Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2020.00060


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 1. März 2021

in Sachen

Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Klägerin


gegen


X.___ AG


Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz

SEITZRA AG

Eichwiesstrasse 2, 8645 Jona











Nach Einsicht in die Eingabe vom 29. September 2020, mit welcher die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG erhob (Urk. 1 S. 2):

„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 22'223.95, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.11.2019, zuzüglich CHF 761.40 Zins bis 31.10.2019 und vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen.

2. Es sei der in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 9 erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 gesetzten (Urk. 6; zugestellt am 1. Dezember 2020 [Urk. 7]) und mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 bis 30. Januar 2021 erstreckten Frist (Urk. 8) keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist;

in Erwägung, dass

die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung),

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag vom 1. September/26. Oktober 2017 (Urk. 2/1) ab dem 1. März 2017 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte habe ab dem 5. Mai 2018 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt und sei ihr somit Fr. 22'223.95 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. November 2019, zuzüglich Zins von 761.40 vom 1. Januar bis 31. Oktober 2019 sowie vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

die von der Klägerin erhobenen Mahnspesen von jeweils Fr. 100.-- bzw. einmal Fr. 300.-- für die am 15. Februar 2018 sowie am 15. Februar, 15. März und 2. April 2019 versandten Mahnungen sowie Fr. 250.-- für den Zahlungsplan und Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.-- (Urk. 2/6, Urk. 2/11) ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 2.1 sowie 3 des Kostenreglements Version 2010 haben (Urk. 2/1),

im Klageverfahren die Betreibungskosten (vorliegend die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 103.30, vgl. Urk. 2/12) nicht zugesprochen werden dürfen (vgl. grundlegendes Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 26. September 2001), die Klägerin aber berechtigt ist, von den Zahlungen der Beklagten die Betreibungskosten vorab zu erheben (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG),

die eingeklagten Beitragsforderungen (inklusive Nebenkosten) ansonsten in der Höhe von Fr. 22'223.95 durch die Akten ausgewiesen sind, wobei insbesondere auf die Aufstellung der Ausstände der Jahre 2018 und 2019 (Urk. 2/6), die Schlussabrechnung vom 7. August 2019 (Urk. 2/11) sowie den Zahlungsbefehl vom 25. November 2019 (Urk. 2/12) hinzuweisen ist,

keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,

es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren weiter geforderten vertraglichen Inkassomassnahmekosten um den gemäss Kostenreglement (Urk. 2/1 Kostenreglement Ziff. 2.2) bei einer Betreibung geschuldete Betrag von Fr. 300.-- handelt,

die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 22'223.95 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 2019 und Zins vom 1. Januar bis 31. Oktober 2019 von Fr. 761.40 sowie Fr. 300.-- Betreibungsspesen zu bezahlen,

der in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 9 erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 25. November 2019, Urk. 2/12) daher in vollem Umfang aufzuheben ist (Urk. 2/12);

in weiterer Erwägung, dass

das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 1’000.-- aufzuerlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen;


erkennt der Einzelrichter:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 22'223.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2019 und Zins vom 1. Januar bis 31. Oktober 2019 von Fr. 761.40 sowie Fr. 300.-- Betreibungsspesen zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 25. November 2019) vollumfänglich aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung Vita

- Rechtsanwalt Theodor G. Seitz

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova