Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
BV.2020.00014
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 8. Februar 2021
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Y.___-Pensionskasse
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 14. Juni 1960, war über ihre Arbeitgeberin die Z.___, seit 1. August 1999 bei der Y.___-Pensionskasse (Y.___) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 11/1). Mit dem Hinweis auf eine vorzeitige Pensionierung per 1. September 2019 beantragte die Versicherte am 8. Mai 2019 bei der Y.___ eine Kapitalleistung von 25 % der kapitalisierten Altersrente anstelle der Altersrente (Urk. 2/2). Mit einem weiteren Gesuch vom 4. Juni 2019 stellte sie den Antrag auf Altersleistungen zufolge vorzeitiger und vollständiger Pensionierung per 1. September 2019 (Urk. 2/3). Die Y.___ nahm die Anträge entgegen und bestätigte die erste Zahlung per Ende September 2019 (Urk. 11/4). Am 3. Dezember 2020 (recte 2019) meldete die Versicherte, ihr sei auf dem Formular «Ergänzende Angaben zur Alterspensionierung» ein Fehler unterlaufen: Sie habe bezüglich dem Antrag auf eine finanzielle Überbrückung versehentlich «Nein» angekreuzt, und es sei schon in einer Email vom 13. November 2019 bestätigt worden, dass sie sich für die freiwillige finanzielle Überbrückung entschieden habe (Urk. 2/4). Am 11. Dezember 2019 teilte die Y.___ mit, dass sie dem Gesuch nicht stattgeben könne, da für die freiwillige finanzielle Überbrückung das Gesuch zusammen mit dem Pensionierungsantrag vor Beginn der vorzeitigen Pensionierung eingereicht werden müsse (Urk. 2/5). Am 3. Februar 2020 ersuchte die Versicherte ein weiteres Mal um die Gewährung von Überbrückungsleistungen (Urk. 2/6). Das Begehren beantwortete die Y.___ am 18. Februar 2020 erneut abschlägig (Urk. 2/7).
2. Am 25. März 2020 erhob die Versicherte Klage gegen die Y.___ mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die freiwillige finanzielle Überbrückung in Höhe von monatlich Fr. 2'370.-- gemäss Art. 29 Abs. 1 des Pensionskassenreglements nebst Zins zu 5 % zu gewähren.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die freiwillige finanzielle Überbrückung vom 1. September 2019 bis zum 31. März 2020 einen Betrag von CHF 16'450.-- (monatlich Fr. 2'370.--) nebst Zins zu 5 % zu bezahlen.
3. Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die freiwillige finanzielle Überbrückung in Höhe von monatlich Fr. 2'370.-- gemäss Art. 29 Abs. 1 des Pensionskassenreglements ab 3. Dezember 2019 nebst Zins zu 5 % zu gewähren.
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 17. August 2020 die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 10 S. 2). Mit Replik vom 25. September 2020 und Duplik vom 26. November 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 14 und Urk. 18). Die Duplik wurde der Klägerin am 30. November 2020 zugestellt (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Anspruch auf Altersleistungen:
a. Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben;
b. Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben.
Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14) entsprechend anzupassen (Abs. 2).
1.2 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).
1.3 Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschiedener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzierung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Art. 25 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten (Ausgabe 2019) bestimmt: Vor dem ordentlichen Pensionierungsalter (vollendetes 64. Altersjahr) ist die vorzeitige Pensionierung frühestens auf den Ersten des Monats nach dem vollendeten 58. Altersjahr möglich. Die Altersrente wird aufgrund der bis zur vorzeitigen Pensionierung anrechenbaren Versicherungsjahre berechnet und pro Monat der vorzeitigen Pensionierung um 0.4 Prozent gekürzt.
1.4.2 Gemäss Art. 29 Vorsorgereglements wird unter dem Titel «Freiwillige finanzielle Überbrückung» festgehalten:
Zusätzlich zur Altersrente kann ab Beginn der vorzeitigen Pensionierung bis zum vollendeten 64. Altersjahr eine freiwillige finanzielle Überbrückung bis zu dem im Zeitpunkt des Leistungsbeginns gültigen Höchstbetrag der jährlichen maximalen AHV-Altersrente frei bestimmt werden. Das Gesuch ist zusammen mit dem Pensionierungsantrag vor Beginn der vorzeitigen Pensionierung einzureichen (Abs. 1).
Die Finanzierung der freiwilligen finanziellen Überbrückung erfolgt in erster Linie zu Lasten des Zusatzkontos, in zweiter Linie zu Lasten der versicherten Person durch eine versicherungstechnisch berechnete lebenslängliche Kürzung der Altersrente ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Alterspensionierung. Massgebend ist der Tarif im Anhang 7 (Abs. 2).
Stirbt der Bezüger einer freiwilligen finanziellen Überbrückungsrente, so werden die allfälligen Hinterlassenenleistungen auf der Grundlage der nach Abs. 2 hiervor gekürzten Altersrente berechnet (Abs. 3).
2.
2.1 Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Klage vor (Urk. 1 Ziff. 2), sie sei seit 1. August 1999 bei der Z.___ als Küchenhilfe angestellt und bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen. Sie habe die Absicht gehabt, sich per 1. September 2019 frühzeitig pensionieren zu lassen. Am 8. Mai 2019 habe sie deshalb zusammen mit ihrem Ehemann das Gesuch um Ausrichtung von 25 % der kapitalisierten Altersrente und am 4. Juni 2019 den Antrag auf Altersleistungen gestellt. Auf dem Formular «Ergänzende Angaben zur Alterspensionierung» sei ihr leider ein Fehler unterlaufen, indem sie das Kreuz bei Frage 2 am falschen Ort angebracht habe und auch den Betrag für die freiwillige finanzielle Überbrückung nicht beziffert habe. In Tat und Wahrheit habe sie aber eine freiwillige finanzielle Überbrückung von monatlich Fr. 2'370.-- bis zum Alter 64 beantragen wollen. Den Antrag habe sie zusammen mit ihrer Tochter ausgefüllt und als der Fehler bemerkt worden sei, habe sie sich bei der Beklagten gemeldet und den Fehler berichtigt.
Bereits im Vorfeld habe sie sich über die verschiedenen Modalitäten der Frühpensionierung informiert und sich dabei für die Frühpensionierung per 1. September 2019 entschieden, verbunden mit einer freiwilligen finanziellen Überbrückung in Höhe von Fr. 2'370.-- monatlich und dabei wäre eine Kürzung der Altersrente in Höhe von Fr. 540.-- monatlich vorgesehen gewesen.
Sie habe die Beklagte über ihren Irrtum sofort in Kenntnis gesetzt und spätestens mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 (richtig 2019) sei durch die damalige Rechtsvertreterin die freiwillige finanzielle Überbrückung schriftlich beantragt worden. Eine Verwirkung dieses Anspruchs sei reglementarisch nicht vorgesehen und die Verweigerung der Überbrückung aufgrund des fehlerhaften Kreuzes bei Frage 2 des Antrags vom 4. Juni 2019 erfülle den Tatbestand des überspitzten Formalismus (Ziff. 4).
2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 10 S. 7f.), das Reglement sehe vor, dass das Gesuch zur Ausrichtung einer Überbrückungsrente zusammen mit dem Pensionsantrag vor Beginn der vorzeitigen Pensionierung einzureichen sei. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, was bereits zum Ausschluss der Leistungen führe. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Schreibens vom 3. Dezember 2019 auch bereits seit mehreren Monaten Bezügerin von vorzeitigen Altersleistungen gewesen. Die Gewährung einer Überbrückungsrente hätte somit nachträglich erfolgen müssen bzw. nach Beginn der Pensionierung und ein solches Vorgehen sei weder reglementarisch vorgesehen noch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller versicherten Personen haltbar. Der Wortlaut der Bestimmung sei klar formuliert und sachlich gerechtfertigt, da im Zeitpunkt der Pensionierung klar sein müsse, ob eine freiwillige finanzielle Überbrückungsrente ausbezahlt werde (S. 9). Überspitzter Formalismus liege nicht vor. Ein behauptetes Versehen, das durch sprachliche Unkenntnis bedingt sei, sei eine Parteibehauptung und nicht belegt. Dazu seien auch die Angaben in den Akten widersprüchlich. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 11. Dezember 2019 gehe hervor, dass die Klägerin über ein genügend sprachgewandtes Umfeld verfügt habe, welches ihr beim Ausfüllen des fraglichen Antrages habe helfen können (S. 10 f.). Die Klägerin habe auch am 15. Mai 2019 eine provisorische Berechnung betreffend ihre Altersleistungen erhalten, aus welcher klar hervorgegangen sei, dass ihre Altersrente pro Monat lediglich Fr. 812.-- betragen werde. Es sei ihr daher bekannt gewesen, welche Leistungen sie erhalte, wenn sie keine freiwillige Überbrückungsrente beantrage (S. 13). Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Überbrückungsrente (S. 14).
3.
3.1 Gemäss Akten ersuchte die Klägerin im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Pensionierung mehrfach bei der Beklagten um eine provisorische Altersleistungsberechnung worauf entsprechende Berechnungen erstellt wurden:
So die Berechnung vom 29. März 2018 (Urk. 11/2 S. 1) betreffend eine Pensionierung der Klägerin per 1. Juli 2020 ohne Kapitalbezug und mit freiwilliger Überbrückungsrente;
die Berechnung vom 3. Dezember 2018 (Urk. 11/3 S. 2) bei einer Pensionierung per 31. August 2019 ohne Kapitalbezug und mit freiwilliger Überbrückungsrente;
die Berechnung vom 10. Januar 2019 (Urk. 2/8 S. 2) bei einer Pensionierung per 31. August 2019 unter Berücksichtigung eines Kapitalbezugs von 25 % und mit freiwilliger Überbrückungsrente,
und die Berechnung vom 15. Mai 2019 (Urk. 11/1) bei einer Pensionierung per 31. August 2019 unter Berücksichtigung eines Kapitalbezugs von 25 % ohne freiwillige Überbrückungsrente.
3.2 Aktenkundig ist der von der Klägerin und ihrem Ehegatten am 8. Mai 2019 (Urk. 2/3) unterzeichnete Antrag auf eine Kapitalleistung anstelle der Altersrente, mit welchem die vollständige Pensionierung per 1. September 2019 bekannt gegeben und um eine Kapitalleistung von 25 % der kapitalisierten Altersrente ersucht wurde.
Im Weiteren liegt einerseits der von der ehemaligen Arbeitgeberin (Z.___) unterzeichnete «Antrag Altersleistungen» und anderseits die von der Klägerin am 4. Juni 2019 unterschriebenen «Ergänzenden Angaben zur Alterspensionierung durch die versicherte Person auszufüllen» vor (Urk. 2/3). Gemäss dem besagten Antrag vermerkte die Klägerin die vollständige Pensionierung per 31. August 2019. Dabei waren auch fünf (respektive für Männer sechs) Fragen zu beantworten. Die Frage 2 lautete: «Beantragen Sie eine freiwillige finanzielle Überbrückung bis Alter 64? (höchstens maximale AHV-Altersrente, mit lebenslänglicher Kürzung der Altersrente)». Diese Frage war entweder mit Ja zu beantworten und der entsprechende monatliche Betrag einzutragen oder Nein anzukreuzen, wobei die Klägerin die Frage mit Nein beantwortet hat.
3.3 Der Email-Korrespondenz und dem Antwortschreiben vom 13. November 2019 (Urk. 11/5/9) ist zu entnehmen, dass Frau A.___ als Teamleiterin Personelles der Z.___ an die Beklagte gelangte mit der Bitte, dass der Klägerin rückwirkend die freiwillige finanzielle Überbrückung (ffÜ) zu gewähren sei.
3.4 Dem Schreiben der ehemaligen Rechtsvertreterin der Klägerin vom 3. Dezember 2020 (richtig 2019) ist zu entnehmen (Urk. 2/4), die Klägerin sei aufgrund sprachlicher Barrieren auf die Unterstützung ihres Arbeitgebers und ihrer Familie angewiesen gewesen und habe den Antrag auf eine Kapitalleistung sowie das Formular «Ergänzende Angaben zur Alterspensionierung» dennoch selbständig ausgefüllt, da sie sich aufgrund der vorgängigen sorgfältigen Besprechung der Rentenoption dabei sicher gefühlt habe. Dabei sei ihr unglücklicherweise ein Fehler unterlaufen und sie habe bei der zweiten Frage bezüglich dem Antrag auf freiwillige finanzielle Überbrückung versehentlich «Nein» angekreuzt. Diese Fehlangabe habe sie aufgrund ihrer Ferienabwesenheit leider erst mit der zweiten Leistungsabrechnung bemerkt, dann aber umgehend reagiert.
3.5 Gemäss einer weiteren Email-Korrespondenz vom 18. Dezember 2019 (Urk. 11/5 S. 5 f.) führte die Tochter der Klägerin aus, ihre Mutter sei am 1. September 2019 frühpensioniert worden und habe bezüglich der verschiedenen Optionen grosse Unterstützung von Frau B.___ und Frau A.___ erhalten. Es schien, als würde die Frühpensionierung einwandfrei vollzogen, bis ihrer Mutter bei der zweiten Auszahlung der fehlende Betrag der freiwilligen finanziellen Überbrückung aufgefallen sei. Sie sei bei der ersten Auszahlung in ihrem Heimatland gewesen und habe mit der Teilkapitalleistung eine kleine Wohnung gekauft, da sie in ferner Zukunft in ihr Heimatland zurückreisen möchte. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass ihre Mutter weder lesen noch schreiben könne und ihr Vater, der lesen könne, zu diesem Zeitpunkt schon in seinem Heimatland gewesen sei. Es sei alles genau besprochen worden, für welche Option sich ihre Mutter entschieden habe, nämlich für die ffÜ und die Frühpensionierung aufgrund ihrer gesundheitlichen Lage. Auch habe sich ihre Mutter nach all den Gesprächen mit Frau B.___ in Sicherheit gewiegt und das fehlgesetzte Kreuz leider zu spät bemerkt.
4.
4.1 Die von der Beklagten gemäss ihrem Vorsorgereglement im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Pensionierung gewährten Überbrückungsrenten sind der weitergehenden beruflichen Vorsorge zuzuordnen (vgl. E. 1.2 f. hiervor). Die Modalitäten dieser Leistungen und die Finanzierung richten sich somit ausschliesslich nach dem Vorsorgereglement (vgl. Marc Hürzeler, Berufliche Vorsorge, Basel 2020 S. 169 Rz 66). Das Vorsorgereglement der Beklagten sieht diesbezüglich vor, dass das Gesuch für eine Überbrückungsrente zusammen mit dem Pensionierungsantrag vor Beginn der vorzeitigen Pensionierung einzureichen ist (E. 1.4 hiervor). Eine Möglichkeit zur Beantragung einer Überbrückungsrente nach Eintritt des Versicherungsfalls ist im Reglement nicht vorgesehen, was mit Blick auf das allgemeine Versicherungskonzept, wonach Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich nicht mehr versicherbar sind, auch einleuchtet. Dabei ist belegt, dass die Klägerin im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung per 31. August 2019 zwar den Antrag Altersleistungen zusammen mit dem Formular «Ergänzende Angaben zur Alterspensionierung durch die versicherte Person auszufüllen» am 4. Juni 2019 unterschrieben und eingereicht hat, sie aber darin die finanzielle Überbrückung bis Alter 64 ausdrücklich verneint hat (Urk. 2/3 S. 2). Im Weiteren ist unbestritten, dass die Beklagte folglich die Gesuche um Kapitalzahlung von 25 % und die Pensionierung per 1. September 2019 mit erster monatlicher Zahlung per Ende September 2019 bestätigt und die Auszahlungen vorgenommen hat (vgl. Urk. 11/4). Beanstandungen sind in diesem Zusammenhang erstmals im November 2019 durch eine Bekannte der Klägerin erfolgt und ein schriftliches Gesuch um Ausrichtung von Überbrückungsrente reichte die Klägerin darauf mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 ein (vgl. E. 3.3 und E. 3.4).
Das Gesuch um Ausrichtung einer Überbrückungsrente wurde folglich erst nach der Pensionierung und damit verspätet eingereicht, was grundsätzlich auch von der Klägerin unbestritten blieb (vgl. Urk. 11/5). Die Beklagte wies daher zu Recht darauf hin, dass die Zusprache der Überbrückungsrente nach Eintritt der Pensionierung den reglementarischen Bestimmungen widerspreche, solche Leistungen im Nachgang einer Pensionierung nicht vorgesehen seien und eine Gewährung gegen das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstossen würde (vgl. E. 1.3).
4.2 Insofern die Klägerin vorbringt, sie habe irrtümlich im Antrag die Frage «Beantragen Sie eine freiwillige finanzielle Überbrückung bis Aller 64» verneint und auch den gewählten Betrag nicht angegeben, sind ihre Ausführungen inkonsistent. Denn einerseits wurde angegeben, dass die Klägerin und ihr Mann das Formular aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht richtig verstanden hätten und die Klägerin deshalb das Kreuz am falschen Ort gesetzt habe (vgl. Urk. 11/6 S. 8 und Urk. 2/4 unten). An anderer Stelle wiederum wurde ausgeführt, dass die Klägerin weder schreiben noch lesen könne (vgl. Urk. 11/5 S. 6). In einer weiteren Version legte die Klägerin dar, dass sie zusammen mit ihrer Tochter den Antrag ausgefüllt habe (Urk. 1 S. 3 unten). Die vorgetragene Argumentation überzeugt aber auch nicht, weil in den Akten mehrfach festgehalten ist, dass die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer vorzeitigen Pensionierung von verschiedenen Stellen Hilfe erhalten hat. So von ihrem Arbeitgeber, von Arbeitskolleginnen und von ihrer Tochter (vgl. Urk. 11/5 S. 5 f.). Offensichtlich wurde sie denn auch – wie an anderer Stelle ausgeführt - von fachkundiger Seite intensiv beraten (vgl. Urk. 11/5 S. 4), was sich unter anderem auch in den verschiedenen Rentenvorausberechnungen abbildete, welche die Beklagte auf Ersuchen der Klägerin vorgenommen hat (vgl. E. 3.1). Dabei erfolgte die letzte aktenkundige Berechnung vom 15. Mai 2019 ohne Überbrückungsrente, weshalb der Klägerin die zu erwartenden monatlichen Rentenleistungen klar sein mussten (Urk. 11/1). Damit ist weder ein Irrtum der Klägerin naheliegend noch ein überspitzt formalistisches Vorgehen der Beklagten erkennbar. Im Gegenteil sind klare Formvorschriften im Bereich der überobligatorischen Berufsvorsorge zulässig (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 2.4).
Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Der unterliegenden Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef