Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2020.00043
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 16. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wenger
Wiesentalstrasse 27, Postfach 222, 8355 Aadorf
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. Der am 30. März 1955 geborene X.___ war als Akkordmaurer (vgl. Urk. 2/3, Verfügungsteil 2) bei der Y.___ GmbH angestellt und im Rahmen dieser Anstellung ab dem 1. Juli 2007 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 7/3 S. 3). Infolge eines Unfalls, welcher sich am 22. November 2007 ereignet hatte, sprach die Suva ihm mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 für die Zeit ab 1. August 2011 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 60 % basierende Invalidenrente der Unfallversicherung zu (Urk. 2/1). Zudem gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, X.___ mit Verfügungen vom 27. Dezember 2012 eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. März 2009 sowie vom 1. März 2010 bis 30. September 2011 und eine halbe Invalidenrente für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 28. Februar 2010 sowie unbefristet ab 1. Oktober 2011. Letzteres bei einem Invaliditätsgrad von 51 % (Urk. 2/3). Mit Schreiben vom 14. August 2013 teilte die Stiftung Auffang-einrichtung BVG X.___ unter anderem mit, ab dem 1. Oktober 2011 habe er Anspruch auf eine halbe BVG-Invalidenrente sowie eine halbe BVG-Invalidenkinderrente, indes führe die Ausrichtung der BVG-Leistung gänzlich zu einer Überentschädigung (Urk. 7/1 S. 1), was zur Folge hatte, dass ab 1. Oktober 2011 keine BVG-Leistungen ausgerichtet wurden. Bei der Prüfung der Überentschädigung berücksichtigte die Vorsorgestiftung ein (hypothetisches) Erwerbseinkommen (Urk. 2/6, Urk. 7/1 S. 10, Urk. 7/3 S. 8 ff.). Am 6. März 2020 ersuchte X.___ die Vorsorgestiftung darum, dass ihm nach dem Erreichen seines AHV-Alters am 30. März 2020 die ihm zustehenden Altersleistungen auszurichten seien (Urk. 7/4). Die Vorsorgestiftung antwortete darauf am 16. März 2020, dass die Invalidenrente gemäss Art. 23 Abs. 3 ihres Vorsorgereglements nicht in eine Altersrente umgewandelt werde. Laut Art. 26 Abs. 3 ihres Vorsorgereglements habe sie Leistungen im gleichen Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters zu erbringen. Sie werde weiterhin keine Leistungen ausrichten (Urk. 7/5). Mit Schreiben vom 30. April 2020 an die Vorsorgestiftung machte X.___ geltend, nach dem Erreichen des AHV-Alters könne ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werden, weshalb die BVG-Rente nun ungekürzt auszubezahlen sei (Urk. 7/6). In Beantwortung dieses Schreibens hielt die Vorsorgestiftung am 9. Juni 2020 fest, sie habe nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters keine Neuberechnung der Überentschädigung ohne Einbezug des Resterwerbseinkommens vorzunehmen (Urk. 7/7).
2. Am 20. Juli 2020 erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters am 30. März 2020 die ihm zustehende jährliche Altersrente, mindestens aber Fr. 8'272.24 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 2. Oktober 2020 die Abweisung der Klage (Urk. 6). Mit Replik vom 9. November 2020 hielt X.___ an seinem Antrag fest und beantragte eventualiter, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters am 30. März 2020 eine jährliche Invalidenrente von mindestens Fr. 8'272.24 auszurichten (Urk. 10). Die Beklagte schloss in ihrer Duplik vom 14. Dezember 2020 weiterhin auf Abweisung der Klage (Urk. 13), worüber der Kläger mit Gerichtsverfügung vom 17. Dezember 2020 orientiert wurde (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage zusammengefasst, grundsätzlich habe er seit dem 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem auf 51 % festgesetzten Invaliditätsgrad. Die Vorsorgeeinrichtung habe ihm - bis zu seinem Eintritt ins Pensionsalter zu Recht - gestützt auf die Überentschädigungsregelungen keine Rente ausgerichtet, da sie ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 46'556.37 pro Jahr angerechnet habe (Urk. 1 S. 2-4). Seit Erreichen des ordentlichen Rentenalters dürfe ihm allerdings kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werden, weshalb er die Überentschädigungsgrenze nicht mehr erreiche. Dies habe zur Folge, dass ihm die ihm bei einem Invaliditätsgrad von 51 % zustehende BVG-Rente ab dem 30. März 2020 ungekürzt ausbezahlt werden müsse (Urk. 1 S. 5-9). Ferner machte er geltend, die Beklagte habe sich mit ihrer argumentativen Kehrtwendung wider Treu und Glauben verhalten. In ihrem Schreiben vom 16. März 2020 habe sie noch die Ansicht vertreten, dass eine Neuberechnung nur insoweit unzulässig sei, als keine Neuberechnung des Überentschädigungsgrenzwerts erfolgen dürfe (Urk. 1 S. 5).
1.2 Die Beklagte hielt in ihrer Klageantwort zusammengefasst fest, der Anspruch auf Invalidenleistungen erlösche im Obligatorium der beruflichen Vorsorge mit dem Tod der versicherten Person, respektive werde die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet. Aus diesem Grund habe der Kläger keinen Anspruch auf Altersleistungen (Urk. 6 S. 4-5). Gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 24a Abs. 2 BVV 2 müsse sie sodann keine neue Berechnung der Invalidenleistungen vornehmen und demnach weiterhin keine effektiven Leistungen ausrichten. Denn die Leistungen seien im gleichen Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters zu erbringen. Dies entspreche sodann auch dem Sinn und Zweck der genannten Verordnungsbestimmung (Urk. 6 S. 6-8).
1.3 In seiner Replik machte der Kläger geltend, falls keine Altersrente geschuldet sei, sei ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 10 S. 2). Art. 24a BVV 2 meine mit «gleichem Umfang» nicht die betragsmässig selbe Zahlung. Die Überentschädigungsregelung bezwecke einzig die Verhinderung einer Besserstellung. Eine solche sei indes nicht ersichtlich. Hätte er seine Resterwerbsfähigkeit verwerten können, würde er aus dem aktiven Teil eine Altersrente erhalten. Die Beklagte mache nicht geltend, dass diese hypothetische Rente aus dem aktiven Teil seiner Versicherung eine Höhe aufweisen würde, welche sie weiterhin zur Kürzung der Rente aus dem passiven Teil berechtigen würde (Urk. 10 S. 2-4).
1.4 Duplicando hielt die Beklagte nochmals fest, der Wortlaut von Art. 24a BVV 2 sei klar und eindeutig; sie habe daher nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin die gleichen respektive keine Leistungen auszurichten. Wenn der Auffassung des Klägers gefolgt würde, hätte dies zur Folge, dass Teil-Invalide, welche ihre Resterwerbsfähigkeit bis zum ordentlichen Rentenalter verwertet hätten und so ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen seien, gegenüber solchen, welche in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht kein Einkommen mehr erzielten, schlechter gestellt wären. Schliesslich wies die Beklagte darauf hin, dass sich die Kürzung respektive Verweigerung ihrer Leistungen auf ihre Allgemeinen Bestimmungen stütze (Urk. 13).
2. Gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Zum Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gehört unter anderem, dass Behörden einen einmal eingenommenen Standpunkt im Laufe des Verfahrens nicht willkürlich ändern dürfen; namentlich sind sie gehalten, sich an von ihnen selbst statuierte Verfahren zu halten (vgl. BGE 133 V 14 E. 8.4); ein widersprüchliches Verhalten („venire contra factum proprium“) ist ebenfalls unzulässig (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.3).
Die Beklagte hielt in ihrem Schreiben vom 16. März 2020 fest, da beim Kläger die Übergangsbestimmung Anwendung finde, wonach seine UVG-Invalidenleistungen nicht gekürzt würden, bleibe ihre Leistungsberechnung unverändert. Überdies müsse sie auch bei einer Kürzung der UVG-Invalidenleistungen diese nicht ausgleichen. Zugleich zitierte sie die Bestimmung, wonach sie die Leistungen im gleichen Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erbringe und hielt abschliessend fest, dass sie weiterhin keine Leistungen erbringen könne (Urk. 7/5). Damit hat sie entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht gesagt, dass abgesehen vom Überentschädigungswert eine Neuberechnung vorzunehmen sei. Namentlich wies sie bereits darauf hin, dass sie Leistungen im gleichen Umfang wie zuvor, also keine Leistungen, erbringe. Ein treuwidrig widersprüchliches Verhalten ist nach dem Gesagten nicht zu erkennen.
3.
3.1 Treffen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) mit gleichartigen Leistungen anderer
Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung (Art. 34a Abs. 2 BVG). Danach werden Renten und Abfindungen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in folgender Reihenfolge gewährt: (a) von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung, (b) von der Militär- oder der Unfallversicherung, (c) von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem BVG (Art. 66 Abs. 2 ATSG).
Nach Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Der Bundesrat ist befugt, die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst zu regeln (Art. 34a Abs. 5 lit. a BVG). Die Kürzung anderer Leistungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorgenommen wird, muss nicht ausgeglichen werden (Art. 34a Abs. 4 BVG).
Mit dem Verbot der Überentschädigung sollen ungerechtfertigte Vorteile vermieden werden. Versicherte sollen finanziell nicht besser-, sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Invaliditätsrisiko nicht verwirklicht hätte (BGE 137 V 20 E. 5.2.4).
3.2 Vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters kann die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen die Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten, anrechnen (Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). Dasselbe gilt für das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2). Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde (Art. 24 Abs. 6 BVV 2).
3.3 Nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters darf die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nur kürzen, wenn diese mit Leistungen der Unfall- oder Militärversicherung oder vergleichbaren ausländischen Leistungen zusammenfallen (Art. 24a Abs. 1 BVV 2).
Die Vorsorgeeinrichtung erbringt die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Insbesondere muss sie Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nach Artikel 20 Absätze 2ter und 2quater des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und Artikel 47 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) nicht ausgleichen (Art. 24a Abs. 2 BVV 2).
Die gekürzten Leistungen der Vorsorgeeinrichtung dürfen zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Artikeln 24 und 25 BVG (Art. 24a Abs. 3 BVV 2).
4.
4.1 Streitig ist, ob infolge des Erreichens des Pensionsalters des Klägers eine Neuberechnung der Überentschädigung zu erfolgen hat und falls ja, ob weiterhin ein zumutbarerweise erzielbares hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
Vorab ist anzumerken, dass das anwendbare Vorsorgereglement - wie für den obligatorischen Bereich in Art. 26 Abs. 3 BVG grundsätzlich vorgesehen (vgl. auch Basler Kommentar [BSK] Berufliche Vorsorge, Basel 2021, Berger, Art. 34 BVG N 24) - in Art. 18 Abs. 2 festhält, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente bei Andauern der Invalidität lebenslänglich besteht (Urk. 7/8 S. 7). Dies hat zur Folge, dass die BVG-Invalidenrente nicht von einer BVG-Altersrente abgelöst wird, wenn der Bezüger das Rentenalter erreicht (Soziale Sicherheit, Marc Hürzeler/Jürg Brühwiler, L. Obligatorische berufliche Vorsorge, S. 2128 Rz 165 mit Hinweis auf BGE 118 V 100).
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegend zu beurteilenden Fall eine reglementarische Grundlage für die Kürzung von Leistungen besteht: Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Vorsorgereglements werden die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten nach Art. 25 Abs. 2 des Vorsorgereglements Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen; Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet (Urk. 7/8 S. 9).
4.2 Die Vorsorgeeinrichtungen haben die Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin in gleichem Umfang wie zuvor zu erbringen; insbesondere müssen Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nach Artikel 20 Absätze 2ter und 2quater UVG sowie Artikel 47 Absatz 1 MVG nicht ausgeglichen werden (Art. 24a Abs. 2 BVV 2). Eine Neuberechnung der Überentschädigung respektive eine Anpassung der Leistungskürzung ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht vorgesehen; damit ist grundsätzlich auch ausgeschlossen, dass die Vorsorgeeinrichtung nach Erreichen des Rentenalters eine Neuberechnung der Überentschädigung ohne Einbezug eines tatsächlichen oder zumutbarerweise erzielbaren Resterwerbseinkommens vorzunehmen hätte (Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KoSS], BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, N 68 zu Art. 34a BVG; Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 400 N 1236; Moser/Stauffer, Koordinationsfragen UVG/BVG, AJP 2017 1107 ff., 1111; Bundesamt für Gesundheit, Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV], Bern 2016, S. 23; Bundesamt für Sozialversicherungen, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144 vom 13. April 2017, Rz. 961).
4.3 Bis 31. Dezember 2016 konnte die Vorsorgeeinrichtung gestützt auf aArt. 24 Abs. 2bis BVV 2 (in Kraft von 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2016) ihre Leistungen nach Erreichen des AHV-Rentenalters kürzen, soweit sie zusammen mit anderen Einkünften 90 Prozent des Betrages überstiegen, der bei einer Überentschädigungsberechnung unmittelbar vor dem Rentenalter als mutmasslich entgangener Verdienst zu betrachten war. Mithin musste ein nach Erreichen des Rentenalters nicht mehr erzieltes, fiktives Erwerbseinkommen in die Überentschädigungsberechnung einbezogen werden (Stauffer, a.a.O., S. 400 N 1236). Mit der Anpassung der Überentschädigungsbestimmungen der BVV 2 an die UVG-Revision vom 25. September 2015, welche am 1. Januar 2017 in Kraft trat, wurde nicht beabsichtigt, den Betrag des zuvor erzielten oder zumutbarerweise erzielbar gewesenen Resterwerbseinkommens von Teilinvalidenrentnern nach Erreichen des Rentenalters nicht mehr anzurechnen, hätte dies doch gegenüber der früheren Regelung eine klare Besserstellung zur Folge und würde dem mit der UVG-Revision verfolgten Zweck der Vermeidung einer Besserstellung gegenüber vergleichbaren nicht invaliden Personen diametral zuwiderlaufen. Es ist deshalb nur folgerichtig, wenn im neu eingefügten Art. 24a Abs. 2 BVV 2 festgehalten wird, die Vorsorgeeinrichtung habe nach Erreichen des Rentenalters den gleichen Betrag auszurichten, den sie bereits vor dem Rentenalter ausgerichtet hat. Dass sich der auszurichtende Betrag nach der früheren Überentschädigungsberechnung bemisst (vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144 vom 13. April 2017, Rz. 961), versteht sich vor diesem Hintergrund von selbst.
4.4 Dass bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters keine neue Überentschädigungsberechnung ohne Einbezug eines erzielten oder eines zumutbarerweise erzielbaren Resterwerbseinkommens vorzunehmen ist, erhellt auch aus dem Umstand, dass für das wegfallende Resterwerbseinkommen im Regelfall eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge fällig wird.
Wenn ein Vorsorgeversicherter teilweise invalid wird und er Anspruch auf eine Teil-Invalidenrente hat, wird sein Altersguthaben in einen der Rentenberechtigung entsprechenden (passiven) und einen aktiven Teil aufgeteilt (Art. 15 Abs. 1 BVV 2). Die Berechnung der (Teil-)Invalidenrente basiert auf dem passiven Teil. Das entsprechende Altersguthaben wird um die Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen vermehrt, wobei die Altersgutschriften auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres berechnet werden (Art. 24 Abs. 3 und 4 BVG). Der aktive Teil kann im Rahmen der Verwertung der Resterwerbsfähigkeit weiter mit Altersgutschriften geäufnet werden, so dass neben einer lebenslänglichen Teil-Invalidenrente aus dem passiven Teil Anspruch auf eine Altersrente oder eine Kapitalleistung aus dem aktiven Teil besteht.
Eine neue Berechnung der Überentschädigung nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters ohne Einbezug des Resterwerbseinkommens und ohne Berücksichtigung von Altersleistungen aus dem aktiven Teil würde zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung gegenüber einem Versicherten ohne Invalidität führen. Mit der Weiterausrichtung der vor Erreichen des Rentenalters ausgerichteten (gekürzten) Leistungen wird dies vermieden. Wenn ein Versicherter auf die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit verzichtet hat, ändert dies daran nichts.
5. Der Kläger erhält seit Erreichen des AHV-Alters von der Unfallversicherung jährlich Fr. 49'526.40 (Urk. 2/2) und von der AHV pro Jahr Fr. 26'160.-- (Urk. 2/5), mithin Fr. 75'686.40. Bei einem mutmasslichen Verdienst ohne Invalidität vor Erreichen des AHV-Alters von rund Fr. 104'000.-- (Fr. 95'013.-- bei Eintritt der Invalidität [Urk. 7/1], angepasst an die Teuerung bis 2020) werden ihm Leistungen in Höhe von über 70 % des letzten Verdienstes ausgerichtet. Damit wird das grundsätzliche Leistungsziel der ersten und zweiten Säule aber erreicht (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. a der Bundesverfassung, BV; Kieser, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 8 zu Art. 113).
6. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin die gleichen respektive aufgrund einer vollständigen Überentschädigung keine Leistungen aus der beruflichen Vorsorge ausrichtet. Die Klage ist daher abzuweisen.
7. Die Beklagte verzichtete in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge richtigerweise darauf, eine Prozessentschädigung zu beantragen (BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 143 E. 4a mit Hinweis).
8. Eine Minderheit des Spruchkörpers hat ihre abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (Urk. 17).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stefan Wenger unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelWidmer