Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2020.00027


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 15. September 2021

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt

Schweizerhofstrasse 14, Postfach 1576, 8750 Glarus


gegen


BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beklagte



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, war seit dem 1. Juli 2010 bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert (Urk. 8 S. 2).

1.2    Am 14. Dezember 2013 stürzte der Versicherte und zog sich eine Schulterdistorsion rechts zu. Das am 18. Dezember 2013 durchgeführte Arthro-MRI zeigte Ödeme in den Weichteilen und eine Partialläsion der Subscapularis- und der Bizeps-Sehnen (Urk. 14/342/2). Am 29. Januar 2014 erfolgte im Spital Z.___ eine arthroskopische Schulter-Operation rechts mit Tenotomie der langen Bizeps-Sehne, Sehnen-Rekonstruktionen des Subscapularis und des Supraspinatus sowie mit einer subacromialen Bursektomie (Urk. 14/33/1). In der Folge wurde eine postoperative Frozen Shoulder festgestellt (Urk. 14/342/2). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Vom 24. November bis zum 18. Dezember 2014 wurde der Versicherte in der Rehaklinik A.___ behandelt (Urk. 14/136/1).

    Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 sprach die Suva dem Versicherten bei einer ermittelten Erwerbsunfähigkeit von 38 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 eine Invalidenrente und gestützt auf eine Integritätseinbusse von 40 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 14/268). Die dagegen vom Versicherten am 11. Januar 2016 erhobene Einsprache (Urk. 14/274) wies die Suva mit Entscheid vom 29. März 2016 (Urk. 14/281) ab. Die dagegen vom Versicherten am 26. April 2016 erhobene Beschwerde (Urk. 14/284) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 1. Dezember 2016 (Urk. 14/293) teilweise gut und sprach ihm in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids bei einer Integritätseinbusse von 50 % eine Integritätsentschädigung zu. Die dagegen vom Versicherten am 10. Januar 2017 erhobene Beschwerde (Urk. 14/297) hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_31/2017 vom 30. März 2017 (Urk. 14/309) teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus auf und wies die Sache an die Suva zurück, damit diese ein medizinisches Gutachten einhole und danach über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. In der Folge gab die Suva bei Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 28. Dezember 2017 erstattete (Urk. 14/342). Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 sprach die Suva dem Versicherten bei einer ermittelten Erwerbsunfähigkeit von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 eine Rente zu (Urk. 14/375).

1.3    Nachdem sich der Versicherte am 7. Juli 2014 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 14/68 und Urk. 16/148/1), sprach ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügungen vom 4. April 2019 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2016 eine ganze und ab dem 1. April 2016 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu. Zudem sprach die IVSTA dem Versicherten entsprechende Kinderrenten zu (Urk. 16/152-153).

1.4    Mit Schreiben vom 29. April 2019 teilte die Swiss Life AG dem Versicherten mit, dass durch die Rentenzahlungen der IV und der Suva mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes gedeckt seien. Aus dem Vorsorgevertrag mit der BVG-Sammelstiftung Swiss Life würden ihm daher keine Rentenleistungen ausgerichtet (Urk. 2/21). Dagegen opponierte der Versicherte mit Schreiben vom 23. Mai 2019 (Urk. 2/23), woraufhin die Swiss Life AG mit Schreiben vom 21. August 2019 an ihrem Standpunkt festhielt (Urk. 2/25).


2.    Am 26. Mai 2020 erhob der Versicherte Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger spätestens mit Wirkung ab 01.03.2015 eine BVG-Invalidenrente im Umfang von Fr. 15'251.05 zu bezahlen.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die gemäss Ziff. 1 vorstehend geschuldeten Rentenguthaben einen Zins in der Höhe von 5 % bei mittlerem Verfall (Hälfte des Zeitraumes vom 1. März 2015 bis zum Urteilszeitpunkt) zu bezahlen.

3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 8. Oktober 2020 die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers (Urk. 8 S. 2). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 10) zog das Gericht die Akten der Suva betreffend den Unfall des Klägers vom 14. Dezember 2013 (Urk. 14) und die Akten der IVSTA in Sachen des Klägers (Urk. 16) bei. Mit Verfügung vom 18. November 2020 ordnete es einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 18). Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 teilte der Kläger mit, dass er auf das Einreichen einer Replik verzichte. Dies unter Hinweis darauf, dass er aufgrund des Lockdowns in Spanien (Corona-Pandemie) nicht in der Lage gewesen sei, aktuelle Arztberichte und Bestätigungen der Physiotherapeuten erhältlich zu machen. Er behalte sich aber das Recht vor, entsprechende Berichte nachzureichen (Urk. 20). Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 teilte die Beklagte mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 23). Dies wurde dem Kläger am 27. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24).


3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden Renten und Abfindungen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt:

a. von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invaliden-versicherung;

b.von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;

c. von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

1.2    Art. 34a Abs. 2 BVG in der bis am 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung trug dem Bundesrat auf, Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen zu erlassen. Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat unter anderem Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) erlassen, wonach die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV 2 in der bis am 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung gelten als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erzielt wird.

    In der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung von Art. 34a BVG wird im Gesetz festgehalten, dass die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung kann die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:

a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;

b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;

c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;

d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.

1.3    Sind nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus der ersten und zweiten Säule die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruches grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich, muss das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbarem Erwerbseinkommen. Im gleichen Verhältnis stehen Valideneinkommen und mutmasslich entgangener Verdienst. Damit ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen entspricht (BGE 143 V 91 E. 4.2, 134 V 64 E. 4.1.3).

    Im Unterschied zum bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bestimmenden Invalideneinkommen (BGE 110 V 273 E. 4b) ist das überentschädigungsrechtlich relevante hypothetische Erwerbseinkommen in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, festzulegen. Massgebend sind die effektiven Chancen, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden. Dabei hat die teilinvalide Person die Umstände, welche in ihrem konkreten Fall der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, zu behaupten, zu substantiieren und hiefür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (BGE 137 V 20 E. 2.2). Für die Beurteilung der Frage, ob der versicherten Person im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ein hypothetisches Arbeitseinkommen anzurechnen ist, gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Berücksichtigung von Verzichtseinkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Für die Frage, ob im EL-Bereich bei Teilinvaliden ein Verzichtseinkommen anzurechnen ist, sind rechtsprechungsgemäss die invaliditätsfremden Faktoren wie Alter, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit sowie die konkrete Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen (vgl. BGE 117 153 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2010 vom 28. September 2010 E. 6.1).

1.4    Die Vorsorgeeinrichtung hat der versicherten Person das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren. Die versicherte Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht im umschriebenen Rahmen (BGE 134 V 64 E. 4.3). Mit Urteil 9C_592/2009 vom 15. April 2010 E. 3.3 erkannte das Bundesgericht, dass eine Rentenkürzung wegen Überentschädigung auch für den Zeitraum vor der erstmaligen Einräumung des Gehörsrechts erfolgen könne.


2.

2.1    Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass die Beklagte das Valideneinkommen auf Fr. 88'086.-- festgesetzt habe. Das mutmassliche Erwerbseinkommen könne auf Dauer aber nicht mit dem Valideneinkommen gleichgesetzt werden. Der Kläger hätte vom Rentenbeginn bis zum Urteilszeitpunkt pro Jahr eine angemessene Lohnerhöhung erhalten. Das ursprüngliche Erwerbseinkommen sei daher jährlich um mindestens ein Prozent nach oben anzupassen. Seit dem Unfallereignis vom 14. Dezember 2013 sei er gesundheitlich massiv angeschlagen und nicht mehr arbeitstätig. Die Heilungsphase habe Jahre gedauert und noch heute gehe er zur Stabilisierung des Gesundheitszustands sowie zur Entspannung der Muskulatur drei Mal pro Woche in eine Badekur und zwei Mal wöchentlich in die Physiotherapie. Gegen die persistierenden Schmerzen nehme er täglich starke Schmerzmittel ein. Er spreche praktisch kein Deutsch und seine bisher erworbenen Fähigkeiten als Maurer könne er nicht mehr gewinnbringend einsetzen. Die theoretische Restarbeitsfähigkeit sei unter diesen Umständen nicht mehr verwertbar. Da dem Kläger kein konkreter Arbeitsmarkt mehr offenstehe, sei im Rahmen der Berechnung einer allfälligen Überentschädigung kein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Die Beklagte sei bei der Ermittlung des zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens in Anlehnung an den IV-Entscheid vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen und habe keine Abklärungen bezüglich der konkreten Realisierbarkeit der Arbeitskraftverwertung vorgenommen. Diese Ansicht sei rechtsfehlerhaft und verletze in formeller Hinsicht den Gehörsanspruch. Da sich die IV-Rente auf Fr. 12'504.--, die IV-Kinderrente auf Fr. 5'004.-- und die Rente der Unfallversicherung auf Fr. 35'783.-- belaufen würden, resultiere eine Unterdeckung von Fr. 25'537.--. Gemäss dem Vorsorgeausweis der Beklagten aus dem Jahr 2013 würden die jährlichen Leistungen bei Invalidität Fr. 15'251.05 betragen. Nach Ablauf der Wartefrist von 24 Monaten habe er ab dem 1. März 2015 Anspruch auf eine BVG-Rente in diesem Umfang (Urk. 1 S. 4 ff.).

2.2    Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass dem von der Suva in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. B.___ vom 28. Dezember 2017 zu entnehmen sei, dass der Kläger in einer leidensadaptierten Tätigkeit aufgrund der faktischen Einarmigkeit im Umfang von ca. einer Stunde in der täglichen Arbeitszeit eingeschränkt sei. Die vom Kläger geltend gemachten Einschränkungen in der Verwertung der Arbeitsfähigkeit würden den gutachterlichen Feststellungen widersprechen. Die Gesundheitstherapien und Badekuren könne der Kläger zu Randzeiten besuchen. Im Weiteren habe er keinen einzigen Nachweis für erfolglose Stellenbewerbungen in der Schweiz oder in Spanien vorgelegt. Nachdem der Kläger seit 1988 in der Schweiz gelebt und auch eine Ausbildung zum Vorarbeiter absolviert habe, seien die geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten wenig glaubhaft. Aufgrund des Gesagten sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das von ihm zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen tiefer als das Invalideneinkommen sei. Infolge Überentschädigung bestehe kein Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten. Selbst wenn man von einem grundsätzlichen Leistungsanspruch des Klägers ausgehen würde, würde dieser erst per 1. Januar 2016, das heisse nach der vom Kläger anerkannten reglementarischen Wartefrist von 24 Monaten, entstehen (Urk. 8 S. 5 ff.).


3.

3.1    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Vorsorgeplan der Beklagten mit der Y.___ AG, gültig ab dem 1. Januar 2012, bei den Invalidenleistungen Unfälle ausgeschlossen sind (Urk. 9/5; vgl. auch Vorsorgereglement der Beklagten, Urk. 2/30). Das heisst, dass ein allfälliger Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente vorliegend auf die Mindestleistungen gemäss BVG beschränkt ist.

3.2    Die Beklagte ging in ihrem Schreiben an den Kläger vom 29. April 2019 von folgender Überentschädigungsberechnung ab 1. April 2016 aus (Urk. 2/21):

Einkommensverhältnisse:

Jahreslohn 2016 gemäss Verfügung der Suva:Fr. 88'086.--

mutmasslich entgangener Verdienst:Fr. 88'086.--

davon 90 %:Fr. 79'277.--

anrechenbare Einkünfte:

zumutbarerweise noch erzielbares Einkommen:Fr. 44'043.--

IV-Rente:Fr. 12'504.--

IV-Kinderrente (1 Kind):Fr. 5'004.--

Rente der Unfallversicherung: Fr. 35'232.--

Total Ersatzeinkünfte:Fr. 96'783.--

Nach dieser Berechnung der Beklagten wird die Überentschädigungsgrenze von Fr. 79'277.-- um Fr. 17'506.-- (Fr. 96'783.-- - Fr. 79'277.--) überschritten. Streitig und zu prüfen sind die Höhe des hypothetischen Jahreslohnes ohne Unfallereignis und ob dem Kläger noch ein erzielbares Einkommen anzurechnen ist.

3.3

3.3.1In medizinischer Hinsicht liegt den unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rentenverfügungen der IVSTA und der Suva vom 4. April respektive
28. Mai 2019 (Urk. 14/375 und Urk. 16/152-153) im Wesentlichen das Gutachten
von Dr. B.___ vom 27. Dezember 2017 (Urk. 14/342) zugrunde. Dr. B.___ stellte in diesem Gutachten folgende Diagnosen (Urk. 14/342/24):

(1) Ankylose des rechten Gleno-Humeral-Gelenks nach:

- Schulter-Distorsion rechts am 14. Dezember 2013

- arthroskopischer Schulter-Operation am 21. Januar 2014

(2) funktionelle Einarmigkeit nach

- oben genannter Diagnose

- Chronic Regional Pain Syndrome I der rechten Hand

    Dr. B.___ erklärte, dass die Fehlhaltung des rechten Oberkörpers, die Dorsal-Haltung des rechten Oberarms mit Scapula alata und die fixierte Beugungshaltung des rechten Ellbogens orthopädisch-chirurgisch nicht erklärbar seien (Urk. 14/342/24). Dem rechtsdominanten Kläger sei aufgrund der dokumentierten Ankolyse des Gleno-Humeral-Gelenks die Rückkehr in den angestammten Beruf als Maurer/Vorarbeiter dauerhaft unmöglich. Sämtliche Arbeiten, die ein zweihändiges Halten, Tragen oder Manipulieren erfordern würden, seien nicht mehr zumutbar. Aus Sicherheitsgründen sei das Besteigen und Begehen von Leitern, Gerüsten und unebenem und rutschigem Gelände zu vermeiden. Ebenfalls nicht zumutbar sei die Betätigung von vibrierenden und schlagenden Geräten. Wegen des nach dorsal vorstehenden rechten Ellbogens sei der Aufenthalt in engen Räumen und dichter Menschenmenge nur eingeschränkt möglich. Auch nur eingeschränkt zumutbar seien das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg mit der linken Hand, seltene, aber nicht andauernde Haltearbeiten mit der linken Hand von mehr als einer halben Stunde und sitzende Tätigkeiten auf Stühlen ohne Rücklehne. Nicht eingeschränkt sei der Kläger in wechselnden Tätigkeiten mit Gehen, Stehen, Kauern und Knien. Die funktionelle Einarmigkeit führe insgesamt zu einer Einschränkung der täglichen Arbeitszeit im Umfang von einer Stunde. Das Unfallereignis vom 14. Dezember 2013 habe nachweislich weder zu Schäden der Sinnesorgane noch der Hirnfunktion geführt, die im Vergleich zu einer gesunden Person eine Verlangsamung begründen würden (Urk. 14/342/28-32).

3.3.2    Diese Beurteilung von Dr. B.___ ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Weitere Arztberichte reichte der Kläger – entgegen seiner Ankündigung in der Eingabe vom 5. Januar 2021 (Urk. 20) – nicht ein.

    Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass dem Kläger unter Berücksichtigung der funktionellen Einarmigkeit leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit einer Einschränkung der täglichen Arbeitszeit im Umfang von einer Stunde zumutbar sind.

3.4

3.4.1Aufgrund des von Dr. B.___ umschriebenen Belastungsprofils ist der Kläger bei der Stellensuche zwar eingeschränkt. Körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten, bei denen er den rechten Arm nicht einsetzen muss, beispielsweise im Bereich Bedienung, Überwachung oder Kontrolle, sind ihm indes noch möglich. Die Physiotherapietermine und die Badekur kann er – wie die Beklagte zutreffend feststellte – zu Randzeiten wahrnehmen. Im April 2016 (Zeitpunkt der Herabsetzung der Rente der Invalidenversicherung) war der Kläger 46 Jahre und heute ist er 52 Jahre alt. Sein Alter steht der Verwertung der verbliebenden Arbeitsfähigkeit nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1033/2012 vom 8. November 2013 E. 5.1). Dasselbe gilt auch für die mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt. Bezüglich der vorgebrachten mangelnden Deutschkenntnisse ist festzuhalten, dass die Untersuchung bei Kreisarzt Dr. med. C.___, FMH Chirurgie, vom 30. Oktober 2014 noch ohne Dolmetscher durchgeführt worden war. Der Kläger hatte damals angegeben, problemlos Schweizerdeutsch zu verstehen. Dr. C.___ wies allerdings darauf hin, dass der Kläger ihn während der Untersuchung häufig nicht korrekt verstanden habe (Urk. 14/110/4). Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 22. Dezember 2014 wurde notiert, dass die Deutschkenntnisse des Klägers mässig gut seien (Urk. 14/136/8). Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Kläger von 1989 bis 2013 in der Schweiz als Maurer und Vorarbeiter erwerbstätig war (vgl. Urk. 14/342/17 und Urk. 16/152/5) und sich dabei zweifelsohne mit seinen Vorgesetzten, Auftraggebern oder anderen Handwerkern (auch) auf Deutsch verständigen musste und konnte. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass er die deutsche Sprache einigermassen gut beherrscht. Mit Blick darauf erwächst ihm für das konkret in Betracht fallende Betätigungsfeld (Hilfsarbeitertätigkeiten) bei der Arbeitssuche kein Nachteil. Sein Ausbildungsniveau (Grundschule und Lehre als Maurer in Spanien, Kurse als Vorarbeiter in der Schweiz; Urk. 14/342/16-17) mindert die Erfolgschancen auf dem Arbeitsmarkt für einfache Hilfsarbeiten ebenfalls nicht. Die Tatsache, dass der Kläger bei der Y.___ AG in den Jahren vor dem Unfall vom 14. Dezember 2013 als Maurer und Vorarbeiter tätig war und damit während seiner Berufslaufbahn als Gesunder qualifiziertere Tätigkeiten ausübte, spricht ferner für eine gute Lernbereitschaft. Schliesslich hat der Kläger insbesondere auch keinerlei erfolglose Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Konkrete Umstände, welche die praxisgemässe Vermutung zu widerlegen vermögen, dass es dem teilinvaliden Kläger möglich und zumutbar ist, in der Schweiz im Rahmen des im UV- und IV-Verfahren festgestellten verbleibenden Leistungsvermögens ein hypothetisches Einkommen tatsächlich zu erzielen, sind damit nicht gegeben. Nach dem Gesagten ist ihm im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen.

3.4.2Die Beklagte setzte bei der Überentschädigungsberechnung das noch erzielbare Erwerbseinkommen auf Fr. 44'043.-- fest. Sie stützte sich dabei auf das von der Suva ermittelte Invalideneinkommen. Die Suva war vom Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014) des Bundesamtes für Statistik für einfache und repetitive Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1, Männer) in der Höhe von monatlich Fr. 5'312.-- ausgegangen. Nach Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 ergab sich ein Jahreseinkommen von Fr. 67'185.97. Hiervon zog die Suva 12 % für die vermehrt nötigen Pausen von einer Stunde pro Tag ab und berücksichtigte zudem einen leidensbedingten Abzug von 25 %, weshalb ein hypothetisches Einkommen von Fr. 44'342.75 resultierte (Urk. 14/367/5-6). Im Rahmen des Vergleichs vom 10. Mai 2018 einigten sich die Suva und der Kläger schliesslich auf ein Invalideneinkommen von Fr. 44'043.-- respektive einen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 14/353).

Die Grundlagen des von der Suva festgelegten Invalideneinkommens wurden vom Kläger nicht substantiiert bestritten und geben nicht Anlass zu Weiterungen. Demgemäss ist von einem zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommen von Fr. 44'043.-- auszugehen. Zuzüglich der jährlichen IV-Rente des Klägers von Fr. 12'504.--, der IV-Kinderrente von Fr. 5'004.-- und der UV-Rente von Fr. 35'232.-- ergeben sich damit anrechenbare Einkünfte von insgesamt Fr. 96'783.--.

3.4.3Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Jahr 2010 ein Einkom-men von Fr. 86'042.--, im Jahr 2011 von Fr. 86'804.--, im Jahr 2012 von Fr. 85'361.-- und im Jahr 2013 von Fr. 83'698.-- erzielte (Urk. 16/152/5). Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass er vom (hypothetischen) Rentenbeginn bis zum Urteilszeitpunkt von der Y.___ AG eine jährliche Lohnerhöhung erhalten hätte. Mit der Beklagten ist daher von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 88'086.-- auszugehen. Das anrechenbare Einkommen von Fr. 96'783.-- ist somit höher als 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes von Fr. 79'277.-- (Fr. 88'086.-- x 0,9). Selbst wenn man mit dem Kläger jedoch von einer jährlichen Erhöhung des entgangenen Verdienstes um ein Prozent ausgehen würde, würde mit Blick auf das Total der Ersatzeinkünfte von Fr. 96'783.-- infolge Überentschädigung offensichtlich kein Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten bestehen.

Vom seitens des Klägers beantragten Lohngutachten (Urk. 1 S. 14) sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann.

3.5Nachdem sich der Kläger im Rahmen des Schriftverkehrs mit der Beklagten zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens äussern konnte (vgl. Urk. 2/23), war diese schliesslich berechtigt, bei der Überentschädigungsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Eine Gehörsverletzung des Klägers ist zu verneinen.


4.

4.1Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.2Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl