Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
BV.2020.00032
damit vereinigt
BV.2020.00031
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 24. September 2021
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Frey
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich
gegen
1. Profond Vorsorgeeinrichtung
Zollstrasse 62, 8005 Zürich
2. Sammelstiftung Vita
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___ sel., geboren 1956, war bei der Z.___ AG, welche später von der A.___ AG übernommen wurde, angestellt und dadurch bei der Sammelstiftung Vita berufsvorsorgeversichert. Nachdem bei Y.___ im Januar 2012 ein Hirntumor diagnostiziert worden war (Urk. 1 und Urk. 16 S. 3), sprach ihm die Invalidenversicherung per 1. Januar 2013 eine ganze Rente und eine Kinderrente für die Tochter B.___ zu. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 löste die A.___ AG das Arbeitsverhältnis mit Y.___ per 31. Januar 2014 auf (Urk. 2/7). Nach einer Wartefrist von zwei Jahren erhielt Y.___ von der Sammelstiftung Vita ab dem 1. Januar 2014 eine Invalidenrente und eine Invalidenkinderrente (Urk. 2/2 und Urk. 16 S. 3). Im Jahr 2015 erfolgte ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung von der Sammelstiftung Vita zur Profond Vorsorgeeinrichtung (Urk. 7/1). Daraufhin wurde Y.___ die Invalidenrente und die Invalidenkinderrente von der Profond Vorsorgeeinrichtung ausgerichtet (Urk. 2/9). Am 1. August 2017 verstarb Y.___.
1.2 Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 teilte die Profond Vorsorgeeinrichtung X.___, der Witwe von Y.___, mit, dass ab dem 1. September 2017 ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bestehe, nämlich auf eine temporäre Ehegattenrente von monatlich Fr. 1'717.-- und auf eine Waisenrente für B.___ von Fr. 282.40 pro Monat. Die Waisenrente werde direkt an die Tochter überwiesen (Urk. 17/18). Nachdem X.___ dagegen mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 interveniert hatte (Urk. 17/19), teilte die Profond Vorsorgeeinrichtung mit Schreiben vom 16. November 2017 mit, dass sich der Anspruch auf die temporäre Ehegattenrente auf monatlich Fr. 2'394.-- und auf die Waisenrente für B.___ auf Fr. 394.40 belaufe. Im Weiteren bestehe Anspruch auf ein zusätzliches Todesfallkapital von 100 % des Jahreslohnes in der Höhe von Fr. 104'160.-- (Urk. 2/10).
2.
2.1 Am 29. Juni 2020 erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Profond Vorsorgeeinrichtung und beantragte, es seien ihr die Leistungen auszurichten, die gemäss dem Vorsorgereglement der Vita Sammelstiftung, Zürich, gelten würden (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 30. Juli 2020 beantragte die Profond Vorsorgeeinrichtung die Abweisung der Klage (Urk. 6).
2.2 Ebenfalls am 29. Juni 2020 erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht Klage gegen die Sammelstiftung Vita und beantragte, es seien ihr die Leistungen auszurichten, die gemäss dem Vorsorgereglement der Sammelstiftung Vita, Zürich, gelten würden (Urk. 1 im Verfahren Nr. BV.2020.00031). Mit Klageantwort vom 2. September 2020 stellte die Sammelstiftung Vita folgendes Rechtsbegehren (Urk. 6 im Verfahren Nr. BV.2020.00031):
1. Auf die Klage sei mangels Passivlegitimation der Sammelstiftung Vita nicht einzutreten.
2. Die Klage gegen die Sammelstiftung Vita sei eventualiter vollumfänglich abzuweisen.
3. Die Profond Vorsorgeeinrichtung, Zollstrasse 62, 8005 Zürich, sei eventualiter beizuladen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, eventualiter zu Lasten der Profond Vorsorgeeinrichtung.
2.3 Mit Verfügung vom 7. September 2020 vereinigte das Gericht den Prozess Nr. BV.2020.00031 in Sachen X.___ gegen die Sammelstiftung Vita (nachfolgend: Beklagte 2) mit dem vorliegenden Prozess Nr. BV.2020.00032 und führte ihn unter dieser Prozessnummer weiter. Der Prozess Nr. BV.2020.00031 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten als Urk. 8/0-8 ins vorliegende Verfahren aufgenommen. Gleichzeitig ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9). Mit Replik vom 12. Januar 2021 hielt die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest, mit folgender Präzisierung (Urk. 16):
insbesondere sei die temporäre Ehegattenrente in einem höheren Betrag von monatlich Fr. 2'660.-- (statt Fr. 2'394.--) auszurichten und
es sei das zusätzliche Todesfallkapital im Betrag von insgesamt Fr. 208'320.-- auszurichten, wovon der Klägerin (erst) die Hälfte ausbezahlt wurde.
Mit Duplik vom 22. Februar 2021 hielt die Beklagte 2 am Rechtsbegehren in der Klageantwort vom 2. September 2020 fest. Ergänzend beantragte sie, dass die Profond Vorsorgeeinrichtung (nachfolgend: Beklagte 1) – sollte die Klage gegen die Beklagte 2 gutgeheissen werden – zu verpflichten sei, die Schadenreserven, welche die Beklagte 2 ihr bezahlt habe, vollumfänglich zurückzuerstatten (Urk. 24). Mit Duplik vom 8. März 2021 hielt die Beklagte 1 an ihrem Antrag in der Klageantwort vom 30. Juli 2020 auf Klageabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, fest (Urk. 26). Mit Verfügung vom 10. März 2021 wurden diese Eingaben den Parteien je wechselseitig zugestellt (Urk. 28; vgl. auch Urk. 29).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 11 Abs. 3bis Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erfolgt die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.
1.2 Gemäss Art. 86b Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben (lit. a), die Organisation und die Finanzierung (lit. b) und die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Art. 51 (lit. c) informieren.
1.3 Aus culpa in contrahendo haftet, wer Verhandlungen anbahnt oder fortführt, aber nicht auf Umstände aufmerksam macht, von denen sich die Gegenpartei selber weder Kenntnis verschaffen kann noch verschaffen muss (BGE 105 II 75 E. 2a). Die vorvertragliche Informations- oder Aufklärungspflicht reicht aber stets nur so weit, als eine Partei die Wissenslücken und damit den Informationsbedarf der Gegenpartei sowie die Erheblichkeit der aufklärungsbedürftigen Tatsachen für die Gegenseite erkennen kann (BGE 117 II 218 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts B 160/06 vom 7. November 2007 E. 4.2.2).
1.4 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG). Wechselt ein Arbeitgeber die Vorsorgeeinrichtung, stellt dies seit dem Inkrafttreten des FZG an sich für jeden seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen individuellen Freizügigkeitsfall im Sinne von Art. 2 Abs. 1 FZG dar (Vetter-Schreiber, Kommentar BVG/FZG, Zürich 2021, N 13 zu Art. 11).
1.5 Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt (Art. 53e Abs. 4bis BVG).
2.
2.1 Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Klage vor, dass die Leistungen der Beklagten 2, die jeweils für drei Monate im Voraus erbracht worden seien, im Sommer 2015 plötzlich ausgeblieben seien. Am 17. Juli 2015 habe sich die Klägerin – in Vertretung ihres Ehemannes, der zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich bereits stark angeschlagen gewesen sei – bei der Beklagten 2 telefonisch über den Verbleib der Rentenleistungen erkundigt. Vonseiten der Beklagten 2 sei ihr mitgeteilt worden, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Ehemannes nicht mehr bei der Beklagten 2 angeschlossen sei. Gleichentags habe sie sich an die ehemalige Arbeitgeberin gewandt, welche erklärt habe, dass der Ehemann nun bei der Beklagten 1 versichert sei. Seitens der Beklagten 1 sei dem Ehemann mit Schreiben vom 18. Juli 2015 mitgeteilt worden, dass diese das Vorsorgeverhältnis per 1. Juli 2015 übernommen habe. Weder ihr Ehemann noch weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der A.___ AG seien über den Anschlusswechsel unterrichtet, geschweige denn um ihre Zustimmung ersucht worden. Den entsprechenden Beweis hätten die Beklagten bisher nicht erbracht. Der Vorsorgevertrag mit der Beklagten 2 sei deshalb nicht gültig aufgelöst worden. Im Weiteren habe die Beklagte 2 den Ehemann der Klägerin auch nicht darüber orientiert, dass er im Falle der Weiterversicherung bei der Beklagten 1 über tiefere Leistungsansprüche verfügen würde als gemäss dem bisherigen Vorsorgevertrag. Es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, in Kenntnis der neuen Leistungsansprüche darüber zu entscheiden, ob er das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 1 überhaupt eingehen oder zumindest im überobligatorischen Verhältnis eine andere Versicherungslösung suchen und die Auszahlung der eingebrachten Mittel beantragen wolle. Ferner habe auch die Beklagte 1 den Ehemann der Klägerin weder im vorvertraglichen Stadium noch während des laufenden Vorsorgevertrages darüber informiert, dass er bzw. die Klägerin das Vorsorgeverhältnis zu schlechteren Bedingungen übernehmen würden. Die Beklagte 1 habe dadurch ihre Informationspflicht nach Art. 86b BVG verletzt. Dies habe zur Folge, dass die Vertrauensgrundlage, welche mit den Vorsorgeausweisen der Beklagten 2 geschaffen worden sei, insofern zu schützen sei, als die darin bezifferten Ansprüche zu erfüllen seien (Urk. 1 und Urk. 16).
2.2 Die Beklagte 1 machte demgegenüber geltend, dass sie sich von der A.___ AG schriftlich habe bestätigen lassen, dass diese das Einverständnis des Personals zum Anschlusswechsel eingeholt habe. Der Beklagten 1 hätten keine weiteren Sorgfaltspflichten oblegen, weshalb keine Veranlassung zu zusätzlichen Abklärungen bestanden habe. Der Anschlusswechsel sei rechtsgültig erfolgt. Vorvertragliche Aufklärungs- und Informationspflichten gegenüber einer versicherten Person bezüglich der künftigen Leistungsansprüche bestünden nicht. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, sich gegen den Kassenwechsel zur Wehr zu setzen oder das zu seinen Gunsten geäufnete Vorsorgevermögen aus der Vorsorgeeinrichtung herauszulösen. Die Beklagte 1 sei ihrer Informationspflicht nachgekommen, indem sie den Ehemann der Klägerin über den Kassenwechsel, ihre Leistungszuständigkeit und die reglementarischen Bestimmungen in Kenntnis gesetzt habe. Entsprechend würden sich die Ansprüche der Klägerin auf eine Ehegattenrente und ein zusätzliches Todesfallkapital nach dem Reglement der Beklagten 1 richten (Urk. 6 und Urk. 26).
2.3 Die Beklagte 2 hielt dafür, dass das Anschlussverhältnis zur Beklagten 2 im November 2014 aufgelöst worden sei. Die Beklagte 2 habe die Schadenreserven im Rahmen des Anschlusswechsels in korrekter Höhe an die Beklagte 1 überwiesen. Durch die integrale Weitergabe des gesamten Versichertenbestandes an die Nachfolgevorsorgeeinrichtung seien alle Versicherten, also sowohl die Aktiven wie auch die Rentner, übernommen worden. Die Beklagte 1 habe bestätigt, dass sie von der Beklagten 2 alle Versicherten, die Invalidenleistungen beziehen würden, zu den gleichen Bedingungen übernehme. Im Todeszeitpunkt sei der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten 1 versichert gewesen, weshalb sich die Beklagte 1 betreffend die Berechnung der Hinterlassenenleistungen mit der Klägerin auseinanderzusetzen habe. Sollten die Rentner nicht genügend informiert worden sein, was bestritten werde, ändere dies nichts an der integralen Weitergabe des gesamten Rentnerbestandes. Für den Ehemann der Klägerin, der im Zeitpunkt des Wechsels zur Beklagten 1 bereits IV-Rentner gewesen sei, habe kein Raum bestanden, eigene Anlagen zu tätigen (Urk. 8/6 und Urk. 24).
3.
3.1 Aktenkundig ist, dass die A.___ AG den Anschlussvertrag mit der Beklagten 2 mit Schreiben vom 18. November 2014 per 31. Dezember 2014 kündigte. Dies unter Hinweis darauf, dass zwei Anschlussverträge zusammengelegt würden und die Mitarbeitenden der Ex-Z.___ dem Wechsel einstimmig zugestimmt hätten (Urk. 8/7/6). Am 9. Januar 2015 schlossen die A.___ AG und die Beklagte 1 eine Anschlussvereinbarung, wonach sich die Arbeitgeberin für die Durchführung der beruflichen Vorsorge per 1. Januar 2015 der Beklagten 1 anschliesse (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1). Die Arbeitgeberin bestätigte sodann, dass der Anschluss im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung der Arbeitgeberin erfolgt sei (Art. 1 Abs. 5; Urk. 7/1). Gleichentags schlossen die A.___ AG und die Beklagte 1 eine weitere Vereinbarung, worin festgehalten wurde, dass deren Vorsorgeplan von der Personalvorsorgekommission geprüft und genehmigt worden sei (Urk. 27/1). Beide Vereinbarungen vom 9. Januar 2015 (Urk. 7/1 und Urk. 27/1) wurden dabei von der Arbeitgeberin, der Personalvorsorgekommission (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter) und der Beklagten 1 unterzeichnet. Im Weiteren hatte die Beklagte 1 in der Übernahmebestätigung vom 11. Dezember 2014 erklärt, dass sie auch alle versicherten Personen, welche aufgrund des Anschlussvertrages zwischen der A.___ AG und der Beklagten 2 Invaliditätsleistungen beziehen würden, per 1. Januar 2015 zu den gleichen Bedingungen übernehme (Urk. 7/2).
3.2 Gestützt auf diese Aktenlage erweist sich die Behauptung der Klägerin, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der A.___ AG nicht über den Wechsel der Vorsorgeeinrichtung informiert, geschweige denn um ihre Zustimmung ersucht worden seien (vgl. E. 2.1), als unzutreffend. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass insbesondere auch der betreffende Arbeitnehmervertreter der A.___ AG dem Anschluss an die Beklagte 1 in rechtsgenüglicher Form zugestimmt hat. Rentenbezüger – wie zum damaligen Zeitpunkt der Ehemann der Klägerin – gehören nicht zum Personal im Sinne von Art. 11 Abs. 3bis Satz 1 BVG. Von ihm musste beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung deshalb keine Einverständniserklärung eingeholt werden (vgl. Wyler, in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Rz. 19 zu Art. 11).
3.3 Eine Verletzung der Informationspflicht seitens der Beklagten, welche eine Ungültigkeit des Anschlusswechsels zur Folge haben könnte, ist nicht ersichtlich.
Eine Verpflichtung der Beklagten, den Ehemann der Klägerin vorab über den geplanten Wechsel der Vorsorgeeinrichtung und deren unterschiedliche Vorsorgepläne in Kenntnis zu setzen, bestand nicht. Die Beklagte 1 stellte in diesem Zusammenhang zutreffend fest (Urk. 26 Rz. 15), dass es ihr weder bekannt war noch hätte bekannt sein müssen (entsprechende Angaben sind einer Folgekasse nicht zugänglich), dass die Klägerin bei ihr künftig Anspruch auf tiefere Hinterlassenenleistungen hatte als bei der Beklagten 2. Eine allfällige Wissenslücke beim Ehemann der Klägerin konnte die Beklagte 1 somit nicht erkennen. Hinzu kommt, dass die Kenntnis der Tatsache, dass die Hinterlassenenleistungen der Klägerin bei der Beklagten 1 geringer sind, auch nicht anspruchsrelevant war. Denn auch wenn dies dem Ehemann damals bereits bekannt gewesen wäre, hätte er auch über den überobligatorischen Teil des Vorsorgeguthaben nicht anderweitig disponieren können. Im Zeitpunkt des Wechsels von der Beklagten 2 zur Beklagten 1 war er bereits Rentenbezüger. Der Anschlusswechsel stellte für ihn deshalb keinen individuellen Freizügigkeitsfall dar und er hatte keinen Anspruch auf eine Austrittsleistung. Zudem sind selbst aktiv versicherte Personen im Freizügigkeitsfall nach Art. 2 Abs. 1 FZG nicht berechtigt, über die eingebrachten Mittel anderweitig zu disponieren und diese beispielsweise in Aktien zu investieren. Vorsorgegelder können grundsätzlich nur im Rahmen eines Vorbezuges für Wohneigentum ausbezahlt werden, wobei dies für einen Bezüger einer Invalidenrente nicht mehr möglich ist (BGE 135 V 13 E. 2.6).
Wie von Art. 86b Abs. 1 BVG verlangt, teilte die Beklagte 1 dem Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 18. Juli 2015 (Urk. 2/9) mit, dass die Rentenverwaltung der A.___ AG per 1. Juli 2015 der Beklagten 1 übertragen worden sei. Gleichzeitig informierte sie ihn über seine Ansprüche auf Invalidenleistungen ab dem 1. Juli 2015 (infolge Übergangsvereinbarungen zwischen den Beklagten richtete die Beklagte 2 die Rentenzahlungen noch bis zum 30. Juni 2015 aus; vgl. Urk. 16 Rz. 4 und Urk. 26 Rz. 14). Den Erhalt dieses Schreibens sowie des in der Beilage des Schreibens enthaltenen Vorsorgereglements der Beklagten 1 bestritt die Klägerin nicht (vgl. Urk. 16 Rz. 8). Ob ihrem Ehemann damals bzw. zeitnah nebst dem Vorsorgereglement auch der anwendbare Vorsorgeplan zugestellt wurde, ist aufgrund der gegebenen Aktenlage unklar. Auf den betreffenden Vorsorgeplan nahm die Beklagte 1 im Schreiben vom 18. Juli 2015 nicht Bezug. Im Weiteren liegen keine Vorsorgeausweise der Beklagten 1 im Recht. Selbst wenn der Ehemann der Klägerin diese Unterlagen nicht erhalten haben sollte, musste ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben indes bewusst sein, dass die Beklagte 1 in den einschlägigen Bestimmungen im Vorsorgereglement (vgl. zur Ehegattenrente Art. 25, zur Waisenrente Art. 29 und zum zusätzlichen Todesfallkapital Art. 30 lit. b, Urk. 7/4), das ihm mit Schreiben vom 18. Juli 2015 zugestellt wurde, auf den eigenen Vorsorgeplan und nicht jenen der Beklagten 2 verwies. Unter diesen Umständen kann die möglicherweise unterbliebene Zustellung dieser Unterlagen jedenfalls nicht dazu führen, dass der Vorsorgeplan der Beklagten 2 weiterhin Gültigkeit gehabt hätte. Nachdem dem Ehemann mit Schreiben der Beklagten 1 vom 18. Juli 2015 mitgeteilt wurde, dass er nun bei ihr versichert sei, kann sich die Klägerin ferner auch nicht darauf berufen, dass die mit den von der Beklagten 2 bis 2014 zugestellten Vorsorgeausweisen (Urk. 2/3-6) geschaffene Vertrauensgrundlage insofern zu schützen sei, als die darin bezifferten Ansprüche zu erfüllen seien. Vorsorgeausweisen kommt rechtsprechungsgemäss überdies grundsätzlich lediglich Informationscharakter zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_133/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.4 Demgemäss kann davon ausgegangen werden, dass der Anschlusswechsel von der Beklagten 1 zur Beklagten 2 im Jahr 2015 gültig erfolgt ist. Ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung hat zwangsläufig ein anderes Reglement zur Folge, weshalb die Ansprüche der Klägerin ausschliesslich nach dem Reglement der Beklagten 1 zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 71/05 vom 20. Dezember 2005 E. 2.3.2).
3.5 Im Weiteren ist unbestritten, dass die laufenden Rentenleistungen an den Ehemann der Klägerin nach dem Wechsel von der Beklagen 2 zur Beklagten 1 unverändert blieben (Invalidenrente von Fr. 3'990.-- und Invalidenkinderrente von Fr. 394.40; vgl. Urk. 2/9 und Urk. 16 Rz. 8). Art. 53e Abs. 4bis BVG, wonach die neue Vorsorgeeinrichtung zu bestätigen hat, dass sie die Rentenbezüger zu den gleichen Bedingungen übernimmt, wurde damit eingehalten. Bei den Hinterlassenenleistungen, welche die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, handelt es sich um anwartschaftliche Leistungen. Der Anspruch darauf war im Zeitpunkt des Wechsels der Vorsorgeeinrichtung im Jahr 2015, als der Ehemann der Klägerin noch lebte, noch nicht entstanden. Solche anwartschaftlichen Leistungen werden durch Art. 53e Abs. 4bis BVG nicht garantiert. Wie die Beklagte 1 zu Recht bemerkte (Urk. 26 Rz. 10), sind anwartschaftliche Leistungen etwa auch im Rahmen einer Reglementsänderung ohne Wechsel der Vorsorgeeinrichtung nicht geschützt. Bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung kann es zu einer (das gesetzliche Minimum nicht unterschreitenden) Verschlechterung des Vorsorgeschutzes kommen, gegen welche sich der Rentenbezüger nicht zur Wehr setzen kann.
3.6 Schliesslich erlitt die Klägerin dadurch, dass die Beklagte 2 der Beklagten 1 das Deckungskapital für ihren Ehemann in der Höhe von Fr. 641'611.30 überwiesen hat (Urk. 8/7/8), keinen Schaden. Durch den Erhalt des entsprechenden Deckungskapitals verfügte die Beklagte 1 über diejenigen Mittel, die es nach versicherungsmathematischen Grundsätzen brauchte, um die laufenden Renten weiterhin zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5d).
4.
4.1 Dass die Beklagte 1 gestützt auf ihr Vorsorgereglement und ihren Vorsorgeplan ab dem 1. September 2017 eine Ehegattenrente von Fr. 2'394.-- pro Monat und eine Waisenrente für B.___ von Fr. 394.40 pro Monat sowie ein zusätzliches Todesfallkapital in der Höhe von 100 % des Jahreslohnes von Fr. 104'160.-- ausbezahlt hat, ist demnach nicht zu beanstanden.
Die Klagen gegen die Beklagten 1 und 2 erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen.
Da die Prozessvoraussetzungen hier erfüllt sind, fällt das von der Beklagten 2 beantragte Nichteintreten auf die Klage im Übrigen ausser Betracht. Das Fehlen der Passivlegitimation führt zur Abweisung der Klage (Urteil des Bundesgerichts 9C_40/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.2.1).
4.2Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Den obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten der Klägerin zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1.Die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage wird abgewiesen.
2. Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage wird abgewiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Der Beklagten 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Der Beklagten 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
6. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Frey
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Sammelstiftung Vita
- Bundesamt für Sozialversicherungen
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl