Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2020.00033
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 26. Juni 2023
in Sachen
Sicherheitsfonds BVG
c/o ATAG Wirtschaftsorganisationen AG
Eigerplatz 2, Postfach 1023, 3000 Bern 14
Kläger
gegen
1. X.___
2. Y.___
3. Z.___
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch lic. iur. A.___
Krepper Spring Partner
Sophienstrasse 2, Postfach, 8032 Zürich
Beklagter 2 vertreten durch Rechtsanwalt Roland Graf
Legal Partners Zürich
Freigutstrasse 40, Postfach, 8027 Zürich
Beklagte 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer
Probst & Partner AG
Bahnhofplatz 18, Postfach, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Stiftung PK-B.___, Pensionskasse J.___ Interessenverband KMU, mit Sitz in Zürich (nachfolgend: PK-B.___) wurde am 13. März 2008 zum Zweck der beruflichen Vorsorge im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der Mitgliedfirmen des J.___ Interessenverbandes KMU (nachfolgend: FIV) sowie für deren Angehörige und Hinterlassene errichtet (Art. 2 der Stiftungsurkunde vom 13. März 2008 [Urk. 2/5]) und am 2. Mai 2008 ins Handelsregister eingetragen (Urk. 2/4 S. 3). Von der Gründung an amteten X.___ als Präsident und Y.___ als Mitglied des Stiftungsrates, die Z.___ AG übte das Mandat der Kontroll- resp. Revisionsstelle aus (Urk. 2/4 S. 3; vgl. auch Urk. 2/19a und 2/19b).
Nachdem die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (nachfolgend: BVS), das ehemalige Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich, die mit Verfügung vom 7. August 2008 (Urk. 2/29) und mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 (Urk. 2/32) eingeforderten vollständigen Registrierungsunterlagen von der PK-B.___ erhalten hatte, übernahm es die Aufsicht über die PK-B.___ (Urk. 2/4 S. 3). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 wurde die PK-B.___ alsdann im Register für die berufliche Vorsorge des Kantons Zürich eingetragen und dem Sicherheitsfonds angeschlossen (Urk. 2/34; vgl. auch Urk. 2/10 S. 2 und Urk. 2/29).
1.2 In der zweiten Jahreshälfte 2008 tätigten die beiden Stiftungsräte X.___ und Y.___ erste Vermögensanlagen für die PK-B.___ und erwarben Beteiligungen im Umfang von Fr. 306'741.-- an der Investmentgesellschaft C.___
AG (nachfolgend: C.___ AG), von Fr. 158'470.50 an der D.___ Ltd. (nachfolgend: D.___) und von Fr. 99'390.-- an der E.___ Ltd. (nachfolgend: E.___; vgl. Urk. 2/28 S. 7 [revidierte Jahresrechnung 2008 PK-B.___] und Urk. 2/35 S. 5 [Erläuterungen zur Zwischenbilanz]).
Am 5. März 2009 schloss die PK-B.___ mit der F.___ Vermögensverwaltungs AG (nachfolgend: F.___ VV AG), einer von G.___, H.___ und I.___ gegründeten Gesellschaft (vgl. Urk. 2/39 S. 13), einen bis 31. Dezember 2009 laufenden Vermögensverwaltungsvertrag ab und vereinbarte, dass G.___ das Asset Management durchzuführen habe (Urk. 2/38). Anlässlich der Stiftungsratssitzungen vom 28. Mai 2009 und vom 4. Juni 2009 beschloss der Stiftungsrat weiter, die Beteiligung an der E.___ «aufzustocken» (Urk. 2/36) und von der J.___ Freizügigkeitsstiftung (nachfolgend: J.___ FZ) 300 Anteilscheine der C.___ AG zum Net Asset Value (NAV) im Juni 2009 zu übernehmen (Urk. 2/37).
Nachdem aufgrund einer am 17. bbbbbbbbbbbbbJuni 2009 durch G.___ und H.___ erfolgten Selbstanzeige von der Staatsanwaltschaft St. Gallen ein Strafverfahren gegen selbige und X.___ eröffnet wurde, in welches am Rande auch die PK-B.___ involviert war (Urk. 2/39 S. 12), ordnete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) mit Verfügung vom 14. Juli 2009 (vgl. Urk. 2/8 S. 1) eine Untersuchung der F.___-Gruppe an, der neben der F.___ GmbH unter anderem auch die F.___ VV AG, die J.___ FZ, die J.___ Vorsorge AG und die J.___ Vorsorgestiftung (nachfolgend: J.___ VS) angehörten (Urk. 2/39 S. 12 f.). Nach Erstatten eines ersten Untersuchungsberichtes am 23. September 2009 (Urk. 2/8) dehnte die FINMA ihre Untersuchung mit Verfügungen vom 11. November 2009 und vom 15. Dezember 2009 unter anderem auf die PK-B.___, die C.___ AG, die D.___ und die E.___ aus und erstattete am 18. Februar 2010 einen zweiten Untersuchungsbericht (Urk. 2/40). Am 3. Dezember 2009 eröffnete die FINMA über die F.___ GmbH, die F.___ VV AG, die J.___ FZ und andere Gesellschaften den Konkurs (Urk. 2/46) und setzte am 3. Mai 2010 unter anderem die C.___ AG, die D.___ sowie die E.___ in Liquidation (Urk. 2/7).
Mit superprovisorischer Verfügung vom 26. November 2009 und mit Verfügungen vom 15. Dezember 2009 ordnete in der Folge das BVS aufsichtsrechtliche Massnahmen an, suspendierte X.___ und Y.___ als Mitglieder des Stiftungsrates der PK-B.___ und setzte Rechtsanwalt Q.___ (nachfolgend: RA Q.___) als interimistischen Stiftungsrat mit Einzelunterschrift ein (Urk. 2/41-43). Dieser erstattete am 8. Februar 2010 einen Zwischenbericht und bezifferte den in erster Linie durch Beitragsausstände der angeschlossenen Firmen und durch notwendige Wertberichtigungen infolge der Investitionen in die F.___-Gruppe bedingten Fehlbetrag per Ende 2009 auf Fr. 3'600'000.-- (Urk. 2/45; vgl. auch Urk. 2/44). Mit Verfügung vom 12. November 2010 hob das BVS die PK-B.___ sodann auf und setzte sie in Liquidation (Urk. 2/47 und 2/4).
1.3 Am 28. Dezember 2010 ersuchte der interimistische Stiftungsrat der PK-B.___ beim Kläger um Sicherstellung der Altersguthaben der Destinatäre der PK-B.___ im Umfang von Fr. 2'319'092.90 (Urk. 2/48), woraufhin der Kläger mit Verfügungen vom 23. Februar 2011 (Urk. 2/49) und vom 24. Juni 2014 (Urk. 2/51) Vorschüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 1'775'000.-- leistete. Einen darüber hinausgehenden Vorschuss lehnte er mit Verfügung vom 30. Dezember 2012 ab (Urk. 2/50); die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 13. November 2015 ab (BGE 141 V 650, vgl. auch Urk. 2/52).
2.
2.1 Mit Erklärung vom 22. Juni 2020 trat der Kläger gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG in die Verantwortlichkeitsansprüche der PK-B.___ gegen die Beklagten ein (Urk. 2/2). Diese wiederum trat am 23. Juni 2020 sämtliche Ansprüche gegen die Beklagten an den Kläger ab (Urk. 2/3).
Basierend auf der Eintretenserklärung vom 22. Juni 2020 sowie der Abtretungsvereinbarung vom 23. Juni 2020 erhob der Sicherheitsfonds BVG mit Eingabe vom 26. Juni 2020 Klage gegen die ehemaligen Stiftungsräte X.___ (Beklagter 1) und Y.___ (Beklagter 2) sowie die ehemalige Revisionsstelle K.___ AG (seit 25. März 2021: in Liquidation [Urk. 76]; Beklagte 3) und beantragte, die Beklagten 1, 2 und 3 seien zu verpflichten, dem Kläger unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 2'430'693.-- nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2009 zu bezahlen. Zudem seien die Beklagten 1 und 2 zu verpflichten, dem Kläger unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 150'000.-- nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2009 zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 1–3 (Urk. 1).
2.2 Am 21. August 2020 stellte der Beklagte 2 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Roland Graf als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 12-14). Mit Eingabe vom 10. September 2020 ersuchte er – unter Beilage weiterer Unterlagen – darum, über sein Gesuch vorab zu entscheiden (Urk. 22 f.). Zu diesem Gesuch nahm der Kläger – auf Aufforderung des Gerichts hin (Urk. 28) – am 9. Oktober 2020 Stellung und beantragte die Abweisung des Gesuches (Urk. 31), worüber die Parteien am 19. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 33). Zur Eingabe des Klägers nahm der Beklagte 2 wiederum am 30. Oktober 2020 Stellung (Urk. 34 f.).
Mit Verfügung vom 10. November 2020 setzte das hiesige Gericht dem Beklagten 2 eine Frist von 20 Tagen an, um weitere zur Behandlung seines Gesuches notwendige Unterlagen einzureichen (Urk. 37). Aufforderungsgemäss legte der Beklagte 2 am 30. November 2020 die verlangten Unterlagen auf (Urk. 41 f.). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 bewilligte das hiesige Gericht sodann das Gesuch des Beklagten 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und bestellte ihm Rechtsanwalt Roland Graf als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren (Urk. 46).
2.3 Mit Klageantwort vom 25. Januar 2021 beantragte der Beklagte 2 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 50 f.). Die Beklagte 3 beantragte mit Klageantwort vom 28. Januar 2021, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 52 f.). Mit Klageantwort vom 15. Februar 2021 beantragte der Beklagte 1, auf die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten und die Sache sei an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zu überweisen, wobei darüber vorab zu entscheiden und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid zu sistieren sei. Zugleich verkündete er G.___, I.___ sowie H.___ den Streit und behielt sich vor, nach Einsicht in die zu editierenden Untersuchungs-, Prozess- und Verfahrensakten weiteren Personen den Streit zu verkünden; überdies beantragte er einen zweiten Schriftenwechsel, um zu den beizuziehenden Akten Stellung nehmen zu können. Für den Fall, dass auf die Edition verzichtet werde, erklärte er allen (behördlich) eingesetzten Stiftungsräten, Geschäftsführern und Liquidatoren der PK-B.___, der J.___ FZ, der J.___ Vorsorge AG, des FIV, der F.___ GmbH, der F.___ VV AG, der C.___ AG, der D.___, der E.___, der L.___ GmbH, der M.___ (nachfolgend: M.___), der Einzelfirma I.___ und namentlich den Rechtsanwälten Dr. N.___ und O.___, P.___ AG, Zürich, sowie Dr. Q.___, Q.___ R.___, Zürich, den Streit. Schliesslich beantragte der Beklagte 1 die Einholung eines Gutachtens darüber, in welchem Umfang dem Kläger ein Schaden entstanden sei, welcher kausal auf eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung oder Unterlassung seinerseits zurückzuführen sei. In materieller Hinsicht beantragte er, es sei festzustellen, dass die eingeklagte Forderung verjährt sei, eventualiter sei die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 55).
2.4 Mit Replik vom 23. August 2021 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest. Überdies beantragte er, das Begehren des Beklagten 1 um Erlass eines anfechtbaren Zwischenentscheides über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und die entsprechend beantragte Sistierung des Verfahrens seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, zudem seien die Verfahrensanträge betreffend Aktenedition, diesbezüglicher weiterer Schriftenwechsel sowie betreffend Einholung eines Gutachtens in Bezug auf den vom Beklagten 1 verursachten Schaden abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten (Urk. 59 f.).
Die Beklagte 3 hielt mit Duplik vom 14. Februar 2022 an ihren Anträgen fest (Urk. 75 f.). Mit Duplik vom 16. Februar 2022 hielt auch der Beklagte 2 an seinen Anträgen fest und beantragte überdies in prozessualer Hinsicht, es seien G.___ und H.___ zum Verfahren beizuladen und als Parteien in das laufende Verfahren aufzunehmen, die Akten der FINMA in Sachen F.___ GmbH und der F.___ VV AG seien ebenso wie die Konkurs- und Liquidationsakten der Gesellschaften PK-B.___, J.___ FZ, C.___ AG, D.___ und E.___ beizuziehen (Urk. 78). Der Beklagte 1 schliesslich hielt am 28. Februar 2022 ebenfalls an seinen Anträgen fest, beantragte zudem, es seien G.___, I.___ und H.___ zum Verfahren beizuladen und behielt sich vor, das Gericht nach Einsicht in die zu editierenden Untersuchungs-, Prozess- und Verfahrensakten zu ersuchen, weitere Personen zum Verfahren beizuladen. Sofern auf die beantragte Edition verzichtet werden sollte, seien alle (behördlich) eingesetzten Stiftungsräte, Geschäftsführer und Liquidatoren der PK-B.___, der J.___ FZ, der J.___ Vorsorge AG, des FIV, der F.___ GmbH, der F.___ VV AG, der C.___ AG, der D.___, der E.___, der L.___ GmbH, der M.___, der Einzelfirma I.___ und namentlich die Rechtsanwälte Dr. N.___ und O.___, P.___ AG, Zürich und Baden, sowie Dr. Q.___, Q.___ R.___, Zürich, zum Verfahren beizuladen (Urk. 79).
Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurden die Eingaben der Beklagten samt Beilagen den anderen Parteien zugestellt und darauf hingewiesen, dass allfällige weitere Verfahrensschritte sowie der Endentscheid den Verfahrensbeteiligten zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt würden (Urk. 80).
2.5 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Eintretensvoraussetzungen
1.1 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten gemäss Art. 89bis Abs. 6 des Zivilgesetzbuches (ZGB; in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, heute Art. 89a Abs. 6 ZGB) unter anderem die Vorschriften des BVG über die Verantwortlichkeit (Art. 52), den Sicherheitsfonds (Art. 56a), die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Rechtspflege (Art. 73 f.).
Der Kläger stützt seine Klage auf die ihm von der PK-B.___ abgetretenen Verantwortlichkeitsansprüche im Sinne von Art. 52 BVG (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) sowie auf seinen eigenen Rückgriffsanspruch auf Personen, welche für die Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft (Art. 56a Abs. 1 BVG in der Fassung bis 31. Dezember 2011 sowie in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung).
1.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnen die Kantone ein Gericht, welches als letzte kantonale Instanz über Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG (Art. 73 Abs. 1 lit. c BVG) sowie über Rückgriffsansprüche nach Art. 56a Abs. 1 BVG (Art. 73 Abs. 1 lit. d BVG) entscheidet.
Im Kanton Zürich beurteilt das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz Klagen nach Art. 73 BVG (§ 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Vorliegend stützt der Kläger seine Klage auf Art. 52 BVG sowie auf Art. 56a Abs. 1 BVG; entsprechend ist die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage gegeben (vgl. auch BGE 128 V 124 E. 2; ferner Meyer/Uttinger, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 73 N 135).
Soweit die Beklagte 3 an dieser Stelle beantragt, auf die Klage sei mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, zuständig sei aufgrund der von ihr als Beauftragte – und nicht als Organ – wahrgenommenen Tätigkeit im Vorfeld der Registrierung der PK-B.___ gestützt auf Art. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vielmehr das Handelsgericht des Kantons Zürich (Urk. 52 S. 7-9), kann ihr nicht gefolgt werden. So ist den Akten zu entnehmen, dass die Beklagte 3 am 12. März 2008 das Mandat als gesetzliche Revisionsstelle der PK-B.___ im Sinne von Art. 727 des Obligationenrechts (OR) annahm (Urk. 2/19a) und als solche im Rahmen der Gründung der PK-B.___ ins Handelsregister eingetragen wurde (Urk. 2/4 S. 3), respektive – auf Aufforderung des BVS hin (vgl. Urk. 2/29) – am 23. September 2008 erklärte, das Mandat als gesetzliche Kontrollstelle der PK-B.___ im Sinne des ehemaligen Art. 53 BVG anzunehmen (Urk. 2/19b), weshalb Art. 52 Abs. 1 BVG als Anspruchsgrundlage einschlägig ist. Auch wenn Art. 53 Abs. 1bis BVG sinngemäss auf die Bestimmungen von Art. 755 OR verweist, bildet doch die öffentlich-rechtliche Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 BVG – ungeachtet der Rechtsnatur des notwendigerweise zu Grunde liegenden Vertrages zwischen der Stiftung und der Revisions- respektive Kontrollstelle (vgl. dazu Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2006, S. 57) – die massgebliche Rechtsgrundlage für die Verantwortlichkeit eben dieser Kontrollstelle; mithin wird trotz Art. 53 Abs. 1bis BVG die Massgeblichkeit von Art. 52 BVG bezogen auf die Kontrollstelle nicht aufgehoben (vgl. dazu auch Kieser, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 52 N 1 und insbesondere N 31 f.). Art. 73 Abs. 1 lit. c BVG legt – in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a GSVGer – fest, dass die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG beim hiesigen Sozialversicherungsgericht liegt; demzufolge verbleibt kein Raum für eine andere gerichtliche Zuständigkeit (vgl. dazu auch Helbling, Personalvorsorge und BVG, Gesamtdarstellung der rechtlichen, betriebswirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Grundlagen der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 8. Auflage, Bern 2006, S. 745; Meyer/Uttinger, a.a.O., Art. 73 N 102; Riemer/Riemer-Kafka, a.a.O., S. 166 f.). Selbst wenn schliesslich der Auffassung der Beklagten 3 gefolgt und von einem rein auftragsrechtlichen Verhältnis ohne (formelle oder faktische) Organstellung ausgegangen würde, änderte sich an der sachlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nichts, zumal der Kläger seinen Anspruch auch auf Art. 56a Abs. 1 BVG stützt, welcher weiter gefasst ist als derjenige nach Art. 52 BVG und zusätzliche, nicht von Art. 52 BVG erfasste Personen in den Kreis der potentiell Haftpflichtigen einschliesst (vgl. E. 4.2). Auch in Bezug auf Art. 56a Abs. 1 BVG legt Art. 73 Abs. 1 lit. d BVG die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts fest (vgl. Hürzeler/Bürgi, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, Basel 2021, Art. 56a N 16). Entsprechend ist diese auch in Bezug auf die Beklagte 3 zu bejahen.
1.3 Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit findet sich in Art. 73 Abs. 3 BVG. Demnach ist das Gericht am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, zur Beurteilung der vorgenannten Klagen zuständig. Art. 73 Abs. 3 BVG räumt der klagenden Partei für den örtlichen Gerichtsstand folglich eine Wahlmöglichkeit ein (vgl. BGE 133 V 488 E. 2.1).
Nach Rechtsprechung und Lehre ist im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG überdies die passive subjektive Klagehäufung (Art. 71 Abs. 1 ZPO) zulässig, was einen einheitlichen Gerichtsstand zur Folge hat (Art. 15 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGE 145 III 460 E. 4.2.2; ferner Gnädinger, in: Fischer/Luterbacher, Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 52 BVG N 17; Meyer/ Uttinger, a.a.O., Art. 73 N 106).
Da sich der Kläger vorliegend auf Art. 52 und Art. 56a Abs. 1 BVG stützt – mithin seine eingeklagten Ansprüche im Wesentlichen auf gleichartigen Rechtsgründen beruhen – und der Wohnsitz des Beklagten 2 im Kanton Zürich liegt, ist das hiesige Gericht sowohl für den Beklagten 2 als auch für die Beklagte 3 und den Beklagten 1 örtlich zuständig. Soweit letzterer die örtliche Zuständigkeit bestreitet und entsprechend ein Nichteintreten auf die Klage beantragt (Urk. 55 S. 2 und Urk. 79), vermag er folglich nicht durchzudringen. Dasselbe gilt für die Beklagte 3, zumal vorliegend – entgegen ihrer Auffassung (Urk. 52 S. 8 f.) – auch in Bezug auf sie Verantwortlichkeits- sowie Rückgriffsansprüche nach Art. 52 Abs. 1 respektive Art. 56a Abs. 1 BVG in Frage stehen (vgl. vorstehend E. 1.2).
2. Formelle Vorfragen
Verjährung
Zunächst zu prüfen ist die Rüge sämtlicher Beklagten, der Schadenersatzanspruch des Klägers nach Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG sei verjährt (Urk. 50 S. 4 f.; Urk. 52 S. 62; Urk. 55 S. 9 und S. 15).
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) verjährt der Anspruch auf Schadenersatz in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (relative Verjährungsfrist), auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet (absolute Verjährungsfrist).
2.1.2 Die relative Verjährungsfrist setzt mit der Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen ein; erstere besteht, wenn die Vorsorgeeinrichtung (oder der in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eingetretene Sicherheitsfonds) unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten den unzweideutigen Schluss auf einen Schaden zulassen. Darüber hinaus muss der Vorsorgeeinrichtung bekannt sein, gegen wen sich ein Verantwortlichkeitsanspruch zu richten vermag (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 N 70).
Demgegenüber beginnt die absolute Verjährungsfrist mit dem Tag der schädigenden Handlungen zu laufen. Da gemäss der gesetzgeberischen Auffassung der Schaden meist die Folge einer Reihe von Verhaltensweisen ist, welche sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken, nimmt die zehnjährige Verjährungsfrist ihren Beginn erst mit Abschluss der letzten dieser schädigenden Handlungen. Vor diesem Hintergrund entschied das Bundesgericht, dass die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 2 BVG erst mit der tatsächlichen Beendigung der Organstellung zu laufen beginnt (BGE 131 V 55 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2009 vom 7. Juli 2009 E. 4.1; vgl. ferner Bloch-Riemer, in: Hürzeler/ Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, Basel 2021, Art. 52 N 41; Kieser, a.a.O., Art. 52 N 71).
Sowohl die relative als auch die absolute Verjährungsfrist sind Verjährungs- und nicht Verwirkungsfristen, was bedeutet, dass sie gehemmt, unterbrochen oder wiederhergestellt werden können. Daran vermag – aufgrund des engen Bezuges von Art. 52 Abs. 2 BVG zu Art. 127 ff. OR – die Regel, wonach Fristen im Sozialversicherungsrecht generell als Verwirkungsfristen gelten, nichts zu ändern (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 N 72).
2.1.3 Einen die relative fünfjährige Verjährungsfrist auslösenden Schluss auf den Schaden liess erst der Zwischenbericht des interimistischen Stiftungsrates RA Q.___ vom 8. Februar 2010 zu (Urk. 2/45). Zuvor wurde der Kläger von RA Q.___ am 28. Januar 2010 zwar darüber informiert, dass die neu gewählte Kontrollstelle, die S.___ AG (nachfolgend: S.___), die Revision der Jahresrechnungen aufgenommen habe und sich die Buchhaltungen in einem «absolut desolaten Zustand» befänden (Urk. 2/44). Dies allein liess allerdings noch keinen unzweideutigen Schluss auf einen Schaden zu; eine solche Kenntnis vom Schaden erlangte der Kläger wie ausgeführt vielmehr erst durch den Zwischenbericht von RA Q.___ vom 8. Februar 2010. Entsprechend begann die relative fünfjährige Verjährungsfrist am 9. Februar 2010 zu laufen und lief am 8. Februar 2015 ab.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Kläger als Vertreter der PK-B.___ gegen den Beklagten 1 – nachdem dieser eine (weitere) Verjährungsverzichtserklärung nicht unterzeichnet hatte (vgl. Urk. 60/4 f.) – am 6. August 2013 (Urk. 60/6) sowie am 21. Juni 2018 (Urk. 60/7) je eine Betreibung über die Summe von Fr. 3'700'000.- nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2010 eingeleitet hatte. Da die Postaufgabe dieser Betreibungsbegehren die Verjährung im Umfang des in Betreibung gesetzten Betrages zu unterbrechen vermag, mithin die Unterbrechung zur Folge hat, dass die Verjährung ab diesem Zeitpunkt von Neuem zu laufen beginnt (vgl. Art. 137 Abs. 1 OR; ferner Däppen, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 135 N 6, N 20 und N 22), war der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten 1 im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) noch nicht verjährt.
Dasselbe gilt für den Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten 2. Gegen diesen leitete zunächst die PK-B.___, vertreten durch RA Q.___, am 30. November 2010 eine Betreibung über die Summe von Fr. 1'683'844.10 nebst Zins zu 5 % seit 30. November 2010 ein (Urk. 60/10). Nachdem der Beklagte 2 eine am 19. Juni 2013 versendete Verjährungsverzichtserklärung nicht unterzeichnet hatte (vgl. Urk. 60/11), leitete sodann der Kläger als Vertreter der PK-B.___ gegen den Beklagten 2 am 6. August 2013 (Urk. 60/12) – mithin noch vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist – eine Betreibung über die Summe von Fr. 3'700'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2010 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 25. November 2013 (Verfahrens-Nr. CB130111; Urk. 60/13) ab. Am 21. Juni 2018 leitete der Kläger erneut die Betreibung gegen den Beklagten 2 im Umfang von Fr. 3'700'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2010 ein (Urk. 60/14). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Dielsdorf mit Urteil vom 8. Januar 2019 (Verfahrens-Nr. CB180016; Urk. 60/15 S. 1-16) ab; mit Beschluss vom 27. März 2019 trat schliesslich das Obergericht des Kantons Zürich auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 60/15 S. 17-19). Da gestützt auf Art. 138 Abs. 1 OR eine unterbrochene Verjährung von Neuem zu laufen beginnt, wenn ein Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist, mithin wenn die befasste Instanz einen Endentscheid gefällt hat, welcher nicht mehr durch Berufung oder Beschwerde angefochten werden kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 7, insbesondere E. 7.3), begann die fünfjährige Verjährungsfrist mit dem Urteil des Obergerichts das Kantons Zürich von Neuem zu laufen. Folglich war der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten 2 im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) ebenfalls noch nicht verjährt. Soweit der Beklagte 2 in diesem Zusammenhang vorbringt, der Kläger sei im Zeitpunkt der eingeleiteten Betreibungen am 6. August 2013 sowie am 21. Juni 2018 noch gar nicht berechtigt gewesen, für die PK-B.___ zu handeln, vermag er damit nicht durchzudringen, ist doch dem Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf zu entnehmen, dass der Kläger mit Vollmacht des interimistischen Stiftungsrates der PK-B.___, RA Q.___, handelte (vgl. Urk. 60/15 S. 4).
Schliesslich war auch der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte 3 im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) noch nicht verjährt, zumal die Beklagte 3 selbst einräumt, verschiedene Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben zu haben (Urk. 52 S. 62) und auch im Rahmen ihrer Duplik (Urk. 75) keine weiteren diesbezüglichen Einreden vorbrachte.
2.1.4 Hinsichtlich der absoluten Verjährung steht fest, dass die Beendigung der Organstellung der Beklagten 1 und 2 durch ihre Suspendierung mit Verfügung des BVS vom 15. Dezember 2009 erfolgte (Urk. 2/43). Mithin begann die absolute zehnjährige Verjährungsfrist für sie am 16. Dezember 2009 zu laufen und lief am 15. Dezember 2019 ab. Die Beklagte 3 wurde als Kontrollstelle am 25. Januar 2010 durch die S.___ abgelöst (Urk. 2/44), weshalb für sie die absolute Verjährungsfrist am 26. Januar 2010 zu laufen begann und am 25. Januar 2020 ablief.
Wie bereits vorstehend unter E. 2.1.3 aufgeführt, unternahm der Kläger jeweils rechtzeitig – noch vor Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist – Unterbrechungshandlungen, weshalb auch die absolute zehnjährige Verjährungsfrist bei Klageerhebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) nicht abgelaufen, mithin sein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten 1, 2 und 3 in diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war.
2.2
2.2.1 Art. 56a Abs. 1 BVG äussert sich nicht zur Verjährung des Anspruchs des Sicherheitsfonds gegen diejenigen Personen, welche an der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft. Das Bundesgericht füllte diese gesetzgeberische Lücke und legte die Verjährungsfrist auf fünf Jahre fest, beginnend mit der Kenntnis des Schadens. Demzufolge wird der Fristenlauf mit der Leistung des Sicherheitsfonds ausgelöst, wobei das Bundesgericht offen liess, ob der Fristenlauf mit jeder einzelnen oder gesamthaft mit der letzten Zahlung zu laufen beginnt. Allerdings hielt es fest, dass das entsprechende kantonale Gericht nicht gegen Bundesrecht verstossen habe, indem es den Beginn der Verjährungsfrist für eine Regressforderung insgesamt (betreffend alle drei erfolgten Leistungen) auf den Zeitpunkt der Überweisung der letzten Zahlung festgesetzt habe (Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2010 vom 8. Februar 2011 E. 3.1; ferner BGE 135 V 163 E. 5.5-5.7).
2.2.2 Vorliegend erbrachte der Kläger seine Vorschussleistungen am 25. Februar 2011 (Urk. 2/49) sowie am 26. Juni 2014 (Urk. 2/51). Entsprechend begann die fünfjährige Verjährungsfrist für die klägerische Forderung am 27. Juni 2014 zu laufen und lief am 26. Juni 2019 ab.
Wie bereits unter E. 2.1.3 ausgeführt, unternahm der Kläger rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist in den Jahren 2010, 2013 und 2018 entsprechende Unterbrechungshandlungen, weshalb auch die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 56a Abs. 1 BVG gewahrt wurde und der klägerische Schadenersatzanspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) nicht verjährt war.
2.3 Nach dem Gesagten wurden mit Klageerhebung vom 26. Juni 2020 sowohl die fünfjährige relative als auch die zehnjährige absolute Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 1 BVG sowie die fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 56a Abs. 1 BVG gewahrt, weshalb der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten 1, 2 und 3 im entsprechenden Zeitpunkt nicht verjährt war.
Streitverkündung und Beiladung
Weiter ist zu prüfen, wie es sich mit der Streitverkündung und den Anträgen der Beklagten 1 und 2 auf Beiladung verhält (Urk. 55 S. 2 f.; Urk. 79 S. 2; Urk. 78 S. 2 f.).
2.4
2.4.1 Der Beklagte 1 verkündet G.___, I.___ sowie H.___ den Streit und beantragt, dass das hiesige Gericht die streitberufenen Personen hierüber in Kenntnis setze. Überdies behält er sich vor respektive erklärt – bei Verzicht auf die beantragte Aktenedition – weiteren Personen, namentlich den (behördlich) eingesetzten Stiftungsräten, Geschäftsführern und (Konkurs-)Liquidatoren der PK-B.___, J.___ FS, J.___ VS, FIV, F.___ GmbH, F.___ VV AG, C.___ AG, D.___, E.___, L.___ GmbH, M.___ sowie der Einzelfirma I.___ den Streit zu verkünden, namentlich auch den Rechtsanwälten Dr. N.___ und O.___, P.___ AG, sowie Q.___, Q.___ R.___ Rechtsanwälte, und T.___, U.___ AG (Urk. 55 S. 2 f.).
2.4.2 Hinsichtlich der Streitverkündung gilt Folgendes: In einem Haftungsprozess zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge gestützt auf Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) führte das Bundesgericht aus, dass an der bisherigen Rechtsprechung, wonach das zivilprozessuale Institut der Streitverkündung der Verwaltungsrechtspflege fremd sei, festgehalten werde. Es stelle unter diesen Umständen keine Verletzung von Bundesrecht dar, wenn das kantonale Gericht (in casu: das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich) das zivilprozessuale Institut der Streitverkündung samt den entsprechenden zivilprozessualen Bestimmungen im Verwaltungsrechtspflegeverfahren nicht zulasse, auch wenn im vorliegend angerufenen § 28 GSVGer die sinngemässe Anwendung der Vorschriften der ZPO vorgesehen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 134/00 vom 3. November 2000 E. 3b; ferner Volz, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 N 23).
2.4.3 Aufgrund dieser Rechtsprechung ist auf den vom Beklagten 1 gestellten Antrag auf Streitberufung nicht einzutreten.
2.5
2.5.1 Der Beklagte 1 beantragt die Beiladung sämtlicher unter E. 2.4.1 genannter Personen zum Verfahren und führt aus, gemäss § 14 GSVGer könnten Dritte bei Vorliegen eines schützenswerten Interesses zum Verfahren beigeladen werden. Da die Gebrüder G/H.___ eine Vielzahl von Geschäftspartnern geschädigt hätten, hätten sie mutmasslich auch den bei der PK-B.___ entstandenen Schaden verursacht. Sollte er für den Schaden belangt werden, stünden ihm unzweifelhaft Regressansprüche zu, weshalb er ein schützenswertes Interesse an der Beiladung habe (Urk. 55 S. 5; Urk. 79 S. 2). Der Beklagte 2 wiederum beantragt, es seien G.___ und H.___ beizuladen und als Parteien in das laufende Verfahren aufzunehmen, zumal diese durch gefälschte Dokumente und Falschaussagen ihn und den Beklagten 1 manipuliert und Gelder veruntreut hätten. Sofern er oder der Beklagte 1 für einen Schaden belangt werden sollten, stehe ihnen unzweifelhaft ein Regressanspruch gegen G.___ und H.___ zu, weshalb diese dem Verfahren beizuladen seien (Urk. 78 S. 3 und S. 5).
2.5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung übernimmt im Verwaltungsprozess das Institut der Beiladung grundsätzlich die Funktion der Streitverkündung (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 134/00 vom 3. November 2000 E. 3b). Eine Beiladung kann dabei einzig auf Antrag einer Partei, des Beizuladenden oder von Amtes wegen von der Rechtsmittelbehörde mittels einer prozessleitenden Verfügung angeordnet werden. Grundsätzlich besteht weder eine Pflicht zur Beiladung noch ein Anspruch auf Beiladung; vielmehr entscheidet das Gericht, wer als Beteiligter in den Schriftenwechsel einbezogen wird. Mittels einer Beiladung wird eine Person ins Verfahren einbezogen mit dem Zweck, die Rechtskraft des Urteils auf sie auszudehnen, so dass diese in einem später gegen sie gerichteten Prozess das Urteil gegen sich gelten lassen muss. Im Kanton Zürich regelt § 14 GSVGer das Institut der Beiladung für das Verfahren vor dem hiesigen Gericht (vgl. Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 21-21a N 25; Volz, a.a.O., § 14 N 4 f.; ferner BGE 125 V 80 E. 8b).
Nach § 14 Abs. 1 GSVGer kann das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht. Das schutzwürdige Interesse muss dabei ein rechtlich geschütztes Interesses sein, wobei dieses Rechtsschutzinteresse alternativ ein solches des Beigeladenen oder der Hauptpartei sein kann (vgl. Volz, a.a.O., § 14 N 9 f.).
2.5.3 Vorliegend erübrigt sich aus Sicht des hiesigen Gerichts die Beiladung von G.___, H.___ und weiteren Personen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern bei den Beklagten 1 und 2 ein rechtlich geschütztes Interesse daran vorliegen könnte. So ist zunächst fraglich, weshalb in einem Verfahren, welches die Beklagten 1 und 2 gegen die Gebrüder G/H.___ zur Durchsetzung allfälliger Regressforderungen gegebenenfalls einleiten würden, ein widersprüchlicher Entscheid ergehen sollte, waren doch die Beklagten 1 und 2 die einzigen Stiftungsräte der PK-B.___ im vorliegend relevanten Zeitraum und begingen als solche die noch näher darzulegenden Sorgfaltspflichtverletzungen (vgl. E. 6.2.5). Vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht erkennbar ist, inwiefern die Beklagten 1 und 2 als Strohmänner der Gebrüder G/H.___ hätten agieren sollen, welche auf diesem Wege die Geschicke der PK-B.___ hätten leiten sollen, zumal sich dahingehende Hinweise aus den Akten gerade nicht ergeben. Darüber hinaus können die Gebrüder G/H.___ als Beigeladene grundsätzlich zu nichts verpflichtet werden, was ebenfalls gegen deren Beiladung spricht. Schliesslich dürfte die Beiladung der Gebrüder G/H.___ sowie weiterer Personen das bereits jetzt schon komplexe Verfahren nicht vereinfachen, sondern vielmehr noch komplizierter machen und in die Länge ziehen, was dem in Art. 73 Abs. 3 BVG postulierten Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens klar widerspricht. Folglich ist auch vor dem Hintergrund des Interesses an einer beförderlichen Prozesserledigung eine Beiladung nicht angezeigt, was umso mehr gilt, als der Beklagte 1 selbst ausführt, persönlich, gesundheitlich und psychisch bereits stark unter den Folgen der diversen Straf- und Verwaltungsverfahren gelitten zu haben (vgl. Urk. 55 S. 8).
3. Parteivorbringen
3.1 Folglich ist zu prüfen, ob die Beklagten 1, 2 und 3 verpflichtet sind, dem Kläger unter solidarischer Haftung gestützt auf Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 56a Abs. 1 BVG den Betrag von Fr. 2'430’693.-- nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2009 zu bezahlen, und ob die Beklagten 1 und 2 verpflichtet sind, dem Kläger unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 150'000.-- nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2009 zu bezahlen.
3.2 Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, sowohl die PK-B.___ als auch die Beklagten 1 und 2 als Stiftungsräte seien in enger Verbindung zur F.___-Gruppe, einem Anlagebetrugssystem der Gebrüder G.___ und H.___, gestanden. So seien die Beklagten 1 und 2 bei der F.___ GmbH angestellt gewesen und hätten einen Grossteil der aus Alterssparguthaben einbezahlten Vermögenswerte der PK-B.___ in die F.___-Gruppe und damit in das Schneeballsystem der Gebrüder G/H.___ überführt. Sowohl die Beteiligungen an den F.___-Gruppen-Gesellschaften E.___ und C.___ AG als auch die investierten Mittel in die D.___ und die gestützt auf einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der F.___ VV AG an diese überwiesenen Mittel seien allesamt zum Schaden der PK-B.___ respektive ihrer Destinatäre verwendet worden. Dadurch, dass die Beklagten 1 und 2 in ihrer Funktion als Stiftungsräte Vermögensanlagen fast ausnahmslos im Einflussbereich der Gebrüder G/H.___ getätigt hätten, hätten sie den Schaden der PK-B.___ in grober Verletzung der allgemeinen Vorschriften betreffend Sicherheit und Risikoverteilung, der Anlagevorschriften sowie ihrer Überwachungs- und Kontrollpflichten herbeigeführt. Die Beklagte 3 wiederum habe ihre Pflichten als Prüfungsbeauftragte verletzt, indem sie gegenüber der Stiftungsaufsicht die Existenz und Zweckmässigkeit eines internen Kontrollsystems (nachfolgend: IKS) bejaht habe, obwohl ein solches offensichtlich nicht bestanden habe. Wäre die Beklagte 3 lege artis vorgegangen, hätte sie zu einem anderen Prüfungsurteil kommen müssen. Durch ihre Bestätigung habe sie hingegen ein Einschreiten der Aufsicht verhindert und die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Beklagten 1 und 2 ermöglicht. Folglich seien die Beklagten durch ihr Handeln respektive ihre Unterlassungen für den innerhalb eines Zeitraumes von rund 12 Monaten bei der PK-B.___ verursachten Schaden gemeinsam verantwortlich (Urk. 1 S. 4 f.).
3.3 Demgegenüber bestreiten die Beklagten sämtliche Vorwürfe. So stellt sich der Beklagte 1 im Wesentlichen auf den Standpunkt, von den Gebrüdern G/H.___ getäuscht worden zu sein, weshalb der weder ausreichend substantiierte noch rechtsgenüglich nachgewiesene Schaden nicht aufgrund seines – sehr wohl pflichtgemässen – Verhaltens als Stiftungsrat, sondern aufgrund des Verhaltens der Gebrüder G/H.___ entstanden sei (Urk. 55 und 79). Der Beklagte 2 argumentiert namentlich, sich vor allem auf den Beklagten 1 verlassen zu haben und mit Ausnahme der Vermögensverwaltung durch die F.___ VV AG keine Verbindung zwischen den Vermögensanlagen und den Gebrüdern G/H.___ erkannt zu haben (Urk. 50 und 78). Die Beklagte 3 hält ihrerseits hauptsächlich dafür, weder als Prüfungsbeauftragte noch als Organ eine Pflichtverletzung begangen zu haben, zumal sie lediglich im Rahmen der Registrierung der PK-B.___ zuhanden des Stiftungsrates einen Bericht über das sich im Aufbau befindliche IKS abgegeben habe (Urk. 52 und 75).
4. Haftung nach Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG
4.1 Nach Art. 52 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Gemäss Art. 53 Abs. 1bis BVG (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) gelten für die Haftung der Kontrollstelle die Bestimmungen des Aktienrechts über die Revisionsstelle sinngemäss.
Anlässlich der als «Strukturreform» bezeichneten Revision des BVG per 1. Januar 2012 – welche indes keine materielle Änderung herbeiführen wollte, sondern bloss aus «systematischen» Gründen eine Neuformulierung und Umstellung von Art. 52 BVG zur Folge hatte (vgl. die Botschaft zur Änderung des BVG [Strukturreform], BBl 2007 5669, S. 5698) – wurde Art. 52 BVG insofern angepasst, als die Kontrollstelle in Abs. 1 nicht mehr erwähnt und der Verweis auf die sinngemässe Anwendung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit der Kontrollstelle in Art. 53 Abs. 1bis gestrichen wurde; stattdessen wurde mit Abs. 4 ein Verweis auf Art. 755 OR getätigt und wiederum eine sinngemässe Anwendung dieser Norm bestimmt. Entsprechend sind in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung von Art. 52 Abs. 1 BVG nunmehr alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Für die Haftung der Revisionsstelle gilt gemäss Art. 52 Abs. 4 BVG Art. 755 OR sinngemäss.
Vor dem Hintergrund, dass zur Neuregelung von Art. 52 BVG kein Übergangsrecht erlassen wurde, findet allerdings nach den allgemeinen Grundsätzen eine neue Bestimmung nur auf diejenigen Sachverhalte Anwendung, welche sich nach deren Inkrafttreten verwirklicht haben (vgl. statt vieler BGE 141 V 51 E. 3.2.3). Entsprechend bedeutet dies für eine allfällige Haftung der Beklagten 1 bis 3 die Anwendbarkeit von Art. 52 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, welche – wie vorstehend ausgeführt – indes gegenüber der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung keine vorliegend relevanten Änderungen enthält.
4.2 Gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG (in der Fassung bis 31. Dezember 2011 sowie in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) kann der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistung in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.
Nach dieser Regel subrogiert der Sicherheitsfonds nicht in die Ansprüche, die der Vorsorgeeinrichtung gestützt auf Art. 52 BVG zustehen, vielmehr hat er einen eigenen Anspruch, der sich im Gegensatz zur Haftung nach Art. 52 BVG nicht bloss gegen die Organe der Vorsorgeeinrichtung, sondern auch gegen andere Personen, die an der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft, richtet. Dadurch ist Art. 56a BVG für die vom Sicherheitsfonds belangten, nicht bereits von Art. 52 BVG erfassten Verantwortlichen als massgebliche Haftungsnorm zu verstehen (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 3.2; 141 V 51 E. 3.2.1; ferner Christen, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 56a N 8; Hürzeler/Bürgi, a.a.O., Art. 56a N 4 und N 7; Meyer/Uttinger, a.a.O., Art. 73 N 71).
4.3 Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 52 Abs. 1 BVG setzt neben der Organeigenschaft – wobei diese analog zur Verantwortlichkeitsvorschrift von Art. 52 AHVG auch bloss eine faktische sein kann – als weitere kumulative Erfordernisse den Eintritt eines Schadens, eine Pflichtverletzung in Form einer Missachtung einer einschlägigen berufsvorsorgerechtlichen Vorschrift, ein Verschulden sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem entstandenen Schaden und der schuldhaften Pflichtverletzung voraus (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 3.1.1; 141 V 51 E. 3.2). Auch die Haftung nach Art. 56a Abs. 1 BVG setzt diese Elemente voraus, wobei in formeller Hinsicht überdies die Sicherstellungsleistung durch den Sicherheitsfonds verlangt wird (vgl. Christen, a.a.O., Art. 56a N 10 und N 13 f.; ferner BGE 143 V 19 E. 3.2; 135 V 373 E. 2.3).
4.4 Obwohl Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG zwei verschiedene «Schadensarten» zum Inhalt haben, mithin Art. 52 Abs. 1 BVG den Schaden umfasst, der bei der Vorsorgeeinrichtung, der PK-B.___, selbst eingetreten ist, und Art. 56a Abs. 1 BVG denjenigen Schaden umfasst, der beim Kläger angefallen ist, ist grundsätzlich insofern «ein» Schaden gegeben, als beiden Anspruchsgrundlagen der gleiche Sachverhalt zu Grunde liegt, aus dem (in Wechselwirkung der beiden Anspruchsgrundlagen) eine kongruente Geldforderung resultiert (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 3.3; 141 V 51 E. 3.3).
4.5 Die PK-B.___ trat sämtliche Ansprüche, welche sie gegen die Beklagten zu haben glaubt, an den Kläger formell korrekt ab, somit auch den aus Art. 52 Abs. 1 BVG fliessenden Verantwortlichkeitsanspruch (Urk. 2/3). Entsprechend steht die Aktivlegitimation des Klägers zur Erhebung einer solchen Klage gegen diesen Personenkreis fest. Die Organstellung der Beklagten 1 und 2 ist angesichts ihrer Eigenschaft als Präsident respektive Mitgliedes des Stiftungsrates seit Gründung der PK-B.___ unstrittig gegeben (Urk. 2/4 S. 3; Urk. 2/13 f.). Soweit die Beklagte 3 – zumindest im Vorfeld der Registrierung der PK-B.___ – ihre Organstellung bestreitet (Urk. 52 S. 7-9), kann ihr nicht gefolgt werden. In Bezug auf die Begründung der formellen Organstellung ist der Zeitpunkt, in welchem die Organstellung effektiv begründet wurde, ausschlaggebend. Vorliegend erklärte die Beklagte 3 am 12. März 2008, das Mandat als gesetzliche Revisionsstelle der PK-B.___ im Sinne von Art. 727 OR anzunehmen (Urk. 2/19a), und am 23. September 2008, das Mandat als gesetzliche Kontrollstelle der PK-B.___ im Sinne von Art. 53 BVG anzunehmen. Folglich hatte die Beklagte 3 bereits im Gründungszeitpunkt der PK-B.___ (13. März 2008, vgl. Urk. 2/5) – mithin noch vor der Registrierung der PK-B.___ am 10. Dezember 2008 (Urk. 2/34) – Organstellung inne (vgl. auch Riemer/ Riemer-Kafka, a.a.O., S. 55, wonach die Organqualität der Kontrollstelle angesichts ihrer Funktionen, der Subsumtion von Art. 53 BVG unter die «Organisations»-Bestimmungen des BVG sowie der Gleichbehandlung der Kontrollstelle mit Exekutivorganen in Art. 52 BVG mancherorts zu Unrecht verneint werde).
4.6 Nach dem Gesagten werden die Beklagten 1, 2 und 3 sowohl gestützt auf Art. 52 Abs. 1 BVG als auch gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG ins Recht gefasst. Da es sich folglich um ein und denselben Schaden handelt, sind mit Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 BVG zugleich auch diejenigen von Art. 56a Abs. 1 BVG erfüllt (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 4.1; 141 V 51 E. 4).
5. Schaden
5.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Kläger im Februar 2011 sowie im Juni 2014 als Sicherstellung der Altersguthaben der Destinatäre der PK-B.___ Vorschüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 1'775'000.-- geleistet hat (Urk. 2/49 und 2/51). Der Umfang dieser sichergestellten Leistungen entspricht nicht dem der PK-B.___ erwachsenen Schaden, begrenzt aber den aus Art. 56a Abs. 1 BVG fliessenden Anspruch des Klägers. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der effektive Ausfall und folglich der Umfang der Sicherstellung erst mit dem Abschluss der Liquidation definitiv feststeht, wobei letztere vorliegend noch nicht abgeschlossen ist. Allerdings muss im Interesse einer raschen Geltendmachung der Verantwortlichkeitsansprüche genügen, dass der Ausfall zu Lasten des Klägers dem Grundsatz nach feststeht, was mit der Leistung von Vorschusszahlungen regelmässig der Fall ist. Folglich kann der Kläger bereits ab diesem Zeitpunkt Klage erheben, obschon das Ausmass des Schadens im Zeitpunkt der Klageanhebung weder exakt noch annähernd bestimmbar ist, weil die Höhe des Erlöses aus der Liquidation der Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht (BGE 141 V 51 E. 5; 139 V 176 E. 9.2; ferner Christen, a.a.O., Art. 56a N 11 f.).
5.2 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven, einer Nichtverminderung der Passiven, einer Nichtvermehrung der Aktiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Überdies liegt ein Schaden auch dann vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (vgl. statt vieler BGE 144 III 155 E. 2.2; 139 V 176 E. 8.1; 122 IV 279 E. 2a; ferner Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 41 N 3; Kieser, a.a.O., Art. 52 N 38 f.). Im Anwendungsbereich des BVG kann ein Schaden rechtsprechungsgemäss beispielsweise durch den Verlust bei Anlagen entstehen (BGE 122 IV 279), ebenso wenn der Stiftungsrat einen Darlehensvertrag mit dem Stifter nicht rechtzeitig kündigt, obwohl die Sicherheit des Darlehens nicht mehr gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_238/2009 vom 11. September 2009), oder wenn ein Darlehen nicht mehr erhältlich ist (BGE 128 V 124). Von Art. 52 Abs. 1 BVG erfasst sind sodann Schäden, welche in Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung resultieren (BGE 138 V 235) und solche, welche in der Differenz zwischen tatsächlicher und hypothetischer Rendite bestehen (vgl. dazu Riemer/Riemer-Kafka, a.a.O., S. 57; ferner Kieser, a.a.O., Art. 52 N 40).
5.3 Der Kläger macht – unter Nachklagevorbehalt – vorliegend einen Teilschaden in der Höhe von Fr. 2'580'692.85 geltend, welcher auf die pflichtwidrig getätigten Anlagen respektive die dadurch bedingten Abflüsse aus dem Vermögen der PK-B.___ zurückzuführen sei. Der Schaden setze sich dabei wie folgt zusammen:
26. September 2008:Fr. 150'000.--D.___
13. November 2008:Fr. 203'274.--C.___ AG
20. November 2008:Fr. 100'000.--E.___
4. Dezember 2008:Fr. 101'945.--C.___ AG
6. März 2009:Fr. 500'000.--F.___ VV AG
16. Juni 2009:Fr. 400'000.--E.___
22. Juni 2009:Fr. 218'519.86F.___ VV AG
30. Juni 2009:Fr. 306'954.--C.___ AG
2. Juli 2009:Fr. 200'000.--E.___
8. Juli 2009:Fr. 200'000.--E.___
8. Juli 2009:Fr. 200'000.--C.___ AG
Total:Fr. 2'580'692.85
Darüber hinaus sei grundsätzlich ebenfalls der entgangene Gewinn respektive die entgangene Rendite in allenfalls noch vom Gericht zu schätzender Höhe zu berücksichtigen.
Zur Begründung der Schadenshöhe bringt der Kläger vor, den pflichtwidrigen Vermögensabflüssen seien mehrheitlich keine Gegenwerte und teilweise bloss wertlose Gegenwerte gegenübergestanden. Die mittlerweile abgeschlossenen Liquidationen der mit Vermögenswerten der PK-B.___ alimentierten Gesellschaften hätten deutlich werden lassen, dass sich die in der Jahresrechnung 2009 bilanzierten 100%igen Wertberichtigungen nicht mehr verändert, mithin sämtliche «Anlagen» in einem Totalausfall resultiert hätten. Wären die Stiftungsmittel durch die Beklagten 1 und 2 hingegen unter Einhaltung ihrer Pflichten angelegt worden, sei gemäss den massgeblichen einschlägigen Indizes für das Jahr 2009 – dem Jahr der Suspendierung der Beklagten 1 und 2 als Stiftungsräte – von einer erfolgreichen Vermögensentwicklung und von einer deutlich positiven Nettorendite auszugehen (Urk. 1 S. 41 f.; Urk. 59 S. 11 f., S. 17 f., S. 25).
5.4
5.4.1 Der Kläger zeigt – entgegen den Auffassungen der Beklagten, welche den vom Kläger eingeklagten Schaden im Wesentlichen mit dem Argument, dieser sei nicht substantiiert, bestreiten (Urk. 55 S. 8 und S. 14 f.; Urk. 79 S. 5 und S. 9; Urk. 50 S. 5 f.; Urk. 78 S. 6 f. und S. 9; Urk. 52 S. 34-36; Urk. 75 S. 18-20) – in der Klage sehr wohl substantiiert die Abflüsse aus dem Stiftungsvermögen der PK-B.___ auf respektive legt dar, inwiefern die von den Beklagten 1 und 2 getätigten Investitionen nicht werthaltig waren, wofür die Stiftungsmittel verwendet wurden und weshalb der PK-B.___ durch die entsprechenden Investitionen ein Schaden erwuchs (vgl. Urk. 1 S. 17-38).
Den Akten ist hinsichtlich des geltend gemachten Schadens der PK-B.___ denn auch Folgendes zu entnehmen:
5.4.2 Im September 2008 investierte die PK-B.___ Stiftungsmittel in die D.___. Bei der D.___ handelte es sich um einen in der Schweiz nicht registrierten Fonds der D.___ Ltd. (nachfolgend: D.___), einer im Jahr 2006 treuhänderisch durch den Mitarbeiter der F.___ GmbH, AJ.___, im Auftrag von G.___ und H.___ gegründeten Gesellschaft (Urk. 2/25c, 2/61-64 und 2/79). Gemäss Prospekt sollte der Fonds darauf abzielen, eine ständige positive Gesamtrendite ohne Rücksicht auf die Marktausrichtung zu erwirtschaften. Der bei der Portfolioverwaltung verfolgte Stil sollte aktiver Natur sein, die künftigen Projektionen sollten konservativ, mit einer grösseren Neigung zu risikoscheuen Anlagen sein. Als Verwaltungsgesellschaft wurde die F.___ AG (recte: GmbH) aufgeführt (Urk. 2/63). Mit den vorhandenen Mitteln (dreier privater Investoren, eines Kunden der AP.___-Bank sowie der PK-B.___, vgl. Urk. 2/40 S. 52) betrieben die Gebrüder G/H.___, und insbesondere H.___, offenbar wenig erfolgreich Handel, so dass die F.___ GmbH zur Abgeltung entstandener Verluste am 10. März 2009 EUR 233'772.70 an die D.___ überwies (wobei dieser Betrag im Rahmen der Untersuchung gegen die F.___ GmbH am 20. August 2009 zurückerstattet wurde). Im Februar 2010 befanden sich auf dem Trading-Konto Nr. ... der D.___ bei der AO.___ Bank – neben unwesentlichen Kleinstbeträgen auf anderen Konten bei der AO.___ Bank (vgl. Urk. 2/40 S. 52) – noch EUR 67'014.55, im Wertschriftendepot Nr. ... überdies 370 Aktien der C.___ AG, wobei die D.___ im Aktienbuch der C.___ AG nicht eingetragen war (Urk. 2/40 S. 52). Aufgrund der im Untersuchungsbericht der FINMA vom 18. Februar 2010 festgestellten Überschuldung der D.___ (Urk. 2/40 S. 53) wurde die D.___ Ltd., Zweigniederlassung St. Gallen, mit Verfügung der FINMA vom 3. Mai 2010 in Liquidation gesetzt und am 13. Juni 2017 aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen gelöscht (Urk. 2/61 und 2/72).
Am 26. September 2008 überwiesen die Beklagten 1 und 2 Stiftungsmittel der PK-B.___ in der Höhe von Fr. 150'000.-- auf das AO.___-Konto «CH0208781000020276300», lautend auf D.___, mit dem Vermerk «D.___ Opportunities Fund» (Urk. 2/57 S. 5). Bei der PK-B.___ wurde diese Beteiligung im Haben auf dem Konto 10100 (CHF Postkonto) mit der Beschreibung «Anlage Aktien D.___» und im Soll auf dem Gegenkonto 14050 (EUR Anlagefonds) verbucht (Urk. 2/73), allerdings ohne dass diesbezüglich Buchungsbelege existieren würden. Ebenso wenig dokumentiert ist das dieser Beteiligung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft, auch ein Stiftungsratsbeschluss findet sich nicht in den Akten, was im Übrigen auch aus dem Untersuchungsbericht der FINMA hervorgeht (Urk. 2/40 S. 51 und S. 153).
Der revidierten Jahresrechnung der PK-B.___ aus dem Jahr 2008 ist zu entnehmen, dass die Beteiligung an der D.___ auf der Aktivseite unter dem Titel «Aktien und Beteiligungen Inkl. Kollektive Anlagen», «Aktien FW», mit Fr. 158'470.50 ausgewiesen und bei der «Darstellung der Vermögensanlage nach Anlagekategorien» unter den Sachwerten «Aktien Ausland über Kollektive Kapitalanlage» aufgeführt ist (Urk. 2/28 S. 7 und S. 16; vgl. diesbezüglich auch Urk. 2/35 S. 5 und Urk. 2/80 S. 4).
Angesichts der Geschehnisse rund um die D.___ erfolgte im Rahmen der revidierten Jahresrechnung der PK-B.___ per 31. Dezember 2009 eine vollständige Wertberichtigung der Beteiligung (Urk. 2/31 S. 4; vgl. auch den entsprechenden Bericht der S.___ vom 28. Juli 2010, Urk. 2/31 S. 3). Diese vollständige Wertberichtigung bestätigte sich durch die Liquidation der D.___ Ltd., Zweigniederlassung St. Gallen, im Jahr 2010 und der anschliessenden Löschung dieser Gesellschaft aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallens im Jahr 2017 (vgl. Urk. 2/61 und 2/72).
Entsprechend resultierte für die PK-B.___ aus der Beteiligung an der D.___ ein Schaden in der Höhe von Fr. 150'000.--.
5.4.3 Im November 2008 investierte die PK-B.___ sodann erstmals in die C.___ AG. Die C.___ AG wurde im Februar 2008 von der J.___ FZ, vertreten durch den Beklagten 1 und G.___, gegründet und im Handelsregister des Kantons Appenzell Innerrhoden (AI) eingetragen; im September 2009 verlegte die C.___ AG ihren Sitz in den Kanton Appenzell Ausserrhoden (AR). Verwaltet wurde die C.___ AG in den Geschäftsräumlichkeiten der F.___ GmbH und – nach deren Schliessung – an der Privatadresse des Beklagten 2 (Urk. 2/86 und 2/68; vgl. auch Urk. 2/23a S. 2). Der Beklagte 1 war ab dem Gründungszeitpunkt bis im Juli 2009 Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift, zwei weitere Verwaltungsratsmitglieder – der F.___ GmbH-Mitarbeiter V.___ sowie W.___, welcher bei der im Eigentum des Beklagten 1 stehenden AB.___ Treuhand GmbH angestellt war (Urk. 2/25e und 2/27a) – zeichneten mit Kollektivunterschrift zu zweien, als Geschäftsführer war mit AA.___ ein weiterer F.___ GmbH-Mitarbeiter im Handelsregister eingetragen. Der Beklagte 2 trat im Juli 2009 dem Verwaltungsrat bei, im selben Zeitpunkt löste F.___ GmbH-Mitarbeiter und FIV-Präsident AC.___ den Beklagten 1 als Verwaltungsratspräsidenten ab (Urk. 2/86 [Handelsregisterauszug AI]; Urk. 2/25a [Übersicht Mitarbeiter F.___ GmbH]). Als Revisionsstelle amtete die Beklagte 3, wobei die involvierten Revisoren mit denjenigen beider PK-B.___ eingesetzten Revisoren identisch waren (vgl. Urk. 2/88 [Bericht der Revisionsstelle für das Geschäftsjahr 2008 der C.___ AG] und Urk. 2/28 S. 6 [Bericht der Kontrollstelle für das Geschäftsjahr 2008 der PK-B.___]). Für die Buchhaltung der C.___ AG zeichnete der Beklagte 1 sowie – nach dessen Eintritt in den Verwaltungsrat – der Beklagte 2 verantwortlich, wobei die Beklagten 1 und 2 die Zwischenbilanz per 31. Oktober 2009 gemeinsam erstellt hatten (Urk. 2/23a S. 2 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]; Urk. 2/87 S. 1 und S. 7 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/89 S. 4-6 [Einvernahmeprotokoll AC.___ vom 27. Januar 2010]).
Die C.___ AG bezweckte zunächst die kollektive Kapitalanlage für qualifizierte Anleger wie Pensionskassen und Freizügigkeitsstiftungen sowie die Vergabe von Krediten. Im Mai 2009 wurde der Zweck der C.___ AG geändert, sodass die C.___ AG nun die kollektive Kapitalanlage in gemäss Art. 53 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) zulässige Anlageformen ausschliesslich für steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bezweckte (vgl. Urk. 2/86). Offenbar bestand die praktizierte Tätigkeit indes nahezu ausschliesslich in der Gewährung von Darlehen, zumal die C.___ AG bestehende Darlehen der J.___ FZ und der J.___ VS übernahm, welcher zuvor von der Aufsichtsbehörde die Anlageform der direkten Darlehensgewährung untersagt respektive welche zum Abbau von Darlehen aufgefordert worden waren (Urk. 2/92 [provisorische Jahresrechnung 2009 C.___ AG]; Urk. 2/93 [Übersicht Darlehen, erstellt durch Beklagten 2]; Urk. 2/94 f. [Übernahmevereinbarung J.___ VS und J.___ FZ mit C.___ AG]; Urk. 2/90 f. [Schreiben der Aufsicht an J.___ FZ und J.___ VS]; vgl. auch Urk. 2/40 S. 29 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/87 S. 3 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]). Darüber hinaus vergab die C.___ AG als Vermittlerin über die F.___ GmbH gesicherte und ungesicherte Konsumkredite an Schuldner im In- und Ausland (Urk. 2/53 S. 24 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]). Ein Teil dieser übernommenen oder gewährten Darlehen wurde mit dem Zweck ausgerichtet, diese bei der F.___ GmbH anzulegen (vgl. Urk. 2/40 S. 33 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/53 S. 83 f. [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/81 S. 20 f. [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Oktober 2010]; Urk. 2/93 [Übersicht Darlehen, erstellt durch Beklagten 2]; Urk. 2/107 [AD.___ GmbH, AE.___]; Urk. 2/108 [Einvernahmeprotokoll AE.___ vom 14. August 2010]; Urk. 2/109 [Kontoauszug AF.___]; Urk. 2/110 [Schreiben Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen]), wozu der Beklagte 1 auch als Kooperationspartner der F.___ GmbH auftrat und für seine Leistungen Provisionen erhielt (Urk. 2/111 f.).
Schliesslich gewährte die durch den Beklagten 1 vertretene C.___ AG am 15. Juni 2009, zwei Tage vor der Selbstanzeige der Gebrüder G/H.___, den Gebrüdern G/H.___ ohne Sicherheiten und ohne schriftliche Vereinbarung ein Darlehen in der Höhe von Fr. 721'645.--, wobei diese Zahlung durch den Beklagten 1 sowie V.___ ausgelöst und nicht an die Gebrüder G/H.___, sondern direkt an einen Anleger der F.___ GmbH erfolgte. Der entsprechende Darlehensvertrag wurde erst Monate später, am 7. Dezember 2009, unterzeichnet, obwohl der Beklagte 1 in diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrates der C.___ AG war (Urk. 2/40 S. 33 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/53 S. 51-55 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/68 [Handelsregisterauszug AR]; Urk. 2/114 [Darlehensvertrag 1 zwischen der C.___ AG und den Gebrüdern G/H.___ vom 7. Dezember 2009]; Urk. 2/115 [Schreiben C.___ AG/Beklagter 2 hinsichtlich Darlehensvergabe an die Gebrüder G/H.___]). Dieses Darlehen wurde in der von den Beklagten 1 und 2 erstellten provisorischen Jahresrechnung 2009 mit Fr. 221'645.-- aufgeführt mit der Begründung, insgesamt seien durch G.___ bereits Fr. 500'000.-- im Juni zurückbezahlt worden (Urk. 2/92 [provisorische Jahresrechnung 2009]; Urk. 2/115 [Schreiben C.___ AG/Beklagter 2 hinsichtlich Darlehensvergabe an die Gebrüder G/H.___]). Allerdings ist den Akten zu entnehmen, dass diese Zahlung nicht durch G.___, sondern durch die D.___ vorgenommen worden war und auch nicht das gewährte Darlehen betraf, sondern mit dem Vermerk «purchase of 200/300 shares C.___ AG» vielmehr auf den Erwerb von Aktien ausgerichtet war. Im Widerspruch dazu wurden im Aktienbuch der C.___ AG allerdings bloss die PK-B.___ mit 600 sowie die J.___ FZ mit 1'400 der insgesamt 2'000 Aktien der C.___ AG als Aktionäre aufgeführt. Demgegenüber fanden sich in den Depots der D.___ sowie der D.___ 130 respektive 370 Aktien der C.___ AG (Urk. 2/40 S. 34 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/53 S. 51-55 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]). Ende Juni 2009 gewährte die C.___ AG den Gebrüdern G/H.___ sodann ein weiteres ungesichertes Darlehen in der Höhe von Fr. 483'856.15, wobei Fr. 315'398.25 abermals direkt an Anleger der F.___ GmbH ausbezahlt und die Teilzahlungen durch den Beklagten 2 und AA.___ ausgelöst wurden. Eine weitere Teilzahlung erfolgte durch den Beklagten 1, welcher am 2. Juli 2009 einen Bargeldbezug über Fr. 85'000.-- tätigte und das Geld G.___ übergab, damit dieser Anlagen zurückzahlen konnte. Der Darlehensvertrag über Fr. 483'856.15 wurde erneut Monate später, am 7. Dezember 2009, vom Beklagten 2 sowie AC.___ unterzeichnet, obwohl beide in diesem Zeitpunkt für die C.___ AG nicht mehr zeichnungsberechtigt waren (Urk. 2/40 S. 27 und S. 34 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/53 S. 51-55 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/68 [Handelsregisterauszug AR]; Urk. 2/115 [Schreiben C.___ AG/Beklagter 2 hinsichtlich Darlehensvergabe an die Gebrüder G/H.___]; Urk. 2/116 [Darlehensvertrag 2 zwischen der C.___ AG und den Gebrüdern G/H.___ vom 7. Dezember 2009]).
Der von den Beklagten 1 und 2 erstellten provisorischen Jahresrechnung 2009 der C.___ AG ist eine Bilanzsumme von Fr. 2'331'797.20 zu entnehmen, wobei die Darlehen 94.2 % dieser Bilanzsumme ausmachen (Fr. 2'195'784.53). Von diesen gut 94 % der Darlehen wurden 39.4 % als gesichert (36.8 % Hypothekardarlehen) und 53.8 % als ungesichert klassiert (Urk. 2/92 S. 1). Darlehensnehmer waren im Wesentlichen die Gebrüder G/H.___, der Beklagte 1 sowie Mitarbeiter der F.___ GmbH und ihnen nahestehende Personen (Urk. 2/93 [Übersicht Darlehen, erstellt durch Beklagten 2]; Urk. 2/99 [Übersicht Darlehen, Akten Strafverfahren]; Urk. 2/25a [Übersicht Mitarbeiter F.___ GmbH]; Urk. 2/25f-25j [Vorsorgeausweise Darlehensnehmer und Mitarbeiter F.___ GmbH]). Wie dem Untersuchungsbericht der FINMA vom 18. Februar 2010 zu entnehmen ist, waren sämtliche Grundpfandsicherheiten lediglich zweitrangig, auch fanden sich weder Belege über den Wert der jeweiligen Liegenschaften noch dazu, wie hoch die jeweilige vorangehende Pfandbelastung tatsächlich war. Zudem wurde es im Rahmen der Übernahme der Grundpfandforderungen von der J.___ FZ und der J.___ VS zumeist unterlassen, die entsprechenden Mutationen in den Grundbüchern vorzunehmen. Überdies wurden mehrheitlich keine Bonitäts- oder Kreditwürdigkeitsprüfungen vorgenommen. Entsprechende Belege wurden im Rahmen des Untersuchungsverfahrens keine beigebracht, vielmehr führte der Rechtsvertreter der Beklagten 1 und 2 im Untersuchungsverfahren, Rechtsanwalt AG:___, in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2010 aus, die Bonität sei anhand von Steuerunterlagen oder Betreibungsregisterauszügen oder mittels «Einsichtnahme in die relevanten Unterlagen» geprüft und für gut befunden worden, auch seien die Darlehensnehmer als F.___ GmbH-Mitarbeiter ohnehin bekannt gewesen (Urk. 2/40 S. 31 f.; Urk. 2/103 S. 2-6 [Stellungnahme RA AG:___]; vgl. auch Urk. 2/106 [Einvernahmeprotokoll G/X.___ vom 26. März 2010). Dass diese behaupteten Bonitätsprüfungen nicht den Tatsachen entsprachen, ist dem Entscheid der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 10. Oktober 2011 zu entnehmen. So wurden im Rahmen des Strafverfahrens vereinzelte Darlehensvergaben geprüft und die Darlehensnehmer – unter anderem aufgrund von Einträgen im Betreibungsregister, offenen Verlustscheinen oder Einträgen in der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) – für nicht kreditwürdig befunden; der Beklagte 1 wurde denn auch in Bezug auf diese geprüften Kreditvergaben der ungetreuen Geschäftsbesorgung angeklagt und von der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen verurteilt (Urk. 2/53 S. 80-87 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/104 [Übersicht über Beurteilung der Kreditwürdigkeit]).
Insgesamt vergab die C.___ AG – vertreten durch den Beklagten 1 und/oder den Beklagten 2 – im Juni und Juli 2009 ungesichert und formlos Mittel in der Höhe von Fr. 1'037'043.25 an Anleger der F.___ GmbH. Hinsichtlich des ersten Darlehens an die Gebrüder G/H.___ erachtete das Kreisgericht St. Gallen den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung vom Beklagten 1 als erfüllt, das zweite Darlehen bildete – da diese Zahlung vom Beklagten 2 ausgelöst worden war – zwar nicht Gegenstand des Strafverfahrens, dennoch wurde es, zumindest mündlich, bereits zu Zeiten vereinbart, in denen der Beklagte 1 noch für die C.___ AG zeichnungsberechtigt war (Urk. 2/53 S. 51 f. [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]).
Neben der Darlehensvergabe erwarb die C.___ AG, vertreten durch den Beklagten 1, eine Beteiligung über Fr. 40'000.-- an der AH.___ AG, einer indirekt vom Beklagten 1 über seine AB.___ Treuhand GmbH gegründeten Aktiengesellschaft mit dem Beklagten 2 als einzigem Verwaltungsrat, sowie eine Beteiligung über Fr. 24'000.-- an der AI.___ AG, einem kleinen Handwerksunternehmen. Beide Beteiligungen wurden im Herbst 2008 respektive im Herbst 2009 von den Beklagten 1 und 2 an die E.___ verkauft. Die Kaufpreisschuld der E.___ für die Beteiligung an der AI.___ AG musste in der Folge vollständig wertberichtigt werden, bezüglich der Beteiligung an der AH.___ AG trug die E.___ den Schaden, da diese der C.___ AG für die wertlosen Aktien Fr. 40'000.-- überwiesen hatte (Urk. 2/40 S. 22-24 und S. 37 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/53 S. 56-64 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/87 S. 7 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]). Schliesslich überwies die C.___ AG mit den Zahlungsvermerken «Anlage Future Konto» sowie «gemäss Vertag» am 5. und am 15. Mai 2008 je Fr. 50'000.-- an F.___ GmbH-Mitarbeiter und Verwaltungsratsmitglied V.___, welcher gemäss Aussage des Beklagten 1 den Bereich «Alternative Anlagen» der C.___ AG verwalten sollte. Sowohl der Bereich «Alternative Anlagen» als auch der Bereich «Future Trading» soll gemäss den Beklagten 1 und 2 Ende 2008 auf die E.___ «ausgelagert» worden sein, wenngleich diesbezügliche Unterlagen fehlen (Urk. 2/40 S. 37 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/81 S. 14 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Oktober 2010]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]).
Die Beklagten 1 und 2 überwiesen am 13. November 2008 Stiftungsmittel der PK-B.___ in der Höhe von Fr. 203'274.-- an die J.___ FZ und am 4. Dezember 2008 solche in der Höhe von Fr. 101'945.-- an die J.___ VS mit dem Zweck, die von der J.___ FZ und der J.___ VS gehaltenen Aktien der C.___ AG zu erwerben (Urk. 2/57 S. 8 f.). Entsprechend verzeichnete das Depot der PK-B.___ bei der AO.___ per 1. Januar 2009 300 Aktien der C.___ AG (Urk. 2/117). In der Buchhaltung der PK-B.___ wurden die Transaktionen zulasten Konto 10100 (CHF Postkonto) und zugunsten Konto 14000 (CHF Anlagefonds) mit dem Vermerk «Kauf C.___ AG» verbucht (Urk. 2/74 S. 1-3), allerdings ohne dass diesbezüglich Buchungsbelege oder Dokumente zu den entsprechenden Rechtsgeschäften vorhanden wären, auch finden sich weder ein Stiftungsratsbeschluss noch sonstige Entscheidgrundlagen bezüglich dieser Anlagetätigkeit. In der revidierten Jahresrechnung 2008 der PK-B.___ wurden die 300 Aktien der C.___ AG mit einem Wert von Fr. 306'741.-- und dem Vermerk «kollektive Anlagen Schuldner» bilanziert, den Erläuterungen ist überdies zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Beteiligung an einer kollektiven Kapitalanlagegesellschaft für qualifizierte Anleger in Form einer Aktiengesellschaft handle (Urk. 2/28 S. 7 und S. 17). Am 23. Juni 2009 wurden 200 der 300 Aktien der C.___ AG aus dem Depot ausgebucht, was indes einzig dem entsprechenden Ausbuchungsbeleg der AO.___ Bank zu entnehmen ist und ohne dass eine Gutschrift für diese ausgebuchten Aktien erfolgte (Urk. 2/118; Urk. 2/40 S. 58 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]). Dem widersprechend ist der von den Beklagten 1 und 2 erstellten Zwischenbilanz der PK-B.___ per 31. Oktober 2009 weiterhin ein Bestand von 300 Aktien der C.___ AG zu entnehmen (Urk. 2/35). Per 30. Juni 2009 wurde zudem der Kauf von weiteren 300 Aktien der C.___ AG im Wert von Fr. 306'954.-- verbucht, zu welchem sich ein entsprechender Stiftungsratsbeschluss in den Akten befindet (Urk. 2/121). Diese Beteiligung an der C.___ AG (kollektive Anlagen Schuldner) wurde mit einem Betrag von Fr. 613'695.-- respektive – nach einem Abschlag von 30 %, welcher sicherheitshalber aufgrund der von der FINMA bezweifelten Werthaltigkeit der Beteiligung vorgenommen worden war – von Fr. 429'586.50 bilanziert und die Kaufpreisschuld wurde passiviert (Urk. 2/35; Urk. 2/40 S. 58 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]). Das vom Beklagten 2 geführte Aktienbuch der C.___ AG weist per 31. Dezember 2009 – ungeachtet der 200 aus dem Depot ausgebuchten Aktien an der C.___ AG – allerdings einen Aktienbestand von 600 Aktien aus (Urk. 2/119), wenngleich der Beklagte 2 anlässlich seiner Einvernahme vom 13. November 2009 den Aktienbestand noch mit 400 bezifferte und diesen Widerspruch auch im Rahmen seiner Einvernahme vom 18. Januar 2010 nicht aufzulösen vermochte (Urk. 2/23a [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]; Urk. 2/87 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]). Im Wertschriftendepot der PK-B.___ fanden sich per Ende 2009 nach wie vor einzig 100 Aktien der C.___ AG, wohingegen das entsprechende Depot der D.___ 370 Aktien und das Depot der D.___ 130 Aktien der C.___ AG verzeichneten (Urk. 2/120 [Vermögensauszug der AO.___ Bank der PK-B.___ per 31. Dezember 2009]; Urk. 2/40 S. 27 und S. 58 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]).
Schliesslich überwiesen die Beklagten 1 und 2 zulasten des Geschäftskontos der PK-B.___ am 8. Juli 2009 im Hinblick auf eine beabsichtigte Kapitalerhöhung der C.___ AG weitere Stiftungsmittel in der Höhe von Fr. 200'000.-- an die C.___ AG. In diesem Zusammenhang finden sich allerdings weder Dokumente in den Akten noch wurden die Stiftungsmittel auf ein Kapitaleinzahlungskonto, sondern auf das ordentliche Geschäftskonto der C.___ AG überwiesen, auch fand die Kapitalerhöhung nie statt. Dessen ungeachtet erfolgte keine Rückzahlung der Fr. 200’000.-- an die PK-B.___, vielmehr verbuchten oder liessen die Beklagten 1 und 2 diesen Betrag als Darlehen an die C.___ AG verbuchen, wobei auch diesbezüglich keine Belege oder Vertragsgrundlagen beigebracht werden konnten (Urk. 2/57 S. 36 [Auszug Geschäftskonto PK-B.___ AN.___]; Urk. 2/35 [Zwischenbilanz PK-B.___ per 31. Oktober 2009]; Urk. 2/98 [Erläuterungen zur Einvernahme Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/40 S. 58 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]). In der Zwischenbilanz der PK-B.___ per 31. Oktober 2009 wurde das Darlehen auf der Aktivseite unter Obligationen und Darlehen mit einem Betrag in der Höhe von Fr. 200'000.-- und dem Zusatz «Darlehen gepl. Kapitalerhöhung C.___» aufgeführt und musste infolge Überschuldung und Liquidation der C.___ AG vollständig wertberichtigt werden (Urk. 2/35 [Zwischenbilanz PK-B.___ per 31. Oktober 2009]; Urk. 2/31 [revidierte Jahresrechnung 2009 PK-B.___]; Urk. 2/77 [Buchhaltung 2009 PK-B.___ betreffend C.___ AG]; Urk. 2/40 S. 59 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]).
Per 31. Dezember 2009 war die C.___ AG mit Aktiven von Fr. 22'462.30 und Passiven von Fr. 200'914.20 überschuldet. In der durch RA Q.___ erstellten revidierten Jahresrechnung 2009 der PK-B.___ mussten folglich die Beteiligung an der C.___ AG sowie das Darlehen an die C.___ AG vollständig wertberichtigt werden. Diese Wertberichtigung bestätigte sich durch die mit Verfügung der FINMA vom 3. Mai 2010 angeordnete Liquidation der C.___ AG, welche Ende Dezember 2016 abgeschlossen wurde. Dabei blieb es beim bilanzierten Totalausfall. Am 20. Februar 2017 wurde die C.___ AG schliesslich im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden gelöscht (Urk. 2/40 S. 37-41, insbesondere S. 40 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/31 [revidierte Jahresrechnung 2009 PK-B.___]; Urk. 2/7 S. 32-34 [Verfügung FINMA vom 3. Mai 2010]; Urk. 2/68 [Handelsregisterauszug AR]).
Entsprechend resultierte für die PK-B.___ aus der Beteiligung an der C.___ AG sowie aufgrund des der C.___ AG gewährten Darlehens ein Schaden in der Höhe von Fr. 812'173.--.
5.4.4 Im November 2008 investierte die PK-B.___ weitere Stiftungsmittel in die E.___. Die im Dezember 2007 durch F.___ GmbH-Mitarbeiter AJ.___ gegründete E.___ war ein geschlossener Anlagefonds mit Sitz auf den British Virgin Islands. AJ.___ war zugleich formeller Direktor der E.___ und agierte überdies für die M.___ sowie die D.___ und treuhänderisch zudem für die Gebrüder G/H.___. Ab Februar 2009 war der Beklagte 2 Fondsmanager der E.___, wobei er diese Aufgabe offenbar vom Beklagten 1 übernahm. Der Beklagte 2 traf die Auswahl der Vermögensanlagen in Zusammenarbeit mit dem Beklagten 1 in dessen Funktion als Stiftungsratspräsident der PK-B.___ und verwaltete die E.___ mehrheitlich aus seiner Privatwohnung heraus. Anteilsinhaberinnen der E.___ waren die PK-B.___ mit insgesamt Fr. 900'000.-- sowie die J.___ FZ mit Fr. 400'000.-- (Urk. 2/69 [Memorandum of Association and Articles of Association E.___ vom 21. Dezember 2007]; Urk. 2/23b S. 3 f. [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]; Urk. 2/40 S. 18-20 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]).
Die E.___ bezweckte gemäss Anlagereglement die kollektive Kapitalanlage für qualifizierte Anleger mit Domizil in der Schweiz, mithin verfolgte die E.___ eine Anlagepolitik, welche hauptsächlich in Schweizer und internationale nicht börsenkotierte Aktien und Beteiligungen investieren sollte (Urk. 2/122). Die effektiv praktizierte Anlagetätigkeit des Beklagten 1 respektive ab 2009 des Beklagten 2 in Absprache mit dem Beklagten 1 beschränkte sich indes auf die Übernahme der Beteiligungen von der C.___ AG an der AH.___ AG sowie an der AI.___ AG, auf die Übernahme des Bereichs «Future Trading» der C.___ AG sowie auf die Vergabe von ungesicherten Darlehen in der Höhe von Fr. 215'791.80 (Urk. 2/40 S. 22-26 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]; Urk. 2/70 S. 2 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 12. November 2009]; Urk. 2/81 S. 14 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Oktober 2010]; Urk. 2/87 S. 9 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]).
Wie vorstehend unter E. 5.4.3 ausgeführt, wurden die Beteiligungen der C.___ AG an der AH.___ AG sowie an der AI.___ AG an die E.___ verkauft, wobei diesbezüglich keine Verkaufsunterlagen beigebracht werden konnten. Die Geschäftstätigkeit der AH.___ AG war allerdings gemäss Aussage des Beklagten 2 ein Verlustgeschäft (Urk. 2/23b S. 4 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]; vgl. auch Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]). Die Kaufpreiszahlung AH.___ AG zulasten der E.___ und zugunsten der C.___ AG erfolgte am 26. November 2008, wenige Tage, nachdem die durch die Beklagten 1 und 2 vertretene PK-B.___ eine erste Zahlung in der Höhe von Fr. 100'000.-- zur Anteilszeichnung an der E.___ ausgelöst hatte, und trug den – gemäss Untersuchungsbericht FINMA irreführenden – Betreff «Rückführung». Allerdings konnte auch im Rahmen des Strafverfahrens nicht eruiert werden, wer die Zahlung ausgelöst hatte, da sowohl der Beklagte 1 als auch AJ.___ und G.___ Zugang zu den Mitteln der E.___ hatten, wenngleich der Beklagte 1 anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Oktober 2010 erklärt hatte, die Beteiligung AH.___ AG an die E.___ ausgelagert zu haben (Urk. 2/40 S. 22 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/81 S. 12 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Oktober 2010]; Urk. 2/53 S. 58 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]). Der Beklagte 1 wurde betreffend AH.___ AG wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gegenüber der C.___ AG, wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung sowie wegen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe verurteilt, der Beklagte 2 demgegenüber war nicht Teil dieser Strafuntersuchung (Urk. 2/53 S. 56 ff. [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/40 S. 22 und S. 24 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/124 [provisorische Jahresrechnung 2009 E.___]).
Die Beteiligung AI.___ AG wurde von den Beklagten 1 und 2 im Herbst 2009 an die E.___ verkauft, bereits wenige Monate später hatte die AI.___ AG ihr Domizil eingebüsst und soll gemäss Schreiben des bisherigen Verwaltungsrates verkauft worden sein. Die Kaufpreiszahlung in der Höhe von Fr. 24'000.-- wurde der C.___ AG nie vergütet, sondern in der C.___ AG vom Beklagten 2 als Darlehensforderung gegenüber der E.___ verbucht. Am 14. Februar 2014 wurde über die AI.___ AG die Liquidation angeordnet, wobei das Konkursverfahren mangels Aktiven am 26. Juni 2014 eingestellt werden musste (Urk. 2/87 S. 7 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/40 S. 22-26 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/126 [Handelsregisterunterlagen AI.___ AG]; Urk. 2/92 [provisorische Jahresrechnung 2009 C.___ AG]; Urk. 2/124 [provisorische Jahresrechnung 2009 E.___]).
Hinsichtlich der gewährten ungesicherten Darlehen in der bilanzierten Höhe von Fr. 215'791.80 konnten im Rahmen der Untersuchung durch die FINMA keine Darlehensverträge oder anderweitige Unterlagen beigebracht werden. Der Beklagte 2 erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Januar 2010, er habe in Absprache mit dem Beklagten 1 AK.___ ein ungesichertes Darlehen gewährt, wobei die Überweisung per E-Banking durch G.___ ausgelöst worden sei, welcher Zugang zum entsprechenden Konto gehabt habe. Entgegen der Behauptung des Beklagten 2 konnte der Darlehensvertrag nie beigebracht werden (Urk. 2/23b S. 3 f. [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]; Urk. 2/87 S. 9 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]; Urk. 2/40 S. 25 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]). Schliesslich wurde der Bereich «Future Trading» der C.___ AG von den Beklagten 1 und 2 per 12. Dezember 2008 in die E.___ verschoben, ohne dass diesbezüglich Unterlagen vorhanden wären, weshalb die entsprechenden (unbekannten) Anlagen zu Recht vom Untersuchungsbeauftragten der FINMA als nicht werthaltig qualifiziert wurden (vgl. Urk. 2/40 S. 23 und S. 25 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; ferner Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]; Urk. 2/87 S. 8 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/81 S. 14 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Oktober 2010]; Urk. 2/88 [Revidierte Jahresrechnung 2008 IPBV AG]; Urk. 2/124 [provisorische Jahresrechnung 2009 E.___] sowie E. 6.4.3).
Um Anteile an der E.___ zu erwerben, überwiesen die Beklagten 1 und 2 am 20. November 2008 Stiftungsmittel der PK-B.___ in der Höhe von Fr. 100'000.-- zulasten des AN.___-Kontos Nr. ...
der PK-B.___ auf das Konto Nr. ... bei der AL.___ AG, lautend auf M.___ Ltd., der vom Beklagten 1 und AJ.___ treuhänderisch für die Gebrüder G/H.___ gegründeten Gesellschaft. Alsdann fanden über dieselben Kontoverbindungen am 17. Juni 2009, am 3. Juli 2009 und am 8. Juli 2009 weitere Überweisungen in der Höhe von Fr. 400'000.--, Fr. 200'000.-- und Fr. 200'000.-- statt (Urk. 2/57 S. 9, S. 32 und S. 35 f. [Auszug Geschäftskonto PK-B.___ AN.___]; Urk. 2/40 S. 20 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/65 [Treuhandvertrag zur Gründung und Verwaltung der Firma «M.___» vom 31. Mai 2005]). Für die letzten drei Überweisungen finden sich in den Akten entsprechende – wenn auch sehr kurz gehaltene – Stiftungsratsbeschlüsse, zur ersten Überweisung fehlt ein solcher hingegen gänzlich, ebenso wenig finden sich Angaben zu den Entscheidgrundlagen oder der Risikofähigkeit der PK-B.___ (Urk. 2/127). Dass die Überweisungen auf das AL.___-Konto der M.___ erfolgten, begründeten die Beklagten 1 und 2 mit dem Off-Shore-Status und der fehlenden Zweigniederlassung der E.___ in der Schweiz sowie der damit verbundenen Unmöglichkeit, ein eigenes Bankkonto zu eröffnen (Urk. 2/39 S. 34 [Anklageschrift Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 29. Dezember 2010]; Urk. 2/40 S. 11 und S. 23 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/128 [Basisdokument Konto-/Depotbeziehung der AL.___ AG bezüglich M.___]). Die Unterlagen zu vorgenanntem AL.___-Konto wurden vom Beklagten 1 unterzeichnet, was auch für die Erklärung betreffend Anschluss an das E-Banking gilt. Der Beklagte 1 verfügte folglich über Monitoring- und Dispositionsbefugnisse, welche auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der M.___ bestehen blieben (Urk. 2/128 [Basisdokument Konto-/Depotbeziehung der AL.___ AG bezüglich M.___]; Urk. 2/39 S. 35 [Anklageschrift Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 29. Dezember 2010]; Urk. 2/40 S. 20 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/65 [Treuhandvertrag zur Gründung und Verwaltung der Firma «M.___» vom 31. Mai 2005]). Ebenfalls Zugang zu diesem Konto hatte G.___, welcher mit Wissen der Beklagten 1 und 2 am 25. Juni 2009 die Auszahlung des Darlehens an AK.___ auslöste. Daneben überwies G.___ weitere Mittel der E.___ in der Höhe von insgesamt Fr. 408'051.61 an die L.___ GmbH, einer involvierten Gesellschaft seiner Ehefrau, verwendete weitere Mittel zur Bezahlung von Rechnungen derselben und liess ab Juli 2009 Anlegern der F.___ GmbH Rückzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 368'650.14 zukommen, weshalb G.___ aufgrund qualifizierter Veruntreuung verurteilt wurde (Urk. 2/53 S. 49-51 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/40 S. 20 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/23b S. 4 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]). Aufgrund des Zugangs zum E-Banking war es AJ.___ möglich, nach Eröffnung der Untersuchungen gegen die F.___-Gruppe die letzten noch auf dem AL.___-Konto vorhandenen Mittel in der Höhe von Fr. 160'000.-- auf ein Konto der M.___ in London zu überweisen, was damit begründet wurde, dass diese Mittel Kunden der M.___ gehörten. Trotz Rückerstattungsaufforderung konnten diese Mittel nicht mehr zurückgeführt werden, vielmehr setzte sich AJ.___ ins Ausland ab und beendete das Mandatsverhältnis mit seiner Anwältin (Urk. 2/40 S. 22 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/129 [Schreiben Untersuchungsbeauftragter vom 27. Januar 2010]; Urk. 2/130 [Antwort Rechtsanwältin AM.___ vom 28. Januar 2010]). Aufgrund all dieser Abflüsse war die E.___ innert kurzer Zeit überschuldet. Der Beklagte 2 erwirkte per 24. November 2009 zwei Schuldanerkennungen von G.___ zugunsten der E.___ über Fr. 408’051.61 und Fr. 368’650.14 zusammen mit einer Erklärung desselben, wonach die getätigten Überweisungen ohne Rücksprache und Kenntnis der verantwortlichen Personen vorgenommen worden seien. Aufgrund der finanziellen Situation der Gebrüder G/H.___ waren die Schuldanerkennungen indes nicht werthaltig (Urk. 2/131 [Schuldanerkennung I und II]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]; Urk. 2/40 S. 21 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]).
Die in der vom Beklagten 2 erstellten provisorischen Bilanz der E.___ per 28. Dezember 2009 aufgelisteten Aktiven waren folglich bis auf ein Bankkonto, welches einen Saldo von Fr. 373.20 aufwies, nicht werthaltig. Entsprechend musste in der Bilanz der PK-B.___ per 31. Dezember 2009 die Beteiligung an der E.___ im Betrag von Fr. 899'390.-- vollständig abgeschrieben werden. Mit Verfügung der FINMA vom 3. Mai 2010 wurde die E.___ alsdann in Liquidation gesetzt, welche im September 2018 beendet und die E.___, Zweigniederlassung Zürich, aus dem Handelsregister des Kantons Zürich gelöscht wurde. Es blieb beim bilanzierten Totalausfall (Urk. 2/124 [provisorische Jahresrechnung 2009 E.___]; Urk. 2/85 [Jahresrechnung 2008 PK-B.___]; Urk. 2/31 [revidierte Jahresrechnung 2009 PK-B.___]; Urk. 2/40 S. 24-26 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/7 S. 27 f. [Verfügung FINMA vom 3. Mai 2010]; Urk. 2/132 [Handelsregisterauszug E.___, Zweigniederlassung Zürich]).
Entsprechend resultierte für die PK-B.___ aus der Beteiligung an der E.___ ein Schaden in der Höhe von Fr. 900'000.--.
5.4.5 Die F.___ VV AG schliesslich wurde von den Gebrüdern G/H.___ gegründet und am 10. April 2007 ins Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. G.___ und H.___ waren zudem Präsident respektive Mitglied des Verwaltungsrates der F.___ VV AG. Zweck der F.___ VV AG war die Anlage-, Finanz- und Vermögensberatung, die Anlage- und Vermögensverwaltung sowie die Erbringung von Dienstleistungen in Zusammenhang mit Anlage- und Vermögensverwaltung, die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der finanzberatung sowie Vermögensverwaltung und Anlageberatung im weitesten Sinne, namentlich jedoch die Portfolioverwaltung mittels Verwaltungsvollmacht (Urk. 2/67). Die F.___ VV AG war keiner Selbstregulierungsorganisation angeschlossen und auch nicht der FINMA unterstellt, beschäftigte kein eigenes Personal und hatte keine eigenen Büroräumlichkeiten, sondern war in den Räumlichkeiten der F.___ GmbH domiziliert. Im Jahr 2007 hatte die F.___ VV AG mit der J.___ FZ und im Jahr 2009 mit der PK-B.___ einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen, wobei mit Ausnahme dieser Verträge auch anlässlich der Untersuchungen durch die FINMA keine weiteren geschäftlichen Beziehungen festgestellt werden konnten. Im September 2009 standen den Aktiven der F.___ VV AG in der Höhe von Fr. 2'741.- Verbindlichkeiten in der Höhe von Fr. 5'800'000.-- gegenüber. Entsprechend war die F.___ VV AG im Herbst 2009, nur wenige Monate nach dem durch die Beklagten 1 und 2 erteilten Vermögensverwaltungsmandat für die PK-B.___, illiquid und überschuldet. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 eröffnete die FINMA über die F.___ VV AG den Konkurs, wobei das Konkursverfahren mangels Aktiven am 3. Mai 2013 eingestellt wurde. Die F.___ VV AG wurde am 11. November 2013 aus dem Handelsregister gelöscht (Urk. 2/8 S. 45-48 [Untersuchungsbericht FINMA vom 23. September 2009]; Urk. 2/46 S. 14, S. 22 und S. 25 [Verfügung FINMA vom 3. Dezember 2009]).
Die Beklagten 1 und 2 schlossen in Vertretung der PK-B.___ mit der F.___ VV AG am 5. März 2009 einen Vermögensverwaltungsvertrag ab, wobei vorgesehen war, dass die zu verwaltenden Stiftungsmittel der PK-B.___ auf ein Konto der F.___ VV AG bei der AO.___ Bank übertragen würden. Das Asset Management sollte gemäss Vertrag durch G.___ erfolgen, welcher die Mittel gemäss Anlagereglement der PK-B.___ und den Bereich Aktien im Namen der PK-B.___ nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Einholung von Weisungen verwalten und das Ergebnis der Vermögensverwaltung mindestens monatlich mitteilen sollte (Urk. 2/38).
Am 6. März 2009 und am 22. Juni 2009 übertrugen die Beklagten 1 und 2 Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 500'000.-- und von Fr. 218'519.85 vom AN.___-Konto Nr. ... der PK-B.___ auf das Bankkonto der F.___ VV AG bei der AO.___ Bank, Konto Nr. ..., wobei die PK-B.___ am Empfängerkonto wirtschaftlich nicht berechtigt war und die Beklagten 1 und 2 beim Empfängerkonto weder über Dispositions- noch über Monitoring-Rechte verfügten. Für das genannte Konto der F.___ VV AG verfügten die Gebrüder G/H.___ je über eine Einzelzeichnungsberechtigung. Der Beklagte 1 erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Juli 2009 hinsichtlich des identischen Vermögensverwaltungsvertrages zwischen der F.___ VV AG und der J.___ FZ, es sei ihm klar gewesen, dass das Konto auf die F.___ VV AG lautete, er sei indes davon ausgegangen, dass Herr G.___ das Konto entsprechend einrichten würde. Die von den Beklagten 1 und 2 veranlassten Überweisungen erfolgten allesamt ohne Bestellung von Sicherheiten und ohne Stiftungsratsbeschluss (Urk. 2/57 S. 17 und S. 32 [Auszug Geschäftskonto PK-B.___ AN.___]; Urk. 2/39 S. 29 und S. 32 f. [Anklageschrift Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 29. Dezember 2010]; Urk. 2/8 S. 47 [Untersuchungsbericht FINMA vom 23. September 2009]; Urk. 2/53 S. 46 f. [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/123 S. 2 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 29. Juli 2009]; Urk. 2/81 S. 13 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Oktober 2010]).
Die Gebrüder G/H.___ verwendeten die übertragenen Mittel in der Höhe von Fr. 718'519.85 unter anderem für die Aufrechterhaltung des Schneeballsystems der F.___ GmbH und zur Finanzierung der hohen Betriebskosten der F.___ GmbH sowie ihres luxuriösen Lebensstils. Den Beklagten 1 täuschten sie direkt und den Beklagten 2 indirekt über den Beklagten 1 mittels gefälschter Kontoauszüge über die Vermögensentwicklung, weshalb sie wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Urkundenfälschung verurteilt wurden. Die Verurteilung des Beklagten 1 scheiterte allerdings am Nachweis des Vorsatzes, auch wenn das Gericht den objektiven Tatbestand als erfüllt erachtete (Urk. 2/53 S. 46 f., S. 48 f. und S. 45 f.). In der Jahresrechnung 2009 der PK-B.___ mussten die Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 718'519.85 entsprechend vollständig wertberichtigt werden, auch musste die von den Gebrüdern G/H.___ unterzeichnete Schuldanerkennung über Fr. 750'000.-- infolge ihrer finanziellen Situation vollständig abgeschrieben werden. Es blieb folglich auch in Bezug auf die F.___ VV AG beim 2009 bilanzierten Totalausfall (Urk. 2/133 [Vereinbarung betreffend Auflösung des Vermögensverwaltungsvertrages und Verlustausgleich vom 12. Oktober 2009]; Urk. 2/85 [Jahresrechnung 2008 PK-B.___]; Urk. 2/31 [revidierte Jahresrechnung 2009 PK-B.___]).
Entsprechend entstand der PK-B.___ aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages mit der F.___ VV AG ein Schaden in der Höhe von Fr. 718'519.85.
5.5 Nach dem Gesagten bestehen vorliegend keine Zweifel daran, dass der PK-B.___ ein Schaden in der Höhe von Fr. 2'580'693.85 erwachsen ist und sich die aus den Stiftungsmitteln der PK-B.___ abgeflossenen Gelder – angesichts der erfolgten Liquidationen der D.___, der C.___ AG, der E.___ sowie der F.___ VV AG – im Zuge der Liquidation der PK-B.___ kaum mehr in die Stiftung zurückführen lassen. Dass dieser Schaden mangels beendeter Liquidation noch nicht effektiv und endgültig ausgewiesen ist, vermag daran – entgegen der Auffassung des Beklagten 1 (vgl. Urk. 55 S. 15) – nichts zu ändern. Damit das Vorhandensein eines Vermögensschadens bejaht werden kann, genügt es rechtsprechungsgemäss bereits, wenn eine blosse Vermögensgefährdung vorliegt, mithin muss ein Schaden im geltend gemachten Umfang noch nicht effektiv eingetreten sein. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist das Vermögen bereits dann vermindert, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellungen Rechnung getragen werden muss. Vergibt also beispielsweise ein Geschäftsführer ungenügend gesicherte Darlehen, so steht zwar nicht fest, ob daraus tatsächlich ein Schaden resultieren wird, indes wird das betreffende Darlehen in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt, sondern der Betrag wird teilweise (oder ganz) abgeschrieben. In diesem Sinne bedeutet die erhebliche Unsicherheit betreffend die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens nicht nur eine Vermögensgefährdung in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen Schaden (vgl. dazu BGE 122 IV 279 E. 2a; ferner Block-Riemer, Art. 52 N 31; Kieser, a.a.O., Art. 52 N 39).
Da wie vorstehend ausgeführt sämtliche Beteiligungen an der D.___, der C.___ AG und der E.___ sowie die im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages investierten Stiftungsmittel in die F.___ VV AG vollständig durch den interimistischen Stiftungsrat wertberichtigt werden mussten (vgl. E. 5.4.2-5.4.5), ist vorliegend ein Vermögensschaden im rechtsprechungsgemässen Sinne klar zu bejahen. Daran vermögen auch die Vorbringen der Beklagten 1 und 2, wonach der Schaden erst nach Beendigung ihrer Organstellung eingetreten sei (vgl. Urk. 55 S. 6; Urk. 79 S. 5 f.; Urk. 50 S. 26; Urk. 78 S. 5), nichts zu ändern, zumal Art. 52 Abs. 1 BVG rechtsprechungsgemäss auch jenen Schaden umfasst, welcher erst nach der faktischen Beendigung der Organstellung eintritt, sofern der Schaden kausal durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten während der Organstellung entstanden ist (vgl. BGE 131 V 55 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2007 vom 18. März 2008 E. 2), was nachfolgend noch auszuführen ist.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich das vom Beklagten 1 beantragte Einholen eines Gutachtens eines unabhängigen Experten, um abklären zu können, in welchem Umfang der PK-B.___ respektive dem Kläger effektiv ein Schaden entstanden sei (vgl. Urk. 55 S. 7).
5.6 Schliesslich gehört zum Schaden nach konstanter Rechtsprechung der Zins von dem Zeitpunkt an, in dem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes und bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung respektive für deren wirtschaftliche Auswirkungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre. Er setzt weder eine Mahnung des Gläubigers noch den Verzug des Schuldners voraus (vgl. statt vieler BGE 131 III 12 E. 9.1 mit Hinweisen, ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.1).
Der Kläger fordert von allen Beklagten einen Schadenszins von 5 % ab 9. Juli 2009, wogegen angesichts des letzten Zahlungsabflusses am 8. Juli 2009 nichts einzuwenden ist (vgl. vorstehend E. 5.3) und keiner der Beklagten den gesetzlichen Zins von 5 % in Zweifel gezogen hat.
6. Pflichtverletzung
6.1 Nachdem der Schaden feststeht, sind nunmehr die weiteren Haftungsvoraussetzungen zu prüfen, wobei aus Gründen der Übersichtlichkeit die Pflichtverletzung für die Beklagten 1 und 2 als Stiftungsräte sowie die Pflichtverletzung für die Beklagte 3 als gesetzliche Kontrollstelle separat geprüft werden.
Die Pflichten der Organe registrierter Vorsorgeeinrichtungen fliessen weitgehend aus dem BVG sowie den bundesrätlichen Vollzugsbestimmungen. Sie sind integrierte Bestandteile des Organträgervertrages und müssen von den Organträgern beachtet werden. Pflichtwidrig verhält sich also, wer die Rechtsordnung und/oder die Stiftungssatzungen nicht beachtet, sein Ermessen über- oder unterschreitet, willkürlich entscheidet oder bei der Ausübung seiner Aufgaben nicht die nötige Sorgfalt aufwendet (vgl. Eisenring, Die Verantwortlichkeit für Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen, Diss. Zürich 1999, S. 194).
6.2
6.2.1 Hinsichtlich der Pflichtverletzung der Beklagten 1 und 2 gilt Folgendes: Die Pflichten des Stiftungsrates ergeben sich in erster Linie aus dem Gesetz und den Verordnungen, der Stiftungsurkunde, den Reglementen, den Beschlüssen des Stiftungsrates sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörden. Auch die allgemeine Sorgfaltspflicht gehört dazu (vgl. BGE 128 V 124; Gullo, Die Verantwortlichkeit des Stiftungsrats in der Vorsorgeeinrichtung und die Delegation von Aufgaben, in: SZS 2001, S. 45; Müller, Die Verantwortlichkeit der Stiftungsräte von Vorsorgeeinrichtungen, in: AJP 2004, S. 133; Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, BVG/FZG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 52 N 8).
In der Lehre werden die Pflichten des Stiftungsrates bisweilen in Unterkategorien unterteilt. So finden sich nebst der allgemeinen Sorgfaltspflicht Informations-rechte und -pflichten, Pflichten bei der Delegation von Aufgaben, bei der Organisationsgestaltung, bei der Vermögensanlage, die Pflicht zur zweckmässigen Vermögensverwendung, Meldepflichten, die Pflicht zur Geltendmachung von Forderungen sowie eine allgemeine Treuepflicht (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 193-202; Gullo, a.a.O., S. 45-56). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Haftung eines Stiftungsrates keiner Karenzfrist unterliegt, er mithin ab dem Tag der effektiven Begründung der Organstellung in der vollen Pflicht steht. Dies bedingt, dass er sich vorab ein genügend umfassendes Bild der Einrichtung verschafft, bevor er das Mandat übernimmt und die wichtigsten Bereiche, wozu gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem die Organisation und die Anlagen sowie das Risikomanagement gehören, vor der Annahme des Mandates prüft (vgl. BGE 141 V 51 E. 6.1). Schliesslich bleibt die Pflichtverletzung auch dann bestehen, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Stiftungsrates durch die Kontroll- und/ oder Aufsichtsinstanzen ausdrücklich oder konkludent genehmigt worden ist (vgl. Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 52 N 13).
6.2.2 Bereits ein Verstoss des Stiftungsrates gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht ist haftungsbegründend. Insbesondere dort, wo weder Gesetz noch Stiftungsratsatzungen oder Organträgerverträge die Pflichten eines Stiftungsrates konkretisieren, kann bezüglich der Art und Weise, wie ein Stiftungsrat tätig zu sein hat, auf einen objektiven Sorgfaltsmassstab abgestellt werden (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 195). Erforderlich ist demnach die Sorgfalt, die ein gewissenhafter und sachkundiger Stiftungsrat in der gleichen Lage bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben anwenden würde (vgl. Gullo, a.a.O., S. 45 f.). Auf unterdurchschnittliche Fachkenntnisse eines Stiftungsrates kann hingegen nicht abgestellt werden (vgl. BGE 141 V 51 E. 6.1). Dies bedeutet auch, dass sich ein Mitglied des Stiftungsrates nicht ohne Weiteres auf die Meinung eines anderen Mitgliedes verlassen darf; vielmehr hat sich jedes Mitglied um die Gegebenheiten hinter den Zahlen zu kümmern und sich beispielsweise mit der Anlagestrategie zu befassen (vgl. BGE 141 V 51 E. 6.2.3; ferner Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 52 N 9). Mithin ist das zu tun, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet und erforderlich ist, um den Erfolg herbeizuführen, und das zu unterlassen, was erfahrungsgemäss zu Misserfolg führt. Ausserhalb der allgemeinen Erfahrung liegende Möglichkeiten brauchen demgegenüber nicht berücksichtigt zu werden (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 195; Gullo, a.a.O., S 45). Übt ein Stiftungsrat sein Mandat gegen Entgelt aus, werden überdies höhere Anforderungen an das Mass der Sorgfalt gestellt (vgl. BGE 115 II 64 E. 3a).
Mit Blick auf die Informationsrechte und -pflichten hat ein Stiftungsrat dafür zu sorgen, dass er vor jedem Entscheid über genügend Informationen verfügt und ihm diese in verständlicher Form vorliegen. Überdies nimmt er an Stiftungsratssitzungen persönlich und aktiv teil (vgl. Gullo, a.a.O., S. 46). Ein Fernbleiben von Sitzungen oder Stimmenthaltungen vermögen den Stiftungsrat nicht von seiner Haftung zu befreien (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 201 f.). Der Stiftungsrat kann seine Aufgaben nur dann korrekt erfüllen, wenn er angemessen informiert ist; im Rahmen von Stiftungsratssitzungen hat er Anspruch darauf, dass ihm die für die Entscheidfindung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen, wobei diese anzugeben haben, worüber im Einzelnen Beschluss gefasst wird (vgl. Gullo, a.a.O., S 49 f.). Art. 65a Abs. 1 BVG legt überdies fest, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Regelung des Beitragssystems, der Finanzierung, der Kapitalanlagen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz zu beachten haben. So soll sichergestellt werden, dass der Stiftungsrat über die erforderlichen Informationen verfügt, um seine Führungsaufgabe wahrnehmen zu können. Art. 48b ff. BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) konkretisiert den Grundsatz der Transparenz weiter.
Überträgt ein Stiftungsrat Aufgaben an einen Dritten, kann er sich teilweise von der Verantwortung entlasten, sofern die Delegation auf Statuten oder Reglement sowie auf einem Stiftungsratsbeschluss beruht und jederzeit widerrufbar ist. Diesfalls beschränkt sich die Haftung des Stiftungsrates auf die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der entsprechend betrauten Person (vgl. Gullo, a.a.O., S. 59 f.). Da die sorgfältige Auswahl der mit der Vermögensverwaltung betrauten Person über Erfolg oder Misserfolg entscheidet, hat sie sich an Ausbildung und Fachwissen zu orientieren. Weiter müssen die Aufgaben dieser Person klar umschrieben sein. Von besonders grosser Bedeutung ist indes die Überwachung; so muss eine sach- und zeitgerechte Kontrolle sichergestellt werden, da sich die Aufsicht nicht bloss auf die Rechtmässigkeit, sondern auch auf die wirtschaftliche Zweckmässigkeit der Handlungen der beauftragten Person bezieht (vgl. Gullo, a.a.O., S. 60 f.).
Hinsichtlich der Organisationsgestaltung muss der Stiftungsrat transparente, zweckmässige Abläufe sowie Kontrollen festlegen (vgl. Gullo, a.a.O., S. 51). Auch hat er sich selber zweckmässig zu organisieren und sicherzustellen, dass die nötigen Sitzungen sorgfältig vorbereitet und durchgeführt werden (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 201).
Die Beachtung der Grundsätze von Art. 71 Abs. 1 BVG bildet das Hauptelement der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Stiftungsrates (vgl. Mentha, in: Schneider/ Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 71 N 42). Nach Art. 71 Abs. 1 BVG verwalten Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen sowie eine angemessene Verteilung der Risiken und der Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. Art. 50 Abs. 1-3 BVV 2 führt diesbezüglich ergänzend aus, dass die Vorsorgeeinrichtung ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen muss. Bei der Anlage des Vermögens muss sie darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist und schliesslich muss bei der Anlage des Vermögens der Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung eingehalten werden (auch als «Prudent Investor Rule» bezeichnet, vgl. statt vieler Helbling, a.a.O., S. 569). Weiter konkretisiert wird dieser Grundsatz durch die Art. 53 ff. BVV 2, welche beispielsweise Begrenzungen einzelner Schuldner oder einzelner Gesellschaftsbeteiligungen vorsehen. In Zusammenhang mit der Vermögensanlage liegen die Pflichten des Stiftungsrates in der Risikokontrolle, wobei Strategie- und Umsatzrisiko kontrolliert werden müssen, in der Organisation der Vermögensanlage, welche den Bedürfnissen der Vorsorgeeinrichtung anzupassen ist, und im Festlegen der Anlagestrategie (vgl. Gullo, a.a.O., S. 50-54; vgl. auch Helbling, a.a.O., S. 628). Die Anlage des Vorsorgevermögens und die damit verbundene Überwachungs- und Kontrollpflicht ist eine Daueraufgabe des Stiftungsrates, weshalb die getroffenen Entscheidungen periodisch zu prüfen und nötigenfalls anzupassen sind (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 196 und S. 199). Art. 49 ff. BVV 2 konkretisiert die Leitsätze von Art. 71 BVG weiter und präzisiert die Pflichten des obersten Führungsorgans einer Vorsorgeeinrichtung in Zusammenhang mit der Vermögensanlage. Insbesondere Art. 49a BVV 2 umschreibt konkret und detailliert die Pflichten des Stiftungsrates, so dass die Frage nach einer Sorgfaltspflichtverletzung anhand des präzisen Sorgfaltsmassstabes genauer beurteilt werden kann. Eine solche Pflichtverletzung kann sich dabei bereits aus dem Umstand ergeben, dass der Stiftungsrat die sich aus Art. 49a BVV 2 ergebenden organisatorischen Aufgaben und formellen Pflichten nicht oder bloss ungenügend wahrnimmt und der Vorsorgeeinrichtung dadurch ein Schaden erwächst (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 198 f.). Da Art. 71 BVG keine Delegation für den Erlass gesetzesvertretender Vorschriften enthält, gelten die darin festgelegten Grundsätze absolut; ist mithin bereits ein grundlegendes Anlageprinzip verletzt, erübrigt sich die Frage, ob die Anlagebestimmungen nach Art. 53 ff. BVV 2 eingehalten sind (vgl. Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 52 N 12).
Eine Pflichtverletzung liegt weiter vor, wenn ein Stiftungsrat bewirkt oder zulässt, dass das Vorsorgevermögen zu anderen als zu Vorsorgezwecken verwendet wird. Folglich sind sämtliche Rechtshandlungen verboten, welche zur Verminderung oder gar zum vollständigen Untergang des Vorsorgevermögens führen (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 194).
Die BVV 2 sieht ausdrücklich verschiedene Meldepflichten des Stiftungsrates an die Aufsichtsbehörde vor, so unter anderem die Pflicht, dass bei Vorliegen einer Unterdeckung die Aufsichtsbehörde zu informieren ist (Art. 44 Abs. 2 BVV 2) oder die Pflicht zur Meldung an die Aufsichtsbehörde, wenn die Grenze von 20 % für ungesicherte Anlagen überschritten werden könnte (Art. 58a Abs. 2 BVV 2).
Eine Treuepflicht ist im BVG zwar nicht ausdrücklich statuiert, sie entspricht aber der allgemeinen Rechtsanschauung. Aus der Treuepflicht des Beauftragten nach Art. 398 Abs. 2 OR ergibt sich, dass der Beauftragte bei der Ausführung des Auftrages die Interessen des Auftraggebers umfassend zu wahren und deshalb alles, was diesem Schaden zufügen könnte, zu unterlassen hat (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 202). Dabei ist an die Treuepflicht des Stiftungsrates ein strengerer Massstab anzulegen als beispielsweise im Vertragsrecht oder im Recht der Aktiengesellschaft (vgl. BGE 138 V 235 E. 4.2.2; ferner Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 52 N 11).
Schliesslich stellt auch ein Verstoss gegen eine reglementarische Bestimmung eine Pflichtverletzung dar. Vorliegend sah das Anlagereglement der PK-B.___, welches von den Beklagten 1 und 2 erstellt und mit Stiftungsratsbeschluss vom 1. September 2008 rückwirkend, per 1. Januar 2008, in Kraft gesetzt wurde, unter anderem vor, dass in organisatorischer Hinsicht neben dem Stiftungsrat sowohl eine Anlagekommission als auch ein Geschäftsführer einschliesslich eines Vermögensverwalters einzusetzen sei. Weiter sei eine genügende Risikofähigkeit insofern sicherzustellen, als die Mittel auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden müssten. Die Anlagestrategie der PK-B.___ sei gestützt auf deren Risikofähigkeit, Risikobereitschaft und unter Berücksichtigung des Deckungsgrades in Form eines schriftlichen Beschlusses festzulegen, auch habe die PK-B.___ von den eingesetzten Vermögensverwaltern wirtschaftlich unabhängig zu sein. Das Anlagereglement sah ferner Zielstruktur und maximale Bandbreiten in Bezug auf mögliche Anlagekategorien sowie deren prozentualen Anteil am Vermögen respektive den Aktiven vor, auch galt die generelle Vorschrift, dass das Wertschriftenvermögen in liquide, gut handelbare Wertschriften zu investieren sei, um eine Gesamtrendite anzustreben, welche nominal höher als der jeweils gültige Mindestzinssatz nach BVV 2 sei, und dass dabei auf eine angemessene Diversifikation zu achten sei (vgl. Urk. 2/12).
6.2.3 Der Kläger wirft den Beklagten 1 und 2 gemeinsam vor, ihre gesetzlichen und reglementarischen Pflichten als Stiftungsräte in mehrfacher Hinsicht und in «eklatanter Weise» verletzt zu haben (Urk. 1 S. 45-50).
So hätten die Beklagten 1 und 2 die Stiftungsmittel der PK-B.___ ausschliesslich in Vehikel investiert oder Vehikel damit alimentiert, welche in enger Verbindung zu den Gebrüdern G/H.___ gestanden und deren Vermögenswerte der Verwaltung respektive der Verfügungsgewalt der Gebrüder G/H.___ unterstanden hätten. Alleine dadurch hätten die Beklagten 1 und 2 ein eklatantes Klumpen- respektive Ausfallrisiko geschaffen und in hohem Masse insbesondere gegen Art. 65 Abs. 1 und Art. 71 BVG sowie das von ihnen erlassene Anlagereglement – und insbesondere gegen die Pflichten zur sicheren Kapitalanlage und zur Diversifikation sowie die ihnen obliegende Treuepflicht – verstossen (Urk. 1 S. 45). Auch hätten die Beklagten 1 und 2 Stiftungsmittel abfliessen lassen, ohne die zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte verbindlich zu vollziehen und zu dokumentieren und folglich ohne die diesbezüglichen Gegenleistungen zu sichern. Auch hierbei hätten die Beklagten 1 und 2 gegen ihr Anlagereglement sowie gegen Art. 71 BVG verstossen (Urk. 1 S. 46). Schliesslich sei den Beklagten 1 und 2 auch eine fehlende selbständige und unabhängige Interessenwahrung vorzuwerfen, zumal diese in den von ihnen mit Stiftungsmitteln alimentierten Vehikeln ihrerseits Organstellungen und folglich Doppel- oder gar Mehrfachfunktionen oder andere Formen der Verflechtungen innegehabt und entsprechende Interessenkonflikte gehabt hätten. Namentlich seien auch Mittel an sie selber in Form von Darlehen geflossen oder in Gesellschaften, an welchen sie selber beteiligt gewesen seien. Folglich hätten die Beklagten 1 und 2 auch ihre Treueplicht und ihre treuhänderische Sorgfaltspflicht in eklatanter Weise verletzt, zudem liege dadurch abermals eine Verletzung von Art. 71 BVG vor (Urk. 1 S. 46; vgl. auch Urk. 49 S. 13-16 und S. 18-20).
6.2.4 Der Beklagte 1 bestreitet die vorstehenden Vorwürfe pauschal (Urk. 55 und 79), wohingegen sich der Beklagte 2 auf den Standpunkt stellt, aufgrund seiner kurzen Tätigkeitsspanne als Stiftungsrat sei es ihm bloss eingeschränkt möglich gewesen, die Vermögensanlagen zu bewirtschaften. Auch sei ihm nicht klar gewesen, dass die Gebrüder G/H.___ im Hintergrund die verschiedenen Unternehmen gelenkt hätten, da im Vordergrund jeweils andere Personen gestanden seien. Er habe sich überdies umfassend über die Performance der einzelnen Unternehmen vergewissert, auch werde der Vorwurf der mangelnden Selbständigkeit aufgrund der engen Verbundenheit mit der F.___ GmbH bestritten. Schliesslich habe sich die PK-B.___ erst im Aufbau befunden, weshalb sich von selbst verstehe, dass gewisse reglementarische Bandbreiten nicht stets hätten eingehalten werden können (Urk. 50 S. 7-9 und Urk. 78 S. 9-13).
6.2.5 Entgegen den Behauptungen der Beklagten 1 und 2 haben diese ihre Pflichten als Stiftungsräte – wie der Kläger zu Recht ausführt – in mehrfacher Hinsicht verletzt.
So ist zunächst den Ausführungen zum Schaden (vgl. vorstehend E. 5.4.2-5.4.5) zu entnehmen, dass die Stiftungsmittel der PK-B.___ effektiv in zwei Gesellschaften (die C.___ AG sowie die F.___ VV AG) sowie in zwei Fonds (die D.___ und die E.___) investiert wurden, welche allesamt im Einflussbereich der Gebrüder G/H.___ standen. Dass die D.___ und die E.___ vordergründig durch AJ.___ und nicht etwa direkt durch die Gebrüder G/H.___ gegründet wurden, ist dabei nicht weiter von Belang, zumal AJ.___ – wie auch die Beklagten 1 und 2 – Angestellter der F.___ GmbH war und den Beklagten 1 und 2 als solcher offensichtlich bekannt, was ebenso für dessen Zusammenarbeit mit den Gebrüdern G/H.___ gilt: So gründete der Beklagte 1 gemeinsam mit AJ.___ treuhänderisch für die Gebrüder G/H.___ die M.___, der Beklagte 2 wiederum war Fondsmanager der von AJ.___ gegründeten E.___, zudem war die F.___ GmbH als Verwaltungsgesellschaft der D.___ eingetragen, der von AJ.___ treuhänderisch gegründeten Gesellschaft, welche die D.___ führte, in die Stiftungsmittel der PK-B.___ investiert wurden. Entsprechend war beiden Beklagten sehr wohl bewusst, dass AJ.___ in engem Zusammenhang mit den Gebrüdern G/H.___ stand. Insbesondere mit Blick auf die E.___ macht nur schon der Umstand, dass der Beklagte 2 selber angab, gewusst zu haben, dass G.___ über Zugriff auf die Mittel der E.___ gehabt und entsprechende Zahlungen mittels E-Banking ausgelöst habe (vgl. E. 5.4.4), seine Behauptung, von eben diesen Verbindungen zwischen der E.___ und den Gebrüdern G/H.___ nichts gewusst zu haben, äusserst unglaubwürdig. Folglich war sowohl dem Beklagten 1 als auch dem Beklagten 2 bewusst, dass mindestens hinter drei der vier Gesellschaften respektive Fonds, in welche die PK-B.___ investierte, die Gebrüder G/H.___ standen. Dies bestätigt der Beklagte 1 denn auch in seiner Klageantwort vom 15. Februar 2021, indem er ausführt, aufgrund der vermeintlich gut bis sehr gut laufenden Vermögensverwaltung durch G.___ bei der J.___ FZ hätten er und der Beklagte 2 im Kollektiv beschlossen, auch mit der PK-B.___ als Auftraggeberin mit der F.___ VV AG und weiteren Gesellschaften aus deren Umfeld Vermögensverwaltungsverträge abzuschliessen (Urk. 55 S. 14). Durch die in der Folge von den Beklagten 1 und 2 getätigten Investitionen in ebendiese Gesellschaften schufen die Beklagten 1 und 2 ein Klumpenrisiko, welches an sich bereits den Grundsätzen der Sicherheit und Risikoverteilung widerspricht, und zwar unabhängig davon, ob die Anlagen eine hohe Sicherheit ausweisen oder nicht (vgl. dazu Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 71 N 4). Vor diesem Hintergrund ist – wie der Kläger korrekt feststellt – Art. 71 Abs. 1 BVG (und zugleich Art. 50 Abs. 3 BVV 2), wonach im Rahmen der Vermögensverwaltung eine angemessene Verteilung der Risiken zu gewährleisten ist, klar verletzt. Dies wiegt umso schwerer, als das von Art. 71 Abs. 1 BVG verlangte Sicherheitserfordernis eine gute Kontrolle des Portfoliorisikos einer Vorsorgeeinrichtung voraussetzt und die Diversifikation eine der Schlüsselkomponenten zum Erreichen dieses Zieles darstellt, letztere vorliegend allerdings in keiner Weise eingehalten oder angestrebt wurde.
Gleichzeitig verletzten die Beklagten 1 und 2 durch die Übertragung von Stiftungsmitteln an die D.___, die C.___ AG, die E.___ sowie die F.___ VV AG das Anlagereglement der PK-B.___, genauer dessen Anhang C, wonach bei der Vermögensanlage auf eine angemessene Diversifikation zu achten sei. Angesichts der Verflechtungen all dieser Gesellschaften respektive Fonds (vgl. diesbezüglich E. 5.4.2-5.4.5) kann von einer Diversifikation – wie vorstehend dargelegt – jedenfalls keine Rede sein.
Weiter verstiessen die Beklagten 1 und 2 gegen Art. 2 des Anlagereglementes der PK-B.___, indem sie – anders als vorgesehen – weder eine Anlagekommission noch einen Geschäftsführer einsetzten, sondern vielmehr als Stiftungsrat selbst für die Vermögensanlage tätig waren. Der Jahresrechnung der PK-B.___ für das Jahr 2008 (Urk. 2/28) ist überdies zu entnehmen, dass auch kein Vermögensverwalter gewählt wurde, wenngleich dies durch Art. 2 des Anlagereglementes ebenfalls so vorgesehen gewesen wäre (vgl. Urk. 2/12).
Einen weiteren Verstoss gegen Art. 71 Abs. 1 BVG begingen die Beklagten 1 und 2, indem sie Stiftungsmittel der PK-B.___ investierten, ohne diese Investitionen rechtlich verbindlich in Form von schriftlichen Verträgen zu dokumentieren und auf diese Weise die entsprechenden Gegenleistungen abzusichern. So investierten die Beklagten 1 und 2 ohne Stiftungsratsbeschluss und ohne Belege hinsichtlich des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes Fr. 150'000.-- in die D.___ (vgl. E. 5.4.2), Fr. 203'274.-- in die J.___ FZ, Fr. 101'945.-- in die J.___ VS, Fr. 200'000.- in die C.___ AG (vgl. E. 5.4.3) sowie Fr. 100'000.-- in die E.___ (vgl. E. 5.4.4); hinsichtlich der weiteren drei Überweisungen an die E.___ in der Höhe von insgesamt Fr. 800'000.-- finden sich abermals weder Angaben zu den Entscheidgrundlagen noch zur Risikofähigkeit der PK-B.___, sondern bloss äusserst kurz gehaltene und folglich wenig aussagekräftige Stiftungsratsbeschlüsse (vgl. E. 5.4.4). Durch die fehlende Absicherung der Gegenleistungen war die von Art. 71 Abs. 1 BVG verlangte Sicherheit der Anlagen und letztlich die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke in keiner Weise gewährleistet, was zugleich einen Verstoss gegen Art. 50 Abs. 2 BVV 2 darstellt. Zugleich stellt der Umstand, dass sich in den Akten keinerlei Hinweise hinsichtlich einer Risikoprüfung der getätigten Investitionen finden lassen, eine weitere Verletzung von Art. 71 Abs. 1 BVG dar, zumal die Pflichten des Stiftungsrates in Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung mitunter gerade darin bestehen, die Vermögensanlagen sorgfältig auszuwählen (vgl. Art. 50 Abs. 1 BVV 2), was ohne eine Risikoprüfung der jeweiligen Investitionen gerade nicht möglich ist. Dass die getätigten Investitionen jedenfalls grösstenteils nicht den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprachen, geht denn auch aus dem Bericht der S.___ hervor, welche die Jahresrechnung der PK-B.___ für das Jahr 2009 prüfte (Urk. 2/31 S. 3). Verdeutlicht wird diese mangelnde Sorgfalt bei der Auswahl der Vermögensanlagen exemplarisch durch die Aussagen der Beklagten 1 und 2 im Rahmen ihrer jeweiligen Einvernahmen. So bezeichnete der Beklagte 1 am 12. November 2009 das Investment der PK-B.___ in die D.___ in der Höhe von immerhin Fr. 150’000.-- als lediglich «kleine Depotbeimischung» (Urk. 2/70). Der Beklagte 2 wiederum gab im Rahmen seiner Einvernahme vom 13. November 2009 bezüglich des Investments in die D.___ an, er kenne den Prospekt der D.___ nicht, die Anlagestrategie sei ihm mündlich mitgeteilt worden, seines Wissens habe der Fonds in Aktien und Immobilien investiert, wobei er die genaue Aufteilung nicht mehr kenne und auch nicht wisse, ob ein Totalausfallrisiko gemäss Fondsprospekt bestehe. Überdies stimmte er einer Investition in die D.___ zu, obwohl er offenbar der Ansicht war, AJ.___ (als Gründer der die D.___ haltenden D.___) sei dem Druck als Geschäftsmann nicht gewachsen, er könne auch nichts Genaueres über dessen Anlagetätigkeit sagen (vgl. Urk. 23b S. 3). Dieselbe mangelnde Sorgfalt im Rahmen der Auswahl von Vermögensanlagen legten die Beklagten 1 und 2 hinsichtlich des Investments in die E.___ an den Tag. So gab der Beklagte 2 – erneut im Rahmen seiner Einvernahme vom 13. November 2009 (Urk. 2/23b) – an, er wisse nicht, wie der Fonds (die E.___) kapitalisiert sei, es existiere fast keine Korrespondenz. Die PK-B.___ habe in die E.___ investiert, weil sie von deren Geschäftstätigkeit überzeugt gewesen sei. Allerdings zeugt eine solche Investition im Wissen darum, dass die E.___ primär ungesicherte Darlehen vergab sowie die Beteiligungen der C.___ AG an der AH.___ AG und der AI.___ AG übernahm, obwohl der Beklagte 2 gemäss eigenen Angaben wusste, dass die Geschäftstätigkeit der AH.___ AG ein Verlustgeschäft war, keineswegs von einer sorgfältigen Auswahl der Vermögensanlagen (vgl. zu den Vorgängen in Zusammenhang mit der E.___ vorstehend E. 5.4.4). Dies gilt umso mehr, als der Beklagte 2 weiter ausführte, E.___ sei «genau etwas wie C.___, das heisst etwas, das man am Wochenende nebenbei machen kann» (vgl. Urk. 2/23b S. 4), mithin war er offensichtlich bereits über die Geschäftstätigkeit der E.___ kaum fundiert im Bilde, weshalb in Zusammenhang mit der Investition der PK-B.___ in die E.___ von einer sorgfältig getroffenen Entscheidung jedenfalls nicht gesprochen werden kann.
Durch den Umstand, dass sich in den Akten – wie vorstehend aufgezeigt – zumeist weder Entscheidgrundlagen für die getätigten Investitionen noch entsprechende Verträge oder Stiftungsratsbeschlüsse finden lassen, verletzten die Beklagten 1 und 2 ihre Informationspflichten, welche vorsehen, dass jeder Stiftungsrat vorgängig eines Entscheides über die dazu notwendigen Informationen verfügt und ihm diese in verständlicher Form vorliegen, zumal ein Stiftungsrat seine Aufgabe bloss dann korrekt erfüllen kann, wenn er angemessen informiert ist. Damit einhergehend verletzten die Beklagten 1 und 2 auch den in Art. 65a Abs. 2 BVG statuierten Transparenzgrundsatz, welcher unter anderem in Zusammenhang mit Kapitalanlagen ebenfalls sicherstellen soll, dass der Stiftungsrat über die erforderlichen Informationen verfügt, um seine Führungsaufgaben wahrnehmen zu können. Schliesslich finden sich auch bezüglich der Feststellung der Risikofähigkeit der PK-B.___ keinerlei Angaben in den Akten, was umso schwerer wiegt, als die Feststellung der Risikofähigkeit gerade Ausgangsbasis einer guten Anlagestrategie bildet. Diese Tatsache belegt abermals, dass die Beklagten 1 und 2 bei der Auswahl der Vermögensanlagen die erforderliche Sorgfalt ausser Acht liessen.
Auch in Zusammenhang mit der Gestaltung der Organisation verletzten die Beklagten 1 und 2 ihre Pflichten als Stiftungsräte klar, zumal angesichts der weitgehend fehlenden Dokumentation (vgl. diesbezüglich vorstehend E. 5.4.2-5.4.5) von transparenten Abläufen und Kontrollen respektive einer zweckmässigen Organisation des Stiftungsrates keine Rede sein kann. So gab denn beispielsweise der Beklagte 2 zu Protokoll, er habe sich auf den Beklagten 1 verlassen, man sei von ihm mündlich informiert worden (vgl. Urk. 2/23b S. 2), was ihn indes nicht von seiner Verantwortung, sich selbst um die Gegebenheiten hinter den Zahlen zu kümmern, entbindet. Die mangelnde Organisation zeigt sich auch im Umstand, dass der Beklagte 2 zwar angab, die PK-B.___ habe über Anlagerichtlinien verfügt, er wisse allerdings nicht, ob dies auch schriftlich niedergeschrieben worden sei (Urk. 2/23b S. 2).
Im Weiteren verletzten die Beklagten 1 und 2 ihre Treuepflicht als Stiftungsräte, indem sie im Rahmen ihrer Investitionen in die D.___, die C.___ AG, die E.___ sowie die F.___ VV AG nicht bloss die Interessen der PK-B.___ respektive deren Destinatäre, sondern auch die Interessen der jeweiligen Gesellschaften respektive Fonds, eigene Interessen oder Drittinteressen vertraten. Durch die getätigten Investitionen schufen die Beklagten 1 und 2 Interessenkonflikte, deren Vermeidung gerade ihre Aufgabe als Stiftungsräte gewesen wäre: So vertrat der Beklagte 1 als deren Vizepräsident – gemeinsam mit G.___ als deren Präsident – die J.___ FZ, welche ihrerseits im Februar 2008 die C.___ AG gründete. Der Beklagte 1 amtete als Präsident des Verwaltungsrates der C.___ AG, der Beklagte 2 war Mitglied des Verwaltungsrates der C.___ AG, beide zeichneten für die Buchhaltung der C.___ AG verantwortlich. Die D.___ – der Fonds der von AJ.___ treuhänderisch für die Gebrüder G/H.___ gegründeten D.___ – in welche die PK-B.___ ebenfalls investiert hatte, besass (vermutungsweise, vgl. dazu E. 5.4.2) 370 Aktien der C.___ AG, die D.___ deren 130 und die PK-B.___ gemäss Aktienbuch deren 600. Die C.___ AG vergab zwei ungesicherte Darlehen an die Gebrüder G/H.___ sowie ein Darlehen an den Beklagten 1 und erwarb eine Beteiligung an der AH.___ AG, einer indirekt durch den Beklagten 1 über seine AB.___ Treuhand GmbH gegründeten Aktiengesellschaft, deren einziger Verwaltungsrat der Beklagte 2 war. Beide Beteiligungen wurden später an die E.___ verkauft. Die E.___ wiederum wurde von AJ.___ gegründet. Zunächst agierte der Beklagte 1, anschliessend der Beklagte 2 als Fondsmanager der E.___, beide zusammen trafen die Auswahl der Vermögensanlagen. Anteile an der E.___ hatte nicht nur die PK-B.___, sondern auch die J.___ FZ, welche wie erwähnt durch den Beklagten 1 sowie G.___ vertreten wurde. Sämtliche Stiftungsmittel der PK-B.___, welche zum Erwerb der Anteile an der E.___ überwiesen wurden, flossen auf das Konto der M.___, einer vom Beklagten 1 und AJ.___ treuhänderisch für die Gebrüder G/H.___ gegründeten Gesellschaft. Weiter überwiesen die Beklagten 1 und 2 Stiftungsmittel der PK-B.___ an die F.___ VV AG, welche von den Gebrüdern G/H.___ gegründet wurde. Auch die – durch den Beklagten 1 sowie G.___ vertretene – J.___ FZ hatte mit der F.___ VV AG einen gleichlautenden Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen, welcher vorsah, dass die Gelder auf ein Konto bei der F.___ VV AG fliessen sollten, mithin dem Zugriff durch den Stiftungsrat entzogen wurden; indes verfügten beide Gebrüder G/H.___ über je eine Einzelzeichnungsberechtigung für diese Gelder. Schliesslich waren die Beklagten 1 und 2 Angestellte der F.___ GmbH, der von den Gebrüdern G/H.___ gegründeten und beherrschten Gesellschaft (vgl. Urk. 2/54), welche einerseits Fondsmanagerin der D.___ und andererseits bei der PK-B.___ angeschlossen war (vgl. zum Ganzen E. 5.4.2-5.4.5). Bei all diesen personellen Verflechtungen kann keineswegs von einer unabhängigen Wahrung der Interessen der PK-B.___ respektive ihrer Destinatäre gesprochen werden, vielmehr verletzten die Beklagten 1 und 2 ihre Treuepflicht in grober Weise, indem sie primär eigene und fremde, mithin die Interessen der Gebrüder G/H.___ sowie derjenigen Gesellschaften beziehungsweise Fonds, welche sie mit Stiftungsmittel der PK-B.___ alimentierten, wahrten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Organisationsreglement der PK-B.___ (vgl. Urk. 2/13) einen Artikel über die Loyalität in der Vermögensverwaltung (Art. 11) enthält, sind den Akten doch keinerlei Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass dieser reglementarischen Bestimmung auch nur ansatzweise Rechnung getragen wurde.
Abschliessend haben die Beklagten 1 und 2 auch die allgemeine Sorgfaltspflicht verletzt, zumal sie nach dem vorstehend Ausgeführten die ihnen als Stiftungsräte übertragenen Aufgaben eindeutig nicht mit der Sorgfalt, die ein gewissenhafter und sachkundiger Stiftungsrat in der gleichen Lage bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben anwenden würde, angewendet haben. Dies belegt nur schon die Tatsache, dass die Beklagten 1 und 2 die Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR) der AQ.___ AG aus dem Jahr 2008 über Fr. 1'000'000.-- einschliesslich eines Zinses von 3 % im Jahr 2009 an die AQ.___ AG zurückbezahlten (vgl. Urk. 2/28 S. 5 und S. 16), was allerdings nicht zulässig ist, da die AGBR unwiderruflich zum Vermögen der Vorsorgeeinrichtung gehört. Auch nahmen die Beklagten 1 und 2 Freizügigkeitsguthaben von nicht aktiv Versicherten entgegen, mit der Absicht, auf diesen Guthaben Altersrenten zu zahlen (vgl. die Feststellung der S.___ in Urk. 2/31 S. 2; überdies Urk. 59 S. 14), was ebenso wenig zulässig ist. Ohne die notwendigen Kontrollen, vorgängigen Abklärungen hinsichtlich der Risikofähigkeit und der Investitionen, ohne schriftliche Dokumente zu den getätigten Rechtsgeschäften und (zumeist) ohne Stiftungsratsbeschlüsse haben die Beklagten 1 und 2 jedenfalls nicht das getan, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet und erforderlich ist, um den Erfolg der PK-B.___ herbeizuführen, und insbesondere nicht das unterlassen, was erfahrungsgemäss zu Misserfolg führt. Demzufolge ist auch die Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht klar zu bejahen.
6.2.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beklagten 1 und 2 aus vorstehend dargelegten Gründen ihre Pflichten als Stiftungsräte der PK-B.___ ungenügend wahrnahmen und neben elementaren Anlagevorschriften im Bereich der beruflichen Vorsorge auch weitere ihnen obliegende Pflichten einschliesslich der allgemeinen Sorgfaltspflicht klar verletzt haben.
6.3
6.3.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beklagte 3 im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Pflichtverletzung begangen hat, indem sie eine gebotene Prüfungshandlung unterlassen oder diese unsorgfältig ausgeführt hat.
Die Pflichten, denen die Beklagte 3 als Kontrollstelle der PK-B.___ nachzukommen hat(te), sind – in Auslegung von Art. 53 Abs. 1 BVG – grundsätzlich in der BVV 2 in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung umschrieben. So muss die Kontrollstelle gestützt auf Art. 35 BVV 2 jährlich die Gesetzes-, Verordnungs-, Weisungs- und Reglementskonformität (Rechtmässigkeit) der Jahresrechnung und der Alterskonten prüfen, ebenso muss sie die Rechtmässigkeit der Geschäftsführung, insbesondere der Beitragserhebung und die Ausrichtung der Leistungen, sowie die Rechtmässigkeit der Anlage des Vermögens sowie die Einhaltung der Vorschriften der Art. 48f-48h sowie Art. 49a Abs. 3 und Abs. 4 BVV 2 prüfen (Abs. 1). Die Kontrollstelle muss das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung schriftlich über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und empfiehlt die Genehmigung, mit oder ohne Einschränkungen, oder Rückweisung der Jahresrechnung. Stellt sie Verstösse gegen Gesetz, Verordnung, Weisungen oder Reglemente fest, hält sie dies in ihrem Bericht fest (Abs. 3). Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Geschäftsführung oder Verwaltung ganz oder teilweise einem Dritten überträgt, hat die Kontrollstelle auch dessen Tätigkeit ordnungsgemäss zu prüfen (Abs. 4). Art. 35a BVV 2 weist der Kontrollstelle besondere Aufgaben im Falle einer Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung zu. Art. 36 BVV 2 schliesslich regelt das Verhältnis der Kontrollstelle zur Aufsichtsbehörde, welche ein Doppel des Kontrollberichtes erhält.
In Zusammenhang mit der Registrierung einer Vorsorgeeinrichtung sieht Art. 6 der Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1, in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) vor, dass die Vorsorgeeinrichtungen, welche sich registrieren lassen wollen, unter anderem nachweisen müssen, dass sie Gewähr bieten für die Integrität der Personen, die mit der Führung und Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung betraut sind, sowie für deren fachliche Qualifikation (lit. b). Zudem haben sie die Grundzüge der internen Organisation und deren Angemessenheit in Bezug auf die geplante Tätigkeit, insbesondere auch das interne Kontrollsystem und die Schwerpunkte der geplanten Aktivitäten nachzuweisen (lit. d). Die Aufsichtsbehörde nimmt alsdann die Registrierung einer Vorsorgeeinrichtung auf der Grundlage einer aktuellen und vollständigen Berichterstattung der Vorsorgeeinrichtung, also einschliesslich des Berichtes der Kontrollstelle, vor (vgl. Helbling, a.a.O., S. 739).
Unter einem IKS sind diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu verstehen, für welche der Stiftungsrat verantwortlich ist und welche durch die Organisation der Vorsorgeeinrichtung gegeben sind. Diese Sicherung kann dabei etwa durch organisatorische Massnahmen wie Instanzengliederung, Funktionstrennung, Regelung der Arbeitsabläufe oder systematisch eingebaute Kontrollen erfolgen oder durch die Anwendung technischer Hilfsmittel wie Formulare, Rechen- und Datenverarbeitungsanlagen oder Abschliessvorrichtungen. Bei der Prüfung des IKS können speziell die folgenden Bereiche einer Vorsorgeeinrichtung untersucht werden: Aufgabenteilung mit der Gründerfirma, Trennung der Zuständigkeiten innerhalb der Vorsorgeeinrichtung, Zweckmässigkeit der Aufbau- und Ablauforganisation, Unterschriftenordnung, Kompetenzabgrenzungen, Abstimmen der Beitragskonten und der BVG-Alterskonten, Beitragserhebung, Leistungsauszahlungen sowie die Sicherheit der Vermögensverwaltung (vgl. statt vieler Helbling, a.a.O., S. 682-684, mit weiteren Ausführungen).
6.3.2 Der Kontrollstelle obliegen in erster Linie Prüfungs- und Informationspflichten, weshalb eine Pflichtverletzung in einem Unterlassen der geforderten Handlung oder auf objektiver Unsorgfalt beruht. Die Unterlassung der gebotenen Prüfungshandlung kann dabei entweder in der Anwendung unzureichender Prüfungsmethoden oder im Übersehen gesetzlich zwingender Vorschriften, reglementarischer Weisungen oder der tatsächlichen Verhältnisse bestehen. Werden die Prüfungsarbeiten unsorgfältig ausgeführt und geben diese kein verlässliches Bild über die kontrollierten Sachverhalte ab, so entsteht beispielsweise ein falsches Bild bezüglich der Rechtmässigkeit der von der Vorsorgeeinrichtung getätigten Vermögensanlagen und der damit verbundenen Risiken. Eine Pflichtverletzung für sich allein verursacht zwar noch keinen Schaden, sondern deckt lediglich bereits begangene Fehler nicht auf, indes wird dadurch der Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit genommen, einen bestehenden Schaden innert nützlicher Frist zu beheben respektive zu verkleinern. Unterlässt die Kontrollstelle ihre Prüfungsaufgaben oder führt sie diese unsorgfältig aus, hat dies zugleich Auswirkungen auf die erst nachträglich mittels geeigneter Massnahmen korrigierend einwirkende Stiftungsaufsicht; entsprechend sind Arbeit und Berichterstattung der Kontrollstelle zentrales Instrument für die Aufsichtstätigkeit. Nur wenn die Kontrollstelle ihre Arbeit sorgfältig ausführt, festgestellte Mängel in ihrem Bericht festhält und in dringenden Fällen unverzüglich die Aufsichtsbehörde benachrichtigt, kann die im BVG geregelte Kontrolle und Aufsicht der Vorsorgeeinrichtung durchgesetzt werden (vgl. statt vieler Eisenring, a.a.O., S. 222 f.).
Der Sorgfaltsmassstab, welchen die Kontrollstelle anzuwenden hat, bemisst sich nach objektiven Kriterien. Folglich handelt eine Kontrollstelle unsorgfältig respektive fahrlässig, wenn sie einen Fehler begeht, der einem typischen Vertreter dieser Berufsgattung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber handelt ein Prüfer sorgfältig, wenn seine Handlungen zum Erreichen des Ziels des Prüfungsauftrages objektiv genügend, richtig und angemessen sind. Liegen komplexe Verhältnisse vor, so hat die Kontrollstelle bei ihrer Arbeit eine ausserordentlich hohe Sorgfalt walten zu lassen, wobei die Vorgehensweise zur Erreichung des Kontrollziels vom Revisor im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht und der allgemeinen Berufsgrundsätze selbst zu ermessen ist. Die von Art. 33 BVV 2 verlangten besonders hohen fachlichen Anforderungen an die Kontrollstelle führen zu einem besonders strengen Verschuldensmassstab, was zugleich zu einer entsprechenden Verschärfung der Verantwortlichkeit führt (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 223 f.).
6.3.3 Der Kläger wirft der Beklagten 3 im Wesentlichen vor, sie habe sich beim Erstellen ihres Prüfberichtes vom 29. September 2008 vor allem auf die mündlichen Aussagen des Beklagten 1 verlassen, keine Risikobeurteilung vorgenommen, das fehlende Kontrollbewusstsein der Beklagten 1 und 2 nicht festgestellt, trotz der bestehenden Verflechtungen zwischen den Beklagten 1 und 2 und den Gebrüdern G/H.___ keine vertieften Abklärungen getroffen, die Widersprüchlichkeit zwischen der tatsächlich gelebten Organisation und dem Anlagereglement nicht erwähnt und auf die Verletzung des Anlagereglementes nicht hingewiesen. Entsprechend habe die Beklagte 3 mit ihrem Bericht den Beklagten 1 und 2 einen «Persilschein» ausgestellt, ihnen die Ordnungsmässigkeit der Missstände und insbesondere ihrer Zusammenarbeit mit den Gebrüdern G/H.___ bestätigt und überdies verhindert, dass die Aufsichtsbehörde Kenntnis von der fehlenden Existenz und Zweckmässigkeit eines IKS nehmen konnte. Auch im Hinblick auf den Nachweis der Integrität und der fachlichen Qualifikation der Beklagten 1 und 2 habe die Beklagte 3 grobfahrlässig agiert, zumal weder der Beklagte 1 und noch der Beklagte 2 – entgegen den Ausführungen der Beklagten 3 – über mehrjährige Erfahrung im Bereich sozialer Fürsorge (recte: beruflicher Vorsorge) verfügten. Schliesslich habe die Beklagte 3, wie der Kläger «der Vollständigkeit halber» anführt, auch im Rahmen der ordentlichen Abschlussprüfung des Geschäftsjahres 2008 der PK-B.___ in schwerem Masse grobfahrlässig agiert und entsprechende Pflichtverletzungen begangen, indem sie die Jahresrechnung ohne Einschränkungen zur Genehmigung empfohlen und somit die Rechtmässigkeit und Werthaltigkeit der getätigten Vermögensanlagen sowie erneut ein angemessenes IKS und eine ordnungsgemässe Geschäftsführung testiert habe. Da die Pflichtverletzungen indes im Anschluss an den geltend gemachten Schaden erfolgt seien, würden diese nicht weiter thematisiert, sondern dienten einzig dazu, aufzuzeigen, wie grobfahrlässig respektive mit welch mangelnder Sorgfalt die Beklagte 3 ihr Mandat ausgeübt habe (Urk. 1 S. 58-67). Ergänzend hält der Kläger in der Replik vom 23. August 2021 fest, selbst gestützt auf das Merkblatt der Swiss Foundations, für welche weniger strenge Vorgaben in Bezug auf das IKS bestünden, hätte die Beklagte 3 ein entsprechendes Prüfurteil nie abgeben dürfen, was er anhand der mangelhaften Prüfungshandlungen der Beklagten 3 im Einzelnen ausführt (Urk. 59 S. 25-40)
6.3.4 Demgegenüber bestreitet die Beklagte 3 sämtliche Vorwürfe des Klägers. So habe sie aufgrund der durchgeführten Prüfungshandlungen und der Erklärungen der Organe der PK-B.___ festgehalten, dass ein IKS existiere, aber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das IKS noch im Aufbau befinde und daher noch nicht sämtliche prüfungsrelevanten Tätigkeiten umgesetzt worden seien, weshalb die internen Kontrollen noch nicht alle implementiert seien. Überdies habe sie darauf hingewiesen, dass es ihr (noch) nicht möglich sei, sich ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit des IKS zu bilden. Die Aufsichtsbehörde habe trotz Fehlens gewisser Unterlagen und in Kenntnis des unter Vorbehalt abgegebenen Prüfbericht explizit festgestellt, dass die PK-B.___ die notwendigen Voraussetzungen erfülle und die PK-B.___ ins Register eingetragen. Folglich sei der Prüfbericht keineswegs besonders zentral gewesen, auch seien das Verhalten und der Zustand der PK-B.___ offenbar völlig im normalen Rahmen gewesen und für eine sich im Aufbau befindliche Vorsorgestiftung unauffällig. Überdies sei offensichtlich, dass auch das beste IKS nicht in der Lage sei, bewusste Umgehungen namentlich durch die Geschäftsführung zu verhindern, was vorliegend gerade geschehen sei. Ebenfalls sei darauf hinzuweisen, dass die Kontrollstelle zwar die Aufgabe habe, die jährliche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage durchzuführen, indes sei es keineswegs gesetzlich vorgesehen, dass das IKS vor der Registrierung von der Kontrollstelle geprüft werde, weshalb ihr konsequenterweise daraus auch keine Pflichten erwachsen könnten. Die ihr zusätzlich auferlegte Aufgabe, das Erstellen des Prüfberichtes respektive die Vornahme einer beschränkten, rudimentären Prüfung im Hinblick auf die Registrierung der PK-B.___, unterstehe vielmehr dem Auftragsrecht und sei nicht ihre Aufgabe als Organ der PK-B.___ gewesen, weshalb sie bei der Prüfung den Prüfungsstandard (PS) 920 angewendet habe. Indes gehe auch aus dem – vorliegend gerade nicht anwendbaren – PS 890 hervor, dass eine bewusste Verletzung der Regeln des IKS durch Mitarbeiter aller Stufen durch ein IKS nicht verhindert werden könne und sich überdies gewisse Elemente eines IKS bei kleinen Unternehmen aufgrund begrenzter personeller Ressourcen häufig nicht oder bloss unvollkommen einrichten liessen (Urk. 52 S. 36-49 und Urk. 75 S. 9-35).
6.3.5 Zunächst ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Befähigung der Beklagten 3 zur Ausübung ihres Kontrollstellenmandats von keiner Seite angezweifelt wird. Indes stellt sich die Frage, wie es sich mit einer allfälligen Pflicht der Beklagten 3, vorgängig der Registrierung der PK-B.___ deren IKS auf Existenz und Zweckmässigkeit zu prüfen, verhält.
Wohl ist der Beklagten 3 insofern zuzustimmen, als sich Art. 6 lit. d BVV 1, welcher als Voraussetzung für die Registrierung einer Vorsorgeeinrichtung den Nachweis eines internen Kontrollsystems verlangt, auf die Vorsorgeeinrichtung selbst bezieht, mithin sich daraus keine generelle Pflicht der Kontrollstelle zum Nachweis eines IKS ableiten lässt. Vielmehr prüft die Kontrollstelle die Existenz eines IKS grundsätzlich im Rahmen der Rechtmässigkeitsprüfung der Geschäftsführung, so dass das Ergebnis in der Bestätigung der Rechtmässigkeit der Geschäftsführung enthalten ist (vgl. E. 6.3.1; ferner Peter, Das IKS in der beruflichen Vorsorge aus Sicht der BVG-Aufsichtsbehörde, in: Der Schweizer Treuhänder 9/08, S. 640). Dabei stützt sie sich – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht auf den seit Dezember 2007 verabschiedeten PS 890, welcher für die Prüfung der Existenz des IKS im Sinne von Art. 728a OR gilt. Art. 35 BVV 2 regelt spezifisch die Aufgaben der Kontrollstelle einer Vorsorgeeinrichtung, mithin handelt es sich bei Art. 35 BVV 2 um eine Lex specialis zum allgemeinen Art. 728a OR (in Verbindung mit Art. 83b Abs. 3 ZGB), weshalb Art. 728a OR – und folglich der PS 890 – auf Stiftungen der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar ist. Die Kontrollstelle stützt sich bei ihrer Risikobeurteilung und Beurteilung der internen Kontrolle auf den PS 400 und richtet ihre Prüfung, wenn möglich, auf ein bestehendes IKS aus (vgl. Peter, a.a.O., S. 639; ferner Imark/Schneeberger, IKS in der beruflichen Vorsorge aus Sicht des Berufsstandes, in: Der Schweizer Treuhänder 12/08, S. 1014).
Aus dem Gesagten darauf zu schliessen, dass eine von der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Registrierung einer Vorsorgeeinrichtung verlangte Bestätigung der Kontrollstelle über die Existenz eines IKS in jedem Fall rechtlich unerheblich ist, ginge allerdings – insbesondere angesichts des vorliegenden Sachverhaltes – zu weit. So ersuchte das BVS die PK-B.___ mit Verfügung vom 7. August 2008 (Urk. 2/29) im Hinblick auf den Eintrag ins Register um das Einreichen zusätzlicher Unterlagen, unter anderem um «die Bestätigung einer gesetzlich anerkannten Kontrollstelle über die Annahme des Auftrages mit der Aussage, dass sie aufgrund einer erfolgten Überprüfung bestätigen kann, dass bei der Stiftung die organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer Prüfungsaufgaben bezüglich der ordnungsgemässen Geschäftsführung (gemäss BVG) erfüllt sind». Mit derselben Verfügung verlangte das BVS im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit zudem, «eine ungeprüfte Zwischenbilanz (Aktiven, Passiven und Betriebsrechnung) mit Anhang gemäss Swiss GAAP FER 26 per 31.08.2008 einzureichen, mit einer Bestätigung der Kontrollstelle, dass die Stiftung über ein ausreichendes und wirksames internes Kontrollsystem verfügt (Art. 53 Abs. 1 BVG und Art. 6 lit. b und lit. d BVV 1)».
Bereits mit dem Verweis auf Art. 53 Abs. 1 BVG wird deutlich, dass die ordentlich gewählte Kontrollstelle, mithin die Beklagte 3, die vom BVS verlangte Bestätigung über ein ausreichendes und wirksames IKS auszustellen hatte, was angesichts des Umstandes, dass die Beklagte 3 schon im Gründungszeitpunkt der PK-B.___ im März 2008 das Kontrollstellenmandat angenommen hatte (vgl. Urk. 2/19a), naheliegend ist. Aufgrund der vom BVS eingeforderten Bestätigung im Rahmen der Aufsichtstätigkeit drängt sich überdies der Schluss auf, dass das Verhalten der PK-B.___ – entgegen der Auffassung der Beklagten 3 – eben gerade nicht «völlig im Rahmen» und «unauffällig» war, zumal die PK-B.___ im Verfügungszeitpunkt im August 2008, mithin noch vor der Registrierung im Dezember 2008, bereits monatelang operativ tätig war und sich ihr 14 Unternehmen mit 40 Versicherten angeschlossen hatten (vgl. auch Urk. 2/145 S. 3). Dass das BVS angesichts dieser Umstände nicht bloss eine Bestätigung der PK-B.___, sondern eine explizite Bestätigung der ordentlich gewählten Kontrollstelle über ein ausreichendes und wirksames internes Kontrollsystem einforderte und somit über das in Art. 6 lit. d BVV 1 Verlangte hinausging, zeigt, dass das BVS dem Bericht der Beklagten 3 eine erhöhte Bedeutung zumass und es sich bei der von der Beklagten 3 verlangten Prüfung keinesfalls um eine rudimentäre oder beschränkte Prüfung handeln sollte. Dies geht denn auch aus den Unterlagen des BVS hervor, wonach die PK-B.___ angesichts ihrer bereits aufgenommenen operativen Tätigkeit eng begleitet und unter Kontrolle gehalten werden sollte (vgl. Urk. 2/134 f.). Entsprechend hatte die Beklagte 3 die verlangte Prüfung in ihrer Eigenschaft als Organ der PK-B.___ durchzuführen und das Ergebnis im Bericht zuhanden des BVS festzuhalten.
Dass die Beklagte 3 einen solchen Bericht zuhanden des BVS verfasste respektive durch die AR.___ AG in Liechtenstein verfassen liess, ist unbestritten (vgl. Urk. 2/33 und 2/145-2/148). Allerdings liess die Beklagte 3 bei ihrer Prüfung die notwendige Sorgfalt ausser Acht, zumal sie zuhanden des BVS festhielt, dass ihrer Auffassung nach die erlangten Prüfungsnachweise eine ausreichende und angemessene Grundlage für die entsprechende Bestätigung bilden würden und folglich die Existenz und die Zweckmässigkeit des IKS der PK-B.___ einzig mit dem Vorbehalt bestätigte, dass sich die Organisation noch im Aufbau befinde und daher noch nicht sämtliche prüfungsrelevanten Tätigkeiten umgesetzt und die entsprechenden internen Kontrollen implementiert seien (Urk. 2/33 und 2/146). Allerdings ist dem Prüfungsprotokoll vom 24. September 2008 (Urk. 2/145) zu entnehmen, dass der Prüfer im Bereich der Buchhaltung angeblich die Lebensläufe der verantwortlichen Personen geprüft hatte, ohne indes zu spezifizieren, um welche Personen es sich dabei handelt, und ohne die entsprechenden Lebensläufe beizulegen; vielmehr begnügte er sich mit dem nicht zu überprüfenden Hinweis, dass alle verantwortlichen Personen in diesem Bereich über mehrjährige Erfahrung im Bereich Buchhaltung und der sozialen Fürsorge verfügten und sich zudem in diesem Bereich weitergebildet hätten. Den identischen Wortlaut verwendete der Prüfer im Übrigen auch mit Blick auf die angeblich geprüften Lebensläufe der Beklagten 1 und 2, welche abermals nicht beigelegt wurden und folglich ebenso wenig verifizierbar waren. Dies wiegt umso schwerer, als der Beklagte 1 weder über eine fundierte Ausbildung im Bereich der Vermögensanlage noch über einschlägige Erfahrungen in diesem Bereich verfügte (vgl. Urk. 2/141), dessen ungeachtet jedoch im Jahr 2008 – mit Wissen der Beklagten 3 – sämtliche durch den Stiftungsrat beschlossenen Anlageentscheide umsetzen sollte (vgl. Urk. 53/8 [Stiftungsratsbeschluss vom 1. September 2008]) und sich die Beklagte 3 trotz der mangelhaften fachlichen Qualifikation zu keinen diesbezüglichen Anmerkungen veranlasst sah (vgl. Urk. 2/147). Weiter geht aus dem Prüfungsprotokoll hervor, dass sich der Prüfer im Rahmen seiner Prüfung offenbar teilweise einzig auf mündliche Aussagen des Beklagten 1 stützte, ohne diese weiter zu überprüfen respektive ohne diese Aussagen belegende Dokumente einzusehen (vgl. Urk. 2/145 S. 2 f.). Dies gilt namentlich im Bereich der Buchhaltung, wonach der Geschäftsführer, der Beklagte 1, offenbar ein monatliches Controlling durchzuführen und einen Monatsabschluss zu erstellen hätte, was im Zeitpunkt der Kontrolle – obwohl die PK-B.___ bereits seit Monaten operativ tätig war – indes noch nicht geschehen und entgegen den Angaben im Prüfungsprotokoll auch per Ende August noch nicht der Fall war, was indes weder den Prüfer noch die Beklagte 3 zu weiteren Anmerkungen oder Rückfragen veranlasste (Urk. 2/145 S. 1). Letzteres gilt ebenso für die Unterschriftenregelung, zumal der Beklagte 1 angab, sämtliche Zahlungen würden vom Verkaufs- und Administrationsleiter vorbereitet und anschliessend an den Geschäftsführer/Stiftungsrat zur Auslösung weitergeleitet (Urk. 2/145 S. 2), dem Prüfungsbericht jedoch nicht zu entnehmen ist, ob dabei die Unterschriftenregelung eingehalten wurde oder ob es dem Geschäftsführer – dem Beklagten 1 – möglich war, Zahlungen im Alleingang auszulösen. Letzteres indes stellt einen Umstand dar, den es im Rahmen eines gut funktionierenden IKS aufgrund des Vier-Augen-Prinzips gerade zu verhindern gilt, was umso mehr gilt, als der Geschäftsführer zugleich der Beklagte 1 war, mithin in diesem Bereich offenbar keine Kontrolle durch Dritte bestand und ebenso unklar ist, welche Rolle dem Beklagten 2 in dieser Hinsicht überhaupt zukam.
Besonders deutlich wird die mangelnde Sorgfalt der Beklagten 3 respektive deren Prüfer in Zusammenhang mit der Mandatierung eines externen Vermögensverwalters. Auch wenn im Prüfungszeitpunkt noch kein Vermögensverwalter mandatiert war, war dem der Beklagten 3 vorliegenden Organigramm zu entnehmen, dass die Beklagten 1 und 2 erwogen, G.___ mit der Vermögensverwaltung zu beauftragen (Urk. 2/147 S. 12). Dieser Umstand alleine hätte den Prüfer respektive die Beklagte 3 zwingend zu Rückfragen hinsichtlich Kontrollmechanismen und personellen Verflechtungen veranlassen müssen, zumal die Beklagte 3 sowohl als Revisionsstelle bei der C.___ AG wie auch bei der J.___ FZ amtete, für welche auch G.___ tätig war (und mindestens eine der unterzeichnenden Personen, AS.___, nicht nur bei der C.___ AG sondern auch bei der PK-B.___ involviert war, vgl. dazu E. 5.4.3; ferner Urk. 2/56 und 2/68). Letzteres galt im Übrigen auch für den Beklagten 1, welcher überdies bei der J.___ VS Verwaltungsratspräsident war. Dass die Beklagten 1 und 2 zudem bei der F.___ GmbH und folglich im Unternehmen von G.___ angestellt waren, hätte einen weiteren zwingenden Grund für Rückfragen hinsichtlich personeller Verflechtungen dargestellt; all diese Tätigkeiten des Beklagten 1 waren für die Beklagte 3 aus dem angeblich geprüften Lebenslauf denn auch eindeutig ersichtlich (vgl. Urk. 2/141; dasselbe dürfte wohl ebenso für den Beklagten 2 respektive dessen Tätigkeiten gelten, selbst wenn sich dies mangels in den Akten befindlichen Lebenslaufes vorliegend nicht verifizieren lässt). Schliesslich sah sich die Beklagte 3 auch nicht zu Anmerkungen in Zusammenhang mit dem Anlagereglement der PK-B.___ veranlasst (vgl. Urk. 2/12), obwohl diesem im Prüfungszeitpunkt keineswegs nachgelebt wurde, die PK-B.___ indes bereits monatelang operativ tätig war. So ist dem Organigramm zu entnehmen, dass im Prüfungszeitpunkt keine mehrstufige Organisation, bestehend aus einer Anlagekommission und einem Vermögensverwalter, existierte, auch war mit dem Beklagten 1 als Geschäftsführer der Stiftungsratspräsident eingesetzt (vgl. Urk. 2/21), was abermals auf fehlende Kontrollmechanismen hindeutete und entsprechend zu Rückfragen respektive Anmerkungen seitens der Beklagten 3 hätte führen müssen. Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die für die Erstellung der Jahresrechnung verantwortliche AB.___ Treuhand GmbH, welche im Eigentum des Beklagten 1 stand, mithin von diesem kontrolliert wurde (vgl. Urk. 2/27a und 2/27b).
6.3.6 Nach dem Gesagten liess die Beklagte 3 respektive ihr Prüfer in mehrfacher Hinsicht beim Erstellen ihres Prüfungsberichtes die notwendige Sorgfalt ausser Acht, indem sie die aufgeführten Missstände (insbesondere in der Organisation, hinsichtlich der personellen Verflechtungen und den offenkundig fehlenden Kontrollmechanismen) weder gegenüber den Beklagten 1 und 2 als Stiftungsräte der PK-B.___ (und damit als die Verantwortlichen für das IKS) noch in ihrem Prüfungsbericht thematisierte, sondern vielmehr basierend auf diesem Bericht dem BVS einzig mit dem Vorbehalt, die PK-B.___ befinde sich noch im Aufbau, weshalb noch nicht alle reglementarischen Kontrollmechanismen implementiert seien, bestätigte, dass bei der PK-B.___ ein zweckmässiges IKS existiere, was anhand der bereits implementierten internen Kontrollen geprüft worden sei. Eine solche Bestätigung verhinderte indes ein Nachfassen oder ein Einschreiten des BVS, zumal dieses gestützt auf den Bericht der Beklagten 3 keinen Anlass zur Ergreifung entsprechender Massnahmen hatte.
Dass das BVS die PK-B.___ schliesslich ins Register eintrug, ist – entgegen der Auffassung der Beklagten 3 – vorliegend unerheblich, gab doch der Bericht der Beklagten 3 gerade keinen Anlass zu weiteren Abklärungen oder Rückfragen seitens des BVS, welches sich vielmehr darauf verlassen konnte (und musste), dass das von der Beklagten 3 Bestätigte, die Existenz und Zweckmässigkeit eines IKS, den Tatsachen entsprach.
Folglich ist auch in Bezug auf die Beklagte 3 eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten klar zu bejahen.
7. Verschulden
7.1 Eine Haftung der Beklagten 1 bis 3 setzt weiter voraus, dass diese schuldhaft gehandelt haben. Das Verschulden ist ein menschliches Verhalten, das die Ursache eines Schadens darstellt und als so tadelnswert angesehen wird, dass es die Haftbarmachung des Schädigers zu rechtfertigen vermag (vgl. Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 52 N 16). Im Rahmen einer Haftung nach Art. 52 Abs. 1 BVG genügt dabei jedes Verschulden, insbesondere auch bloss leichte Fahrlässigkeit (vgl. BGE 141 V 52 E. 3.1.2). Von Absicht ist dann auszugehen, wenn die betreffende Person mit Wissen und Willen handelt; insofern kann auf die Umschreibung nach Art. 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) abgestellt werden. Als grobe Fahrlässigkeit gilt, wenn das ausser Acht gelassen wird, was jedem verständigen Menschen in derselben Lage und unter denselben Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Von einer leichten Fahrlässigkeit wird demgegenüber ausgegangen, wenn das betreffende Verhalten eine geringfügige Abweichung vom Sorgfaltsmassstab in sich schliesst, welche von einer gewissenhaften und sachkundigen Person in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der betreffenden Aufgabe zu beachten ist (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 N 42 und N 46 f.; ferner Kessler, a.a.O., Art. 41 N 49 f.). Eine Wegbedingung der Haftung für leichtes Verschulden im Sinne von Art. 100 OR ist bei der Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 BVG hingegen nicht möglich (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 N 48).
7.2 Der Kläger wirft sämtlichen Beklagten ein Übernahmeverschulden vor, welches ihnen anzulasten sei, soweit sie nicht über die erforderlichen Kenntnisse für die Ausübung ihres Stiftungsratsmandates respektive für die ihr übertragene IKS-Prüfungsaufgabe verfügt hätten. So sei zunächst oberste Leitlinie das Interesse der Versicherten, über deren Kapital die Beklagten 1 und 2 verfügt und entsprechend eine hohe Verantwortung innegehabt hätten, mithin habe ihre Aufgabenerfüllung als Stiftungsräte eine erhöhte Sorgfalt und Umsicht erfordert. Ein Stiftungsrat setze sich einer Haftung dann aus, wenn er Risiken zwar erkannt, diese jedoch weder verringert noch verhindert habe. In casu hätten die Beklagten 1 und 2 die Risiken entweder nicht erkennen oder sich nicht damit auseinandersetzen wollen, vielmehr hätten sie elementarste Grundlagen der Stiftungsratstätigkeit nicht verstanden oder diese gar bewusst ignoriert. Wie aus dem dargelegten Sachverhalt und den Findings der FINMA sowie des interimistischen Stiftungsrates hervorgehe, hätten die Beklagten 1 und 2 massiv grobfahrlässig agiert, weshalb ihr Verschulden in jedem Fall schwer wiege. Die Beklagte 3 wiederum habe als zugelassene Revisionsexpertin um die zentrale Bedeutung ihrer Bestätigung für die Registrierung gewusst, auch sei ihr bewusst gewesen, dass sich die Aufsichtsbehörde in jedem Falle auf ihr Prüfungsurteil verlassen werde, zumal die Schutzvorschriften bei der Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen vorliegend nicht zum Tragen gekommen seien. Diese grosse Verantwortung stehe in klarem Widerspruch zur Leichtfertigkeit, mit welcher die Beklagte 3 die Prüfung durchgeführt und den Prüfbericht erstellt habe. Bei einer Prüfung lege artis hätten die zentralen Mängel in den Prüfbericht einfliessen müssen. Ihr Prüfungsurteil sei das Zünglein an der Waage für den in der Folge entstandenen Schaden gewesen, weshalb die Beklagte 3 in hohem Masse grobfahrlässig gehandelt habe. In Anbetracht der Schwere der Versäumnisse und des Expertenwissens sei von einem Gefälligkeitstestat trotz offensichtlicher Risikosituation auszugehen, weshalb das Verschulden schwer wiege (Urk. 1 S. 68 f.).
7.3 Der Beklagte 1 führt demgegenüber aus, er sei wie hunderte andere Anleger belogen und betrogen worden, es seien ihm indes keinerlei Verfehlungen oder widerrechtliche und schuldhafte Unterlassungen und insbesondere kein Verschulden anzulasten (Urk. 55 S. 16; Urk. 79 S. 9 f.). Der Beklagte 2 stellt sich auf den Standpunkt, damit leichte Fahrlässigkeit vorliege, müsse das Ereignis für den Schädiger voraussehbar sein, was weder auf die Beteiligung an der D.___ noch auf diejenigen an der C.___ AG oder der E.___ zutreffe, dasselbe gelte auch in Zusammenhang mit dem Vermögensverwaltungsvertrag mit der F.___ VV AG. Er habe sorgfältig investiert und alles in seiner Macht Stehende getan, um die Risiken zu vermeiden und die Verluste zu verhindern. Er habe sich zudem auf das Fachwissen des Beklagten 1 und der Beklagten 3 verlassen müssen und dürfen (Urk. 50 S. 9-13 und S. 31 f.). Die Beklagte 3 wiederum argumentiert, ihr Verschulden wiege im Verhältnis zu demjenigen der Beklagten 1 und 2 sehr leicht (Urk. 52 S. 61).
7.4
7.4.1 Vorliegend verstiessen die Beklagten 1 und 2 gegen verschiedene elementare Anlagevorschriften im Bereich der beruflichen Vorsorge (vgl. E. 6.2.5 f.), weshalb es sich nicht um eine bloss geringfügige Verletzung der erforderlichen Sorgfalt handelt, sondern vielmehr mindestens grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bereits der Umstand, dass die Beklagten 1 und 2 das Geld der PK-B.___ ausschliesslich in diejenigen Gesellschaften respektive Fonds investierten, von denen sie in mindestens drei Fällen wussten, dass dahinter die Gebrüder G/H.___ standen, lässt angesichts des dadurch geschaffenen (und zu vermeidenden) Klumpenrisikos auf äusserst grobfahrlässiges Verhalten schliessen. Dies gilt umso mehr, als die Diversifikation in jedem Fall zu beachten ist, unabhängig eines allfälligen strafrechtlich relevanten Verhaltens der Gesellschafter oder Fondsinhaber. Auch aufgrund des Verstosses gegen mehrere Bestimmungen des eigenen Anlagereglementes respektive Organisationsreglementes und des durch zahlreiche personelle Verflechtungen bedingten Verstosses gegen die Treuepflicht drängt sich der Schluss auf, dass sich die Beklagten 1 und 2 grobfahrlässig verhalten haben, mithin sich in einer Art und Weise verhalten haben, wie sich ein gewissenhafter und sachkundiger Stiftungsrat in einer vergleichbaren Situation bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben ohne Zweifel gerade nicht verhalten hätte. Soweit die Beklagten 1 und 2 hiergegen vorbringen, sie seien von den Gebrüdern G/H.___ belogen und betrogen respektive getäuscht worden, ist anzumerken, dass ungeachtet des Verhaltens der Gebrüder G/H.___ sowohl die Diversifikation bei der Anlagetätigkeit wie auch die Treuepflicht in jedem Fall einzuhalten sind, was grundsätzlich auch für die Einhaltung der eigenen Reglemente und der Beachtung der allgemeinen Sorgfaltspflicht gilt. Auch der Einwand des Beklagten 2, er habe sich auf das Fachwissen des Beklagten 1 und der Beklagten 3 verlassen müssen und dürfen, verfängt nicht, hätte er doch das Stiftungsratsmandat ablehnen müssen, falls er Zweifel an seiner Eignung als Stiftungsrat gehabt hätte.
7.4.2 Die Beklagte 3 wiederum wurde explizit vom BVS dazu angehalten, zu bestätigen, dass die PK-B.___ über ein ausreichendes und wirksames IKS verfüge. Die Beklagte 3 als zugelassene Revisionsexpertin erteilte diese Bestätigung ungeachtet der bei der PK-B.___ vorliegenden Mängel und einzig mit dem Vorbehalt, die PK-B.___ befinde sich noch im Aufbau. Wie vorstehend unter E. 6.3.5 f. aufgezeigt, liess der Prüfer indes in mehrerer Hinsicht beim Erstellen des Prüfungsberichtes die notwendige Sorgfalt ausser Acht, indem er weder die Mängel in der Organisation der PK-B.___ noch die personellen Verflechtungen oder die offensichtlich fehlenden Kontrollmechanismen thematisierte, die Beklagte 3 jedoch trotz dieses Umstandes mitteilte, sie könne gestützt auf diesen Bericht ein ausreichendes und wirksames IKS bestätigen. Eine durchschnittlich sorgfältige Kontrollstelle hätte demgegenüber insbesondere vor dem Hintergrund der personellen Verflechtungen zumindest diesbezügliche Anmerkungen im Prüfungsbericht vorgenommen, was ebenso für den Umstand der mangelhaften Organisation und der offensichtlich fehlenden Kontrollmechanismen ungeachtet der bereits monatelangen operativen Tätigkeit gilt. Eine durchschnittlich sorgfältige Kontrollstelle hätte zudem das offenbar fehlende Controlling der bereits monatelang operativ tätigen PK-B.___ moniert und den ebenso fehlenden Monatsabschluss eingefordert. Schliesslich hätte eine durchschnittlich sorgfältige Kontrollstelle auch die Zeichnungsberechtigung geprüft und sich nicht auf mündliche Aussagen verlassen, dies insbesondere vor dem Hintergrund der personellen Verflechtungen. In Anbetracht ihres Expertenwissens und ihrer Erfahrung musste die Beklagte 3 davon ausgehen, dass das BVS gestützt auf den von ihr verfassten Bericht auf die Einleitung weiterer Massnahmen verzichten und stattdessen die PK-B.___ ins Register eintragen würde, die PK-B.___ folglich trotz bestehender Mängel weiterhin operativ tätig sein würde. Vor diesem Hintergrund – und im Vergleich mit einer anderen Kontrollstelle in derselben Situation – ist das Verhalten der Beklagten 3 vorliegend eindeutig als grobfahrlässig zu bezeichnen. Dies gilt umso mehr, als bei der Beurteilung des Verschuldens der Beklagten 3 aufgrund ihrer fachlichen Befähigung ein strengerer Sorgfaltsmassstab anzulegen ist.
7.5 Nach dem Gesagten ist sowohl das Verhalten der Beklagten 1 und 2 wie auch dasjenige der Beklagten 3 als grobfahrlässig zu bezeichnen, womit auch das Erfordernis des Verschuldens erfüllt ist.
8. Kausalzusammenhang
8.1 Zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Erfolg (Schaden) muss als weitere Haftungsvoraussetzung ein natürlicher sowie adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinne einer conditio sine qua non für den Eintritt eines Erfolges ist. Die adäquate Kausalität ist demgegenüber gegeben, wenn ein Handeln nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Im Falle einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Erfolg auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Es geht mithin um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss. Nach dieser Umschreibung entfällt selbst bei pflichtwidrigem Verhalten eine Haftung, wenn der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten nicht hätte verhindert werden können (vgl. BGE 141 V 51 E. 8.1; 137 V 446 E. 7.3; ferner Kieser, a.a.O., Art. 52 N 57-60; Kessler, a.a.O., Art. 41 N 14-16 und N 18 f.).
8.2 Mit Blick auf die Beklagten 1 und 2 führt der Kläger aus, es sei offenkundig, dass die beschriebenen Pflichtverletzungen der Beklagten 1 und 2 als Stiftungsräte der PK-B.___ den eingetretenen Schaden adäquat kausal verursacht hätten, mithin deren Handlungen in jedem Fall geeignet gewesen seien, den eingetretenen Schaden herbeizuführen. Hinsichtlich der Beklagten 3 argumentiert er, es liege auf der Hand, dass die Aufsicht umgehend eingeschritten wäre, sofern die Beklagte 3 die Existenz und die Zweckmässigkeit des IKS der PK-B.___ nicht bejaht oder mindestens über die von ihr angetroffenen Sachverhalte informiert und in ihrem Prüfurteil entsprechende Vorbehalte angebracht hätte. Die pflichtwidrige Unterlassung der Beklagten 3 habe indes ein Einschreiten der Aufsicht gerade verhindert, zumal letztere aufgrund des Berichtes der Beklagten 3 habe davon ausgehen müssen, dass alles seine Ordnungsmässigkeit habe. Indes hätte die Aufsicht keinesfalls zugelassen, dass die Beklagten 1 und 2 ihre Geschäftstätigkeit unter den beschriebenen Umständen – in Verletzung des Anlagereglementes, ohne Kontrollen und Mitwirkung Dritter, unter Beizug eines eng mit ihnen verflochtenen Vermögensverwalters und Vorgesetzten – fortgesetzt hätten; vielmehr hätte ein angemessenes IKS die Vermögensabflüsse ab Oktober 2008 verhindert, weshalb der eingetretene Schaden bei pflichtgemässem Handeln der Beklagten 3 mit aller Wahrscheinlichkeit abgewendet worden wäre. Dies gelte mit Ausnahme des Vermögensabflusses vom 26. September 2008, welcher vor Kenntnisnahme des Prüfurteils der Beklagten 3 durch die Aufsicht erfolgt sei und dessen Rückführung bereits dazumal nicht mehr möglich gewesen sei. Allerdings wäre bei pflichtgemässem Opponieren der Beklagten 3 – welche diesen Abfluss bei pflichtgemässem Verhalten hätte entdecken müssen – bei den darauffolgenden Abklärungen durch die Aufsicht diese erste pflichtwidrige Vermögensanlage zu Tage getreten und einer weiteren unkontrollierten Tätigkeit der Beklagten 1 und 2 Einhalt geboten worden. Gegebenenfalls hätte selbst der Mittelabfluss vom September 2008 noch zurückgeführt werden können. Folglich habe die Beklagte 3 den Schaden adäquat kausal mitverursacht (Urk. 1 S. 67 f.).
Ergänzend führt der Kläger in seiner Replik vom 23. August 2021 aus, es sei nicht notwendig, dass ein eingetretener Erfolg regelmässig oder häufig eintrete, er müsse einzig in den Bereich des objektiv und vernünftigerweise Voraussehbaren fallen, was angesichts des Vorgefallenen zweifellos zutreffe. Auch vermöge das Verhalten der Gebrüder G/H.___ den Kausalzusammenhang vorliegend nicht zu unterbrechen, zumal das Verhalten eines Dritten den adäquaten Kausalzusammenhang im Normalfall nicht zu unterbrechen vermöge. Dies gelte selbst dann, wenn das Verschulden dieses Dritten jenes des Schädigers übersteige oder neben eine Erstursache weitere Ursachen träten, welche die Erstursache in den Hintergrund drängen würden, solange sie im Rahmen des Geschehens noch als erheblich zu betrachten sei und eine Zusatzursache nicht derart ausserhalb des normalen Geschehens liege, dass mit ihr nicht zu rechnen gewesen sei. Im Hinblick auf die pflichtwidrige Unterlassung der Beklagten 3 sei schliesslich weder entscheidend, ob für diese die späteren Geldabflüsse erkennbar gewesen seien, noch ob ein korrekt implementiertes IKS die Geldabflüsse hätte verhindern können oder interne Kontrollen geeignet wären, bewusste Widerhandlungen des Stiftungsrates zu verhindern. Ein korrekter Bericht durch die Beklagte 3 hätte die ohnehin bereits kritisch eingestellte Aufsicht bestärkt, die Registrierung der PK-B.___ verhindert und weitere Aufsichtsmassnahmen wie die Suspendierung der Beklagten 1 und 2 nach sich gezogen, wodurch der Schaden ab Oktober 2008 hätte verhindert werden können (Urk. 59 S. 12 f., S. 21 und S. 40-43).
8.3 Demgegenüber halten die Beklagten 1 und 2 im Wesentlichen dafür, der adäquate Kausalzusammenhang sei aufgrund der Handlungen der Unternehmen, in welche die PK-B.___ investiert habe, sowie aufgrund der daran beteiligten Personen wie insbesondere der Gebrüder G/H.___ und AJ.___ auf jeden Fall unterbrochen, auch hätten die Behörden respektive die von ihnen angeordneten Massnahmen und die von ihnen zu vertretenden Unterlassungen den Schaden kausal mitverursacht (Urk. 55 S. 12 und Urk. 79 S. 5; Urk. 50 S. 13-15 und S. 13 f. sowie Urk. 78 S. 12).
Die Beklagte 3 wiederum stellt sich auf den Standpunkt, vorliegend fehle es bereits am natürlichen Kausalzusammenhang, aber auch der adäquate Kausalzusammenhang sei keineswegs erstellt, überdies werde ein allfälliger Kausalzusammenhang durch das Verhalten des BVS und der Stiftungsräte im Sinne eines Dritt- oder Selbstverschuldens unterbrochen. Auch sei klar, dass aufgrund des Vorgehens der Beklagten 1 und 2 die Vermögensentnahmen auch ohne Bericht respektive trotz Vorliegens eines noch so perfekten IKS getätigt worden wären, zumal diese die vorgesehenen Kontrollmechanismen bewusst hätten umgehen wollen. Die Beklagte 3 habe klar auf das sich im Aufbau befindende IKS hingewiesen, weshalb die Aufsicht nicht hätte informierter sein können; sie habe denn auch in Kenntnis dieses Umstandes die Registrierung vorgenommen. Der mit Vorbehalt versehene Bericht könne weder für die Registrierung noch für die späteren Vermögensdispositionen conditio sine qua non gewesen sein. Es sei zudem nicht voraussehbar gewesen, wofür die Beklagten 1 und 2 die Stiftungsmittel der PK-B.___ benützen wollten, ein IKS sei auch nicht geeignet, bewusste Widerhandlungen zu verhindern; folglich sei ein Kausalzusammenhang zwischen dem abgegebenen Bericht und dem eingetretenen Schaden nicht mehr als adäquat kausal zu qualifizieren. Schliesslich werde der Kausalzusammenhang ohnehin gleich mehrfach unterbrochen, zumal zum einen das BVS die PK-B.___ nicht wegen, sondern trotz des mit Vorbehalt abgegebenen Berichts registriert habe, das BVS folglich entweder der Auffassung gewesen sei, dass der Bericht den Anforderungen genüge, oder den Bericht nicht richtig gelesen habe. So oder anders habe der bewusste Entscheid des BVS, welches gesetzlich zur Prüfung des Vorliegens eines angemessenen IKS verpflichtet sei, einen allfälligen Kausalzusammenhang unterbrochen. Weiter seien sämtliche von den Beklagten 1 und 2 getätigten Transaktionen geeignet gewesen, einen allfälligen Kausalzusammenhang zwischen dem Bericht der Beklagten 3 und dem Schaden zu unterbrechen, da es sich bei deren Verhalten keineswegs mehr um einen Normalfall gehandelt habe und der Kausalzusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen der Beklagten 1 und 2 und dem behaupteten Schaden wesentlich intensiver sei als derjenige zwischen der angeblichen Pflichtverletzung der Beklagten 3 in Zusammenhang mit der Registrierung. Schliesslich liege ein Fall von rechtmässigem Alternativverhalten vor, zumal offensichtlich sei, dass die Beklagten 1 und 2 bei Vorgaben durch das BVS respektive bei entsprechenden Anmerkungen im Bericht wohl formell ein adäquates IKS implementiert, allerdings bewusst gegen dieses verstossen und dennoch Vermögensdispositionen getätigt hätten, ihre Machenschaften folglich nicht verhindert worden wären. Entsprechend hätte auch eine einstweilige Verweigerung des Berichtes keinen relevanten Einfluss auf den Schadensverlauf gehabt (Urk. 52 S. 49-60 und Urk. 75 S. 35-41).
8.4
8.4.1 Hinsichtlich der Beklagten 1 und 2 ist – mit dem Kläger – sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang erstellt. So können die unter E. 6.2.5 aufgeführten Pflichtverletzungen der Beklagten 1 und 2 – die mehrfache Verletzung von Art. 71 Abs. 1 BVG, die mehrfache Verletzung des Anlagereglementes der PK-B.___, der Verstoss gegen Art. 50 Abs. 2 BVV 2, die Verletzung der Informationspflichten, der Verstoss gegen ihre Treuepflichten als Stiftungsräte sowie die Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht – nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch der Schaden hinwegfiele, mithin waren die Pflichtverletzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit conditio sine qua non für den eingetretenen Schaden. Überdies entspricht es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die von den Beklagten 1 und 2 begangenen Pflichtverletzungen zu einem Schaden von der Art des eingetretenen führen respektive den Eintritt des entstandenen Schadens begünstigten. Wären die Beklagten 1 und 2 ihren Pflichten als Stiftungsräte nachgekommen, das heisst, hätten sie dafür gesorgt, dass ihre Investitionen nicht allesamt in Gesellschaften respektive Fonds im Einflussbereich der Gebrüder G/H.___ geflossen wären, hätten sie ihre eigenen Reglemente eingehalten und sich sowohl an die allgemeine Sorgfaltspflicht als auch an ihre Treuepflichten und die Informationspflichten gehalten und hätten sie zudem keine Gelder ohne Rechtsgrundlage und ohne Absicherung respektive ohne Gegenleistung aus der Stiftung abfliessen lassen, so wäre der PK-B.___ nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit fast schon an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Schaden im geltend gemachten Umfang entstanden. Vielmehr wäre bei pflichtgemässer Vermögensanlage, mithin einer solchen gemäss Gesetz und Reglementen, der Schaden nicht eingetreten.
Soweit sich die Beklagten 1 und 2 diesbezüglich auf den Standpunkt stellen, der adäquate Kausalzusammenhang sei durch die Handlungen der Gebrüder G/H.___ und durch das Einschreiten der Behörden unterbrochen werden, kann ihnen nicht gefolgt werden. So kann ein an sich gegebener adäquater Kausalzusammenhang wohl durch das Hinzutreten weiterer Ursachen unterbrochen oder gar aufgehoben werden, indes muss diese weitere Ursache eine gewisse Intensität aufweisen, um nicht bloss als mitwirkende Teilursache betrachtet zu werden. Entsprechend ist die Adäquanz natürlich kausaler Schadensursachen nur dann zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste, die andere Ursache hat folglich einen derart hohen Wirkungsgrad aufzuweisen, dass die vom Schädiger gesetzte Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_115/2015 vom 23. April 2010 E. 6.4; ferner BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 III 182 E. 5.4; Kessler, a.a.O., Art. 41 N 20).
Vorliegend können die Ereignisse rund um die Gebrüder G/H.___ respektive deren Verhalten wohl als weitere den Schaden herbeiführende Ursache betrachtet werden, allerdings handelt es sich dabei um eine bloss mitwirkende Teilursache, zumal es in erster Linie die von den Beklagten 1 und 2 begangenen Pflichtverletzungen waren, welche zum Schaden der PK-B.___ führten. So schufen die Beklagten 1 und 2 durch ihre in Verletzung von Art. 71 Abs. 1 BVG getätigten Vermögensdispositionen ein erhebliches Klumpenrisiko, welches bereits ohne die strafrechtlich relevanten Ereignisse rund um die F.___ GmbH geeignet gewesen wäre, in einem Schaden zu resultieren. Dass sich dieses Risiko durch die Handlungen der Gebrüder G/H.___ (und von AJ.___) auch effektiv verwirklichte, stellt indes eine bloss mitwirkende Teilursache dar und lässt die Handlungen der Beklagten 1 und 2 keinesfalls als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheinen. Was das Verhalten respektive das Einschreiten der «Behörden» anbelangt, ist darin weder eine die adäquate Kausalität unterbrechende Mitursache noch eine mitwirkende Teilursache zu erkennen, zumal der interimistische Stiftungsrat der PK-B.___ sowie die von ihm mandatierte S.___ lediglich die von den Beklagten 1 und 2 während ihrer Zeit als Stiftungsräte vorgenommenen Vermögensdispositionen buchhalterisch aufarbeiteten beziehungsweise mittels Wertberichtigungen bereinigten (respektive bereinigen mussten), die Jahresrechnung 2009 revidierten und die Destinatäre verwalteten und schliesslich – angesichts der eingetretenen Unterdeckung – die Liquidation der PK-B.___ empfahlen (vgl. Urk. 2/44 f. und Urk. 2/31). Die Ursache für diesen letztlich entstandenen Schaden der PK-B.___ setzten indes wie dargelegt die Beklagten 1 und 2 durch ihre Pflichtverletzungen.
8.4.2 In Zusammenhang mit der Beklagten 3 stellt sich die Frage, ob der eingetretene Schaden durch das pflichtgemässe Verhalten der Beklagten 3 hätte abgewendet oder wenigstens hätte verringert werden können. Mithin liegt vorliegend ein Fall einer Unterlassung vor, weshalb anhand eines hypothetischen Kausalverlaufes zu prüfen ist, ob der Erfolg, der Schaden der PK-B.___, auch bei Einreichen eines – im Sinne des unter E. 6.3.5 Ausgeführten – sorgfältig erstellen Prüfungsberichtes eingetreten wäre. Dies ist – entgegen der Auffassung der Beklagten 3 – eindeutig zu bejahen. So ist nach dem unter E. 6.3.5 f. Gesagten erstellt, dass die Beklagte 3 beim Verfassen ihres Prüfungsberichtes die notwendige Sorgfalt ausser Acht liess, indem sie darin die bei der PK-B.___ vorgefundenen Missstände nicht aufführte, sondern vielmehr die Existenz und Zweckmässigkeit des IKS bestätigte. Dies verhinderte indes gerade das Einschreiten der Aufsicht, welche aktenausweislich beabsichtigt hatte, die PK-B.___ angesichts der bereits aufgenommenen operativen Tätigkeit eng zu begleiten und unter Kontrolle zu halten (vgl. Urk. 2/134 f.). In Anbetracht des von der Beklagten 3 erstellten Prüfungsberichtes, welcher ausser dem Vorbehalt, dass sich die PK-B.___ noch im Aufbau befinde, die Existenz und die Zweckmässigkeit des IKS bestätigte, gab es allerdings auf Seiten des BVS keinen Anlass zu Rückfragen bei den Stiftungsräten oder gar weitergehenden Massnahmen wie beispielsweise der Verweigerung der Registrierung oder gar einer Suspendierung der Stiftungsräte. Hätte die Beklagte 3 jedoch einen sorgfältig erstellten und mit den entsprechenden Anmerkungen (hinsichtlich der verschiedenen Missstände bei der PK-B.___) versehenen Prüfungsbericht eingereicht, wäre das BVS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingeschritten und hätte vorgängig der Registrierung der PK-B.___ weitere Massnahmen ergriffen, sei dies in Form von Rückfragen und Auflagen, sei dies in Form einer Verweigerung der Registrierung oder gar einer Suspendierung der Beklagten 1 und 2 als Stiftungsräte der PK-B.___. Dies gilt umso mehr, als es der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, dass eine Aufsichtsbehörde dann eingreift, wenn – wie vorliegend – eine Vorsorgeeinrichtung ungeachtet einer bereits monatelangen operativen Tätigkeit noch vor der Registrierung weder über ein zweckmässiges IKS verfügt noch den eigenen Reglementen der Stiftung nachgelebt wird, personelle Verflechtungen bestehen und Kontrollen in fundamentalen Bereichen wie der Vermögensanlage offensichtlich fehlen. Das Anmerken dieser Missstände in der Organisation der PK-B.___ im Prüfungsbericht hätte das BVS denn auch ohne Zweifel zum Eingreifen veranlasst. Ob die Beklagten 1 und 2 allfälligen Auflagen in einem weiteren Schritt auch tatsächlich nachgekommen wären, ist für die Frage nach dem hypothetischen Kausalverlauf ebenso unerheblich wie die Frage, ob das weitere Geschehen im Anschluss an die Registrierung für die Beklagte 3 voraussehbar war oder nicht. Entscheidend ist vorliegend einzig, ob der PK-B.___ auch bei Einreichen eines sorgfältig erstellten Prüfungsberichtes ein Schaden entstanden wäre, was nach dem soeben Ausgeführten zu verneinen ist. Da der hypothetische Kausalverlauf folglich erstellt ist, ist dieser nicht auch noch auf seine Adäquanz hin zu überprüfen (vgl. BGE 141 V 51 E. 8.1; 132 III 715 E. 2.3).
Was schliesslich den Mittelabfluss an die D.___ vom 26. September 2008 anbelangt, so ist zwar zumindest theoretisch denkbar, dass – sofern das BVS aufgrund des sorgfältig erstellten Prüfungsberichtes der Beklagten 3 vom 29. September 2008 vorgängig der Registrierung der PK-B.___ eingeschritten wäre – diese Mittel noch hätten zurückgeführt werden können, zumal die D.___ erst im März 2009 – gut sechs Monate später – zwecks Abgeltung entstandener Verluste mit Mitteln der F.___ GmbH alimentiert und die Überschuldung der D.___ erst am 18. Februar 2010 durch die FINMA festgestellt worden war (vgl. vorstehend E. 5.4.2). Indes ist dies vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb in Bezug auf diesen Mittelabfluss die Kausalität zu verneinen ist.
Nach dem Gesagten hat die Beklagte 3, indem sie es unterlassen hat, einen sorgfältigen Prüfungsbericht zu erstellen, den bei der PK-B.___ entstandenen Schaden (abzüglich des Mittelabflusses an die D.___ im Betrag von Fr. 150'000.--) kausal mitverursacht. Entgegen der Auffassung der Beklagten 3 vermag daran weder das Verhalten des BVS noch dasjenige der Beklagten 1 und 2 etwas zu ändern. So ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten des BVS geeignet wäre, die Kausalität zu unterbrechen, stellte das BVS doch gerade auf den Prüfungsbericht ab und verzichtete gestützt darauf auf ein Einschreiten, mithin war das BSV in Anbetracht des Prüfungsberichtes keineswegs gehalten, eigenständig Massnahmen anzuordnen oder weitere Prüfungshandlungen durchzuführen. Die Beklagten 1 und 2 wiederum verursachten durch ihre Handlungen den entstandenen Schaden zwar ohne Zweifel mit, ihre Pflichtverletzungen weisen allerdings im Verhältnis zu derjenigen der Beklagten 3 keinen derart hohen Wirkungsgrad auf, dass die Unterlassung der Beklagten 3 als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint; mithin weisen beide Kausalzusammenhänge dieselbe Intensität auf. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens zieht das Bundesgericht denn auch bloss eher als theoretische Möglichkeit in Betracht, welche – wenn überhaupt – nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so beispielsweise dann, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverständnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (vgl. BGE 140 V 405 E. 6.1). Von einer solchen Konstellation kann vorliegend allerdings nicht gesprochen werden (vgl. E. 7.4.2 f.). Ebenso wenig vermag die Beklagte 3 schliesslich mit dem Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens durchzudringen, zumal es schlechterdings undenkbar ist, dass der Schaden auch bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre.
8.5 Zusammenfassend ist der (natürliche wie auch adäquate) Kausalzusammenhang zwischen den begangenen Pflichtverletzungen der Beklagten 1 und 2 und dem dadurch entstandenen Schaden ebenso erstellt wie der hypothetische Kausalverlauf zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten 3 und dem eingetretenen Schaden.
9. Schadenssumme, Schadenersatzbemessung und Solidarität
9.1 Damit sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen einer Haftung nach Art. 52 Abs. 1 BVG bei den Beklagten 1, 2 und 3 erfüllt. Dasselbe gilt auch für die Haftungsvoraussetzungen einer Haftung nach Art. 56a Abs. 1 BVG, zumal die überdies verlangte Sicherstellungsleistung durch den Sicherheitsfonds (vgl. E. 4.3) in Form zweier Vorschüsse unstreitig erfolgt ist (vgl. E. 5.1; ferner Christen, a.a.O., Art. 56a N 11 f. mit Hinweis darauf, dass das Leisten von Vorschüssen als formelle Voraussetzung zur Klageerhebung ausreichend sei, mithin noch keine definitive Sicherstellung des Sicherheitsfonds verlangt werde).
9.2 Folglich ist nunmehr festzustellen, für welche Schadenssumme die Beklagten 1, 2 und 3 einzustehen haben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beklagten 1 und 2 dem Stiftungsrat von der Stiftungsgründung am 13. März 2008 bis zu ihrer Suspendierung am 26. November 2009 angehörten und somit für den gesamten Schaden, welcher der PK-B.___ in diesem Zeitraum zugefügt wurde, haften, mithin für den gesamten eingeklagten Betrag in der Höhe von Fr. 2'580'692.85. Die Beklagte 3 amtete seit der Stiftungsgründung am 13. März 2008 als gesetzliche Kontrollstelle. Wie zuvor festgehalten (vgl. E. 8.4.2), wird ihr eine Unterlassung in Zusammenhang mit dem Erstellen ihres Prüfungsberichtes vom 29. September 2008 angelastet, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt bis zu dem Moment, als die Beklagten 1 und 2 als Stiftungsräte suspendiert wurden, für die unrechtmässigen Mittelabflüsse und somit für den Schaden einzustehen hat. Entsprechend haftet die Beklagte 3 für den Betrag von Fr. 2'430'692.85 (Fr. 2'580'692.85 abzüglich des Mittelabflusses an die D.___ in der Höhe von Fr. 150'000.--; vgl. dazu ebenfalls E. 8.4.2).
9.3 Zur Schadenersatzbemessung sind vorliegend – neben den haftpflichtrechtlichen Grundprinzipien des Schadens, der Widerrechtlichkeit respektive des pflichtwidrigen Verhaltens, des Verschuldens sowie des Kausalzusammenhanges – die allgemeinen Regeln von Art. 43 und Art. 44 OR anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2007 vom 18. März 2008 E. 2; ferner Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 52 BVG N 21). Herabsetzungsgründe sind allerdings vorliegend in Anbetracht des grobfahrlässig verursachten respektive mitverursachten Schadens weder für die Beklagten 1 und 2 noch für die Beklagte 3 ersichtlich und wurden von den Beklagten auch nicht geltend gemacht.
9.4
9.4.1 Diejenigen Personen, für welche die Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 BVG gegeben sind, haften untereinander grundsätzlich solidarisch. Sofern sie den Schaden gemeinsam verursacht und verschuldet haben, liegt echte Solidarität in dem Sinne vor, dass jede einzelne Person für den ganzen Schaden einzustehen hat. Demgegenüber liegt unechte Solidarität vor, wenn die Personen unabhängig voneinander gehandelt haben; diesfalls haftet jede einzelne Person bloss in dem Umfang, in dem sie den Schaden verursacht hat. Diese allgemeine Regel gilt auch bezüglich Art. 56a Abs. 1 BVG (vgl. BGE 141 V 51 E. 9.1; ferner Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 52 BVG N 22). Dabei nimmt die Rechtsprechung eine solidarische Haftung dann an, wenn die betreffenden Personen dem gleichen Organ angehören; im Übrigen ist davon auszugehen, dass Art. 759 Abs. 1 und Abs. 2 OR analog zur Anwendung gelangen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 BVG N 67; ferner BGE 128 V 124 E. 4g).
9.4.2 Die Beklagten 1 und 2 äussern sich nicht zur Frage der Solidarität. Nach dem vorstehend Ausgeführten haften sie als Stiftungsräte für den der PK-B.___ zugefügten Schaden respektive den eingeklagten Betrag in der Höhe von Fr. 2'580'692.85 solidarisch. Darüber hinaus haben sie dem Kläger in solidarischer Haftbarkeit den von ihm zu Recht geforderten Zins von 5 % auf der eingeklagten Schadenssumme ab 9. Juli 2009 zu bezahlen (vgl. E. 5.6).
9.4.3 Die Beklagte 3 äussert sich hinsichtlich der Frage der Solidarität einzig dahingehend, dass eine Haftung ihrerseits bloss aufgrund einer allfälligen Solidarität mit den Beklagten 1 und 2 nicht möglich sei, zumal es sich bei Art. 759 OR um keine Haftungsgrundlage, sondern um eine blosse Schadenverteilungsnorm handle (Urk. 52 S.61). Da die Beklagte 3 indes sämtliche Haftungsvoraussetzungen selber erfüllt, stellt sich die Frage einer Haftung bloss aufgrund einer allfälligen Solidarität vorliegend nicht. Mit Blick auf eine solidarische Haftung mit den Beklagten 1 und 2 gilt indes Folgendes: Auch wenn die Rechtsprechung die Frage, ob zwischen den verschiedenen Organen einer Vorsorgeeinrichtung Solidarhaftung besteht, offengelassen hat (vgl. BGE 128 V 124 E. 4g), sind vorliegend keine Gründe erkennbar, welche gegen eine solche Solidarhaftung zwischen den mit der Verwaltung, Geschäftsführung und Kontrolle einer Stiftung betrauten Personen – folglich auch der Kontrollstelle – sprechen würden. Im Gegenteil spricht für eine solche Solidarhaftung, dass sich die hier strittigen Ansprüche allesamt auf dieselbe Anspruchsgrundlage respektive denselben Rechtsgrund stützen und bei Stiftungen im Regelfall mehrere Personen mitwirken, wenn verantwortlichkeitsbegründende Fehler vorliegen. Überdies entspricht diese Auffassung den allgemeinen Prinzipien des Haftpflichtrechts, wonach unechte Solidarität im Sinne von Art. 51 Abs. 1 OR dann vorliegt, sofern verschiedene Organe zwar denselben Schaden verursachen, jedoch kein gemeinsames Verschulden vorliegt. Da der bei den Stiftungsräten und der Kontrollstelle eingeklagte Schaden zudem letztlich im gleichen Lebenssachverhalt gründet und die Ansprüche auf derselben Rechtsgrundlage (Art. 52 Abs. 1 BVG) geltend gemacht werden, besteht zwischen den Beklagten 1 und 2 als Mitglieder des Stiftungsrates auf der einen Seite und der Beklagten 3 als Kontrollstelle auf der anderen Seite unechte Solidarität im Sinne von Art. 51 Abs. 1 OR. Da die Rechtsfolgen bei echter und unechter Solidarität im Aussenverhältnis identisch sind (vgl. BGE 115 II 42 E. 1b), kann der Kläger nach dem Gesagten den eingeklagten Betrag in der Höhe von Fr. 2'430'692.85 gegenüber den Beklagten 1–3 solidarisch einverlangen, mithin von jedem nur einen Teil oder den ganzen eingeklagten Teil, einschliesslich des von ihm zu Recht geforderten Zinses von 5 % auf der genannten Schadenssumme ab 9. Juli 2009 (vgl. E. 5.6). Für diese Sicht der Dinge spricht schliesslich auch, dass das Bundesgericht im Anwendungsbereich von Art. 52 AHVG von einer uneingeschränkten solidarischen Haftung der von der Ausgleichskasse in Anspruch genommenen Personen ausgeht (vgl. BGE 119 V 87 E. 5a). Da eine Klage gestützt auf Art. 52 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ähnlich wie das Beschwerdeverfahren nach Art. 52 AHVG bezweckt, dass die zu Schaden gekommene und im öffentlichen Interesse tätige Institution die potentiellen Schadensverursacher möglichst rasch und einfach in Anspruch nehmen kann, wäre es wenig zielführend, im Anwendungsbereich des BVG eine solidarische Haftung zwischen Haftpflichtigen, die verschiedenen Organen angehören, zu verneinen. Diesfalls hätte sich die Vorsorgeeinrichtung bereits im Klageverfahren mit komplexen internen Verschuldensfragen auseinanderzusetzen, was ein ohnehin bereits langwieriges Gerichtsverfahren noch weiter in die Länge ziehen würde. Letztlich würde sich dies auch kaum mit der Konzeption von Art. 52 BVG vereinbaren lassen, wenn ausgerechnet die Kontrollstelle als Expertin, welche für ihre Arbeit bezahlt wird, gegenüber den Stiftungsräten, welche ihr Amt oftmals unentgeltlich wahrnehmen, eine bevorzugte Stellung geniessen sollte. Entsprechend besteht zwischen allen Personen, welche gestützt auf Art. 52 BVG als Passivlegitimierte in Betracht fallen, grundsätzlich eine solidarische Haftbarkeit. Dieselbe solidarische Haftbarkeit gilt schliesslich auch für Personen, welche gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG als Passivlegitimierte in Betracht fallen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern LGVE 2000 II Nr. 40 E. 7a).
9.4.4 Zusammenfassend haften die Beklagten 1–3 aufgrund von Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 56a Abs. 1 BVG solidarisch für den der PK-B.___ entstandenen Schaden.
10. Beweisanträge und Beweisofferten
10.1 Der Beklagte 1 beantragt den Beizug der Strafakten der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen (Verfahren in Sachen des Beklagten 1, G.___ und H.___), der Akten der FINMA in Sachen F.___ GmbH, F.___ VV AG, J.___ FZ, J.___ Vorsorge AG, J.___ VS und weitere, der Akten des BVS betreffend PK-B.___ sowie der Konkurs- und Liquidationsakten zu den Gesellschaften PK-B.___, J.___ FS, J.___ Vorsorge AG, FIV, F.___ GmbH, F.___ VV AG, C.___ AG, D.___, E.___, L.___ GmbH, M.___ und der Einzelfirma I.___ (Urk. 55 S. 3). Der Beklagte 2 beantragt den Beizug der Akten der FINMA in Sachen F.___ GmbH und F.___ VV AG sowie der Konkurs- und Liquidationsakten zu den Gesellschaften PK-B.___, J.___ FS, C.___ AG, D.___ und E.___ (Urk. 78 S. 3).
10.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verfassungsbestimmungen zum rechtlichen Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung [BV]; Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschen und Grundfreiheiten [EMRK]) eine vorweggenommene Beweiswürdigung oder einen Indizienbeweis nicht ausschliessen. Insbesondere hindern sie das Gericht nicht daran, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. statt vieler BGE 144 V 361 E. 6.5; 134 I 140 E. 5.3).
10.3 Vorliegend kommt das Gericht zum Schluss, dass sich ein Beizug der verlangten Akten aus nachfolgenden Gründen erübrigt: Zunächst ist es nicht so, dass dem Gericht (und damit auch den Beklagten) gar keine entsprechenden Akten zur Verfügung gestanden hätten. So liegen insbesondere die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 29. Dezember 2010 (Urk. 2/39), der Entscheid der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 10. Oktober 2011 (Urk. 2/53) sowie die beiden Untersuchungsberichte der FINMA vom 23. September 2009 (Urk. 2/8) und vom 18. Februar 2010 (Urk. 2/40) bei den Akten. Letzteren sind auch Ausführungen hinsichtlich der (desolaten) finanziellen Situation der Gesellschaften rund um die F.___ GmbH zu entnehmen, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beklagten 1 und 2 aus dem Beizug entsprechender Konkurs- und Liquidationsakten etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchten. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten 1 und 2 – unabhängig der späteren Liquidation der D.___, der C.___ AG, der E.___ sowie der F.___ VV AG – Sorgfaltspflichtverletzungen begingen, indem sie beispielsweise bei ihren Investitionen in keiner Weise auf eine angemessene Diversifikation achteten und ihre Treuepflichten in grober Weise verletzten (vgl. E. 6.2.5 f.). Ebenfalls bei den Akten liegen die verschiedenen vorliegend relevanten Verfügungen des BVS (Urk. 2/29, 2/34, 2/41-43, 2/47), weshalb sich ein Beizug weiterer Akten erübrigt. Schliesslich ist ein Beizug der Strafakten auch deshalb nicht angezeigt, da das vorliegende Verfahren und ein Strafverfahren unterschiedliche Ansatzpunkte verfolgen; so steht im vorliegenden Verfahren primär die Frage nach einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung im Zentrum, während sich das Strafverfahren mit dem Erfüllen strafrechtlich relevanter Tatbestände mit persönlicher Bereicherungsabsicht beschäftigt. Sodann ist zu sagen, dass das Gericht auch ohne Einsicht in weitere Straf- oder Untersuchungsakten mit dem Kläger zur Auffassung gelangt, dass die Beklagten 1 und 2 (und die Beklagte 3) im Rahmen ihres je spezifischen vertraglichen und gesetzlichen Pflichtenheftes Sorgfaltspflichtverletzungen begangen haben – dies in Auseinandersetzung und Würdigung der jeweiligen Parteivorträge in den ausführlichen Rechtsschriften und der übrigen, überaus umfangreichen Akten, welche dem Gericht für die Prüfung zur Verfügung standen. An diesem Umstand würde im Übrigen auch die vereinzelt beantragten Zeugen- und Parteibefragungen nichts zu ändern vermögen.
10.4 Entsprechend ist das Gericht nach Würdigung des umfangreichen Aktenmaterials und der ausführlichen Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften zur Überzeugung gelangt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt ist. Somit ist von Weiterungen im Beweisverfahren Abstand zu nehmen, dies nicht zuletzt auch aufgrund des in Art. 73 Abs. 2 BVG statuierten Grundsatzes eines raschen Verfahrens.
11. Zusammenfassung
Zusammenfassend sind die Beklagen 1, 2 und 3 aufgrund von Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 56a Abs. 1 BVG solidarisch für den Schaden haftbar, welchen sie infolge ihrer je spezifischen Pflichtverletzungen der PK-B.___ adäquat-kausal zugefügt haben. Entsprechend sind die Beklagten 1, 2 und 3 verpflichtet, dem Kläger unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 2'430'692.85 nebst Zins von 5 % seit 9. Juli 2009 zu bezahlen. Überdies haben die Beklagten 1 und 2 dem Kläger unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 150'000.-- nebst Zins von 5 % seit 9. Juli 2009 zu bezahlen.
Dies führt zur Gutheissung der Klage.
12. Kosten und Parteientschädigung
12.1 Da § 33 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert, sind vorliegend mangels mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung auf Seite der unterliegenden Beklagten (§ 33 Abs. 2 GSVGer e contrario) keine Gerichtskosten zu erheben.
12.2 Der Kläger beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2). Der in Art. 73 Abs. 2 BVG statuierte Grundsatz der Kostenfreiheit schliesst indessen einen Anspruch des obsiegenden Sozialversicherungsträgers auf Parteientschädigung aus (BGE 128 V 124 E. 5b; 126 V 143 E. 4). Dementsprechend ist dem Kläger keine solche zuzusprechen.
12.3 Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 bewilligte das hiesige Gericht das Gesuch des Beklagten 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Roland Graf als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 46).
Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 reichte Rechtsanwalt Roland Graf seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 81 f.). Er macht einen Aufwand von Fr. 13'976.60 (63.53 Stunden) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 403.-- geltend, mithin einen Aufwand von insgesamt Fr. 15'486.85 (inkl. Mehrwertsteuer).
Auch wenn der vorliegend geltend gemachte Aufwand von 63.53 Stunden als hoch erscheint, so liegt er in Anbetracht der Komplexität des Verfahrens und der umfangreichen Akten gerade noch im Rahmen des Vertretbaren. Entsprechend ist Rechtsanwalt Roland Graf nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides mit Fr. 15'486.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beklagte 2 ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage werden die Beklagten 1, 2 und 3 in solidarischer Haftung verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 2'430'692.85 nebst Zins von 5 % ab 9. Juli 2009 zu bezahlen, und die Beklagten 1 und 2 werden zudem in solidarischer Haftung verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 150'000.-- nebst Zins von 5 % ab 9. Juli 2009 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten 2, Rechtsanwalt Roland Graf, wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides mit Fr. 15'486.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beklagte 2 wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sicherheitsfonds BVG
- lic. iur. A.___
- Rechtsanwalt Roland Graf
- Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBöhme