Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2020.00058


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 2. März 2022

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

Hauptsitz

Austrasse 46, Postfach, 8085 Zürich

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler

Buis Bürgi AG

Mühlebachstrasse 8, Postfach 672, 8024 Zürich




Sachverhalt:

1.    Am 13. April 2010 wurde von der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (kurz: Zürich) die fondsgebundene Lebensversicherungspolice Nr. «…» für den 1973 geborenen X.___ ausgestellt. Die Versicherung wurde als gebundene Vorsorgeversicherung nach BVV 3 für eine Laufzeit von 28 Jahren mit Beginn am 1. Mai 2010 und Ablauf am 30. April 2038 abgeschlossen. Als versicherte Leistungen wurden ein Kapital im Erlebensfall, ein Kapital im Todesfall sowie eine Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung vereinbart. Als Begünstigter im Erlebensfall wurde der Versicherungsnehmer aufgeführt. Bei der Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung wurden folgende Leistungen definiert: Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall nach einer Wartefrist von drei Monaten bis am 30. April 2038 und Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit von Fr. 12'000.-- pro Jahr, vierteljährlich ausbezahlbar, nach einer Wartefrist von 24 Monaten bis am 30. April 2038. Sodann wurde explizit festgehalten, dass bei Erwerbsunfähigkeit infolge eines Unfalls keine Leistung fällig werde. Zur Definition eines Unfalls wurde festgehalten: «Als Unfall gilt jede Körperschädigung, welche die versicherte Person durch plötzlich auf sie einwirkende äussere Gewalt unfreiwillig erleidet. Dem Unfall gleichgestellt sind: Ertrinken, Erfrieren, Hitzschlag und Sonnenstich, Vergiftungen und Verätzungen sowie das unfreiwillige Einatmen von Gasen und Dämpfen» (Urk. 14/1).


2.    

2.1    Mit Eingabe vom 14. September 2020 erhob X.___ beim hiesigen Gericht eine (Teil-)Klage gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Rente gestützt auf eine volle Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit aus dem Privatversicherungsvertrag Police-Nr. «…» seit dem 24. Juli 2017 bis zum 24. Juli 2020 im Umfang von Fr. 36'000.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 24. Juli 2017 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 1). Zum Sachverhalt schilderte der Kläger zusammengefasst, er habe am 24. Juli 2015 in Begleitung seiner Tauchpartnerin und eines Divemasters im Roten Meer einen Tauchgang absolviert. Nachdem er beim Verlassen eines Wracks mit seiner Tauchflasche an diesem hängen geblieben sei, sei er beim Befreiungsversuch in leichte Panik geraten, wodurch das Auftauchen zunächst zügig erfolgt sei und nach Beruhigung dann normal. In der Folge sei eine Dekompressionskrankheit festgestellt worden mit Myelonischämie mit klinisch sensomotorischer Paraparese ab circa Höhe Th5 (Brustwirbel 5). Dadurch sei er stark gehbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Suva habe einen Leistungsanspruch verneint mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Von der Invalidenversicherung sei ihm mit Vorbescheid vom 3. Januar 2019 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juli 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 84 % in Aussicht gestellt worden. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 einen Leistungsanspruch für eine Invalidenrente abgelehnt, da es sich beim fraglichen Ereignis, entgegen der Ansicht der Suva, um einen Unfall im rechtlichen Sinne gehandelt habe. Daran habe die Beklagte nach weiterer Leistungsaufforderung festgehalten (Urk. 1).

Mit Eingabe vom 13. November 2020 beantragte der Kläger, es sei die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG anstelle der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG ins Rubrum als Beklagte aufzunehmen; es sei versehentlich die falsche Partei als Beklagte bezeichnet worden (Urk. 9).

2.2    Mit Klageantwort vom 8. Januar 2021 beantragte die Beklagte, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Dem vom Kläger beantragten Parteiwechsel stimmte sie zu (Urk. 13). Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 wurde der Parteiwechsel vollzogen und die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG anstelle der Zürich Versicherungs-Gesellschaft im Rubrum aufgenommen. Sodann wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 17). Mit Replik vom 7. Mai 2021 (Urk. 25) hielt der Kläger an seiner Klage fest, legte Einträge eines Tauchlogbuchs vom 23./24. Juli 2015 und vom 6. November 2016 auf (Urk. 26/13) und reichte einen Tauchcomputer ein (Urk. 26/14). Mit Verfügung vom 23. August 2021 (Urk. 30) wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt unter dem Hinweis darauf, dass der Tauchcomputer als Originalbeweis beim Gericht verbleibe. Sollten sich die beantragten Beweismassnahmen als notwendig erweisen, erfolge eine Veranlassung zu einem späteren Zeitpunkt (unter Wahrung der Parteirechte). Mit Eingabe vom 15. November 2021 erstattete die Beklagte die Duplik und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 34), was dem Kläger mit Verfügung vom 28. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 36).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Bei der von der Beklagten am 13. April 2010 auf den Namen des Klägers als Versicherungsnehmer und versicherte Person ausgestellten fondsgebundenen Lebensversicherung mit der Policen-Nr. «…» handelt es sich um eine Säule 3a-Police im Sinne von Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG fallen Streitigkeiten mit Einrichtungen gemäss Art. 82 Abs. 2 BVG in die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts (BGE 141 V 439 E. 1.1). Örtlich zuständig ist das Gericht am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG).

Die Beklagte hat ihren Hauptsitz im Kanton Zürich. Zürich wurde in den Vertragsbestandteil bildenden (vgl. S. 2 der Police-Nr. «…» in Urk. 2/2) Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB; Ausgabe 01/2010, Tarifvariante 7) als Hauptsitz der Beklagten – wahlweise nebst anderen Gerichtsständen – ebenfalls als Gerichtsstand vorgesehen (Ziff. 20 der AVB in Urk. 2/3 S. 8). Im Kanton Zürich fällt die Beurteilung derartiger Streitigkeiten (gebundene Vorsorge) gemäss § 2 Abs. 2 lita des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Sozialversicherungsgerichts. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist damit gegeben.


2.    

2.1    Das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit, welche auf das Ereignis vom 24. Juli 2015 zurückzuführen ist, ist unbestritten und ausgewiesen. Der Kläger erlitt eine Dekompressionskrankheit mit Myelonischämie, was eine sensomotorische Paraparese ab Höhe Th5 zur Folge hatte. Es persistierte eine inkomplette Paraplegie mit ausgeprägter Spastik (vgl. 2/8 f., Urk. 13 Rz 25, Urk. 14/6/6.1, Urk. 14/6/13 und Urk. 14/6/41), und dem Kläger wurde mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 ab dem 1. Juli 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 14/6 zweitletztes Dokument).

2.2    Die Lebensversicherungspolice Nr. «…» sieht bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit eine jährliche Rente von Fr. 12'000.-- bis längstens am 30. April 2038 vor, schliesst eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit infolge eines Unfalls jedoch aus. Während sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, beim Ereignis vom 24. Juli 2015 handle es sich um einen Unfall, vertritt der Kläger die gegenteilige Auffassung.

Umstritten ist somit einzig, ob das Ereignis vom 24. Juli 2015 als Unfall zu qualifizieren und damit vom Ausschluss der Leistungspflicht in der Lebensversicherungspolice Nr. «…» erfasst wird oder nicht.

2.3    Gemäss der Vertragsbestandteil bildenden (Urk. 2/2 S. 2) «Kundeninformation nach VVG», Ausgabe 01/2010, ergeben sich die versicherten Personen und Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes aus dem Antrag beziehungsweise der Police und aus den Vertragsbedingungen (Urk. 2/3 S. 2 unten). In den AVB (Ausgabe 01/2010, Tarifvariante 7, Ziff. 4) wird überdies festgelegt, dass Art und Höhe der Versicherungsleistungen in der Police umschrieben sind (Urk. 2/3 S. 5).

In der Lebensversicherungspolice Nr. «…» sowie in den ebenfalls Vertragsbestandteil bildenden (Urk. 2/2 S. 2) «Bedingungen für die Rente bei Erwerbsunfähigkeit, Zusatzversicherung EUF ZR» (Tarifvariante 7, Ausgabe 01/2010, Ziff. 1), wird zur Definition eines Unfalls festgehalten: «Als Unfall gilt jede Körperschädigung, welche die versicherte Person durch plötzlich auf sie einwirkende äussere Gewalt unfreiwillig erleidet. Dem Unfall gleichgestellt sind: Ertrinken, Erfrieren, Hitzschlag und Sonnenstich, Vergiftungen und Verätzungen sowie das unfreiwillige Einatmen von Gasen und Dämpfen» (Urk. 2/2 sowie Urk. 14/1).

2.4    

2.4.1    Der Kläger brachte in seiner Klage im Wesentlichen vor, gemäss Definition des Unfallbegriffs in der Lebensversicherungspolice Nr. «…» sei einschränkend bloss eine «einwirkende äussere Gewalt» vorgesehen und nicht – wie in Art. 4 ATSG vorgesehen – ein äusserer Faktor (Urk. 1 Rz 16). Zudem fehle in der vertraglichen Definition des Unfallbegriffs das Erfordernis der Ungewöhnlichkeit (Urk. 1 Rz 18). Die Beklagte gehe demnach fehl, wenn sie sich auf den sozialversicherungsrechtlichen Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG abstütze. Massgebend sei die vertragliche Definition des Unfallbegriffs in der Police (Urk. 1 Rz 19). Selbst wenn auf den sozialversicherungsrechtlichen Unfallbegriff abgestellt würde, sei beim in Frage stehenden Tauchvorgang das Kriterium des ungewöhnlichen äusseren Faktors gemäss Art. 4 ATSG nicht erfüllt (Urk. 1 Rz 21 ff.)

2.4.2    Die Beklagte machte demgegenüber geltend (Urk. 13 Rz 24 ff.), das Ereignis vom 24. Juli 2015 sei als Unfall zu qualifizieren, unabhängig davon, ob für die Auslegung der vertraglichen Definition des Unfallbegriffs Art. 4 ATSG und damit die dazugehörige Rechtsprechung und Lehre herangezogen werde oder nicht. Eine äussere Einwirkung liege dann vor, wenn äussere, vom menschlichen Körper unabhängige Kräfte auf diesen einwirkten. Das Merkmal des äusseren Faktors könne auch in einer unkoordinierten Eigenbewegung bestehen. Beim Tauchvorgang könne von einem solchen äusseren Faktor gesprochen werden, wenn ein in der Aussenwelt auftretendes Ereignis den normalen Bewegungsvorgang des Tauchers, also das Verhältnis zwischen Körper und Aussenwelt, beeinflusse. Der Unfallcharakter könne gemäss Bundesgericht unter anderem auch dann bejaht werden, wenn ein unerwartetes, schreckendes Ereignis, wie ein grosser Fisch oder eine plötzliche starke Wasserbewegung, eine Fehlreaktion des Tauchers begründe. Eine solche Fehlreaktion könne beispielsweise eine unzureichende Luftabgabe während dem Auftauchvorgang sein. Ausschlaggebend sei, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass einer Einwirkung auf den menschlichen Körper abhebe. Dem von der Beklagten in ihrer Police für die schädigende Einwirkung verwendeten Begriff der «äusseren Gewalt» komme eine weite Bedeutung zu. Darunter sei nicht nur körperliche Gewalt zu verstehen, sondern jede äussere Kraft. Dies habe das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 18. Oktober 2006 verdeutlicht (BGer 5C.18/2006 E. 2.2.), wo es um eine identische Definition des Unfallbegriffes wie in der vorliegend anwendbaren Police gegangen sei. Dem Bundesgerichtsurteil habe folgender Sachverhalt zugrunde gelegen: Bei einem Tauchgang sei durch einen Defekt im Tauchanzug kaltes Wasser eingedrungen, welches die Körpertemperatur gesenkt habe und zudem sei das Dekompressionsventil defekt gewesen. Das Bundesgericht habe diese Faktoren als «äussere Gewalt» («action violente d'un evenement exterieur») im Sinne der anwendbaren Vertragsbestimmungen beurteilt. Das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit sei in der Definition des Unfallbegriffes in der Police nicht enthalten und habe demzufolge grundsätzlich in casu gar nicht vorzuliegen.

2.4.3    Der Kläger räumte replicando zwar ein, es sei korrekt, dass die Frage, ob es sich beim Ereignis vom 25. Juli 2015 um einen Unfall gehandelt habe oder nicht, primär gestützt auf die in der Police umschriebene Definition des Unfalls zu beantworten sei, und dass für die Auslegung des Unfallbegriffs gemäss Police die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 4 ATSG herangezogen werden könne. Letzteres habe jedoch erst in einem zweiten Schritt zu erfolgen, denn primär sei der Wortlaut der Definition in der Police massgebend. Eine synonyme Bedeutung der Termini «einwirkende äussere Gewalt» und «äusserer Faktor» werde bestritten. Eine extensive Auslegung des Begriffs «äussere Gewalt» werde von der Beklagten weder substantiiert noch ergebe sich diese aus den massgeblichen AVB beziehungsweise Zusatzbedingungen (ZB). Es sei durch eine normative Auslegung zu ermitteln, wie eine Durchschnittsperson den Begriff «äussere Gewalt» nach Vertrauensprinzip zu verstehen habe, wobei eine enge Auslegung zu erfolgen habe. Darüber hinaus habe das Bundesgericht im von der Beklagten zitierten Urteil 5C.18/2006 keinen identischen Unfallbegriff auszulegen gehabt; es habe sich um einen sehr ähnlichen Unfallbegriff gehandelt. Zudem habe sich der vom Bundesgericht zu beurteilende Sachverhalt vom vorliegenden deutlich unterschieden: Ein Hängenbleiben an einem Wrack während eines regulären Tauchgangs könne nicht mit einem doppelten Materialdefekt während eines Notfalltauchgangs verglichen werden. Der Kläger ging sodann mit der Beklagten darin einig, dass das Merkmal der Ungewöhnlichkeit von der Definition des Unfallbegriffs in der Police und den ZB nicht mitumfasst sei. Er hielt aber dafür, dass das Merkmal der Plötzlichkeit nicht erfüllt sei, sei er doch zweimal am Wrack hängengeblieben. Er bestritt überdies, dass der gesamte Auftauchvorgang panikartig erfolgt sei. Er sei nur für kurze Zeit in Panik geraten, habe sich jedoch wieder beruhigen und einen regulären Auftauchvorgang vollziehen können bis zu einer Tiefe von 4.5 Metern. Das Vorliegen der Plötzlichkeit werde daher auch aus diesem Grund bestritten. Es werde auch bestritten, dass im gesamten ein irregulärer oder ein programmwidriger Auftauchvorgang vorgelegen habe. Die kausale Ursache für die Dekompressionskrankheit sei auch nicht das Hängenbleiben am Wrack gewesen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Panik die kausale Ursache für die allenfalls falsche Atmung während des Auftauchvorgangs gewesen sei. Aus dem Tauchprotokoll ergebe sich, dass auch nach dem unmittelbaren Hängenbleiben kein zu schneller Auftauchvorgang erfolgt sei. Damit sei erstellt, dass der natürliche Tauchvorgang durch das Hängenbleiben nicht relevant beeinflusst worden sei. Da die Programmwidrigkeit ein Teilelement der Ungewöhnlichkeitsprüfung im Rahmen von Art. 4 ATSG darstelle, habe die Prüfung dieses Tatbestandsmerkmal aber ohnehin aussen vor zu bleiben. Bei der «Aussage der ersten Stunde» im Bericht des Hyperbaric Medical Centers A.___ habe es sich um eine mittelbare Wiedergabe des Sachverhalts durch den behandelnden Arzt gehandelt und nicht um direkte Angaben des Klägers und schon gar nicht um die Wiedergabe der Tauchprotokolle. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass durch die Dekompressionskrankheit auch kognitive Einschränkungen hervorgerufen worden seien, welche gegebenenfalls eine (richtig wohl: keine) korrekte Wahrnehmung des zugetragenen Sachverhalts zur Folge gehabt hätten.

2.4.4    Die Beklagte machte duplicando im Wesentlichen geltend, der Wortlaut der Police sei im Gesamtkontext und nicht isoliert zu lesen und zu verstehen. Dem Begriff der «äusseren Gewalt» komme sehr wohl dieselbe Bedeutung zu wie demjenigen des «äusseren Faktor. Der Begriff Gewalt umfasse einen weiten Anwendungsbereich und könne ganz grundsätzlich als das Wirken eines äusseren Umstandes betrachtet werden. Der Kläger zeige selbst auf, dass das Bundesgericht den Begriff der äusseren Gewalt eher weit verstanden haben wolle, habe es im rubrizierten Entscheid doch lediglich einen Riss im Tauchanzug und ein fehlerhaftes Ventil als äussere Gewalt bezeichnet. Weshalb der Begriff der äusseren Gewalt und das bundesgerichtliche Verständnis für das in casu noch viel gewaltsamere Einwirken auf den Körper – das eigentliche Zurück- beziehungsweise Festhalten des Körpers des Tauchers – nicht verwendet werden könne, lasse der Kläger offen. Er bestreite im Übrigen nicht, dass das Hängenbleiben am Wrack eine Fehlreaktion, nämlich das zu rasche Aufsteigen und die falsche Atmung, ausgelöst habe. Damit bleibe unbestritten, dass der äussere Faktor beziehungsweise die äussere Gewalt tatsächlich auf ihn eingewirkt habe. Der Unfallbegriff sei erfüllt.

2.5

2.5.1    Die Säule 3a, die in der bundesrätlichen Botschaft vom 19. Dezember 1975 als «freiwillige berufliche Vorsorge» bezeichnet und so von der «Selbstvorsorge» der Säule 3b abgegrenzt wird, ergänzt die zweite Säule. Sie ist der zweiten Säule («zweite Säule im engeren Sinne») gleichgestellt und unterscheidet sich von dieser im Wesentlichen durch ihre Freiwilligkeit. Da sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet, hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen enthält, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405 E. 3.2 mit Hinweisen und Beispielen). Darüber hinaus findet auf die im Rahmen der gebundenen Vorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen ergänzend das VVG Anwendung (BGE 141 V 405 E. 3.3).

2.5.2    Weder die BVV 3 noch das BVG oder das VVG enthalten besondere Regeln über die Auslegung von Verträgen. Demgemäss gelten gemäss Art. 100 VVG für Versicherungsverträge und AVB die allgemeinen Regeln über die Auslegung von Verträgen (vgl. BSK VVG-Stoessel, Nachführungsband, Basel 2012, Vor Art. 1-3 ad N 22). Damit sind Bestimmungen eines Versicherungsvertrages und ausdrücklich einbezogene Klauseln in allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2020 vom 6. Juli 2021 E. 8.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 142 III 671 E. 3.3; vgl. auch 9C_603/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.5.3    Gemäss der im Streite liegenden Lebensversicherungspolice gilt als Unfall jede Körperschädigung, welche die versicherte Person durch plötzlich auf sie einwirkende äussere Gewalt unfreiwillig erleidet. Dem Unfall werden sodann namentlich aufgezählte Sachverhalte – welche hier nicht vorliegen und auf welche daher nicht weiter einzugehen ist – gleichgestellt.

Die Parteien sind sich darin einig, dass das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit (vgl. Art. 4 ATSG) in der Definition des Unfallbegriffs gemäss Police nicht vorausgesetzt wird und dass der vertraglich vereinbarte Unfallbegriff mit dem Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht identisch ist. Insoweit ist ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille festzustellen. Darüber hinaus besteht jedoch kein Konsens betreffend den vertraglich vereinbarten Unfallbegriff, weshalb eine weitergehende Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen hat.

2.6.

2.6.1    Massgebend ist der allgemeine Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsschlusses, somit im Sinne der damaligen Alltags- oder Umgangssprache. Im Allgemeinen sind die von den Vertragsparteien gewählten Wörter in ihrem objektiven Sinn zu verstehen. Abzustellen ist demnach auf den gebräuchlichen Wortsinn, wie er sich auch aus üblichen Wörterbüchern oder Lexika ergeben kann. Vorbehalten bleiben technische Ausdrücke, die für das konkret zu versichernde Risiko typisch sind, und Rechtsbegriffe mit fest umrissenem Inhalt; hier ist allerdings nicht einfach die für den Versicherten günstigere Bedeutung anzunehmen (vgl. BSK VVG-Stoessel, a.a.O., Vor Art. 1-3 ad N 24).

2.6.2    Beim in der Police verwendeten Begriff der «(plötzlich einwirkenden) äusseren Gewalt» handelt es sich nicht um einen in der Alltags- oder Umgangssprache üblicherweise verwendeten Begriff oder um einen Rechtsbegriff mit fest umrissenem Inhalt oder um einen bekannten technischen Ausdruck. Allerdings ist die Nähe zur Definition des Unfallbegriffs in Art. 4 ATSG unübersehbar («Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat»), wobei die dort vorausgesetzte Ungewöhnlichkeit hier entfällt.

Der «äussere Faktor» gemäss Art. 4 ATSG ist gegeben, wenn äussere, vom menschlichen Körper unabhängige Kräfte auf diesen einwirken. Nicht als Unfallereignis anerkannt werden bei Art. 4 ATSG somit Ereignisse, die ihre Ursache ausschliesslich im Körperinnern haben (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art.  4 N 86). Es versteht sich von selbst, dass durch die in der Police gewählte Formulierung «äussere Gewalt» dieselbe Intention zum Ausdruck gebracht werden sollte wie sie der Formulierung «äusserer Faktor» in Art. 4 ATSG zugrunde liegt, nämlich eine Abgrenzung zu denjenigen Sachverhalten, welche ihre Ursache im Körperinnern haben und damit unter den Begriff der «Krankheit» fallen. Die beiden Begriffe «äussere Gewalt» und «äusserer Faktor» lassen sich somit synonym verwenden und sind mit der Beklagten weit auszulegen. Zum selben Schluss gelangte auch das Bundesgericht im Urteil 5C.18/2006 vom 18. Oktober 2006, wo es einen fast identischen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen definierten Unfallbegriff Un accident est toute lésion corporelle dont l'assuré est atteint involontairement par l'action violente d'un événement extérieur soudain») auszulegen hatte. Dem Bundesgerichtsurteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Bei einem Taucher drang beim Versuch, einen anderen Taucher zu retten, durch einen Defekt im Tauchanzug kaltes Wasser ein, wodurch seine Körpertemperatur gesenkt wurde. Zudem war das Dekompressionsventil defekt. Aufgrund dieser beiden Umstände ging das Bundesgericht von einer gewaltsamen Einwirkung eines äusseren plötzlichen Ereignisses aus und erachtete den Unfallbegriff als erfüllt.

2.6.3    Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass – entgegen der Ansicht des Klägers die Auslegung des Begriffs «Gewalt» aus dem Strafgesetzbuch (vgl. den Hinweis auf das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2016.129 vom 20. März 2018 E. 3.3 in Urk. 25 Rz 29) hier nicht einschlägig ist.

2.6.4    Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit in der Definition des Unfallbegriffs gemäss Police (anders als in Art. 4 ATSG) nicht vorausgesetzt wird, was sich aus dem – dem eindeutigen Wortlaut der Police folgenden – Konsens der Parteien ergibt. Darüber hinaus ist bei der Auslegung des Unfallbegriffs gemäss Police der Auffassung der Beklagten zuzustimmen, wonach der Begriff «äussere Gewalt» mit dem Begriff «äusserer Faktor» in Art. 4 ATSG gleichzusetzen ist. Es bleibt schliesslich zu prüfen, ob das Ereignis vom 24. Juli 2015 den Unfallbegriff gemäss Police erfüllt oder nicht.

2.7

2.7.1    Gemäss Schadenmeldung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers vom 26. Juli 2015 ereignete sich am 24. Juli 2015 in Y.___ ein «Tauchunfall»; der Kläger habe nach dem Tauchgang und einer Dusche Schmerzen im Brustbereich sowie ein Taubheitsgefühl verspürt (Urk. 17/7/1). Der Kläger machte am 23. August 2015 gegenüber der Suva sodann folgende Angaben: Am zweiten Tag seiner Ferien in Y.___ habe er mit seiner Freundin und Z.___ (Divemaster) zwei geführte Wracktauchgänge im Roten Meer unternommen. Der erste habe beim Dunraven-Wrack in einer Tiefe von 28 Metern und mit einer Dauer von 45 Minuten stattgefunden. Es sei alles normal verlaufen. Nach circa drei Stunden Oberflächenpause sei der zweite Tauchgang zum Carnatic-Wrack in einer Tiefe von 24 Metern und mit einer Dauer von 47 Minuten erfolgt. Alles sei normal verlaufen, bis zu dem Zeitpunkt, als er mit seiner Tauchflasche beim Verlassen des Wracks irgendwo hängen geblieben sei. Er habe sich zu befreien versucht, was aber zunächst nicht gelungen sei. Beim weiteren Versuch sei er in Panik geraten; er habe sich mit Gewalt losgerissen und sei schnell aus dem Wrack aufgetaucht. Nach einiger Zeit habe er sich wieder beruhigen können. Ihm sei zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass er bei diesem Panikanfall nicht mehr konstant geatmet oder die Luft angehalten habe. Auch habe er nicht bemerkt, dass seine Tauchpartner ihn hätten aufhalten wollen. Der Tauchgang sei nach diesem Vorfall beendet worden, da die Luft sowieso verbraucht gewesen sei. Nach circa 15 Minuten, nachdem er wieder auf dem Boot gewesen sei, habe seine Brust zu brennen begonnen, und es habe sich ein Taubheitsgefühl in den Beinen bemerkbar gemacht. Nachdem er zwei Stunden Stauerstoff geatmet habe und die Symptome sich verschlimmert hätten, sei der Notfall in Y.___ informiert worden. Danach sei er mit einem Schnellboot vom Schiff geholt worden und in die Dekompressionskammer gebracht worden (Urk. 14/7/5 S. 3 = Urk. 14/6/18.22 S. 3).

2.7.2    Gemäss dem undatierten und nicht unterzeichneten Bericht des Hyperbaric Medical Centers A.___ wurde der Kläger am 24. Juli 2015 durch das Search & Rescue Team eingeliefert. Zum zweiten Tauchgang wurde festgehalten, der Kläger habe im Wrack eine kurze Panikattacke erlitten und sei an die Wasseroberfläche geschossen. Seine Partnerin und der Divemaster hätten versucht, ihn aufzuhalten, doch sie hätten es nicht geschafft, seine Aufstiegsgeschwindigkeit zu kontrollieren. Er selbst könne sich nicht genau daran erinnern, ob er sich darauf konzentriert habe, während des Aufstiegs auszuatmen oder nicht (Urk. 14/6/6.2 S. 9).

2.7.3    Aufgrund der «Aussagen der ersten Stunde» ist erstellt, dass der Kläger zu schnell aus dem Wrack auftauchte. Seine beiden Tauchpartner scheiterten beim Versuch, ihn aufzuhalten. Auf diese sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ist abzustellen. Ihnen kommt in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen). Demgemäss ist nicht auf die davon abweichenden Darstellungen in den klägerischen Eingaben an das hiesige Gericht abzustellen. Das Argument, bei den Angaben des behandelnden Arztes handle es sich um eine mittelbare Wiedergabe des Sachverhalts und nicht um direkte Angaben des Klägers, bei welchem die Dekompressionskrankheit auch kognitive Einschränkungen hervorgerufen haben könne (Urk. 25 Rz 41), verfängt nicht. Überdies berichtete der Kläger in seiner Klage selbst, er sei «aus dem Wrack zunächst zügig» aufgetaucht (Urk. 1 Rz 6).

Letztlich erweist es sich aber als irrelevant, ob der Aufstieg zu schnell erfolgte oder nicht. Massgebend ist, dass der Kläger beim «zunächst zügigen Aufstieg» aus dem Wrack infolge der durch das Hängenbleiben am Wrack verursachten Panik nicht mehr richtig ausatmete, was sich auch den Schilderungen in der Klageschrift explizit entnehmen lässt (Urk. 1 Rz 6 und Rz 27). Das ungenügende Ausatmen bei einem Aufstieg aus einer Tiefe von über 20 Metern bildet bereits für sich alleine betrachtet eine erhebliche Gefahrenquelle. Der Kläger räumte denn auch selbst ein, die unzureichende Atmung sei die Ursache für die Dekompressionskrankheit (vgl. Urk. 1 Rz 27). In diesem Sinne kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Auswertung des Tauchcomputers, auf die Einholung eines tauchmedizinischen Gutachtens sowie auf eine Parteibefragung des Klägers und die Zeugeneinvernahme der Tauchpartnerin (Urk. 25 Rz 6, Rz 23 und Rz 39) verzichtet werden, um nachzuweisen, dass der Aufstieg nicht zu schnell erfolgt sein solle, sind davon doch keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Auch ist es angesichts des vorstehend Gesagten irrelevant, ob es sich bei der vom Kläger aufgelegten, im April 2017 vorgenommenen Auswertung eines Tauchcomputers betreffend einen Tauchgang vom 24. Juli 2015 (Urk. 2/12) um die Auswertung des Tauchcomputers des Klägers handelt oder nicht.

2.7.4    Das Hängenbleiben am Wrack qualifiziert das Ereignis vom 24. Juli 2015 als Unfall im Sinne der Police. Auf den Kläger wirkte plötzlich eine äussere Gewalt ein, welche ihn daran hinderte, das Wrack – wie beabsichtigt – zu verlassen. Dass sich der Kläger vom Wrack loszureissen versuchte und sogar beim ersten Versuch scheiterte, bringt das Vorliegen einer äusseren Gewalt sinnfällig zum Ausdruck. Da der Begriff der «äusseren Gewalt» dem Begriff des «äusseren Faktors» gemäss Art. 4 ATSG entspricht (vgl. E. 2.6.2 und E. 2.6.4), kann diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichts K 136/06 vom 18. Januar 2008 verwiesen werden, in welchem festgehalten wurde, der Unfallcharakter könne bejaht werden, wenn die Fehlreaktion (des Tauchers) in sinnfälligen äusseren Umständen begründet liege, wie in einem unerwarteten schreckenden Ereignis wie zum Beispiel durch das Auftauchen eines grossen Fisches oder durch eine plötzlich starke Wasserbewegung (E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Auch das Merkmal der Plötzlichkeit ist gegeben. Wenn der Kläger in seiner Replik neu vorbringt, er sei zweimal am Wrack hängengeblieben, womit das Tatbestandsmerkmal der Plötzlichkeit nicht erfüllt sei (Urk. 25 Rz 20), setzt er sich zu seinen übrigen Schilderungen in Widerspruch: Er blieb nicht zweimal am Wrack hängen, sondern einmal. Allerdings scheiterte der erste Befreiungsversuch, weshalb er einen weiteren Befreiungsversuch unternahm, bei welchem er in leichte Panik geriet (so vorgebracht in der Klage [Urk. 1 Rz 6]). Das Element der Plötzlichkeit ist also bereits durch das Hängenbleiben am Wrack (durch die äussere Gewalt) gegeben; daran ändert die Anzahl der Befreiungsversuche nichts. Dass die plötzliche Einwirkung der äusseren Gewalt unfreiwillig erfolgte, versteht sich von selbst, versuchte der Kläger doch, sich zu befreien.

Mit der Beklagten kann sodann erneut (vgl. E. 2.6.2) auf das Bundesgerichtsurteil 5C.18/2006 vom 18. Oktober 2006 verwiesen werden, in welchem die Erfüllung eines fast identischen – in Allgemeinen Versicherungsbedingungen definierten – Unfallbegriffs bei einem vergleichbaren Ereignis in Frage stand. Das Bundesgericht ging von einer gewaltsamen Einwirkung eines äusseren plötzlichen Ereignisses aus und erachtete den Unfallbegriff ebenfalls als erfüllt.


3.    Nach dem Gesagten erweist sich die Klage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


4.    In Anbetracht des Umstands, dass vorliegend einzig in Frage stand, ob der vertraglich definierte Unfallbegriff erfüllt ist, was bloss bejaht oder verneint werden konnte, und dass die Parteien hierzu dezidierte Auffassungen vertraten, erachtete das Gericht die vom Kläger beantragte Durchführung einer Schlichtungsverhandlung (Urk. 1 S. 13) als überflüssig, zumal eine solche in prozessualer Hinsicht nicht vorausgesetzt ist und sich die Beklagte zu diesem prozessualen Antrag nicht vernehmen liess.


5.

5.1    Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und dem unterliegenden Kläger keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer), sind keine Gerichtskosten zu erheben.

5.2    Die Beklagte, welche im hier interessierenden Zusammenhang – als Anbieterin einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) – eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2020 vom 6. Juli 2021 E. 9 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 V 439, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 5 S. 17). Es besteht kein Grund, bei der Beklagten – trotz ihres entsprechenden Antrags (Urk. 13 S. 2) – anders zu verfahren.

Dem Kläger steht ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro