Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2020.00016


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 30. September 2021

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Pensionskasse Z.___

Viktoriastrasse 72, Postfach 528, 3030 Bern 25

Beklagte











Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1966 geborene X.___ war seit 1998 als Mitarbeiterin Briefsortierung bei der Y.___ in einem Pensum von 100 % angestellt und für die berufliche Vorsorge bei der Pensionskasse Z.___ versichert (Urk. 14/17 Ziff. 1 und Ziff. 5 und Urk. 8 S. 2).

    Die IV-Stelle Zürich sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Verfügung vom 24. November 2004; Urk. 9/2). Die Pensionskasse Z.___ richtete ihr ab 1. September 2004 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aus (Urk. 24/20).

    In Anwendung der Schlussbestimmungen zur 6. IVG-Revision hob die IV-Stelle die Rente per 1. Juni 2013 auf (Verfügung vom 5. April 2013; Urk. 9/5). Dies wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. August 2014 im Verfahren Nr. IV.2013.00427 bestätigt (Urk. 2/2 Dispositiv Ziff. 1).

    Die Pensionskasse Z.___ stellte ihre Invalidenrente auf den gleichen Zeitpunkt ebenfalls ein (Schreiben vom 25. April 2013; Urk. 9/6).

1.2    Am 1. Dezember 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/85). Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Juni 2016 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zu (Verfügung vom 16. Mai 2018; Urk. 2/4).

    Mit Schreiben vom 24. April 2018 stellte sich die Pensionskasse Z.___ gegenüber der Versicherten auf den Standpunkt, dass sie nicht leistungsberechtig sei, da einerseits das Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung gemäss IV in der Höhe von Fr. 44'942.40 im Vergleich zum mit einem Pensum von 50 % bei der Y.___ erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 39'354.70 keinen Rentenanspruch begründe, und andererseits der aktuelle Gesundheitsschaden nicht identisch sei mit demjenigen aus dem Jahr 2004, welcher zur ersten Invalidenrente geführt habe und entsprechend die 40 % (IV-Grad) nicht bei ihr versichert seien (Urk. 2/5).


2.    Am 26. März 2020 erhob die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Z.___ und beantragte, es sei ihr zu Lasten der Beklagten eine Rente ab spätestens Juni 2016 im Umfang von mindestens Fr. 13'875.40 pro Jahr zuzusprechen, zuzüglich Zins von 5 % ab Klageerhebung. Weiter sei ihr im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zu geben, nach Edition der gesamten Akten zu den Berechnungen und Begründungen zum Beginn und der Höhe der geschuldeten Rente nochmals Stellung zu nehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2).

    Mit Klageantwort vom 19. Mai 2020 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 27. Mai 2020 (Urk. 10) wurden die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 14) beigezogen. Mit Replik vom 14. August 2020 (Urk. 17) und Duplik vom 28. September 2020 (Urk. 22) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

1.4    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenvergung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).


2.    

2.1    Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, dass eine Bindungswirkung der Beklagten aufgrund der verspäteten Anmeldung bei der Invalidenversicherung an den IV-Entscheid zu verneinen sei, weshalb die Zuständigkeit und Leistungspflicht der Beklagten gemäss Art. 23 BVG frei und mit voller Kognition beurteilt werden könne. Die Beklagte gehe fehl in der Annahme, dass es sich beim ursprünglichen Gesundheitsschaden, welcher im Jahr 2004 zum Rentenanspruch geführt habe, nicht um einen mit dem im Jahr 2015 aufgetretenen identischen Gesundheitsschaden handle. So sei vorliegend die Rente gestützt auf ein unklares Beschwerdebild zugesprochen, im Rahmen der IV-Revision 6a wieder aufgehoben und im Rahmen von BGE 141 V 281 wieder zugesprochen worden, wobei die rechtlichen Überlegungen für die Zusprache die gleichen seien. Es handle sich um das gleiche Krankheitsbild ohne wesentlich unterscheidbare andersgeartete Gesundheitsbeeinträchtigung. Mangels wiedererlangter Arbeitsfähigkeit sei es zu keiner Unterbrechung des zeitlichen Kontexts gekommen (Urk. 1).

    In ihrer Replik hielt die Klägerin an ihren Standpunkten fest (Urk. 17).

2.2    Die Beklagte brachte demgegenüber vor, dass vorliegend die Voraussetzungen des Anspruchs auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge, der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität, nicht erfüllt seien. Es bestehe kein sachlicher Konnex zur Teilinvalidität von 2004. Da es sich um eine verspätete Anmeldung gehandelt habe, sei der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit frei zu prüfen.

    Die Klägerin habe als Teilerwerbstätige im bisherigen Umfang weiterarbeiten können. Damit habe sich das Risiko der Invalidität lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung verwirklicht. Da der Einkommensvergleich keine Erwerbseinbusse ergebe, bestehe keine Leistungspflicht (Urk. 8).

    In ihrer Duplik hielt sie an ihren Standpunkten fest (Urk. 22).


3.    

3.1    Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, stellt sich vorab die Frage der Bindungswirkung des Entscheids der IV-Stelle (vorstehend E. 1.4).

    Gemäss Art. 50 des Vorsorgereglementes der Beklagten ist der Invaliditätsbegriff mit demjenigen der Eidgenössischen Invalidenversicherung identisch («im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung», abgesehen von der tieferen Anspruchsschwelle von 25 %; Urk. 12/3)

3.2    Der Beklagten wurden sowohl der Vorbescheid als auch die rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle vom 16. Mai 2018 zugestellt (Urk. 9/9-10). Die formellen Voraussetzungen für eine Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung für die Beklagte sind somit erfüllt.

3.3    Die IV-Stelle setzte in ihrer Verfügung vom 16. Mai 2018 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 26. Februar 2015 fest (Urk. 2/4, Begründung S. 1). Die erst am 1Dezember 2015 vorgenommene Neuanmeldung der Klägerin bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Urk. 14/85) erweist sich demnach als verspätet, da so trotz bereits abgelaufenem Wartejahr ein Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens ab 1. Juni 2016 entstehen konnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit bestand im verwaltungsrechtlichen Verfahren keine Notwendigkeit dafür, abzuklären, ob bereits vor Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte. Eine Bindungswirkung für die Beklagte bezüglich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ist daher zu verneinen und die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der beruflichen Vorsorge sind frei überprüfbar.


4.    

4.1    Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.3), ist für eine allfällige Leistungspflicht der Beklagten grundsätzlich erforderlich, dass zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.

    Vorliegend ist der Klägerin dahingehend beizupflichten, dass zwischen dem ursprünglichen Beschwerdebild, welches zur Zusprache einer halben Rente ab 1. Mai 2004 mit Verfügung vom 24. November 2004 (Urk. 9/2) geführt hatte, und jenem, welches insbesondere im Gutachten der MEDAS-A.___ vom 24. November 2016 (Urk. 14/119) beschrieben wurde und zur erneuten Rentenzusprache mit Verfügung vom 16. Mai 2018 (Urk. 2/4) führte, mindestens teilweise ein sachlicher Zusammenhang besteht. So geht aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. August 2014 ausdrücklich hervor, dass die Zusprache der halben Rente mit Verfügung der IV-Stelle vom 24. November 2004 (Urk. 9/2) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab Mai 2004 ausschliesslich aufgrund einer Fibromyalgie erfolgte und sich infolgedessen die Aufhebung der Rente in Anwendung der Schlussbestimmungen zur 6. IVG-Revision mit Verfügung vom 5. April 2013 als rechtens erwies und keine anspruchsrelevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen war (Urk. 2/2 E. 5.1-4).

    Damit basierte die erstmalige Rentenzusprache auf einem Beschwerdebild, welches sich organisch nicht hinreichend nachweisen liess. Ein solches, nicht hinreichend erklärbares Beschwerdebild mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geht auch aus dem Gutachten der MEDAS A.___ vom 24. November 2016 hervor, nun in Form einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; vgl. Urk. 14/119 S. 24 Ziff. 4.1, Urk. 9/17).

    Indessen ist der zeitliche Zusammenhang klarerweise nicht gegeben. Mit der Rentenaufhebung per 1. Juni 2013 galt die Beschwerdeführerin als vollumfänglich arbeitsfähig und bis zum Beginn des Eintritts der nunmehr massgebenden Arbeitsunfähigkeit am 25. Februar 2015 (E. 3.3) verstrichen über eineinhalb Jahre. Damit wurde der zeitliche Zusammenhang durchbrochen.

4.2    Sodann ist anzufügen, dass das Bundesgericht in seiner neusten Rechtspechung festhält, dass wenn eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge - wie im vorliegenden Fall - aufgrund der Schlussbestimmungen der Änderungen des BVG vom 18. März 2011 aufgehoben wurde, der Anspruch mit demjenigen der Invalidenversicherung endet. Art. 26a BVG findet diesfalls keine Anwendung, das heisst es bleibt weder der Versicherungsschutz noch der Leistungsanspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieser Bestimmung aufrechterhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2020 vom 8. März 2021 E. 5.3).

    Gemäss Art. 26a Abs. 1 BVG bleibt die versicherte Person während drei Jahren versichert, wenn die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Diese Bestimmung findet folglich nicht nur aufgrund der neusten Rechtsprechung keine Anwendung, sondern auch deshalb, weil die Klägerin weder an Massnahmen zur Wiedereingliederung teilgenommen hat noch die Rente aufgrund einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt wurde.

4.3    Demzufolge galt die Klägerin aufgrund der Renteneinstellung ab 1. Juni 2013 wieder als voll arbeitsfähig. Da die Klägerin nach Einstellung der Invalidenrente mit Verfügung der IV-Stelle vom 5. April 2013 (Urk. 9/5) respektive nach der Einstellung der Rente der Pensionskasse per 31. Mai 2013 (Urk. 9/6) weiterhin lediglich ein 50%-Pensum bei der Y.___ absolvierte (Urk. 14/91 Ziff. 2.9), war sie in der Folge ab Einstellung der Invalidenrente nur noch in diesem Teilzeitpensum bei der Beklagten für das Risiko Invalidität versichert (vgl. Urk. 2/3). Im Hinblick auf den erwähnten Bundesgerichtsentscheid fällt auch eine Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches bei der Beklagten gestützt auf Art. 26a Abs. 1 BVG ausser Betracht (vgl. erwähntes Urteil des Bundesgericht 9C_708/2020 vom 8. März 2021 E. 5.3).

    

5.    

5.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bemisst sich der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit (BGE 144 V 63 E. 6.2). Für den Fall, dass die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, bietet sich als klarster und einfachster Berechnungsvorgang an, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) einen neuerlichen Einkommensvergleich durchführt (E. 6.3.2).

5.2    Wie ausgeführt (vorstehend E. 4.2) ist aufgrund der per 31. Mai 2013 erfolgten Einstellungen der Leistungen lediglich noch der hernach bei einem 50%-Pensum bei der Y.___ erzielte und versicherte Jahreslohn von Fr. 39'354.70 (Urk. 9/12) für die Beklagte als Valideneinkommen massgebend. Da das von der Invalidenversicherung mit einem Pensum von 60 % erzielbare Invalideneinkommen auf Fr. 44'942.-- festgesetzt wurde (Urk. 2/4; Urk. 14/138) und dieses damit über dem bei der Beklagten versicherten Verdienst liegt, resultiert kein leistungsanspruchsbegründender Invaliditätsgrad (vorstehend E. 1.1).

5.3    Aufgrund des Gesagten ist die Klage damit vollumfänglich abzuweisen.


6.    Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Pensionskasse Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchucan