Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2020.00023
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 12. Februar 2021
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. Der 1953 geborene X.___ war bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (Swiss Life) berufsvorsorgeversichert. Die Y.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit X.___ per 31. Oktober 2019. X.___ gründete seine eigene Firma, die Z.___ (Urk. 8/9), und schloss sich zur Durchführung der beruflichen Vorsorge per 1. November 2019 der PK-AETAS, BVG Sammelstiftung (PK-AETAS) an (Urk. 2/2).
Die Swiss Life hatte X.___ am 22. Oktober 2019 «Informationen zur Pensionierung per 01.11.2019» zugestellt (Urk. 2/1). X.___ ersuchte daraufhin die Swiss Life, seine Freizügigkeitsleistung an die PK-AETAS zu überweisen. Dies wurde von der Swiss Life abgelehnt, da der Vorsorgefall Alter eingetreten sei, womit keine Freizügigkeitsleistung fällig werde (Urk. 2/3).
2. Mit Eingabe vom 22. April 2020 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Swiss Life und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm eine Freizügigkeitsleistung auszurichten. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 28. August 2020, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 7). Der Kläger hielt in der Folge mit Replik vom 11. September 2020 (Urk. 11) ebenso an seinen Anträgen fest wie die Beklage mit Duplik vom 20. Oktober 2020 (Urk. 15). Die Duplik wurde dem Kläger mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen (Urk. 1), gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) werde eine Freizügigkeitsleistung fällig, wenn ein Vorsorgefall eintrete. Weder im Reglement der Beklagten noch im Gesetz sei geregelt, wie es sich verhalte, wenn eine versicherte Person während einer aufgeschobenen Pensionierung austrete und den Vorsorgeschutz bei einer neuen Pensionskasse aufrechterhalte. Seines Erachtens müsse in diesem Fall eine Freizügigkeitsleistung fällig werden, da es andernfalls zu stossenden Ergebnissen kommen könne. Eines davon wäre, dass bei einem Wechsel der Pensionskasse die aufgeschobene Pensionierung zum Vorsorgefall Alter führen würde, was nicht der Fall wäre, wenn kein Wechsel stattfinden würde. Ebenfalls für die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung spreche, dass gemäss Art. 2 Abs. 1bis FZG eine Freizügigkeitsleistung vom frühestmöglichen Rentenalter bis zum reglementarischen Rentenalter beansprucht werden könne. Dieser Artikel sei unter anderem eingeführt worden, weil es stossend gewesen sei, wenn eine versicherte Person weitergearbeitet habe, jedoch - wie es gewisse Pensionskassen vor der Einführung dieses Artikels vorgesehen hätten - der Vorsorgefall Alter eingetreten sei und eine Rente oder das Kapital habe bezogen werden müssen. Analoges gelte auch im Rahmen des Aufschubs der Pensionierung.
1.2 Die Beklagte wendete mit Klageantwort vom 28. August 2020 im Wesentlichen ein (Urk. 7), gemäss dem für das Vorsorgewerk der Y.___ anwendbaren Vorsorgeplan betrage das ordentliche reglementarische Rentenalter für Frauen 64 und für Männer 65 Jahre, was dem gesetzlichen Rentenalter der ersten und zweiten Säule entspreche. Der Kläger habe im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ das ordentliche reglementarische Rentenalter erreicht beziehungsweise überschritten gehabt. Erreiche die versicherte Person das reglementarische beziehungsweise gesetzliche Rücktrittsalter, trete der Vorsorgefall «Alter» selbst dann ein, wenn die Erwerbstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber weitergeführt werde. Vorbehalten bleibe die «Weiterversicherung» nach Art. 33b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung diese Möglichkeit vorsehe. Bestehe aufgrund des eingetreten Vorsorgefalls «Alter» Anspruch auf Altersleistungen, könne gemäss Gesetz (Art. 2 Abs. 1 FZG) und Vorsorgereglement keine Austrittsleistung mehr beansprucht werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilde Art. 2 Abs. 1bis FZG. Sofern die versicherte Person das ordentliche reglementarische Rentenalter bereits erreicht habe, könne jedoch auch gemäss Art. 2 Abs. 1bis FZG keine Austrittsleistung mehr ausgerichtet werden.
Es sei mit dem Kläger einig zu gehen, dass die vom Gesetzgeber getroffene Lösung im Einzelfall zu einem subjektiv unbefriedigend empfundenen Ergebnis führen könne. Dies gelte namentlich in denjenigen Fällen, in welchen ein Arbeitnehmer nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Stelle wechsle und seine berufliche Vorsorge bei der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers weiterführen möchte. Mit Art. 33b BVG, welcher per 1. Januar 2011 in Kraft getreten sei, sei die Möglichkeit der Weiterversicherung explizit im Gesetz verankert worden. Es sei jedoch zu beachten, dass die Weiterführung der beruflichen Vorsorge nach dem ordentlichen Rentenalter nur zulässig sei, wenn die versicherte Person bereits vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters bei der Vorsorgeeinrichtung des entsprechenden Arbeitgebers versichert gewesen sei. Insofern sei auch die Aufnahme des Klägers bei der PK-AETAS nicht mit der gesetzlichen Ordnung vereinbar. Der Umstand, dass Art. 33b BVG keine Möglichkeit einer Weiterversicherung bei einem Stellenwechsel nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters vorsehe, lasse darauf schliessen, dass Art. 2 Abs. 1bis FZG auch unter systematischen Gesichtspunkten keine über den klaren Wortlaut hinausgehende Bedeutung zukommen könne.
1.3 Mit Replik vom 11. September 2020 (Urk. 11) erklärte der Kläger, entgegen den Ausführungen der Beklagten gebe es vorliegend keinen Eintritt eines Vorsorgefalles und weder Art. 2 Abs. 1 FZG noch Art. 2 Abs. 1bis FZG regle, dass nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters und bei Aufschub des Vorsorgefalles Alters keine Austrittsleistung bezogen werden könne, wenn die versicherte Person die Pensionskasse wechsle. Art. 2 Abs. 1bis FZG komme nicht zur Anwendung, wenn eine versicherte Person das ordentliche Rentenalter erreicht habe. Vorliegend sei auch nicht die Frage zu behandeln, ob nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters noch bei einer Pensionskasse eingetreten werden könne, sondern es gehe um die Frage, ob eine versicherte Person eine Freizügigkeitsleistung beanspruchen könne, wenn sie im Rahmen der aufgeschobenen Pensionierung die Pensionskasse wechsle. Im Vorsorgereglement 2019 der PK-AETAS, welches für den vorliegenden Fall einschlägig sei, sei die Voraussetzung, dass die versicherte Person bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters bereits bei der PKAETAS versichert sein müsse, noch nicht vorgesehen gewesen. Könnte eine versicherte Person, welche die Pensionskasse nicht wechsle, den Aufschub beibehalten, eine versicherte Person, die unfreiwillig die Pensionskasse wechsle, hingegen nicht, wäre der in der beruflichen Vorsorge geltende Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.
1.4 Die Beklagte erklärte mit Duplik vom 20. Oktober 2020 (Urk. 15), wie der Kläger in seiner Replik offenbar selbst einräume, finde Art. 2 Abs. 1bis FZG auf den zu beurteilenden Sachverhalt keine Anwendung. Der Kläger vermöge seinen Anspruch auf eine Austrittsleistung rechtlich nicht zu begründen. Soweit er sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufe, sei darauf hinzuweisen, dass dieser eingehalten sei, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gälten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser Grundsatz vorliegend verletzt sein soll.
An der Tatsache, dass sich die Aufnahme des Klägers bei der PK-AETAS nicht mit der gesetzlichen Ordnung vereinbaren lasse, vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die frühere reglementarische Ordnung der PK-AETAS diesbezüglich offenbar (noch) keine Einschränkung vorgesehen habe.
2.
2.1 Anspruch auf Altersleistungen haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 13 Abs. 1 BVG in Verbindung mit BVG-Übergangsbestimmungen betreffend Änderung vom 3. Oktober 2003 lit. e in Verbindung mit Art. 62a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2, in Verbindung mit Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, betreffend Änderung vom 7. Oktober 1994 lit. d).
Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 BVG).
Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird (Art. 33b BVG).
2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung.
Gemäss Abs. 1bis derselben Bestimmung können Versicherte auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Bestimmt das Reglement kein ordentliches Rentenalter, so ist das Alter nach Artikel 13 Absatz 1 BVG massgebend.
2.3 Art. 28 (1) des anwendbaren Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 16) regelt den Anspruch auf Freizügigkeitsleistung. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
Verlässt eine versicherte Person das Vorsorgewerk bzw. die Stiftung vor Eintritt eines Vorsorgefalls
• da das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird
• da sie die Bedingungen zur Aufnahme in diese Personalvorsorge nicht mehr erfüllt
hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, welche sich nach FZG berechnet.
Die versicherte Person hat auch Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, wenn sie das Vorsorgewerk bzw. die Stiftung zwischen dem vorzeitigen und dem ordentlichen Pensionierungsalter verlässt und die Erwerbstätigkeit weiterführt oder als arbeitslos gemeldet ist.
Gemäss Art. 12 (1) des anwendbaren Vorsorgereglements wird das ordentlichen Pensionierungsalter im Vorsorgeplan festgelegt. Im Vorsorgeplan der Y.___ ist geregelt, dass das ordentliche Pensionierungsalter für Männer 65 und für Frauen 64 Jahre beträgt (Urk. 8/3).
2.4
2.4.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung eines Gesetzes bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 142 V 442 E. 5.1; 141 V 221 E. 5.2.1; 140 V 449 E. 4.2; je mit Hinweisen).
2.4.2 Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der 1953 geborene Kläger, welcher auch nach Erreichen des ordentlichen gesetzlichen und reglementarischen Rentenalters weiter bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war, Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung hat.
3.2 Wie dargelegt (E. 2.2) haben gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Das Bundesgericht hat mit BGE 120 V 306 dazu festgehalten, dass bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, unter Eintritt des Versicherungsfalls Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 13 Abs. 1 BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung zu verstehen ist. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf die im Verhältnis zu den Altersleistungen subsidiäre Freizügigkeitsleistung mehr, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in dem bereits ein Anspruch auf Altersleistungen entsteht - und sei es auch im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung. Dies gilt nicht nur im Bereich des BVG, sondern auch in der weitergehenden Vorsorge (E. 4.; vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 33/04 vom 18. Mai 2005 E 4.2). Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 FZG ergibt sich somit kein Anspruch des Klägers auf eine Freizügigkeitsleistung.
3.3 Per 1. Januar 2010 und somit nach dem in BGE 120 V 306 publizierten Urteil ist Abs. 1bis von Art. 2 FZG in Kraft getreten (vgl. 2.2). Gemäss dieser Bestimmung können Versicherte auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Gemäss Art. 2 Abs. 1bis FZG kann somit bei Weiterführung der Arbeitstätigkeit auch bei Erreichen des reglementarischen Rentenalters eine Freizügigkeitsleistung beansprucht werden, laut dem klaren Wortlaut gilt dies jedoch nur bis zum Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rentenalters. Dieses betrug im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses des Klägers mit der Beklagten 65 Jahre (vgl. E. 2.3) und war somit im Zeitpunkt des Austritts des Klägers überschritten.
Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1bis FZG stimmt mit dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der Bestimmung überein. So hielt die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates mit Bericht vom 14. Januar 2009 zu der neu einzuführenden Bestimmung Art. 2 Abs. 1bis FZG fest, dass diese sicherstellen soll, dass auch Personen, die das frühestmögliche reglementarische Rentenalter erreicht haben und ihre Erwerbstätigkeit nach Beendigung des konkreten Arbeitsverhältnisses anderweitig weiterführen wollen, nicht aufgrund der Vorgänge in der beruflichen Vorsorge davon abgebracht werden. Gleichzeitig hielt die Kommission aber auch fest, dass nach Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rentenalters eine versicherte Person keinen Anspruch mehr auf eine Freizügigkeitsleistung hat. Sie erklärte dazu, die versicherte Person befinde sich auch nicht in der gleichen Situation wie bei einem aufgezwungenen Vorbezug, da ihr dieses ordentliche Rentenalter weit voraus bekannt gewesen, sie sich also darauf habe einrichten könne und sie – eine lückenlose Beitragszeit vorausgesetzt – bereits die volle Rente erhalte (BBl 2009 1101 ff.).
Zu keiner anderen Auslegung von Art. 2 Abs. 1bis FZG führt Art. 33b BVG, welcher erst per 1. Januar 2011 und somit nach Art. 2 Abs. 1bis FZG in Kraft getreten ist. Gemäss Art. 33b BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird. Diese Bestimmung sieht neu, das heisst nach Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 1bis FZG zwar die Möglichkeit einer Weiterversicherung nach Erreichen des reglementarischen Rentenalters vor, dies gilt jedoch nur für eine Weiterversicherung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 124 799 S. 6 f.; Geckeler Hunziker in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, 2. Auflage, 2019, Art. 33b N 9).
Nach dem Gesagten ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1bis FZG kein Anspruch des Klägers auf eine Freizügigkeitsleistung. Dies wird im Übrigen auch vom Kläger selbst nicht infrage gestellt (vgl. E. 1.3).
3.4 Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung kann der Kläger aus dem anwendbaren Vorsorgereglement der Beklagten ableiten, hält Art. 28 (1) doch in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1bis FZG fest, dass die versicherte Person (auch) Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung hat, wenn sie das Vorsorgewerk bzw. die Stiftung zwischen dem vorzeitigen und dem ordentlichen Pensionierungsalter verlässt und die Erwerbstätigkeit weiterführt oder als arbeitslos gemeldet ist (E. 2.3). Nach dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters ergibt sich auch aus der reglementarischen Regelung somit keinen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung.
3.5 Der Kläger kann auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist dieser Grundsatz doch eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten (Art. 1 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 1f BVV2). Inwieweit dieser Grundsatz verletzt sein soll wird vom Kläger nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich liegt auch keine vom Richter auszufüllende Lücke vor (vgl. BGE 146 V 121 E. 2.5).
4. Nach dem Gesagten hat der Kläger keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung. Die Klage erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages (Urk. 7) - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler