Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2020.00015
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 27. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, arbeitete ab dem 1. Februar 2011 mit einem Pensum von 60 % als Arztsekretärin bei PD Dr. med. Y.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, Z.___ AG, und war dadurch ab Februar 2011 bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2). Am 20. September 2011 erfolgte die Arbeits-/Erwerbsunfähigkeitsmeldung an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, welcher eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit ab dem 28. Februar 2011 zu entnehmen ist (Urk. 2/5); bereits am 20. Juli 2011 war die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erfolgt (vgl. Urk. 11/8). Mit Vorbescheid vom 23. September 2013 stellte die IV-Stelle (sowohl der Versicherten als auch der Vorsorgestiftung) in Aussicht, X.___ mit Wirkung ab 1. März 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 11/8). Am 26. November 2013 verfügte sie im angekündigten Sinne, wobei sie davon ausging, dass X.___ im Gesundheitsfall in einem Vollzeitpensum tätig wäre (Urk. 2/8).
1.2 Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life teilte X.___ am 13. April 2012 mit, dass sie Leistungen infolge Erwerbsunfähigkeit erbringe, und bat die Versicherte in diesem Schreiben sowie erneut am 15. Mai 2013 um weitere Angaben zwecks Überprüfung einer allfälligen Veränderung der Erwerbsunfähigkeit (Urk. 2/6-7, vgl. auch Urk. 11/5-7). Mit Mitteilung vom 11. Oktober 2013 richtete die BVG-Sammelstiftung Swiss Life der Versicherten für die Zeit ab Ende Februar 2013 eine volle Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge aus (Urk. 2/9). Die IV-Stelle bestätigte der Versicherten am 1. Februar 2019 im Rahmen einer Überprüfung des Invaliditätsgrades, dass sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 2/13). Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life teilte der Versicherten am 21. November 2019 mit, dass die bislang ausgerichteten Erwerbsunfähigkeitsleistungen auf einem für sie (die Vorsorgeeinrichtung) nicht anwendbaren Erwerbsunfähigkeitsgrad basierten. Da X.___ nur zu 60 % angestellt und versichert gewesen sei, betrage die für sie rechtsprechungsgemäss massgebende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit 51 %, weshalb die Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge per 1. Januar 2020 entsprechend reduziert werde (Urk. 2/14). Dagegen opponierte die Versicherte am 23. Dezember 2019 (Urk. 2/15), woraufhin die BVG-Sammelstiftung Swiss Life mit Schreiben vom 12. Februar 2020 an ihrer Auffassung festhielt (Urk. 2/16).
2. Am 26. März 2020 erhob X.___ beim hiesigen Gericht gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life Klage und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr per 1. Januar 2020 weiterhin eine volle Invalidenrente auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % ab Klageanhebung beziehungsweise dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auf dem ausstehenden Betrag (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 13. August 2020 auf Abweisung der Klage (Urk. 10 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 12. Oktober 2020, Urk. 15; Duplik vom 12. Januar 2021, Urk. 21). Die Duplik wurde der Klägerin am 19. Januar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1 Die Klägerin begründete ihre Klage im Wesentlichen damit, dass die Beklagte an die ihr eröffnete Verfügung der IV-Stelle vom 26. November 2013 gebunden sei und deshalb ebenfalls weiterhin eine volle Invalidenrente auszurichten habe (Urk. 1 S. 4-5). Art. 5 des anwendbaren Vorsorgereglements verweise auf den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung und damit auch auf deren Berechnungsmethode und die Berechnung des Invaliditätsgrades an sich (Urk. 1 S. 6). Ferner machte sie geltend, die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nach Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV), welche analog für Vorsorgeeinrichtungen gälten, seien erfüllt. Dies habe zur Folge,
dass die Beklagte ihr weiterhin eine volle Invalidenrente ausrichten müsse (Urk. 1 S. 6-7).
2.2 Die Beklagte brachte in ihrer Klageantwort zusammengefasst vor, mit «im Sinne der IV invalid» sei gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit im Rahmen des beziehungsweise bezogen auf das durch die versicherte Person geleistete Arbeitspensum bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität (im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne) geführt habe, gemeint (Urk. 10 S. 7-8). Die Vorsorgeeinrichtung sei zwar grundsätzlich an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gebunden, doch sei die Invalidität im zeitlichen Rahmen der im massgebenden Zeitpunkt nach Art. 23 lit. a BVG ausgeübten Erwerbstätigkeit zu bemessen, ansonsten eine mit dem Versicherungsprinzip nicht vereinbare Deckung des Risikos Erwerbsunfähigkeit als solche bestünde. Bezogen auf das effektiv von der Klägerin versehene Arbeitspensum von 60 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 51 % (Urk. 10 S. 8-9). Die Beklagte müsse ihre Leistungen anpassen, wenn diese den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht entsprächen, was der Fall sei (Urk. 10 S. 9). Ferner sei in Art. 35a BVG die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen statuiert, wofür kein Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot notwendig sei (Urk. 10 S. 9-10). Überdies bestritt die Beklagte, dass das öffentlich-rechtliche Institut des Vertrauensschutzes auf das vorsorgerechtliche Verhältnis zwischen ihr und der Klägerin zur Anwendung gelange, und verneinte eventualiter, dass die Rechtslage noch identisch sei und dass sich die Klägerin mit der von ihr getätigten Disposition nicht selber bereichere (Urk. 10 S. 11-12).
2.3 In ihrer Replik wies die Klägerin darauf hin, dass der für BVG-Leistungen massgebende Invaliditätsgrad gemäss Art. 5 Abs. 2 letzter Satz des Reglements mindestens dem von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad entspreche, weshalb ihr - unabhängig von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - reglementarisch eine volle Rente zugesichert worden sei. Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 BVG sei die Vorsorgeeinrichtung auch frei gewesen, diese weitergehende - überobligatorische - Leistung zuzusichern (Urk. 15 S. 2-3). Sodann müsse sich ein Laie bei einer Reglementsauslegung nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichts jüngeren Datums entgegenhalten lassen. Die Beklagte habe das Reglement zumindest konkludent auch so ausgelegt und könne sich nun nicht Jahre später auf einen angeblichen Irrtum ihrerseits berufen. Zudem könne Art. 35a BVG nichts entnommen werden, was gegen den Vertrauensschutz sprechen würde. Wenn sie die im Vertrauen auf die Leistungen der Beklagten langfristig eingegangenen Verbindlichkeiten (Säule 3b, vgl. Urk. 2/10-11) nicht mehr erfüllen könne, entstehe ihr ein Schaden in ihrer Altersvorsorge (Urk. 15 S. 3-4, Urk. 2/12).
2.4 Die Beklagte erwiderte duplicando, der letzte Satz von Artikel 5 Absatz 2 des Reglements sei im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar. Aus dem Kontext ergebe sich, dass es darin darum gehe, was unter einer Teilinvalidität zu verstehen sei. Der letzte Satz regle die spezielle Situation, in welcher lediglich BVG-Mindestleistungen geschuldet seien. Eine solche Konstellation liege nicht vor. Im Übrigen werde darin keinesfalls ein separater, von Absatz 1 abweichender Invaliditätsbegriff definiert. Die Invalidenrente als solche sei in Art. 15 geregelt (Urk. 21 S. 2-3). Der reglementarische weiche nicht vom gesetzlichen Invaliditätsbegriff ab. Ferner vermische die Klägerin die Elemente des versicherten Risikos «Invalidität» als solches (d.h. die Definition der Invalidität) und die Abstufung des Anspruchs je nach Ausmass der Invalidität. Die Bestimmung von Art. 23 BVG einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung gelte im überobligatorischen Bereich, soweit die Reglemente bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder des versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsähen. Mit ihrer reglementarischen Definition der Invalidität weiche sie indes nicht vom massgebenden Invaliditätsbegriff nach Art. 23 BVG ab, weshalb die von ihr zitierte Rechtsprechung Anwendung finde und sie zu hohe Leistungen ausgerichtet habe (Urk. 21 S. 4-5).
3.
3.1 Die Beklagte richtete der Klägerin vom 28. Februar 2013 bis Ende 2019 eine 100%ige Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von zuerst 86 und dann 70 % aus (Urk. 2/9, 2/14 und 2/16), während sie ab dem Jahr 2020 von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 51 % ausgeht (Urk. 2/14). Es stellt sich daher die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Überprüfung des Rentenumfangs respektive für die Herabsetzung der Rente gegeben sind.
Der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diesbezüglich zu entnehmen, dass eine bisher vorbehaltlos ausgerichtete, nicht überobligatorische Rente nach den invalidenversicherungsrechtlichen Regeln anzupassen ist (BGE 143 V 434 Regeste). Dies bedeutet, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung der Rente aus beruflicher Vorsorge eines Rückkommenstitels im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne bedarf (BGE 143 V 434 E. 3.3.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_849/2017 vom 18. Juli 2018 E. 1). Mangels anderslautender Regelung im Vorsorgereglement (vgl. Urk. 2/3) gilt dies auch für die Anpassung von Rentenleistungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge (vgl. BGE 143 V 434 E. 3.4). Dabei kommt nebst einer revisionsweisen Anpassung unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine Leistungsanpassung dann in Frage, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Leistungen aufgrund von offensichtlich unhaltbaren Kriterien gewährt worden sind (BGE 143 V 434 E. 2.3, BGE 141 V 405 E. 3.6).
3.2 Die Invalidenversicherung richtet der Klägerin unverändert eine ganze Invalidenrente bei einen Invaliditätsgrad von 70 % aus (Urk. 2/13). Sodann sind auch keine relevanten Veränderungen des Sachverhalts ersichtlich. Da mithin eine Rentenanpassung unter dem Titel einer Revision nicht in Betracht fällt, ist zu prüfen, ob der ursprüngliche Entscheid der Beklagten offensichtlich fehlerhaft war, was - mangels entsprechender reglementarischer Bestimmung (vgl. Urk. 2/3, wonach in Art. 20 einzig die Anpassung von Invalidenrenten an die Preisentwicklung geregelt ist) - auch für die überobligatorische Leistung gilt (E. 3.1).
Bezüglich offensichtlicher Unhaltbarkeit kommt nicht nur die Konstellation in Frage, in welcher die Vorsorgeeinrichtung die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt (BGE 143 V 434 E. 2.3), sondern hat Gleiches auch zu gelten, wenn ihr eigener Entscheid zur Leistungsausrichtung offensichtlich fehlerhaft war.
Bereits vor Rentenzusprache an die Klägerin war vom Bundesgericht mehrfach bestätigt worden, dass Teilzeitangestellte nur für das von ihnen innegehabte Pensum versichert sind. Nach ständiger Rechtsprechung bindet daher die von den zuständigen Organen der Invalidenversicherung vorgenommene Evaluation die Vorsorgeeinrichtung nicht, wenn die versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit teilzeitlich ausübt. In diesem Fall ist der von der IV-Stelle festgelegte Invaliditätsgrad für die berufliche Vorsorge nur in Bezug auf den Erwerbsteil bindend, versichert die obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge im Unterschied zur Invalidenversicherung doch lediglich die Erwerbstätigen. Im Rahmen der beruflichen Vorsorge ist ein Anspruch auf Leistungen daher nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist (BGE 144 V 72 E. 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 47/97 vom 15. März 1999, publiziert in SZS 2001 S. 85; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2010 vom 7. April 2011 E. 4.2 mit Hinweisen; Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019 S. 98). Da das Versicherungsprinzip nach dem Gesagten bereits damals galt, war die ursprüngliche Gewährung einer vollen Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge - bei Versicherteneigenschaft der Klägerin lediglich im Umfang ihres Pensums von 60 % - klarerweise falsch. Dies gilt im Lichte der aktuellen Rechtsprechung weiterhin (BGE 144 V 72, BGE 144 V 63 E. 6.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.2). Folglich durfte die Beklagte auf ihren Entscheid zurückkommen; aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten ist die Anpassung der Rente im Sinne der Wiedererwägung vielmehr geboten. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Klägerin aus ihrem Vorbringen abzuleiten, die Beklagte sei an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden, ist der zitierten Rechtsprechung doch wie dargelegt zu entnehmen, dass die grundsätzliche Bindungswirkung an den Entscheid der Invalidenversicherung (vgl. E. 1 vorstehend) durch das Versicherungsprinzip begrenzt wird, weshalb - entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Urk. 1 S. 4-5) - aus der Bindungswirkung kein Anspruch auf eine volle Rente aus beruflicher Vorsorge abzuleiten ist. Nichts zu ändern vermag hieran, dass die Beklagte den Invaliditätsbegriff verglichen mit der Invalidenversicherung weiter fasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 130/06 vom 27. April 2007 E. 4.3.2 zur Auslegung des Art. 5 Abs. 1 des Reglements der BGV-Sammelstiftung der Rentenanstalt). Würde der Invaliditätsgrad auch bei Teilerwerbstätigen bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt, führte dies zur Ausdehnung der zuvor nicht vorhandenen Versicherteneigenschaft, was dem auch in der beruflichen Vorsorge geltenden Versicherungsprinzip widerspräche. Schliesslich vermag die Klägerin auch mit ihrem Einwand, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 letzter Satz des Vorsorgereglements (Urk. 2/3 S. 7) entspreche ihr Invaliditätsgrad mindestens dem von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad, weshalb ihr - unabhängig von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - reglementarisch eine volle Rente zugesichert worden sei (Urk. 15 S. 2-3), nicht durchzudringen. Die Auslegung der reglementarischen Bestimmung (vgl. BGE 134 V 369 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen) ergibt, dass sich Satz 3 von Art. 5 Abs. 2 des Reglements einzig auf Leistungen aus obligatorischer beruflicher Vorsorge bezieht: Während das Reglement weitergehende Leistungen als die gesetzlich statuierten Mindestleistungen gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG bei Teilinvalidität gewährt (vgl. Satz 2 von Abs. 2) und es sich mithin bei der Beklagten um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung handelt, ergibt sich aus der fraglichen Formulierung «gemäss BVG» mit hinreichender Klarheit, dass die genannte Passage einzig auf Leistungen aus obligatorischer Vorsorge anwendbar ist. Dafür, dass die Parteien mit dem besagten Satz im Reglement die Versicherungsdeckung entgegen dem Versicherungsprinzip ausdehnen wollten, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Im Übrigen stellt die Beklagte weiterhin auf den von der IV-Stelle ermittelten Grad der Erwerbsunfähigkeit von 70 % ab.
Die Klägerin beruft sich sodann auf den Vertrauensschutz (Urk. 1 S. 6-7, vgl. ferner Urk. 2/10-12). Die Frage nach dem Vertrauensschutz hängt eng zusammen mit der Frage, wie es um die Abänderbarkeit von BVG-Leistungen bestellt ist. Angesichts dessen, dass - im Bereich der Invalidenversicherung als auch der beruflichen Vorsorge - Dauerleistungen einer Anpassung unter den vorgenannten Bedingungen (E. 3.1) zugänglich sind, entfällt - zumindest bei einer Anpassung ex nunc et pro futuro - eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz ohne Weiteres (SVR 2004 IV Nr. 23 Regeste und E. 4.2.2).
3.3 Nachdem die Invalidenversicherung das Wartejahr am 1. März 2011 eröffnete (Urk. 2/8) und die Klägerin damit übereinstimmend eine gesundheitliche Einschränkung erst ab 1. März 2011 geltend macht (Urk. 1 S. 3), ist der Invaliditätsgrad der Klägerin bezogen auf das von ihr bei der vormaligen Arbeitgeberin geleistete Arbeitspensum von 60 % (Urk. 2/2) festzusetzen (BGE 144 V 63 E. 5.1).
3.4 Im Masslichen überzeugen die Ausführungen der Beklagten (Urk. 10 S. 8 Ziff. 21) ebenso. Bei einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Invaliditätsgrad von 70 % verfügt die Klägerin noch über eine Resterwerbsfähigkeit von 30 %. Setzt man letztere ins Verhältnis zum versicherten 60 %-Pensum, resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %, da die Klägerin noch die Hälfte ihres bisherigen Erwerbseinkommens zu erzielen vermag (30 : 60; vgl. BGE 144 V 63 E. 6.3.1).
Mit der in BGE 144 V 63 E. 6.3.2 ff. (vgl. auch Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich 2019, S. 345) vorgesehenen alternativen Berechnungsmethode, bei welcher das auf 100 % hochgerechnete zuletzt erzielte Einkommen wieder aufs 60 %-Pensum, für welches die Klägerin versichert war, heruntergerechnet wird, resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 46'748.90 (0,6 x Fr. 77'914.80; vgl. Urk. 2/8 S. 2 des Verfügungsteils 2) und einem Invalideneinkommen von Fr. 23'088.40 (Urk. 2/8 S. 2 des Verfügungsteils 2) eine Einkommensdifferenz von Fr. 23'660.50 (Fr. 46'748.90 minus Fr. 23'088.40). Diese entspricht einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 51 % (Fr. 23'660.50 : Fr. 46'748.90 x 100). Dass die Beklagte die Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auf 51 % herabgesetzt hat (Urk. 2/14 S. 2), ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden.
Setzt die Vorsorgeeinrichtung die Rente aufgrund eigener Abklärungen herab - und nicht weil die Invalidenversicherung ihre Rente herabgesetzt hat -, so ist der Zeitpunkt der Herabsetzung analog zu Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen. Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Aufhebung hängt von der Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung ab, zumal auch für die Belange des BVG vom Prinzip der Nichtrückwirkung auszugehen ist (BGE 138 V 409 E. 3.3, BGE 133 V 67 Regeste und E. 4.3.5). Eine Meldepflichtverletzung ist vorliegend nicht ersichtlich. Gemäss dem analog anwendbaren Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung von Renten daher frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (BGE 138 V 409 E. 3.3). Die mit Schreiben vom 21. November 2019 mitgeteilte Herabsetzung (Urk. 2/14) auf den 1. Januar 2020 hin war somit korrekt, was einen Rückforderungsanspruch für davor ausgerichtete Rentenbetreffnisse ausschliesst.
3.5 Zusammenfassend erweist sich die Klage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens und ihres entsprechenden Antrags (Urk. 10 S. 2) keine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a mit Hinweis).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelWidmer