Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2020.00017


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 28. Oktober 2020

in Sachen

Tellco pkPRO

Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6431 Schwyz

Klägerin


vertreten durch Advokat Thomas Käslin

advokatur 11

Leimenstrasse 4, 4051 Basel


gegen


X.___

Beklagte







    Nach Einsicht in

    die Eingabe vom 1. April 2020 (Urk. 1), mit der die Tellco pkPRO Klage gegen die X.___ erheben liess mit folgendem Rechtsbegehren:

1.    Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 110'159.45 nebst Zins zu 6 % seit 1. April 2019 sowie von CHF 1'250.00 nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von 233.30 zu verurteilen.

2.    Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrages von CHF 110'159.45 nebst Zins zu 6 % seit 1. April 2019 in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamts Y.___ der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren.

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten.

    sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

    unter dem Hinweis darauf, dass sich die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 16. April 2020 (Urk. 4; vgl. auch Urk. 5) angesetzten Frist nicht vernehmen liess;

    in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

    die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen liess, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 9. Juni 2016/4. Januar 2017 (Urk. 2/4) rückwirkend per 1. Juli 2015 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen und schulde ihr aus diesem Vorsorgeverhältnis, welches die Klägerin per 31. Dezember 2018 gekündigt habe (Urk. 2/18), den Betrag von Fr. 110'159.45 nebst Zins zu 6 % seit 1. April 2019 sowie Fr. 1'250. (für die Rechtsöffnung inklusive materielle Klagebegründung) nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung und Betreibungskosten von Fr. 233.30, weshalb die Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin die genannten Beträge zu bezahlen, und der erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ aufzuheben sei (Urk. 1),

    die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

    die eingeklagte Beitragsforderung vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Prämienkontokorrent-Auszug vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2019 (Urk. 2/8) sowie die diversen Prämienabrechnungen (Urk. 2/10a-n) und Mahnungen (Urk. 2/11-17 und 2/20) hinzuweisen ist,

    auch keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

    die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten, die in der Hauptforderung von Fr. 110'159.45 bereits enthalten sind (vgl. Kontoauszug [Urk. 2/8]), nämlich Mahngebühren (jeweils zu Fr. 20. beziehungsweise Fr. 50.), Auflösungskosten (Fr. 1'150.) sowie Kosten für das Betreibungsbegehren (Fr. 300.) in Ziff. 2.3 des Kostenreglements (Urk. 2/6) eine gesetzeskonforme Stütze finden,

    die geforderten Verzugszinsen von 6 % für die Beitragsforderung ihre Grundlage in Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen der Klägerin (Urk. 2/5) finden,

    der Beginn des Zinsenlaufs für die Hauptforderung antragsgemäss auf den 1. April 2019 festzusetzen ist (Verzinsung der Beitragsschuld im Kontokorrent bis Ende März 2019 [vgl. Urk. 2/8]),

sich die Klägerin bezüglich der zusätzlich eingeklagten Fr. 1'250. auf Ziff. 2.3 des Kostenreglements (Urk. 2/6) beruft, wonach für Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechtsöffnungs und Klagebegehren eine Pauschalentschädigung von Fr. 1'250. erhoben werden können,

die entsprechenden Reglementsbestimmungen indessen Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderlaufen, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323),

    zudem sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der einer obsiegenden Partei zustehenden Parteientschädigung letztlich dem kantonalen (Prozess)Recht überlassen sind (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), womit für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungspauschalen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) kein Raum bleibt,

vorliegend weiter zu beachten ist, dass die Betreibungskosten (Zahlungsbefehlskosten und Zustellkosten) von Fr. 233.30 nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 110'159.45 nebst Zins zu 6 % seit 1. April 2019 zu bezahlen,

    im Weiteren der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2019 [Urk. 2/22]) aufzuheben ist;

    in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wobei diese zufolge lediglich teilweisen Obsiegens entsprechend zu reduzieren ist;





Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 110'159.45 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. April 2019 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2019) aufgehoben. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokat Thomas Käslin

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker