Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2020.00025
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 22. September 2021
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Personalvorsorgestiftung der Helsana Versicherungen AG
c/o Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beklagte
Zustelladresse: Personalvorsorgestiftung der Helsana Versicherungen AG
c/o Helsana Versicherungen AG
Postfach, 8081 Zürich Helsana
diese vertreten durch Towers Watson AG
Talstrasse 62, Postfach, 8021 Zürich 1
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren am 1. März 1956, war bei der Helsana Versicherungen AG angestellt und dadurch bei der Personalvorsorgestiftung der Helsana Versicherungen AG berufsvorsorgeversichert. Ab 10. November 2014 war er krank geschrieben (Urk. 2/2). Mit Vereinbarung vom 17. Juni 2015 regelten die Helsana Versicherungen AG (als Arbeitgeberin) und X.___ (als Arbeitnehmer) die Modalitäten betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2016. Dabei wurde festgehalten, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer im Sinne einer teilweisen Ausfinanzierung der dadurch entstandenen Vorsorgelücke eine einmalige Einlage in der Höhe von Fr. 161'000.- entrichte, welche per 31. März 2016 direkt auf das Konto des Arbeitnehmers bei der Personalvorsorgestiftung der Helsana Versicherungen AG einbezahlt werde (Urk. 2/3).
Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 stellte X.___ bei der Personalvorsorgestiftung der Helsana Versicherungen AG den Antrag, ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung (also per 1. April 2016) eine AHVÜberbrückungsrente bis Alter 65 (60 x Fr. 2'350.--) sowie einen Teil der Altersleistungen in der Höhe von Fr. 75'000.-- in Kapitalform und den Rest der Altersleistungen in Rentenform als lebenslängliche Altersrente zu beziehen (Urk. 10/1). Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 bestätigte die Personalvorsorgestiftung der Helsana Versicherungen AG die Auszahlung eines Teils der Altersleistungen in der Höhe von Fr. 75'000.-- in Kapitalform per Ende März 2016 sowie die Ausrichtung einer Altersrente von Fr. 2'211.70 und einer Überbrückungsrente von Fr. 2'350.-- ab 1. April 2016 (Urk. 2/4, vgl. auch Urk. 10/2).
Nachdem X.___ am 23. März 2016 von der IV-Stelle Schwyz rückwirkend ab 1. November 2015 eine unbefristete ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 2/2), teilte ihm die Personalvorsorgestiftung der Helsana Versicherungen AG mit Schreiben vom 1. September 2016 mit, dass er Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von monatlich Fr. 4'840.-- habe. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Pensionierung per 31. März 2016 nicht vollzogen werden könne und rückabgewickelt werde. Die vom 1. April bis 31. August 2016 bereits bezahlten Altersrenten von insgesamt Fr. 11'058.50 sowie die bereits bezahlten Überbrückungsrenten von insgesamt Fr. 11'750.-- würden mit der ab 1. November 2015 fälligen Invalidenrente von insgesamt Fr. 48'400.-- verrechnet. Dadurch entstehe eine Differenz zu Gunsten von X.___ von Fr. 25'591.50. Indessen müsse die per 31. März 2015 ausbezahlte Kapitalleistung von Fr. 75'000.-- ebenfalls zurückerstattet werden. Unter Abzug der Fr. 25'591.50 habe der Kläger somit Fr. 49'408.50 zurückzuerstatten (Urk. 2/5).
1.2 Die Helsana Versicherungen AG hatte der Personalvorsorgestiftung der Helsana Versicherungen AG im März 2016 eine Einlage von Fr. 20'000.-- und von April bis August 2016 den Betrag in der Höhe der Überbrückungsrente von monatlich Fr. 2'350.--, insgesamt also Fr. 31'750.--, überwiesen (Urk. 2/6 und Urk. 2/7). Am 31. März 2019 erfolgte schliesslich die Überweisung des Betrags von Fr. 129'250.- (Urk. 2/6). Damit beliefen sich die gesamten Leistungen der Helsana Versicherungen AG an die Personalvorsorgestiftung der Helsana Versicherungen AG auf den Betrag von Fr. 161'000.--.
Mit Schreiben vom 1. April 2019 teilte die die Personalvorsorgestiftung der Helsana Versicherungen AG X.___ mit, dass die Invalidenrente gemäss Vorsorgereglement bei Erreichen des 63. Altersjahres durch die Altersrente abgelöst werden. Die Altersrente bezifferte sie auf Fr. 3'249.-- monatlich. Ihre Berechnung basierte auf einem Sparkapital von Fr. 734'747.95 und einem Umwandlungssatz von 5,6 %. Das genannte Sparkapital setzte sich zusammen aus einem Sparguthaben per 31. März 2019 von Fr. 605'497.95, inklusive die (erste) Einlage der Arbeitgeberin von Fr. 20'000.--, sowie der (zweiten) Einlage der Arbeitgeberin von Fr. 129'500.--. Beim Sparkapital nicht berücksichtigt waren indessen die (verrechneten) Überbrückungsrenten für die Monate April bis August 2016 im Umfang von Fr. 11'750.-- (Urk. 2/8, vgl. auch Urk. 2/6 und Urk. 2/9-12).
2. Mit Eingabe vom 24. April 2020 liess X.___ Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der Helsana Versicherungen AG erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. April 2019 eine monatliche Altersrente von Fr. 3'483.65 auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins auf der nicht bezahlten Differenz seit Rechtshängigkeit (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte schloss in der Klageantwort vom 14. Juli 2020 auf Abweisung der Klage (Urk. 9). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13, Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Altersleistungen haben Männer, die das 65. Altersjahr, und Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG).
1.2 Das anwendbare Vorsorgereglement (gültig ab 1. Januar 2016; Urk. 10/4) sieht in Art. 14 Abs. 1 vor, dass ein Anspruch auf Altersleistungen entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des frühestmöglichen Rentenalters aufgelöst wird und das Mitglied keinen Anspruch auf Invalidenleistungen der Pensionskasse hat, vorbehalten bleibt Art. 24 Abs. 2 (Austritt infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses). Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht spätestens bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters, vorbehalten bleibt Abs. 3 (Aufschub der Altersleistungen).
Gemäss Art. 14 Abs. 6 des Vorsorgereglements wird auf Wunsch des Mitglieds bei einem Altersrücktritt vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters eine AHV-Überbrückungsrente ausgerichtet (1. Satz).
Art. 16 Abs. 5 des Vorsorgereglements hält unter dem Titel Invalidenrente fest, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt, wenn die Invalidität wegfällt (vorbehältlich Art. 26a BVG), wenn das Mitglied stirbt oder das 63. Altersjahr erreicht. In diesem Zeitpunkt wird die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst. Diese bestimmt sich nach den Bestimmungen von Art. 14 auf dem bei Erreichen des 63. Altersjahres vorhandenen, fortgeführten Sparguthaben und dem bei Erreichen des 63. Altersjahres gültigen Umwandlungssatz. Ein Bezug der Altersleistungen in Kapitalform ist nicht möglich.
2.
2.1 Der Kläger führte in der Klage aus, die Arbeitgeberin habe der Beklagten aufgrund der mit dem Kläger abgeschlossenen Vereinbarung vom 17. Juni 2015 Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 161'000.-- zukommen lassen, nämlich die erste Einlage von Fr. 20'000.--, die fünf Raten à Fr. 2'350.-- und die zweite Einlage von Fr. 129'250.--. Klar sei, dass die Beklagte dem Kläger ab November 2015 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 4'840.-- geschuldet habe. Ebenfalls sei erstellt, dass die Beklagte nach Zusprache der Invalidenrente erklärt habe, dass sie diese mit den fünf Raten im Gesamtbetrag von Fr. 11'750.-- verrechnen werde. Mit Vornahme der Verrechnung habe er, der Kläger, diesen Betrag wieder an die Beklagte zurückerstattet. Diese sei somit gehalten, diesen Betrag seinem Sparkapital gutzuschreiben. Das für die ordentliche Altersrente ab April 2019 zu ermittelnde Sparkapital belaufe sich somit auf die von der Beklagten festgestellten Fr. 734'747.95 zuzüglich die Fr. 11'750.--, mithin auf Fr. 746'497.95. Bei einem Umwandlungssatz ergebe dies eine Jahresrente von Fr. 41'803.90 respektive eine Monatsrente von Fr. 3'483.60 (Urk. 1 S. 5).
2.2 Demgegenüber machte die Beklagte geltend, dem Kläger seien die Überbrückungsrenten für die Monate April bis August 2016 von insgesamt Fr. 11'750.-- ausbezahlt worden. Mit Schreiben vom 1. September 2016 habe sie ihm mitgeteilt, dass er rückwirkend ab 1. November 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge habe. Gleichzeitig habe sie erklärt, dass die vorzeitige Pensionierung per 31. März 2016 rückabgewickelt werde und sie die vom 1. April bis 31. August 2016 bereits ausbezahlten Altersrenten von insgesamt Fr. 11'058.50 (5 x Fr. 2’11.70) und die bereits ausbezahlten Überbrückungsrenten von insgesamt Fr. 11'750.-- (5 x Fr. 2'350.--) mit der nachzuzahlenden Invalidenrente von Fr. 48'400.-- (10 x Fr. 4'840.--) verrechne. Zudem habe sie hinsichtlich des erfolgten Kapitalbezugs von Fr. 75'000.-- Verrechnung erklärt beziehungsweise die Rückzahlung verlangt. Durch die Verrechnung aller für die Rückabwicklung erforderlichen Beträge habe sich ein Saldo von Fr. 49'408.50 ergeben. Diesen Betrag hätte der Kläger zur Rückabwicklung der vorzeitigen Pensionierung zurückzahlen müssen. Dies habe er jedoch nicht getan. Deshalb sei von einer Rückabwicklung der Alters- und Überbrückungsrenten für den Zeitraum vom 1. April bis 31. August 2016 abgesehen worden. Zudem habe die fehlende Begleichung des ausstehenden Saldos seitens des Klägers zur Folge gehabt, dass das Altersguthaben, welches Grundlage für die Berechnung der Altersrente ab 1. April 2019 bilde, per 31. März 2016 (Datum Kapitalbezug) um den Betrag von Fr. 75'000.-- gekürzt worden sei. Für die vom Kläger geforderte Gutschrift von Fr. 11'750.-- auf sein Sparkapital gebe es weder eine reglementarische noch gesetzliche Grundlage. Die Überbrückungsrente sei Einkommensersatz. Sie sei dem Kläger ausbezahlt worden. Es gebe keinen Grund, den Betrag von Fr. 11'750.-- zusätzlich zur erfolgten Auszahlung seinem Altersguthaben gutzuschreiben. Eine zusätzliche Gutschrift im Altersguthaben würde bedeuten, dass er den Betrag doppelt erhalten würde (Urk. 9 S. 4-6).
3.
3.1 Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt der Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung zusammen (BGE 135 V 13 E. 2.6). Gleiches gilt für die weitergehende Vorsorge, sofern das Reglement nichts Abweichendes vorsieht (BGE 146 V 95 E. 4.4; 142 V 419 E. 4.3.3-4.4), was jedoch vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Art. 14 des Vorsorgereglements). Dabei schliesst der Umstand, dass ein definitiver Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente noch aussteht und deshalb (noch) keine Rente bezogen wird, den Eintritt des Vorsorgefalls im entscheidenden Zeitpunkt nicht aus (BGE 146 V 95 E. 4.4).
3.2 Im Falle des Klägers trat der Vorsorgefall Invalidität ein, bevor der Anspruch auf Ausrichtung vorzeitiger Altersleistungen entstand. Damit entfiel für ihn die Möglichkeit, vorzeitige Altersleistungen zu verlangen, denn die beiden Vorsorgefälle Invalidität und Alter schliessen sich gegenseitig aus (BGE 138 V 227 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2020 vom 26. März 2021 E. 6.5).
3.3 Dem Kläger stand ab 1. November 2015 eine Invalidenrente von der Beklagten von monatlich Fr. 4'840.-- zu. Damit waren per 31. August 2016 Fr. 48'400.-- aufgelaufen, die nachzuzahlen waren. Gleichzeitig hatte die Beklagte eine Rückerstattungsforderung im Umfang der von ihr vom 1. April bis 31. August 2016 bezahlten Altersrenten von insgesamt Fr. 11'058.50, der vom 1. August bis 31. August 2016 bezahlten Überbrückungsrenten von insgesamt Fr. 11'750.-- sowie der per 31. März 2016 ausbezahlte Kapitalleistung von Fr. 75'000.--. Mit Schreiben vom 1. September 2016 verrechnete die Beklagte ihre Rückerstattungsforderung mit dem Rentenanspruch des Klägers, was zulässig ist (Art. 39 Abs. 2 BVG e contrario; Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2007 vom 3. Januar 2008 E. 3.2). Den den Verrechnungsbetrag übersteigenden Betrag von Fr. 49'408.50 forderte sie vom Kläger zurück (Urk. 2/5).
3.4 Der Kläger unterliess es in der Folge, eine Rückzahlung an die Beklagte zu leisten (Urk. 9 S. 9). In der Klage behauptete er, die Beklagte habe auf die Rückzahlung des Kapitalvorbezugs verzichtet. Die von ihm als Beweis dafür eingereichte Abrechnung der Beklagten vom 12. April 2019 ist jedoch nicht geeignet (Urk. 2/6), seine Behauptung zu belegen. Daraus geht im Gegenteil vielmehr hervor, dass das Altersguthaben, welches Basis für die ab 1. April 2019 auszurichtende Altersrente bildet, um Fr. 75'000.-- gekürzt wurde. Eine Vorsorgeeinrichtung hat die Möglichkeit, die fehlende Rückerstattung einer zu Unrecht ausbezahlten Leistung mit einer Kürzung der Altersleistungen zu sanktionieren (vgl. BGE 141 V 197 E. 5.3). Ob die Kürzung im vorgenommenen Umfang zulässig war, braucht vorliegend angesichts des gestellten Rechtsbegehrens nicht geprüft zu werden (vgl. dazu nachstehend E. 4; BGE 135 V 23 E. 3.1).
4.
4.1 Aus den Unterlagen sowie aus den Ausführungen der Beklagten ergibt sich, dass sie dem Kläger folgende Leistungen erbrachte respektive nach wie vor erbringt: vom 1. April bis 31. August 2016 eine Altersrente infolge vorzeitiger Pensionierung von monatlich Fr. 2'211.70 und eine Überbrückungsrente von monatlich Fr. 2'350.--, vom 1. September 2016 bis März 2019 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 4'840.-- und seit 1. April 2019 eine Altersrente, auf der Basis des um Fr. 75'000.-- gekürzten Altersguthabens, von monatlich Fr. 3'429.-- (Urk. 10/3, Urk. 10/6, vgl. auch Urk. 9 S. 6).
4.2 Damit verkennt die Beklagte, dass dem Kläger rückwirkend ab 1. November 2015 eine Invalidenrente, mitunter für die Monate April bis August 2016, in der Höhe von monatlich Fr. 4'840.-- zustand. Der Umstand, dass der Kläger die von ihm im Rahmen der vorzeitigen Pensionierung bezogenen Leistungen nicht zurückerstattete, führt nicht dazu, dass sein Anspruch auf die Invalidenrente dahinfiel. Mit ihrem Vorgehen, also dem Verzicht auf eine «Rückabwicklung für die Monate April bis August 2016», negiert die Beklagte diesen Anspruch.
4.3 Als Schuldnerin der Invalidenrente hatte die Beklagte dem Kläger per 31. August 2016 Fr. 48'400.-- nachzuzahlen. Damit verrechnete sie unter anderen die Überbrückungsrenten von insgesamt Fr. 11'750.--, was nicht zu beanstanden ist (E. 3.3 hiervor). Für die vorliegende Streitfrage nach der Höhe der ab 1. April 2019 geschuldeten Altersrente ist indessen relevant, ob die Überbrückungsrenten dem Sparkapital zuzurechnen sind oder nicht.
Finanziert war die Überbrückungsrente von der (ehemaligen) Arbeitgeberin, der Helsana Versicherungen AG, gestützt auf die Vereinbarung vom 17. Juni 2015 (vgl. Urk. 2/3). Die Beklagte irrt, wenn sie davon ausgeht, dass diese Vereinbarung aufgrund des Eintritts der Invalidität gegenstandslos ist (vgl. dazu das Schreiben der Beklagten vom 1. September, Urk. 2/5). Darin verpflichtete sich die ehemalige Arbeitgeberin zur Einlage von Fr. 161'000.-- in die Vorsorge des Klägers (Urk. 2/3). Die von der Arbeitgeberin zu leistende Ausfinanzierung diente also der Äufnung des Sparkapitals. Die Vereinbarung enthält keine Bestimmung darüber, in welcher Form der Kläger dieses Kapital zu beziehen hat. Der Kläger hätte auch auf eine Überbrückungsrente verzichten und stattdessen eine vollständige Kapitalauszahlung verlangen können (vgl. Art. 14 des Vorsorgereglements [Urk. 10/4], Urk. 2/3, Urk. 2/4). Der Eintritt der Invalidität und damit der Wegfall der Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung führte nicht dazu, dass die Ansprüche des Klägers geschmälert werden. Der Anspruch auf die von der Beklagten geschuldete Invalidenrente bestand unabhängig von dieser Einlage. Für die Invalidenleistungen der Beklagten ist das Sparkapital irrelevant (vgl. Art. 16 Abs. 4 des Vorsorgereglements).
4.4 Nach dem Gesagten ist der Betrag von Fr. 11'750.-- dem Sparkapital zuzurechnen und dieses beträgt damit Fr. 746'497.95 (= Fr. 734'747.95 plus Fr. 11'750.--). Bei einem Umwandlungssatz von 5,6 % resultiert somit eine Altersrente von jährlich Fr. 41'803.95 respektive monatlich Fr. 3'483.65, die ab April 2019 geschuldet ist.
Im Bereich der Renten der beruflichen Vorsorge ist die Verzugszinsregelung von Art. 105 OR massgeblich (BGE 119 V 131 E. 4c). Für die Verzugszinszahlung massgebend ist also jener Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat. Den vom Kläger geltend gemachten Verzugszins von 5 % (gemäss Art. 104 Abs. 1 OR mangels anderweitiger reglementarischer Regelung, Urk. 10/4; BGE 119 V 131 E. 4b) auf die Differenz der geschuldeten Monatsbetreffnissen von Fr. 3'483.65 zu den bereits geleisteten monatlichen Fr. 3'429.-- ist somit ab Einreichung der Klage am 24. April 2020 geschuldet.
Dies führt zur Gutheissung der Klage.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Berücksichtigung dieser Kriterien ist die dem Kläger zuzusprechende Prozessentschädigung auf Fr. 2'200.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. April 2019 eine monatliche Altersrente von Fr. 3'483.65 auszurichten zuzüglich 5 % Verzugszins auf der nicht bezahlten Differenz seit 24. April 2020.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Towers Watson AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstSonderegger