Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2020.00022
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 11. August 2021
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Vera Klemenz
Stünzi Weber Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1990, leidet an einer angeborenen Epilepsie mit neuropsychologischen Funktionsstörungen (Geburtsgebrechen Nr. 387), weswegen er erstmals am 2. November 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet wurde (Urk. 18/1 Ziff. 5.2-3, vgl. Urk. 18/10 und Urk. 18/188 S. 18 Ziff. 6). Die Invalidenversicherung gewährte ihm in der Folge medizinische sowie Sonderschulmassnahmen. Vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2013 absolvierte er im Alterswohnheim Y.___ erfolgreich eine Lehre als Fachmann Gesundheit FAGE (Urk. 2/2, Urk. 18/81, Urk. 18/120/1), wobei die Mehrkosten der erstmaligen Ausbildung erst nach Abschluss der Lehre vollumfänglich von der IV-Stelle übernommen wurden (vgl. Urk. 18/82, Urk. 18/112, Urk. 18/126). Per 1. September 2013 trat er eine Stelle als Pflegefachmann in einem Pensum von 100 % bei der Diakonie Z.___ an (Urk. 18/120/2-3) und wechselte nach drei Monaten für kurze Zeit in ein Alterswohnheim in A.___ (vgl. Urk. 18/188 S. 11 Ziff. 3.4).
Von Februar bis März 2014 bezog X.___ Arbeitslosentaggelder basierend auf einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % und war damit in dieser Zeitspanne bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert (Urk. 12/1).
Ab dem 1. März 2014 war er bei der Stiftung B.___ zunächst bis 31. März 2014 in einem Pensum von 50 % und vom 1. April bis 31. Juli 2014 in einem Pensum von 100 % angestellt. Vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 war er als Poolmitarbeiter auf Abruf mit einem wechselnden Pensum beschäftigt (Urk. 2/3-4). Ab dem 1. August 2015 war er im Altersheim C.___ in einem Pensum von 80 % angestellt, wobei das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber mangels Erfüllens der Anforderungen während der Probezeit per 16. Oktober 2015 gekündigt wurde (Urk. 2/5, Urk. 18/142/7-11 Ziff. 2.1-2, Ziff. 2.9).
Von Mitte Oktober 2015 bis Januar 2016 bezog X.___ bei einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % sowie ab dem 15. Februar 2016 und im März 2016 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war so wieder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 12/1).
1.2 Zwischenzeitlich hatte sich X.___ am 14. Oktober 2015 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 18/135). Nach getätigten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 18/191; Urk. 18/197) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 28. Mai 2019 eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. April 2016 zu (Urk. 2/7a-b).
Am 6. Juni 2019 wandte sich X.___ an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte sinngemäss die Prüfung der Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge (Urk. 2/9). Mit Schreiben vom 27. September 2019 (Urk. 2/10) lehnte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab.
2. Am 22. April 2020 erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm gestützt auf Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Art. 1 ff. der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen ab 1. April 2016 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zu bezahlen. Die Sache sei zur Festlegung der Rente und allenfalls der Kürzung der Rente im Sinne von Art. 34a BVG an die Beklagte zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss in ihrer Klageantwort vom 15. Juni 2020 auf Abweisung der Klage (Urk. 11).
Mit Gerichtsverfügung vom 14. Juli 2020 (Urk. 15) wurden die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 18/1-258) beigezogen und mit Gerichtsverfügung vom 29. September 2020 (Urk. 20) das Gesuch des Klägers (Urk. 1 S. 2) um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwalt Hans Stünzi als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Am 30. September 2020 (Urk. 21) teilte dieser dem hiesigen Gericht mit, dass er seine berufliche Tätigkeit per 30. September 2020 beende. Weiter reichte er seine Honorarnote ein (Urk. 22). Am 23. Oktober 2020 zeigte Rechtsanwältin Vera Klemenz die Mandatsübernahme per 1. Oktober 2020 an und ersuchte darum, sie ab diesem Datum als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 23). Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 28 und Urk. 32).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
1.2 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (vgl. Art. 23 lit. a BVG). Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013, 9C_110/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
1.3 In der Regel nicht leistungspflichtig wird die Vorsorgeeinrichtung demnach, wenn bei der Aufnahme ein vorbestandenes Leiden und eine daraus entstandene Arbeitsunfähigkeit schon gegeben war (Versicherungsprinzip: BGE 123 V 262 E. 3b). Eine Ausnahme vom ordentlichen Versicherungsfall des Eintritts einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit bildet der Versicherungsfall des Art. 23 lit. b BVG. Anspruch auf Invalidenleistungen haben danach auch Personen, die infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
1.4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, er sei als Bezüger von Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 BVG ab dem 15. Oktober 2015 obligatorisch gegen das Risiko Invalidität versichert gewesen. Nach Art. 23 lit. b BVG hätten Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 % aber weniger als 40 % arbeitsunfähig gewesen seien. Er habe nach Abschluss seiner Lehre am 31. Juli 2013 bei der Stiftung B.___ vom 1. März bis zum 31. Juli 2014 zuerst in einem 50%-Pensum und dann für vier Monate in einem 100%-Pensum gearbeitet. Danach sei er bis zum 31. Juli 2015 als Pool-Mitarbeiter auf Abruf angestellt und nur nach den effektiv abgerechneten Stunden entlöhnt worden. Er habe im Durchschnitt in einem Pensum von 43.2 % gearbeitet. Ab August habe er dann in einem 80%-Pensum im Altersheim C.___ gearbeitet. Damit sei erstellt, dass er bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 % aber weniger als 40 % arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb er gestützt auf Art. 23 lit. b BVG Anspruch auf Leistungen der Beklagten als BVG-Versicherer von arbeitslosen Personen habe (Urk. 1 und Urk. 28).
2.2 Dagegen stellte sich die Beklagte in ihrer Klageantwort auf den Standpunkt, da sie weder den Vorbescheid vom 12. Juli 2018 noch die Verfügung vom 28. Mai 2019 erhalten habe und es sich um eine verspätete Anmeldung handle, bestehe grundsätzlich keine Bindungswirkung an den IV-Entscheid. Da die Feststellungen der Invalidenversicherung nicht offensichtlich unhaltbar seien, müsse sich der Kläger diese entgegenhalten lassen. Dem Kläger sei ab 1. April 2016 eine ganze Rente zugesprochen und das Wartejahr sei per Januar 2009 eröffnet worden. Es sei davon ausgegangen worden, dass seit Eintritt ins Erwerbsleben für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, weshalb er bei Eintritt ins Erwerbsleben zu mehr als 40 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Sonderregelung von Art. 23 lit. b BVG komme daher nicht zur Anwendung und der Kläger habe keinen Invalidenrentenanspruch aus beruflicher Vorsorge zu erwerben vermocht. Auch sei keine Verschlechterung der Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung ausgewiesen, und es sei auch nicht belegt, dass sich das Geburtsgebrechen erst während der Versicherungsdeckung manifestiert und erst dann die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt habe. Sofern sie wider Erwarten leistungspflichtig sein sollte, wäre ein Verzugszins erst ab Einreichung der Klage und in der Höhe des BVG-Zinses geschuldet (Urk. 11, Urk. 32).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beklagten.
3.
3.1 Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, stellt sich vorab die Frage der Bindungswirkung des Entscheids der IV-Stelle (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1 f.).
Gemäss Art. 22 des Vorsorgereglementes der Beklagten ist der Invaliditätsbegriff mit demjenigen der Eidgenössischen Invalidenversicherung identisch (Urk. 12/5).
3.2 Der Beklagten wurden jedoch weder der Vorbescheid (Urk. 18/191) noch die rentenzusprechenden Verfügungen der IV-Stelle vom 28. Mai 2019 (Urk. 2/7a-b) zugestellt, weshalb die Feststellungen der IV-Stelle für die Beklagte grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalten. Der Nichteinbezug der Beklagten in das IV-Verfahren ist jedoch vorliegend nicht von Bedeutung, da sich die Beklagte in ihrer Klageantwort (vorstehend E. 2.2) auf die IV-Verfügungen (Urk. 2/7a-b) stützt.
In diesem Fall muss sich der Kläger die Verbindlichkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung unter dem Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit entgegenhalten lassen, auch wenn die Vorsorgeeinrichtung im IV-Verfahren nicht beteiligt war (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2009 vom 6. November 2009 E. 4.1)
4.
4.1 Festzuhalten ist, dass für eine Leistungspflicht der Beklagten nur massgeblich ist, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 23 BVG, namentlich der Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1.2), während den Zeiträumen, in welchen der Kläger bei ihr gegen das Risiko Invalidität berufsvorsorgeversichert war, erfüllt waren. Die Ausführungen des Klägers (vorstehend E. 2.1) zu den Voraussetzungen gemäss Art. 23 lit b BVG hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der Stiftung B.___ und wieviel er dort durchschnittlich gearbeitet hat, sind für die Prüfung der Leistungspflicht der Beklagten nicht von Relevanz. Denn diese Frage beschlägt nur die Frage der grundsätzlich möglichen Versicherteneigenschaft des Klägers. Wenn diese gegeben wäre, ergäbe sich Folgendes:
Da die Rentenzusprache durch die IV-Stelle rückwirkend per 1. April 2016 erfolgte (Urk. 2/7a-b), sind zur Prüfung einer allfälligen Leistungspflicht der Beklagten die vor diesem Zeitpunkt erfolgten Zeitspannen, in welchen der Kläger durch den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung bei der Beklagten unter anderem für das Risiko der Invalidität versichert war, massgebend. Der Kläger bezog im Februar und März 2014 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Von etwa Mitte Oktober 2015 bis Januar 2016 bezog er bei einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % sowie ab dem 15. Februar 2016 und im März 2016 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/1). Zu prüfen ist nachfolgend, ob es während diesen Zeitspannen zu einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG gekommen ist, wobei der Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein muss (vorstehend E. 1.2). Gleich wie im Arbeitsvertragsrecht geschieht dies durch ein echtzeitliches ärztliches Zeugnis. Bleibt der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beweislos, wirkt sich dies zu Ungunsten des Klägers aus (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 81 ff. mit Hinweisen).
4.2 Der Kläger war erstmalig während seines Bezuges von Arbeitslosenentschädigung von Februar bis März 2014 bei der Beklagten für das Risiko Invalidität versichert. In diesem Zeitraum war er zu 100 % vermittlungsfähig gemeldet (Urk. 12/1). Echtzeitliche Arztzeugnisse oder Hinweise, dass tatsächlich keine 100%ige Vermittlungsfähigkeit vorgelegen hätte, welcher Umstand ebenfalls echtzeitlich dokumentiert sein müsste (Stauffer, a.a.0., S. 82 unten f.), liegen keine in den Akten. Insbesondere machte auch der Kläger selber nicht geltend, in dieser Zeit eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erlebt zu haben und arbeitsunfähig geworden zu sein.
Weiter trat der Kläger per 1. März 2014 eine Stelle bei der Stiftung B.___ zunächst in einem Pensum von 50 % an und arbeitete in der Folge im Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 2014 zu 100 % (Urk. 2/3-4). Mit dieser viermonatigen 100%igen Arbeitstätigkeit bei der Stiftung B.___ wäre ohnehin von einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit und einer nachfolgenden Invalidisierung auszugehen. Der Unterbruch dauerte mehr als drei Monate (BGE 144 V 58) und es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass diese Anstellung als Eingliederungsversuch zu werten wäre oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Arbeitstätigkeit unwahrscheinlich war (Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2). Alternativ ist aufgrund der Akten denkbar, dass der Kläger gar nie voll arbeitsfähig in seinem erlernten Beruf war. Dies würde indes nichts am Ergebnis ändern, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
4.3 Unabhängig davon, ob gemäss den Feststellungen der IV-Stelle, wonach der Beginn des Wartejahres bereits auf Januar 2009 zu setzen ist (Urk. 18/202/3), ist der Beginn des Wartejahres bei Rentenanspruch per April 2016 (Urk. 2/7a-b) spätestens auf April 2015 festzusetzen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Die Zusprache der ganzen Invalidenrente ab 1. April 2016 setzt unter anderem voraus, dass während der Zeitspanne von April 2015 bis zum Rentenbeginn per April 2016 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010, 9C_1005/2010 vom 5. Mai 2011 E. 7.1).
Damit ist erstellt, dass die zur Berentung führende Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Versicherungsverhältnis bei der Beklagten mit Bezug von Arbeitslosenentschädigung von Mitte Oktober 2015 bis Januar 2016 respektive Februar bis März 2016 (Urk. 12/1) eingetreten ist, womit auch in diesen Zeitabschnitten keine Leistungspflicht der Beklagten für eine Invalidenrente begründet wurde.
4.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte nicht zur Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge an den Kläger verpflichtet ist. Die Klage ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b).
5.2 Der mit Gerichtsverfügung vom 29. September 2020 (Urk. 20) für das Verfahren bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Hans Stünzi, Horgen, zeigte mit Schreiben vom 30. September 2020 (Urk. 21) das Ende seiner beruflichen Tätigkeit auf dieses Datum an. Er ist damit per 30. September 2020 aus seinem Amt zu entlassen.
5.3 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der bis 1. Juli 2021 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
5.4 Der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. September 2020 geltend gemachte Aufwand von 14 Stunden und Fr. 248.70 Barauslagen (Urk. 22) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Ausführungen für das vorliegende Verfahren zur Prüfung der Leistungspflicht der Beklagten nur in geringem Ausmass von Relevanz waren und insofern das Kriterium der Notwendigkeit des Zeitaufwandes nur teilweise gegeben ist bzw. war. Weiter erscheint ein Aufwand für eine 6-seitige Klageschrift von rund 9 Stunden als überhöht. Auch die geltend gemachten internen Auslagen, insbesondere die Kosten für Fotokopien im Umfang von über Fr. 150.-- sowie Portokosten von knapp Fr. 100.-- sind nicht nachvollziehbar.
Angesichts der zu studierenden und einzureichenden Aktenstücke, der etwa
6-seitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie den in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Hans Stünzi bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
5.5 Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 GSVGer vorliegend erfüllt sind (vgl. Urk. 9, Urk. 10/1-12, Urk. 20), ist Rechtsanwältin Vera Klemez, Horgen, antragsgemäss (Urk. 23) per 1. Oktober 2020 als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
5.6 Mit Honorarnote vom 25. November 2020 (Urk. 26) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers ab 1. Oktober 2020 einen zusätzlichen Aufwand (vgl. Urk. 22) von insgesamt 6.33 Stunden und weitere Barauslagen von Fr. 34.20 geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demgemäss ist Rechtsanwältin Vera Klemenz mit Fr. 1'536.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.7 Der Kläger ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
1. Rechtsanwalt Hans Stünzi, Horgen, wird per 30. September 2020 aus seinem Amt als unentgeltlicher Rechtsvertreter entlassen.
2. Rechtsanwältin Vera Klemenz, Horgen, wird ab 1. Oktober 2020 als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Hans Stünzi, Horgen, wird mit Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Vera Klemenz, Horgen, wird mit Fr. 1'536.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
6. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Vera Klemenz
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchucan