Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2020.00039


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 10. Dezember 2020

in Sachen

X.___


Kläger


Zustelladresse: Gewerkschaft Unia

Eingang Promenadegasse

Rathausgasse 11, 9320 Arbon


gegen


BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beklagte









Sachverhalt:

    Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 (Eingangsdatum) erhob X.___ Klage gegen «Swiss Life» und beantragte die Auszahlung des Alterskapitals (Urk. 1/1-2). Von Amtes wegen wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life im Rubrum als Beklagte aufgenommen. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen (Urk. 5), was er in der Folge tat (Urk. 11, Urk. 12). Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life beantragte mit Klageantwort vom 11. September 2020 die Abweisung der Klage, da weder sie, die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, noch die Swiss Life AG passivlegitimiert sei (Urk. 9 S. 1). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 wurde der Kläger aufgefordert, im Rahmen der Replik zur Passivlegitimation Stellung zu nehmen (Urk. 13/1). Dazu liess er sich nicht verlauten (vgl. Urk. 13/2, Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der Kläger war als Arbeitnehmer der Y.___ AG bei der Y.___ Vorsorge für die berufliche Vorsorge versichert. Seit 1. September 2011 wird ihm eine Altersrente der beruflichen Vorsorge ausbezahlt. Die Y.___ Vorsorge hat mit der Swiss Life AG einen Kollektivlebensversicherungsvertrag abgeschlossen, mit welchem sämtliche Leistungen rückgedeckt wurden (Vertrag ; vgl. Urk. 10/6-7). Die Swiss Life AG erledigte für die Y.___ Vorsorge sämtliche Korrespondenz mit dem Kläger und erbrachte die Leistungen an ihn; sie handelte jedoch stets im Auftrag und namens der Y.___ Vorsorge für die berufliche Vorsorge (Urk. 10/5-6). Die Swiss Life AG informierte den Kläger denn auch mehrmals, dass sein Vorsorgeverhältnis mit der Y.___ Vorsorge bestehe. Allfällige Ansprüche seien an diese zu richten (Urk. 10/3-4).


2.    Ein direkter Anspruch aus dem Kollektivlebensversicherungsvertrag zwischen der Swiss Life AG und Y.___ Vorsorge für die berufliche Vorsorge steht dem Kläger nicht zu. Auch steht er mit der Swiss Life AG in keinem Vorsorgeverhältnis. Folglich kann er ihr gegenüber keine Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge geltend machen. Abgesehen davon müssen registrierte Vorsorgeeinrichtungen von Gesetzes wegen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein (Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG), weshalb die Swiss Life AG als Aktiengesellschaft von vornherein nicht als Vorsorgeträger in Frage kommt und in ihrer Eigenschaft als Rückversicherer auch nicht Partei in einem Berufsvorsorgeprozess sein kann (vgl. Art. 73 BVG). Sie ist daher nicht passivlegitimiert.

    Ebenfalls nicht passivlegitimiert ist die BVG-Sammelstiftung Swiss Life. Der Kläger war nicht bei ihr vorsorgeversichert, sondern bei der Y.___ Vorsorge für die berufliche Vorsorge.

    Die Klage ist aus diesen Gründen abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Gewerkschaft Unia

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstSonderegger