Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2020.00059


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 12. November 2020

in Sachen

1.    X.___


Kläger


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral

ZL ZurichLawyers

Riesbachstrasse 57, Postfach 3283, 8034 Zürich


gegen


1.1    Y.___



1.2    AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur


Beklagte


Beklagte 1.1 vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Stehli

Liatowitsch & Partner

Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel


Beklagte 1.2 Zustelladresse: AXA Leben AG

c/o Legal & Compliance

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur



sowie


2.    Y.___


Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Stehli

Liatowitsch & Partner

Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel


gegen


2.1    X.___



2.2    Integral Stiftung für die berufliche Vorsorge

Comercialstrasse 34, Postfach 286, 7007 Chur


Beklagte


Beklagter 2.1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral

ZL ZurichLawyers

Riesbachstrasse 57, Postfach, 8034 Zürich




Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. Juli 2020 (Urk. 2/2/39), in Rechtskraft erwachsen am 26. August 2020 (vgl. Urk. 1), wurde die am 9. Juni 2011 geschlossene Ehe zwischen X.___, geboren 1976, und Y.___, geboren 1982, geschieden (Dispositivziffer 1 des Urteils). Betreffend Vorsorgeausgleich wies das Bezirksgericht Uster die Integral Stiftung für die berufliche Vorsorge an, vom Berufsvorsorgekonto von X.___ den Betrag von Fr. 41‘447.65 zuzüglich Zins ab 8. Januar 2020 auf das Berufsvorsorgekonto von Y.___ bei der AXA Leben AG zu übertragen (Dispositivziffer 6 des Urteils).

    Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 7. September 2020 wurde dem Bezirksgericht Uster seitens der AXA Leben AG mitgeteilt, dass die AXA Leben AG keine neuen Freizügigkeitsleistungen entgegennehme. Dies sei bereits in der Durchführbarkeitserklärung festgehalten worden. Die betreffende Weisung bestehe seit 2016. Es sei der AXA Leben AG darum nicht möglich, den im Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. Juli 2020 festgehaltenen Betrag anzunehmen (Urk. 2/2/50).

2.    Am 24. September 2020 verfügte das Bezirksgericht Uster, dass die Streitsache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozial-versicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen werde. Das Bezirksgericht Uster begründete dies damit, dass sich die Scheidungsparteien über die Teilung der beruflichen Vorsorge einig gewesen seien, eine Überweisung auf das Freizügigkeitskonto von Y.___ aber nicht möglich sei. Entsprechend sei die Streitsache in Anwendung von Art. 281 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) und Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) ans Sozialversicherungsgericht zu überweisen. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 setzte das Sozialversicherungsgericht Y.___ Frist an, um zur Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 24. September 2020 Stellung zu nehmen (Urk. 3). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 (Urk. 6) teilte Y.___ mit, dass sie nun über ein Berufsvorsorgekonto bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft verfüge (vgl. Vorsorgeausweis per 1. April 2020; Urk. 7/1). Auf dieses Konto sei das Vorsorgeguthaben gemäss Scheidungsurteil zu übertragen (vgl. auch Formular der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG betreffend Übertragung von Freizügigkeitsguthaben; Urk. 7/2).

3.     Da die AXA Leben AG nicht bereit ist, die Y.___ gemäss Scheidungsurteil zustehende Freizügigkeitsleistung anzunehmen, und Y.___ nunmehr über ein Berufsvorsorgekonto bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft verfügt, ist die Integral Stiftung für die berufliche Vorsorge anzuweisen, vom Berufsvorsorgekonto von X.___ den Betrag von Fr. 41‘447.65 zuzüglich Zins ab 8. Januar 2020 auf deren Berufsvorsorgekonto bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft zu übertragen. Dies, anstatt auf das Berufsvorsorgekonto von Y.___ bei der AXA Leben AG – wie mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. Juli 2020 entschieden (Urk. 2/2/39).

4.    Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Der Mindestzinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % (Art. 12 lit. j BVV 2).

    Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent entsprechen (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV]).

    Rechtsprechungsgemäss ist daher die Austrittsleistung von Fr. 41'447.65 vom massgebenden Stichtag der Teilung an, das heisst vorliegend ab dem 8. Januar 2020 (Einleitung des Scheidungsverfahrens; vgl. Art. 122 ZGB, Art. 62 ZPO) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu verzinsen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Integral Stiftung für die berufliche Vorsorge wird angewiesen, vom Berufsvorsorgekonto von X.___, geboren 19. Dezember 1976, AHV-Nr. , den Betrag von Fr. 41‘447.65 zuzüglich Zins ab 8. Januar 2020 im Sinne der Erwägungen (E. 4) auf das Berufsvorsorgekonto von Y.___, geboren 25. September 1982, AHV-Nr. , Vertrags-Nr. , bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft zu übertragen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral unter Beilage eines Doppels von Urk. 6

- Rechtsanwältin Claudia Stehli

- Integral Stiftung für berufliche Vorsorge unter Beilage eines Doppels von Urk. 6

- AXA Leben AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 6

- Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 6

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl