Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2020.00053
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 2. Dezember 2020
in Sachen
Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel
Klägerin
gegen
X.___
Beklagte
1.
1.1 Mit Eingabe vom 8. September 2020 (Urk. 1) erhob die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge Klage gegen die X.___. Sie beantragte, die Beklagte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 30‘768.75 nebst Zins (vom 1. Januar bis 27. Juli 2020) von Fr. 888.90 plus Zins zu 5 % seit dem 28. Juli 2020 auf Fr. 30‘768.75 zu bezahlen. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. «…») des Betreibungsamtes Y.___ sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden könnten) der Rechtsvorschlag zu beseitigen (Urk. 1 S. 2).
1.2 Die Beklagte erstattete innert der ihr mit Verfügung vom 10. September 2020 angesetzten Frist (vgl. Urk. 3 und Urk. 4) keine Klageantwort, weshalb androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin aufgelegten Akten zu fällen ist.
2.
2.1 Die Beklagte hat ihren Sitz in Y.___ (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich (Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG) und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) - sachlich zuständig.
2.2 Laut Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber die gesamten Beiträge. Die Vorsorgeeinrichtung kann für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen.
3.
3.1 Gemäss den Ausführungen der Klägerin und den von ihr aufgelegten Akten hat sich die Beklagte ihr mit Anschlussvertrag vom 8./13. Februar 2018 (Urk. 2/B1) ab dem 1. März 2018 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen (Urk. 1 S. 2). In der Folge wurde dieser Anschlussvertrag nach dem Kündigungsschreiben der Beklagten vom 27. Januar 2020 (Urk. 2/B3) rückwirkend per 1. Januar 2020 aufgelöst (Urk. 1 S. 2).
Mit Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2020 des Betreibungsamtes Y.___ in der Betreibung Nr. «…» setzte die Klägerin eine Forderung von Fr. 30'768.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Juli 2020 sowie die bis 27. Juli 2020 aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 888.90 in Betreibung (vgl. Urk. 2/B7).
3.2 Die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte hat - soweit ersichtlich
und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/B7 S. 2) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der Forderung der Klägerin in Zweifel gezogen. Die eingeklagte Forderung im Betrag von Fr. 30‘768.75 (Beiträge, Mahnkosten und Zinsen) sowie der Zins vom 1. Januar bis 27. Juli 2020 in der Höhe von Fr. 888.90 sind durch die Akten ausgewiesen. Die Klägerin führte für die Abrechnung von Beiträgen und Verwaltungskosten ein verzinsliches Prämienkontokorrent (vgl. Ziff. 5.4 des Anschlussvertrags vom 8./13. Februar 2018 [Urk. 2/B1] und den Kontoauszug vom 8. September 2020 [Urk. 2/B5]). Für in der Forderung im Betrag von Fr. 30‘768.75 enthaltenen Umtriebsentschädigungen für Mahnungen von total Fr. 600.-- (Urk. 2/B5, Urk. 2/B6.1-2) bestand sodann mit Ziffer 2 des Kostenreglements (Urk. 2/B2) eine reglementarische Grundlage. Gleiches gilt für die Verzugszinsen (vgl. Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages vom 8./13. Februar 2018), wobei hier ein reglementarischer Zinssatz von 5 % gilt (vgl. Urk. 2/B6.1-2).
4. Demnach ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 30‘768.75 sowie die bis 27. Juli 2020 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 888.90 und ab dem 28. Juli 2020 einen Zins zu 5 % auf Fr. 30‘768.75 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2020) ist demnach aufzuheben.
5.
5.1 Das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess ist nach ständiger Praxis des Sozialversicherungsgerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Deshalb sind der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).
5.2 Alsdann haben Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen). Weil jedoch vorliegend das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, ist sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine deren Aufwand angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 30‘768.75 nebst Zins zu 5 % seit 28. Juli 2020 sowie Zinsen bis 27. Juli 2020 in der Höhe von Fr. 888.90 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2020) aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher