Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2020.00064
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 20. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Pensionskasse Y.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, gelernter Offsetdrucker (Urk. 13/1 Ziff. 6.2, Urk. 13/3/1), meldete sich erstmals am 16. Juni 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte ihm im Wesentlichen aufgrund einer Epilepsie (Urk. 13/50/3) mit Verfügung vom 18. März 2005 (Urk. 13/37) Kostengutsprache für eine Umschulung zum medizinischen Masseur mit Fähigkeitsausweis vom 4. Juli 2005 bis 30. Juni 2007, welche der Versicherte erfolgreich abschloss (Urk. 13/48, Urk. 13/52). Nachdem in der Tätigkeit als medizinischer Masseur aufgrund von Rücken- und psychischen Problemen seit Mitte September 2012 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgetreten war (vgl. Urk. 13/89 Ziff. 2), erteilte die IV-Stelle Zürich dem Versicherten nach mehrfacher Neuanmeldung zum Leistungsbezug am 20. März 2014 im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen Kostengutsprache für die berufsbegleitende Ausbildung für das Bürofachdiplom VSH, Beginn 3. Mai 2014, und im Anschluss daran für das Handelsdiplom VSH, Beginn 2015, bei der Z.___ (Urk. 13/120).
Am 17. Februar 2014 trat der Versicherte eine bis 31. Juli 2014 befristete Stelle als Call Center Agent im Umfang von 30 bis maximal 45 Wochenstunden an (Urk. 13/119), und am 1. November 2014 startete er einen Arbeitsversuch als Arztsekretär bei seinem behandelnden Arzt Dr. med. A.___, Stv. Oberarzt Psychiatrie und Psychotherapie, B.___ (Urk. 13/141-142). Der Arbeitsversuch wurde per 1. Februar 2015 in eine Festanstellung in einem Pensum von 70 % umgewandelt (Urk. 13/157), welche jedoch per 1. Juli 2015 wieder aufgelöst wurde (vgl. Urk. 13/177 S. 3 ff., Urk. 13/180 S. 1). Die von der Invalidenversicherung unterstützte Stelle beim Kantonsspital C.___ verlor der Versicherte bereits am 3. September 2015 nach drei Wochen wieder (Urk. 13/185 S. 1 Mitte, Urk. 13/186 S. 9).
Am 31. Mai 2016 (Urk. 13/196) erteilte die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten Kostengutsprache für die Wiederholung des letzten Semesters bei der Z.___ sowie ein Arbeitstraining im halbgeschützten Rahmen beim D.___ vom 24. Mai 2016 bis 8. Oktober 2016. Letzteres wurde infolge Krankheit des Versicherten vorzeitig Mitte September 2016 abgebrochen (Urk. 13/205 S. 3 Ziff. 5) und das Handelsdiplom erzielte er mangels Teilnahme an vereinzelten Prüfungen nicht (Urk. 13/206 S. 1).
Per 1. Dezember 2016 trat der Versicherte eine Stelle als Mitarbeiter Services Radiologie in der Klinik E.___ in F.___ an (Urk. 13/357 Ziff. 2.1 und 2.7). Nach vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten des Versicherten im Januar und anfangs März 2017 trat ab dem 23. März 2017 eine dauerhafte vollständige Arbeitsunfähigkeit ein (Urk. 13/357 Ziff. 2.3, Urk. 13/214). Mit Schreiben vom 11. April 2017 teilte die Pensionskasse Y.___ dem Versicherten mit, dass aufgrund der vertrauensärztlichen Eintrittsuntersuchung vom 22. März 2017 ein Gesundheitsvorbehalt angebracht werde, dies unter anderem in Bezug auf eine Depression (vgl. Urk. 10/35). Die Klinik E.___ kündigte sodann das Anstellungsverhältnis per 31. Juli 2017 (Urk. 13/357 Ziff. 2.1-2).
Erneut meldete sich der Versicherte am 6. Juni 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf seit dem Jahr 2000 zunehmende kognitive Einbussen, Überforderung, Epilepsie und diverse psychosomatische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/219 Ziff. 6.1). In der Folge veranlasste die IV-Stelle St. Gallen bei der MEDAS G.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 9. April 2019 erstattet wurde (Urk. 13/310) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Mai 2020 mit Wirkung ab 1. März 2018 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 13/381).
Mit Schreiben vom 9. April 2020 (Urk. 2/3) lehnte die Pensionskasse Y.___ einen Anspruch auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge mit der Begründung ab, dass die invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit bereits bei Eintritt in die Pensionskasse bestanden habe. Sodann verneinte sie mit Schreiben vom 29. Mai 2020 (Urk. 2/4) eine Vorleistungspflicht.
2. Der Versicherte erhob am 19. Oktober 2020 Klage gegen die Pensionskasse Y.___ mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei mit Wirkung ab dem 1. März 2018 zur Berechnung und Erbringung der reglementarischen Invalidenrente nebst Zins zu 5 % zu verpflichten. In formeller Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und darum, ihm in der Person des Unterzeichneten einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1 S. 2). Die Pensionskasse Y.___ ersuchte mit Klageantwort vom 26. Januar 2021 um Abweisung der Klage (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 3. Februar 2021 (Urk. 11) wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (Urk. 13). Mit Replik vom 3. Mai 2021 hielt der Kläger an seinem Rechtsbegehren fest, ergänzt um die im Falle einer Klageabweisung geltend gemachte Rückforderung von den ihm belasteten Beiträgen in der Höhe von Fr. 1'600.-- (Urk. 16 S. 1). Mit Duplik vom 22. Juni 2021 hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 20). Am 6. Dezember 2021 (Urk. 22) reichte Rechtsanwalt Michael Ausfeld seine Honorarnote (Urk. 23) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist) eingetreten ist (Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Altersvorsorge, BVG). Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2008 BVG Nr. 34; Bundesgerichtsurteil 9C_990/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.1).
1.2 Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 28 und 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2).
Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; Bundesgerichtsurteil 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2, vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2).
1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu.
2.
2.1 Der Kläger machte in seiner Klage (Urk. 1) geltend, dass von einer bindenden Wirkung des IV-Entscheides für die Beklagte auszugehen sei (S. 3 f. Ziff. 5). Er habe ab dem 9. Oktober 2016 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen und sei voll vermittlungsfähig gewesen (S. 4 Ziff. 6-7). Soweit die Beklagte geltend mache, dass aus dem Schlussbericht des D.___ und den Ausführungen der IV-Stelle hinsichtlich der beruflichen Eingliederung hervorgehe, dass er zu keinem Zeitpunkt voll belastbar gewesen sei, sei dies unzutreffend (S. 5 f. Ziff. 9). Er sei erstmals im Rahmen der Anstellung bei der Klinik E.___ in Folge psychischer Probleme arbeitsunfähig geworden (S. 6 Ziff. 10). Die Beklagte befinde sich in Verzug, weshalb die bis zum 9. April 2020 aufgelaufenen Leistungen je ab reglementarischer Fälligkeit mit einem Zins zu 5 % zu verzinsen seien. Weiter seien auch die ab diesem Datum neu aufgelaufenen Leistungen je ab reglementarischem Fälligkeitsdatum gleichermassen zu verzinsen (S. 6 Ziff. 11). Zudem sei die Beklagte verpflichtet, eine Abrechnung zu erstellen und die Frage einer allfälligen Überentschädigung zu prüfen (S. 6 f. Ziff. 12).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte in ihrer Klageantwort (Urk. 9) auf den Standpunkt, dass aus näher dargelegten Gründen keine Bindungswirkung an den von der Invalidenversicherung in der Verfügung vom 16. Mai 2020 festgestellten Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers per März 2017 bestehe (S. 12 f.
Rz. 30-33). Des Weiteren habe mit der Tätigkeit des Klägers als Mitarbeiter Services Radiologie in der Klinik E.___ ab Dezember 2016 auch kein Unterbruch des zeitlichen Konnexes stattgefunden, zumal diese Tätigkeit einen Eingliederungsversuch darstelle und eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf diese Tätigkeit als objektiv unwahrscheinlich erschienen sei (S. 14 ff. Rz. 37-38).
Die relevante und durchgehende Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor der Versicherungszeit bei ihr eingetreten (S. 16 ff. Rz. 39-44). Aufgrund des am 11. April 2017 ausgesprochenen Gesundheitsvorbehaltes kämen von vornherein nur noch obligatorische BVG-Leistungen in Frage, und ein Verzugszins wäre erst ab Klageerhebung geschuldet (S. 18 f. Rz. 45-46).
2.3 In seiner Replik (Urk. 16) führte der Kläger aus, dass im Falle der Klageabweisung eventualiter beantragt werde, dass die Beklagte ihm die belasteten Beiträge für die Monate Dezember 2016 bis März 2017 im Umfang von Fr. 1'600.—zurückzuerstatten habe (S. 1 Ziff. 2). Er habe sich am 24. November 2016 als vollständig arbeitsfähig betrachtet. Der Vorbehalt der Beklagten bedeute nicht, dass er zu diesem Zeitpunkt krank gewesen sei und eine ärztliche Behandlung benötigt hätte (S. 2 Ziff. 5). Er habe während mehr als drei Monaten die ihm übertragenen Funktionen übernommen und ausgeführt. Erst mit der Diagnose eines Burnouts und der Aussicht auf eine länger dauernde Abwesenheit vom Arbeitsplatz habe sich die Arbeitsgeberin veranlasst gesehen, den Arbeitsvertrag zu kündigen. Dass es sich hier um einen gescheiterten Arbeitsversuch gehandelt habe, sei eine rein retrospektive Einschätzung. Der Gutachter habe bei sich schleichend entwickelnden Einschränkungen die Arbeitsunfähigkeit pragmatisch per Ende April 2017 festgelegt (S. 2 f. Ziff. 6, S. 3 Ziff. 8). Die gesamte Argumentation der Beklagten beruhe überdies auf der unzutreffenden Annahme, er sei schon immer als voll arbeitsunfähig aufzufassen gewesen (S. 4 Ziff. 10).
2.4 In ihrer Duplik (Urk. 20) machte die Beklagte geltend, dass dem Eventualbegehren des Klägers in keiner Weise gefolgt werden könne. Der vorliegend unbestrittene Bestand eines Versicherungsverhältnisses sei vom Bestand einer Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung zu unterscheiden (S. 2 f. Rz. 5). Der Eintritt der relevanten und dauernden Arbeitsunfähigkeit sei im vorliegenden Fall bereits eingetreten, bevor der Kläger bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei (S. 3 Rz 7).
2.5 Streitgegenstand bildet der Anspruch des seit dem 1. März 2018 eine Rente der Invalidenversicherung beziehenden Klägers auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge.
3.
3.1 Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, stellt sich vorab die Frage der Bindungswirkung (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1 f.) an die von der IV-Stelle im Rahmen ihres Rentenentscheids getroffenen Feststellungen.
Dabei richten sich gemäss Art. 34 des Vorsorgereglements der Beklagten in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung, die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente nach den Regeln der IV (vgl. Urk. 10/47 S. 33).
3.2 Der Beklagten, über welche der Kläger zuletzt aufgrund seiner Anstellung vom 1. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017 bei der Klinik E.___ im Rahmen eines Beschäftigungsgrades von 100 % unter anderem für das Invaliditätsrisiko vorsorgeversichert war (vgl. Urk. 13/357 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.16), wurden sowohl der Vorbescheid vom 2. März 2020 (Urk. 13/365) als auch die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 16. Mai 2020 (Urk. 13/381), mit welcher dem Kläger mit Wirkung ab 1. März 2018 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, zugestellt. Zudem brachte sich die Beklagte aktiv ins Verwaltungsfahren ein, indem sie die Akten der Invalidenversicherung einforderte (Urk. 13/366). Die formellen Voraussetzungen für eine Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung für die Beklagte sind somit erfüllt.
3.3 Vorliegend meldete sich der Kläger am 6. Juni 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingangsdatum; Urk. 13/219), womit ein frühestmöglicher Rentenanspruch ab Dezember 2017 in Frage kommt, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit erfüllt war. Demnach war für die Invalidenversicherung erst der Sachverhalt ab Dezember 2016 relevant, wobei die IV-Stelle St. Gallen in der Verfügung vom 16. Mai 2020 den Beginn der Wartezeit entsprechend der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit auf März 2017 setzte (Urk. 13/381).
Mit der Festsetzung des Beginns der einjährigen Wartezeit auf März 2017 hat die Invalidenversicherung erkannt, dass davor jedenfalls seit Dezember 2016 entweder die Arbeitsunfähigkeit durchgehend weniger als 20 % betragen oder an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hatte (Art. 29ter IVV).
Diese Feststellungen betrafen die Beklagte unmittelbar, da der Kläger seit dem 1. Dezember 2016 bei ihr berufsvorsorgeversichert war. Überdies ist für die Beklagte auch relevant, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Klägers vor dem 1. Dezember 2016 verhält.
Zu berücksichtigen gilt, dass rechtsprechungsgemäss die Feststellungen der Invalidenversicherung zum Beginn des Wartejahres im Hinblick auf einen allfälligen Streit um berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen nur insoweit Verbindlichkeit erlangen können, als die Vorsorgeeinrichtung ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hatte bzw. gehabt hätte, die Verfügung der IV-Stelle ihrerseits anzufechten. Die Beklagte beanstandet nicht die IV-rechtliche Leistungszusprechung an sich. Die Rechtsmittelbefugnis des BVG-Versicherers im Verfahren nach IVG setzt voraus, dass die IV-rechtliche Leistungszusprechung grundsätzlich, der Höhe nach oder hinsichtlich ihres Beginns, gerügt wird. Wird einzig eine über den Beginn des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zurückreichende Arbeitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden Umfang von 20 % behauptet, ist der BVG-Versicherer nicht legitimiert, ein Rechtsmittel im Verfahren nach IVG einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 6.2 und E. 6.2.1). Angesichts der frühestmöglichen Leistungsausrichtung ab Dezember 2017 hätte die Beklagte im IV-Verfahren nicht geltend machen können, die massgebliche Arbeitsunfähigkeit sei vor ihrer Versicherungsdeckung (ab Dezember 2016) eingetreten.
Da die Beklagte mangels schutzwürdigen Interesses daher nicht zur beschwerdeweise Anfechtung der Rentenverfügung der IV-Stelle vom 16. Mai 2020 (Urk. 13/381) berechtigt gewesen ist, muss sie sich den auf März 2017 festgesetzten IV-rechtlichen Beginn der Wartezeit nach Art. 28. Abs. 1 lit. b IVG nicht als im Sinne von Art. 23 lit. a BVG massgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung entgegenhalten lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 6.2.2).
Eine Bindungswirkung des IV-Entscheides entfällt damit und der Eintritt der für die berufliche Vorsorge massgebenden Arbeitsunfähigkeit ist dementsprechend frei zu prüfen.
4. Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS G.___ vom 9. April 2019 (Urk. 13/310) stellten die Gutachter basierend auf ihrer allgemeinmedizinischen, neurologischen, neuropsychologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung des Klägers Anfang des Jahres 2019 in der Hauptsache folgende relevanten Diagnosen (S. 25 f. Ziff. 4.2):
- Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen, impulsiven Typ
- hyperkinetische Störung, teilweise kompensiert
- emotionale Vernachlässigung eines Kindes
- aktenanamnestisch Polytoxikomanie ohne Opiate
- Status nach lumboradikulärem Syndrom links
- asymptomatisch inzipiente Koxarthrose rechts
- zerebrovaskulärer ischämischer Insult vertebrobasilär links am 29. Dezember 2017, klinisch mit abortivem Wallenberg-Syndrom, Differenzialdiagnose (DD) kardial-embolisch bei Foramen ovale apertum und Vorhofseptumaneurysma (Verschluss März 2018), hypoplastische Arteria vertebralis links
- Epilepsie mit komplex-fokalen und sekundär generalisierten Anfällen, antiepileptisch mit Timonil behandelt und anfallsfrei seit April 2007
- alters und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit bei anamnestisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit
Zur Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit im Administrativbereich in einer Röntgenabteilung hielten die Gutachter fest, dass diese Tätigkeit den Kläger gemäss dem psychiatrischen Gutachter überfordert habe, was bedeute, dass er in dieser Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Aus rheumatologischer Sicht habe in der zuvor ausgeübten Tätigkeit als Masseur nur noch eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 26 Ziff. 4.7). Eine angepasste Tätigkeit wäre dem Kläger aus psychiatrischer Sicht zu 50 % und aus somatischer Sicht zu 100 % zumutbar. Aus neurologischer Sicht seien Tätigkeiten, die ein gutes Gleichgewicht voraussetzen, nicht mehr möglich (S. 27 Ziff. 4.8).
Die vom Rheumatologen beurteilte Arbeitsfähigkeit habe ihre Gültigkeit ab dem Jahr 2014. Die vom Psychiater beurteilte Arbeitsfähigkeit gelte ab April 2017. Schon zuvor habe sich die Arbeitsfähigkeit kontinuierlich zunehmend verschlechtert (S. 23 Ziff. 8.4). Konkret lässt sich dem psychiatrischen Teilgutachten hierzu entnehmen, dass sich die Einschränkungen schleichend über Monate entwickelt hätten. Der Lohnbezug habe im April 2017 geendet. Pragmatisch werde dieser Zeitpunkt als Beginn festgelegt (Urk. 13/310/56-63 S. 8 Ziff. 8).
5.
5.1 Bereits in ihrem zuhanden der Arbeitslosenversicherung am 16. Mai 2003 erstellten Zeugnis (Urk. 13/3/2) bestätigte die damalige Hausärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zuhanden der Arbeitslosenversicherung, dass die per Ende Juni 2003 durch den Kläger erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Offsetdrucker (vgl. Urk. 13/9 Ziff. 1-3) krankheitsbedingt erfolgt sei, bei vermehrt aufgetretenem Hautausschlag, welcher sich verstärkt habe, da der Kläger bei der Arbeit zunehmend unter psychischem Stress gelitten habe. Der behandelnde Psychiater Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, erwähnte in seinem Bericht vom 23. April 2004 (Urk. 13/20/4) als psychiatrische Symptomatik eine Depression, Angst und eine emotionale Instabilität und Beeinträchtigung der Impulskontrolle sowie eine Attention Deficit Hyperactivity Disorder (ADHD). PD Dr. med. J.___, Oberarzt Psychiatrie/Psychotherapie, Zentrum K.___, bestätigte sodann in seinem zusammen mit Dr. L.___, Leitender Arzt, und Dr. med. M.___, Assistenzärztin, verfassten Bericht vom 5. Januar 2005 (Urk. 13/34/1-5) die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeit mit impulsiven Zügen (ICD-10 F60.30). Er ging aufgrund der Persönlichkeitsproblematik des Klägers von einer verminderten Belastbarkeit aus (Urk. 13/34/8). Die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeit mit impulsiven Zügen (ICD-10 F60.30) wurde von den behandelnden Fachärzten im Verlauf durchgehend und zuletzt von den Gutachtern der MEDAS G.___ in ihrem Gutachten vom 9. April 2019 (vorstehend E. 4) bestätigt.
5.2 Nach vom 4. Juli 2005 bis 30. Juni 2007 erfolgreich absolvierter Umschulung zum medizinischen Masseur (Urk. 13/37, Urk. 13/48, Urk. 13/52) traten beim Kläger auch in dieser Tätigkeit psychische Probleme auf, welche zur Arbeitsunfähigkeit und am 12. August 2010 zur erneuten Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug führten (vgl. Urk. 13/56, Urk. 13/60, Urk. 13/63 Ziff. 5, Urk. 13/64). Da dem Kläger jedoch seit 1. Juni 2011 die Tätigkeit als medizinischer Masseur wieder zu 100 % zumutbar war, verneinte die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 9. Februar 2012 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 13/88, vgl. Urk. 13/85). Gut ein Jahr später, am 27. Februar 2013, erfolgte die erneute Anmeldung des Klägers zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung aufgrund einer seit dem 16. September 2012 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass aufgrund von psychischen Problemen sowie zusätzlich aufgetretenen Rückenbeschwerden (Urk. 13/89 Ziff. 2). Infolge der nun auch in der Tätigkeit als medizinischer Masseur aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit sprach die IV-Stelle Zürich dem Kläger am 20. März 2014 im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen eine berufsbegleitende Ausbildung an der Z.___ mit dem Ziel Handelsdiplom VSH zu (Urk. 13/120). Diesbezüglich geht aus der Gesprächsnotiz vom 9. Januar 2015 hervor, dass die Z.___ der IV-Stelle St. Gallen mitteilte, dass der Kläger den am 3. Mai 2014 begonnenen Lehrgang bereits am 24. Mai 2014 gesundheitsbedingt wieder abgebrochen und auf den 31. Oktober 2015 habe verschieben lassen (Urk. 13/158/4). Am 22. Juni 2015 teilte der Kläger der IV-Stelle St. Gallen mit, dass er zwar die Nachprüfungen an der Z.___ vom 19. Mai 2015 gemacht und bestanden habe - die reguläre Prüfung vom 20. Juni 2015 habe er aber nicht machen können, weil er nach dem ersten Prüfungstag einen Nervenzusammenbruch erlitten habe (Urk. 13/208 S. 4 Mitte). Im Endeffekt schloss der Kläger diese Ausbildung nicht ab (Urk. 13/206 S. 1).
Auch seine in der Zeit der letzten berufsbegleitenden Eingliederungsmassnahme unternommenen Arbeitsversuche scheiterten weitgehend. Was die am 17. Februar 2014 angetretene befristete Stelle als Call Center Agent anbelangt (Urk. 13/119), teilte der behandelnde Psychiater Dr. A.___ der IV-Stelle St. Gallen am 28. Mai 2014 mit, dass in der aktuellen Situation die Gefahr einer psychischen Dekompensation und Exazerbation der psychischen Erkrankung bestehe, und ersuchte um Unterstützung des Klägers (Urk. 13/130/2).
Die am 1. November 2014 zunächst als Arbeitsversuch im Umfang von drei Stunden pro Woche (Urk. 13/142 S. 1 Ziff. 6) begonnene Tätigkeit des Klägers als Arztsekretär bei seinem behandelnden Arzt Dr. A.___ wurde zwar per 1. Februar 2015 im Rahmen einer Festanstellung in einem 70%-Pensum fortgesetzt, jedoch lässt sich dem Strategieprotokoll der IV-Stelle St. Gallen vom 23. März 2015 entnehmen, dass die den Kläger betreuende Fachperson der N.___ geäussert habe, dass der Kläger an seinem Arbeitsplatz bei Dr. A.___ überfordert sei, da er sich schlecht abgrenzen könne. Es werde ein baldiger Arbeitsabfall oder sogar Stellenverlust befürchtet (Urk. 13/162 S. 1 unten). Aufgrund von Unstimmigkeiten kam es dann am 16. Juni 2015 zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 1. Juli 2015, wobei die Gründe hierfür nicht allein beim Kläger gelegen haben (Urk. 13/177 S. 3 f., Urk. 13/180 S. 1). Deutlich scheiterte sodann das im Anschluss vom Kläger angetretene IV-gestützte Praktikum beim C.___, welches nach nur knapp drei Wochen am 3. September 2015 per sofort aufgelöst wurde. Als Gründe hierfür wurden genannt, dass der Kläger die erforderliche Leistung nicht habe erbringen können und laut Arbeitgeber zwischenmenschliche Regeln missachtet habe. Die zuständige Person vom C.___ hielt fest, dass der Versicherte eine enge Betreuung benötige (Urk. 13/185 S. 1 Mitte, vgl. Urk. 13/186 S. 9 Mitte).
Da der Kläger hiernach weder eine Festanstellung noch einen Praktikumsplatz fand, willigte er in die von der IV-Stelle St. Gallen vorgeschlagene Eingliederungsmassnahme im halbgeschützten Rahmen am D.___ ein (vgl. Urk. 13/186 S. 9 ff.). Dies wurde von der eingliederungsverantwortlichen Fachperson der IV-Stelle St. Gallen als erforderlich angesehen, da der Kläger im Kontakt Auffälligkeiten (ausgeprägtes Redebedürfnis, Distanzlosigkeit) zeige, was ihm eine Stellensuche erschwere. Im geschützte Rahmen könne er neben konkreten praktischen Erfahrungen auch von Rückmeldungen betreffend sein Sozialverhalten profitieren (Urk. 13/192).
Wie die Beklagte ausführte (Urk. 9 S. 7 f. Rz. 18), kam es jedoch selbst im Rahmen des Arbeitstrainings im halbgeschützten Rahmen beim D.___ bereits im Juni 2016 zu krankheitsbedingten Absenzen (vgl. Urk. 13/199), und der Kläger wurde vom behandelnden Psychiater Dr. med. O.___, Ärztlicher Leiter Psychiatrie, Zentrum P.___, vom 10. August bis 19. August 2016 und vom 16. September bis 8. Oktober 2016 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 13/201/3, Urk. 13/204/2). Die Eingliederungsmassnahmen wurden dann vorzeitig Mitte September 2016 abgebrochen (vgl. Urk. 13/205 S. 3 Ziff. 5).
Im Schlussbericht des D.___ vom 21. Oktober 2016 wurde sodann zur Arbeitsfähigkeit des Klägers ausgeführt, dass er zum Erreichen seiner beruflichen Ziele vorzugsweise einen Einzelarbeitsplatz benötige. Hektik im Umfeld, die Grossraumbüro-Atmosphäre, etc., würden ihn von seinen Aufgaben ablenken oder führten zu unplanmässigen Aktivitäten, zu Übereifer, was zum Überschreiten seiner Grenzen führe. Namentlich habe das stetig wechselnde Umfeld des D.___ beim Kläger dreimal extremes Unbehagen ausgelöst und unter anderem sei daraus der krankheitsbedingte Abbruch des D.___-Trainings per 16. September 2016 resultiert, damit sich der Kläger auf seinen Schulabschluss habe konzentrieren können (Urk. 13/205 S. 3 Ziff. 5). Als Fazit wurde festgehalten, dass der Kläger nicht voll belastbar sei. Er sei sehr «dünnhäutig» und reagiere auf Kritik emotional. Teilweise könne er Kritik annehmen, jedoch nicht umsetzen. Die gesundheitliche Stabilität sei bedingt durch fünf ärztliche Notfalltermine und 19 Krankheitstage im Zeitraum vom 24. Mai bis 30. September 2016 noch nicht vollumfänglich gewährleistet (Urk. 13/205 S. 4 Mitte).
Auch wenn der Kläger auf Passagen im D.___-Schlussbericht hinweist, wo beschrieben wurde, dass er während der Eingliederungsmassnahmen eine gute Leistung hat erbringen können (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 9), ändert dies nichts am Gesamtfazit, wonach keine volle Belastbarkeit bei dem geleisteten 80 %-Pensum im halbgeschützten Rahmen bestanden hat. Weiter geht aus dem Verlauf auch deutlich hervor, dass weniger die Leistungsqualität des Klägers das Problem war, sondern dass der Kläger auf zwischenmenschliche Interaktionen und ungeplante oder seiner Ansicht nach nicht passende Abläufe schnell überfordert reagierte. Insbesondere führte der Kläger anlässlich des Abschlussgespräches vom 21. Oktober 2016 auch aus, dass sein Zusammenbruch Mitte September 2016 zur intensiveren Behandlung durch Dr. O.___ geführt habe, und er hoffe, seine Stimmungsschwankungen und seine Frustrationstoleranz in den Griff zu bekommen (Urk. 13/205 S. 9 unten).
Trotz vorzeitigem Abbruch der Eingliederungsmassnahmen am D.___ im September 2016 absolvierte der Kläger, wie bereits erwähnt, in der Folge nicht alle Prüfungen, welche erforderlich gewesen wären, um das Handelsdiplom VSH bei der Z.___ zu erlangen (Urk. 13/206 S. 1, Urk. 13/207 S. 1 Mitte).
Abschliessend wurde im Schlussbericht der Berufsberatung der IV-Stelle St. Gallen vom 28. November 2016 festgehalten, dass es dem Kläger trotz seines brauchbaren fachlichen Wissens wegen der erwähnten Auffälligkeiten (unter anderem überbordendes Mitteilungsbedürfnis, eingeschränkte Kritikfähigkeit und Flexibilität sowie Probleme mit der Impulskontrolle, erhöhte Ablenkbarkeit und reduzierte psychische Belastbarkeit) vermutlich schwer fallen werde, an seinem Arbeitsplatz längerfristig zu bestehen (Urk. 13/207 S. 1 unten).
Dr. O.___ bestätigte in seinem Bericht vom 27. Juni 2017 eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes des Klägers seit Behandlungsbeginn am 24. Juni 2015 (Urk. 13/225 S. 1). Sodann wies Dr. O.___ darauf hin, dass es insbesondere unter Arbeitsbelastung zu einer Aggravierung der Symptomatik komme (Urk. 13/225 S. 3), weshalb der Kläger aus dem Umstand, dass er vor seinem Stellenantritt in der Klinik E.___ seit dem 9. Oktober 2016 bei der Arbeitslosenversicherung zu 100 % vermittlungsfähig gemeldet gewesen war (vgl. Urk. 2/8), nicht darzutun vermag, dass er in diesem Zeitraum tatsächlich zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist. Sodann erfolgte auch die Wiederanmeldung des Klägers vom 6. Juni 2017 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf seit dem Jahr 2000 zunehmende psychische Beschwerden (Urk. 13/219 Ziff. 6.1).
Zusammenfassend geht damit aus dem seit der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug im Juni 2003 bei der Invalidenversicherung (Urk. 13/1) dokumentierten Verlauf vor Stellenantritt bei der Klinik E.___ per 1. Dezember 2016 deutlich hervor, dass beim Kläger zuletzt weder hinsichtlich der berufsbegleitenden Umschulungsmassnahme bei der Z.___ noch in den während der Ausbildung ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und zuletzt nicht einmal im halbgeschützten Rahmen in einem Pensum von 80 % eine hinreichende psychische Stabilität respektive vollständige Belastbarkeit bestanden hat. Damit ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass der Kläger bereits vor der Versicherungszeit bei ihr relevant arbeitsunfähig gewesen war.
5.3 Vor diesem Hintergrund der mehrfach gescheiterten beruflichen Wiedereingliederung und insbesondere der zuletzt nicht einmal im halbgeschützten Rahmen im 80%-Pensum erreichten vollen Belastbarkeit mit Abbruch der Massnahme im September 2016 bei eingetretener psychischer Dekompensation und dann Nichtteilnahme an den erforderlichen Abschlussprüfungen für das Handelsdiplom ist der Beklagten beizupflichten, dass mit Blick auf die Funktionsbeschreibung bzw. Stellenbeschreibung für einen Mitarbeiter Schreibdienste Services Radiologie nicht davon ausgegangen werden konnte, dass per 1. Dezember 2016 eine dauerhafte Wiedereingliederung des Klägers als objektiv wahrscheinlich anzusehen war. Unter anderem geht aus der Funktionsbeschreibung hervor, dass eine gute psychische und physische Gesundheit, ausgeprägte Belastbarkeit, Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit sowie Flexibilität verlangt wurden (13/358 S. 3).
Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren führte der Kläger selbst unter Hinweis auf den Bericht von Dr. O.___ vom 27. Juni 2017 (Urk. 13/225) aus, dass die Anstellung in der Klinik E.___ - retrospektiv beurteilt - einen gescheiterten Arbeitsversuch darstelle (Urk. 13/247/2-10 S. 6 Ziff. 4). Dies bestätig sich auch im MEDAS G.___-Gutachten vom 9. April 2019 (vorstehend E. 4), wo der psychiatrische Gutachter festhielt, dass diese Tätigkeit im Administrativbereich in einer Röntgenabteilung den Kläger überfordert habe. Den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit setzte der psychiatrische Gutachter «pragmatisch» auf April 2017 fest und führte aus, dass sich diese Arbeitsunfähigkeit schleichend über Monate entwickelt habe (vorstehend E. 3.1). Mithin bedeuten diese Aussagen, dass zu keinem Zeitpunkt eine vollständige Leistungsfähigkeit des Klägers vorhanden war, und bereits vor April 2017 bei schleichender Entwicklung bis zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit keine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden hat.
Die psychische Überforderung des Klägers spiegelte sich sodann auch darin wieder, dass er bereits am 23. Januar 2017 und damit nicht einmal zwei Monate nach Stellenantritt auf der Radiologie der Klinik E.___ psychisch dekompensierte und die erste Arbeitsunfähigkeit auftrat (Urk. 13/214/7, vgl. Urk. 13/247/2-10 S. 3 f. unten). Nach der vertrauensärztlichen Eintrittsuntersuchung des Klägers vom 22. März 2017 zuhanden der Beklagten führte Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, auch aus, dass unter anderem aufgrund der Depression ein erhebliches Risiko einer vorzeitigen krankheitsbedingten dauernden Erwerbsunfähigkeit bestehe (Urk. 10/36).
Damit ist übereinstimmend mit der Beklagten davon auszugehen, dass bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses per 1. Dezember 2016 aufgrund der dargelegten Gegebenheiten eine dauerhafte Wiedereingliederung als unwahrscheinlich erschienen war, zumal der Kläger bereits vor Stellenantritt die geforderten Kriterien, namentlich das Kriterium einer hohen psychischen Belastbarkeit offensichtlich nicht erfüllt hat und sämtliche mit der Wiedereingliederung betrauten Fachpersonen eine vollständige Belastbarkeit des Klägers bereits im Vorfeld verneint hatten.
Demnach ist die ab 1. Dezember 2016 begonnene Tätigkeit des Klägers bei der Klinik E.___ als gescheiterter Wiedereingliederungsversuch zu qualifizieren, welcher den zeitlichen Konnex zu einer vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zu unterbrechen vermochte (vorstehend E. 1.2).
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch die psychische Problematik verursachte invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten eingetreten ist und die ab 1. Dezember 2016 bei der Röntgenabteilung der Klinik E.___ ausgeübte Tätigkeit aus objektiver Perspektive als wenig erfolgsversprechender Eingliederungsversuch zu werten ist, welcher eine zeitlich vorbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht zu unterbrechen vermochte. Damit besteht keine Leistungspflicht der Beklagten und die Klage ist abzuweisen.
6. Für die vom Kläger im Falle der Klageabweisung eventualiter beantragte Erstattung der bezahlten Beiträge an die Beklagte (vorstehend E. 2.3) besteht mangels gesetzlicher Grundlage hierfür kein Raum, weshalb das Eventualbegehren ebenfalls abzuweisen ist. Anzufügen bleibt, dass er in der fraglichen Zeit Versicherungsschutz genoss, einfach nicht für die bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen.
7.
7.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG) weshalb sich ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, insbesondere jene der Bedürftigkeit (Urk. 2/1), erfüllt sind, ist das Gesuch des Klägers zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 6. Dezember 2021 (Urk. 23) ist Rechtsanwalt Michael Ausfeld mit Fr. 4'111.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen
7.2 Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 19. Oktober 2020 wird dem Kläger die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 4'111.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchucan