Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2020.00046


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 10. Oktober 2020

in Sachen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Klägerin


Zustelladresse: AXA Leben AG

c/o Legal & Compliance

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur


gegen


X.___ AG


Beklagte




    Nach Einsicht in die Eingabe vom 10. August 2020, mit der die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG erhob (Urk. 1 S. 1):

„1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 11'334.40 (CHF 16'605.40 abzgl. CHF 5'271.00), nebst Zins zu 5 % seit dem 9. September 2019 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren, zu bezahlen,

 2.    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Luzern vom 29. Oktober 2019 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;

    unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.»

    sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten,

    unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 17. August 2020 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,

in Erwägung, dass

    die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

    gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

    die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

    die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag Nr. 2/421771 vom 14. bzw. 29. April 2016 (Urk. 2/2) rückwirkend ab dem 1. März 2016 (Urk. 2/1 Ziff. 6.1) bis am 31. Juli 2019 (Urk. 2/10) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene - Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge nicht mehr bezahlt und sei ihr den Betrag von Fr. 11'334.40 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. September 2019 und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen,

    die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte vor- beziehungsweise ausserprozessual - abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/12) - Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat,

    die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) gemäss der Berechnung der Beklagten nachvollziehbar (Urk. 1 S. 4) und durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Kontoauszüge 2018 bis 2020 (Urk. 2/15/13) hinzuweisen ist,

    namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen und die Klägerin insbesondere berücksichtigt hat, dass die Beklagte im Jahr 2019 keine beitragspflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt hat, weshalb sie die bereits belasteten Beiträge 2019 dem Konto der Beklagten wieder gutgeschrieben hat,

    die von der Klägerin in Betreibung gesetzte und eingeklagte Forderung in Höhe von total Fr. 11'334.40 Beitragsforderungen, Mahnspesen von insgesamt Fr. 200.-- (2 x Fr. 100.--), Auflösungsgebühren von Fr. 700.-- und Zinsen bis am 8. September 2019 enthält (Urk. 1 S. 4),

    die Mahnspesen, Auflösungsgebühren sowie die zusätzlich geforderten Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.-- ihre Grundlage im Kostenreglement (Urk. 2/5) der Klägerin haben,

    die Klägerin gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BVG und die Ziff. 2.2 und 3.3 des unterzeichneten Anschlussvertrages (Urk. 2/2) zur Erhebung von Verzugszinsen berechtigt ist und Zinsen zu Gunsten oder zu Lasten des Arbeitgebers am Ende des Versicherungsjahres gutgeschrieben bzw. belastet werden,

    ab dem 9. September 2019 ein Verzugszins von 5 % pro Jahr verlangt wird, was nicht zu beanstanden ist (Art. 104 OR),

    die Klägerin die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 zuzüglich Fr. 9.-- weitere Kosten für den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Luzern vom 29. Oktober 2019 zu Recht nicht einklagte, da diese gemäss ständiger Rechtsprechung nicht im vorliegenden Verfahren zuzusprechen sind, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können (vgl. etwa das Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/100 vom 26. September 2001 E. 5; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2017 vom 13. Juni 2018 E. 3.6.2),

    die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 11'334.40 nebst Zins zu 5 % seit 9. September 2019 sowie Fr. 600.-- (Bearbeitungsgebühren für die Einleitung des Betreibungsverfahrens) zu bezahlen,

    der in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Luzern erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2019 [Urk. 2/12]) in diesem Umfang aufzuheben ist,

in weiterer Erwägung, dass

    das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer),

dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700. (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen,



erkennt der Einzelrichter:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 11'334.40 nebst Zins zu 5 % ab dem 9. September 2019 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.  des Betreibungsamtes Luzern (Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2019) in diesem Umfang aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.


4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA Leben AG

- X.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger