Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2020.00062
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 30. Juni 2021
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe
c/o ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Mythenquai 2, 8002 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, war bis zum 30. November 2017 bei der Y.___ AG angestellt und bei der Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe berufsvorsorgeversichert. Am 1. November 2017 wurde er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3).
Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 (Urk. 2/4) sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau X.___ mit Wirkung ab 1. September 2019 eine auf einem Invaliditätsgrad von 51 % basierende halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu. Auf eine dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 14. Januar 2021 (Urk. 23) nicht ein. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2. Da sich X.___ und die Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe über diverse berufsvorsorgerechtliche Fragen nicht einigen konnten, erhob Ersterer mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 (Urk. 1) Klage gegen die Pensionskasse mit folgenden Anträgen:
1. Es ist der Beschwerdegegner [richtig: die Beklagte] anzuweisen, die IV-Rente und IV-Kinderrente gemäss gültiger IV-Verfügung auszurichten.
2. Es ist [die Beklagte] anzuweisen, die Renten nach gültigem Reglement und Leistungsausweis zu berechnen.
3. Es ist festzustellen, dass es keinen rechtsgültigen Vorbehalt in der IVRente anzuwenden gilt.
4. Es ist festzustellen, dass [die Beklagte] rechtzeitig in dem Krankheits- und IV-Verfahren beteiligt war.
5. Es ist festzustellen, dass die ganze Korrespondenz mit den involvierten Stellen immer unter Zürich Schweiz abgehalten wird, und somit im internen Postverhältnis von Aussenstehenden nicht nachvollziehbar ist, wie der Dokumentenfluss sichergestellt ist und somit auch nicht die Haftung abgeleitet werden kann.
6. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer [richtig: der Kläger] am 1.1.2017 einen neuen Arbeitgeber hatte, welcher einen neuen Anschlussvertrag für die Mitarbeiter hat.
7. Es ist festzustellen, dass [der Kläger] bis am 31.12.2016 in der Einzelfirma von Z.___ angestellt war und auch das Vorsorgeverhältnis bis dahin bestand.
8. Es ist festzustellen, dass die Arbeitsunfähigkeit per 1.11.2017 massgebend ist und nach dem Wartejahr die Invalidität per 1.11.2018 zu 51 % ausgewiesen wurde.
9. Es ist festzustellen, dass die Freizügigkeitsleistung nicht zurückverlangt werden kann.
10. Es ist festzustellen, dass die Forderung nach Rückzahlung der Freizügigkeitsleistung eine besondere Härte darstellt.
11. Es ist festzustellen, dass aufgrund des mangelnden Interesses und der Einflussnahme sowie des Verzichts auf das Einspracherecht die Bindungswirkung an die IV-Verfügung eingetreten und gegeben ist.
12. Es ist [die Beklagte] anzuweisen, umgehend mindestens die Vorschussleistungen nach BVG-Minimum auszurichten.
13. Unter o/e-Kostenfolge zulasten [der Beklagten].
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 (Urk. 7) stellte X.___ weitere Anträge:
1. Es ist [die Beklagte] dringendst anzuweisen, umgehend mindestens die Vorschussleistungen nach BVG-Minimum auszurichten.
2. Unter o/e-Kostenfolge zulasten [der Beklagten].
Die Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe liess in ihrer Eingabe vom 9. Februar 2021 (Urk. 12) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen und in prozessualer Hinsicht beantragen, es sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu sistieren. Am 2. März 2021 beantragte der Kläger die Abweisung des Sistierungsgesuchs (Urk. 17). Mit Eingabe vom 29. März 2021 (Urk. 22) reichte die Beklagte das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2021 (Urk. 23), mit welchem auf die invalidenversicherungsrechtliche Beschwerde des Klägers nicht eingetreten worden war, ins Recht.
In ihrer Eingabe vom 30. April 2021 (Urk. 26) liess die Beklagte erklären, dass sie ihre Leistungspflicht entsprechend der rechtskräftigen IV-rechtlichen Beurteilung anerkenne und damit eine reglementarische, halbe Invalidenrente ab 1. September 2019 ausrichten werde (vorbehältlich einer allfälligen Überentschädigungsberechnung sowie einer allfälligen Verrechnung mit der Arbeitslosenversicherung). Ein Rentenanspruch für Stiefkinder bestehe nicht. Auf sämtliche Feststellungsbegehren des Klägers sei nicht einzutreten.
Der Kläger nahm hierzu am 19. Mai 2021 (Urk. 30) Stellung und stellte folgende Anträge:
1. Es ist die Zürich Pensionskasse umgehend anzuweisen, eine angemessene Akontozahlung auszulösen.
2. Es ist die Zürich Pensionskasse anzuweisen, eine sofortige Berechnung der Invalidenleistungen auszustellen.
Die Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe wurde davon mit Verfügung vom 20. Mai 2021 (Urk. 31) in Kenntnis gesetzt.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit einem Feststellungsbegehren verlangt die entsprechende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 der Zivilprozessordnung [ZPO], worauf in § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] verwiesen wird). Wie jedes Rechtsbegehren setzt auch ein solches Begehren ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus. Da mit der Feststellungsklage beziehungsweise einem Feststellungsbegehren aber weder eine Leistung noch eine Veränderung der Rechtslage angestrebt wird, sondern nur die Feststellung eines bereits bestehenden Rechtszustandes, gewinnt das Rechtsschutzinteresse eine verstärkte Bedeutung: Der Kläger beziehungsweise der Gesuchsteller muss ein spezifisches Interesse an der von ihm beantragten Feststellung nachweisen. Mangels eines besonderen, unmittelbaren und aktuellen Interesses besteht insbesondere kein Anspruch auf eine autoritative gerichtliche Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Das Feststellungsinteresse ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Es ist in der Regel gegeben, wenn bezüglich des Rechts beziehungsweise des Rechtsverhältnisses, das Gegenstand der Feststellungsklage ist, eine Unsicherheit besteht, wenn der Fortbestand dieser Unsicherheit für den Kläger unzumutbar ist, weil er dadurch in der Ausübung seines Rechts oder in seiner wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird und wenn diese Unsicherheit nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage beseitigt werden kann. Die Feststellungsklage ist mit anderen Worten gegenüber der Leistungs- und Gestaltungsklage subsidiär (Urs Schenker, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, N 4 ff. zu Art. 88 ZPO mit Hinweisen; vgl. auch Lukas Bopp/Balthasar Bessenich, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 5 ff. zu Art. 88 ZPO, und Paul Oberhammer, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 9 ff. zu Art. 88 ZPO).
1.2 Der Kläger stellte - wie im Sachverhalt Ziff. 2 erwähnt (vgl. auch Urk. 1 S. 2) -eine Reihe von Feststellungsbegehren. Es handelt sich dabei um die Ziffern 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11. Es ist nachfolgend für jedes Begehren einzeln zu prüfen, ob ein Feststellungsinteresse im Sinne des in E. 1.1 Ausgeführten besteht, und zwar einerseits unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte den Rentenanspruch des Klägers anerkannt hat (vgl. Urk. 26), und andererseits unter der Prämisse, dass ein Feststellungsinteresse zumindest auf einem vernünftigen und nachvollziehbaren Grund basieren muss.
Soweit der Kläger beantragte, es sei festzustellen, dass es keinen rechtsgültigen Vorbehalt in der IV-Rente anzuwenden gelte (Rechtsbegehren Ziff. 3), ist nicht nachvollziehbar, was er meinte. Die Beklagte anerkannte den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2019 auch im reglementarischen Umfang und behielt sich lediglich die Kürzung infolge allfälliger Überentschädigungsbestimmungen sowie die Verrechnung mit Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung vor (Urk. 26). Darauf ist nicht einzutreten.
Auch der Nutzen der anbegehrten Feststellung, wonach die Beklagte rechtzeitig in dem Krankheits- und IV-Verfahren beteiligt gewesen sei (Rechtsbegehren Ziff. 4), erschliesst sich dem Gericht nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
Dem Rechtsbegehren Ziff. 5 («Es ist festzustellen, dass die ganze Korrespondenz mit den involvierten Stellen immer unter Zürich Schweiz abgehalten wird, und somit im internen Postverhältnis von Aussenstehenden nicht nachvollziehbar ist, wie der Dokumentenfluss sichergestellt ist und somit auch nicht die Haftung abgeleitet werden kann.») erweist sich nicht als justiziabel. Das Sozialversicherungsgericht kümmert sich grundsätzlich nicht um postalische Angelegenheiten der Beklagten. Darauf ist nicht einzutreten.
Nicht ersichtlich ist, welche Relevanz Rechtsbegehren Ziff. 6, wonach festzustellen sei, dass der Kläger am 1. Januar 2017 einen neuen Arbeitgeber gehabt habe, welcher einen neuen Anschlussvertrag für die Mitarbeiter habe, im vorliegenden Kontext haben könnte. Darauf ist nicht einzutreten.
Entsprechendes gilt auch für Rechtsbegehren Ziff. 7, wonach festzustellen sei, dass der Kläger bis am 31. Dezember 2016 in der Einzelfirma von Z.___ angestellt gewesen sei und auch das Vorsorgeverhältnis bis dahin bestanden habe. Darauf ist nicht einzutreten.
Soweit der Kläger beantragte, es sei festzustellen, dass die Arbeitsunfähigkeit per 1. November 2017 massgebend sei und nach dem Wartejahr die Invalidität per 1. November 2018 zu 51 % ausgewiesen worden sei (Rechtsbegehren Ziff. 8), handelt es sich um Fragen, die grundsätzlich im Rahmen des Leistungsbegehrens (Rechtsbegehren Ziff. 1) abzuhandeln sind beziehungsweise abzuhandeln wären, wenn die Beklagte den Rentenanspruch des Klägers nicht anerkannt hätte. Somit erweist sich, da eine Leistungsklage die Feststellungsklage ausschliesst, auch dieses Feststellungsbegehren als unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.
Entsprechendes gilt auch für die beantragte Feststellung (Rechtsbegehren Ziff. 11), wonach aufgrund des mangelnden Interesses und der Einflussnahme sowie des Verzichts auf das Einspracherecht die Bindungswirkung an die IVVerfügung eingetreten und gegeben sei. Auch das wäre (soweit nachvollziehbar) grundsätzlich ein Themenkomplex, der im Rahmen des Leistungsklagebegehrens zu prüfen wäre. Selbstständig ist er jedoch nicht feststellungsfähig. Darauf ist nicht einzutreten.
Weiter liess der Kläger beantragen, es sei festzustellen, dass die Freizügigkeitsleistung nicht zurückverlangt werden könne und dass die Forderung nach Rückzahlung der Freizügigkeitsleistung eine besondere Härte darstelle (Rechtsbegehren Ziffern 9 und 10). Nach Durchsicht der klägerischen Eingaben ist festzuhalten, dass er diese Begehren (soweit ersichtlich) nicht beziehungsweise lediglich mit sehr allgemein gehaltenen rechtspolitischen Argumenten begründet. Mit den Rechtsbegehren Ziffern 9 und 10 soll somit im Wesentlichen eine abstrakte Rechtsfrage mittels eines Feststellungsbegehrens geklärt werden, was unzulässig ist (vgl. oben E. 1.1). Auch auf die Rechtsbegehren Ziffern 9 und 10 ist nicht einzutreten. Im Übrigen sind die entsprechenden Fragen eindeutig in Art. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) geregelt, weshalb die Begehren abzuweisen wären, wenn darauf einzutreten wäre.
2.
2.1 Ein Rechtsschutzinteresse ist auch Rechtsbegehren abzusprechen, mit welchen unbestrittene Selbstverständlichkeiten gefordert werden, namentlich die an die beklagte Partei gerichtete Aufforderung, die relevanten Rechtsnormen anzuwenden. Generell fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, wenn nicht dargetan ist, worin das Interesse eines autoritativen Entscheids des angerufenen Gerichts bestehen könnte, insbesondere wenn ein Prozess aus purer Rechthaberei geführt wird (Alexander Zürcher, in: Thomas Sutter-Somm, Franz Hasenböhler, Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 13 zu Art. 59 ZPO mit Hinweisen).
2.2 In diesem Sinne ist mit Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 2, wonach die Beklagte anzuweisen sei, die Renten nach gültigem Reglement und Leistungsausweis zu berechnen, ein Rechtsschutzinteresse offensichtlich nicht gegeben. Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht bleibt praxisgemäss einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450). Auf das Begehren Ziff. 2 ist nicht einzutreten.
2.3 Die (sinngemässen) Begehren des Klägers, wonach die Beklagte im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten sei, ihm während der Dauer des vorliegenden Prozesses Rentenleistungen auszurichten (Rechtsbegehren Ziff. 12 und passim) werden mit sofortigem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.
3.
3.1 Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. Sachverhalt Ziff. 2), hat die Beklagte den Rentenanspruch des Klägers basierend - wie vom Kläger beantragt - auf dem rechtskräftigen Rentenentscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung anerkannt. Die Beklagte hat sich mit Eingabe vom 30. April 2021 (Urk. 26) verpflichtet, dem Kläger eine reglementarische, halbe Invalidenrente ab 1. September 2019 auszurichten (unter Vorbehalt der Überentschädigungsbestimmungen).
In diesem Umfang ist die Klage infolge Anerkennung abzuschreiben.
3.2
3.2.1 Strittig bleibt somit einzig der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Kinderrente der Beklagten. Diesen Anspruch bestritt die Beklagte mit dem Hinweis darauf, dass für Stiefkinder kein Rentenanspruch bestehe.
3.2.2 Der Kläger machte zu den betreffenden Kindern keine ausführlichen Angaben, sondern führte lediglich aus, dass er sich deren Unterhalt mit dem leiblichen Vater im Verhältnis 80 % zu 20 % all die Jahre geteilt habe, weshalb eine Kinderrente auszurichten sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8). Diesbezüglich wies er auf Klagebeilage 2/7 hin. Dabei handelt es sich um eine (vom Kläger erstellte) Aufstellung der durchschnittlichen Unterhaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 8'020. monatlich (so beispielsweise: monatliche Kosten «Studiumversicherung» von Fr. 480., Anteil Wohnen, offenbar zu Hause beim Kläger Fr. 800., monatliche Reisekosten nach A.___ von Fr. 600. und zusätzlich für Ferien Fr. 600. und für Wohnen in A.___ Fr. 600.). Diesen Kosten stehen auf der Einnahmenseite Alimente von Fr. 2'000. gegenüber. Auf diese Aufstellung ist jedoch nicht weiter einzugehen, weil sie irrelevant ist.
Wie aus der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 3. September 2020 (Urk. 27/2) ersichtlich ist, handelt es sich um die beiden Stiefkinder des Klägers (B.___ und C.___). Wie das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil in Sachen S. gegen die Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe (Prozess Nr. BV.2018.0078) erkannt hat, besteht weder gestützt auf das Gesetz noch auf die reglementarischen Bestimmungen ein Anspruch auf Renten für Stiefkinder, sofern den Versicherten nicht (ausnahmsweise) eine über die familienrechtliche Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hinausgehende Unterhaltspflicht treffen sollte. Eine solche Pflicht wurde selbst vom Kläger nicht geltend gemacht und ist im Übrigen gestützt auf die Aktenlage (vgl. Urk. 27/2) zu verneinen.
Daraus folgt, dass die Klage, soweit damit Kinderrenten für die Stiefkinder des Klägers gefordert wurden, abzuweisen ist.
4.
4.1 Dem teilweise obsiegenden Kläger ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein (notwendiger) Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 129 V 116 E. 4, BGE 110 V 134 E. 4d, je mit Hinweisen).
4.2 Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten, die teilweise obsiegt, anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Das Gericht beschliesst:
Die Klage ist im Umfang der Anerkennung durch die Beklagte (Ausrichtung einer reglementarischen halben Invalidenrente ab 1. September 2019) zufolge Anerkennung abzuschreiben;
und erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Anerkennung gegenstandslos geworden ist beziehungsweise soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker