Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2020.00063
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 16. Dezember 2021
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Klagende
gegen
1. X.___
2. Y.___
3. Personal- und Fürsorgefonds der Z.___ AG
4. BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 17. September 2020 (Urk. 1), in Rechtskraft erwachsen am 10. Oktober 2020, wurde die am 28. Februar 2005 geschlossene Ehe zwischen X.___, geboren 6. November 1980, und Y.___, geboren 1978, geschieden (Dispositivziffer 1 des Urteils). Betreffend Vorsorgeausgleich überwies das Bezirksgericht Uster die Streitsache dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, da die Einrichtung der beruflichen Vorsorge von X.___, der Personal- & Fürsorgefond der Z.___ AG, darauf hinwies, dass ein Verfahren bei der Invalidenversicherung hängig sei, welches Einfluss auf die geäufneten Sparbeiträge und somit auf die Regelung des Vorsorgeausgleichs im Scheidungsverfahren habe (Urk. 2/12; Urk. 2/20-22).
2. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 teilte das Sozialversicherungsgericht den Parteien mit, dass am hiesigen Gericht ein IV-Verfahren bezüglich X.___ (Verfahrensnr. IV.2020.00601) hängig sei und dies Auswirkungen auf die Höhe der zu teilenden Freizügigkeitsleistung habe. Entsprechend werde in Erwägung gezogen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens zu sistieren (Urk. 3). Nachdem sich die Parteien hierzu nicht vernehmen liessen (vgl. Urk. 7 und Urk. 9), sistierte das Gericht das Verfahren (Urk. 10). Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 teilte das Gericht den Parteien mit, dass mit rechtskräftigem Urteil vom 26. März 2021 ein Rentenanspruch von X.___ verneint wurde (Urk. 16). Dem Personal- und Fürsorgefonds der Z.___ AG wurde gleichzeitig eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die notwendigen Berechnungen gemäss Urteil und Verfügung vom 17. September 2020 des Bezirksgerichts Uster vorzunehmen. Nach Rückfrage seitens des Personal- und Fürsorgefonds der Z.___ AG (vgl. Urk. 19 und Urk. 20) teilte das Gericht die Daten für den Vorsorgeausgleich gemäss Scheidungsurteil mit (Urk. 21). Mit Schreiben vom 17. August 2021 reichte der Personal- und Fürsorgefonds der Z.___ AG die neue Durchführbarkeitserklärung für den Vorsorgeausgleich mit (Urk. 22, Urk. 23/1-2). Den Parteien wurde hernach erneut Gelegenheit zur Stellungnahme geboten (Urk. 24), worauf sie allerdings verzichteten (vgl. Urk. 26), was den Parteien wiederum zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) legt in Art. 122 ff. die Grundsätze der Teilung der Ansprüche gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen im Scheidungsfall fest. Nach Art. 122 ZGB werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen.
1.2 Liegt eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge vor, so genehmigt gemäss Art. 280 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZP0) das Scheidungsgericht diese, wenn die Ehegatten sich über den Ausgleich sowie dessen Durchführung geeinigt haben, sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder Renten vorlegen und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht.
Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet gemäss Art. 281 Abs. 1 ZPO das Scheidungsgericht nach den Vorschriften des ZGB und des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art. 122-124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22-22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.
In den übrigen Fällen, in denen keine Vereinbarung zustande kommt, überweist nach Art. 281 Abs. 3 ZPO das Scheidungsgericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach FZG zuständigen Gericht.
1.3 Im Rahmen des Scheidungsverfahren einigten sich die Parteien zwar auf die hälftige Teilung, eine abschliessende Regelung konnte aber nicht vorgenommen werden, da das massgebende Guthaben von X.___ infolge hängigem IV-Verfahren nicht feststand. Die Überweisung der Sache ans hiesige Gericht zur Anordnung der Teilung erweist sich daher als rechtens (Art. 281 Abs. 3 ZPO), weshalb auf die Sache einzutreten ist.
2. Da das IV-Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, konnte die Austrittsleistung von X.___ berechnet werden.
Die zu teilende Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens von Y.___ bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich betrug Fr. 79'999.10 (Urk. 2/14), jene von X.___ beim Personal- und Fürsorgefonds der Z.___ AG Fr. 47'995.85 (Urk. 23/1). Voreheliches Vorsorgeguthaben haben beide nicht geäufnet. Gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Uster vom 17. September 2020 hat die Teilung hälftig zu erfolgen (Urk. 1).
Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden grundsätzlich verrechnet (Art. 124c ZGB). Die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich ist entsprechend anzuweisen, mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 16'001.60 ([Fr. 79'999.10 - Fr. 47'995.85] : 2) vom Vorsorgekonto von Y.___ auf das Vorsorgekonto von X.___ beim Personal- und Fürsorgefonds der Z.___ AG zu überweisen.
3. Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Der Mindestzinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % (Art. 12 lit. j BVV 2).
Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent entsprechen (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV]).
Rechtsprechungsgemäss ist daher die Austrittsleistung von Fr. 16'001.60 vom massgebenden Stichtag der Teilung an, das heisst vorliegend ab dem 29. April 2020 (Einleitung des Scheidungsverfahrens; vgl. Art. 122 ZGB, Art. 62 ZPO) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu verzinsen.
4. Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich wird angewiesen, vom Vorsorgekonto von Y.___, geboren 22. August 1978, AHV-Nr. «…», Policen-Nr. «…», den Betrag von Fr. 16'001.60 zuzüglich Zins ab 29. April 2020 im Sinne der Erwägungen (E. 3) auf das Vorsorgekonto von X.___, geboren 6. November 1980, AHV-Nr. «…», Vertragsnummer «…», beim Personal- und Fürsorgefonds der Z.___ AG zu übertragen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Personal- und Fürsorgefonds der Z.___ AG
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova