Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2020.00047
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 22. August 2022
in Sachen
Pensionskasse X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
gegen
1. Y.___ BVG Stiftung
2. Pensionskasse Z.___
3. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich
4. Personalfürsorgestiftung A.___
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener
AMPARO Anwälte und Notare
Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen
Beklagte 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi
BLESI & PAPA, Rechtsanwälte
Usteristrasse 10, Postfach, 8021 Zürich
weitere Verfahrensbeteiligte:
B.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1971 geborene B.___ war seit dem 1. September 1999 als Mitarbeiter Verkaufssupport Innendienst bei der C.___ angestellt und in dieser Funktion bei der Pensionskasse Z.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 24/13). Ab März 2008 war er wegen einer Depression mit Zwangserkrankung 100 % bzw. 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 24/1/2, Urk. 24/16/3). Die C.___ kündigte das Arbeitsverhältnis am 23. März 2009 per 30. Juni 2009 (Urk. 24/11/1, Urk. 24/13/11-12). Am 7. April 2009 (Eingangsdatum) meldete sich B.___ bei der IV-Stelle Luzern zum Bezug von Leistungen an (Urk. 24/7). Das Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 22. September 2009 abgewiesen, da ab 1. Juli 2009 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 24/26). Vom 8. Juli bis 31. August 2009 bezog B.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch, wie auch bei den späteren Bezügen von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung, bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (Urk. 13 S. 5). Ab dem 1. September 2009 war B.___ als Kundenberater Aussendienst bei der D.___ GmbH (nachfolgend: D.___) angestellt (Urk. 24/31/1) und in dieser Funktion bei der Personalfürsorgestiftung A.___ berufsvorsorgeversichert. Am 13. Januar 2012 kündigte die D.___ das Arbeitsverhältnis per 30. April 2012 und stellte B.___ frei (Urk. 39/2). Während der Freistellung arbeitete B.___ im Februar 2012 als Betriebsmitarbeiter für die E.___ AG (Urk. 24/82/6). Nachdem er vom 1. Mai bis am 7. Oktober 2012 erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte (Urk. 13 S. 5), arbeitete B.___ ab dem 8. Oktober 2012 als Leiter Metzgerei bei der F.___ AG (nachfolgend F.___) und war dadurch bei der Y.___ BVG Stiftung berufsvorsorgeversichert. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. August 2013 (Urk. 24/41). Am 21. Juni 2013 (Eingangsdatum) meldete sich B.___ wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 24/28). Nachdem er vom 1. September bis am 30. November 2013 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte (Urk. 13 S. 5), arbeitete er ab dem 1. Dezember 2013 als Wareneingangskontrolleur bei der Genossenschaft G.___ (nachfolgend: G.___) und war dadurch bei der Pensionskasse X.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 24/75). Die IV-Stelle wies das am 21. Juni 2013 gestellte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Mai 2014 ab (Urk. 24/46). Nachdem die G.___ das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2015 gekündigt hatte (Urk. 24/75), meldete sich B.___ am 5. März 2015 (Eingangsdatum) wiederum bei der
IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 24/60). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Schreiben vom 23. August 2016 erteilte sie Kostengutsprache für ein Aufbautraining für die Zeit vom 1. September 2016 bis 28. Februar 2017 (Urk. 24/102). Ab dem 1. März 2017 machte B.___ ein Praktikum bei der F.___, wobei die IV-Stelle im Rahmen der beruflichen Eingliederung für die Kosten inklusive Job Coaching aufkam (Urk. 24/108, Urk. 24/112, Urk. 24/118, Urk. 24/124). Per 1. Januar 2018 schloss B.___ mit der F.___ einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitspensum von 50 % ab (Urk. 24/136). Die IV—Stelle übernahm bis am 31. März 2018 weiterhin die Kosten für ein begleitendes Job Coaching (Urk. 24/137, Urk. 24/144). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 (Urk. 24/167) sprach die IV-Stelle B.___ mit Wirkung ab 1. September 2015 eine ganze und mit Wirkung ab 1. August 2017 eine Dreiviertelsrente zu. Die Pensionskasse X.___ erbrachte mit Wirkung ab 1. September 2015 Vorleistungen (Urk. 2/19).
2. Mit Eingabe vom 10. August 2020 (Urk. 1) erhob die Pensionskasse X.___ Klage gegen die Y.___ BVG Stiftung (Beklagte 1), die Pensionskasse Z.___ (Beklagte 2), die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 3) und die Personalfürsorgestiftung A.___ (Beklagte 4) und beantragte:
«1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, der Klägerin die seit 1. September 2015 erbrachten monatlichen Vorleistungen von Fr. 1'133.-- zu bezahlen (Regressforderung), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1.
2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin die
seit 1. September 2015 erbrachten monatlichen Vorleistungen von Fr. 1'133. zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 2.
3. Subeventualiter sei die Beklagte 3 zu verpflichten, der Klägerin die
seit 1. September 2015 erbrachten monatlichen Vorleistungen von Fr. 1'133. zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 3.
4. Sub-subventualiter sei die Beklagte 4 zu verpflichten, der Klägerin die
seit 1. September 2015 erbrachten monatlichen Vorleistungen von Fr. 1'133. zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 4.»
Die Beklagten 1 (Klageantwort vom 23. Oktober 2020, Urk. 18), 2 (Klageantwort vom 21. Oktober 2020, Urk. 16) und 3 (Klageantwort vom 1. Oktober 2020, Urk. 13) beantragten die Abweisung der gegen sie selber gerichteten Klage. Nachdem von der IV-Stelle die Akten in Sachen des Versicherten beigezogen worden waren (Urk. 21, Urk. 24/1-231), wurde dieser mit Verfügung vom 24. November 2020 zum Prozess beigeladen (Urk. 25). Der Beigeladene liess sich am 17. Januar 2021 vernehmen (Urk. 31). Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 wurde der Beklagten 4, welcher zunächst versehentlich keine Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt worden war (Urk. 4) Frist angesetzt, um zur Klage Stellung zu nehmen (Urk. 30). Mit Eingaben vom 28. Januar 2021 (Urk. 34) bzw. 1. Februar 2021 (Urk. 35) passte die Klägerin das gestellte Rechtsbegehren insoweit an, als sie zusätzlich einen Zins in der Höhe des jeweiligen BVG-Mindestzinssatzes zuzüglich eines Zuschlages von 1 % beantragte. Am 5. Mai 2021 beantragte die Beklagte 4, die gegen sie gerichteten Klage sei abzuweisen und es sei die Beklagte 2, eventualiter die Beklagte 1, subeventualiter die Beklagte 3 zu verpflichten, die von der Klägerin geforderte Leistung zu erbringen (Urk. 38).
Mit Replik vom 17. September 2021 stellte die Klägerin das folgende, angepasste Rechtsbegehren (Urk. 45):
«1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, der Klägerin die seit 1. September 2015 erbrachten monatlichen Vorleistungen von Fr. 1'762.--, seit 1. März 2016 von Fr. 1'714.--, seit 1. Juni 2017 von Fr. 1'663.--, seit 1. August 2017 von Fr. 1'322.-- sowie seit 1. August 2018 von Fr. 1’133.-- sowie einen Zins in der Höhe des jeweiligen BVG-Mindestzinssatzes zuzüglich eines Zuschlags von 1 % zu bezahlen (Regressforderung), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1.
2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin die seit 1. September 2015 erbrachten monatlichen Vorleistungen von Fr. 1'762., seit 1. März 2016 von Fr. 1'714.--, seit 1. Juni 2017 von Fr. 1'663.--, seit 1. August 2017 von Fr. 1'322.-- sowie seit 1. August 2018 von Fr. 1’133.-- sowie einen Zins in der Höhe des jeweiligen BVG-Mindestzinssatzes zuzüglich eines Zuschlags von 1 % zu bezahlen (Regressforderung), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 2.
3. Subeventualiter sei die Beklagte 3 zu verpflichten, der Klägerin die seit 1. September 2015 erbrachten monatlichen Vorleistungen von Fr. 1'762., seit 1. März 2016 von Fr. 1'714.--, seit 1. Juni 2017 von Fr. 1'663.--, seit 1. August 2017 von Fr. 1'322.-- sowie seit 1. August 2018 von Fr. 1’133.-- sowie einen Zins in der Höhe des jeweiligen BVG-Mindestzinssatzes zuzüglich eines Zuschlags von 1 % zu bezahlen (Regressforderung), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 3.
4. Sub-subventualiter sei die Beklagte 4 zu verpflichten, der Klägerin die seit 1. September 2015 erbrachten monatlichen Vorleistungen von Fr. 1'762., seit 1. März 2016 von Fr. 1'714.--, seit 1. Juni 2017 von Fr. 1'663.--, seit 1. August 2017 von Fr. 1'322.-- sowie seit 1. August 2018 von Fr. 1’133.-- sowie einen Zins in der Höhe des jeweiligen BVG-Mindestzinssatzes zuzüglich eines Zuschlags von 1 % zu bezahlen (Regressforderung), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 4.»
Während die Beklagten 2 (Urk. 54) und 3 (Urk. 53) auf das Erstatten einer Duplik verzichteten, hielt die Beklagte 4 mit Duplik vom 17. Januar 2022 (Urk. 59) ebenso an ihren in der Klageantwort gestellten Anträgen fest wie die Beklagte 1 mit Duplik vom 17. Januar 2022 (Urk. 60). Der Beigeladene liess sich nicht mehr vernehmen. Die Dupliken bzw. die Verzichte auf das Erstatten einer Duplik wurden den Parteien mit Verfügung vom 24. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 61).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gegenstand der vorliegenden Klage ist eine Regressforderung der Klägerin im Sinne von Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Diese Norm regelt für den Fall, dass sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung befindet, dass diejenige Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig ist, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2).
2.
2.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 BVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 24a BVG wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Weiterhin besteht ein Rentenanspruch ab einem Invaliditätsgrad von 40 % und auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %. Für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und die – wie der Beigeladene - bei Inkrafttreten der Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ändert (vgl. BVG, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020). Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).
Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.3 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4) und diese Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erlaubt (BGE 134 V 20 E. 5.3, Urteile des Bundegerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2 und 9C_623/2017 vom 26. März 2017 E. 3), sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; 123 V 262 E. 1c; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 4.2 und 9C_296/2021 vom 29. September 2021 E. 3).
Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB; Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Umgekehrt hat der Leistungsansprecher die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen, wenn er geltend macht, der enge zeitliche Konnex zwischen einer vorbestandenen berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20 %; BGE 144 V 58 E. 4.4) sei während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses unterbrochen worden (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3).
2.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
3.
3.1 Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen (Urk. 1), sie sei als letzte Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Beigeladenen vorleistungspflichtig, da ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vorliege und ein Leistungsanspruch des Beigeladenen nach Art. 23 BVG gegeben sei. Der Beigeladene sei seit Beginn der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit per 25. März 2008 durchgehend in der beruflichen Vorsorge versichert und habe Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Selbst wenn dem Beigeladenen keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, sei der zeitliche Konnex nicht unterbrochen und sie daher nicht leistungspflichtig. Die Arbeitstätigkeit bei der G.___ sei als gescheiterter Arbeitsversuch zu werten. Eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit sei angesichts der wiederholten tage- oder wochenweisen Arbeitsunfähigkeitszeiten bei der G.___ und der medizinischen Berichte objektiv unwahrscheinlich gewesen. Die IV habe festgehalten, dass der Beigeladene in seiner Arbeitsfähigkeit seit dem 25. März 2008 erheblich und andauernd eingeschränkt sei. Die Einkommensverhältnisse des Beigeladenen indizierten, dass er seit Jahren in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Bei der C.___ habe er 2008 Fr. 83'416.-- verdient. Sein späterer Lohn habe deutlich unter diesem Einkommen gelegen. In prognostischer Hinsicht sei spätestens ab Mai 2013 die Erlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht mehr realistisch gewesen. Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seinem Bericht vom 8. August 2013 festgehalten, ein IV-Verfahren mit gründliche Abklärung und Überprüfung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit psychosomatischen Auswirkungen und sich wiederholenden negativen beruflichen Auswirkungen sei dringendst einzuleiten und Unterstützung von dieser Seite sei notwendig. Im Bericht vom 2. September 2013 habe Dr. H.___ erklärt, die Wiederaufnahme der Arbeit am aktuellen Ort sei nicht realistisch. Der Erhalt der psychischen Stabilität könne in diesem Fall nicht mehr gewährleistet werden und eine psychische Dekompensation wäre vorauszusehen. Bezüglich Prognose habe er festgehalten, eine 100%ige Arbeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr realistisch. Dr. H.___ habe im Arztbericht vom 12. November 2015 erklärt, der Wunsch des Beigeladenen nach Arbeit habe dazu geführt, dass er schnell eine neue Stelle angenommen habe und ein sinnvoller schrittweiser Wiedereinstieg teilweise nicht möglich gewesen sei. Dadurch sei es immer wieder zur Wiederholung derselben Muster gekommen. Diese Aussage dokumentiere die Beweggründe, die dazu geführt hätten, dass der Beigeladene auch bei der G.___ eine Vollzeitstelle angenommen habe. In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2018 habe Dr. med. I.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung festgehalten, dass überwiegend wahrscheinlich angenommen werden könne, dass die erst später diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bereits bei der Anmeldung von 2009 bestanden und sich in Form der damals beschriebenen depressiven und zwanghaften Symptomatik geäussert habe. Er gehe rückwirkend davon aus, dass bereits 2009 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % dauerhaft in der angestammten Tätigkeit vorgelegen habe. Auch der seit 2008 behandelnde Hausarzt habe im Arztbericht vom 18. März 2015 festgehalten, es bestünden seit Jahren wiederholte Schübe einer Depression, die zu wiederholter Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Zusammenfassend sei die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vor dem Vorsorgeverhältnis mit ihr, spätestens im Mai 2013 eingetreten. Der zeitliche Konnex zur Arbeitsunfähigkeit sei durch die Tätigkeit bei der G.___ von November 2013 bis August 2014 nicht unterbrochen worden.
3.2
3.2.1 Die Beklagte 1 wendete dagegen mit Klageantwort vom 23. Oktober 2020 ein (Urk. 18), die Klägerin mache geltend, die Tätigkeit bei der G.___ in der Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2015 sei als Eingliederungsversuch im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Dieser Rechtsauffassung könne nicht gefolgt werden. Der Stellenantritt bei der G.___ im Dezember 2013 habe weder massgeblich auf sozialen Erwägungen der Arbeitgeberin noch auf einem im Rahmen eines von der Arbeitgeberin unterstützten Eingliederungsversuchs beruht. Die Anstellung sei nicht bloss versuchsweise erfolgt. Ebenso wenig sei eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit erfolgt. Vielmehr sei dieses nach der Probezeit weitergeführt worden, was wohl nicht der Fall gewesen wäre, wenn der Beigeladene nicht genügende Leistungen erbracht hätte oder nicht voll einsatzfähig gewesen wäre. Auch gegenüber dem Krankentaggeldversicherer sei die Anmeldung ohne die Anzeige eines Vorzustandes oder einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit erfolgt. Der Krankentaggeldversicherer habe auch Krankentaggeldleistungen ohne Einschränkung erbracht. Aus der «Absenzdaten Kursliste» vom 1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2015 der G.___ gehe hervor, dass der Beigeladene in der Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 2. Juni 2014 während
13 Tagen wegen Krankheit nicht zur Arbeit erschienen sei. Daraus folge, dass er in einem Zeitraum von sechs Monaten mehr als zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei. Zudem sei zu beachten, dass der Beigeladene in der Zeit von September bis November 2013, das heisse unmittelbar vor dem Stellenantritt bei der G.___, Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Aufgrund der Höhe des beitragspflichtigen Einkommens sei davon auszugehen, dass der Beigeladene basierend auf eine volle Arbeitsfähigkeit Arbeitslosentaggelder erhalten habe. Somit sei ein allfälliger zeitlicher Konnex zur Arbeitsunfähigkeit, welche während der Beschäftigung bei der F.___ eingetreten sei, unterbrochen worden.
3.2.2 Die Beklagte 2 machte mit Klageantwort vom 21. Oktober 2020 geltend (Urk. 16), angesichts der verspäteten Anmeldung des Beigeladenen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung bestehe für sie keine Bindungswirkung an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid. Der Beigeladene sei vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2009 bei der C.___ angestellt und in diesem Zusammenhang bei ihr versichert gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei aus gesundheitlichen Gründen von der Arbeitgeberin gekündigt worden. Anfangs Mai 2009 habe Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, informiert, dass trotz des reduzierten Arbeitspensums des Beigeladenen die Prognose grundsätzlich gut sei. Diese prognostische Einschätzung sei in der Folge bestätigt worden, da die gleiche Psychiaterin dem Beigeladenen ab dem 1. Juli 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestiert habe und es ihm in der Folge möglich gewesen sei, während rund drei Jahren einer Vollzeittätigkeit bei der D.___ nachzugehen, ohne dass eine gesundheitsbedingte Leistungseinbusse arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sei. Einzig der Bericht von Dr. H.___ vom 26. August 2011, welcher über zwei Jahre nach dem Ende der Versicherungsdeckung bei ihr erstellt worden sei, informiere echtzeitlich, dass es dem Beigeladenen infolge der Zunahme der Zwänge wieder schlechter gegangen sei. Gleichzeitig ergebe sich jedoch, dass er seine Arbeit und seine Hobbys wieder habe aufnehmen können und dass beides ihm sehr geholfen habe. Somit habe mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vom 1. Juli 2009 bis am 30. April 2012 eine ununterbrochene 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Anschliessend habe der Beigeladene vom 1. Mai bis am 7. Oktober 2012 Arbeitslosentaggelder bezogen. Für diesen Zeitraum enthielten die Akten ebenfalls keine Angaben über eine allfällige verminderte Vermittlungsfähigkeit des Beigeladenen. Erst für die Zeit ab dem 18. Oktober 2012 - und damit über drei Jahre nach der Versicherungszeit bei ihr – gingen aus den Akten regelmässige krankheitsbedingte Absenzen hervor. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bei ihr eingetreten Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität sei mit der mindestens dreijährigen durchgehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit unterbrochen worden. Somit entfalle ihre Leistungspflicht.
3.2.3 Die Beklagte 3 erklärte mit Klageantwort vom 1. Oktober 2020 (Urk. 13), der Beigeladene habe vom 8. Juli bis am 31. August 2009, vom 1. Mai bis am 7. Oktober 2012 sowie vom 1. September bis am 30. November 2013 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen und sei dadurch bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen. Seit dem 2. Dezember 2019 beziehe er erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Der Bezug ab dem 2. Dezember 2019 sei jedoch für die vorliegende Streitigkeit ohne rechtliche Bedeutung, da dem Beigeladenen ab dem 1. September 2015 eine ganze und ab dem 1. August 2017 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden sei. Für die Dauer der Taggeldbezüge finde sich keine echtzeitliche ärztliche Beurteilung mit der Festlegung des Beginns der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit. Der zeitliche Konnex zwischen einer angenommenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität des Beigeladenen wäre aber ohnehin durch die nachfolgenden Arbeitsverhältnisse bei der D.___, der F.___ bzw. der G.___ unterbrochen worden. Weiter sei der Beigelade während der Taggeldbezüge stets voll vermittlungsfähig gewesen.
3.2.4 Die Beklagte 4 erklärte mit Klageantwort vom 5. Mai 2021 (Urk. 38), der Beigeladene sei ab dem 1. September 2009 im Aussendienst bei der D.___ angestellt und damit bei ihr versichert gewesen. Zu beachten sei aber, dass sich sein Gesundheitszustand nicht erst ab dem Jahr 2011 verschlechtert gehabt habe, sondern bereits drei Wochen nach Arbeitsbeginn bei der D.___, das heisse am 22. September 2009. Von Bedeutung sei im vorliegenden Zusammenhang, dass der Beigeladene bei dieser Arbeitgeberin nie eine volle Arbeitsleistung habe erbringen können. Er habe einen klar unterdurchschnittlichen Lohn erzielt und seine Verkaufsleistungen hätten nur gut die Hälfte derjenigen seines Vorgängers betragen und seien im zweiten vollen Kalenderjahr (2011) nochmals gesunken. Der Beigeladene habe das Pensum nicht reduziert, sondern sei stark vermindert leistungsfähig gewesen. Die massgebende Arbeitsunfähigkeit sei schon – wie in der Verfügung der Invalidenversicherung vom 6. Dezember 2018 richtig festgehalten – im März 2008 während der Tätigkeit für die C.___ eingetreten. Bei der nächsten Arbeitgeberin, der D.___, habe er wieder im Aussendienst, jedoch mit tieferem Anforderungsprofil und weniger direktem Druck, gearbeitet, da er als Lebensmittelverkäufer viel mehr Unabhängigkeit (und damit auch weniger Kontrolle) gehabt habe. Dennoch habe er auch mit dieser Tätigkeit nur noch einen markant unterdurchschnittlichen Lohn erzielen bzw. Verkaufsleistungen erbringen können. Bei der späteren Anstellung bei der F.___ sei er wieder in einem Betrieb tätig gewesen. Auch bei dieser Anstellung habe sich rasch gezeigt, dass er den Anforderungen nicht mehr gewachsen sei, denn er sei bereits kurze Zeit nach Beginn der Tätigkeit häufig arbeitsunfähig gewesen. Während der Tätigkeit für die G.___ habe der Beigeladene über keine konstante Leistungsfähigkeit mehr verfügt, die zu einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes zu früheren Arbeitsunfähigkeiten hätten führen können. Der Beigeladene habe ab März 2008 nicht mehr eine Leistungsfähigkeit von mehr als 80 % erreicht.
3.3 Der Beigeladene erklärte mit Stellungnahme vom 17. Januar 2021 (Urk. 31), es sei befremdend, wenn die Klägerin erkläre, dass seine letzte 100%ige Arbeitsstelle bei der G.___, welche er am 1. Dezember 2013 angetreten habe, schon von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Er habe darum gekämpft, im Arbeitsprozess zu bleiben und nicht auf eine Rente angewiesen zu sein. Seine Krankheit habe im Jahr 2008 begonnen, da sei er noch bei der C.___ angestellt gewesen. Leider sei ihm dann aufgrund der Krankheit gekündigt worden. Seine letzte Arbeitsstelle, bei welcher er noch zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, sei bei der G.___ gewesen. Total habe er zwölf Jahre und vier Monate für die G.___ oder eine ihrer Tochterfirmen gearbeitet. Er habe also grösstenteils bei der C.___ oder bei der G.___ gearbeitet. Beide gehörten zu den Marktleadern in ihren jeweiligen Branchen und beide träten in der Öffentlichkeit als soziale Betriebe und Arbeitgeber auf. Die Argumentationen in den jeweiligen Eingaben möchten juristisch gesehen korrekt sein, aber er vermisse den sozialen Aspekt. Die Klägerin und die Beklagte 2 könnten sich zusammenschliessen und eine für ihn sozial erträgliche Lösung ausarbeiten. Die anderen Pensionskassen stünden natürlich auch in der Pflicht.
3.4 Die Klägerin führte mit Replik vom 17. September 2021 im Wesentlichen an (Urk. 45), in Abweichung zu den Ausführungen der Beklagten 1 sei daran festzuhalten, dass der Beigeladene bereits wieder ab August 2014 (und nicht erst ab 9. September 2014) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Behauptung der Beklagen 1, wonach der Beigeladene bei Stellenantritt bei der G.___ als gesund und leistungsfähig beurteilt worden sei, stehe in klarem Widerspruch zur Aktenlage. Es handle sich zudem um eine pauschale Behauptung der Beklagten 1, welche in keiner Weise belegt werde. Für die Beurteilung, ob es sich bei der Arbeitstätigkeit für die G.___ um einen Arbeitsversuch gehandelt habe, seien die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Im vorliegenden Falls sei es so, dass bereits ab Mai 2013 eine von einer Fachperson gestellte negative Prognose hinsichtlich der beruflichen Eingliederung vorgelegen habe. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen der Beklagten 1, wonach der Beigeladene in der Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 2. Juni 2014 während lediglich 13 Tagen wegen Krankheit nicht zur Arbeit erschienen sei und daraus abgeleitet werden könne, dass er in einem Zeitraum von sechs Monaten zu mehr als 80 % arbeitsfähig gewesen sei. Diese Ausführungen stünden in Widerspruch zur Aktenlage, wonach der Beigeladene beinahe jeden Monat tage- respektive wochenweise abwesend gewesen sei. Überdies habe RAD-Facharzt Dr. I.___ dem Beigeladenen bereits per September 2013 eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % attestiert.
Betreffend Klageantwort der Beklagten 3 erklärte die Klägerin insbesondere, die (volle) Vermittlungsfähigkeit könne nicht der (vollen) Arbeitsfähigkeit gleichgesetzt werden. Mit Verfügung vom 27. April 2016 habe die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit des Kantons Luzern die Vermittlungsfähigkeit des Beigeladenen erst ab 2. März 2015 vollumfänglich (100%ige Arbeitsunfähigkeit) verneint. Allein daraus könne jedoch nichts betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen für die übrigen Zeiträume des Arbeitslosentaggeldbezugs abgeleitet werden.
3.5
3.5.1 Die Beklagte 1 erklärte mit Duplik vom 17. Januar 2022 (Urk. 60), die Klägerin mache unter anderem geltend, es liege ein Eingliederungsversuch vor, weil der Beigeladene nach dem Verlust seiner Stelle bei der C.___ tiefere Einkommen erzielt habe. Diese Argumentation gehe an der Sache vorbei und sei rechtlich unbeachtlich. Würde man der Argumentation der Klägerin folgen, dass ein Stellen- bzw. Tätigkeitswechsel, welcher mit einer teilweise auch erheblichen Lohneinbusse (beispielsweise mehr als 20 %) verbunden sei, per se als Eingliederungsversuch zu werten sei, würden die Bestimmung von Art. 23 Abs. 1 lit. a BVG und die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung ausser Kraft gesetzt.
3.5.2 Die Beklagte 4 machte mit Duplik vom 17. Januar 2022 im Wesentlichen geltend (Urk. 59), die Beklagte 1 habe in ihrer Klageantwort übersehen, dass bei der Anstellung bei der C.___ das Tätigkeitsfeld der Beigeladenen aus gesundheitlichen Gründen habe angepasst werden müssen, indem dieser vom Aussen- in den Innendienst habe versetzt werden müssen. Der Beigeladene habe den erhöhten Anforderungen nicht mehr genügen können. Die Tätigkeit bei der D.___ sei deutlich weniger anforderungsreich gewesen als die Tätigkeit bei der C.___. Der Beigeladene habe dabei auch einen deutlich tieferen Lohn erzielt als sein Vorgänger. Der Beigeladene sei ab dem Jahr 2009 bzw. bereits ab dem Jahr 2008 und vor der Versicherungsunterstellung bei ihr in seiner Gesundheit dauerhaft massgeblich eingeschränkt gewesen.
Zur Klageantwort der Beklagten 2 führte die Beklagte 4 unter anderem aus, der Beigeladene habe die Stelle bei der C.___ per 30. Juni 2009 verloren gehabt. Ab dem 1. Juli 2009 sei er arbeitslos gewesen. Die durch die Psychiaterin am 26. Juni 2009 attestierte volle Arbeitsfähigkeit habe sich somit nicht mehr auf die angestammte Tätigkeit im Aussendienst der C.___ bezogen. Die Tatsache, dass der Beigeladene Arbeitslosentaggelder bezogen und vom 1. September 2009 bis 30. April 2012 bei der D.___ gearbeitet habe, unterbreche den zeitlichen Konnex nicht. Der Beigeladene habe bei der D.___ als Folge seiner gesundheitlichen Einschränkung zu einem stark unterdurchschnittlichen Lohn gearbeitet. Es sei zu beachten, dass nicht die Anwesenheit am Arbeitsplatz entscheidend sei, sondern die Leistungsfähigkeit. Die D.___ habe das Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen als Folge gesundheitsbedingter mangelnder Leistung gekündigt.
Zur Replik machte die Beklagte 4 geltend, die Klägerin habe die detaillierte Berechnung der ungekürzten BVG-Invalidenrente bis heute nicht eingereicht, weshalb die Höhe der ausbezahlten Leistungen bestritten werde. Zudem habe die Klägerin im Detail zu erklären, warum die Rentenbeträge gemäss Replik immer wieder geändert hätten. Die von der Klägerin eingereichte Überentschädigungsberechnung werde bestritten.
4.
4.1 Es liegen insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte vor, welche für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind:
4.2 Vom 2. Juli bis am 26. September 2008 befand sich der Beigeladene in teilstationärer Behandlung in der Klinik K.___. L.___, Assistenzarzt, und Dr. med. M.___, Oberärztin, nannten mit Austrittsbericht vom 25. September 2008 (Urk. 24/2) als Diagnosen:
- depressive Episode, bei Austritt leichtgradig (ICD-10 F32.0)
- Zwangsstörung, Zwangsgedanken und Handlungen gemischt (ICD-10 F42.2)
Als vorgängiges Ziel sei vom Beigeladenen die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und die Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess formuliert worden. In der Eintritts- und Diagnostikphase habe sich neben der depressiven Symptomatik eine aktuell starke Belastung durch die Zwangssymptomatik gezeigt. Dabei habe der Beigeladene berichtet, dass bereits in der Kindheit einzelne Symptome aufgetreten seien, welche jedoch bis zum aktuellen Zeitpunkt nie mit einem grösseren Leidensdruck einhergegangen seien. Bei Eintritt habe sich der Beigeladene mittel- bis schwergradig beeinträchtigt durch die Zwänge gezeigt, auch das familiäre Umfeld sei zunehmend betroffen gewesen. Bei der Bearbeitung der Lebensgeschichte habe sich gezeigt, dass der Tod des Vaters im Jahre 2006 in nicht unerheblichem Ausmass zur zunehmenden depressiven Entwicklung ab Dezember 2007 beigetragen habe. Mit der Arbeitgeberin habe eine konstruktive und enge Zusammenarbeit etabliert werden können. Mit zunehmender Stabilisierung und Besserung des Zustandes seien die konkreten Schritte zum Wiedereinstieg an den alten Arbeitsplatz besprochen worden. Der Beigeladene habe in deutlich gebessertem Zustand in die ambulante Nachbehandlung entlassen werden können. Die Belastung durch die Zwangssymptome sei deutlich zurückgegangen bei gleichzeitigem Kompetenzgewinn im Umgang mit Zwangsgedanken und –handlungen. Durch das Verfassen und anschliessende Verbrennen eines Abschiedsbriefes an den Vater nach therapeutischer Bearbeitung der Lebensgeschichte habe sich der Beigeladene entlastet und befreit gefühlt.
4.3 Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 5. Mai 2009 (Urk. 24/16) als Diagnosen eine Depression (ICD-10 F32.08) und eine Zwangsstörung (ICD-10 F42.2) und erklärte, dass die beiden Diagnosen seit März 2008 bestünden. Er attestierte dem Beigeladenen ab 25. März 2008 eine 100%ige, ab 5. Mai 2008 eine 50%ige, ab 6. Juni 2008 wieder eine 100%ige und ab 1. November 2008 bis auf Weiteres wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.4 Dr. J.___ nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 8. Mai 2009 (Urk. 24/17) als Diagnosen:
- mittelgradige depressive Episode, verschlechtert seit März 2009 (ICD-10 F32.1), bestehend seit Dezember 2007
- Zwangsstörung, Zwangsgedanken und Handlungen gemischt, verschlechtert seit März 2009 (ICD-10 F42.2), bestehend seit Kindheit
Dr. J.___ attestierte dem Beigeladenen ab 1. November 2008 und bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei grundsätzlich gut.
4.5 Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 21. Mai 2009 ein Gutachten zu Händen der C.___ (Urk. 24/24.6). Als Diagnosen nannte er eine Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und
-gedanken gemischt (ICD-10 F42.2), eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) und eine zwanghafte Persönlichkeitsstruktur auf höherem Strukturniveau. Leistungseinschränkungen seien aus psychiatrischer Sicht zurzeit nicht vorhanden. Zwar berichte der Beigeladene im Telefongespräch vom 20. Mai 2009 noch von einer rascheren Ermüdbarkeit, von phasenweisen Schlafstörungen und einer leichten Vergesslichkeit. Daneben tauchten immer wieder Selbstzweifel auf, Zukunfts- und Existenzängste, zuweilen auch Zwänge. Immer wieder könne er sich aber davon innert kurzer Zeit befreien. Dazu sei er gemäss eigenen Angaben in der Lage, die meiste Zeit des Tages aktiv zu sein, anfallende Haushaltarbeit zu erledigen, sich an der Erziehung seiner Kinder zu beteiligen, soziale Kontakte zu pflegen und seinen Interessen und Hobbys (Badminton, Kochen) nachzugehen. Auch die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle gelinge gut. Ein Vorstellungsgespräch habe er kürzlich gemäss eigenen Angaben mit einem guten Eindruck absolviert. Er könne sich zudem vorstellen, derzeit wieder 100 % zu arbeiten. Es müsse jedoch darauf hingewiesen werden, dass der jetzige Gesundheitszustand noch nicht sehr stabil sei. Komme hinzu, dass es sich um eine chronische Störung handle, die nun schon mehr als eineinhalb Jahre bestehe und die jetzt erfolgte Besserung der Symptomatik erst seit kurzer Zeit (wenige Wochen) gegeben sei. Auch stehe der Beigeladene nicht in einem Arbeitsprozess in der freien Marktwirtschaft, wo erfahrungsgemäss mehr Belastungen vorhanden seien als im eigenen Haushalt. Die neurotische Persönlichkeitsstruktur sei ausserdem mit einem erhöhten Rückfallrisiko verbunden, wobei spezifische Auslöser vor allem Versuchung- und Versagenssituationen darstellten, in denen aggressive Selbstbehauptung notwendig werde, die vom Beigeladenen bisher mit vermehrtem Einsatz und besonderem Harmoniestreben bzw. einer ausgesprochenen Konfliktvermeidung beantwortet worden seien. Es sei daher damit zu rechnen, dass vorübergehende Rückfälle in stärkere Zwangssymptome oder gar depressive Symptome unter beruflicher Belastung im Falle einer neuen Anstellung möglich und wahrscheinlich seien, die unter Umständen auch zu wiederholten Phasen der Arbeitsunfähigkeit führen könnten.
4.6 Dr. H.___ erklärte mit Bericht an Dr. N.___ vom 26. August 2011 (Urk. 24/39/12-14), seit einiger Zeit seien die Zwänge und die Depression wieder stärker geworden. Deswegen sei der Beigeladene vor drei Jahren bereits einmal für drei Monate in der Klinik K.___ gewesen. Damals sei ihm nach Austritt recht bald gekündigt worden. Dennoch habe er einiges für sich mitnehmen können: Sich Zeit für sich selber nehmen und auch die Zwänge habe er etwas besser hinterfragen können. Die Stimmung sei wieder gut geworden, die Zwänge nur teilweise besser. Die Zwänge habe er bereits seit Kindheit. Diese seien von Verlustängsten geprägt gewesen. Möglicherweise hätten die Zwänge damals vordergründig als Sicherheit gebende Kompensationsmechanismen gedient, die nun aber keinen Sinn mehr machten. Auch dass er immer wieder sich zu wenig Zeit für sich nehme, scheine mit der Vorgeschichte zusammenzuhängen. In der letzten Zeit habe er die Zeit für sich wieder vernachlässigt, die Zwänge hätten zugenommen gehabt. So sei es ihm immer schlechter gegangen. Diese Woche habe er nun wieder nach einem Gespräch mit der zuständigen Person im Betrieb als Aussendienstmitarbeiter für Gewürze etc. beginnen können zu arbeiten. Gleichzeitig habe er seine Hobbys (Juniorenfussball und Kochen) wieder wahrgenommen. Beides habe ihm schon bis heute sehr geholfen. Die Erhöhung des Venlax habe ebenfalls einen positiven Effekt gezeigt.
4.7 Dr. H.___ erklärte zusammen mit M. Sc. P.___, Psychologin, und lic. phil. Q.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, mit Schreiben an den Beigeladenen vom 8. August 2013 (Urk. 24/35/2), er sei seit dem 27. Mai 2013 zu 100 % krankgeschrieben. Ein Arbeitsversuch mit 50%iger Arbeitsfähigkeit in einer anderen Filialstelle sei ausprobiert worden. Dieser habe jedoch nach erneuter psychischer Dekompensation beendet werden müssen. Es gelte seither weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Wiederaufnahme der Arbeit am aktuellen Arbeitsort sei nicht realistisch. Der Erhalt der psychischen Stabilität könnte in diesem Fall nicht mehr gewährleistet werden und eine psychische Dekompensation wäre vorauszusehen.
4.8 Mit Bericht an die IV-Stelle vom 2. September 2013 nannte Dr. H.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 24/36):
- rezidivierende depressive Störung, leichte bis schwere Episoden, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), ihnen bekannt seit 2007
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), diagnostiziert 2013
- ängstliche vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), diagnostiziert 2013
- zwanghafte und narzisstische Persönlichkeitszüge
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. H.___ Zwangsgedanken und –handlungen gemischt (ICD-10 F42.2), gegenwärtig remittiert mit Beginn in der Kindheit an. Dr. H.___ attestierte dem Beigeladenen ab 27. Mai 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.9 Mit Bericht an die IV-Stelle vom 11. September 2013 erklärte Dr. N.___ (Urk. 24/39/2-5), es komme zu intermittierenden Panikzuständen, welche zu wiederholten kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten führten. Zurzeit sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar.
4.10 Dr. N.___ erklärte mit Bericht an die IV-Stelle vom 18. März 2015 (Urk. 24/65), es komme zu wechselnden Arbeitsunfähigkeiten, je nach Zustand. Seit August 2014 habe er dem Beigeladenen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
4.11 Mit Bericht an die IV-Stelle vom 12. November 2015 (Urk. 24/72) attestierte Dr. H.___ dem Beigeladenen ab 3. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beigeladene leide seit seiner Kindheit an Kontrollzwängen. Bereits sehr früh habe er damit begonnen, mehrfach zu überprüfen, ob Türen geschlossen und die Kerzen gelöscht seien. Seit 2009 sei es zu vermehrten Problemen am Arbeitsplatz gekommen. Der Beigeladene sei immer wieder krank geworden und am Arbeitsplatz ausgefallen. Dies sei besonders dann der Fall gewesen, wenn der Druck zugenommen habe und es zu einer Überforderung gekommen sei. Mit ein Grund für die Überforderung und den Stress scheine die seit der Kindheit bestehende ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstruktur zu sein. Diese zeige sich in einem überangepassten perfektionistischen Verhalten, bei welchem die eigene Belastungsgrenze kaum berücksichtigt werde. Die Angst, negativ bewertet zu werden, und das Verhalten nach einer sozialen Erwünschtheit schränke die Belastbarkeit zusätzlich ein. Der Beigeladene sei in seinem Alltag häufig sehr unsicher, ängstlich und besorgt. Bei Kritik regiere er gekränkt und verunsichert, was sich negativ auf den Selbstwert auswirke. Dies zeige sich in erhöhten Insuffizienzgefühlen, Selbstabwertung, in sozialem Rückzug und Vermeidungsverhalten. Die geringe Belastbarkeit führe dazu, dass der Beigeladene bei Druck und Stress rasch mit psychosomatischen Symptomen reagiere. Er klage in diesen Fällen über Schmerzen, hohes Fieber, diverse Entzündungen und Magen-Darm-Erkrankungen, wobei diese seitens des Hausarztes häufig nicht verifizierbar seien. Die Erkrankungen führten jedoch zu häufigen Fehltagen am Arbeitsplatz und die Fehltage meistens zur Kündigung seitens des Arbeitgebers. Seit 2009 sei es zu fünf Kündigungen gekommen. Im Rahmen der Kündigungen sei es jeweils zu depressiven Episoden verschiedener Schweregrade und zu starken Insuffizienzgefühlen gekommen. Der Wunsch des Beigeladenen nach Arbeit habe dazu geführt, dass er schnell eine neue Stelle angenommen habe und ein sinnvoller schrittweiser Wiedereinstieg teilweise nicht möglich gewesen sei. Dadurch sei es immer wieder zur Wiederholung derselben Muster gekommen. Eine 100%ige Arbeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr realistisch. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Persönlichkeitsstörung davon auszugehen, dass das sich wiederholende, maladaptive und Symptom aufrechterhaltende Muster trotz Therapie weiter bestehen bleibe und sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Er erachte eine Unterstützung seitens der Invalidenversicherung und die gründliche Überprüfung der Arbeitsfähigkeit als dringend notwendig.
4.12 RAD-Arzt Dr. I.___ erklärte mit Stellungahme vom 5. Oktober 2018
(IV-Protokoll S. 42), es könne überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass bereits bei der Anmeldung von 2009 die erst später diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bestanden und sich in Form der damals beschriebenen depressiven und zwanghaften Symptomatik geäussert habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei es dem Beigeladenen zwar immer wieder gelungen, eine berufliche Tätigkeit auch in einem Pensum von 100 % auszuführen, dies jedoch immer nur befristet. Er gehe deshalb rückblickend davon aus, dass bereits 2009 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % in der angestammten Tätigkeit dauerhaft vorgelegen habe.
5.
5.1 Die IV-Stelle sprach dem Beigeladenen mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 (Urk. 24/167) mit Wirkung ab 1. September 2015 eine ganze und mit Wirkung ab 1. August 2017 eine Dreiviertelsrente zu. Die IV-Stelle ging bei ihrem Entscheid davon aus, dass das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 25. März 2009 abgelaufen gewesen sei. Die IV-Stelle ging somit von einer verspäteten Anmeldung aus, weshalb von vornherein keine Bindungswirkung an diesen Entscheid bestehen kann. Die invalidenversicherungsrechtlichen Feststellungen betreffend Arbeitsunfähigkeit ab September 2015, nämlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende April 2017 und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab 1. Mai 2017 (Urk. 24/167/4), werden von den Parteien jedoch zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. E. 3 und E. 4). Es ist daher unbestritten, dass der Beigeladene Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge hat. Strittig und zu prüfen ist jedoch, wann die relevante Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 23 BVG eingetreten ist (vgl. E. 2.3).
5.2 Der Beigeladene war vom 1. September 1999 bis am 30. Juni 2009 bei der C.___ angestellt und dadurch bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert (Urk. 24/11/1, Urk. 24/13/11-12). Dieses Arbeitsverhältnis wurde unbestrittenermassen aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (vgl. Urk. 24/11/1, Urk. 24/13/4, Urk. 24/13/11-12; Urk. 24/4, Urk. 24/16). Für eine bereits früher bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liegen keine Anhaltspunkte vor. Der zeitliche Zusammenhang zu einer solchen Arbeitsunfähigkeit wäre durch die langjährige uneingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beigeladenen jedoch ohnehin unterbrochen worden, womit vom Eintritt einer relevanten Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 2 auszugehen ist.
5.3
5.3.1 Eine Leistungspflicht der Beklagten 2 besteht jedoch nur, wenn in der Folge der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen wurde.
5.3.2 Nachdem das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen mit der C.___ am 30. Juni 2009 geendet hatte, bezog der Beigeladene in einer per 1. Juli 2009 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 8. Juli bis 31. August 2009 Taggelder der Arbeitslosenversicherung, und zwar bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 14/1). Dr. J.___ attestierte dem Beigeladenen ab dem 1. Juli 2009 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 24/24.3, Urk. 17/4).
5.3.3 Ab dem 1. September 2009 arbeitet der Beigeladene bei der D.___ als Kundenberater Aussendienst (Urk. 24/31/1). Dieses Arbeitsverhältnis dauerte bis am 30. April 2012, mithin rund zweieinhalb Jahre. Aus dem Vergleich des bei der D.___ erzielten Einkommens mit demjenigen, welches der Beigeladene bei der C.___ erzielt hatte, lässt sich entgegen der Beklagten 4 nichts Konkretes betreffend Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs ableiten, weil es für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs grundsätzlich genügt, dass während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist und diese Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erlaubt (E. 2.3, BGE 144 V 58). Dies war vorliegend gegeben, auch wenn der Beigeladene bei der D.___ eine Lohneinbusse von rund 27 % (bei einem Einkommen bei der D.___ von Fr. 60'684.-- im Jahr 2010 im Vergleich zum Einkommen bei der C.___ von Fr. 83'416.-- im Jahr 2008; Urk. 2/20, Urk. 2/21) in Kauf nehmen musste. Auch aus dem Vergleich des vom Beigeladenen erzielten Umsatzes mit demjenigen seines Vorgängers kann nichts Relevantes betreffend Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen abgeleitet werden, obwohl der vom Beigeladenen erzielte Umsatz erheblich unter demjenigen seines Vorgängers lag (Urk. 39/5-6). Aus den von der Beklagten 4 eingereichten Unterlagen ergibt sich nämlich, dass sich die Aktivkunden von Juni zu Juli 2009 von 1'348 auf 775 reduzierten (Urk. 39/5). Der Beigeladene war jedoch erst ab dem 1. September 2009 für die D.___ tätig. Das heisst, dem Beigeladenen standen bei Stellenantritt massiv weniger Aktivkunden zur Verfügung als seinem Vorgänger.
Aus der Zeit der Arbeitstätigkeit des Beigeladenen für die D.___ ist der Bericht von Dr. H.___ an Dr. N.___ vom 26. August 2011 aktenkundig (E. 4.6). Dr. H.___ attestierte dem Beigeladenen in diesem Bericht keine Arbeitsunfähigkeit. Aus diagnostischer Sicht erachtete er zudem die rezidivierende Depression als gegenwärtig remittiert. Gleichzeitig ergibt sich aus dem Bericht jedoch auch, dass der Beigeladene erst wenige Tage zuvor die Arbeit wieder aufgenommen hatte. Aus der Leistungsentwicklung 2011 (Urk. 39/6) ist ersichtlich, dass der Beigeladene ab Mitte 2011 erheblich weniger Arbeitstage leistete und entsprechend auch weniger Neukunden akquirieren konnte (Ur. 39/6). Diese vermehrten Absenzen korrelieren zeitlich mit der – erneuten – Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfe. Dies lässt darauf schliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen im Jahr 2011 verschlechterte. Aus den Leistungsentwicklungen des Beigeladenen (Urk. 39/5-6) ergibt sich aber auch, dass er insbesondere von August bis November 2010 mit jeweils 21 Arbeitstagen pro Monat ein unauffälliges Arbeitspensum leistete. In diesen Monaten, wie auch im Dezember 2010, akquirierte er auch eine erhebliche Anzahl Neukunden, mithin durchschnittlich 12,6 und somit erheblich mehr als sein Vorgänger im ersten Halbjahr 2009 (Urk. 39/5). Soweit die Beklagte 4 geltend macht (Urk. 38 S. 8), der Beigeladene selbst habe mit Einwand vom 25. August 2013 (Urk. 24/35/1) geltend gemacht, sein Gesundheitszustand habe sich bereits ab dem 22. September 2009, und somit kurz nach Arbeitsantritt bei der D.___ wesentlich verschlechtert, verkennt sie, dass der Beigeladene nicht eine Verschlechterung ab dem 22. September 2009 geltend machte, sondern eine im Jahr 2013 bestehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum leistungsabweisenden Entscheid der Invalidenversicherung vom 22. September 2009 (Urk. 24/26). Die Tatsache, dass der Beigeladene die Verfügung vom 22. September 2009 unangefochten liess, lässt vielmehr darauf schliessen, dass er sich damals als arbeitsfähig erachtete. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es dem Beigeladenen während mehreren Monaten möglich war, bei der D.___ eine hinreichende Arbeitsleistung zu erbringen. Im Laufe des Jahres 2011 kam es jedoch zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche nicht nur eine Inanspruchnahme eines Psychiaters mit Aufdosierung der Medikation (Venlax) erforderlich machte (vgl. E. 4.6), sondern sich auch sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirkte. Aufgrund der ungenügenden Leistung kündigte denn auch die D.___ am 13. Januar 2012 das Arbeitsverhältnis und stellte den Beigeladenen umgehend frei (Urk. 39/2; vgl. Urk. 38 S. 10).
5.3.4 Im Februar 2012 arbeitete der Beigeladene als Betriebsmitarbeiter für die E.___ AG (Urk. 24/82/6). Vom 1. Mai bis am 7. Oktober 2012 (Urk. 14/1, Urk. 13 S. 5) bezog er wiederum Taggelder der Arbeitslosenversicherung und zwar bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 %. Sowohl für die Dauer der Tätigkeit für die E.___ AG als auch für die Dauer des Taggeldbezugs liegen keine echtzeitlichen ärztlichen Berichte vor.
5.3.5 Vom 8. Oktober 2012 bis am 31. August 2013 war der Beigeladene als Leiter Metzgerei bei der F.___ angestellt (Urk. 24/41). Dr. H.___ - auch zusammen den Psychologinnen P.___ und Q.___ - attestierte dem Beigeladenen mit Schreiben vom 8. August 2013 (Urk. 24/35/2; E. 4.7) bzw. Bericht vom 2. September 2013 ab 27. Mai 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 24/36;
E. 4.8). Wie sich aus dem Arbeitgeberbericht der F.___ zu Händen der IV-Stelle vom 25. September 2013 ergibt, war das Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen gekündigt worden, da eine kontinuierliche Arbeitsplatzbesetzung nicht im gewünschten bzw. notwendigen Umfang möglich war (Urk. 24/41/2). Gemäss Angaben der Arbeitgeberin wies der Beigeladene die folgenden krankheitsbedingten Abwesenheiten auf: 18. Oktober 2012, 29. und 30. Oktober 2012, 23. bis 29. Januar 2013 (Urk. 24/182/1), 18. bis 27. Februar 2013 (Urk. 24/182/2-3), 23. bis 30. April 2013 (Urk. 24/182/4), 27. Mai 2013 halbtags, 28. Mai bis 31. August 2013 (Urk. 24/41/8). Der Beigeladene war somit in den ersten drei Monaten der Arbeitstätigkeit für die F.___ an drei Tagen aufgrund von gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig. Danach häuften sich die krankheitsbedingten Abwesenheiten erheblich, mithin war er in den Monaten Januar, Februar und April 2013 jeweils mindestens eine Woche krank und ab 28. Mai 2013 andauernd nicht mehr arbeitsfähig.
5.3.6 Vom 1. September bis am 30. November 2013 bezog der Beigeladene erneut bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 14/1, Urk. 13 S. 5). In seinem Bericht an die IV-Stelle vom 11. September 2013 hielt Dr. N.___ keine Arbeitsunfähigkeit fest (E. 4.9).
5.3.7 Ab dem 1. Dezember 2013 arbeitete der Beigeladene als Wareneingangskontrolleur bei der G.___ (Urk. 24/75). Die G.___ kündigte das Arbeitsverhältnis am 28. August 2014 per 30. November 2014 (Urk. 24/75/7), wobei sich die Kündigungsfrist krankheitsbedingt bis 28. Februar 2015 verlängerte (Urk. 24/75/8). Der Beigeladene wies zwischen Aufnahme der Arbeitstätigkeit für die G.___ und Aussprache der Kündigung die folgenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten auf: 23. Dezember 2013, ab 9. Januar 2014 zwei Tage, ab 27. Januar 2014 fünf Tage, ab 19. März 2014 drei Tage, ab 19. Mai 2014 zwei Tage, ab 2. Juni, mit Ausnahme eines halben Tages, sieben Tagen, ab 4. August 7 Tage, ab 11. August drei Tage mit 50%iger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 24/75/14). Das heisst, der Beigeladene wies bereits kurz nach Arbeitsbeginn erhebliche krankheitsbedingte Absenzen auf.
5.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass während des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. In der Folge übte der Beigeladene verschiedene Arbeitstätigen aus, bei welchen es jedoch stets nach einer gewissen Zeit zu gehäuften krankheitsbedingten Abwesenheiten kam. Bei der D.___ war es dem Beigeladenen jedoch möglich, während mehreren Monaten eine unauffällige Leistung zu erbringen. Durch diese mehrmonatige Arbeitstätigkeit wurde der zeitliche Zusammenhang zur vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Hieran ändert nichts, dass der Beigeladene ein tieferes Einkommen als bei der C.___ erzielte, genügt für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges doch, dass eine über 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepasster Tätigkeit gegeben ist und dabei - wie vorliegend – ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (E. 2.3, BGE 144 V 58). Während der Tätigkeit für die D.___ trat jedoch eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein, leistete der Beigeladene ab Mitte 2011 doch erheblich weniger Arbeitstage als im Jahr 2010. Gleichzeitig akquirierte er auch erheblich weniger Neukunden (Urk. 39/6). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der D.___ übte der Beigeladene weitere Arbeitstätigkeiten aus. Der zeitliche Zusammenhang wurde jedoch nicht mehr unterbrochen, traten doch sowohl bei der Tätigkeit für F.___ als auch für die G.___ bereits kurz nach Arbeitsbeginn Absenzen auf, welche sich nach wenigen Monaten massiv erhöhten, so dass nicht mehr von einer dauerhaften Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und damit von einer dauerhaften beruflichen Wiedereingliederung gesprochen werden kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_569/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.3). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 4 eingetreten ist. Die Beklagte 4 ist daher leistungspflichtig. Der genaue Betrag der Regressforderung wird ihr von der Klägerin mitzuteilen sein. Bei Uneinigkeit über die Höhe der zu erstattenden Leistungen steht gegebenenfalls erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).
6. Das Bundesgericht entschied mit BGE 145 V 18, dass im Rahmen von Art. 26 Abs. 4 BVG kein Raum für einen Verzugszins verbleibe (BGE 145 V 18 E. 5). In BGE 147 V 10 hat es aber festgehalten, dass zur Regressforderung ein Regress- respektive Schadenszins gehört, dessen Höhe sich nach dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 % richtet (BGE 147 V 10 E. 4 und 5). Der Anspruch entsteht im Moment der (Vor-)Leistung der regressierenden Vorsorgeeinrichtung an die versicherte Person (BGE 147 V 10 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
Die Beklagte 4 ist demgemäss zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der Ausrichtung der Vorleistungen bis zu deren Rückerstattung einen Zins von 2 % zu bezahlen (vgl. Art. 12 lit. j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).
7. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen. Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4). Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 4 verpflichtet, der Klägerin die erbrachten Vorleistungen zuzüglich Zins zu 2 % seit Leistungsausrichtung zurückzuerstatten.
2. Die gegen die Beklagten 1, 2 und 3 gerichteten Klagen werden abgewiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Es werden keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Rechtsanwalt Adrian Rufener
- Pensionskasse Z.___
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi
- B.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler