Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2020.00020


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 19. Februar 2021

in Sachen

X.___


Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller

Suffert Neuenschwander & Partner

Rotfluhstrasse 91, Postfach, 8702 Zollikon


gegen


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 31. Oktober 1954, arbeitete bis zum vorzeitigen Altersrücktritt per 31. Juli 2019 als Primarlehrer für die Schulgemeinde Y.___ und war infolgedessen bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend BVK) berufsvorsorgeversichert (vgl. Austrittsverfügung vom 9. April 2019 [Urk. 6/2]). Mit Schreiben vom 17. April 2019 teilte die BVK dem Versicherten mit, dass sein Arbeitgeber sie über die (vorzeitige) Alterspensionierung per 31Juli 2019 (Ende Schuljahr) informiert habe, sie weitere Angaben benötige und er (der Versicherte) gebeten werde, das beigelegte Formular «Angaben zur Alterspensionierung per 31. Juli 2019» auszufüllen und zu retournieren (Urk. 6/3). Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular ging bei der BVK am 21. Mai 2019 (Urk. 6/5) ein und gleichentags auch das vom Versicherten am 12. Mai 2019 unterzeichnete Formular «Antrag auf Kapitalbezug der Altersleistungen», in dem ein Kapitalbezug im gewünschten Betrag von Fr. 200'000.-- angegeben wurde (Urk. 6/4). Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 (Urk. 6/6) bestätigte die BVK den Empfang des Antrags auf den gewünschten Kapitalbezug von Fr. 200'000.-- aus dem Sparguthaben des Versicherten (Urk. 6/6). Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 (Urk. 6/8) gab die BVK dem Versicherten die Auszahlung von Fr200'000.-- (Valuta 2. August 2019), die übrig gebliebenen Sparguthaben, den Umwandlungssatz und den Betrag der jährlichen Altersrente bekannt. Mit Schreiben ebenfalls vom 29. Juli 2019 (Urk. 6/9) teilte sie dem Versicherten eine monatliche Altersrente von Fr. 2'328.45 und den Rentenbeginn mit Wirkung ab 1. August 2019 mit. Am 5. August 2019 unterzeichnete der Versicherte das Formular «Antrag auf höheren Umwandlungssatz für die Altersleistungen» und reichte dieses – mit Begleitbrief - der BVK ein (Urk. 6/10). Am 23. September 2019 teilte die BVK mit, dass der Antrag auf höheren Umwandlungssatz abgelehnt werde, da das Formular nicht fristgerecht eingereicht worden sei (Urk. 6/11). Hieran hielt die BVK mit Entscheid vom 8. November 2019 fest (Urk. 6/12).


2.    Am 20. April 2020 erhob der Versicherte Klage und beantragte (Urk. 1 S. 2), die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die Altersrente nach den höheren Umwandlungssätzen zulasten der Ehegattenrente gemäss Art. 31, Art. 32 und Art. 50 des Vorsorgereglements 2019 zu entrichten. Mit Klageantwort vom 28Mai 2020 (Urk. 5) schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Mit Replik vom 6. Juli 2020 (Urk. 9) und Duplik vom 26. August 2020 (Urk. 12) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 27. August 2020 zugestellt (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.        

1.1    Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Anspruch auf Altersleistungen:

    a. Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben;

    b. Frauen, die das 64Altersjahr zurückgelegt haben.

    Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14) entsprechend anzupassen (Abs. 2).

1.2    Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).

1.3    Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschiedener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzierung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

1.4

1.4.1    Art. 31 des Vorsorgereglements der Beklagten (Ausgabe 2019 [Urk. 6/13]) bestimmt:

1    Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus dem im Zeitpunkt der Alterspensionierung im Sinne von Art. 8 vorhandenen Sparguthaben, multipliziert mit dem Umwandlungssatz.

2    Der Umwandlungssatz wird auf ganze Monate genau berechnet und ist abhängig vom Rücktrittsalter und vom Jahrgang der versicherten Person sowie von der Höhe der mitversicherten Hinterbliebenenleistungen nach Art. 48-54. Die Höhe des jeweiligen Umwandlungssatzes ergibt sich aus der entsprechenden Tabelle im Anhang IV.

1.4.2    Art. 50 des Vorsorgereglements sieht unter dem Titel «Höhe der Ehegattenrente beim Tod einer Altersrentnerin oder eines Altersrentners» vor:

1    Beim Tod einer Altersrentnerin oder eines Altersrentners beträgt die Ehegattenrente 2/3 der laufenden Altersrente. Vorbehalten bleibt Art. 78 Abs. 4.

2    Bei der Alterspensionierung im Sinne von Art. 8 oder der vorzeitigen Entlassung altershalber im Sinne von Art. 9 bzw. im Falle der schrittweisen Pensionierung oder vorzeitigen Entlassung bei der ersten Teilpensionierung oder der ersten Teilentlassung haben die versicherten Personen die Möglichkeit, die mitversicherten Hinterbliebenenleistungen gemäss Art. 48-54 von 2/3 auf 1/3 der Altersrente zu reduzieren. Die Reduktion hat eine lebenslängliche Erhöhung der Altersrente zur Folge. Die Höhe des diesfalls anwendbaren Umwandlungssatzes ergibt sich aus der entsprechenden Tabelle im Anhang IV.

3    Die versicherte Person hat der BVK die Reduktion gemäss Abs. 2 hiervor bis spätestens 1 Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht mehr widerrufen werden.

4    Für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende versicherte Personen ist für die Reduktion gemäss Abs. 2-3 hiervor die schriftliche Zustimmung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners erforderlich. Die Unterschrift des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners muss beglaubigt sein.

1.5    Die Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtungen sind in Art. 86b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geregelt und gelten kraft Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Nach Art. 86b Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz, das Altersguthaben, die Organisation und Finanzierung sowie über die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51 informieren. Zu den Leistungsansprüchen gehören alle gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung sowie beim Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Invali-dität, Tod; BGE 136 V 331 E. 4.2). Auf Anfrage hin sind den Versicherten Jahresrechnung und Jahresbericht auszuhändigen sowie Informationen über den Kapitalertrag, Risikoverlauf, Verwaltungskosten, Deckungskapitalberechnung und Deckungsgrad abzugeben (Art. 86b Abs. 2 BVG).


2.

2.1    

2.1.1    Der Kläger brachte vor (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8), er bestreite, das Schreiben vom 17. April 2019 erhalten zu haben. Dieses Schreiben sei ihm erstmals nach erfolgter Pensionierung im Rahmen des Akteneinsichtsgesuchs zugestellt worden. Selbst wenn er dieses Schreiben erhalten haben sollte, würde dieses der Informationspflicht der Beklagten nicht genügen. Denn der Verweis auf die Ehegattenrente erwecke den Anschein, dass die Regelung nur für verheiratete Versicherte gelte. Er habe aber als alleinstehender und geschiedener Versicherter nicht damit rechnen müssen, dass diese Regelung auch für ihn Anwendung finde. Zudem sei in diesem Schreiben nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Antrag spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung zu erfolgen habe und andernfalls der Anspruch verwirkt sei.

    Er habe am 7. Mai 2019 das Formular «Angaben zur Alterspensionierung» per 31. Juli 2019 ausgefüllt. Auch darin fehle der Hinweis auf die Möglichkeit der Erhöhung des Umwandlungssatzes durch Reduktion der Ehegattenrente. In diesem Formular hätte erwähnt werden müssen, dass diese Möglichkeit auch für unverheiratete Versicherte gelte. Er habe das Formular ordnungsgemäss ausgefüllt und darauf hingewiesen, dass er geschieden sei. Er sei in den Glauben gesetzt worden, dass nach allen relevanten Informationen gefragt worden sei und er habe davon ausgehen dürfen, dass das Formular alle für ihn wesentlichen Informationen enthalte. Mit der Frage nach dem Antrag auf Überbrückungszuschuss, aber Weglassen des Hinweises auf den Antrag auf Erhöhung des Umwandlungssatzes durch Reduktion der Ehegattenrente, sei er in die Irre geleitet worden (Ziff. 9 ff.). Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Erhöhung des Umwandlungssatzes durch Reduktion der Ehegattenrente wäre auch umso notwendiger gewesen, als die Regelung erst ab 1. Januar 2019 und damit kurz vor seiner Pensionierung in Kraft getreten sei (Ziff. 13). Auch sei der Prozentsatz der geschiedenen Personen, welche nach Erreichen des 63. Altersjahres nochmals heirateten, statistisch gesehen verschwindend klein und umso mehr habe die Pflicht der Beklagten bestanden, insbesondere auch nicht verheiratete Versicherte, welche sich pensionieren liessen, auf diese Regelung unmissverständlich hinzuweisen (Ziff. 14). Im Schreiben vom 24. Mai 2019 habe die Beklagte ausgeführt, dass er einen Kapitalbezug von Fr. 200'000.-- machen wolle. Auch in diesem Schreiben fehle ein Hinweis auf die Möglichkeit des Bezugs einer höheren Altersrente und es sei erneut nicht ersichtlich, weshalb ein Hinweis auf den Überbrückungszuschuss jedoch kein Hinweis auf den höheren Umwandlungssatz gemacht worden sei (Ziff. 17). Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 sei der Entscheid über die Altersleistungen mitgeteilt worden, aber auch dort sei kein Hinweis auf die Wahl/Nichtwahl des höheren Umwandlungssatzes gemacht worden (Ziff. 19).

    Er rüge damit eine Verletzung von Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form u.a. über die Leistungsansprüche informieren müsse (Ziff. 25) und einen Verstoss gegen Art. 12 des Vorsorgereglements (Ziff. 29). Er habe Mitte Februar 2019 den Vorsorgeausweis für das Jahr 2019 erhalten und auch auf diesem Vorsorgeausweis sei die Möglichkeit der Erhöhung des Umwandlungssatzes durch Reduktion der Ehegattenrente nicht aufgeführt (Ziff. 30). Insofern die Beklagte ausführe, man habe ihn schon mit Schreiben vom 10. Juli 2018 darüber informiert, dass ab 2019 die Ehegattenrente den individuellen Bedürfnissen angepasst und je nach Variante von einem höheren Umwandlungssatz profitiert werden könne, habe er dieses Schreiben ebenfalls nicht erhalten. Auch dieses Schreiben sei ihm erstmals nach dem Akteneinsichtsgesuch zugestellt worden (Ziff. 32).

2.1.2    Duplicando führte der Kläger aus (Urk. 9), es treffe nicht zu, dass er mehrfach und umfassend informiert worden sei. Im Schreiben vom 17. April 2019 werde nicht darüber informiert, dass ein Antrag auf höhere Umwandlungssätze zulasten der Ehegattenrente einen Monat vor dem Pensionierungszeitpunkt bei der BVK schriftlich geltend gemacht werden müsse und dass bei verspäteter Anmeldung kein Anspruch bestehe (Ziff. 4). Dass diese Rechtsfolge massgeblich und wichtig sei, stehe ausser Zweifel und ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte einen solchen Hinweis für den Überbrückungszuschuss mit dem im Schreiben beiliegenden Formular «Antrag zur Alterspensionierung per 31. Juli 2019» mache, wobei das Wort «vor» gar noch fett hervorgehoben werde (Ziff. 5). Mit der Frage nach dem Antrag auf Überbrückungszuschuss, aber Weglassen des Hinweises auf den Antrag auf Erhöhung des Umwandlungssatzes durch Reduktion der Ehegattenrente, sei er in die Irre geleitet worden (Ziff. 6). Das Schreiben vom 17. April 2019 sei auch missverständlich, da auf Grund des Wortlautes diese Mitteilung nur Verheiratete zu betreffen scheine, welche zulasten der Ehegattenrente eine höhere Leistung beantragen könnten (Ziff. 11). Auch beim Schreiben vom 10. Juli 2018 scheine die Mitteilung auf Grund des Wortlautes nur Verheiratete zu betreffen, welche zulasten der Ehegattenrente eine höhere Leistung beantragen könnten (Ziff. 12). Auch die Regelung von Art. 50 des Vorsorgereglements sei nicht klar und eindeutig, sei doch schon der Titel für nichtverheiratete Personen irreführend (Ziff. 17). Letztlich sei aber auch das Formular «Antrag auf höheren Umwandlungssatz für die Altersleistungen» trotz dem Hinweis auf Seite 2 an nicht verheiratete Personen unklar formuliert. So werde dort auf der ersten Seite, wo man anzukreuzen habe, ob man einen Antrag stellen wolle, nur von versicherten Personen gesprochen, welche zulasten der Hinterbliebenenrente einen höheren Umwandlungssatz verlangen könnten, was für im Vorsorgerecht nicht bewanderte, nicht verheiratete und kurz vor der Pensionierung stehende Personen irreführend sei, zumal diese ja keinen Ehepartner hätten, der Anspruch auf eine Ehegattenrente haben könnte (Ziff. 19).

2.2    Die Beklagte führte demgegenüber aus (Urk. 5), das Wahlrecht für Versicherte betreffend Reduktion der anwartschaftlichen Hinterbliebenenleistungen zugunsten eines höheren Umwandlungssatzes sei im Zuge der per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Reglementsrevision vom 28. Juni 2018 eingeführt worden. Dabei sei mit Schreiben vom 10. Juli 2018 dem Kläger unter anderem mitgeteilt worden, dass ab 2019 die Ehegattenrente den individuellen Bedürfnissen angepasst und je nach Variante von einem höheren Umwandlungssatz profitiert werden könne. Zudem finde der Kläger diese und weitere Neuerungen in der dem Schreiben beigelegten Ausgabe des Newsletters «Kontext» beschrieben. Dass der Kläger dieses Schreiben nicht erhalten habe, werde als unzutreffend bestritten (Ziff. 23 f.). Sie habe auf die Meldung des Arbeitgebers vom April 2019, wonach der Kläger per 31. Juli 2019 vorzeitig pensioniert werde, den Kläger am 17. April 2019 vollumfänglich schriftlich orientiert und ihn gebeten, das dem Schreiben beiliegende Formular auszufüllen und zu retournieren. Gleichzeitig sei er über die Möglichkeiten betreffend (a) Kapitalbezug der Altersleistungen und (b) Antrag auf höheren Umwandlungssatz gemäss Art. 31-32 / Art. 50 VR 2019 für die Altersleistungen ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. Ferner sei er darauf hingewiesen worden, dass die Antragsformulare «Antrag auf Kapitalbezug» und «Antrag auf höheren Umwandlungssatz für die Altersleistungen» sowie das Merkblatt «Altersleistungen» auf der Internetseite der Beklagten (www.bvk.ch unter Downloads/Formulare) heruntergeladen werden könnten. Dass der Kläger nun vorbringe, auch dieses Schreiben nicht erhalten zu haben, werde als offensichtlich unzutreffend bestritten, zumal der Kläger das dem Schreiben vom 17. April 2019 beigelegte Formular «Angaben zur Alterspensionierung per 31. Juli 2019» aufforderungsgemäss ausgefüllt der Beklagten retournierte und in der Klage eben dieses Schreiben referenziert habe. Ebenfalls habe der Kläger das Formular «Antrag auf Kapitalbezug» bei ihr eingereicht (Ziff. 25).

    Dem Hinweis des Klägers, die Möglichkeit eines Antrages auf eine höhere Altersrente zulasten der Ehegattenrente sei unklar und missverständlich, zumal mit dem Verweis auf die Ehegattenrente der Anschein erweckt werde, die Regelung gelte nur für verheiratete Versicherte, sei zu entgegnen, dass in dem an den Kläger adressierten Schreiben vom 17. April 2019 explizit aufgeführt worden sei, dass für den (alleinstehenden) Kläger auch die Möglichkeit bestehe, einen Antrag auf höheren Umwandlungssatz für die Altersleistungen bei ihr zu beantragen. Dabei sei auch der Verweis auf die entsprechenden reglementarischen Bestimmungen erfolgt (Ziff. 26). Sie sei durch das Bereitstellen der entsprechenden Grundlagen unter www.bvk.ch/2019 sowie den persönlich an den Kläger adressierten Informationsschreiben umfassend ihrer Informationspflicht nachgekommen (Ziff. 27). Da das Vorsorgereglement für die Antragsstellung eine klare und eindeutige Fristregelung vorsehe, welche der Beklagten keinen davon abweichenden Entscheidungs- bzw. Kulanzspielraum einräume, könne es auch nicht angehen, dass für einzelne Versicherte die Frist als verbindlich und für andere als unverbindlich betrachtet werde. Sodann handle es sich bei der Monatsfrist von Art. 50 Abs. 3 VR 2019 praxisgemäss um eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden könne (Ziff. 30).

2.3    Streitgegenstand ist das Wahlrecht des Klägers, die mitversicherten Hinterbliebenenleistungen zu Gunsten einer lebenslänglichen Erhöhung seiner Altersrente im Zusammenhang mit seiner vorzeitigen Alterspensionierung per 31. Juli 2019 zu reduzieren. Strittig ist dabei insbesondere, ob der Kläger über die entsprechende Möglichkeit genügend informiert worden ist.


3.

3.1    Vorab zu prüfen ist, welche Unterlagen hinsichtlich der Wahlmöglichkeit, eine höhere Altersrente zulasten der mitversicherten Hinterbliebenenleistungen zu erwirken, dem Kläger vor seinem Altersrücktritt per 31. Juli 2019 zur Verfügung gestanden haben respektive ihm durch die Beklagte zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Informationen ausreichend waren.

3.2    Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben inklusive Beilage vom 17. April 2019 (Urk. 6/3), welches sie dem Kläger zugestellt habe. Dass dieses Schreiben nicht zugestellt worden ist, wie der Kläger in seiner Klage noch behauptet hat, ist unglaubhaft. Denn die Beilage zu diesem Schreiben hat der Kläger ausgefüllt, unterzeichnet und an die Beklagte retourniert (vgl. Urk. 6/5). Nachdem die Beklagte darauf in der Klageantwort hingewiesen hatte, mochte der Kläger denn auch duplicando an diesem Standpunkt nicht mehr weiter festhalten (Urk. 9 und E. 2.1.2 hiervor).

    Im besagten Schreiben vom 17. April 2019 wurde folgendes mitgeteilt:

- «Ihr Arbeitgeber hat uns über Ihre Alterspensionierung per 31. Juli 2019 informiert. Dies hat auch Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge. Damit wir die nötigen Schritte in die Wege leiten können, benötigen wir von Ihnen einige Angaben. Wir bitten Sie, uns das beiliegende Formular auszufüllen und zurück zu senden. Sofern Sie einen Kapitalbezug der Altersleistungen wünschen, müssen Sie uns den entsprechenden Antrag spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung eingereicht haben. Ebenso haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf höhere Umwandlungssätze für die Altersleistungen zulasten der Ehegattenrente gemäss Art. 31-32 / Art. 50 des Vorsorgereglements zu beantragen. Die entsprechenden Antragsformulare «Antrag auf Kapitalbezug» und «Antrag auf höheren Umwandlungssatz für die Altersleistungen» sowie unser Merkblatt «Altersleistungen» können Sie auf unserer Internetseite www.bvk.ch unter Downloads/Formulare herunterladen.»

3.3    Das persönlich an den Kläger gerichtete Schreiben ist hinsichtlich der Möglichkeit, einen Antrag auf höhere Umwandlungssätze für die Altersleistungen zu stellen, klar formuliert und verweist auch explizit auf die entsprechenden Stellen im Reglement. Dabei geht insbesondere aus Art. 50 Abs. 2 des Reglements hervor, dass die mitversicherten Hinterbliebenenleistungen von 2/3 auf 1/3 der Altersrente reduziert werden können, was eine Erhöhung der Altersrente zur Folge hat. Ferner ergibt sich aus Abs. 3 dieser Bestimmung, dass der Antrag bis spätestens 1 Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitzuteilen ist und die Mitteilung innert dieser Frist nicht mehr widerrufen werden kann (vgl. E. 1.4.2 hiervor). Damit ist auch das Reglement an dieser Stelle ausreichend verständlich formuliert. Für den Kläger hätte deshalb klar sein müssen, dass er auch als Alleinstehender von diesem Wahlrecht Gebrauch machen kann, wenn er auf die mitversicherten Hinterbliebenenleistungen teilweise verzichtet. Daran ändert auch nichts, dass die massgebende Bestimmung im Reglement unter dem Kapitel «Hinterbliebenenleistungen» und dem Titel «Höhe der Ehegattenrente beim Tod einer Altersrentnerin oder eines Altersrentners» zu finden sind. Dies scheint zwar nicht ganz verständlich. Die systematische Einordnung an dieser Stelle im Reglement ist jedoch mit Blick darauf, dass es um den teilweisen Verzicht von Hinterbliebenenleistungen geht, auch nicht verkehrt. Ausserdem wird in Art. 31 des Reglements zur Höhe der Altersrente im Allgemeinen auf diese Bestimmungen über die mitversicherten Hinterbliebenenleistungen verwiesen (vgl. E. 1.4.1 hiervor). Entscheidend ist vorliegend aber, dass der Kläger im Schreiben vom 17. April 2019 nebst den anderen Hinweisen explizit auch auf diese massgebenden Stellen im Reglement hingewiesen wurde. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Klägers als Primarlehrer kann in diesem Zusammenhang auch nicht auf sprachlich- oder anderweitige Verständnisschwierigkeiten geschlossen werden.

    Im Weiteren hätte es der Kläger, welcher aufgrund des Schreibens vom 17. April 2019 das beigelegte Formular «Alterspensionierung per 31. Juli 2019» retournierte (vgl. Urk. 6/5) und offensichtlich den Angaben im Schreiben folgend auch das Antragsformular «Antrag auf Kapitalbezug» auf der Internetseite www.bvk.ch heruntergeladen und am 12. Mai 2019 ausgefüllt der Beklagten zusandte (vgl. Urk. 6/4), auch in der Hand gehabt, zugleich das Formular «Antrag auf höheren Umwandlungssatz für die Altersleistungen» auf der Webseite zu konsultieren. Auf diesem Formular, welches der Kläger dann aber erst am 5. August 2019 einreichte (Urk. 6/10), waren die wichtigsten Angaben mit Bezug zur Geltendmachung des höheren Umwandlungssatzes erneut zusammengeführt. Dabei war auch in Fettschrift hervorgehoben, dass der Antrag auf einen höheren Umwandlungssatz spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung bzw. der vorzeitigen Entlassung altershalber (Entlassungszeitpunkt) der BVK einzureichen sei.

3.4    Zudem ergibt die weitere Aktenlage, dass dem Kläger schon früher Informationen zu dieser Wahlmöglichkeit zur Verfügung gestellt worden waren. So mit dem an den Kläger adressierten Schreiben vom 10. Juli 2018 (6/14) mit der Beilage, in der unter dem Titel «Flexibilität im Alter – auch bei Rente» auf die Angebotserweiterung ab 1. Januar 2019 mit der Wahloption auf einen höheren Umwandlungssatz hingewiesen wurde (welches der Kläger allerdings bestreitet erhalten zu haben). Relativ zeitnah zur Pensionierung liegt das weitere persönlich an den Kläger adressierte Schreiben vom 18. Februar 2019 (Urk. 13/2), mit welchem einerseits der Vorsorgeausweis per 31. Januar 2019 zugestellt, anderseits aber auch als Beilage die Broschüre «Ein Blick zurück» mitversandt wurde. Darin werden im Zusammenhang mit der Wahloption auf einen höheren Umwandlungssatz auf S. 7 in einfachen Worten an verschiedenen Beispielen Vor- und Nachteile und explizit auch die Variante höherer Umwandlungssatz bei Alleinstehenden aufgezeigt. Dass der Kläger sich vor diesem Hintergrund mit der Wahloption nicht spätestens im Mai 2019 auseinandergesetzt hat, trotz allen Hinweisen, den ihm zugestellten Unterlagen und den ohne Weiteres greifbaren Informationen, welche die Beklagte auf dem Internet bereit stellt, ist nicht der Beklagten anzulasten. Diese ist vielmehr mit dem klaren Schreiben vom 17. April 2019, dem zur Verfügungstellen weiterer Formulare sowie Merkblätter auf dem Internet, wovon der Kläger nach dem hiervor Gesagten bezüglich Kapitalbezug auch Gebrauch machte, ihrer Informationspflicht ausreichend nachgekommen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die in allen Teilen zutreffenden Ausführungen der Beklagten zu BGE 136 V 331 und dem Urteil des hiesigen Gerichts BV.2017.00087 vom 21. Dezember 2018 (vgl. Urk. 12 Ziff. 6) hinzuweisen.

3.5    Unbestritten ist, dass der Kläger, welcher per 31. Juli 2019 pensioniert wurde, den Antrag auf einen höheren Umwandlungssatz für seine Altersleistungen erst am 5. August 2019 einreichte, ein solches Gesuch gemäss Reglement aber spätestens per Ende Juni der Beklagten hätte eingereicht werden müssen (vgl. Art. 50 Abs. 3 des Reglements). Die Beklagte wies daher zu Recht darauf hin, dass diesbezüglich kein Kulanzspielraum besteht und eine nachträgliche Gewährung gegen das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstossen würde (vgl. E. 2.3).

    Dies führt zur Abweisung der Klage.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs P. Keller

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef