ich erlaube mir, Sie schriftlich zu kontaktieren, da einige Punkte der Lebensversicherungspolice Nr. ... mir noch nicht ganz klar sind». Damit und mit seinen weiteren Ausführungen brachte er zwar zum Ausdruck, dass für ihn noch Unklarheiten, insbesondere in Bezug auf die Inhalte der der Police beigelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, bestünden, hingegen nicht, dass der Inhalt der erhaltenen Lebensversicherungspolice den zuvor mündlich getroffenen Vereinbarungen widerspräche. Vor allem wurde nicht vorgebracht, einer der wesentlichen Vertragsbestandteile des Versicherungsvertrages sei in der Lebensversicherungspolice Nr. ... nicht abgebildet worden.

Der Kläger bat darum, dass ihm einige Vorschläge präsentiert würden, wie die Überschussbeteiligung nun genau funktioniere. Es sehe jetzt so aus, als wenn die ELVIA keinen guten Geschäftsgang mache respektive sich verschulde, keine Überschüsse ausbezahlt würden (Urk. 2/8). Dass der Kläger befürchtete, die Überschüsse könnten infolge eines schlechten Geschäftsgangs ausbleiben, erhellt, dass er den Inhalt des Nachtrags H 102.2 01.91 nicht bloss zur Kenntnis genommen, sondern auch richtig interpretiert hatte; es war ihm offensichtlich bewusst, dass die Überschussbeteiligung keine im Voraus bestimmbare Grösse darstellt, sondern eine Anwartschaft, welche unter anderem in Abhängigkeit von Ergebnissen des Geschäftsgangs berechnet werden würde. Dieses Bewusstsein lässt sich auch darin erkennen, dass der Kläger um eine Beispielrechnung betreffend die Überschussbeteiligung bat (vgl. E. 2.4). Es bestehen demnach keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Schreiben des Klägers vom 19. Februar 1991 um ein Berichtigungsgesuch handelte. Jedenfalls geht daraus entgegen den klägerischen Vorbringen (vgl. Urk. 1 Rz 12 und Urk. 9 Rz 13) nicht hervor, dass sich der Kläger auf eine mündlich zugesicherte Höhe der Überschussbeteiligung berufen hätte; die Verweisung auf unbekannte Circa-Beträge («ca. Fr. xxx.--»; vgl. E. 2.4) steht der Annahme, der Kläger habe um eine Berichtigung eines zuvor mündlich zugesicherten Betrages ersucht (eine solche Zusicherung ist nicht belegt), gar deutlich entgegen.

Der Kläger brachte ferner vor, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei davon auszugehen, dass ein Versicherungsnehmer, der seine Ehefrau und die Kinder im Todesfall vor der Pensionierung absichern und zudem die berufliche Vorsorge regeln möchte, wenn er das Pensionierungsalter erlebe, im Erlebensfall mindestens denselben Betrag absichere wie im Todesfall (Urk. 9 Rz 17). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Bereits aus dem Versicherungsantrag (Urk. 2/4) ergibt sich, dass das gewählte Versicherungsprodukt nicht darauf ausgelegt war, dem Versicherten im Erlebensfall dieselbe Summe zu garantieren wie im Todesfall. Als Hauptversicherung wurde zwar sowohl im Erlebens- als auch im Todesfall ein Kapital von Fr. 500'000.-- garantiert. Als Zusatzversicherungen wurde ein weiteres Kapital von Fr. 500'000.-- im Todesfall sowie eine jährliche Rente von Fr. 84'000.-- nach einer Wartefrist von 720 Tagen mit Prämienbefreiung nach 180 Tagen bei Erwerbsunfähigkeit vorgesehen. Diese Leistungen wurden auch in die Police übernommen (Urk. 2/7).

4.4.4    Der Generalagent Y.___ nahm die vom Agenten A.___ an ihn herangetragene Bitte des Klägers zur Erläuterung seiner Fragen und zur Abgabe einer Beispielrechnung betreffend die Überschussbeteiligung auf und kam ihr mit dem an den Agenten A.___ gerichteten, in rudimentärer Form verfassten Schreiben vom 14. März 1991 nach. Dabei handelte es sich um ein internes Dokument, welches von vornherein nicht als Berichtigung oder Policennachtrag qualifiziert. Es schadet auch nicht, dass dem bezifferten Betrag der Überschussbeteiligung weder der Zusatz «circa» noch «ungefähr» vorangestellt wurde, wusste der Kläger doch sehr wohl um den Charakter der Überschussbeteiligung, was er ja auch selbst in seiner Replik vom 24. Juni 2020 einräumte (Urk. 9 Rz 44 [er wisse sehr wohl, dass Überschussbeteiligungen unbestimmt seien, weil sie vom zukünftigen Verlauf der Börse und anderen zukünftigen Umständen abhingen, weshalb deren Höhe im Vertragszeitpunkt, insbesondere bei einer Vertragslaufzeit von 28 Jahren, nicht bekannt sei]). Der Kläger widerspricht sich somit selbst, wenn er vorbringt, er habe – wohlgemerkt im Wissen um den Charakter der Überschussbeteiligung – mit der Anfrage vom 19. Februar 1991 bezweckt, genaue Kenntnis des Mindestbetrages der Überschussbeteiligung zu erhalten (Urk. 9 Rz 44); der Charakter der Überschussbeteiligung schliesst eine solche Zusicherung, mithin auch im Sinne eines Minimalbetrages, eben gerade aus (vgl. E. 4.2.1). Damit geht auch der Vorwurf fehl, es sei nie explizit darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Überschussbeteiligung lediglich um eine vertraglich nicht zugesicherte Anwartschaft handle (Urk. 1 Rz 25).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der tatsächliche Wille der Parteien feststellbar ist und dass sie sich darüber einig waren, dass sich die Überschussbeteiligung im Voraus nicht bestimmen liesse. Der Kläger bat deshalb um eine Beispielrechnung. Mit dieser Beispielrechnung wurde jedoch keine Berichtigung (geschweige denn eine nachträgliche Abänderung oder Ergänzung) der Lebensversicherungspolice Nr. ... vorgenommen. Eine «berichtigte» Police (vgl. Hasenböhler, a.a.O., Art. 12 N 36 ff.) wurde denn auch nie ausgestellt.

Anzufügen ist, dass die Beklagte geltend machte, der Generalagent R. Y.___ sei nicht zur Vertretung der Beklagten befugt gewesen (vgl. Urk. 5 Rz 38). Da das Schreiben des Generalagenten Y.___ vom 14. März 1991 keine Zusicherung enthielt, kann die Frage der Stellvertretung oder die Frage, ob sich die Beklagte das Verhalten des Generalagenten Y.___ gemäss Art. 34 Abs. 1 VVG (in der bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassung) hätte anrechnen lassen müssen, offenbleiben.

4.4.5    Dass es sich bei der Bezifferung der Überschussbeteiligung nicht um eine Zusicherung handelte und der Kläger dies auch nicht so verstanden haben konnte, offenbart schliesslich auch sein späteres Verhalten.

Dem Kläger wurde anlässlich der Besprechung vom 17. März 1997 mitgeteilt, dass sich der voraussichtliche Überschuss am 1. Januar 2019 auf Fr. 149'927.-- belaufe (vgl. das Memo vom 18. März 1997 [Urk. 2/11]; Urk. 1 Rz 33 und Urk. 5 Rz 113). Es ist nicht aktenkundig, dass der Kläger dagegen protestiert hätte.

Nach der Firmenänderung der ELVIA und den Umstrukturierungen bei der Allianz (vgl. Urk. 2/2) wurde die Police-Nr. … unter der Police-Nr. ... fortgeführt (vgl. Urk. 2/12). Dem Kläger wurden von der Beklagten im August 2008 die «Ergänzenden Bedingungen zur Überschussbeteiligung» (Ausgabe 01.2007) zugestellt, welche vom Kläger vorbehaltlos akzeptiert wurden. In ihrem Begleitschreiben wies die Beklagte darauf hin, dass sie aufgrund neuer aufsichtsrechtlicher Vorgaben verpflichtet sei, bestimmte Informationen zur Überschussbeteiligung in den Vertragsgrundlagen festzuhalten (Urk. 2/14). Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Vor dem 1. Januar 2006 prüfte die Aufsichtsbehörde die Verteilung der Überschüsse. Dementsprechend mussten die Gesellschaften die Überschusspläne der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen. Mit dem Wegfall der präventiven Produktekontrolle entfiel auch die Verpflichtung, die Überschusspläne der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen (Botschaft VAG, BBl 2003 3824 f.). Damit musste der Schutz der Versicherten vor Benachteiligungen bei der Überschussverteilung aber anderweitig sichergestellt werden. Seither haben die Versicherungsunternehmen daher neu transparent über die Überschusszuteilung zu informieren, indem sie eine jährliche, für die Versicherungsnehmer verständliche Abrechnung erstellen, die über die Überschussbeteiligung Auskunft gibt (Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen; Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG). Aus der Abrechnung soll ersichtlich sein, auf welchen Grundlagen der Gewinn berechnet, welcher Teil des Gewinns zur Äufnung von Rückstellungen verwendet und nach welchem Schlüssel der verbliebene Gewinn unter den Versicherungen aufgeteilt wird (Botschaft VAG, BBl 2003 3825). Die Abrechnung, die von der FINMA nicht genehmigt werden muss, ermöglicht dem Versicherungsnehmer, sich ein Bild über die Entwicklung der Überschussbeteiligung zu machen und bei Zweifeln an der Richtigkeit der festgestellten Werte eine unentgeltliche Prüfung der Werte durch die Aufsichtsbehörde zu verlangen (Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 VVG). Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 36 Abs. 3 VAG Regelungen in Art. 130 (Überschussbeteiligung), Art. 136 (Überschussfonds), Art. 137 (Zuteilung der Überschüsse) und Art. 138 (Schlussüberschuss) der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) getroffen (BSK VAG-Schudel Trüb, a.a.O., Art. 36 N 3; vgl. auch Weber/Baisch, Versicherungsaufsichtsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, § 8 N 26 ff., BSK VVG-Pfleiderer, Nachführungsband, Basel 2012, Art. 92 ad N 4 f. und Art. 94 ad N 1). In Ziffer 5 der «Ergänzenden Bedingungen zur Überschussbeteiligung» (Urk. 2/14) wurde im letzten Absatz die Orientierungspflicht gemäss Art. 130 lit. e AVO explizit erwähnt, welche gemäss Art. 216 Abs. 6 und 14 AVO (in der dazumal geltenden Fassung) auch für bereits bestehende Verträge umgesetzt werden musste. Ohne Widerrede des Klägers wurden die «Ergänzenden Bedingungen zur Überschussbeteiligung» Vertragsbestandteil seiner Police.

In Nachachtung der neuen Orientierungspflicht sandte die Beklagte dem Kläger jährlich Überschussmitteilungen zu (Mitteilung vom 5. Dezember 2008 [Urk. 2/16 f.], 4. Dezember 2009 [Urk. 2/18 f.], 3. Dezember 2010 [Urk. 2/27 f.], 2. Dezember 2011 [Urk. 2/29 f.], 7. Dezember 2012 [Urk. 2/32 f.], 6. Dezember 2013 [Urk. 2/34 f.], 5. Dezember 2014 [Urk. 2/36 f.], 4. Dezember 2015 [Urk. 2/38 f.], 2. Dezember 2016 [Urk. 2/40 f.] und 8. Dezember 2017 [Urk. 2/42 f.]). Dass der Kläger keine einzige dieser Abrechnungen erhalten haben soll (er bestritt den Erhalt sämtlicher Überschussmitteilungen [Urk. 1 Rz 36]), ist nicht glaubhaft. Die Überschussmitteilungen wurden jeweils an die Adresse des Klägers versandt, wie bereits das Informationsschreiben vom August 2008 (Urk. 2/14 und Urk. 1 Rz 35) sowie die übrige Korrespondenz der Beklagten (vgl. Urk. 2/44 ff. und Urk. 1 Rz 39).

Eine Reaktion seitens des Klägers blieb auch aus, als ihm aufgrund seiner Policenverlusterklärung vom 1. Juni 2010 (Urk. 2/22) eine neue Urkunde ausgestellt wurde (Urk. 2/24). Die diesbezügliche Korrespondenz erfolgte nebenbei bemerkt ebenfalls an die Adresse des Klägers (Urk. 2/21 und Urk. 2/23). Gemäss individueller Vereinbarung in der neuen Police wurde festgelegt, dass die neue Police alle bisherigen Policendokumente ersetze und annuliere. Des Weiteren wurde erneut auf das Berichtigungsrecht gemäss Art. 12 VVG hingewiesen (Urk. 2/24 S. 9). Bei der Police, auch bei der Ersatzpolice, handelt es sich um kein Wertpapier, sondern um eine reine Beweisurkunde, welche die Existenz und den Inhalt des Versicherungsvertrags bestätigt (vgl. Hasenböhler, a.a.O., Art. 11 N 81; Moritz W. Kuhn, Privatversicherungsrecht, unter Mitberücksichtigung des Haftpflicht- und des Aufsichtsrechts, Müller-Studer/Eckert [Hrsg.], 3. Aufl. 2010, § 35 N 591 ff.). Gemäss den Akten wurde in der Ersatzpolice zur Überschussbeteiligung bloss der Vermerk «Ansammlung» angebracht (Urk. 2/24 S. 1). Wäre der Kläger der Ansicht gewesen, ihm sei – entgegen diesem Vermerk – in der ursprünglichen Police (beziehungsweise einem Nachtrag oder einer Ergänzung derselben) eine bestimmte Summe der Überschussbeteiligung zugesichert worden, hätte er die neue Police rechtzeitig berichtigen lassen müssen. Dies unterliess er jedoch.

Im Jahr 2012 wandte er sich schliesslich mit einigen Fragen an die Beklagte und erhielt in Bezug auf die Frage zur Überschussbeteiligung «X.___ hat auch eine Kapitalrente von CHF 500'000.- (plus Gewinn – wieviel?) die aber in 6 Jahren bei Ablauf der Hypothek als Amortisation an Allianz geht – korrekt?» (Urk. 6/10 hinten) zur Auskunft: «Überschuss und Erlebensfallkapital per 01.01.2019 CHF 551'337.--. Kann/Wird vermutlich als Amortisation verwendet» (Urk. 2/31 [Urk. 6/10]). Wiederum erfolgte keine Reaktion.

Erst kurz vor Ablauf der Versicherungsdauer, am 9. November 2018, wandte sich der Kläger mit einem Schreiben an die Beklagte und brachte zum Ausdruck, er empfinde die Höhe der Überschussbeteiligung von knapp über Fr. 50'000.-- als niedrig, gefühlsmässig seien da einige zehntausend Franken zu wenig berechnet worden (Urk. 2/47). In einem weiteren Schreiben vom 15. November 2018 zeigte er sich «absolut und zu tiefst schockiert und betroffen» (Urk. 2/49). Am 16. November 2018 erklärte er schliesslich, er sei mit der Überschussbeteiligung nicht einverstanden. Er wies darauf hin, dass er abklären lassen werde, wieso die Überschussbeteiligung von nur knapp über Fr. 50'000.-- so niedrig ausgefallen sei (Urk. 2/50). Die Inhalte dieser Schreiben zeugen ebenfalls davon, dass der Kläger nicht von einer betraglich zugesicherten Überschussbeteiligung ausging. Erst im Schreiben vom 18. Dezember 2018 ging der Kläger dazu über zu argumentieren, er habe Anspruch auf eine Überschussbeteiligung von Fr. 485'000.--, weil dies im Schreiben vom 14. März 1991 so festgehalten worden sei (Urk. 2/53).

4.4.6    Selbst wenn der tatsächliche Wille der Parteien – entgegen dem Vorgenannten – nicht feststellbar wäre, ergäbe sich auch in Anwendung der normativen Vertragsauslegung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_193/2019 vom 23. September 2019 5.3.1) kein anderes Resultat; die normative Vertragsauslegung berücksichtigt nebst dem Vertragstext ebenfalls die Umstände der Vertragsentstehung und -schliessung, welche, wie bereits eingehend dargelegt, einer betraglichen Zusicherung der Überschussbeteiligung entgegenstehen. Dass die nachvertraglichen Indizien in E. 4.4.5 bei der normativen Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_535/2019 vom 27. April 2020 E. 4.2.2 mit Hinweisen), ändert am Ergebnis nichts.


5.

5.1    Der Kläger beantragt weiter, eventuell sei die Beklagte aus dem Grundsatz der Vertrauenshaftung zu verpflichten, ihm für das positive Interesse einen Differenzbetrag von Fr. 435'000.-- zuzüglich Zins zu bezahlen (Urk. 1 Rz 29).

5.2    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_18/2021 vom 21. Juli 2021 E. 4.3.1) ist die Vertrauenshaftung grundsätzlich subsidiär zur vertraglichen Haftung, gelangt also nur bei Fehlen einer solchen zur Anwendung (BGE 131 III 377 E. 3; Urteile des Bundesgericht 4A_306/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5.1; 4A_80/2009 und 4A_88/2009 vom 5. Juni 2009 E. 2.3). Hat sich das Vertrauen, aus dem eine Partei Ansprüche ableitet, in einer gültigen Vertragsbeziehung manifestiert, entfällt das Vertrauen als selbständige Haftungsgrundlage und es gelangt unmittelbar die Vertragshaftung zur Anwendung (siehe zu dieser sog. Absorption der vorvertraglichen Ansprüche im Zusammenhang mit einem Vermögensverwaltungsvertrag jüngst die Urteile des Bundesgerichts 4A_72/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 5.1.3; 4A_556/2019 vom 29. September 2020 E. 4.1.3, je mit Hinweisen; zum Versicherungsvertrag vgl. das Urteil 5C.267/2004 vom 1. Juni 2005 E. 5.3).

5.3    Da der Kläger seine Ansprüche aus einer gültigen Vertragsbeziehung ableitet, ist das hiesige Gericht auch für die Beurteilung der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vertrauenshaftung zuständig. Ein vertraglicher Anspruch wurde bereits geprüft und verneint (E. 4.4.7). Damit entfällt ein Anspruch aus culpa in contrahendo als selbständige Haftungsgrundlage betreffend die eingeklagte Forderung von Fr. 435'000.-- (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 5C.267/2004 vom 1. Juni 2005 E. 5.3 mit Hinweisen). Einen weiteren Schaden (beispielsweise aus entgangenem Gewinn durch einen verpassten Abschluss einer Lebensversicherungspolice bei einer anderen Gesellschaft [vgl. Pfleiderer, a.a.O., S. 125 ff., insbesondere S. 136], was zu beweisen wäre) machte der Kläger unter Berufung auf den Vertrauensschutz nicht (substantiiert) geltend. Wobei aktenkundig ist, dass der Kläger bei der Allianz noch eine fondgebundene Lebensversicherungspolice (freie Vorsorge) sowie eine Todesfallversicherung (freie Vorsorge) hat, deren Ansprüche er im Umfang von Fr. 988'750.-- zur Sicherung eines Hypothekardarlehens an die Beklagte zedierte (Urk. 10/92 S. 2 f.). Demgemäss ist nicht weiter zu prüfen, ob das hiesige Gericht auch für die Beurteilung eines solchen Anspruchs aus culpa in contrahendo zuständig wäre.


6.    

6.1    Der Kläger bemängelte des Weiteren die Intransparenz in Bezug auf die Berechnung der Überschussbeteiligung (Urk. 1 Rz 39 ff.) und beantragte, es sei im Rahmen einer gerichtlichen Begutachtung die von der beklagten Partei in ihrer Vertragsaufstellung vom 12. Dezember 2018 vorgenommene Berechnung der Höhe der Überschussbeteiligung zu überprüfen und vom Gutachter festzustellen, welche Überschussbeteiligung mit einer zulässigen Anlagestrategie in den Jahren 1991 bis 2019 hätte erzielt werden können (Urk. 1 Rz 49; vgl. auch Urk. 9 Rz 35 ff. und Urk. 9 Rz 45 ff.). Gutachterlich seien insbesondere folgende Fragen abklären zu lassen (Urk. 1 Rz 46):

- «Wie hoch ist die Überschussbeteiligung im Zeitpunkt der Fusion, wenn die beiden infrage stehenden Überschussregelungen der früheren Lebensversicherungsgesellschaft ELVIA, eventuell die Überschussregelungen der beklagten Partei, anzuwenden sind?»

- «Wie hoch wäre die Überschussbeteiligung am 01.01.2019 gewesen, wenn die beiden infrage stehenden Überschussregelungen der früheren Lebensversicherungsgesellschaft ELVIA anzuwenden sind?»

- «Wie hoch wäre die Überschussbeteiligung bei einer 28-jährigen Vertragsdauer von 1991-2019 erfahrungsgemäss gewesen, wenn die weiteren Parameter, welche die klagende Partei mit der Generalagentur Z.___ als Abschlussagentin der früheren Lebensversicherungsgesellschaft ELVIA vereinbart hat, der Beurteilung zugrunde gelegt werden?»

- «Wie hoch wäre der angesparte Kapitalwert (inklusive Zinsen) gewesen, wenn die von der klagenden Partei bezahlte Sparprämie am Kapitalmarkt konservativ angelegt worden wäre?»

6.2    Gemäss Art. 92 Abs. 1 VVG ist der Versicherer verpflichtet, auf Anfrage des Anspruchsberechtigten binnen vier Wochen den Umwandlungswert oder den Rückkaufswert der Versicherung zu berechnen und dem Anspruchsberechtigten mitzuteilen. Der Versicherer muss, wenn der Anspruchsberechtigte es verlangt, überdies diejenigen Angaben machen, die zur Ermittlung des Umwandlungswertes oder des Rückkaufswertes für Sachverständige erforderlich sind. Die FINMA hat gemäss Art. 92 Abs. 2 VVG auf Ersuchen des Anspruchsberechtigten die vom Versicherer festgestellten Werte unentgeltlich auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Art. 94 VVG statuiert, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über die Umwandlung und den Rückkauf der Lebensversicherung auch für solche Leistungen gelten, die der Versicherer aus angefallenen Anteilen am Geschäftsergebnis dem Anspruchsberechtigten in Form der Erhöhung der Versicherungsleistungen gewährt hat. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der vom Versicherer ermittelten Werte kann der Versicherungsnehmer eine Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde, die FINMA, veranlassen. Die Prüfung beschränkt sich auf die (arithmetische) Richtigkeit der festgestellten Werte, nicht auch deren Angemessenheit im Einzelfall (BSK-VVG, a.a.O., Art. 92 ad N 5).

Der Auskunftsanspruch erschöpft sich in diesen aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Ein allgemeiner, darüber hinausgehender Auskunftsanspruch zur Überschussbeteiligung ergibt sich weder aus Gesetz noch Vertrag. Die FINMA als sachkundige Prüfungsinstanz gleicht den Interessenkonflikt zwischen den legitimen Auskunftsinteressen der Versicherungsnehmer und den berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Lebensversicherungsgesellschaft in nahezu optimaler Weise aus, indem sie aufsichtsrechtlich dazu verpflichtet ist, die Interessen aller Versicherten zu wahren (vgl. Pfleiderer, a.a.O., S. 101).

6.3    Der Kläger verkennt, dass eine Überprüfung der Überschussbeteiligung, so wie er sie beantragt (vgl. seine Fragen in E. 6.1), nicht vorgesehen ist. Weder das Gericht noch die FINMA überprüfen Überschussbeteiligungen im Hinblick auf ihre Angemessenheit im Einzelfall. Ergänzend ist anzufügen, dass der Kläger bei seinen Berechnungen vollkommen ausblendet, dass die von ihm bezahlte Prämie auch hohe Risikoleistungen abdecken musste. Beim Abschluss der Lebensversicherung stand die Absicherung der Familie des Klägers im Falle des Todes oder der Invalidität des Klägers im Vordergrund. Eine isolierte Betrachtung, wie hoch der angesparte Kapitalwert (inklusive Zinsen) gewesen wäre, wenn der Kläger die von ihm bezahlte Prämie am Kapitalmarkt konservativ angelegt hätte, geht daher fehl.

6.4    Der Kläger hielt sodann fest, er habe nichts dagegen, wenn das Gericht von der FINMA eine Stellungnahme einhole, ob die infrage stehenden Überschussregelungen der früheren Lebensversicherungsgesellschaft ELVIA beziehungsweise der Beklagten genehmigt worden seien und ob die Beklagte die Höhe der Überschussbeteiligung nach Massgabe der anwendbaren Überschussregelung bis zur Fusion und danach bis zum 1. Januar 2019 korrekt berechnet habe (Urk. 1 Rz 47).

Es ist Aufgabe des Klägers, seine Klage hinreichend zu substantiieren. Dies kann er nicht an das Gericht delegieren, zumal er die Möglichkeit gehabt hätte, bei der FINMA gestützt auf Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 VVG eine Überprüfung vornehmen zu lassen. Dies hatte er jedoch unterlassen. Vielmehr hatte er sich im Jahr 2019 in allgemeiner Weise an die FINMA gewandt, um sich (stellvertretend für alle Versicherungsnehmer) für eine Beseitigung der – aus seiner Sicht bestehenden – Missstände im Versicherungswesen betreffend die Überschussbeteiligungen einzusetzen (vgl. Urk. 2/72-75).

Das Gericht hat somit nicht anstelle des Klägers bei der FINMA abklären zu lassen, ob die infrage stehenden Überschussregelungen der Beklagten genehmigt wurden und ob die Beklagte die Höhe der Überschussbeteiligung nach Massgabe der anwendbaren Überschussregelung bis zur Fusion und danach bis zum 1. Januar 2019 korrekt berechnet hat.

Vorliegend ist aktenkundig, dass das Bundesamt für Privatversicherungswesen die Überschusspläne der Elvia der Jahre 1991 bis 1995 genehmigt hatte (Urk. 6/12-15). Ab dem Jahr 2008 wurden dem Kläger sodann jährlich Überschussmitteilungen zugestellt, in welchen der Kontostand der über die Jahre angesammelten (geäufneten) Überschusszuteilungen ausgewiesen wurde. Der Kläger wusste somit seit Jahren, dass die Überschussbeteiligung bei Vertragsende nicht in der ursprünglich prognostizierten Höhe ausfallen würde. Auch war ihm gestützt auf Ziff 3 Abs. 5 der «Ergänzenden Bedingungen zur Überschussbeteiligung» (Ausgabe 01.2007; Urk. 2/14) bekannt, dass die Überschusszuteilungen als geschuldet gelten, sobald sie den einzelnen Versicherungsverträgen zugeteilt sind. Da der Kläger den Kontostand jeweils nicht beanstandete, ist er darauf zu behaften. Wie bereits gesagt (E. 4.4.5) ist nicht glaubhaft, dass er keine einzige der Überschussmitteilungen erhalten haben soll.

6.5    Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Klage auch im Hinblick auf die geltend gemachte Unangemessenheit der ausbezahlten Überschussbeteiligung – soweit sie diesbezüglich überhaupt hinreichend substantiiert ist – abzuweisen ist.


7.    Nach dem Gesagten erweist sich die Klage als unbegründet. Da von einer mündlichen Befragung des Klägers keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann auf eine solche in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet werden.

Die Klage ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.


8.    

8.1    Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer in der bis 30. Juni 20210 geltenden Fassung). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann in kostenlosen Verfahren eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).

Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen).

8.2    Der Kläger wurde von der Beklagten bereits im Vorfeld dieses Prozesses dokumentiert und eingehend über die Rechtslage aufgeklärt. Ihm wurde im Rahmen des Schlichtungsversuchs beim Obmudsman der Privatversicherung und der SUVA sogar eine grosszügige Zusatzleistung von Fr. 35'000.-- angeboten (Urk. 2/67 S. 3). Vor dem Hintergrund des Ergebnisses des vorliegenden Verfahrens lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb der Kläger dieses Angebot nicht annahm. Stattdessen reichte er Klage beim hiesigen Gericht ein und versuchte glauben zu machen, er sei von einer Zusicherung einer Überschussbeteiligung in der Höhe von Fr. 485'000.-- ausgegangen, obwohl er im Widerspruch dazu einräumte, er wisse sehr wohl, dass Überschussbeteiligungen unbestimmt seien, weil sie vom zukünftigen Verlauf der Börse und anderen zukünftigen Umständen abhingen (Urk. 9 Rz 44). Eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der zugeteilten Überschussbeteiligung im Einzelfall ist sodann nicht vorgesehen. Das Verhalten des Klägers ist daher als mutwillig zu qualifizieren.

8.3    Dem Kläger sind die Kosten des vorliegenden Prozesses in Anwendung von § 33 Abs. 2 GSVGer in der Höhe von Fr. 4’000.-- aufzuerlegen (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).

8.4    Die Beklagte, welche im hier interessierenden Zusammenhang – als Anbieterin einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) – eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2020 vom 6. Juli 2021 E. 9 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 V 439, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 5 S. 17). Die Beklagte beantragte aber dennoch eine Parteientschädigung (Urk. 5 S. 2). Aufgrund der mutwilligen Prozessführung des Klägers ist er in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten, der vollumfänglich obsiegenden Beklagten eine deren Aufwand angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 4’000.-- werden dem Kläger auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 5’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt

- Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro