Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2020.00037


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 29. November 2021

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Pensionskasse Stadt B.___

Geschäftsbereich Versicherung

Beklagte


weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Eigerstrasse 57, 3007 Bern

Beigeladene


2.    Vorsorgestiftung Y.___

Beigeladene




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, meldete sich erstmals am 4. Juni 1986 bei der eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 40/1). Die Invalidenversicherung erteilte Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 40/6; vgl. auch Urk. 40/11; Urk. 40/14).

1.2    Vom 5. Januar bis zum 12. November 1998 arbeitete die Versicherte bei Z.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Vorsorgestiftung Y.___ berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberfragebogen vom 10. Mai 1999, Urk. 40/28).

    Am 17. März 1999 meldete sich die Versicherte erneut bei der eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 40/17). Die Invalidenversicherung tätigte erwerbliche und gesundheitliche Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 16. November 1999 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 40/33). Nachdem die Versicherte eine Anstellung gefunden hatte (vgl. Urk. 40/36), hob die Invalidenversicherung die IV-Rente mit Verfügung vom 19. Januar 2001 auf (Urk. 40/38).

1.3    Vom 1. September 2004 bis zum 31. August 2010 arbeitete die Versicherte als administrative Fachspezialistin in einem Pensum von 80 % bei der A.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse des Bundes Publica berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberfragebogen vom 1. November 2010, Urk. 40/54).

    Im September 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische Probleme erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 40/42). Nach beruflichen und erwerblichen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. September 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % ab (Urk. 40/74).

1.4    Vom 14. Februar 2011 bis zum 31. Oktober 2015 arbeitete die Versicherte als qualifizierte Sachbearbeiterin für das Schul- und Sportdepartement der Stadt B.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse Stadt B.___ berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberfragebogen vom 3. November 2014, Urk. 40/87; Kündigung vom 2. Oktober 2015, Urk. 40/118).

    Am 29. Oktober 2014 meldete sie sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 40/76). Nach getätigten Abklärungen übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Aufbautraining vom 7. April bis zum 5. Oktober 2015 (Urk. 40/103), welches bis am 6. Januar 2016 verlängert wurde (Mitteilung vom 5. Oktober 2015, Urk. 40/119). Im Anschluss daran erfolgte ein Arbeitsversuch sowie parallel ein Jobcoaching bis zum 6. Juli 2016, wofür die IV-Stelle die Kosten übernahm und Taggelder ausrichtete (Mitteilung vom 17. Dezember 2015, Urk. 40/127; vgl. auch Urk. 40/134). Die Versicherte fand anschliessend zwei Anstellungen, wobei sie bei der C.___ zu 60 % und beim Frauenverein D.___ zu 20 % angestellt war (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 22. Juli 2016, Urk. 40/144/8; Arbeitsvertrag Frauenverein D.___ vom 12. November 2015, Urk. 40/126; Arbeitsvertrag C.___ vom 13./14. Juli 2016, Urk. 40/142). Mit Schreiben vom 7. Januar 2017 ersuchte die Versicherte um Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt (Urk. 40/154), woraufhin die IV-Stelle Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes vom 8. Februar bis zum 6. August 2017 erteilte (Urk. 40/158). Nach weiteren medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2018 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente ab Juli 2016 zu (Urk. 40/228; Verfügungsteil 2, Urk. 40/219).


2.    Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 reichte die Versicherte am hiesigen Gericht Klage gegen die Pensionskasse der Stadt B.___ (folgend: Beklagte) ein und beantragte, dass die Beklagte zur Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente gemäss gesetzlichen und statutarischen Vorgaben zu verpflichten sei. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches sich zum Krankheitsverlauf und zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit äussere. In prozessualer Hinsicht wurde um Beiladung der Pensionskasse des Bundes Publica und der Vorsorgestiftung Y.___ ersucht (Urk. 1). Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-56 und Urk. 12). Mit Verfügung vom 17. November 2020 wurden die Pensionskasse des Bundes Publica (Beigeladene 1) und die Vorsorgestiftung Y.___ (Beigeladene 2) zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Die Beigeladene1 nahm am 8. Januar 2021 Stellung (Urk. 22 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 23/1-7), die Beigeladene 2 am 19. Januar 2021 (Urk. 24 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 25/1-6). Mit Replik vom 13. April 2021 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest (Urk. 29). Die Beklagte sowie die Beigeladenen 1 und 2 hielten duplicando unverändert an ihren Eingaben fest (Urk. 34, Urk. 35, Urk. 36), worüber die jeweils anderen Parteien mit Verfügung vom 26. Mai 2021 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 37). Mit Verfügung vom 4. August 2021 (Urk. 38) wurden die Akten der IV-Stelle beigezogen (Urk. 39, Urk. 40/1-243), woraufhin diese den Parteien zur Einsicht angeboten wurden (Urk. 41).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Klägerin brachte vor (Urk. 1 und Urk. 29), dass sie seit 1984 immer wieder Einbrüche mit Depressionen, Angst und schweren Selbstzweifeln gehabt habe, wobei früher eine psychotisch paranoide Grunderkrankung dominant gewesen sei. Zudem leide sie seit ihrer Kindheit an Migräne. Seit 2004 sei sie allerding bei lic. phil. E.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, in Psychotherapie und sei nie mehr psychotisch gewesen. Während ihrer Tätigkeit von 2004 bis 2010 bei der A.___ sei sie erneut erkrankt, habe sich dann aber wieder erholt und die Stelle bei der Kreisschulpflege F.___ angetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei sie wieder gesund und voll arbeitsfähig gewesen und habe auch keine Medikamente mehr genommen. Dies zeige sich insbesondere darin, dass sie nebst der Tätigkeit bei der Kreisschulpflege F.___ in einem Pensum von 80 % im Jahr 2012 noch eine Ausbildung absolviert habe, so dass sie sicherlich voll arbeitsfähig gewesen sei. Danach sei es zu Konflikten mit ihrem Vorgesetzten gekommen und sie sei erneut erkrankt. Von dieser erneuten Dekompensation habe sie sich nicht mehr erholt, so dass es schlussendlich zu einer Invalidenrente gekommen sei. Über ein Einsatzprogramm der Stadt B.___ habe sie vom 18. November 2014 bis zum 1. April 2015 einen Arbeitsversuch absolviert und danach habe sie über die IV-Stelle eine 60 % Stelle bei der C.___ und daneben zu 20 % beim Frauenverein D.___ gearbeitet, wobei sie diese Stelle wieder habe kündigen müssen, da es ihr zuviel geworden sei. Entsprechend sei die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eingetreten, insbesondere sei der zeitliche Zusammenhang zu früheren Erkrankungen unterbrochen.

    Die Beklagte machte demgegenüber geltend (Urk. 10 und Urk. 35), dass die Klägerin bereits seit Jahrzehnten eingeschränkt sei. Sicher bestehe seit 2010 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 20 %, sie habe danach nie mehr eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht. Dies werde auch deutlich in der Verfügung der IV-Stelle vom 16. September 2011, in welcher von einem Invaliditätsgrad von 20 % ausgegangen werde. Daneben gehe dies auch aus den Berichten der Ärzte hervor. Der während der Versicherungsdauer bei der Beklagten absolvierte Zertifikatskurs zur Informatikanwenderin könne weder vom Aufwand noch der Intensität her einer Erwerbstätigkeit gleichgesetzt werden. Entsprechend vermöge dieser auch keinen Unterbruch der bereits bei Eintritt bestehenden Teil-Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Die Beklagte sei demnach nicht leistungspflichtig.

    Die Beigeladene 1 führte im Wesentlichen aus, dass gemäss Verfügung vom 7. März 2001 der IV-Stelle die Rente aufgehoben worden sei, da die Klägerin eine Arbeitsstelle im Umfang von 80 % habe ausüben können. Demnach sei bei der Klägerin bereits bei Antritt der Stelle an der A.___ am 1. September 2004 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei nicht während der Versicherungsdauer bei der Beigeladenen 1 eingetreten. Die Klägerin habe nebst ihrer Tätigkeit lediglich einen Vorkurs von September 2004 bis September 2005 absolviert, danach ein Jahr unterbrochen und das erste Semester von September 2006 bis Februar 2007 absolviert - entsprechend könne nicht davon gesprochen werden, dass sie nebst der Teilzeitstelle eine Ausbildung absolviert habe (Urk. 22 und Urk. 34).

    Die Beigeladene 2 konstatierte demgegenüber, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihre volle Arbeitsfähigkeit während den Zeiträumen, in denen sie neben ihrer Erwerbstätigkeit Kurse im Rahmen einer neuen Aus- bzw. Weiterbildung besucht habe, unter Beweis gestellt habe. Dies werde auch seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bestätigt, welcher die Klägerin am 18. Oktober 2010 als voll arbeitsfähig qualifiziert habe. Damit sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der während ihrer Versicherungsdauer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der ab Juli 2016 bestehenden Invalidität unterbrochen worden. Hinzu komme, dass zwei unterschiedliche psychische Erkrankungen aufgetreten seien, so dass der sachliche Zusammenhang ebenfalls unterbrochen sei. Eventualiter sei die nur gerade 9 Monate dauernde Tätigkeit bei Y.___ als Arbeitsversuch einzustufen (Urk. 24 und Urk. 36).


2.    

2.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

2.2    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

    Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

    Eine Unterbrechung des für die Bejahung des Vorsorgeanspruches erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhanges ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur anzunehmen, wenn die versicherte Person während einer bestimmten Zeit wieder in ihrer angestammten, dem Versicherungsverhältnis zu Grunde liegenden Tätigkeit arbeitsfähig ist, sondern auch dann, wenn sie in der Lage ist, eine Ausbildung zu absolvieren, die sie in gleichem Masse wie die Ausübung einer zeitlich uneingeschränkten, den Leiden angepassten Arbeitstätigkeit beansprucht (Urteil des Bundesgerichts B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

2.3    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).


3.    Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:

3.1    Dr. med. G.___, Oberärztin Klinik H.___, hielt in ihrem Bericht vom 18. Juni 1986 fest, dass die Klägerin unter einer Entwicklungspsychose als Ausdruck einer schweren Adoleszenzkrise nach Verlust- und Enttäuschungserlebnissen leide. Hinzu komme eine Depression mit zeitweise schweren Derealisations- und Depersonalisationssymptomen sowie Suizidimpulse (Urk. 40/4).

3.2    Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. April 1999 (1) eine ängstlich-depressiv-hypochondrische Entwicklung in belasteter familiärer Situation, mit Selbstwert-, Beziehungs- und Identitätsproblematik, mit anorektischer, phobischer und paranoider Verarbeitung und (2) eine chronifizierte paranoide Schizophrenie (Urk. 40/26/5 f.). Die Arbeitsunfähigkeit betrage zur Zeit ca. 80 %. Es sei zu hoffen, dass die Klägerin die jetzige Tätigkeit bei der Spitex weiterführen könne. Eine Abklärung durch die IV-Stelle erscheine sinnvoll. Die Arbeitsfähigkeit werde auch unter guten Voraussetzungen künftig kaum 50 % überschreiten.

3.3    Im Rahmen der Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Jahr 2010 lagen folgende Berichte vor:

3.3.1    Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 3. November 2010 eine rezidivierende Depression sowie eine chronische Migräne seit Kindheit als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 40/55). Ohne Auswirkungen beurteilte sie (1) ein Asthma bronchiale allergica, (2) eine Rhinitis allergica und (3) Endometriose. Bei der jetzigen Anmeldung handle es sich um eine psychiatrische Erkrankung, weshalb sie auf die Berichte der entsprechenden Behandler verweise.

3.3.2    PD Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 1. Januar 2011 aus, dass die Klägerin im Vorfeld der aktuellen Erkrankung seit langer Zeit unter einer erheblichen Belastung am Arbeitsort gestanden habe. Die Probleme hätten im September 2008 begonnen, als ein Mitarbeiter sie zweimal unkorrekt kritisiert habe. In der Folge hätten sich die Probleme am Arbeitsplatz gehäuft, bis die Klägerin unter dem Druck dauernder Kritiken psychisch zusammengebrochen sei. Sie sei sehr unglücklich über die Kündigung und wäre froh, wenn sie wieder dort arbeiten könnte. Sie habe sich in der Zwischenzeit wieder erholt und hoffe, eine neue Stelle zu finden. Die noch bestehende Symptomatik sei als leicht bis mässig depressiv und als neurasthenisch geprägt zu umschreiben.

    In den letzten Jahren sei sie bemerkenswert stabil gewesen, sei aber eine sensible, auf Belastungen anfällige Person geblieben. Auch eine perimenstruell auftretende Migräne habe sie belastet. Sie nehme, intermittierend, seit Jahren Deanxit, was ihr gut helfe. Als sehr wichtig zur Erlangung der psychischen Stabilität erweise sich die seit 6 Jahren durchgeführte Psychotherapie. Sie bemühe sich nach Kräften, wieder eine Stelle zu finden. Es sei aber möglich, dass zum Wiedereinstieg Unterstützung der IV-Stelle notwendig sei. Sie sei ausgesprochen arbeitswillig und sehe eine Rente als ganz schlechte Lösung an (Urk. 40/62/9 ff.).

3.3.3    Dr. K.___ hielt in seinem Bericht vom 27. Juni 2011 auf Rückfrage der IV-Stelle fest, dass die Klägerin, welche zuletzt am 20. Dezember 2010 in Behandlung gewesen sei, bis zum 31. Dezember 2010 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 1. Januar 2011 habe sie zu 50 % und ab Mitte Februar 2011 zu 80 % gearbeitet. Somit erübrigten sich IV-Leistungen (Urk. 40/69).

3.4    Im Jahr 2014 erfolgte eine weitere Anmeldung und die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:

3.4.1    Lic. phil. E.___ hielt in ihrem Bericht vom 28. Januar 2015 zuhanden der IV-Stelle folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 40/98):

Rezidivierende reaktive Depression, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), dies sei reaktiv und nach den Mechanismen eines

posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS, ICD-10 F43.1) und auf der Grundlage sowohl

narzisstischer als auch zwanghaft genauer Persönlichkeitsaspekte (akzentuierte Persönlichkeitsanteile)

Wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0)

Paranoide Gedanken würden formuliert, die Klägerin lasse sich aber - auch in der jetzigen akuten Situation - von der Unwahrscheinlichkeit dieser Gedanken überzeugen

    Die Klägerin sei bei ihr seit Frühjahr 2005 in delegierter Psychotherapie in Behandlung. Aktuell sei sie in wöchentlicher psychotherapeutischer Sitzung mit kognitiver Gesprächstherapie, daneben fänden monatliche ärztliche Konsultation statt und sie nehme Deanxit als Psychopharmaka.

    Es gehe ihr besser als noch vor ein paar Wochen, sie absolviere einen therapeutischen Arbeitsversuch. Die Chefin dort habe ihr erklärt, es müsse sehr viel schief gelaufen sein am letzten Arbeitsplatz, wenn man mit ihr nicht auskomme und mit ihr nicht zufrieden sei. Die Chefin möchte, dass die Klägerin dort arbeiten könne und schaue, ob sie entsprechende Prozente von der Stadt B.___ erhalten könne. Allerdings sei erschreckend, wie schlecht das Selbstbewusstsein der Klägerin zurzeit sei und wie unrealistisch ihre Selbsteinschätzung.

    Die falsche Selbsteinschätzung mit dem niedrigen Selbstwertgefühl werde erneut zur Gefahr werden, gemobbt zu werden. Obwohl sie ihre Arbeit gut und gewissenhaft mache, schaffe ihr sichtlich schlechtes Selbstwertgefühl die Möglichkeit, ihr jeden Fehler von jedem anderen inklusive auch noch den Ärger über schlechtes Wetter in die Schuhe zu schieben. Deshalb sei es unerlässlich, dass sie wieder soweit aufgebaut werde, dass sie wieder Vertrauen in sich und andere empfinden könne.

    Sie sei sich auch mit der Vertrauensärztin Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, einig, dass letztlich die wirksamste und nachhaltigste Therapie die Selbständigkeit der Klägerin und die Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt sei (vgl. hierzu Bericht Dr. L.___ vom 27. August 2014, Urk. 40/84).

    Zur Zeit sei sie vollumfänglich arbeitsunfähig als kaufmännische Mitarbeiterin.

3.4.2    Dr. L.___ als Vertrauensärztin der Beklagten nahm am 1. Juni 2015 erneut Stellung (Urk. 40/112). Sie diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), differentialdiagnostisch depressive Episode (ICD-10 F32.1) oder rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), bestehend seit Februar 2014.

    Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestehe seit dem 30. Juni 2014. Die Prognose sei grundsätzlich günstig aufgrund der guten persönlichen Ressourcen, der Behandlungsmotivation und der guten therapeutischen Allianz, aber nicht am bestehenden Arbeitsplatz aufgrund eines unlösbar erscheinenden Arbeitsplatzkonfliktes.

    Die Reduktion des Pensums von 80 auf 70 % im Februar 2014 sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt.

3.4.3    Lic. phil. E.___ und med. pract. M.___, Facharzt für Allgemeinmedizin und Kinderheilkunde, konstatierten in ihrem Bericht vom 15. November 2016 (Urk. 40/151), dass die Klägerin gegenwärtig nicht depressiv sei. Sie reagiere nach wie vor manchmal unrealistisch selbstkritisch. Jedoch sei sie auch durch die Wertschätzung ihrer Kolleginnen bei der manchmal eher herabsetzenden Art der Chefin bei der C.___ oft fähig, zu denken, die Chefin sei eigentlich ein herzensguter Mensch, die einfach viel zu viel Arbeit und Stress habe. Dies differenziere die Klägerin so sachlich, wie es bei ihr noch nie zu beobachten gewesen sei. Die Traumatisierungen und deren Wiederholungen seien zwar nach wie vor immer wieder spürbar, jedoch sei die Verarbeitung derselben gut erfolgt und gehe in der Therapie weiter. Es kämen noch wahnhafte Gedanken ins Spiel, vor allem, wenn die Konflikte privat und im Beruf stark an frühere Situationen erinnerten. Diese Gedanken könnten aber aufgelöst werden.

    Als Mitarbeiterin in der Administration oder einer angepassten Tätigkeit könne sie in 5 bis 6 Stunden pro Tag ihre Arbeit erledigen, wobei sie manchmal auch am Samstag Arbeit erledigen müsse. Die Klägerin absolviere zur Zeit ein Pensum von 80 % und könne dies aktuell, es sei aber möglich, dass sie aufgrund ihrer zarten Konstitution dieses Pensum künftig reduzieren müsse. Da es den psychischen Gesundheitszustand erheblich positiv beeinflusst habe, sei die Ausübung in diesem Umfang aktuell zu verantworten. Deshalb hätten sowohl die Psychotherapeutin als auch die Integrationsfachfrau der N.___ sie dabei unterstützt, das Anfangspensum von 60 % (40 % C.___, 20 % Frauenverein) nach einigen Monaten auf 80 % zu erhöhen. Dies sei das Maximum, das sie aus gesundheitlicher Sicht leisten könne. Eine weitere Reduktion - wenn auch nicht erwünscht und angestrebt - sei im Verlauf des nächsten Jahres nicht ausgeschlossen.

    Sie sei nach wie vor bei lic. phil. E.___ in Therapie, wenn auch nur noch alle 2-3 Wochen. Wenn es notwendig sei, verlange die Klägerin eine zusätzliche Stunde. Deanxit nehme sie jeweils eine Tablette morgens.

    Die Aufrechterhaltung der Krankheit werde durch die zarte gesundheitliche Konstitution verursacht, bedingt durch die körperlichen Krankheiten. Diese könnten wieder zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit führen.

3.4.4    Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, notierte in ihrem Bericht vom 7. Februar 2017, dass die Klägerin die Stelle beim Frauenverein aus gesundheitlichen Gründen gekündigt habe und dass ein erhöhtes Arbeitspensum aus medizinischer Sicht aktuell nicht möglich sei (Urk. 40/157).

3.4.5    Dr. med. O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, des RAD, nahm am 20. Dezember 2016 Stellung (Urk. 40/160/5 ff.). In Bezug auf die Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie aus, dass eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) codiert werde, allerdings sei die Klägerin aktuell nicht depressiv. Diese erneute Episode sei auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgetreten (ICD-10 F43.1). Es bestehe zudem zeitweise eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0). Die Klägerin lasse sich jedoch immer wieder von der Unwahrscheinlichkeit ihrer Gedanken überzeugen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) akzentuierte narzisstische und zwanghafte Persönlichkeitsanteile, (2) eine Polyarthritis und (3) eine Migräne.

    Zur Arbeitsfähigkeit notierte Dr. O.___, dass die Klägerin sehr behutsam mit ihren Ressourcen umgehen müsse. Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf und ein maximales Leistungspensum von 80 %. Der Klägerin sei eine zeitlich flexible Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Umgebung medizinisch-theoretisch zu 80 % zumutbar.

    Die Klägerin sei vorübergehend in ihrer Leistungsfähigkeit gesundheitsbedingt erheblich eingeschränkt gewesen. Aktuell bestehe seit Juli 2016 nur noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand habe sich also deutlich gebessert. Die Klägerin laufe Gefahr, immer wieder an Grenzen zu stossen und sollte aus diesem Grund unbedingt die integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fortführen.

3.4.6    Lic. phil. E.___ und med. pract. M.___, führten in ihrem Bericht vom 4. Juli 2017 aus (Urk. 40/189), dass die Arbeit beim Frauenverein zu viel gewesen sei. Der Gesundheitszustand habe sich körperlich und psychisch erheblich verschlechtert. Sie habe drum die Stelle beim Frauenverein kündigen müssen per April 2017. Sie arbeite nun zu 60 % bei der C.___, weil sie diese Stelle unbedingt behalten möchte und weil eine Reduktion des Pensums aufgrund innerbetrieblicher Gründe nicht möglich sei. Es sei nun in den letzten 1.5 Jahren klar geworden, dass die Klägerin nicht mehr als zu 40-50 % arbeiten könne. Die 60 % absolviere sie mit Anstrengung, jedoch seien sich der Jobcoach der N.___ und die Therapeuten einig, dass der Verlust der Stelle der Gesundheit mehr schaden würde als 10 % mehr zu arbeiten, als eigentlich indiziert sei.     

    In der aktuellen Tätigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit sei ein Pensum von 50 % ideal (4h/Tag). Da aber ihre heutige Arbeitgeberin für eine Reduktion um 10 % nicht Hand biete, werde es als sinnvoll erachtet, dass die Klägerin 60 % arbeite und dafür die Arbeitsstelle behalten könne. Denn eine erneute Stellenlosigkeit würde erfahrungsgemäss gesundheitlich einen schweren Rückfall bedeuten.

3.4.7    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahmen lic. phil. E.___ und med. pract. M.___ Stellung zuhanden der IV-Stelle. In ihrem Bericht vom 30. April 2018 führten sie aus (Urk. 40/210), dass die Klägerin aktuell 60 % bei der C.___ arbeite, obwohl sie nicht mehr als 50 % arbeitsfähig sei. Sie müsse sich deshalb eine neue Stelle suchen, da sie nicht reduzieren könne.

    Die Krankheitsgeschichte der Klägerin zeige, wie hart und unermüdlich sie darum gekämpft habe, gesund zu werden und arbeiten zu können. Nachdem sie sie so lange und gut kannten, sei klar geworden, dass sich die schweren Kränkungen und Demütigungen wie ein roter Faden durch die Krankheitsgeschichte zögen, welche sie seit ihrer Kindheit bereits in der Schule habe erfahren müssen. Als intelligentes, sensibles und stolzes Kind hätten die erfahrenen Ausgrenzungen und Herabsetzungen sie derart verletzt, dass man heute davon ausgehen müsse, dass diese Verletzungen die für ihre Erkrankung wegweisenden Traumatisierungen ausgelöst hätten. So könnten auch die psychotischen Dekompensationen 1984, 1985 und 1988 und 1999 als Folgen dieser schwer traumatischen Kränkungen ihres Selbst und als posttraumatisch psychotische Dekompensationen angesehen werden. Die Essstörungen und die Stimmen, die sie hiessen, sich zu suizidieren, passten gemäss Literatur gut in eine posttraumatische Dekompensationssymptomatik. Schizophrene Symptome hingegen hätten nie festgestellt werden können, seit die Klägerin bei ihnen in Behandlung sei. Die späteren schweren Kränkungen durch die Vorgesetzten, welche zuerst während längerer Zeit an der A.___ und dann (krass und ausgefallen) bis 2014 durch ihren Vorgesetzten im Schuldepartement passiert seien, stellten so verstanden schwere Retraumatisierungen dar, welche ihren Gesundheitszustand schwer beeinträchtigt und dann dazu geführt hätten, dass schliesslich alles zusammengebrochen sei. Seither könne sie in ihrem angestammten Beruf als Direktionsassistentin überhaupt nicht mehr und auch in angepasster Tätigkeit als gewöhnliche kaufmännische Mitarbeiterin nur noch 50 % arbeiten. Dass sie an ihrer jetzigen Arbeitsstelle weniger Lohn erhalte, weil sie nicht alle Arbeiten machen könne, führe die Reihe der Kränkungen weiter.

3.5    Im Rahmen des Klageverfahrens nahm lic. phil. E.___ zuhanden des Rechtsvertreters der Klägerin Stellung am 17. Januar 2019 (Urk. 2/26). Sie führte aus, dass die Klägerin nach 2004 nie mehr psychotisch dekompensiert sei. Es hätten sich keinerlei Symptome einer paranoiden Schizophrenie gezeigt. Die paranoiden Gedanken seien zwar immer etwa wieder in Krisensituationen aufgetaucht, jedoch seien sie im therapeutischen Gespräch mit rationalen Argumenten immer aufzulösen gewesen. Die psychotische Grunderkrankung, welche im April 1999 als chronische paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei, sei also nach der Aufhebung der IV-Rente im Jahr 2000 nie mehr aufgetreten. In den Berichten über die Klägerin habe sie immer wieder festgehalten, dass keine Spur von Schizophrenie festgestellt werden könne.

    Die Vertrauensärztin der Pensionskasse der Stadt B.___ habe dabei nach ihren eingehenden Untersuchungen bereits Mitte 2014 zugestimmt, als sie die Klägerin kurz nach der definitiven (schweren) Erkrankung und definitiven Krankschreibung gesehen hatte. Es habe 2004 also weder eine paranoide Schizophrenie noch sonst eine psychotische Grunderkrankung bestanden, als die Klägerin zu ihr in psychotherapeutische Behandlung gekommen sei. Somit handle es sich bei der Erkrankung von 2010 um eine neue Erkrankung mit einer Depression, reaktiv auf die Ereignisse an der A.___ und auf die Arbeit bis zur Erschöpfung. Ob es sich bei der Depression von 2014, reaktiv auf die krassen und schwer traumatisierenden Schikanen des Chefs der Klägerin, um eine neue Erkrankung handle, sei nicht einfach zu beantworten.

    Als Vergleich und Gleichnis sei eine Krebserkrankung heranzuziehen. Wenn jemand erstmals an Krebs erkranke, erfolgreich behandelt werde und lange Jahre gesund sei, sei er dann in dieser Zeit so gesund, so dass eine neue Krebserkrankung nicht mehr dieselbe Erkrankung ist oder nicht? Dabei gebe es verschiedene Varianten: Wenn es ein Krebs an einem anderen Organ sei, dann sei die Antwort einfach, dann sei es eine neue Erkrankung. Falls es jedoch ein Krebs am gleichen Organ sei, sei dies dann eine neue Erkrankung oder nicht? Und davon eine weitere Variante: Was, wenn dann bei dieser neuen oder erneuten Erkrankung (am gleichen Organ) Metastasen aufträten? Wie sei dann die gesunde Phase zu bewerten? Sei dann der Patient während der jahrelangen krebsfreien Phase nicht gesund, auch wenn er in dieser jahrelangen gesunden Phase normal arbeiten gegangen sei und seinen Lebensunterhalt verdient habe?

    Die erste Depression 2010, reaktiv auf die Ereignisse, sei im Gleichnis der Krebs. Danach sei die gesunde Phase, danach komme erneut ein Krebsleiden 2014 am gleichen Organ, denn es sei wieder eine Depression. Oder sei als es ein Krebs an einem anderen Organ zu beurteilen, weil die Depression reaktiv auf ein anderes Ereignis erfolgt sei? Dass die Klägerin nach 2014 nicht mehr gesund werde, könnte im Krebs-Gleichnis die Metastasen-Situation sein, die gut behandelbar sei, aber dazu führe, dass man nie mehr von „gesund" sprechen könne, auch wenn die Klägerin nach der ersten reaktiven Depressions-Erkrankung vollkommen ge-sund und stabil gewesen sei und sogar zum ersten Mal seit Jahren eine Beziehung eingegangen sei. Das Gleichnis zeige, dass Spielraum für mehr als eine Interpretation offen bleibe.

    Das, was dafür spreche, dass die Klägerin nach der ersten reaktiven Depression ab 2011 wieder gesund gewesen sei, sei, dass sie mehr als 3 Jahre gesund geblieben sei. Denn gehe man von einer einzigen Depressionserkrankung von 2010 und 2014 zusammen aus, und da ja innerhalb der gleichen Depressionserkrankung zwischen Intervall (symptomfreie Phase) und der depressiven Phase unterschieden werde, dann sei die symptomfreie Phase zwischen 2011 und 2014 mit 3 Jahren aussergewöhnlich lange und auch die für Depressionen typischen und sehr häufigen depressiven Winterphasen seien 3 Jahre lang ausgeblieben; beides sei sehr atypisch und spreche deshalb auch für eine Neuerkrankung im 2014.


4.    Vorab zu prüfen ist, ob die Beklagte an die Feststellungen im IV-Verfahren gebunden ist.

    Der Beklagten wurde sowohl der Vorbescheid vom 13. Februar 2017 (Urk. 40/162) als auch die Verfügung vom 29. Juni 2018 zugestellt (Urk. 40/220; Urk. 40/230). Die formellen Voraussetzungen sind entsprechend gegeben.

    Die IV-Stelle sprach der Klägerin ab dem 1. Juli 2016 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % zu. Die Klägerin hatte sich am 29. Oktober 2014 angemeldet, bezog allerdings vom 7. April 2015 bis zum 6. Juli 2016 aufgrund der Eingliederungsmassnahmen Taggelder, womit die IV-Stelle einen allfälligen Rentenanspruch erst ab dem 7. Juli 2016 prüfen musste (Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG; vgl Urk. 40/103-104; Urk. 40/119-120; Urk. 40/127-128; Urk. 40/134-135 Urk. 40/219).

    Damit besteht bezüglich des Eintritts der in Frage stehenden Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, keine Bindung an die Verfügung der IV-Stelle und die Sache ist frei zu prüfen, was auch seitens der Parteien unbestritten blieb.


5.    Von den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten steht fest, dass der Klägerin ab 1. Juli 2016 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung zusteht. Ebenfalls unstrittig und aufgrund der Akten ist schlüssig, dass die Klägerin seit dem 14. Februar 2011 bis zum 31. Oktober 2015 bei der Beklagten vorsorgeversichert war (Urk. 11/2 und Urk. 11/36), wobei die Reduktion des Arbeitspensums von 80 % auf 70 % im Frühjahr 2014 unbestritten aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (vgl. 10).

    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte leistungspflichtig ist zur Ausrichtung einer berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente oder ob vielmehr die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten ist und der zeitliche und sachliche Zusammenhang nicht unterbrochen wurde.

5.1    Die Klägerin nahm im Februar 2011 ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der Kreisschulpflege F.___ in einem Pensum von 80 % auf und arbeitete bis im Frühjahr 2014 unverändert in diesem Pensum. Vom 20. März bis zum 21. Dezember 2012 absolvierte sie nebst ihrer Tätigkeit die Weiterbildung Informatik-Anwender II SIZ, wobei jeweils am Dienstag von 18.00-21.00 Uhr sowie gelegentlich an weiteren Tagen Unterricht stattfand und Prüfungen abgenommen wurden (Urk. 2/24). Darüber hinaus ist überwiegend wahrscheinlich, dass nebst den Unterrichtszeiten weiteres Selbststudium notwendig war, so dass jedenfalls eine durchgehende 20%ige Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung der Beklagten nicht überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. E. 2.3).

5.2    Die Beklagte führte demgegenüber an, dass insbesondere gestützt auf die Angaben der IV-Stelle davon auszugehen sei, dass die Klägerin sicherlich seit 2010 immer mindestens zu 20 % arbeitsunfähig gewesen sei, was insbesondere durch die Verfügung vom 16. September 2011 bestätigt werde. Auch Dr. K.___ und lic. phil. E.___ gingen von einem langjährigen, 1984 beginnenden Krankheitsverlauf aus (Urk. 10 und Urk. 35).

5.2.1    Dr. K.___ konstatierte in seinem Bericht vom 27. Juni 2011, dass die Klägerin wieder 80 % arbeite und sich IV-Leistungen damit erübrigten (Urk. 40/69).

    Dr. L.___ als Vertrauensärztin der Beklagten konstatierte, dass die Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % seit dem 30. Juni 2014 bestehe (Urk. 40/84/2; vgl. auch Urk. 40/112/2), wobei die Pensumsreduktion von 80 auf 70 % im Februar 2014 aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei.

    Dr. J.___ notierte im Bericht vom 27. November 2014, dass die Klägerin seit Sommer 2014 vollumfänglich arbeitsunfähig sei aus psychiatrischer Indikation, darin sei sie nicht involviert (Urk. 40/89).

5.2.2    Lic. phil E.___ äusserte sich erstmals ausführlich zum Verlauf in ihrem Bericht vom 30. April 2018 (Urk. 40/210; vgl. auch Bericht vom 28. Januar 2015, Urk. 40/98; Bericht vom 15. November 2016, Urk. 40/151; Bericht vom 4. Juli 2017, Urk. 40/189). Darin konstatierte sie, dass die Klägerin seit 2005 in einer intensiven Therapie gewesen sei. Dabei habe sie sich coachen lassen, wie sie sich zu verhalten habe und habe es immer wieder geschafft, die inneren und äusseren Wogen zu glätten. Im Jahr 2010 habe sie dann erneut einen Zusammenbruch erlitten und habe gekündigt. Sie habe nochmals einen enormen Effort erbracht, um wieder arbeiten zu können. Zuerst habe sie eine 50 % Stelle angetreten und diese dann für eine Stelle als rechte Hand des Schulpräsidenten aufgegeben. Sie habe die Arbeit durchgestanden, bis sie im Juni 2014 wieder vollkommen zusammengebrochen sei. Bereits ab Herbst 2013 sei sie erneut intensiv gecoacht worden, um mit dem Verhalten des Vorgesetzten umgehen zu können. In all den Jahren habe die Erkrankung auch mit der seit 13 Jahren oft intensiven Therapie nicht besiegt werden können. Immer wieder sei sie erkrankt, 2010 und erneut 2014 schwer, und sei beide Male lange voll arbeitsunfähig gewesen. Es könne mit gutem Grund aufgrund der umfangreichen Akten und der dokumentierten Arztberichte von einer langwierigen Erkrankung gesprochen werden. Trotz stets wahrgenommener Therapien, welche die Klägerin absolviert habe, sei sie nicht gesund geworden. Es müsse aber betont und gewürdigt werden, dass sie ohne ihre enorme Willens- und Durchhaltekraft und ohne ihre immer wieder aufgebaute Motivation heute nicht in der Lage wäre, ein halbes Pensum zu erbringen.

    Im Bericht vom 17. Januar 2019 präzisierte lic. phil. E.___, dass die Klägerin zwar sowohl 2010 als auch 2014 gleichermassen eine reaktive Depression erlitten habe, dazwischen allerdings mehr als 3 Jahre gesund gewesen sei in dem Sinne, dass sie symptomfrei gewesen sei und gearbeitet habe (Urk. 2/26 S. 6).

5.3    Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei Antritt ihrer Stelle bei der Kreisschulpflege F.___ nicht mehr im Umfang von 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war oder aber zumindest im Jahr 2012, währenddessen sie sowohl 80 % arbeitete und sich daneben weiterbildete – entgegen den Ausführungen der Beklagten - vollumfänglich arbeitsfähig war. Der zeitliche Zusammenhang zu früheren Arbeitsunfähigkeiten vor der Versicherungsdeckung durch die Beklagte wurde entsprechend unterbrochen und es kann offen bleiben, ob diesbezüglich allenfalls ein sachlicher Zusammenhang zu bejahen wäre.

    Entsprechend ist die Beklagte leistungspflichtig zur Ausrichtung einer berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente.


6.    

6.1    Gemäss Art. 40 des Vorsorgereglements 2015 (folgend: VSR) der Beklagten (Urk. 12) richten sich die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, einer Erwerbsunfähigkeit und einer Invalidität sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades nach den Regeln der IV. Bei Erwerbsinvalidität entscheidet die Pensionskasse in Übereinstimmung mit der IV (Art. 45 Abs. 1 VSR). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität ermittelt sich immer in Bezug auf ein Vollpensum (Art. 39 Abs. 3 VSR).

    Mit dieser Regelung weicht die Beklagte (zulässigerweise) von der Rechtsprechung ab, wonach bei einem ausgeübten Teilzeiterwerbspensum die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) eine neuerliche Einkommensvergleichsrechnung durchführt (BGE 144 V 63 E. 6.3.2).

6.2    Die Invalidenversicherung ging davon aus, dass die Klägerin vollumfänglich erwerbstätig wäre. Für das Valideneinkommen zog die IV-Stelle das zuletzt erzielte Einkommen bei der Kreisschulpflege F.___ im Jahr 2014 heran, rechnete dieses auf ein volles Pensum auf und korrigierte es um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016, woraus ein Valideneinkommen von Fr. 112'314.80 resultierte (Einkommensvergleich vom 13. Februar 2017, Urk. 40/159; vgl. auch Urk. 40/215; Urk. 40/219). Dieses Valideneinkommen ist - bei Anwendung der reglementarischen Bestimmungen - nicht auf das zuletzt (vor der unbestritten krankheitsbedingten Reduktion des Pensums von 80 auf 70 %) ausgeübte Pensum von 80 % herunterzurechnen, sondern der Invaliditätsgrad ist - entgegen den Vorbringen in der Klageantwort (vgl. Urk. 10 S. 5) - gemäss Vorsorgereglement in Bezug auf ein Vollpensum zu errechnen (vgl. E. 6.1).

    Für das Invalideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin das bei der C.___ im Jahr 2016 erzielte Einkommen bei 60%-Pensum in Höhe von 50'347.20 heran (Urk. 40/215). Sowohl die Festsetzung des Validen- als auch des Invalideneinkommens blieb seitens der Parteien unbestritten (vgl. E. 1).

    Bei Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 61'967.60, was einem Invaliditätsgrad von 55 % entspricht. Die Klägerin hat demnach Anspruch auf eine Rente in Höhe von 55 % (Art. 42a Abs. 2 des Vorsorgereglements).

6.3    Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Juli 2016 (Art. 26 BVG i.V.m. Art. 29 IVG i.V.m. Art. 41 VSR) eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in Höhe von 55 % auszurichten. Mit Blick darauf, dass sich die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren eines (ziffernmässig) konkreten Antrags betreffend Leistungsumfang enthielt – die Klägerin beantragte darin lediglich eine BVG-Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und statutarischen Vorgaben (Urk. 1) bleibt die Festsetzung des reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde der Klägerin erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450). In diesem Sinne ist die Klage gutzuheissen.


7.    Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen erscheint.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % auszurichten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Pensionskasse Stadt B.___

- Pensionskasse des Bundes PUBLICA

- Vorsorgestiftung Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova