Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2020.00021
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Kübler
Urteil vom 30. Juni 2021
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Dr. Y.___
gegen
Vorsorgestiftung O.___
c/o P.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, ist seit dem «...» bei der Z.___ AG angestellt und im Rahmen dieser Anstellung bei der Vorsorgestiftung O.___ (nachfolgend: Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2, Urk. 9 S. 4 Rn 10). Mit Schreiben vom 19. März 2019 bestätigte die Vorsorgestiftung der Versicherten den Eingang ihrer Freizügigkeitsleistung und erklärte, die Deckung sei bis zum Entscheid des beratenden Arztes über einen medizinischen Vorbehalt noch provisorisch (Urk. 2/2). Der beratende Arzt der Vorsorgestiftung teilte der Versicherten am 4. April 2019 mit, dass für Leistungen aus überobligatorischen Versicherungsteilen ein fünfjähriger Vorbehalt für «....» und Folgen gelte (Urk. 2/3). Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 übermittelte die Vorsorgestiftung der Versicherten die definitive Deckungszusage mit medizinischem Vorbehalt (Urk. 2/4). Daraufhin wandte sich die Versicherte an die Vorsorgestiftung und bat diese, ihr zu bestätigen, dass auf der eingebrachten Freizügigkeitsleistung (inklusive dem überobligatorischen Teil) kein Vorbehalt angebracht werde (Urk. 2/5). Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 teilte die Vorsorgestiftung der Versicherten mit, sie sei im Duoprimat organisiert und die Höhe des Altersguthabens habe aufgrund der lohnabhängigen Definition der Risikoleistungen keinen Einfluss auf die Bemessung der Leistungen bei Tod und Invalidität. Insofern sei der mit der eingebrachten Freizügigkeitsleistung erworbene Vorsorgeschutz einzig in Bezug auf die Höhe der Altersleistungen von Relevanz. Sollte sich das mit einem Vorbehalt belegte Risiko während der fünfjährigen Vorbehaltsdauer verwirklichen, würde das vorhandene BVG-Altersguthaben – unter Berücksichtigung des eingebrachten BVG-Altersguthabens zuzüglich der Summe der bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden BVG-Altersgutschriften – mit dem gesetzlichen Umwandlungssatz in eine BVG-Invalidenrente umgewandelt. Aktuell würde sich die entsprechende BVG-Invalidenrente auf Fr. 20'397.-- pro Jahr belaufen (Urk. 2/6). Die Versicherte wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 erneut an die Vorsorgestiftung und stellte – unter Hinweis darauf, dass auf der gesamten eingebrachten Austrittsleistung (inklusive Überobligatorium) kein neuer Vorbehalt angebracht werden dürfe – einen Antrag auf Berichtigung des Schreibens vom 5. Juli 2019 sowie um Mitteilung des geänderten Betrages der Invalidenrente (Urk. 2/7). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 bekräftigte die Vorsorgestiftung ihre Auffassung, wonach die Höhe der reglementarischen Invalidenrente vom versicherten beziehungsweise beitragspflichtigen Lohn abhängig sei und die Höhe des vorhandenen Altersguthabens (und damit auch eine allfällige eingebrachte Freizügigkeitsleistung) bei der Berechnung der reglementarischen Invalidenrente unbeachtlich sei (Urk. 2/8). Der nochmaligen Aufforderung der Versicherten, ihr zu bestätigen, dass im Falle des Eintritts einer Invalidität aus einem mit einem Vorbehalt behafteten Grund auch die eingebrachte Freizügigkeitsleistung aus dem Überobligatorium in die Berechnung der Invaliditätsrente einbezogen werde (Urk. 2/9), leistete die Vorsorgestiftung auch hernach keine Folge. So führte sie in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2020 wiederum aus, das eingebrachte Altersguthaben wirke sich im Duo-/Mischprimat nicht auf die Höhe der Vorsorgeleistungen (gemeint wohl: im Invaliditätsfall) aus. Dementsprechend werde damit auch kein Vorsorgeschutz im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) erworben und es könne im heutigen Zeitpunkt keine konkrete Zusage in Bezug auf eine allfällige Berücksichtigung des eingebrachten (überobligatorischen) Altersguthabens abgegeben werden (Urk. 2/10).
2. Am 20. April 2020 erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die Vorsorgestiftung O.___ und beantragte, es «sei festzustellen, dass im Falle des Eintritts eines Leistungsfalles auch die eingebrachte Freizügigkeitsleistung aus dem Überobligatorium in die Rentenberechnung einzubeziehen ist» und «es seien im Falle des Eintritts des Leistungsfalles Rentenleistungen im Betrag von Fr. 43'712.80 pro Jahr zu leisten» (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 17. August 2020 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 9). Mit Verfügung vom 28. August 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Replik vom 23. November 2020 stellte die Klägerin folgende angepassten Anträge (Urk. 15 S. 2):
«1. Es sei festzustellen, dass im Falle des Eintritts eines Leistungsfalles (aus einem mit einem Vorbehalt belegten Grund) auch die gesamte eingebrachte Freizügigkeitsleistung aus dem Überobligatorium (inkl. dem in den Kapitalplan überwiesenen Teil) in eine allfällige Invalidenrentenberechnung einzubeziehen ist;
2. Es sei im Falle des Eintritts des Leistungsfalles (aus einem mit einem Vorbehalt belegten Grund) die genaue Vorgehensweise bei der Berechnung der Leistungen zu ermitteln (inkl. anzuwendender Umwandlungssatz);
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»
Die Beklagte schloss mit Duplik vom 18. März 2021 auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 21, der Klägerin zugestellt mit Verfügung vom 19. März 2021 [Urk. 23]).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis).
Da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat, ist das angerufene Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sachlich zuständig.
2.
2.1 Ein Rechtsschutzinteresse kann bei einem Feststellungsbegehren nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung von Rechten oder Pflichten hat. Nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Interesse gegeben ist, sind Feststellungsbegehren im Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG zulässig (BGE 120 V 301 E. 2a, BGE 117 V 320 E. 1b, BGE 115 V 373 E. 3, je mit Hinweisen, SZS 1999 S. 156). Bezüglich zukünftiger Leistungen wird das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses anerkannt, wenn der Rechtsunterworfene wegen der Unkenntnis seiner Rechte oder Pflichten dazu neigen würde, Verfügungen zu treffen oder im Gegenteil darauf zu verzichten, mit der Gefahr, dadurch einen Nachteil zu erleiden. Allgemeiner fehlt das erforderliche schutzwürdige Interesse, wenn die Partei zu ihren Gunsten ein Leistungsurteil erlangen kann; in diesem Sinne ist das Recht auf ein Feststellungsurteil subsidiär. Der Richter wird ein Interesse an einer Klage berücksichtigen, wenn Ungewissheit über Rechtsbeziehungen der Parteien besteht und die richterliche Feststellung über das Bestehen des Gegenstands des Verhältnisses sie beheben könnte. Indessen genügt nicht jede Ungewissheit. Vielmehr ist erforderlich, dass ihre Fortdauer den Kläger hindert, seine Entscheidungen zu treffen, und ihm diese Ungewissheit deshalb unzumutbar ist (BGE 137 V 105 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen = Pra 100 [2011] Nr. 110).
2.2 Die Klägerin führte zur Begründung eines Rechtsschutzinteresses aus, sie habe ein unmittelbares und aktuelles Interesse daran, zu wissen, ob sie im Leistungsfall – sofern der Vorbehalt zum Tragen komme – nur Anspruch auf das BVG-Minimum in dem von der Beklagten genannten Ausmass habe oder ob die von ihr eingebrachte Freizügigkeitsleistung aus dem Überobligatorium ebenfalls in die Berechnung miteinzubeziehen sei. Hätte sie nur Leistungen aus dem Obligatorium (im Sinne der Beklagten) zu gut, könnte dies nicht zuletzt Grund für einen Wechsel des Arbeitgebers sein, da andere Pensionskassen die aus dem Überobligatorium eingebrachte Freizügigkeitsleistung in die Rentenberechnung miteinbeziehen würden (Urk. 1 S. 2 f. Rn 3, Urk. 15 S. 4 Rn 9). Vorliegend vertreten die Parteien unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Frage, ob die von der Klägerin eingebrachten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium im Falle des Invaliditätseintrittes aus einem mit dem Gesundheitsvorbehalt belegten Grund bei der Berechnung der Invalidenrente zu berücksichtigen sind. Die daraus resultierende Ungewissheit über den Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien verunmöglicht es der Klägerin, einzuschätzen, ob sich ein Wechsel ihrer Arbeitsstelle im Hinblick auf die vorsorgerechtlichen Leistungen im Invaliditätsfall aufdrängt, und hindert sie damit in ihrer Bewegungsfreiheit (vgl. Scotoni, Klagen vor dem Sozialversicherungsgericht, Klagen aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Klagen aus beruflicher Vorsorge vor dem Zürcher Sozialversicherungsgericht, Zürich/Basel/Genf 2020 [= SzS 37], S. 99). Infolge dieser Ungewissheit läuft die Klägerin Gefahr, Nachteile zu erleiden, welche darauf zurückzuführen sind, dass sie im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit Verfügungen trifft oder im Gegenteil darauf verzichtet (BGE 137 V 105 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen = Pra 100 [2011] Nr. 110; Stauffer, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, BVG/FZG/ ZGB/OR/FusG/ZPO, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 73 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche, S. 329 mit weiteren Hinweisen). Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin fallen umso stärker ins Gewicht, als ein Grossteil des von ihr eingebrachten Freizügigkeitsguthabens (Urk. 2/2) aus dem überobligatorischen Bereich stammt. Nach dem Gesagten ist das Interesse der Klägerin an der mit der Klage verfolgten Klärung ihres Anspruches auf vorsorgerechtliche Invaliditätsleistungen im Hinblick auf die in Frage stehenden wirtschaftlichen Interessen aktuell und als schützenswert zu erachten (vgl. BGE 117 V 318 E. 1.b). Da die Klägerin ihr Rechtsbegehren in ihrer Replik dahingehend modifizierte, dass sie nun (vgl. Urk. 1 S. 2) keine betragsmässige Feststellung mehr verlangt (Urk. 15 S. 2), vermag ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellungsklage sodann auch nicht daran zu scheitern, dass derzeit noch nicht sämtliche Berechnungsfaktoren für die Invalidenrente (Höhe des Vorsorgeguthabens bei Risikoeintritt, Umrechnungssatz, IV-Grad) bekannt sind (vgl. dahingehend Urteil des hiesigen Gerichts BV.2005.00133 vom 29. März 2007 E. 1.2.2, wo ein schutzwürdiges Interesse für eine betragsmässige Feststellung einer Rückforderung verneint wurde). Dass es der Beklagten grundsätzlich jederzeit offensteht, ihr Vorsorgereglement, welches auf das vorliegende Vorsorgeverhältnis Anwendung findet, abzuändern (vgl. Abänderungsvorbehalt in Ziffer 58 des Vorsorgereglements [Urk. 2/11 S. 30]), fällt aufgrund der dargelegten ausgeprägten wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nicht massgebend ins Gewicht (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts BV.2005.00135 vom 31. Mai 2006 E. 1.2). Der Klägerin steht es sodann – mangels Eintritts eines Leistungsfalles – nicht offen, zu ihren Gunsten ein Leistungsurteil zu erlangen. Dementsprechend ist ihre Feststellungsklage zulässig und es kann darauf eingetreten werden.
3. Zu prüfen ist, ob und inwiefern sich die von der Klägerin eingebrachten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium im Falle des Invaliditätseintrittes aus einem mit dem Gesundheitsvorbehalt belegten Grund auf die Höhe der diesfalls geschuldeten Invaliditätsleistungen auswirken.
4.
4.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz (Art. 24 Abs. 2 BVG). Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus: Dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat (Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG); der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen (Art. 24 Abs. 3 lit. b BVG). Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet (Art. 24 Abs. 4 BVG).
4.2 Nach Art. 12 Abs. 1 FZG sind die Versicherten mit dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung zu den Leistungen versichert, die ihnen nach dem Reglement aufgrund der einzubringenden Eintrittsleistung zustehen. Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden (Art. 14 Abs. 1 FZG).
4.3 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weitergehende Vorsorge nur die in Art. 49 Abs. 2 Ziffer 1-26 aufgeführten Vorschriften (Art. 49 Abs. 2 BVG). Art. 24 BVG stellt eine Mindestvorschrift im Sinne von Art. 6 BVG dar. Den Vorsorgeeinrichtungen steht es daher frei, reglementarisch oder statutarisch andere Parameter zur Bestimmung der Höhe der Invalidenrente festzulegen, soweit die gesetzlichen Mindestleistungen jedenfalls eingehalten werden (Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 24 N 2).
4.4
4.4.1 Gemäss Ziffer 4.5 des aktuell gültigen Vorsorgereglements 2018 der Beklagten kann die Stiftung, wenn im Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, für denjenigen Teil der Personalvorsorge, der die Leistungen des BVG übersteigt, in Beachtung von Art. 14 FZG für höchstens fünf Jahre Vorbehalte anbringen. Führen die im Leistungsvorbehalt aufgeführten Gesundheitsprobleme innerhalb der Vorbehaltsdauer zur Invalidität oder zum Tod, so besteht im überobligatorischen Bereich kein Leistungsanspruch. Die Invaliden- oder Todesfallleistungen der Stiftung werden diesfalls über die Vorbehaltsdauer hinaus auf die Höhe der BVG-Mindestleistungen reduziert (Urk. 2/11 S. 6).
4.4.2 Gemäss Ziffer 29.1 des Vorsorgereglements der Beklagten hat die versicherte Person Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente, wenn sie das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Ziffer 6 erreicht. Der Jahresbetrag der Altersrente entspricht dem bei Pensionierung vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem altersabhängigen Umwandlungssatz in Ziffer 61.1 im Anhang des Reglements. Bei Teilpensionierung gemäss Ziffer 30 wird das Altersguthaben anteilsmässig berücksichtigt (Ziffer 29.5 des Vorsorgereglements; Urk. 2/11 S. 19).
4.4.3 Gemäss Ziffer 35.4 des Vorsorgereglements der Beklagten entspricht die Invalidenrente bei voller Invalidität 65 % des beitragspflichtigen Lohns. Massgebend ist der beitragspflichtige Lohn bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte (Urk. 2/11 S. 21).
4.5 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist. Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR). Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht; gegebenenfalls können individuelle Abmachungen hinzutreten. Das Reglement ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, namentlich die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51; 140 V 145 E. 3.3; 138 V 176 E. 6; 131 V 27 E. 2; SVR 2018 BVG Nr. 10 S. 33, 9C_193/2017 E. 5.1; Nr. 17 S. 59, 9C_290/2017 E. 4.2; Nr. 21 S. 73, 9C_951/2015 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 1.1).
5.
5.1 Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen, die Beklagte nehme in Ziffer 4.5 ihres Vorsorgereglements bezüglich Gesundheitsvorbehalte direkt Bezug auf Art. 14 FZG, womit sie explizit darauf verweise, dass sie Art. 14 FZG berücksichtige (Urk. 1 S. 10). In Art. 14 FZG werde unmissverständlich ausgeführt, dass auf der eingebrachten Freizügigkeitsleistung – und somit auch auf dem überobligatorischen Teil – kein Vorbehalt angebracht werden dürfe. Wenn schon kein Vorbehalt angebracht werden dürfe, sei auch klar, dass bei Eintritt eines Leistungsfalles, bei dem der Vorbehalt zum Tragen komme, die eingebrachte Freizügigkeitsleistung aus dem Überobligatorium bei der Festsetzung der Invaliditätsleistungen berücksichtigt werden müsse. Anderenfalls wäre dieser Artikel Makulatur (Urk. 15 S. 8 Rn 26). Egal, ob ein Beitragsprimat oder Duo-/Mischprimat vorliege, müssten bei einem Leistungsfall, bei dem ein Vorbehalt wirksam werde oder eine Anzeigepflichtverletzung mit Rücktritt vom überobligatorischen Vertrag vorliege, im Invaliditätsfall nur die BVG-Mindestleistungen erbracht werden. In BGE 144 V 376 habe das Bundesgericht klar festgelegt, was in dieser Konstellation unter den BVG-Mindestleistungen zu verstehen sei und dass auch die Eintrittsleistung aus dem Überobligatorium in die Berechnung der Invalidenrente einzubeziehen sei (Urk. 15 S. 10 Rn 30).
5.2 Die Beklagte hielt dem entgegen, die einschlägigen reglementarischen Regelungen würden die Risikoleistungen bestimmen und insbesondere die Frage beantworten, ob und inwiefern mit eingebrachten Vorsorgemitteln ein Risikoschutz erworben werden könne. Da sich die Invalidenrente gemäss den einschlägigen reglementarischen Bestimmungen in Prozenten des versicherten Lohnes bestimme, hätten Bestand und Umfang des Altersguthabens keinen Einfluss auf deren Höhe und könnten damit auch nicht zum Erwerb von bestimmten ziffernmässigen Risikoleistungen führen. Folglich kämen in Anwendung des Gesundheitsvorbehaltes bei der Klägerin im konkreten Leistungsfall die obligatorischen BVG-Invalidenleistungen zur Auszahlung (Urk. 9 S. 15 Rn 33). In einem Duoprimat wie dem vorliegenden erwerbe die versicherte Person mit der eingebrachten Austrittsleistung – anders als bezüglich der Altersleistungen – keinerlei Risikoschutz. Art. 14 FZG mache sodann keine Vorgaben dazu, ob und inwiefern mit der eingebrachten Austrittsleistung ein Vorsorgeschutz erworben werde, sondern beschränke sich auf die Aussage, dass der erworbene Vorsorgeschutz nicht durch einen neuen Gesundheitsvorbehalt geschmälert werden dürfe (Urk. 21 S. 5 f. Rn 12). Die Vorsorgeeinrichtung, die von dem von der Klägerin zitierten BGE 144 V 376 betroffen gewesen sei, werde die Invalidenrente gemäss ihren einschlägigen Reglementsbestimmungen nach dem Beitragsprimat berechnet haben. Daraus könne aber keine Schlussfolgerung für den Vorsorgeplan der Beklagten, wonach sich die Risikoleistungen in Prozenten des versicherten Lohnes berechneten und mit der eingebrachten Austrittsleistung kein Vorsorgeschutz erworben werde, gezogen werden (Urk. 21 S. 8 Rn 19).
6.
6.1 Die Klägerin ist seit dem «...» bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2). Bei Eintritt in die Beklagte wurde der Klägerin ein Gesundheitsvorbehalt für die Dauer von fünf Jahren auferlegt, dessen Rechtmässigkeit sie nicht in Abrede stellt. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich die Invalidenrente bei Eintritt einer Invalidität aus einem mit dem Gesundheitsvorbehalt belegten Grund (innerhalb der zeitlichen Wirksamkeit desselben) nicht nach der reglementarischen Vorschrift gemäss Ziffer 35.4 des Vorsorgereglements richtet, sondern der Klägerin diesfalls lediglich die BVG-Mindestleistungen bei Invalidität zustünden (Ziffer 4.5 Vorsorgereglement). Umstritten und zu klären ist, wie sich eine unter diesen Umständen geschuldete Invalidenrente konkret berechnet und dabei insbesondere, ob die von der Klägerin eingebrachte Freizügigkeitsleistung aus dem Überobligatorium (vgl. Urk. 2/2) als Vorsorgeguthaben in die Berechnung miteinzubeziehen ist. Im Weiteren stellt sich die Frage, welcher Umwandlungssatz diesfalls zur Anwendung gelangt.
6.2 Die Klägerin begründet ihre Rechtsauffassung, wonach ihr Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium ebenfalls Bestandteil des bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Vorsorgeguthabens bilde, insbesondere mit dem Hinweis auf Art. 14 FZG und BGE 144 V 376 (E. 5.1). Dem betreffenden Leitentscheid des Bundesgerichts liegt eine Anzeigepflichtverletzung der versicherten Person und insofern kein kongruenter Sachverhalt zugrunde. Dies steht der Anwendung auf den vorliegenden Fall indessen nicht entgegen, zumal das Bundesgericht im Entscheid festgehalten hat, dass bei Kündigung des Vorsorgevertrages durch die Vorsorgeeinrichtung infolge Falschdeklaration gestützt auf Art. 14 FZG die gleichen Leistungen geschuldet sind, wie sie bei einem Vorbehalt nach ordnungsgemässer Gesundheitsdeklaration zu erbringen wären (Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, AJP 2019, S. 734 ff., S. 734 Einleitung). Der Sachverhalt stimmt denn auch insofern überein, als der versicherten Person im zitierten Leitentscheid keine Invaliditätsleistungen aus weitergehender (überobligatorischer) Vorsorge gemäss Reglement, sondern einzig eine obligatorische Invalidenrente aus BVG zustand. Hier wie dort stellt sich die Frage, wie mit der eingebrachten Eintrittsleistung zu verfahren ist, falls diese nicht nur aus dem BVG-Altersguthaben besteht (BGE 144 V 376 E. 3). Es sind dementsprechend keine Gründe dafür auszumachen, weswegen die in BGE 144 V 376 bezüglich Art. 14 FZG festgehaltenen Grundsätze nicht auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden sollten. Auf das Argument der Beklagten, wonach sie im Duoprimat, die in BGE 144 V 376 involvierte Vorsorgestiftung jedoch im Beitragsprimat organisiert gewesen sei, und Art. 14 FZG deswegen unterschiedliche Auswirkungen zeitige (Urk. 21 S. 8 Rn 19, S. 12 Rn 24, S. 13 Rn 27), wird sogleich im Zusammenhang mit der Berechnung der allfälligen Risikoleistungen einzugehen sein.
6.3 Gemäss dem Standpunkt der Beklagten berechnet sich die Invalidenrente im der vorliegenden Klage zugrundeliegenden Sachverhalt ausschliesslich auf der Basis der Vorsorgeguthaben aus dem BVG-Obligatorium (E. 5.2). Dies hätte indes zur Folge, dass die von der Klägerin eingebrachten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium im Invaliditätsfall aufgrund des Gesundheitsvorbehaltes hinsichtlich der Rentenberechnung gänzlich unberücksichtigt blieben. Der Gesundheitsvorbehalt würde dementsprechend nicht nur das seit seiner Auferlegung geäufnete weitergehende Vorsorgeguthaben, sondern auch das davor angesparte Guthaben aus dem Überobligatorium beschlagen. Auf diese Weise würde im Ergebnis eine Rückwirkung des ab «...» auferlegten Gesundheitsvorbehaltes bis zum Zeitpunkt der erstmaligen überobligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsunterstellung der Klägerin resultieren, was diesbezüglich einem vollständigen Leistungsausschluss bei Eintritt des Risikos gleichkäme (BGE 130 V 9 E. 4.4). In Nachachtung von BGE 144 V 376 gibt Art. 14 Abs. 1 FZG neben der Berücksichtigung der zuvor angesparten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium denn auch die Berechnung der Risikoleistungen im Grundsatz nach dem Beitragsprimat (vgl. Art. 24 BVG) vor. Die Invalidenrente, welche bei Invaliditätseintritt aus einem mit einem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 FZG resultiert, wird vom Bundesgericht ausserdem ebenfalls als «BVG-Minimalrente» bezeichnet (BGE 144 V 376 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist auch der von der Klägerin zitierte Auszug aus der Monographie von Stauffer (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz 530; Urk. 1 S. 7 Rn 10), wonach in die Vorsorgeeinrichtung eingebrachtes überobligatorisch gebildetes Alterskapital nach der «Logik des BVG» zu höheren, überobligatorischen Risikoleistungen führe und für diese mit der Eintrittsleistung erworbenen Ansprüche kein Gesundheitsvorbehalt angebracht werden dürfe, dahingehend zu interpretieren, als auch die reglementarische Ausgestaltung der Beklagten als Duo-/Mischprimat einem Einbezug der Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium bei der Bemessung der Leistungen im Invaliditätsfall nicht entgegensteht. Dem widerspricht auch Ziffer 4.5 des Vorsorgereglements der Beklagten nicht, wonach im Falle des Eintritts der Invalidität aus einem mit dem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund nur Anspruch auf die «BVG-Mindestleistungen» bestehe. Es kann nicht angehen, dass es der Vorsorgestiftung offensteht, den mit Art. 14 FZG verfolgten Zweck der Erhaltung des Vorsorgeschutzes der versicherten Person (Pärli/Kämpf, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, BVG, FZG und weitere einschlägige Bestimmungen, N 3 zu Art. 14 FZG mit weiteren Hinweisen) mit einer reglementarischen Ausgestaltung der Risikoleistungen nach dem Leistungsprimat zu konterkarieren. Mit Art. 14 FZG sollte gerade der Problematik entgegengewirkt werden, dass Versicherte bei einem Stellenwechsel aufgrund der unterschiedlichen Strukturen der Vorsorgeeinrichtungen Verluste hinsichtlich des Vorsorgeschutzes hinzunehmen haben; mithin sollte dadurch eine Verbesserung der Freizügigkeit der versicherten Personen bewerkstelligt werden (Pärli/Kämpf, a.a.O., N 1 zu Art. 14 FZG). Dementsprechend bildet die Eintrittsleistung Minimalgrösse für die Berechnung des Rentenanspruchs. Diese Grenze darf reglementarisch nicht unterschritten werden (Pärli/Kämpf, a.a.O., N 25 zu Art. 14 FZG mit Hinweis auf BGE 144 V 376 E. 4.1). Im Unterschied zur Berechnung der obligatorischen Leistung nach BVG wird bei der Berechnung der Leistung, die aufgrund eines Gesundheitsvorbehalts ausgerichtet wird, nicht bloss auf das BVG-Altersguthaben gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG als Basis abgestellt. Vielmehr wird stattdessen auf das gesamte eingebrachte Altersguthaben abgestellt, zu welchem dann die Summe der infolge Eintritts des schädigenden Ereignisses wegfallenden Altersgutschriften addiert wird (Art. 24 Abs. 3 lit. b BVG; Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, a.a.O., S. 736). Der Gesundheitsvorbehalt gilt nur bezüglich des neu überobligatorisch aufgebauten Vorsorgekapitals, welches aufgrund der Beiträge im Rahmen des neuen Arbeitsverhältnisses geäufnet wird (Pärli/Kämpf, a.a.O., N 25 zu Art. 14 FZG mit Hinweis auf BGE 144 V 376 E. 4.1 und BGE 130 V 9 E. 5.2.2).
6.4 Nach dem Gesagten ist der Klägerin insofern beizupflichten, als das in die Beklagte eingebrachte Freizügigkeitsguthaben aus dem Überobligatorium bei der Berechnung einer im Falle des Invaliditätseintrittes aus einem mit dem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund (während der Geltungsdauer desselben) geschuldeten Invalidenrente vollumfänglich zu berücksichtigen ist. Das der Berechnung zugrundezulegende Altersguthaben berechnet sich in Anwendung von Art. 24 BVG aus dem gesamten bis zum Invaliditätseintritt angesparten und nicht mit einem Gesundheitsvorbehalt belasteten Vorsorgeguthaben (inklusive dem eingebrachten Guthaben aus dem Überobligatorium) zuzüglich der Summe der BVG-Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre (ohne Zinsen; Art. 24 Abs. 3 BVG).
6.5 Zu klären bleibt der anwendbare Rentenumwandlungssatz. In ihrer Klageschrift plädierte die Klägerin diesbezüglich für eine analoge Anwendung des reglementarischen Umwandlungssatzes für die Berechnung der Altersrente im ordentlichen Rücktrittsalter (Urk. 1 S. 11 Rn 18, vgl. Ziffern 6, 29.1 und 29.5 in Verbindung mit Ziffer 61.1 Anhang H Vorsorgereglement [Urk. 2/11]). Mit ihrer Replik vertrat die Klägerin indes den Standpunkt, das Reglement der Beklagten sehe für die vorliegend vorzunehmende Rentenberechnung keinen Umwandlungssatz vor, womit eine reglementarische Lücke vorliege und – da es sich gemäss BGE 144 V 376 um BVG-Leistungen handle – auf den Umwandlungssatz für das BVG-Obligatorium abzustellen sei (Urk. 15 S. 10 Rn 31). Die Beklagte führte demgegenüber aus, vorliegend könne es nicht angehen, das Vorsorgeguthaben mit dem reglementarischen Umwandlungssatz für die Altersleistungen zu multiplizieren (Urk. 9 S. 13 Rn 30, Urk. 9 S. 14 f. Rn 31, Urk. 21 S. 4 Rn 10). Für eine Verrentung von überobligatorischen Guthaben fehle sowohl im Gesetz als auch im Reglement eine einschlägige Regelung, da es keiner solchen bedürfe (Urk. 21 S. 4 f. Rn 10). Die Verrentung eines überobligatorischen Altersguthabens mit dem BVG-Umwandlungssatz sei bereits deshalb sachwidrig, weil den versicherten Personen damit Leistungen zustehen könnten, auf die sie ohne Gesundheitsvorbehalt keinen Anspruch gehabt hätten (Urk. 21 S. 13 f. Rn 26 und Rn 30).
Das Bundesgericht äusserte sich in BGE 144 V 376 nicht dazu, welcher Umwandlungssatz in einer solchen Konstellation zur Anwendung gelangt. Das von Stauffer zur Illustrierung des mit Art. 14 FZG bewirkten Vorsorgeschutzes aufgegriffene Zahlenbeispiel (Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz 530) erweist sich mit Blick auf den vorliegenden Fall als ebensowenig aussagekräftig wie auch der Beitrag von Hürzeler in der Zeitschrift Haftung und Versicherung, worin lediglich vom «anwendbaren Umwandlungssatz» gesprochen wird (Hürzeler, Rechtsprechung zum Leistungsrecht der beruflichen Vorsorge [5], HAVE 2019, S. 157). In seiner Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376 führte Stauffer diesbezüglich zwar aus, dass der gesetzliche Rentenumwandlungssatz zur Anwendung gelangen würde, jedoch ohne seine Schlussfolgerung zu begründen (Stauffer, a.a.O., S. 736). Beim Rentenumwandlungssatz handelt es sich letztlich um eine Kennziffer, mit welcher ein vorhandenes Altersguthaben unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebenserwartung und des künftigen Vermögensertrags in eine Jahresrente umzuwandeln ist. Die gesetzliche Verankerung des Rentenumwandlungssatzes hat zur Folge, dass auf die steigende Lebenserwartung sowie die gesunkene Höhe künftiger Erträge nicht mit einer zeitnahen Senkung desselben reagiert werden kann beziehungsweise konnte (vgl. zur Problematik des gesetzlichen Rentenumwandlungssatzes: Stauffer, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], a.a.O., N 16 f. zu Art. 14 BVG). Wenn Vorsorgestiftungen über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen, steht es ihnen frei, den reglementarischen Rentenumwandlungssatz den aktuellen Gegebenheiten anzupassen (vgl. Abänderungsvorbehalt in Ziffer 58 des Vorsorgereglements der Beklagten [Urk. 2/11 S. 30]). Aktuell liegt dieser bei der Beklagten für die Berechnung der Altersrente je nach Rücktrittsalter zwischen 4.80-6.55 % (Ziffer 61.1 Anhang Vorsorgereglement [Urk. 2/11 S. 31]). Dementsprechend brächte die Anwendung des vergleichsweise hohen gesetzlichen Rentenumwandlungssatzes von derzeit 6.8 % (vgl. Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 BVG) im Ergebnis eine beträchtliche Besserstellung der Klägerin im Vergleich mit den anderen versicherten Personen mit sich. Eine derartige Privilegierung erweist sich vorliegend jedoch nicht als gerechtfertigt, zumal diese direkt auf den Gesundheitsvorbehalt zurückzuführen wäre, welchen die Beklagte im Bestreben um eine Limitierung ihrer Leistungspflicht infolge vorbestehender Leiden auferlegte.
Hinsichtlich des anwendbaren Rentenumwandlungssatzes ist daher auf die reglementarischen Bestimmungen abzustellen. Das Vorsorgereglement der Beklagten enthält keinen reglementarischen Rentenumwandlungssatz zur Berechnung von Risikoleistungen. Somit fehlt eine Regelung, welche hätte getroffen werden müssen, um die sich hier stellende Rechtsfrage zu beantworten und es liegt eine Lücke im Vorsorgereglement der Beklagten vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_706/2008 vom 6. November 2008 E. 3.1 e contrario). Die Lückenfüllung erfolgt bei reglementarisch vorformulierten Vorsorgeverträgen in analoger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 1 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), welche für die richterliche Schliessung von Gesetzeslücken gelten. Damit wird namentlich die analoge Anwendung von gesetzlichen Regelungen ermöglicht, welche eine Normierung der im konkreten Vorsorgevertrag offengelassenen, aber notwendigerweise zu beantwortenden Fragen enthalten (Urteil des Bundesgerichts B 5/07 vom 19. September 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 145 E. 3.1 S. 148). Unter Berücksichtigung von Art. 24 Abs. 2 BVG ist vorliegend der für die Berechnung der Altersleistungen im ordentlichen Rücktrittsalter reglementarisch festgelegte Rentenumwandlungssatz analog anzuwenden (Ziffern 6, 29.1 und 29.5 in Verbindung mit Ziffer 61.1 Anhang H Vorsorgereglement [Urk. 2/11]). Dies gilt selbstredend nur für den Fall, dass sich dem Reglement der Beklagten auch im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs kein Rentenumwandlungssatz für Invaliditätsleistungen entnehmen lässt, ansonsten dieser zur Anwendung gelangt.
6.6 Die im Falle des Invaliditätseintritts aus einem mit einem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund geschuldete Invalidenrente ist dementsprechend mittels Multiplikation des Altersguthabens (vgl. davor E. 6.4) mit dem reglementarisch für die Berechnung der Altersleistungen im ordentlichen Rücktrittsalter vorgesehenen Rentenumwandlungssatz (vgl. davor E. 6.5) vorzunehmen. Die auf diese Weise ermittelte Rente erweist sich unter dem Vorbehalt als rechtskonform, dass der daraus resultierende Anspruch mindestens demjenigen entspricht, der sich aus der Berechnung nach dem BVG-Obligatorium (unter Berücksichtigung des aktuellen BVG-Zinssatzes) ergibt (vgl. Stauffer, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], a.a.O., Art. 24 Höhe der Rente). Die Überprüfung, ob die Mindestbestimmungen eingehalten sind, erfolgt durch das Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip, welches eine sogenannte Schattenrechnung voraussetzt. In dieser wird, basierend auf zeitlich identischer Grundlage und den gesetzlichen Parametern, der obligatorische Anspruch (theoretisch) berechnet. Dem obligatorischen Anspruch wird die auf zeitlich identischer Grundlage beruhende und gleichartige, nach Massgabe der vorhergehenden Erwägungen berechnete Leistung gegenübergestellt. Ergibt der Vergleich, dass die gemäss den vorhergehenden Erwägungen berechnete Leistung höher ist als die obligatorische Leistung, ist die Mindestvorgabe des Obligatoriums erfüllt und es bleibt bei der Ausrichtung der gemäss den obigen Grundsätzen berechneten Leistung. Ist die gesetzliche Mindestleistung jedoch höher, muss diese ausgerichtet werden (Glättli, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], a.a.O., N 5 zu Art. 6 BVG).
6.7 Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen.
7.
7.1 Das Klageverfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).
7.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Klage vom 20. April 2020 (Urk. 1 S. 2) beantragte die Klägerin eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist für den notwendigen Aufwand eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2’900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Beklagte bei Eintritt einer Invalidität aus einem mit dem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund die geschuldete Invalidenrente nach Art. 24 BVG zu berechnen und dabei auch die von der Klägerin eingebrachten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium als Altersguthaben im Sinne von Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG zu berücksichtigen hat. Mangels reglementarischem Rentenumwandlungssatz für Invaliditätsleistungen ist der reglementarische Rentenumwandlungssatz für die Berechnung der Altersleistungen im ordentlichen Rücktrittsalter zur Berechnung der Invalidenrente im Sinne der Erwägungen heranzuziehen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Y.___
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelKübler