Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2020.00019
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler
Urteil vom 28. April 2021
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Pensionskasse Y.___
c/o Y.___ AG
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, war ab dem 1. Oktober 2010 als IT-Support-Verantwortlicher bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieser Anstellung bei der Pensionskasse Y.___ (nachfolgend: Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert (Urk. 14/2, Urk. 17/2). Nachdem der Versicherte ab dem 8. Juni 2011 zu 100 % krankgeschrieben war (Urk. 17/1-2), kündigte er das Arbeitsverhältnis am 21. Juni 2011 per 31. Juli 2011 (Urk. 14/5). Am 15. Juli 2011 (Eingangsdatum IV-Stelle) meldete die Arbeitgeberin den Versicherten unter Hinweis auf ein Burnout bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 17/2), welche dieselbe mangels Interventionsbedarfs am 25. Juli 2011 abschloss (Urk. 17/6). In der Folge absolvierte der Versicherte eine Ausbildung zum Taxifahrer, schloss diese am 7. März 2012 erfolgreich ab, vermochte das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG nach durchlaufener Einführung jedoch nicht anzutreten (Urk. 1 S. 6, Urk. 2/4, Urk. 14/10). Am 23. Mai 2012 (Eingangsdatum IV-Stelle) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie ein Erschöpfungssyndrom (Burnout) bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 17/9). Von Januar 2013 bis August 2014 nahm der Versicherte an verschiedenen von der IV-Stelle zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen teil (Belastbarkeitstraining 14. Januar bis 12. April 2013 [Urk. 17/29, Urk. 17/51]; Aufbautraining 13. April bis 13. Oktober 2013 [Urk. 17/46, Urk. 17/61]; Arbeit zur Zeitüberbrückung 14. Oktober 2013 bis 5. Januar 2014 [Urk. 17/68, Urk. 17/79]; Arbeitstraining mit Job-Coaching ab 6. Januar 2014, zugesprochen bis am 30. September 2014 [Urk. 17/74, Urk. 17/84]). Nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurden die Eingliederungsmassnahmen per 22. August 2014 abgebrochen (Urk. 17/91). Mit Verfügung vom 30. November 2015 (Urk. 17/142) lehnte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14. August 2017 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 17/154). Nachdem die IV-Stelle im Zuge der Umsetzung dieses Urteils insbesondere ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt hatte (Expertise vom 24. Mai 2018 [Urk. 17/173]), verneinte sie einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 erneut (Urk. 17/181), wogegen der Kläger am 1. November 2018 Beschwerde erhob (Urk. 17/183/3-13). Mit Urteil vom 8. Juli 2019 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gut und stellte fest, dass der Versicherte von September 2014 bis Juni 2015 Anspruch auf eine ganze und ab Juli 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat (Urk. 17/188). Die Vorsorgestiftung wurde zum gerichtlichen Verfahren beigeladen, liess sich aber nicht vernehmen (Urk. 17/188/3).
1.2 In der Folge meldete der Versicherte bei der Vorsorgestiftung Ansprüche auf eine Invalidenrente an, was diese ablehnte (Urk. 2/3).
2. Am 7. April 2020 erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die Pensionskasse Y.___ und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm eine Rente zuzusprechen, zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Klageerhebung. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Beizug der Akten der Invalidenversicherung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 15. Juli 2020 die Abweisung der Klage und ersuchte ebenfalls um Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 13). Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 15). Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 wurde das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bewilligt und ihm Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegenden Verfahren bestellt (Urk. 18). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 8. Oktober 2020 [Urk. 20] und Duplik vom 1. Dezember 2020 [Urk. 24], dem Kläger zugestellt mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 [Urk. 25]) hielten die Parteien jeweils an ihren Anträgen fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. (intern: Einschub) Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5), sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; 123 V 262 E. 1c; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2020 vom 6. November 2020 E. 2.2).
1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
2.
2.1 Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen (Urk. 1 und Urk. 20), Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, sei in seinem Bericht vom 29. August 2012 davon ausgegangen, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt der Kündigung im Juli 2011 an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Erkrankung gelitten habe und seither zum grössten Teil arbeitsunfähig gewesen sei. Nach dem Austritt aus der Y.___ AG sei er nie wieder vollständig arbeitsfähig gewesen. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG auf ärztlichen Rat hin aufgelöst habe und er von dieser bei der IV-Stelle zur Früherfassung angemeldet worden sei. Für die Absolvierung der Ausbildung zum Taxifahrer habe er überdurchschnittlich lange gebraucht und sei hernach aus gesundheitlichen Gründen nie in der Lage gewesen, dieser Arbeit nachzugehen. Gestützt auf die Akten sei erstellt, dass die Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf, welche schliesslich zur Berentung geführt habe, während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten eingetreten sei. Damit sei der zeitliche Konnex nach Art. 23 lit. a BVG gegeben. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass es genüge, wenn durchgehend mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei.
2.2 Die Beklagte erklärte zur Begründung ihres Antrages auf Ablehnung ihrer Leistungspflicht (Urk. 13 und Urk. 24), der Kläger sei ab August 2011 während acht Monaten vollständig arbeitsfähig gewesen, insbesondere auch in angepassten Tätigkeiten. So habe er während circa sieben Monaten die Ausbildung zum Taxifahrer durchlaufen und die diesbezügliche Prüfung mit Erfolg abgeschlossen. Ganz offensichtlich sei die depressive Störung des Klägers damals – also während mindestens acht Monaten – remittiert gewesen. Am 29. März 2012 sei der Kläger erstmals wieder arbeitsunfähig geschrieben worden. Die psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___ sei erst dann aufgenommen worden, weshalb dieser keine Arbeitsunfähigkeiten vor März 2012 bestätigen könne. Echtzeitliche fachärztliche Aussagen, die eine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit ab dem 1. August 2011 bis Ende März 2012 belegen würden, fehlten gänzlich. Dass erst ab März 2012 eine Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in angepassten Tätigkeiten eintrat, sei auch von den Gutachtern Dr. A.___ und Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, festgehalten worden. Die acht Monate dauernde Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit habe den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der heute bestehenden Invalidität und der im Sommer 2011 eingetretenen, zweimonatigen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Wollte man aber annehmen, dass der Kläger effektiv durchgehend arbeitsunfähig gewesen wäre, so müsste seine Tätigkeit für die Y.___ AG als gescheiterter Arbeitsversuch betrachtet und eine vorbestehende Arbeitsunfähigkeit angenommen werden.
3.
3.1 In einem zuhanden der Arbeitgeberin erstatteten Zeugnis vom 16. Juni 2011 attestierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juni bis am 30. Juli 2011 (Urk. 17/1/1). Zuhanden der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) bestätigte Dr. D.___ am 16. Juni 2011, dass der Kläger die Stelle aus gesundheitlichen Gründen und auf sein ärztliches Anraten hin gekündigt habe. Die körperlichen und psychischen Beschwerden hätten ihre Ursache im Arbeitsplatz des Klägers und würden keinen anderen Schritt zulassen (Urk. 17/1/2). Bei den Akten liegt sodann eine weitere von Dr. D.___ zuhanden des RAV ausgestellte Bestätigung (ebenfalls datierend vom 16. Juni 2011), in welcher – über das in der davor erwähnten Bestätigung (Urk. 17/1/2) hinaus – festgehalten wird, der Kläger könne (aktuell und in der Zukunft) nicht mehr in der Informatikbranche arbeiten (Urk. 14/6).
3.2 Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 29. August 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/18/1):
- Anfänglich: mittelgradige bis schwere depressive Erkrankung (ICD-10 F32.1/F32.2); Heute: leichte depressive Erkrankung (ICD-10 F32.0)
- Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0)
Der Kläger befinde sich seit dem 29. März 2012 bei ihm in Behandlung, derzeit würden zwei Sitzungen pro Woche stattfinden. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei von einer günstigen Prognose der depressiven Erkrankung auszugehen (Urk. 17/18/2). Seit Mai 2012 arbeite der Kläger zweimal wöchentlich 6.5 Stunden in der Küche eines Restaurants. Durch Psychotherapie und Medikamente könne eine Besserung der Depression und dadurch eine Steigerung der Leistungsfähigkeit bewirkt werden. Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Urk. 17/18/3). Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Belastbarkeit seien krankheitshalber eingeschränkt. Die Angaben würden seit dem 29. März 2012 gelten (Urk. 17/18/4).
Offensichtlich habe beim Kläger bereits während seiner Anstellung bei der Y.___ AG eine mittelschwere bis schwere Depression bestanden. Er habe sich dauernd niedergeschlagen gefühlt, unter Interessenverlust an normalerweise angenehmen Tätigkeiten gelitten, wenig Antrieb gehabt und sei sehr schnell müde geworden. Er habe an die Möglichkeit gedacht, seinem Leben selber ein Ende zu setzen, habe Schwierigkeiten mit der Konzentration gehabt und sich kaum noch entscheiden können. Sein Schlaf sei gestört gewesen, sein Appetit grösser als früher und sein Selbstwertgefühl habe angefangen zu bröckeln. Der Kläger habe realisiert, dass er auf keinen Fall mehr in der Informatik arbeiten könne. Seine einzige Möglichkeit, weiter für sein Leben zu sorgen, habe er im Taxi fahren gesehen. Ab Juni 2011 habe er eine Ausbildung zum Taxifahrer begonnen, mit der er krankheitshalber grosse Mühe gehabt habe. An seinem ersten Arbeitstag im März 2012 habe er sich total überfordert gefühlt und darauf mit einem depressiven Zusammenbruch mit Suizidgedanken reagiert. Nach einer Behandlung im Zentrum E.___ sei der Kläger zu Beginn der Psychotherapie schwer depressiv gewesen und habe ein starkes Erschöpfungssyndrom gehabt. Die ihm angebotenen zwei Sitzungen pro Woche habe er als sehr beschützend erlebt. Seine Depression habe sich schnell gebessert und er sei nur noch mittelgradig depressiv gewesen. Inzwischen sei es zu einer weiteren Besserung gekommen: Der Kläger sei noch leicht depressiv, sage aber, dass er sich auf dünnem Boden befinde. Wenn etwas Belastendes geschehen würde, würde er wieder depressiv reagieren (Urk. 17/18/5).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Informatiker bestehe seit dem 16. Juni 2011 (siehe ärztliches Zeugnis) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger werde nicht mehr in der Computerbranche arbeiten können. In einer angepassten beruflichen Tätigkeit bestehe im August 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %, voraussichtlich könne er die Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2012 auf 20 % reduzieren. Es bestehe eine reduzierte psychische Leistungsfähigkeit. Aufgrund der psychischen Einschränkungen sei der Kläger vorübergehend auch kognitiv nicht voll leistungsfähig. Die Anforderungen des bisherigen Berufes, das Arbeiten unter ständigem Druck, sowie das Erarbeiten immer neuen Know-hows seien dem Kläger unmöglich. Er habe die F.___ wegen Überforderung verlassen und habe sich dann in den zwei folgenden Stellen auch überfordert gefühlt. In einem neuen Beruf könne – im Gegensatz zur bisherigen Tätigkeit – mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. Der Kläger benötige berufliche Massnahmen, damit die gesundheitlichen Einschränkungen durch berufliche Belastungen nicht wieder auftreten würden (Urk. 17/18/6-7).
3.3 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 24. Mai 2018 stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/173/43):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und zwanghaften Anteilen (ICD-20 F61.0)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5)
Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Kläger trotz dem Vorliegen der kombinierten Persönlichkeitsstörung jahrelang in der Lage gewesen sei, erfolgreich beruflich tätig zu sein. Dies jedoch zum Preis, dass sein Privatleben und seine Freizeitaktivitäten sowie auch seine sozialen Kontakte deutlich zu kurz gekommen seien. Mit zunehmendem Alter hätten sich auch seine Kompensationsmöglichkeiten reduziert. Zusätzlich habe der Druck bei der Arbeit zugenommen und der Hausarzt habe ihm bei der Erstdiagnose der Hämochromatose dringend dazu geraten, nicht übermässig Alkohol zu konsumieren, was der Kläger bis anhin jeweils an den Wochenenden zur Stressreduktion getan habe. Aus diesen Gründen sei ersichtlich, weshalb sein fragiles Kompensationssystem ab spätestens 2011 dekompensiert sei und sich seither eine rezidivierende depressive Störung etabliert habe. Zusätzlich müsse davon ausgegangen werden, dass sich während den letzten drei Jahren eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt habe. Der Kläger stehe seit 2012 regelmässig in ambulanter psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung. Dabei sei es zu einer deutlichen Reduktion der depressiven Symptomatik gekommen, welche anfänglich regelmässig als mittelgradig bis schwergradig eingestuft worden sei (Urk. 17/173/47). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Supportverantwortlicher (Teamleiter eines Hotline Teams) sei der Kläger aktenanamnestisch ab März 2012 als zu 100 % arbeitsunfähig zu beurteilen. Dieses Ausmass der Arbeitsunfähigkeit komme dadurch zustande, dass seither unterschiedlich stark ausgeprägte depressive Episoden aufgetreten seien und die Symptome der kombinierten Persönlichkeitsstörung dekompensiert seien. So hätten die zwanghaften und selbstunsicheren Persönlichkeitsanteile immer mehr zeitlichen Aufwand benötigt, was die Leistungsfähigkeit des Klägers reduziert habe und die Kompensationsmechanismen habe insuffizient werden lassen. Aus diesem Grund habe sich der Kläger immer mehr zurückgezogen, habe Freizeitaktivitäten aufgegeben und einen dysfunktionalen Alkoholkonsum betrieben. Dies alles habe zu einer deutlich reduzierten Belastbarkeit geführt. In einer angepassten Tätigkeit, das heisse in einer Tätigkeit, bei welcher klar strukturierte Arbeitsschritte oder Aufgaben vorgegeben würden, keine intensiven zwischenmenschlichen Beziehungen bestünden und der Kläger keine schweren körperlichen Leistungen leisten müsste, sei jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem letzten Gutachten im April 2015 anzunehmen (Urk. 17/173/48-49).
4.
4.1
4.1.1 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Leistungspflicht der Beklagten ist zu klären, ob dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. Juli 2019, mit welchem dem Kläger von September 2014 bis Juni 2015 eine ganze Rente sowie ab Juli 2015 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 17/188), hinsichtlich der Eröffnung der Wartezeit im März 2012 (vgl. Urk. 17/188/19) im vorliegenden Verfahren Bindungswirkung zukommt (vgl. E. 1.3).
4.1.2 Der Kläger meldete sich am 23. Mai 2012 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 17/9), womit sein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens per 1. November 2012 entstehen konnte, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war. Dementsprechend war der Gesundheitszustand des Klägers vor dem 1. November 2011 für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente für die IV-Stelle nicht entscheidend. Da in der Zeitspanne von November 2011 bis zur Aufnahme der Behandlung durch Dr. B.___ am 29. März 2012 keine ärztlichen Berichte erstattet wurden und der Kläger den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug auf den 23. März 2012 terminierte (Urk. 17/9/4), erübrigten sich für die IV-Stelle weitere Abklärungen dazu, ob beim Kläger bereits vor März 2012 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte.
4.1.3 Vor diesem Hintergrund – und unter Berücksichtigung, dass der Kläger vorliegend vom 1. Oktober 2010 bis am 31. August 2011 (mitsamt der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war (Urk. 14/2, Urk. 14/5) – ist das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. Juli 2019 hinsichtlich dem Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit nicht bindend und der leistungserhebliche Sachverhalt durch das Gericht frei überprüfbar (E. 1.3). Die Beiladung der Beklagten im IV-Verfahren bleibt für die Beurteilung, ob dem Kläger ihr gegenüber ein Leistungsanspruch aus beruflicher Vorsorge zusteht, demzufolge ohne Relevanz.
4.2 Eine Leistungspflicht der Beklagten fällt vorliegend nur in Betracht, wenn der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der hernach eingetretenen Invalidität zwischenzeitlich nicht unterbrochen wurde. Unter den Parteien unbestritten geblieben ist, dass beim Kläger vom 8. Juni 2011 bis am 31. Juli 2011 – somit während bestehender Versicherungsdeckung bei der Beklagten (vgl. davor E. 4.1.3) – eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestand (Urk. 13 S. 7-8). Umstritten ist die Arbeitsfähigkeit des Klägers in der Zeit zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG (31. Juli 2011; Urk. 14/5) sowie dem fachärztlich festgestellten psychischen Leiden (29. März 2012; E. 3.2, E. 3.3) und gestützt darauf die Frage, ob der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der hernach eingetretenen Invalidität unterbrochen wurde (vgl. E. 1.2).
4.3
4.3.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG (als Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf) zur später eingetretenen Invalidität nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit beurteilt. Darunter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (Stauffer Hans-Ulrich, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, BVG / FZG / ZGB / OR / FusG / ZPO, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2019, Art. 23 Leistungsanspruch, S. 96 mit Hinweis auf BGE 134 V 20 E. 6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3).
4.3.2 Ein echtzeitliches Attest für eine relevante Arbeitsunfähigkeit nach der per 25. Juli 2011 abgeschlossenen Früherfassung (Urk. 17/6) ist nicht aktenkundig. Soweit Dr. B.___ mit Bericht vom 29. August 2012 unter Hinweis auf das Zeugnis von Dr. D.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Juni 2011 in der bisherigen Tätigkeit in der Informatik attestierte (E. 3.2), vermag dies die Anforderung an eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung nicht zu erfüllen, befand sich der Kläger doch erstmals am 29. März 2012 bei Dr. B.___ in Behandlung. Für die hier interessierende Frage ist die Arbeitsfähigkeit des Klägers in bisheriger Tätigkeit denn ohnehin nicht (einzig) ausschlaggebend, sondern ist vielmehr von Bedeutung, ob während längerer Zeit eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in angepasster Tätigkeit gegeben war (E. 1.2), was, wie nachfolgend dargelegt, zutrifft. Gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 29. August 2012 bestand denn eine Einschränkung in angepasster Tätigkeit erst seit dem 29. März 2012, wobei aufgrund des bisherigen Verlaufs von einer günstigen Prognose auszugehen und eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sei (E. 3.2, Urk. 17/18/2, 4; vgl. auch Urk. 17/101/2, wonach der behandelnde Psychiater unter Hinweis auf den vorgenannten Bericht eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 29. März 2012 attestierte). Dass sich eine relevante Einbusse der Leistungsfähigkeit erst ab Aufnahme der psychiatrischen Behandlung am 29. März 2012 belegen lässt, ergibt sich auch aus den hernach erstatteten Berichten, welche sich mit der – im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Zusammenhangs ebenfalls zu berücksichtigenden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2014 9C_569/2013 E. 5.3 mit Hinweisen) – gesamthaften Entwicklung der psychischen Pathologie und der Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit des Klägers befassen. So erachteten die beiden psychiatrischen Gutachter Prof. C.___ und Dr. A.___ eine andauernde Arbeitsunfähigkeit jeweils erst im März 2012 als eingetreten (E. 3.3, Urk. 17/123/47), obwohl ihnen bekannt war, dass Dr. D.___ bereits am 16. Juni 2011 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. Urk. 17/123/5, Urk. 17/173/9-10). Soweit Dr. A.___ dabei festhielt, das infolge der kombinierten Persönlichkeitsstörung fragile Kompensationssystem des Klägers sei ab spätestens 2011 dekompensiert und seither habe sich eine rezidivierende depressive Störung etabliert (E. 3.3), vermag dies zwar den – von Seiten der Beklagten ohnehin nicht konkret in Zweifel gezogenen – sachlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der eingetretenen Invalidität zu erstellen. Daraus lässt sich indes nicht auf eine über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG andauernde Einschränkung in der funktionellen Leistungsfähigkeit schliessen, zumal Dr. A.___ eine solche, im Zusammenhang mit seither aufgetretenen depressiven Episoden, erst als seit März 2012 eingetreten erachtete (E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht denn selbst das Vorliegen eines mehrfach stationär behandelten, chronifizierten psychischen Leidens der Annahme längerer Phasen uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit nicht per se entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2020 vom 26. November 2020 E. 4.3). Die übereinstimmenden Beurteilungen von Dr. B.___, Prof. C.___ und Dr. A.___, wonach beim Kläger vor März 2012 in einer leidensangepassten Tätigkeit keine funktionellen Einschränkungen bestanden, lässt sich sodann auch mit den Angaben des Klägers zum Krankheitsverlauf vereinbaren. So führte er gegenüber Prof. C.___ aus, dass es – nach einem zuvor schleichenden Prozess – im Mai 2012 zum Zusammenbruch gekommen sei (Urk. 17/123/33). In seiner Anmeldung zum Leistungsbezug terminierte der Kläger den Beginn der Arbeitsunfähigkeit sodann auf den 23. März 2012 (Urk. 17/9/4). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass keine Berichte vorliegen, welche dem Kläger in der Zeitspanne zwischen August 2011 und März 2012 – weder echtzeitlich noch retrospektiv – eine funktionelle Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit attestieren. Gegen eine dazumal bestehende funktionelle Einschränkung spricht sodann auch die Tatsache, dass in dieser Zeitspanne keine ärztlichen Konsultationen aktenkundig sind (vgl. auch Urk. 17/123/4-7, Urk. 17/173/10) und sich der Kläger insbesondere erst am 29. März 2012 in fachpsychiatrische Behandlung begab (Urk. 17/18/1, vgl. Urk. 17/173/39-40).
4.3.3 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach Kündigung seiner Anstellung bei der Y.___ AG die Ausbildung zum Taxifahrer absolvierte und diese im März 2012 erfolgreich abschloss (Urk. 1 S. 6, Urk. 14/10). Dafür, dass die beanspruchte Ausbildungsdauer von circa sieben Monaten als übermässig lange zu werten sei (Urk. 1 S. 6), bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. So liegen insbesondere keine Hinweise für während der Ausbildung eingetretene und mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit des Klägers zusammenhängende Verzögerungen – namentlich in Form der Notwendigkeit der Repetition von Ausbildungslektionen respektive der Abschlussprüfung – vor und ist gemäss dem von der Beklagten eingereichten Tätigkeitsbeschrieb generell mit einer Ausbildungsdauer von circa zwei bis acht Monaten zu rechnen (Urk. 14/11). Auch wenn sich mit dem Abschluss der Ausbildung zum Taxifahrer kein mit einem vollen Arbeitspensum vergleichbarer zeitlicher Aufwand ergibt, hat der Kläger dadurch eine erhebliche Belastbarkeit insbesondere in psychischer Hinsicht demonstriert, was als Indiz gegen eine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zwischen August 2011 und März 2012 zu werten ist.
4.3.4 Die von der Y.___ AG im Juli 2011 erstattete Meldung zur Früherfassung des Klägers bei der IV-Stelle (Urk. 17/2) vermag lediglich eine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit zu plausibilisieren. Sie lässt indes nicht auf Einschränkungen in einer leidensangepassten Tätigkeit zwischen August 2011 und März 2012 schliessen. Vielmehr machte der Kläger anlässlich des in diesem Rahmen durchgeführten Gespräches gegenüber der IV-Stelle seine bisherige Berufssituation mitverantwortlich für seine gesundheitlichen Probleme und gab an, er fühle sich gut, möchte selbständig seine berufliche Zukunft in die Hand nehmen und erachte eine Unterstützung von der IV nicht als notwendig (Urk. 17/5). Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers (Urk. 1 S. 8) erweist sich demnach als unbehelflich.
4.4 Zusammengefasst wurde im Zeitraum August 2011 bis März 2012 keine Arbeitsunfähigkeit formal ausgewiesen und liegen darüber hinaus keine – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung diesfalls erforderlichen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2014 9C_569/2013 E. 6.1 mit Hinweisen) – besonderen Umstände vor, anhand welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen geschlossen werden kann. Dementsprechend ist während knapp acht Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben. Damit war der Kläger grundsätzlich in der Lage, während knapp acht Monaten ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. So resultiert aus einer Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen, wie dies im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. Juli 2019 (Urk. 17/188/18-22) vorgekehrt wurde und – unter Anpassung des zumutbaren Arbeitspensums in einer angepassten Tätigkeit auf 100 % sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2011 – übernommen werden kann, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Valideneinkommen Fr. 86'183.55 [Urk. 17/188/19] : 2'204 x 2'171 = Fr. 84'893.-- / Invalideneinkommen Fr. 4'901.-- [Urk. 17/188/19] x 12 : 2'151 x 2'171 : 40 x 41.7 = Fr. 61'882.-- / IV-Grad: 27 %). Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und der später eingetretenen Invalidität wurde damit unterbrochen (E. 1.2).
Diese Erwägungen haben die Abweisung der Klage zur Folge.
5.
5.1 Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b). Sie hat denn auch keinen entsprechenden Antrag gestellt (Urk. 13 S. 1, Urk. 24 S. 1).
5.2 Bei diesem Verfahrensausgang steht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers hat mit Honorarnote vom 18. Dezember 2020 einen Aufwand von 11 Stunden und 55 Minuten geltend gemacht (Urk. 26). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses noch knapp angemessen. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist das Honorar auf Fr. 2‘908.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Der Kläger ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 2'908.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Rechtsanwältin Marta Mozar
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelKübler